VG Arnsberg, Urteil vom 05.03.2007 - 13 K 388/06
Fundstelle
openJur 2014, 18437
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Lehrerin in Diensten des beklagten Landes.

Mit Anträgen vom 18. Oktober 2005 und 22. November 2005 begehrte die Klägerin unter anderem eine Beihilfe zu Aufwendungen, die ihr für eine radiale Stoßwellentherapie für ihren Sohn T. entstanden waren. Der behandelnde Arzt diagnostizierte bei dem Sohn der Klägerin eine "Ges. unklare Atrophie d. Oberschenkelmuskulatur re.. Ges. Ansatzreizung Quadrizepssehne re., Ausschluss Coxarthrose" und stellte neben anderen Behandlungskosten für die durchgeführte radiale Stoßwellenbehandlung unter dem 30. September 2005 einen Betrag von 33,52 € und unter dem 5. November 2005 Kosten i.H.v. 67,04 € in Rechnung.

Mit Bescheid vom 29. November 2005 lehnte das Schulamt für den Kreis P. die Gewährung einer Beihilfe für die radiale Stoßwellenbehandlung ab, da es sich hierbei um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele.

Den hiergegen von der Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 zurück und führte im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien und ein entsprechender Beihilfeanspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden könne.

Am 17. Februar 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Bei der radialen Stoßwellentherapie handele es sich um eine anerkannte Heilmethode. Ihr Sohn leide seit mehreren Jahren an einer chronischen Ansatzreizung im Bereich des Knies. Mehrere Behandlungsmethoden hätten keinen Erfolg gebracht. Allein die radiale Stoßwellentherapie habe dazu geführt, dass ihr Sohn nunmehr beschwerdefrei sei. Der wissenschaftliche Nachweis zur Wirkung dieser Behandlung bei Ansatzreizungen von Sehnen sei in mehreren Studien eindeutig erbracht worden.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis P. vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 18. Januar 2006 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 80,44 € zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide führt ergänzend aus: Die bei dem Sohn der Klägerin angewandte radiale Stoßwellentherapie zähle im Hinblick auf die Behandlung von chronischen Beschwerden im Bereich des Knies nach dem aktuellen Sach- und Erkenntnisstand zu den wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und gemäß

§ 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr anlässlich einer Behandlung ihres Sohnes mit der radiale Stoßwellentherapie entstanden sind. Der insoweit ablehnende und nur in diesem Umfange streitbefangene Bescheid des Schulamtes des Kreises P. vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 18. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Beihilfe kommt in erster Linie § 88 Sätze 1 und 2, 1. Halbsatz des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) maßgeblichen Fassung, die sie durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) gefunden hat, in Betracht. Beihilfefähig sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfange u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für u.a. Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall besteht der von der Klägerin geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht, weil die radiale Stoßwellentherapie (rESWT) bei dem hier in Rede stehenden und beim Sohn der Klägerin diagnostizierten Krankheitsbild - Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und Ansatzreizung der Quadrizepssehne - eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO darstellt.

Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, juris, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -.

Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, a.a.O., und vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, juris, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -.

In Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der für die im vorliegenden Fall eingesetzte rESWT in Bezug auf das Krankheitsbild des Sohnes der Klägerin - Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und Ansatzreizung der Quadrizepssehne - im maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (2005) schon deshalb an einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung, weil insoweit eine durch geeignete wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch im Bereich der Orthopädie tätige Wissenschaftler nicht vorlag.

Auch der Vortrag der Klägerin, der die Darlegung und Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Behandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO und damit auch der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer hierbei verwendeten Methode obliegt,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 - a.a.O.,

lässt eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der rESWT bezogen auf die hiermit behandelte Erkrankung des Sohnes der Klägerin nicht erkennen.

Die vorgelegten Bescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. med. L. vom 29. Dezember 2005 und 2. Mai 2006 reichen für eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieser Behandlungsmethode nicht aus. Soweit Herr Dr. med. L. in seinen Bescheinigungen behauptet hat, dass der wissenschaftliche Nachweis der Wirksamkeit der rESWT auch für die hier in Rede stehende Erkrankung in verschiedenen Publikationen geführt worden sei, fehlt es an einer entsprechenden Substantiierung. Trotz gerichtlicher Aufforderungen vom 1. März 2006 und 15. Mai 2006 hat die Klägerin keine einzige Publikation benannt, aus der sich die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung dieses Therapieverfahrens bezogen auf das hier in Rede stehende Krankheitsbild ergibt.

Demgegenüber ergibt sich aus der Studie von Gerdesmeyer, Gollwitzer, Diehl, Wagner "Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (rESWT) in der Orthopädie,

abgedruckt in: Journal für Mineralstoffwechsel, 2004, Heft 4, S. 36 f. (37, 39), im Internet allgemein zugänglich unter: www.kup.at/mineralstoffwechsel,

dass für die rESWT bislang überhaupt der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehlt.

Vgl. hierzu auch: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2006, B I § 4 Anm. 9.

Ein Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 BVO. Nach Satz 3 dieser Vorschrift können, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind, auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden. Nach Maßgabe des Satzes 4 dieser Regelung - Satz 3 gilt insoweit dann nicht - kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können.

Von dieser Befugnis hat das Finanzministerium hinsichtlich der rESWT keinen Gebrauch gemacht. Im Gegensatz zur extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT), die im Hinblick auf die - im vorliegenden Fall nicht vorliegenden - Krankheitsbilder: Tendinosis calcarea (Kalkschulter), Fasciitis plantaris (Fersensporn) und Pseudoarthrosen (nicht heilender Knochenbruch) nach Nr. 9.7 der Verwaltungsverordnung zur BVO (VVzBVO) zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO,

siehe RdErl .d. Finanzministers v. 9. April 1965 (SMBl. NRW. 203204) - B 3100- 0.7 - IV A 4 -, zuletzt geändert durch RdErl. v. 22. November 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 816),

beihilfefähig ist, ist die rESWT im Rahmen dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen worden.

Die von der Klägerin aufgewendeten Kosten der rESWT sind auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO beihilfefähig. Wissenschaftlich "noch nicht" anerkannte Heilbehandlungen i.S.d. Regelung sind solche, bei denen nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch Aussicht auf eine Anerkennung besteht, d.h. es muss eine gewisse Substantiierung der Anerkennungsmöglichkeit vorliegen. Nicht jede auch noch so geringe Aussicht auf Anerkennung ist hierfür ausreichend. Es ist zumindest erforderlich, dass wissenschaftlich nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436;

Mohr/Sabolewski, a.a.O., B I § 4 Anm. 3 m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der rESWT nicht gegeben. Es ist weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Behandlung des hier in Rede stehenden Krankheitsbildes - Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und Ansatzreizung der Quadrizepssehne - eine Anerkennung der rESWT bevorsteht, zumal hinsichtlich dieser Behandlungsmethode ausweislich der bereits o.a. Studie von Gerdesmeyer, Gollwitzer, Diehl, Wagner insoweit überhaupt noch ein Wirksamkeitsnachweis fehlt.

Das Gericht war auch nicht veranlasst, zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der rESWT bzw. der in Aussicht zu nehmenden wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode weiteren Beweis zu erheben. Das Gericht war schon deshalb nicht verpflichtet, den Beweisangeboten der Klägerin in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 3. März 2006 und 12. Mai 2006 nachzugehen, da es sich hierbei nicht um förmliche, in einer mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO handelt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1988 - 3 B 29.88 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 86 Rdnr. 19.

Abgesehen davon war das Gericht auch von Amts wegen nicht veranlasst, zu diesen Fragestellungen hinsichtlich der rESWT ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Klägerin wurde die o.a. Studie von Gerdesmeyer, Gollwitzer, Diehl, Wagner zur rESWT mit Hinweisverfügung vom 1. März 2006 zur Kenntnis gebracht. Indes hat sich die Klägerin weder mit den Bewertungen dieser Studie auch nur ansatzweise auseinandergesetzt noch Studien benannt, die eine andere Bewertung der angewandten Behandlung bei dem hier in Rede stehenden Krankheitsbild vorgenommen haben. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit der Bewertung dieser Studie in Zweifel zu ziehen ist. Auf der Grundlage einer solchen Sachlage ist das Gericht nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte den Sachverhalt ins Blaue hinein weiter auszuforschen.

Vgl. auch: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 - und vom

5. Januar 2007 - 1 B 59.06 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. November 2006 - 8 S 361/06 -, juris.

Auch eine Vernehmung des Sohns der Klägerin bzw. des Herrn Dr. L. als Zeugen bzw. sachverständigen Zeugen war nicht erforderlich. Eine derartige Beweiserhebung wäre nach den Maßstäben des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist -,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 1 B 131.00 -, NVwZ-RR 2002, 311 (312); OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004 - 8 A 4331/04.A -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rdnr. 21 m.w.N.,

ungeeignet und unerheblich, da insbesondere der Erfahrungsbericht des behandelnden Arztes, der die neue Methode angewendet hat - ebenso wie die Patientenerklärung -, für eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungstherapie allein nicht ausreicht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, a.a.O., und vom 1. September 2004 - 1 A 4294/01 -, juris, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -.

Die nicht zuerkannte Beihilfe kann der Klägerin auch nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 48 BRRG) gewährt werden. Die Beihilfebestimmungen sind die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Festlegung und Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht. Daher können lediglich in Ausnahmefällen auch Aufwendungen, die nicht in den Beihilfebestimmungen aufgeführt sind, beihilfefähig sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Dienstherr durch die Ablehnung der beantragten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Letzteres setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten für den Fall voraus, dass die Beihilfe nicht gewährt wird. Bis zu dieser äußersten Grenze hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Beihilfeleistungen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46,48, und vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, 220; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 A 3458/99 -.

Für das Überschreiten dieser Grenze bestehen im vorliegenden Fall schon angesichts der Höhe der Aufwendungen von 100,56 € und die darauf entfallende mögliche Beihilfe von 80,44 € keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Lebensführung der Klägerin - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Besoldungsgruppe von A 13 BBesG - durch die Nichtgewährung der beantragten Beihilfe nachhaltig beeinträchtigt worden ist oder werden wird. Im Übrigen müssen in gewissem Umfang Härten, die bei generalisierenden Regelungen nie gänzlich auszuschließen sind, hingenommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.