VG Augsburg, Beschluss vom 06.08.2014 - Au 4 K 14.983
Fundstelle
openJur 2014, 18738
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit Augsburg, um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO – Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B.v. 2.6.2014 – Au 4 K 14.565 – noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden – bislang lediglich erstinstanziellen – Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 5.8.2011 – 2 K 765/11 – juris; VG Leipzig, U.v. 10.1.2013 – 5 K 981/11ZD 2013, 193 – juris – nicht rechtskräftig: SächsOVG – 5 A 207/13; VG Gießen, U.v. 24.2.2014 – 4 K 2911/13 GI – unveröffentlicht – rechtskräftig; VG Arnsberg, U.v. 31.3.2014 – 7 K 1755/13 – unveröffentlicht – nicht rechtskräftig: OVG NRW – 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07DuD 2008, 696 – juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a.a.O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger – unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten – voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 – AN 4 K 13.01194 – juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 – Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o.g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist – unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen – im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U.v. 10.1.2013 – 5 K 981/11ZD 2013, 193 – juris Rn. 32 – nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U.v. 10.9.2007 – 2 A 10413/07ZBR 2008, 388 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 – DUD 2008, 696 – juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 – AN 4 K 13.001194 – juris Rn. 45; BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 – DUD 2008, 696 – juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs – hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers – die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.