OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2012 - 5 U 200/11
Fundstelle
openJur 2014, 28136
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 01. November 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der "S.  GmbH" (AG Magdeburg, 361 IN 142/00) folgende Forderungen im Range des § 38 InsO zustehen:

1. DM 9 Mio. DM (= € 4.601.626,93) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 1.384.710,00 (= € 707.990,98) bis 01. September 2000,

2. DM 6.211.000,00 DM (= € 3.175.633,80) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 1.294.607,03 (= € 661.922,04) bis zum 01. September 2000

3. DM 46.337,00 (= € 23.691,73).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 Mio. € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Klageforderung zu a) setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

In Höhe von 54.900.000,00 DM betrifft sie Zahlungen, die von der Klägerin an die Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von 15 Darlehensverträgen aus der Zeit zwischen dem 31. Juli 1997 und dem 23. März 2000 erbracht wurden. Dieser Teil der Klageforderung war in vollem Umfang Bestandteil des bereits dem Landgericht Magdeburg im Jahre 2004 unterbreiteten Streitgegenstandes. Das Landgericht und der Senat haben die darauf gestützte Klage im Urteil zu 5 O 92/04 vom 08. Dezember 2004 (Anlage K 21) und im Urteil vom 18. Mai 2005 zu 5 U 5/05 (Anlage K 22) für begründet erachtet, bevor der Bundesgerichtshof sie im Urteil vom 05. Juli 2007 zu IX ZR 221/05 (Anlage K 23) insoweit als unzulässig abgewiesen hat, weil sie nicht den Vorgaben des § 181 InsO entspreche, wie die ihr zugrunde liegende insolvenzrechtliche Anmeldung vom 11. Oktober 2000 (Anlage K 18) nicht mit der streitgegenständlichen Forderung identisch sei. Bei letzterer gehe es um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich europarechtswidriger Beihilfen, während die Anmeldung die ursprünglichen Darlehensforderungen zum Gegenstand gehabt habe. Der Beklagte hat sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des Darlehens ... vom 13. Oktober 1997 mit der Begründung gewendet, dass ein Teilbetrag in Höhe von 1.500.000,00 DM für Rechnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt worden sei, wie sich aus einem Vermerk der Klägerin im zugrunde liegenden Darlehensvertrag ergebe.

In Höhe von weiteren 9 Mio. DM betrifft der Klageantrag zu a) eine Forderung, die nicht Gegenstand des Vorprozesses war. Vielmehr ist dieser Betrag Teil einer ursprünglichen Forderung von insgesamt 12.116.626,33 DM, die lediglich in Höhe von 3.116.626,33 DM im Vorprozess geltend gemacht, und deren vom Landgericht und Oberlandesgericht getroffene Feststellung vom Bundesgerichtshof in dieser Höhe in vorbezeichneter Entscheidung vom 05. Juli 2007 gebilligt wurde. Hintergrund der gesamten Forderung ist die als Anlage K 31 vorgelegte "Verrechnung- und Verzichtsvereinbarung" zwischen der L.  Beteiligungsholding GmbH, der Schuldnerin und der Klägerin vom 05. November 1997 (Anlage K 31). Dort heißt es unter § 2 Abs. 5 sinngemäß, die Klägerin habe eine gegen die Schuldnerin gerichtete (Kaufpreis-)forderung i.H.v. 12.116.626,33 DM erworben. Die Schuldnerin erkenne diese Forderung an. Die Klägerin verzichte gegenüber der Schuldnerin auf einen Teilbetrag der Forderung von 9 Mio. DM. Mit einer Forderungsanmeldung vom 13. Mai 2002 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass sie die mit der Kommissionsentscheidung vom 09. April 2002 als missbräuchlich eingestufte Beihilfe mit den bisher zur Tabelle angemeldeten Forderungen abgeglichen habe. Sie habe einen Differenzbetrag in Höhe von 9 Mio. DM festgestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser Teilbetrag aus einer zum Zeitpunkt der Privatisierung in Höhe von 12,117 Mio. DM bestehenden Forderung infolge Verzichts erloschen sei, weshalb sie bisher lediglich 3,117 Mio. DM angemeldet habe. Da die Kommission festgestellt habe, dass die Forderung in vollem Umfang eine staatliche Beihilfe darstelle, sei eine Korrektur der Forderungsanmeldung notwendig und werde eine Hauptforderung von 9 Mio. DM zur Tabelle angemeldet (Anlagenkonvolut K 20). Diese Anmeldung nahm die Klägerin im Prüfungstermin von 31. August 2009 zurück. Mit der vorliegenden Klage hat sich die Klägerin auch in diesem Punkt auf die Anmeldung vom 24. September 2007 (Anlage K 24) berufen.

Den Klageantrag zu b) hat die Klägerin maßgeblich auf die Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 zu K (2001) 1028 (Anlage K 29) gestützt. Er setzt sich ebenfalls aus zwei Teilbeträgen zusammen:

In Höhe von 3.934.000,00 DM stützt sich der Klageantrag zu b) auf Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 in Verb. mit Rdnr. 45 der vorbezeichneten Entscheidung der Kommission. An den zitierten Stellen betrifft diese Entscheidung eine Beihilfe von 12 Mio. DM, die der L.  Beteiligungsholding GmbH gewährt und in feststellbaren Teilbeträgen an deren Tochtergesellschaften, darunter die Schuldnerin, weitergegeben worden sei. Der an die Schuldnerin geflossene Teil der Beihilfe belaufe sich auf 3.934 TDM und sei in dieser Höhe von ihr zurückzufordern. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass  die Schuldnerin diesen in der Kommissionsentscheidung als ihr zuordnungsfähig erachteten Betrag auf der Grundlage von fünf Überweisungen zwischen dem 08. April und dem 28. Mai 1997 erhalten habe. Zur Begründung hat sich die Klägerin auf ein Schreiben der Schuldnerin vom 29. März 2000 (Anlage K 50) berufen. Der Beklagte hat bestritten, dass die dort bezeichneten Überweisungen der in Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 der Schuldnerin zugeschriebenen Beihilfe entsprächen.

In Höhe von 4.735.491,00 DM stützt sich der Klageantrag zu b) auf Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 in Verb. mit Rdnr. 46 der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001. Dort ist ausgeführt, dass eine der L.         Beteiligungsholding GmbH zugeflossene Beihilfe von 22,978 Mio. DM ebenfalls an deren Tochtergesellschaften und damit auch an die Schuldnerin weitergereicht worden sei, ohne dass die Höhe der auf die einzelnen Tochtergesellschaften entfallenden Teilbeträge auf der Grundlage feststellbarer Tatsachen identifiziert werden könne. Deswegen erscheine es einerseits angebracht, die Zuweisung der auf die Tochtergesellschaften entfallenden Beträge anhand eines Aufteilungsschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem Verhältnis zu den Beihilfen ergebe, die sie im Umstrukturierungszeitraum erhalten haben. Andererseits sei es angebracht, eine gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaften hinsichtlich des jeweils auf sie entfallenden Betrages mit der L.  Beteiligungsholding GmbH, die ihrerseits für die gesamten 22,978 Mio. DM hafte, anzuordnen. Danach sei eine Beihilfe in Höhe von 4.753.491,00 DM von der Schuldnerin gesamtschuldnerisch mit der L.  Beteiligungsholding GmbH zurückzufordern. Der Beklagte hat gegenüber der in diesem Punkt ausschließlich auf die soeben zusammengefassten Erwägungen gestützten Klage die Ansicht vertreten, dass die in der Kommissionsentscheidung anhand einer Schätzung vorgenommene Zuweisung von Teilen der an die L.  Beteiligungsholding gewährten Beihilfen auf deren Töchter keine ausreichende tatsächliche Grundlage für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus nationalem Recht liefere.

