LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - 4 Sa 1380/12
Fundstelle
openJur 2014, 28422
  • Rkr:

1. Der Arbeitnehmer tritt im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung. Er erarbeitet sich hierdurch im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Er erarbeitet sich damit ein Zeitguthaben (im Anschluss an BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zu A. I. 2 ff (1) der Gründe). Das Zeitguthaben kommt da-durch zur Auszahlung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der - laufenden - Bezüge freigestellt ist.

2. Der Arbeitnehmer ist deswegen so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind.

3. Kommt es in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu Tariflohnerhöhungen profitieren die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hiervon gleichermaßen wie die anderen Teilzeitbeschäftigten mit entsprechender Arbeitszeit.

4.Eine etwaige Absenkung tariflicher Leistungen in der Freistellungsphase ist bei Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell - ebenso wie bei allen anderen Teilzeitbeschäftigten auch - ebenfalls zu berücksichtigen (a. A. wohl BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zu A. I. 2 ff (1) der Gründe).

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 - 50 Ca 18370/11 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,00 € brutto (einhundertfünfzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2011 zu zahlen,

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den hälftigen Betrag der im Entgelttarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin in der Fassung vom 1. Juli 2011 vereinbarten Vergütungserhöhungen zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses zu zahlenden Vergütung.

Die Parteien schlossen unter dem 27. November 2006 eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 01. Februar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung fortgesetzt wird. Die Parteien vereinbarten Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Februar 2007 bis 28. Februar 2010 und einer Freizeitphase für die Zeit vom 1. März 2010 bis 31. März 2013. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Altersteilzeitvereinbarung wird auf Bl. 7 - 8 d. A. verwiesen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Entgelttarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden: ETV-Charité) Anwendung. Der ETV-Charité in der Fassung vom 1. Juli 2011 sah eine Erhöhung des Tarifentgelts ab dem 1. Juli 2011 vor. Er enthielt weiterhin ua. folgende Regelung:

"§ 9Einmalzahlung

1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat, haben Anspruch auf eine mit der Entgeltzahlung für Juni 2011 fällige Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Die Einmahlzahlung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ab.

...."

Die nächste Erhöhung des Tariflohns ist nach dem ETV-Charité erst ab dem 1. Juli 2013 und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vorgesehen.

Der TV ATZ in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 enthält, soweit maßgeblich, folgende Regelungen:

"§ 3Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

...

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell)

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell)."

§ 4Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechen d dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden

Mit mehreren Schreiben erstmals mit Schreiben vom 14. Juli 2011 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, sie habe Anspruch auf eine anteilige Zahlung der Einmalzahlung von 300,00 EUR, die im Juni 2011 gewissermaßen als Ausgleich für die zuvor ausgebliebenen Vergütungserhöhungen erfolgt sei, sowie anteilig auf die ab Juli 2011 erfolgte Erhöhung der monatlichen Vergütung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2011, hinsichtlich dessen genauen Wortlauts auf Bl. 9 -10 d. A. verwiesen wird, lehnte die Beklagte das Begehren ab.

Mit ihrer am 2. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 14. Dezember 2011 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2010 ausgeführt, die Klägerin profitiere aufgrund der sog. "Spiegelbildtheorie" nicht mehr von der in ihrer Freistellungsphase vereinbarten Erhöhung des Tarifentgelts. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt stelle lediglich eine Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit dar, die über die verringerte Arbeitszeit hinausgehe. Die während der Freistellungsphase gezahlte Vergütung werde spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase geleistet. Eine - zulässige - abweichende einzelvertragliche Abweichung liege nicht vor.

