BPatG, Beschluss vom 12.03.2013 - 6 W (pat) 49/09
Fundstelle
openJur 2014, 18641
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 15. Januar 2009 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

-Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 5. März 2010; -übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe

I.

Die Erfindung wurde am 27. April 2006 beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2006 020 293.7 angemeldet.

Auf den Prüfungsbescheid vom 15. Dezember 2006 hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2007 hierzu Stellung genommen und ihr Patentbegehren mit den unveränderten Unterlagen vom Anmeldetag aufrecht erhalten.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2009 unter Bezugnahme auf den Prüfungsbescheid vom 15. Dezember 2006 zurückgewiesen. Wie bereits in diesem Bescheid ausgeführt, stehe der Inhalt der EP 1 154 075 A2 (E1) dem Anmeldungsgegenstand, insbesondere nach dem unverändert aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1, neuheitsschädlich entgegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. März 2009 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 16 ein und führt aus, dass der Gegenstand des nunmehr im Rahmen der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen klargestellten Patentanspruchs 1, wie auch der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 13 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Sie stellt sinngemäß den Antrag, ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 5. März 2010; -übrige Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine

"Straßenbaumaschine (1) zum Bearbeiten von Straßenoberflächen mit einer hinsichtlich der Frästiefe höhenverstellbaren Fräswalze (3), mit einer Nivelliereinrichtung (4) mit mindestens einem Regler (6a, 6c), der Sollwerte für die Frästiefe und/oder die Neigung der Fräswalze (3) erhält, und mit mindestens einem auswechselbaren Sensor (A, B, C) oder mit mehreren umschaltbaren Sensoren zum Erfassen des aktuellen Istwertes der Frästiefe und/oder der Neigung der Fräswalze (3) in Relation zu einer Referenzfläche, wobei der Regler (6a, 6c ) eine Frästiefenregelung und/oder eine Neigungsregelung für die Fräswalze (3 ) in Abhängigkeit von vorgegebenen Sollwerten und den aktuell gemessenen Istwerten des mindestens einen Sensors (A, B, C) durch Ausgabe eines Stellwertes zum Erreichen oder Einhalten des Sollwertes im Fräsbetrieb ausführt, und wobei die Nivelliereinrichtung (4 ) eine Anzeigeund Einstelleinrichtung (2) zum Anzeigen und Einstellen von Betriebsparametern für den mindestens einen Sensor (A, B, C) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeund Einstelleinrichtung (2) der Nivelliereinrichtung (4) außer einer für den mindestens einen aktuell eingesetzten Sensor (A, C) vorgesehenen Anzeigeund Einstelleinheit (2a, 2c) eine zusätzliche Anzeigeund Einstelleinheit (2b) für einen gegen den aktuell eingesetzten Sensor (A, C) während des Fräsbetriebes auszuwechselnden und auswählbaren Sensor (B) aufweist".

Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 8 betrifft die Anmeldung ferner eine

"Nivelliereinrichtung (4) für eine höhenverstellbare Fräswalze (2) einer Straßenbaumaschine (1) nach Anspruch 1, mit mindestens einem Regler (6a, 6c), der speicherbare Sollwerte für die Frästiefe und/oder die Neigung der Fräswalze (2) erhält, und mit mindestens einem auswechselbaren Sensor (A, B, C) oder mit mehreren umschaltbaren Sensoren (A, B, C) zum Erfassen des aktuellen Istwertes der Frästiefe und/oder der Neigung der Fräswalze (2) in Relation zu einer gewählten Referenzfläche, wobei der Regler (6a, 6c) eine Frästiefenregelung und/oder eine Neigungsregelung für die Fräswalze (2) in Abhängigkeit von vorgegebenen Sollwerten und den aktuell gemessenen Istwerten durch Ausgabe eines Stellwertes zum Erreichen oder Einhalten des Sollwertes für die Frästiefe und/oder Fräsneigung im Fräsbetrieb ausführt, wobei die Nivelliereinrichtung (4) eine Anzeigeund Einstelleinrichtung (2) zum Einstellen von Betriebsparametern für den mindestens einen Sensor (A, B, C) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeeinrichtung (2) der Nivelliereinrichtung (4) außer einer für den mindestens einen aktuell eingesetzten Sensor (A, B) vorgesehenen Anzeigeund Einstelleinheit (2a, 2c) eine zusätzliche Anzeigeund Einstelleinheit (2b) für einen gegen den aktuell eingesetzten Sensor (A, C) während des Fräsbetriebes auszuwechselnden und auswählbaren Sensor (B) aufweist".

Schließlich betrifft die Anmeldung nach dem weiteren nebengeordneten Patentan spruch 13 ein

"Verfahren zum Regeln der Frästiefe oder Fräsneigung der Fräswalze (2) einer Straßenbaumaschine (1) durch Erfassen des aktuellen Istwertes der Frästiefe und/oder der Neigung der Fräswalze (2) in Relation zu einer Referenzfläche mit mindestens einem auswechselbaren oder umschaltbaren Sensor (A, B, C), wobei eine Frästiefenregelung und/oder eine Neigungsregelung für die Fräswalze (2) in Abhängigkeit von vorgegebenen Sollwerten und aktuell gemessenen Istwerten im Fräsbetrieb durch Ausgabe eines Stellwertes zum Erreichen oder Einhalten des Sollwertes ausgeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass bei einem Wechsel eines aktuell eingesetzten Sensors (A, C) gegen einen vorausgewählten anderen Sensor (B) die Regelung der Frästiefe und/oder der Neigung ohne Unterbrechung des Fräsbetriebs ausgeführt wird, indem die Sollund Istwerte des Sensors (B) vor dem Umschalten mit Hilfe einer zusätzlichen Anzeigeund Einstelleinheit (2b) derart eingestellt werden, dass der aktuelle Stellwert für die Einstellung der Frästiefe und/oder für die Einstellung der Neigung der Fräswalze (2) nicht sprunghaft geändert wird".

Hieran schließen sich jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1.

Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.

2.

Der Senat sieht die geltenden Patentansprüche als zulässig an, wie eine Überprüfung deren jeweiligen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung ergeben hat. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Inhalt der einzigen von der Prüfungsstelle als patenthindernd angeführten Druckschrift EP 1 154 075 A2 (E1) dem Anmeldungsgegenstand in der jeweils geltenden Fassung der Nebenansprüche 1, 8 und 13 weder neuheitsschädlich entgegensteht noch diesen für den Fachmann nahelegt. Insbesondere weist die in der E1 offenbarte Vorrichtung keine zum Austausch gegen einen aktuell eingesetzten Sensor während des Fräsbetriebes auswählbaren Sensoren auf, und es sind folgerichtig auch keine diesbezüglich wechselnd zuordenbare Anzeigeund Einstelleinrichtungen vorgesehen. Mit den somit gewährbaren Patentansprüchen 1, 8 und 13 sind auch die jeweils rückbezogenen Unteransprüche gewährbar.

3.

Einer weitergehenden Begründung der Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Anmelderin stattgegeben wird, und die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe zumindest insoweit gegen standslos sind, wie sich der Gegenstand des hier zugrundeliegenden Antrags geändert hat (vgl. BGH GRUR 2004, 79, 80, letzter Satz).

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Cl