Der Klageantrag zu c) stützt sich auf eine ursprüngliche  - und in ihrer Entstehung streitige - Darlehensforderung aus einer Darlehenszusage der Klägerin vom 12. November 1996 (Anlage K 47, Bl. 174 ff Bd. I d.A.). In der bereits erwähnten Vereinbarung vom 05. November 1997 (Anlage K 31) heißt es unter § 2 Abs. 1, die Klägerin verzichte gegenüber der diesen Verzicht annehmenden Schuldnerin auf Rückzahlung eines Darlehens vom 12. November 1996 über 6.211.000,00 DM. Die Klägerin hat sich auf die Unwirksamkeit des Verzichts unter allgemein zivilrechtlichen aber auch europarechtlichen Gesichtspunkten berufen. In diesem Zusammenhang hat sie einerseits auf § 4 der vorbezeichneten Vereinbarung verwiesen, wonach deren Wirkung unter die - unstreitig eingetretene - auflösende Bedingung der endgültigen Unwirksamkeit einer in Bezug genommenen Privatisierungsabrede gestellt sei. Andererseits hat sie die Ansicht vertreten, die Unwirksamkeit des Verzichts ergebe sich zusätzlich aus seinem Charakter als europarechtswidriger Beihilfe. Gegenüber dem die Entstehung der Forderung bestreitenden Vorbringen des Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Darlehen Gegenstand nachfolgender Prolongationsvereinbarungen, so u. a. der als Anlage K 44 vorgelegten Vereinbarung vom 06. Januar 2000 gewesen sei. Der Beklagte ist der Einordnung des Verzichts auf die Darlehensforderung als europarechtswidrige Beihilfe entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, die Valuta des - bestrittenen - Darlehens gehörten zu den Leistungen, welche die Kommission unter Rdnr. 40 der Entscheidung vom 28. März 2001 ausdrücklich als rechtmäßig eingeschätzt habe, weil sie vor dem Scheitern des Umstrukturierungsplans im Dezember 1996 erbracht worden seien.

Der Klageantrag zu d) stützt sich auf einen Haftbeitritt, den die Klägerin für die Rückzahlung eines Darlehens erklärt habe, das der Schuldnerin von der KfW-Bankengruppe am 10. August 1995 über 6.240.000,00 DM gewährt worden sei. Daraus sei die Klägerin in Höhe von 4.290.000,00 DM in Anspruch genommen worden, die sie an die KfW auf die Darlehensschuld der Schuldnerin geleistet habe. Der Rückgriffsanspruch ergebe sich aus einer Abtretung vom 26. Januar 2001 (Anlage K 36 a) von der KfW an die F.  , die ihrerseits eine Geschäftsbesorgerin der Klägerin gewesen sei. Auch ergebe sich der Anspruch aus Art. 88 Abs. 3 EGV, ohne dass der zugrunde liegende Vorgang Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gewesen sei.

Die Klageforderung zu e) stützt die Klägerin auf eine Bürgschaft, die sie gegenüber der  D.  Bank für ein der Schuldnerin ebenfalls in Höhe von 6.240.000,00 DM gewährtes Investitionsdarlehen vom 06. Juni 1996 übernommen habe. Daraus sei sie am 22. September 2000 in Höhe von 4.957.963,86 DM in Anspruch genommen worden, wie die D.  Bank in einem Schreiben vom 29. April 2009 (Anlage K 40) bestätigt habe. Der Beklagte hat den Zusammenhang der Bürgschaft mit dem Investitionsdarlehen vom 06. Juni 1996 bestritten und sich in diesem Zusammenhang auf eine Mitteilung der D.  Bank  vom 25. April 2001 (Anlage B 3, Bl. 227 Bd. I d. A.) berufen, woraus sich ergebe, dass eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 4.985.060,78 DM zur Ablösung von anderen Forderungen bestimmt gewesen sei.

Der Klageantrag zu f) betrifft Avalprovision, die sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe, wiederkehrend geschuldet und von der Schuldnerin in den Jahre 1996 bis 1998 regelmäßig begleichen worden sei.

Das Landgericht hat dem Klageantrag zu b) teilweise entsprochen und festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des § 38 InsO in Höhe von 3.934.000,00 DM (2.011.422,26 €) nebst Zinsen bis zur Eröffnung in Höhe von 659.450,51 DM (337.171,69 €) zustehe, und die Klage im Übrigen teils als unzulässig und teils als unbegründet abgewiesen.

Der Klageantrag zu b) sei zulässig und in Höhe von 3.934.000,00 DM begründet, weil der Klägerin gemäß § 812 BGB in dieser Höhe eine Forderung zustehe. Die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehen verstießen gegen das Durchführungsgebot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV. Der Teilbetrag sei in Rdnr. 45 der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 (Anlage K 29) als solcher bezeichnet, der von der Klägerin über die L.  Beteiligungsholding GmbH an die Schuldnerin geleitet worden sei. Er decke sich im Wesentlichen mit den im Schreiben der Schuldnerin vom 29. März 2000 (Anlage K 50) bestätigten Transaktionen aus dem zweiten Quartal 1997 mit der Folge, dass der Beklagte entsprechende Zahlungen in unerheblicher Weise bestritten habe. Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin im Rang des § 38 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Danach anfallende Zinsen gehörten der Rangklasse des § 39 InsO an, die nicht angemeldet sei.

Unbegründet sei der Klageantrag zu a), weil die zugrunde liegende Forderung verjährt sei. Ein Anspruch auf Rückforderung aus der Unwirksamkeit des notariellen Verzichts vom 05. November 1997 sei spätestens mit der Entscheidung der Kommission im Jahr 2002 entstanden, weshalb die Verjährung am 31. Dezember 2005 eingetreten sei. Die Klägerin habe in den Jahren 2000 und 2002 lediglich Anmeldungen als Kaufpreisforderung vorgenommen, die in Bezug auf den Bereicherungsanspruch keine verjährungshemmenden Wirkungen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB hätten entfalten können. Soweit die Klägerin ihren diesbezüglichen Feststellungsantrag auf ein Anerkenntnis oder den ursprünglichen Kaufpreisanspruch stütze sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin ihre ursprüngliche Anmeldung am 24. September 2007 auf einen Bereicherungsanspruch umgestellt habe.

Der in Höhe von 4.735.491,00 DM abgewiesene Teil des Feststellungsantrages zu b) sei unbegründet, weil die in Rdnr. 46 der Kommissionsentscheidung vom 28. März 2001 vorgenommene verhältnismäßige Aufteilung der Mittel in Höhe von insgesamt 22,978 Mio. DM auf die einzelnen Tochtergesellschaften für eine schlüssige Darlegung des Rückforderungsanspruchs gemäß § 812 BGB nicht ausreiche.

Im Übrigen sei die Klage unzulässig, weil die Anträge zu c) bis f) auf § 812 BGB gestützt seien, während die zugrunde liegenden Anmeldungen vom 11. Oktober 2000 und die darauf Bezug nehmende Anmeldung vom 24. September 2007 davon abweichende Ansprüche, nämlich ein Darlehen, einen Haftungsbeitritt, einen Zahlungsanspruch aus übernommener Bürgschaft und Bürgschaftsentgelt zum Gegenstand gehabt hätten. Es fehle an der gem. § 181 InsO für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage erforderlichen Kongruenz der Klage zur insolvenzrechtlichen Anmeldung.

Gegen diese ihr am 03. November 2011 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 11. November 2011 Berufung eingelegt, die sie mit einem am 22. Dezember 2011 angebrachten Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageanträge, soweit sie abgewiesen sind, in nahezu vollem Umfang weiter.

Der Berufungsantrag zu 1. entspricht einem Teilbetrag von 54.900.000,00 DM des erstinstanzlichen Klageantrags zu a). Das Landgericht habe den Antrag zu Unrecht als verjährt abgewiesen.

