LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2012 - 8 Ta 217/12
Fundstelle
openJur 2014, 27503
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.08.2012 - 9 Ca 1500/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis zu Recht - den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise, d. h. bezüglich eines Teils der insgesamt zwölf Klageanträge, zurückgewiesen.

Es kann offen bleiben, ob der Klage, soweit das Arbeitsgericht den PKH-Antrag zurückgewiesen hat, die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Es mangelt nämlich bereits - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen hat - am Vorliegen der für eine PKH-Bewilligung notwendigen subjektiven Voraussetzung, nämlich einer Bedürftigkeit der Klägerin.

Nach § 114 ZPO ist einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Wie sich aus der (teilweise unvollständig ausgefüllten) Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, ist sie Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Böhl-Iggelheim, welches von ihr selbst nicht bewohnt wird. Sie ist daher gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehalten, die betreffende Immobilie, etwa durch deren Beleihung, zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Dass dies der Klägerin nicht möglich oder zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Wert der betreffenden Immobilie der Klägerin die Möglichkeit bietet, die angefallenen Prozesskosten in voller Höhe auszugleichen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht in Betracht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 120 Rz. 10 m. w. N.).

Es ist dem Beschwerdegericht auch unbenommen, die Begründetheit des PKH-Antrages, nicht wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht zu verneinen, sondern nunmehr im Rahmen der Beschwerdeentscheidung auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen abzustellen. Zwar gilt im PKH-Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius. Dadurch wird aber nicht die Möglichkeit des Beschwerdegerichts tangiert, die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis aufrecht zu erhalten, jedoch mit einer anderen Begründung zu versehen (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O., § 127 ZPO Rz. 37).

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.