Hessischer VGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T
Fundstelle
openJur 2014, 18296
  • Rkr:

Die TA Luft schreibt, wenn bei einer Ausbreitungsrechnung für Gase und Stäube entsprechend Anhang 3, Abschnitt 1 der TA Luft orographische oder meteorologische Besonderheiten im Untersuchungsgebiet durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell allein nicht ausreichend abgedeckt werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist nach Anhang 3, Abschnitt 11, 3. Absatz lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung.

Mangels entsprechender rechtlicher Vorgabe besteht keine Verpflichtung des Betreibers, für die Immissionsprognose ein bestimmtes Windfeldmodell zu verwenden oder die durch ein Modell gewonnenen Ergebnisse durch Nachberechnung auf der Basis eines anderen Modells zu überprüfen. Anlass, die mit Hilfe eines anerkannten Windfeldmodells berechnete Schadstoffausbreitung in einer mit diagnostischen Methoden nicht oder nicht ausreichend zu erfassenden Geländestruktur in Zweifel zu ziehen, besteht allenfalls dann, wenn sich gegen die Eignung des entsprechenden Modells trotz seiner Anerkennung im Nachhinein durchgreifende Bedenken ergeben oder wenn gegen die Richtigkeit der mit dem Modell erzielten Ergebnisse im Einzelfall gewichtige Zweifel bestehen.

Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass auch in stark gegliedertem Gelände auf das diagnostische Windfeldmodell AUSTAL2000 zurückgegriffen wird, wenn dessen Einschränkungen bei besonderen orographischen Verhältnissen im Untersuchungsgebiet durch den ergänzenden Einsatz eines geeigneten prognostischen Windfeldmodells (hier: FITNAH) Rechnung getragen wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin zu 1. zu 4/5 und der Kläger zu 2. zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage in H. (W.).

Die Klägerin zu 1) ist eine Kommune des Landes Thüringen, deren Gemeindegebiet zum Teil dem Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage zuzurechnen ist. Nach Angaben der Kläger beträgt der nächste Abstand des Gemeindegebietes zu der Anlage ca. 1750 m im Nordwesten des Standorts. Das nächstgelegene Wohngebiet im Gemeindegebiet hat zu der Anlage einen Abstand von ca. 3.200 m. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer und Bewohner eines in der Gemeinde H. und ebenfalls im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücks. Im näheren Umfeld des Anlagenstandorts befinden sich diverse Gewerbe- und Industrieunternehmen, insbesondere wird unterirdisch Kalirohstoff abgebaut und das gewonnene Gut von der Kaliindustrie in oberirdischen Anlagen verarbeitet. In der weiteren Umgebung des Anlagenstandorts existieren mehrere große Abraumhalden für die bei der Kaliproduktion anfallenden Reststoffe. Des Weiteren befindet sich im weiteren Umkreis die Untertagedeponie für gefährliche Abfälle H.-N..

Am 7. April 2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die X... Aktiengesellschaft (X...), nach entsprechenden Vorgesprächen bei dem Regierungspräsidium Kassel den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsanlage für Abfälle in H., auf dem Standort Gemarkung H., Flur ..., Flurstücke .../4, .../3 und .../25. Der Standort befindet sich auf dem Betriebsgelände der Y... GmbH, im Bereich einer aufgelassenen Betriebsdeponie. Es handelt sich um eine sogenannte Ersatzbrennstoff-Anlage (EBS-Anlage). Der zur Verbrennung vorgesehene Abfall soll in externen Vorbehandlungsanlagen produziert und per LKW zum Anlagenstandort transportiert werden. Die Bezeichnung durch die Vorhabenträgerin ist "Energieoptimierung XY... - Thermische Nutzung von Restabfall (ETN)".

Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen teilte das Regierungspräsidium der X... mit Schreiben vom 21. Juni 2006 mit, die Unterlagen seien vollständig. Sodann leitete die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren auf Auslegung ein. Im Rahmen der Durchführung der öffentlichen Auslegung ging eine Vielzahl von Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange wie von Kommunen und Privatpersonen ein. Zur öffentlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen führte das Regierungspräsidium vom 12. bis 15. und vom 18. bis 19. September 2006 einen Erörterungstermin in H. durch.