Der Berufungsantrag zu 2. entspricht einem Teilbetrag von 9 Mio. DM aus dem erstinstanzlichen Klageantrag zu a). Der unter dem 05. November 1997 erklärte Verzicht der Klägerin auf diese Forderung stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfe dar, die in der Entscheidung der Kommission vom 09. April 2002 unter den Rdnr. 23, 30, 39 und 40 (Anlage K 4) behandelt sei. Die Anmeldung vom 24. September 2007 sei tragfähige Grundlage der auf die Feststellung des Bestandes der Forderung gerichteten Klage, weil sie sinngemäß auf eine Rückforderung aus § 812 BGB gerichtet sei.

Der Berufungsantrag zu 3. entspricht dem abgewiesenen Teil des erstinstanzlichen Klageantrags zu b). Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Gebot der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts berechtige sie, den in der Kommissionsentscheidung vom 28. März 2001 (Anlage K 29) der Schuldnerin zugeordneten Betrag geltend zu machen, obgleich die Zuordnung ausschließlich auf einer Schätzung beruhe.

Der Berufungsantrag zu 4. entspricht dem erstinstanzlichen Klageantrag zu c). Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Existenz des Darlehensvertrages und unterstützt ihre Behauptung, dass der Betrag am 18. November 1996 ausgezahlt worden sei, durch Vorlage eines Kontoauszuges (Anlage BK 4, Bl. 48 Bd. III d. A.). Sie vertritt die Ansicht, dass die Anmeldung vom 24. September 2007 den Anspruch als ungerechtfertigte Bereicherung qualifiziert habe, weshalb das Landgericht den Antrag zu Unrecht für von der Anmeldung abweichend und damit als unzulässig erachtet habe.

Der Berufungsantrag zu 5. dient der weiteren Verfolgung des erstinstanzlichen Klageantrages zu d). Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, es sei unerheblich, ob sie den dem Haftungsbeitritt zugrunde liegenden Darlehensanspruch erworben habe, denn sie könne den Rückforderungsanspruch auf einen Verstoß gegen das europäische Beihilferecht stützen.

Der Berufungsantrag zu 6. entspricht dem erstinstanzlichen Klageantrag zu e). Das Landgericht habe die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, weil sie keinen Rückzahlungsanspruch geltend mache, sondern einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. In dem durch die Gestellung der Bürgschaft erreichten Darlehen liege eine unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährte Beihilfe.

Zu dem Berufungsantrag zu 7., der dem erstinstanzlichen Klageantrag zu f) entspricht, macht die Klägerin geltend, dass sich aus der Anmeldung vom 24. September 2007 ebenfalls der bereicherungsrechtliche Charakter des Anspruchs ergebe, weshalb die vom Landgericht vertretene Unzulässigkeit auch dieses Antrages nicht anzunehmen sei.

Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, der Anspruch auf die nach Eröffnung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des auf das Kapital entfallende Quote angefallenen Zinsen nehme aus europarechtlichen Gründen den Rang des § 38 InsO ein.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des klageabweisenden Teils der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der  "S.  GmbH" (AG Magdeburg, 361 IN 142/00) folgende weitere Forderungen im Range des § 38 InsO zustehen:

1. DM 54.900.000,00 (= € 28.069.924,00) zuzüglich Zinsen in Höhe von 28.290.426,44 DM (= € 14.464.665,35) bis 30. November 2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01. Dezember 2009,

2. DM 9 Mio. DM (= € 4.601.626,93) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 5.215.797,32 (= € 2.666.794,82) bis 30. November 2009 sowie in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01. Dezember 2009,

3. DM 4.735.491,00 (= € 2.421.218,10) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 2.979.573,61 (= € 1.523.431,80) bis 30. November 2009 sowie in Höhe von des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01. Dezember 2009,

4. DM 6.211.000,00 (= € 3.175.633,80) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 3.974.144,65 (= € 2.031.947,48) bis 30. November 2009 sowie weiterer Zinsen in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01. Dezember 2009,

5. DM 4.290.000,00 (= € 2.193.442,10) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 2.225.380,79 (= € 1.291.206,69) bis 30. November 2009 nebst weiterer Zinsen in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01. Dezember 2009,

6. DM 4.957.963,86 (= € 2.534.966,66) zuzüglich Zinsen in Höhe von DM 2.122.297,51 (= € 1.085.113,49) bis 30. November 2009 sowie Zinsen in Höhe des jeweiligen Referenzzinssatzes der EU seit 01. Dezember 2009,

7. DM 46.337,00 (= € 23.691,73).

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufung der Klägerin und vertieft insbesondere gegenüber dem Berufungsantrag zu 1. sein Vorbringen zu der Einrede der Verjährung.

Der Beklagte hat gegen die ihm am 07. November 2011 zugestellte Entscheidung seinerseits am 01. Dezember 2011 Berufung eingelegt, die er mit einem am 13. Dezember 2011 angebrachten Schriftsatz begründet hat.

Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die Feststellung, dass der Schuldnerin die in der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 zur Rückforderung festgesetzten Beihilfen in Höhe von 3.934 TDM tatsächlich über die L.  Beteiligungsholding GmbH gewährt worden seien, nicht auf Grundlage des Schreibens der Schuldnerin vom 29. März 2000 (Anlage K 50) treffen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Berufung des Beklagten.

II.

1.)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

a)

Der Berufungsantrag zu 1. ist unbegründet. Das vom Landgericht zu diesem Teil der Klageforderung erzielte Ergebnis ist ungeachtet der von der Klägerin dazu mit Recht in der angefochtenen Entscheidung vermissten Begründung zutreffend. Der auf die Erstattung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe in Höhe von 54.900.000,00 DM gerichtete Anspruch ist mit zulässiger Klage geltend gemacht worden. Er ist jedoch verjährt mit der Folge, dass sich die von der Klägerin begehrte Feststellung wegen des sich aus § 214 Abs. 1 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrechts verbietet.

Der Klageantrag erfüllt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 181 InsO. Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung in der Weise, wie die Forderung in der Anmeldung bezeichnet worden ist. Die Klage stützt sich in diesem Punkt ausschließlich auf die Anmeldung vom 24. September 2007 (K 24). Dort hat die Klägerin unter 1. eine "Beihilferückforderung zur Einhaltung der Entscheidung der Kommission vom 09.04.2002 im Rang des § 38 InsO zur Anmeldung gebracht. Im einleitenden Text ihres Schreibens vom 24. September 2007 hat die Klägerin den Inhalt der Entscheidung der Kommission vom 09. April 2002 zusammengefasst und die prozessuale Vorgeschichte der angemeldeten Forderungen und das sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2007 ergebende Erfordernis der Neuanmeldung dargestellt. Diese Anmeldung und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt stehen in Übereinstimmung mit dem Streitgegenstand, der dem Berufungsantrag zu 1. zugrunde gelegt ist.

Der Klägerin ist der zur Feststellung begehrte Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB auf Erstattung der auf Grundlage der gemeinschaftsrechtswidrigen und damit gemäß § 134 BGB nichtigen Darlehensverträge ausgezahlten Beträge entstanden. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe zu A. aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. Juli 2007 zu IX ZR 221/05 (Anlage K 23) und die vorangegangenen Urteile des Landgerichts Magdeburg zu 5 O 92/04 und des Oberlandesgerichts Naumburg zu 5 U 5/05 (Anlagen K 22 und K 23) verwiesen. Dem gegen einen Teilbetrag von 1,5 Mio. DM gerichteten Bestreiten des Beklagten ist die Klägerin zutreffend entgegengetreten, weil der Umstand, dass ein Teil der ausgereichten Darlehensvaluta auf Rechnung des Landes Sachen-Anhalt gewährt sei, die Aktivlegitimation im Bereicherungsanspruch nicht berührt. Der Kondiktions-anspruch kann vom "Leistenden" geltend gemacht werden. Diese Rolle kommt der Klägerin zu, da sie die Auszahlung auch dieses Teilbetrages der gemeinschaftsrechtswidrigen Darlehen bewirkt und damit die Leistung vorgenommen hat.

Der Anspruch ist jedoch verjährt. Die Verjährungsfrist ist spätestens am Schluss des Jahres der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission vom 09. April 2002 gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt worden. Dies gilt, wenn man davon ausgeht, dass der geltend gemachte Anspruch durch die Entscheidung der Kommission entstanden ist. Der Bundesgerichtshof hat in der im Vorprozess ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, der Verstoß gegen das formelle Durchführungsverbot des § 88 Abs. 3 Satz 3 EGV führe allein noch nicht dazu, dass die Beihilfe endgültig zurückzufordern ist. Auf Grund des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot stehe noch nicht fest, dass die Darlehen eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten und deshalb gegen das Beihilfeverbot gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV verstießen. Diese Bestimmung entfalte in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten erst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie durch eine Entscheidung der Kommission konkretisiert wurde (BGH IX ZR 221/05 vom 05. Juli 2007, Anlage K 23, Seite 11 der UA). Infolge der durch die Entscheidung der Kommission bewirkten Entstehung des Anspruches im Jahre 2002 und seiner Kenntnisgabe auf Grundlage der Bekanntgabe der Entscheidung in diesem Jahr ist die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31. Dezember 2005 abgelaufen.

Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10. Februar 2011 (I ZR 136/09) aus der gem. § 134 BGB wegen gesetzlicher Verbotswidrigkeit folgenden Unwirksamkeit eines Vertrages, der zur Gewährung einer gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV (früher Art. 88 Abs. 3 EGV) verstoßenden Beihilfe führt, die Schlussfolgerung gezogen, dass der bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch bereits mit der Gewährung der Beihilfe entstanden ist (Rdnr. 40 f in der nach juris zitierten Fassung des vorbezeichneten Urteils). Folgt man dieser Auffassung, ist die Verjährung gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ebenfalls spätestens am 31. Dezember 2005, wenn nicht bereits am 31. Dezember 2004 eingetreten. Die im Berufungsantrag zu 1. verfolgten Ansprüche sind nach dieser Auffassung mit der Auszahlung der Darlehen in den Jahren 1997 bis 2000 entstanden und unterlagen der dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.). Die für den Beginn der gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblichen kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n.F.) erforderlichen subjektiven Voraussetzungen aus § 199 Abs. 1 BGB n.F. sind ebenfalls spätestens durch die im Jahre 2002 bewirkte Bekanntgabe der Kommissionsentscheidung eingetreten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits am 1. Januar 2002 vorgelegen haben. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und die Unwirksamkeit des Rechtsgrundes gezogen hat. Deswegen musste der Klägerin nach der vom Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 10. Februar 2011 zum Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung, die aus einem Verstoß gegen Art 108 Abs. 3 AEUV resultiert, vertretenen Auffassung die Entscheidung der Kommission nicht bekannt sein, um über die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis von dem Anspruch zu verfügen.

Damit ist die der vorliegenden Klage zugrunde liegende Anmeldung vom 24. September 2007 in verjährter Zeit angebracht worden und konnte die Verjährung nicht gemäß § 204 Nr. 10 BGB hemmen, weil vor dem 31. Dezember 2005 keine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Die allein als vorangegangener Hemmungstatbestand in Betracht kommende Klage zur Einleitung des Verfahrens vor dem Landgericht Magdeburg zu 5 O 92/04 ist zwar am 14. Januar 2004 und damit in unverjährter Zeit angebracht worden, dennoch hat sie die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht bewirken können, weil die Vorschrift im Bereich der Insolvenzforderung durch den spezielleren Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB verdrängt ist. Die insolvenzrechtliche Feststellungsklage, der eine wirksame Anmeldung nicht vorausgegangen ist, kann die Hemmung der Verjährung nicht bewirken. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Verjährung der Insolvenzforderung ausschließlich durch die Anmeldung gehemmt werden kann (Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2009, § 204, Rdnr. 98; Werner, BB, 2006, 2649). Diese Auffassung wird dem Sinn und Zweck der verjährungshemmenden Tatbestände gerecht. Die Hemmungstatbestände dienen dazu, dem Gläubiger ein Instrument in die Hand zu geben, den mit der Verjährung verbundenen Anspruchsverlust zu vermeiden. Ihre Rechtfertigung finden sie darin, dass sie mit einem unmissverständlichen Signal des Gläubigers, er werde sein Recht durchsetzen und dem Schuldner deutlich machen, dass er sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden, verbunden sind. Die anspruchserhaltende Wirkung der in § 204 BGB, aber auch an anderen Orten der Rechtsordnung geregelten Hemmungstatbestände ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass durch die zur Hemmung bestimmten Maßnahmen das Vertrauen des Schuldners, er werde nach Ablauf der Verjährung nicht mehr in Anspruch genommen, erschüttert wird. Im Insolvenzverfahren ist nicht nur der Schuldner von der Durchsetzung einer Insolvenzforderung betroffen. Vielmehr entfaltet diese Maßnahme auch Wirkung gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern, deren Quote von der Gesamtzahl der Gläubiger und der Höhe der jeweils geltend gemachten Forderungen der Mitgläubiger abhängt. Die Betroffenheit ihrer Interessen ist durch das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren geschützt, welches ihnen die Möglichkeit einräumt, sich mit der Begründetheit einer jeden von einem anderen Gläubiger geltend gemachten Insolvenzforderung auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls zu bestreiten. Damit entfaltet die Verjährung in der Insolvenz des Schuldners auch vertrauensbegründende Wirkung für die übrigen Insolvenzgläubiger. Aus diesem Grund kann der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Feststellungsklage, der eine wirksame Anmeldung nicht vorausgegangen ist, verjährungshemmende Wirkung nicht beigemessen werden. So kann eine Warnfunktion, die geeignet ist, die verjährungshemmende Wirkung zu rechtfertigen, nur von einem Verfahren erfüllt werden, das sich gegen den richtigen Schuldner richtet oder an dem dieser zumindest aktiv beteiligt ist (Grothe, MK, BGB, 5. Aufl., § 204, Rdnr. 3). Eine solche Wirkung kann gegebenenfalls auch von einer unzulässigen Klage ausgehen, weshalb grundsätzlich das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen und gegebenenfalls auch die Durchführung eines erforderlichen Vorverfahrens keine Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung einer Klage ist (Ellenberger, Palandt, BGB, 71. Aufl., § 204, Rdnr. 5; BGH MDR 19, 74, 388). Im Insolvenzverfahren kann jedoch die gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Klage im Falle ihrer sich aus § 181 InsO ergebenden Unzulässigkeit die erforderliche Warnfunktion nicht erfüllen, weil sie die materiell Betroffenen nicht erreicht. Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes, rückt jedoch dadurch nicht in die materiell-rechtliche Stellung des Schuldners ein. Seine Beteiligung am Verfahren über die insolvenzrechtliche Feststellungsklage kann den dem Schuldner zuzubilligenden Vertrauensschutz nicht zerstören. Gleiches gilt für die übrigen Insolvenzgläubiger. Ihre Beteiligung ist im Verfahren über die Feststellungsklage nicht vorgesehen. Deshalb ist allein die Anmeldung der Forderung geeignet, die Verjährung einer Insolvenzforderung zu hemmen, weil nur das sich an die Anmeldung anschließende Prüfungsverfahren eine Beteiligung aller Personen, die den mit der Verjährung verbundenen Vertrauensschutz genießen, gewährleistet. Daher ist der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB als speziell anzusehen und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die übrigen zur Hemmung der Verjährung führenden Tatbestände.

