BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07
Fundstelle
openJur 2011, 1910
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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kläger hatten den Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 € angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von 210.000 € ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Gesamtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdarlehensbetrags von 94.589 €, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weitergehenden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 104.047,90 €.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -