OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2012 - 8 B 979/12
Fundstelle
openJur 2014, 18626
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Verwaltungsgericht Düsseldorf 14 K 5108/12) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde (§ 146 VwGO) des Antragstellers hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Dafür ist zunächst maßgeblich, dass bei summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit spricht. Dann aber überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.

Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO war.

Halter im Sinne des § 31a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG Rn. 14.

Allerdings misst der Gesetzgeber den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 ? 7 C 14.84 -, a.a.O.

Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47; Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167.

Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Fahrtenbuchauflage knüpft an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in der Zukunft während eines überschaubaren Zeitraums zu vermeiden, kann der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Unerheblich ist insoweit, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, NJW 1989, 1624; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, juris.

Hiervon ausgehend ist im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes vom 28. Oktober 2011 ? entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - bei summarischer Prüfung nicht von der Haltereigenschaft des Antragstellers auszugehen. Dass sich der Antragsteller selbst - möglicherweise in Verkennung der Rechtslage - als Halter angesehen und bezeichnet hat, ist dafür nicht entscheidend. Auch den Eigentumsverhältnissen kommt bei der Feststellung der Haltereigenschaft keine entscheidende Rolle, sondern allenfalls Indizwirkung zu.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167.

Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Tochter des Antragstellers bei der Veräußerung des Tatfahrzeuges als Verkäuferin ihres eigenen oder des Fahrzeugs ihres Vaters aufgetreten ist.

Das Tatfahrzeug war allerdings im Tatzeitpunkt unstreitig auf den Antragsteller zugelassen. Die davon ausgehende, gewichtige Indizwirkung ist vorliegend bei summarischer Prüfung der sich gegenwärtig bietenden Sachlage entkräftet. Dass der Antragsteller über das Fahrzeug im Tatzeitpunkt tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte, ist auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen zweifelhaft. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Antragsteller nach den beiden vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 12. Juli 2012 und seiner Tochter vom 14. Juli 2012 das Fahrzeug nicht genutzt und nicht zur Verfügung hatte, weil es sich bei seiner - allerdings nicht weit entfernt wohnenden - Tochter befand, die auch alle laufenden Kosten wie Steuern, Versicherung, Wartung, Benzin bezahlt haben will. Die nähere Aufklärung des Sachverhalts wird im Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein.

Im Hauptsacheverfahren wird ggf. außerdem zu klären sein, ob in der Verfügung ein Ersatzfahrzeug gemäß § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO benannt worden ist oder die vom Antragsgegner getroffene Regelung nicht vielmehr auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO beruht.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 1998 - 25 A 2972/97 - m.w.N.

Auch die von der Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung führt nicht zur Durchsetzung des Vollziehungsinteresses. Zwar belastet die Erfüllung der Fahrtenbuchauflage den Antragsteller nicht in nennenswertem Umfang. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie sich voraussichtlich noch vor Abschluss des Klageverfahrens erledigen würde, so dass dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz voraussichtlich nicht zuteil werden könnte. Demgegenüber tritt im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zurück, das in der fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, an einer etwaigen künftigen Fahrerfeststellung mitzuwirken, liegende Aufklärungsrisiko auszuschalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).