Nur eine Anmeldung, die den Streitgegenstand des später geltend gemachten Anspruchs betrifft, kann die Verjährung des (nicht bereits bei Eröffnung des Verfahrens rechtshängigen) Anspruchs eines Insolvenzgläubigers hemmen. Daran fehlt es hier, weil die Anmeldung vom 21. Oktober 2000 den Streitgegenstand nicht betraf, wie der Bundesgerichtshof im Vorprozess festgestellt hat. Damit ging der im Jahre 2004 erhobenen Klage keine Anmeldung voraus, weshalb auch der Klage selbst die verjährungshemmende Wirkung abzusprechen ist.

Dem Beklagten ist es nicht gem. § 242 BGB in Verb. mit Art. 108 Abs. 3 AEUV (bzw. Art. 88 Abs. 3 EGV) verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsgrundsatz kann es geboten sein, die Verjährungsregeln des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, soweit sie die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder erschweren. Die Auslegung nationaler Vorschriften darf eine Missachtung des Durchführungsverbotes durch den betreffenden Mitgliedsstaat nicht begünstigen und ihr dadurch die praktische Wirksamkeit nehmen. Dieser Grundsatz kann es angebracht erscheinen lassen, dem Beihilfeempfänger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB für die Dauer von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem der Beihilfegeber durch eine rechtskräftige Entscheidung dazu angehalten wurde, die Beihilfe zurückzufordern, die Berufung auf die Einrede der Verjährung zu versagen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, zitiert nach juris, Rdnr. 45 f). Ob diese für den Fall, dass der Beihilfegeber durch die Klage eines anderen Wettbewerbsteilnehmers zur Rückforderung der Beihilfe angehalten wurde, entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, kann dahinstehen. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist, die gem. § 242 BGB die Berufung auf die Einrede der Verjährung ausschließen kann, kommt in den Fällen, in denen es an einer Konkurrentenklage fehlt, allein die Entscheidung der Kommission in Betracht, die zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der Beihilfe führt. Ergeht sie - wie hier - mehr als drei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist, ist für eine Anwendung des § 242 BGB über das Ende Verjährungsfrist hinaus kein Raum. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung der gesetzlichen Verjährung nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des unionsrechtlichen Durchführungsverbotes und beschwört die Gefahr seiner Missachtung durch den betroffenen Mitgliedsstaat nicht herauf. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität bei der Durchsetzung des unionsrechtlichen Durchführungsverbotes ist der vollständige Verzicht auf die Anwendung nationaler Verjährungsregeln nicht geboten. Die unterbliebene Durchsetzung des Anspruchs durch die Klägerin vor Eintritt der Verjährung beruht nicht auf einer Missachtung des Unionsrechtes durch die Klägerin oder die Bundesrepublik Deutschland sondern auf der irrtümlichen Anwendung insolvenzrechtlicher Vorschriften, die im Vorprozess erst durch die dort ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zutage trat. Damit beruht das Ausbleiben der rechtzeitigen Durchsetzung auf unerkannter Fehlerhaftigkeit der Anwendung nationalen Rechts und damit einem im Hinblick auf die Durchsetzung des Unionsrechts unspezifischen Risiko, das die Durchbrechung des von den Verjährungsregeln gewährleisteten und ebenfalls unionsrechtlich geschützten Grundsatz der Rechtssicherheit (BGH, a.a.O., Rdnr. 46) nicht gebietet.

b)

Der Berufungsantrag zu 2. ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Antrag erfüllt die speziellen Zulässigkeitserfordernisse des § 181 InsO, denn die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf § 812 Abs. 1 BGB und beruft sich hinsichtlich der Unwirksamkeit der Vereinbarung, die zum Erlöschen der Forderung von 9 Mio. DM geführt hat, auf die Entscheidung der Kommission vom 09. April 2002 und damit die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Form des Verzichts auf die Forderung gewährten Beihilfe. Damit steht der Streitgegenstand des Feststellungsbegehrens in Übereinstimmung mit dem Gegenstand der dem erstinstanzlichen Klageantrag zu a) und damit dem Berufungsantrag zu 2. zugrunde liegenden Anmeldung vom 24. September 2007 (Anlage K 24). Dort ist die Forderung unter 1. als Teilbetrag einer Hauptforderung von insgesamt 67.016.623,33 DM aufgeführt und steht unter der Überschrift "Beihilfe Rückforderung zur Einhaltung der Entscheidung der Kommission vom 09.04.2002 im Rang des § 38 InsO". Bereits damit ist der Anspruch als aus dem Gemeinschaftsrecht herrührender Bereicherungsanspruch charakterisiert. Zusätzlich hat die Klägerin auf Seite  2 der Anmeldung vom 13. Mai 2002 (Anlagenkonvolut K 20) Bezug genommen und damit die dort enthaltende Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts mit der Wiedergabe des wesentlichen Gehalts der Kommissionsentscheidung vom 09. April 2002 in die Anmeldung vom 24. September 2007 überführt.

Der Antrag ist in der Hauptsache in vollem Umfang begründet, denn die Klägerin kann die Feststellung der Forderung aus dem ursprünglichen Rechtsgrund als Kaufpreisanspruch, ggfls. aber auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB verlangen. Die Unwirksamkeit des Verzichts ergibt sich aus § 134 BGB. Die Kommission hat in ihrer Rückforderungsentscheidung vom 09. April 2002 festgestellt, dass der streitgegenständliche Betrag von 9 Mio. DM als Bestandteil des gesamten vom Verzicht erfassten Betrages von 12,117 Mio. DM eine staatliche Beihilfe darstellt (Rdnr. 39), die ihrerseits Bestandteil eines Beihilfebetrages von insgesamt 67,017 Mio. DM (34,26 Mio. €) ist (Rdnr. 40). Diese gesamten staatlichen Beihilfen in Höhe von 67,017 Mio. DM (34,26 Mio. €) hat die Kommission in Art. 1 der Entscheidung als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen und in Art. 3 Abs. 1 zur Rückforderung festgesetzt. Ein privatrechtlicher Vertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV gewährt wird, ist nichtig und nicht bloß schwebend unwirksam. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, dessen Verletzung zur Nichtigkeit des zur Gewährung der Beihilfe abgeschlossenen Vertrages führt (Landgericht Magdeburg, Urteil zu 5 O 92/04 vom 08. Dezember 2004, Anlage K 21, I., 2.a)bb) der Entscheidungsgründe). Damit ergibt sich die Unwirksamkeit des Verzichts vom 05. November 1997 unmittelbar aus der in der Entscheidung der Kommission vom 09. April 2002 festgestellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und nicht aus allgemeinem Zivilrecht, nämlich dem Eintritt der in § 4 der Vereinbarung vom 05. November 1997 vereinbarten auflösenden Bedingung. Damit steht das Klagebegehren auch materiell-rechtlich im Einklang mit der zugrunde liegenden Anmeldung.

Die Forderung ist nicht verjährt. Dabei kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob Gegenstand des Begehrens der Klägerin die durch die Unwirksamkeit des Verzichts wieder aufgelebte (Kaufpreis-)Forderung ist oder ein eigener Anspruch, der erst mit der Entscheidung der Kommission vom 09. April 2002 entstanden ist. Die Klägerin hat die Forderung erstmals am 13. Mai 2002 angemeldet und die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB in unverjährter Zeit gehemmt. Unter der Annahme, Gegenstand des Anspruchs sei die infolge der Unwirksamkeit des Verzichts fortbestehende Kaufpreisforderung, ergibt sich der noch offene Lauf der Verjährungsfrist zu dieser Zeit aus Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, die einen regelmäßigen Verjährungseintritt für diese Forderung zum 31. Dezember 2004 herbeigeführt hätte. Die durch die Anmeldung vom 13. Mai 2002 bewirkte Hemmung ist durch die unter dem 31. August 2009 erklärte Rücknahme dieser Anmeldung nicht berührt, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand der erneuten Anmeldung vom 24. September 2007 war, die einen Fortbestand der Hemmung bewirkt hat. Daher ist die vorliegende Klage in unverjährter Zeit erhoben.