Gegen das ihr am 20. Juni 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit beim Landesarbeitsgericht am 18. Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Sie ist der Ansicht, sie habe nach § 4 Abs. 1 TVG bzw. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf die hälftige Einmalzahlung und die Tariferhöhungen. Das Altersteilzeitgesetz schließe einen solchen Anspruch nicht aus. Dasselbe gelte für den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit. § 4 TV ATZ gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass in der Freistellungsphase befindliche Arbeitnehmer an den tariflichen Verbesserungen keinen Anteil haben sollten. Zudem gehe die von den Parteien getroffene Vereinbarung über Altersteilzeit angesichts des Günstigkeitsprinzips dem Tarifvertrag vor. Der Arbeitsvertrag enthalte jedoch nur eine Beschreibung des Teilzeit- und des Blockmodells und besage lediglich, dass sich das Entgelt nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit bemesse. Hieraus ergebe sich bei vernünftiger Auslegung, dass Verbesserungen in der Freistellungsphase an den freigestellten Arbeitnehmern nicht vorbeigehen dürften. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass die Beklagte an die Klägerin in der Freistellungsphase auch nicht die in der Arbeitsphase einbehaltenen Hälften der Zusatzleistungen, sondern einen geringeren Betrag ausgezahlt habe. Daraus ergebe sich, dass auch die Beklagte die jeweils gültige Tarifregelung für maßgeblich halte.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt - unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 - 50 Ca 18370/12 -

1.

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 150,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der im Entgelttarifvertrag für die Charite vereinbarten Vergütungserhöhungen zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Entgelterhöhungen bestehe nicht. Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erarbeite in der Arbeitsphase ein Guthaben, das in der Freistellungsphase zur Auszahlung komme. Im Blockmodell trete der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Das während der Freistellungsphase auszuzahlende Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende volle Arbeitszeit. Deshalb sei die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung jeweils spiegelbildlich für die entsprechenden Monate der Arbeitsphase zu zahlen. Entsprechend nehme der Altersteilzeitarbeitnehmer an den in der Freizeitphase eintretenden Vergütungserhöhungen nicht mehr teil. Entsprechend der so verstanden Spiegelbildtheorie behandele der Gesetzgeber in § 7 und § 7b SGB IV Arbeitsentgelt, das in der Freistellungsphase gezahlt wird, als Entgelt, dass allein in der Arbeitsphase erbracht wurde und das dann als Wertguthaben in der Freistellungsphase entnommen wird. Die Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012, auf die das LAG mit Schreiben vom 30. August 2012 (Bl. 47 d. A.) hingewiesen hatte, sei vorliegend nicht anwendbar. Der dortigen Entscheidung habe der LohnTV des Landes Berlin Anwendung gefunden; vorliegend finde indes der ETV-Charité Anwendung. Anders als der LohnTV habe der TV-Charité nicht das Ziel eine Angleichung an andere Systeme oder einen Ausgleich für die in der Vergangenheit nicht gewährten Ansprüche anzustreben. Insoweit bestehe hier auch kein Bedarf, Beschäftigten, die in der Arbeitsphase bereits ihren Anspruch für die Freistellungsphase erarbeitet haben, einen weitergehenden Vorteil zu verschaffen. Auch fehle in dem ETV-Charité eine mit § 2 LohnTV vergleichbare Protokollerklärung. Die Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 sei auch nicht mit der bisherigen Spiegelbildtheorie in Einklang zu bringen. Das BAG habe - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - ausgesprochen, dass es für den Fall, dass es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen komme, mindestens das auszuzahlen sei, was der Altersteilzeitnehmer erarbeitet hat.

Gründe

A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. b. statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Sie ist damit zulässig.

B. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage hat sowohl mit dem Leistungs- als auch dem Feststellungsantrag Erfolg.

I. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig. Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der im Entgelttarifvertrag für die Charite vereinbarten Vergütungserhöhungen zu zahlen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 1 der Gründe mwN). In der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 gestellten Fassung ist der Antrag auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hälfte der im Entgelttarifvertrag für die Charite vereinbarten Vergütungserhöhungen zu zahlen.

Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 2 ETV-Charité iVm. der Anlagen A bzw. - soweit die Klägerin im Pflegedienst beschäftigt war - der Anlage B.

1. Der Geltungsbereich des ETV-Charité ist gem. § 1 ETV-Charité iVm. § 1 Abs. 1 TV-Charité eröffnet. Die Klägerin stand am 1. Juli 2011 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.

2. Nach § 2 Abs. 1 ETV-Charité erhalten die Beschäftigten ein monatliches Entgelt nach den Tabellen gem. Anlage A und B, wobei das entsprechende Tabellenentgelt zum 1. Juli 2011 erhöht worden ist. Die Anlage C (Bereitschaftsdienstentgelt) hat für die Klägerin in der Freistellungsphase keine Bedeutung.

3. Der ETV-Charité differenziert nicht danach, aus welchem Grund dem Arbeitnehmer das Entgelt nach den Tabellen A. oder B. zusteht. § 2 Abs. 1 ETV-Charité iVm. den Anlagen findet deswegen auch auf Beschäftigte in Altersteilzeit Anwendung.

Anders als in § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV, der der Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 zugrunde lag, fehlt im ETV-Charité allerdings eine konkrete Festlegung, dass nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer von dem entsprechenden Entgelt den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. § 2 Abs. 1 Unterabs. 3 LohnTV ist lediglich zwingende Folge der Vorgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Eine tarifliche Regelung, die Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt nicht mindestens in dem Umfang gewährt, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, wäre wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG unwirksam. Verstoßen tarifliche Vereinbarungen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit aus § 4 Abs. 1 TzBfG führt dies zu einer entsprechenden "Anpassung nach oben" (st. Rechtsprechung vgl. ua. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG, zu II 2 f der Gründe mwN). Dass Teilzeitbeschäftigte bei der Beklagten unter dem Anwendungsbereich des ETV-Charité eine Vergütung erhalten, die dem Anteil ihrer Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht, steht auch nicht in Zweifel.

4. Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell im Gegensatz zu anderen Teilzeitbeschäftigten vom Anwendungsbereich des ETV-Charité und damit von der Tariflohnerhöhung auszunehmen, bestehen nicht.

a. Aus dem ETV-Charité selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell und anderen Teilzeitbeschäftigten.

b. Eine unterschiedliche Behandlung von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell und anderen Teilzeitbeschäftigten lässt sich auch nicht aus dem TV ATZ herleiten. § 4 Abs. 1 TV ATZ verweist - mit einer Ergänzung für bestimmte Bezügebestandteile - lediglich auf "die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ... ergebenden Beträge". Daraus folgt, dass auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zu A. I. 2 ff (2) der Gründe mwN, zitiert nach juris; BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - AP Nr. 4 zu § 23a BAT-O = EzTöD 700 TV ATZ Nr. 23).

c. Auch aus der vom BAG aus dem TV ATZ abgeleiteten "Spiegelbildtheorie" (vgl. grundlegend BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - AP Nr. 1 zu § 4 ATG = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 6; BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - AP Nr. 16 zu § 3 ATG = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 18) folgt nicht, dass Altersteilzeitarbeitnehmer anders als andere Teilzeitbeschäftigte von einer Tariferhöhung - soweit diese in der Freistellungsphase erfolgt - auszunehmen sind.

aa. Allerdings weisen sowohl das Arbeitsgericht als auch die Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Tariflohnerhöhung in der Freistellungsphase dann nicht zugunsten von Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell wirken kann, wenn in der Freistellungsphase lediglich ein in der Arbeitsphase angespartes Geldguthaben zur Auszahlung kommt.

bb. Dieses Verständnis entspricht indes (wohl) - zumindest nicht mehr - der Rechtsprechung des BAG. Der Arbeitnehmer tritt im Blockmodell der Altersteilzeit während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung. Er erarbeitet sich hierdurch im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 2 ff (1) der Gründe; BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 6 = AP Nr. 1 zu § 4 ATG, zu A II 1 b bb (2) der Gründe). Er erarbeitet sich damit ein Zeitguthaben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 2 ff (1) der Gründe). Das Zeitguthaben kommt dadurch zur Auszahlung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der - laufenden - Bezüge freigestellt ist. Der Arbeitnehmer ist dementsprechend so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind.

cc. Das Verständnis des erarbeiteten Guthabens als "Zeitguthaben" und nicht als - nicht mehr änderbares - "Geldguthaben" entspricht aus Sicht der Kammer auch dem TV ATZ.

(1) Das Verständnis als Zeitguthaben folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 TV ATZ.

Nach dem Wortlaut der Tarifnorm leistet der Arbeitnehmer seine Arbeit und wird anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Dem entspricht das Verständnis des Vorleistens und damit des Ansparens von Arbeitszeit, die durch Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge wieder ausgezahlt wird. Ein Ansparen von Vergütung regelt die Vorschrift gar nicht. Vielmehr betrifft das Arbeitsentgelt allein die Frage der Gegenleistung für die angesparte Leistung. Diese ist im Rahmen des § 320 BGB dann fällig, wenn das angesparte Zeitguthaben durch Freistellung von der Arbeitsleistung zur Auszahlung kommt.