Unbegründet ist die Berufung in diesem Punkt, soweit die Klägerin Zinsen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rang des § 38 InsO geltend macht. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Zinsen den Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Deswegen waren nur die in der Anmeldung vom 24. September 2007 (Anlage K 24) unter 1. ("Zinsen zur Hauptforderung 13.05.2002 - bis 01.09.2000") bis zur Eröffnung am 1. September 2000 berechneten Zinsen in Höhe von DM 1.384.710,00 festzustellen.

Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz gebietet es nicht, die nach der Eröffnung anfallenden Zinsen in den Rang des § 38 InsO einzuordnen. So sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet, sämtliche Folgerungen bezüglich der Rückforderung der Unterstützungen, die unter Verletzung des Durchführungsverbotes gewährt wurden, zu ziehen. Die Ausübung der von der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte darf durch die nationalen Gerichte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 zu I ZR 136/09, a.a. O., Rdnr. 44). Die Kommission hat angeordnet, die Beihilfen nach den nationalen Verfahren zurückzufordern, sofern diese eine sofortige tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Zinsen seien bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu erheben. Im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Beihilfeempfängers ist im nationalen Recht das Insolvenzverfahren die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung der gegen ihn gerichteten Forderungen. Damit unterliegen neben den Beihilfen selbst auch die darauf anfallenden Zinsen den Beschränkungen, die sich aus der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger ergeben. Auch das Kapital der Beihilfe kann im Falle der Insolvenz des Beihilfeempfängers nicht mehr zuverlässig vollständig durchgesetzt werden und genießt ungeachtet der Unionsrechtswidrigkeit seiner Gewährung keinen Vorrang vor den übrigen Forderungen mit dem Rang des § 38 InsO. Unterliegt aber die Durchsetzung der Rückforderung von Kapital und Zinsen insgesamt den Beschränkungen der Insolvenzordnung, so ist eine von den Regeln des nationalen Insolvenzrechts abweichende Behandlung von Teilen des durchzusetzenden Anspruchs nur insoweit zu rechtfertigen, als die Ratio der verletzten unionsrechtlichen Vorschrift sie gebietet. Dies ist hier nicht der Fall. Das Unionsrecht erstrebt die Erhebung der Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Kapitals, um die Vorteile abzuschöpfen, die der Beihilfeempfänger daraus zieht, dass sich das Kapital in seiner freien Verfügungsgewalt befindet. Er kann das weitere Entstehen der Zinsforderung dadurch verhindern, dass er den Rückforderungsanspruch erfüllt. Diese Möglichkeit steht dem Insolvenzverwalter nicht offen. Es ist ihm verwehrt, den Anspruch vor der Verteilungsreife der Masse zu erfüllen. Die Einordnung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen in den Rang des § 38 InsO hätte den stetigen Wertverlust der Ansprüche der übrigen Gläubiger zur Folge, ohne dass diese oder auch der Insolvenzverwalter das Ausmaß des Wertverlustes in der Hand hätten, weil die Dauer des Verfahrens weder in der Macht des einzelnen Gläubigers noch des Verwalters steht. Umgekehrt perpetuiert die Einordnung der Zinsen in den Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO den von der Unionsrechtsordnung missbilligten Erfolg der rechtswidrigen Beihilfe nicht in unangemessener Weise. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens fließt ein etwaiger Ertrag aus dem Kapital nicht mehr dem Insolvenzschuldner zu. Vielmehr verteilt sich ein zugunsten der Masse erzielter Ertrag unter den Insolvenzgläubigern und dies maximal bis zur Höhe ihrer Forderungen. Sie nehmen an der im Durchführungsverbot zum Ausdruck kommenden unionsrechtlichen Missbilligung der Beihilfe nicht notwendiger Weise teil, weshalb die mit ihnen gleichrangige Abschöpfung der aus dem Kapital der Beihilfe resultierenden Erträge aus der Masse nach Eröffnung des Verfahrens nicht geboten ist.

c)

Der Berufungsantrag zu 3. ist unbegründet. Das Landgericht hat die zulässige Klage aus zutreffenden Erwägungen als unbegründet zurückgewiesen. Die von der Kommission als Grundlage der Zuweisung des auf die Schuldnerin entfallenden Teils der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfe vorgenommene  Schätzung ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Schuldnerin Zahlungen in der von der Kommission angenommenen Höhe tatsächlich erhalten hat, die Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäß § 812 Abs. 1 BGB aus dem nationalen Recht sein können. Der Hinweis der Klägerin auf das Gebot der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gebietet die europarechtsfreundliche Auslegung nationaler Vorschriften mit europarechtlicher Berührung. Er kann jedoch das Erfordernis der Feststellung tatsächlicher Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage im nationalen Zivilprozess nicht verdrängen. Allein aus dem Rückforderungsbefehl der Kommission ergibt sich ein Anspruch zwischen den Subjekten des nationalen Zivilrechts nicht.

d)

Der Berufungsantrag zu 4. ist in der Hauptsache und hinsichtlich eines Teiles der geltend gemachten Zinsen begründet.

Die Klage erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 181 InsO, denn der geltend gemachte Anspruch steht, soweit er von der Klägerin auf den ursprünglichen Darlehensanspruch aus der Zusage vom 12. November 1996 gestützt wird, in Übereinstimmung mit der Anmeldung. Die Forderung ist am 24. September 2007 unter Nr. 3. angemeldet und als "Rückforderung betr. Darlehen" bezeichnet. Die Anmeldung nimmt hinsichtlich der Begründung auf die vorangegangene Anmeldung vom 11. Oktober 2000 (Anlagenkonvolut 20) Bezug, wo sich die Forderung an letzter Stelle der dort tabellarisch angemeldeten Forderungen befindet. Zum Anspruchsgrund finden sich Ausführungen zur Unwirksamkeit des unter dem 05. November 1997 vereinbarten Verzichts unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung, weil die M.  ihre Kaufoption bis zum Ablauf der letzten Verlängerung der Frist am 14. März 2000 nicht ausgeübt habe. Damit stützt sich die Anmeldung auf die durch den unwirksam gewordenen Verzicht in ihrem Bestand unberührte Darlehensforderung. Diese Anmeldung steht in Übereinstimmung mit der materiell-rechtlichen Grundlage des klägerischen Begehrens, das sich nicht aus § 812 BGB, sondern aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt.

Der Klageantrag ist begründet, denn die Klägerin kann - wie bereits erwähnt - die Feststellung der Forderung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, dessen Anwendbarkeit auf das vor der Schuldrechtsreform entstandene Schuldverhältnis sich aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt, verlangen. Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist dagegen nicht § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB, weil die Unwirksamkeit weder der Darlehensabrede noch des am 05. November 1997 erklärten Verzichts auf die Rückforderung aus § 134 BGB folgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Valuta des hier in Rede stehenden Darlehens von einer der Entscheidungen der Kommission vom 28. März 2001 oder 09. April 2002 erfasst ist. Der Streitgegenstand der Kommissionsentscheidung vom 09. April 2002 ergibt sich aus Rdnr. 23 in Verb. mit Rdnr. 88. Danach betrifft die Entscheidung mehrere Darlehen in Höhe von 45.400.000,00 DM einerseits und 9.500.000,00 DM andererseits, die als Beihilfen anzusehen sind, die im November 1997 gewährt seien. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Darlehen in diesen Beträgen enthalten ist, weil die Kommission den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe mit dem Verzicht auf den Rückforderungsanspruch vom 05. November 1997 gleichgesetzt haben mag. Feststellbar ist die Zuordnung des Darlehens zu den in der Kommissionsentscheidung als streitgegenständlich erwähnten Darlehensbeträgen jedoch nicht, da diese nicht vereinzelt sind. Der Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 ergibt sich aus den Tabellen in Art. 3 in Verb. mit den Rdnr. 45 und 46, die ebenfalls eine Zuordnung des streitgegenständlichen Darlehens zu den dort errechneten Beträgen, soweit sie auf die Schuldnerin entfallen, nicht ermöglicht.

Der Darlehensanspruch ist auf Grundlage der von der Klägerin als Anlage K 47 (Bl. 174 ff. Bd. I d. A.) vorgelegten Darlehenszusage der Klägerin entstanden. Die Auszahlung des Darlehens hat die Schuldnerin eingeräumt, indem sie den von der Klägerin am 05. November 1997 angebotenen Verzicht auf die Zahlung angenommen hat. Der tatsächliche Bedeutungsgehalt dieser Erklärung wird durch die infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung erzeugte rechtliche Unwirksamkeit des Verzichts nicht berührt. Die Schuldnerin hätte den Verzicht nicht anzunehmen brauchen, wenn sie die Darlehensvaluta nicht erhalten hätte. Allein die tatsächliche Abgabe dieser auf das Erlöschen des Rückforderungsanspruchs gerichteten Erklärung impliziert, dass die Schuldnerin den Erhalt der Darlehenssumme eingeräumt hat. Zusätzlich ergibt sich das Eingeständnis der Schuldnerin, den Darlehensbetrag erhalten zu haben, aus dem Abschluss der Prolongationsvereinbarung vom 06. Januar 2000. Demgegenüber ist das bloße Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Entstehung der Darlehensforderung unbeachtlich.

Der Verzicht ist infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung unwirksam geworden und hat damit den Bestand der Darlehensforderung unberührt gelassen (§ 158 Abs. 2 BGB).

Der Zinsanspruch ergibt sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rang des § 38 InsO aus dem Darlehensvertrag und entspricht in der Höhe (1.294.607,03 DM) dem bis zu diesem Zeitpunkt in der Anmeldung vom 11. Oktober 2000 und 24. September 2007 übereinstimmend errechneten Betrag. Der von der Klägerin für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen reklamierte Rang des § 38 InsO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Anspruch nicht aus einer unionsrechtswidrigen Beihilfe folgt.

e)

Der Berufungsantrag zu 5. ist unbegründet.

Allerdings scheitert die Zulässigkeit der Klage entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht an § 181 InsO, weil der prozessual geltend gemachte Anspruch zumindest insoweit mit der Anmeldung übereinstimmt, als die Klägerin ihn darauf stützt, dass sie den Rückzahlungsanspruch der KfW in Höhe ihrer Inanspruchnahme aus dem Haftungsbeitritt auf Grundlage der Abtretung vom 26. Januar 2001 (Anlage K 36 a) erworben habe. Die Klägerin vertritt zwei Argumente, die den Klageanspruch aus dem Berufungsantrag zu 5. tragen sollen. Sie macht einerseits geltend, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in dem besicherten Darlehen zu sehenden Beihilfe an die Schuldnerin berechtige sie auch ohne entsprechende Entscheidung der Kommission, den Betrag ihrer Inanspruchnahme zurückzufordern. Andererseits vertritt die Klägerin die Ansicht, der Rückgriffsanspruch ergebe sich aus dem Erwerb der Darlehensforderung. Damit stützt die Klägerin ihren Anspruch im Wege der alternativen Klagehäufung auf zwei Streitgegenstände, von denen der zweite, nämlich die auf den Anspruchsübergang gestützte Geltendmachung der Forderung, in Übereinstimmung mit der Anmeldung steht. Diese ergibt sich aus Nr. 4 des Schreibens der Klägerin vom 24. September 2007 (Anlage K 24) in Verb. mit der dort in Bezug genommenen Anmeldung vom 11. Oktober 2000 (Anlagekonvolut 20) und betrifft den aus Anspruchsübergang hergeleiteten Streitgegenstand. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist unter II. der Anmeldung vom 11. Oktober 2000 (Seite 5 des Schreibens) dargestellt. Die Klägerin macht dort einen "aus der Inanspruchnahme insgesamt resultierenden Regressanspruch" geltend, ohne sich auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Vorgangs zu berufen.

Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht weder aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch aus § 670 BGB der geltend gemachte Anspruch zu.

Die Aktivlegitimation der Klägerin für einen auf § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Anspruch ergibt sich nicht aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach geht im Falle der Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über, soweit er von diesen Ausgleich verlangen kann. Der von der Klägerin behauptete Haftungsbeitritt mag geeignet gewesen sein, eine Gesamtschuld mit der Schuldnerin gegenüber der KfW zu begründen. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgebracht, mit der Schuldnerin deren Verpflichtung zum Ausgleich vereinbart zu haben. Auch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich die Verpflichtung zum wenigstens hälftigen Ausgleich nicht. Der behauptete Haftungsbeitritt hatte wirtschaftsfördernden Charakter, weshalb auch vor dem Hintergrund einer nicht feststellbaren Absprache die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind. Die quotale Haftung der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander setzt das Fehlen einer anderweitigen Bestimmung voraus.

Die Abtretung vom 26. Januar 2001 (Anlage K 36 a) trägt den geltend gemachten Anspruch aus zwei Gründen nicht. Zum einen ist zweifelhaft, ob die Abtretung einen Anspruch der KfW gegen die Schuldnerin zum Gegenstand haben konnte. Wenn nämlich die Klägerin aus dem Haftungsbeitritt in Anspruch genommen worden ist, hat ihre Leistung den Rückzahlungsanspruch der KfW gegenüber der Schuldnerin erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht soweit nicht (§ 426 Abs. 2 BGB eingreift, was sich hier aber nicht feststellen lässt (s. o.). Dann stand der KfW kein abtretbarer Anspruch gegen die Schuldnerin mehr zu. Darüber hinaus ist die Abtretung nicht an die Klägerin, sondern die F.  (F.  ) gerichtet und hat deshalb die Aktivlegitimation der Klägerin nicht begründen können. Aus der behaupteten Stellung der F.  als Geschäftsbesorgerin der Klägerin ergibt sich die Aktivlegitimation ohne entsprechende weitere Abtretung nicht. In Betracht kam allenfalls ein Anspruch aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen. Die Klägerin hat jedoch zu ihren Vereinbarungen mit der Schuldnerin, die dem Haftungsbeitritt zugrunde lagen, nicht vorgetragen. Ob die Beteiligten ein Auftragsverhältnis begründen wollten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 134 BGB ergebenden Unwirksamkeit etwaiger Absprachen zusteht. Unstreitig ist, dass weder das am 10. August 1995 von der KfW-Bankengruppe an die Schuldnerin gewährte Darlehen noch der Haftungsbeitritt der Klägerin Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gewesen. Selbst, wenn man sich der bereits dargestellten, vom Bundesgerichtshof im Vorprozess vertretenen Auffassung, nur eine solche Entscheidung könne den aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV folgenden Anspruch auf Rückforderung einer Beihilfe erst zur Entstehung bringen, anschließt, kann die Unionsrechtswidrigkeit des behaupteten Haftungsbeitritts den geltend gemachten Anspruch nicht stützen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Kommission in der Entscheidung vom 28. März 2001 (Anlage K 28) unter Rdnr. 40 zusammenfassend festgestellt hat, dass die an die L.  -Tochtergesellschaften gewährten Beihilfen "bis zum Scheitern des Umstrukturierungsplans im Dezember 1996 im Wesentlichen entsprechend den Anforderungen in den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplänen verwendet worden sind" und Beihilfen an die Schuldnerin in Höhe von 128,439 Mio DM für unionsrechtmäßig gehalten hat, kann die Rechtswidrigkeit der dem aus dem Haftungsbeitritt erlangten Beihilfe nicht festgestellt werden. Die Klägerin soll den Haftbeitritt für das am 10. August 1995 zugesagte Darlehen am 04. Juli 1996 erklärt haben. Damit liegen die eine mögliche Beihilfe begründenden Handlungen in der Zeit vor dem von der Kommission als Wendepunkt für die Unionsrechtswidrigkeit gewährter Beihilfen angenommenen Scheitern der Umstrukturierungspläne im Dezember 1996.

f)

Der Berufungsantrag zu 6. ist ebenfalls unbegründet.