(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 9 Abs. 3 TV ATZ. Dort ist ausschließlich für das Blockmodell geregelt, wie der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entschädigen ist. Eine solche Regelung macht nur Sinn, wenn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien etwas zu entschädigen ist. Das BAG hat in der Vergangenheit angenommen, dies seien im Blockmodell typischerweise die durch Vorarbeit erworbenen, jedoch nicht ausgezahlten Vergütungen (BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - AP Nr. 16 zu § 3 ATG = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 18, zu B I 3 c der Gründe). Sollte das BAG damit die Auffassung vertreten haben, aus § 9 Abs. 3 TV AZ folge, das erarbeitete Guthaben könne allein als "Geldguthaben" angesehen werden, folgt dem die Kammer nicht. Die Ausgestaltung als Zahlungsanspruch folgt vielmehr daraus, dass die Erfüllung des Primäranspruchs durch vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich geworden ist. Der Primäranspruch ist nach § 3 Abs. 2 TV ATZ gerichtet auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser Primäranspruch wird durch entsprechende Erarbeitung eines Zeitguthabens erlangt. Endet das Arbeitsverhältnis kann der Primäranspruch nicht mehr erfüllt werden, so dass die Tarifvertragsparteien an seine Stelle einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 TV ATZ haben treten lassen. Dies stellt aber nicht in Frage, dass der Arbeitnehmer durch die Vorarbeit im Blockmodell ein Zeit- und nicht ein Geldguthaben erlangt.

dd. Einem Verständnis als Zeitguthaben steht auch nicht § 7b Nr. 3 SGB IV entgegen. Zwar liegt nach § 7b Nr. 3 SGB IV eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Dies betrifft - wie sich aus § 7c Abs. 1 Ziff. 2a SGB IV - ergibt auch Altersteilzeitvereinbarungen. Auch sind die Wertguthaben nach § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass das erarbeitete Guthaben nicht als "Zeitguthaben" sondern als - nicht mehr änderbares - "Geldguthaben" angesehen werden muss (a. A. wohl noch BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - AP Nr. 16 zu § 3 ATG = EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 18, zu B I 3 b der Gründe). Die entsprechenden Wertguthaben dienen der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt. Sie betreffen damit nicht die angesparte Arbeitszeit, sondern die hierfür geschuldete Gegenleistung. Die Tatsache, dass die Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben zu führen sind, spricht damit nicht dagegen, dass das erarbeiteten Guthabens als "Zeitguthaben" anzusehen ist.

ee. Nur ergänzend sei angemerkt, dass aus Sicht der Kammer aus dem Verständnis des angesparten Guthabens als Zeitguthaben auch folgt, dass eine etwaige Absenkung tariflicher Leistungen in der Freistellungsphase bei Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell - ebenso wie bei allen anderen Teilzeitbeschäftigten auch - ebenfalls zu berücksichtigen ist (a. A. wohl BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zu A. I. 2 ff (1) der Gründe, wonach für den Fall, dass es ein der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen kommt, (mindestens) das auszuzahlen ist, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat). Geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer sich ein Zeitguthaben erarbeitet (so BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, zu A. I. 2 ff (1) der Gründe) und kommt das Zeitguthaben dadurch zur Auszahlung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der - laufenden - Bezüge freigestellt ist, muss der der Arbeitnehmer so behandelt werden, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass für ihn in diesem Zeitraum die maßgeblichen Entgeltbestimmungen gelten, auch wenn diese sich in der Freistellungsphase für alle Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vergütungsabsenkung verschlechtert haben.

Dies folgt nach Auffassung der Kammer auch bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 TV ATZ iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ. Werden Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 Ziff a) TV-ATZ anschließend, dh. in der Freistellungsphase, von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt und verweist § 4 Abs. 1 TV ATZ auf "die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ... ergebenden Beträge", so gibt es für die Zahlung einer höheren als der nach dem Tarifvertrag für die entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge keine Rechtsgrundlage.

III. Die Klage ist auch mit dem Leistungsantrag zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 150,00 EUR brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 9 ETV Charité iVm. § 4 Abs. 1 TV ATZ. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 BGB, 291 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

D. Die Entscheidung über die Zulassung der beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.