Hinsichtlich der Zulässigkeit gilt ähnliches wie zum Berufungsantrag zu 5. Die Anmeldung stützt sich ausschließlich auf den Rückgriffsanspruch des Bürgen aus § 774 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 488 Abs. 1 BGB, weil der Gesichtspunkt der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Darlehens oder der Bürgschaft weder in der Anmeldung vom 24. September 2007 noch in derjenigen vom 11. Oktober 2000 erwähnt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich der allein in Betracht kommende Anspruch der Klägerin aus § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verb. mit § 488 Abs. 1 BGB aus dem Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend zweifelsfrei ergibt. Zwar steht fest, dass die Klägerin von der D.  Bank  aus einer Bürgschaft in Höhe des geltend gemachten Betrages in Anspruch genommen worden ist. Die Zuordnung zu dem nach Vorbringen der Klägerin in der Anmeldung vom 11. Oktober 2000 und in der Klage gesicherten Darlehen lässt sich vor dem Hintergrund des Bestreitens des Beklagten jedoch nicht zweifelsfrei feststellen. Nach der Anmeldung vom 11. Oktober 2000 betraf die Inanspruchnahme die Bürgschaftserklärung zur Bürgschaftsnummer ..., die ihrerseits der Absicherung eines Darlehens vom 06. Juni 1996 gedient haben soll. Zum Beleg ihrer Inanspruchnahme beruft sich die Klägerin auf Mitteilungen der D.  Bank  vom 06. November 2000 (Anlage K 39) und vom 29. April 2009 (Anlage K 40). In keinem der Schreiben ist die vollständige Bürgschaftsnummer bezeichnet. Da der Beklagte unter Vorlage des Schreibens der D.  Bank vom 25. April 2001 (Anlage B 3, Bl. 227 Bd. I d. A.) dargestellt hat, dass weitere erhebliche Zahlungen der Klägerin an die D.  Bank zur Ablösung von weiteren Forderungen bestimmt waren, kann eine Zuordnung der hier in Rede stehenden Zahlung zu den besicherten Darlehen nicht festgestellt werden, weil die Geschäftsbeziehung sich nicht auf dieses Darlehen beschränkte.

g)

Der Berufungsantrag zu 7. hat Erfolg.

Die Klage ist im Hinblick auf § 181 InsO zulässig. Die Klägerin macht ihrem Vorbringen nach vertraglich vereinbartes Entgelt für die Gestellung von Sicherheiten in Form der Bürgschaft geltend. Dies entspricht der Anmeldung vom 24. September 2007 (dort Nr. 6.) in Verb. mit IV. der Anmeldung vom 11. Oktober 2000, Seite 6, wo ohne Andeutung europarechtlicher Gesichtspunkte das Bürgschaftsentgelt Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung ist.

Die Klage ist auch begründet. Die Vereinbarung der Entgeltlichkeit ergibt sich aus Ziffer 19 b der Allgemeinen Bedingungen für Bürgschaftsübernahmen der Treuhandanstalt. Die Einbeziehung der Bedingung in das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 08. November 1995 (Anlage K 53) und kann aus der unbestrittenen Zahlung des wiederkehrend geschuldeten Entgeltes in den Jahren 1996 bis 1999 zurückgeschlossen werden.

2)

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage, soweit sie auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu b. gestützt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann den vom Landgericht zugesprochenen Betrag nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB Verlangen, weil die Übereinstimmung der in dem von der Klägerin zur Begründung ihres Begehrens herangezogenen Schreiben der Schuldnerin vom 29. März 2000 (Anlage K 50) mit dem in der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001 der Schuldnerin zugeschriebenen Beihilfe nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Darüber hinaus fehlt es an ausreichendem Vorbringen der Klägerin zu den Vereinbarungen, die den von ihr in Bezug genommenen "Transaktionen" aus dem Schreiben der Schuldnerin vom 29. März 2000 zugrunde lagen, um deren Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB bewerten zu können.

Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nur solche Leistungen, die über die  L.  Beteiligungsholding GmbH an die Schuldnerin geflossen sind, den Gegenstand des von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruchs bilden können. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der Kommission vom 28. März 2001, worin die der Schuldnerin zugeschriebenen Beihilfen einen Teilbetrag aus einer Gesamtsumme von 12 Mio. DM bilden, die ihrerseits einer staatlichen Beihilfe an die L.  Beteiligungsholding GmbH entspricht. Deswegen beruft sich der Beklagte zu Recht auf den fehlenden Informationsgehalt des von der Klägerin in Bezug genommenen Schreibens vom 29. März 2000 über den Urheber der dort erwähnten Überweisungen. Zu der Überweisung vom 08. April 1997 hat der Beklagte ausdrücklich geltend gemacht, dass sie von der Klägerin gekommen sei, wofür auch ihre Bezeichnung als "Restzahlung Verlustausgleich B.  " spricht. Die übrigen Überweisungen lassen sich in ihrer Urheberschaft nicht feststellen, wobei die Bemerkung, es habe sich um "Tilgung Verbindlichkeit L.  " bzw. "Forderungsankauf L.  " gehandelt, eher auf eine Urheberschaft der Klägerin hindeutet. Damit scheinen die Überweisungen Leistungen zu betreffen, die unmittelbar von der Klägerin erbracht wurden. Es mag auch sein, dass die Kommission den Zusammenhang mit Forderungen der L.  oder gegen die L.  zum Anlass genommen hat, diese Leistungen als mittelbare - über die L.  geflossene - Beihilfen anzusehen. Es erscheint durchaus nicht ausgeschlossen, dass die im Schreiben der Schuldnerin erwähnten Überweisungen dem von der Kommission als an die Schuldnerin gerichtete Beihilfe betrachteten Betrag entsprechen. Feststellbar ist dieser Umstand indessen auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht zweifelsfrei. Auch sind die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht in der Weise dargelegt, dass beurteilt werden kann, ob sie infolge der Entscheidung der Kommission als gemäß § 134 BGB unwirksam angesehen werden können. Der Rückforderungsbefehl der Kommission allein ist keine ausreichende Grundlage für einen entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Anspruch im Verhältnis zwischen den Beteiligten des nationalen Rechtsverhältnisses. Die Charakterisierung eines von staatlicher Seite gewährten Vorteils an ein Subjekt des Gemeinsamen Marktes erfolgt in den Kategorien und der Terminologie des Europarechts. Auch die rechtliche Bewertung eines Vorteils durch die Kommission bestimmt sich an gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben. Der Hebel für die Umsetzung des von der Kommission ausgesprochenen Befehls zur Rückforderung ist die Vorschrift des § 134 BGB. Ihre Anwendung setzt voraus, dass die den gewährten Vorteilen zugrunde liegenden Vereinbarungen vorgebracht werden, um sie der rechtlichen Würdigung am von der Kommission vorgegebenen Maßstab der Rechtswidrigkeit zugänglich zu machen. Die Berufung auf eine Reihe von "Transaktionen" in Form von Überweisungen, deren Urheber nicht zweifelsfrei und deren Zweck lediglich schlagwortartig bezeichnet ist, genügt diesem Erfordernis nicht.

3.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, 182 InsO, 3 ZPO.