Mit auf § 4 BImSchG gestütztem Genehmigungsbescheid vom 26. März 2007 gestattete das Regierungspräsidium Kassel der X... auf dem betreffenden Grundstück eine Verbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen zu errichten und zu betreiben. Der Zweck der Anlage ist die Erzeugung von 160 Tonnen Frischdampf / Stunde für die Anlagen der Y... GmbH vor Ort. Genehmigt ist eine zweilinige Rostfeuerung mit einer Gesamtabfallverbrennungskapazität von 273.000 Tonnen p.a. und einer Feuerungswärmeleistung von 128,04 MW (2*64,02 MW) zuzüglich der Stützfeuerung (Erdgas) von 2*8,5 MW. Die angelieferten Abfälle werden in einem Bunker gesammelt und über Fördereinrichtungen und Vorlagebehälter den Öfen zugeführt. Die Genehmigung bestimmt einen minimalen Massenstrom an Abfällen von 20 Tonnen pro Stunde und einen maximalen Massenstrom von 44 Tonnen je Stunde. Die entstehenden Rauchgase sind in Rauchgasreinigungsanlagen zu reinigen und je Verbrennungslinie über eine eigene Kaminanlage mit einer Mündungshöhe von 70 m über Boden und einem Durchmesser von 2,05 m abzuleiten. Die Verbrennungsanlage und ihre Teilanlagen sind nach den Vorschriften der 17. BImSchV zu errichten und zu betreiben sowie nach den einschlägigen Anforderungen der Verordnung durch kontinuierliche Messungen und Einzelmessungen zu überwachen. Der Genehmigungsbescheid beinhaltet die Bestimmung, dass nur Abfälle gemäß der Anlage 1 zu dem Bescheid angenommen und verbrannt werden dürfen. Zugelassene Abfälle sind laut der Anlage 1 verschiedene im Einzelnen bezeichnete Abfallfraktionen mit Schadstoffgehalt innerhalb bestimmter Grenzwerte. Die zur Verbrennung bestimmten Abfälle dürfen nicht gefährlich sein und im Einzelnen aufgeführte maximale Schadstoffgehalte nicht überschreiten.

Eingeschlossen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind die erforderliche Genehmigung nach der Hessischen Bauordnung und die Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ordnete die Behörde auf Antrag der X... des Weiteren die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides an.

In den nach § 12 BImSchG festgesetzten Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides verpflichtet das Regierungspräsidium die Anlagenbetreiberin, dass von der Anlage die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen:

"4.1.2 Emissionsbegrenzungen 4.1.2.1 Emissionsquellen E3.1 und E3.24.1.2.1.1 Die in der gereinigten Abluft der Emissionsquellen- E3.1 Schornstein Linie 1- E3.2 Schornstein Linie 2

enthaltenen Emissionen dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

1.) Tagesmittelwerte a) Gesamtstaub 10 mg/m3 b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3 c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3 d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3 e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3 f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3 g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3 h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3

2.) Halbstundenmittelwerte a) Gesamtstaub 30 mg/m3 b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3 c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3 d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3 e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3 f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3 g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3 h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3

3.) Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl, insgesamt 0,05 mg/m3 b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3 c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr, insgesamt 0,05 mg/m3 oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, insgesamt 0,05 mg/m3

4.) Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit (zusätzliche Grenzwerte über die Anforderungen der 17. BImSchV hinaus) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, 0,15 mg/m3 Benzo(a)pyren, 0,015 mg/m3 Nickel, 0,3 mg/m3 Cadmium 0,017 mg/m3

5.) Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang I der 17. BImSchV 0,1 ng/m3"

Der Abgasvolumenstrom wird je Quelle auf maximal 125.136 m3/h (Abgas im Normzustand - 273,15 K und 101,3 kPa - nach Abzug des Feuchtegehalts) im Mittel der geschätzten 8.200 Betriebsstunden im Kalenderjahr begrenzt.

Die Behörde ordnete weiter an, dass vor der Inbetriebnahme der Anlage durch eine zugelassene Messstelle Immissionsmessungen für die in Tabelle 6 zu Nummer 4.5.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511 - TA Luft -) genannten Stoffe / Stoffgruppen durchzuführen und auszuwerten sind. Sofern diese Messungen für die Schadstoffe Arsen, Nickel, Quecksilber oder Thallium (und die jeweiligen Verbindungen) eine Vorbelastung im Sinne der TA Luft ergeben, die in Summe mit den für diese Stoffe in der Immissionsprognose prognostizierten Zusatzbelastung die jeweiligen Immissionswerte für Schadstoffdepositionen nach Tabelle 6 zu Nummer 4.5.1 der TA Luft überschreitet, behält sich die Aufsichtsbehörde vor, eine weitere Reduzierung der Emissionen für die genannten Schadstoffe festzusetzen.

Für die Frischdampfüberhitzer bestimmt der Bescheid in 4.1.2.2, dass die entstehenden gereinigten Abgase über eine eigene Kaminanlage mit einer Mindesthöhe von 58 m über Boden und einem Durchmesser von 0,83 m abzuleiten sind und bei einem Abgasvolumenstrom je Quelle von maximal 9500 m3/h folgende Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen:

a) Gesamtstaub 5 mg/m3b) Kohlenmonoxid 50 mg/m3c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid 150 mg/m3d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid 10 mg/m3

Zur Vermeidung bzw. Verminderung von Lärmbeeinträchtigungen für Dritte setzt der Genehmigungsbescheid fest, dass die Anlage bei Betrieb - einschließlich des anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs - so betrieben werden muss, dass an im Einzelnen bestimmten Immissionsorten im Regelfall tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) nicht überschritten werden. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Grenzwerte wird die Anlagenbetreiberin verpflichtet, nach Inbetriebnahme der Anlage eine Kontrollmessung durchführen zu lassen.

Zur Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften ordnet der Bescheid des Weiteren an, dass entsprechend der TA Siedlungsabfall bei Eingang der zur Verbrennung bestimmten Abfälle Kontrollen und Messungen durchzuführen sind und nicht zugelassene Stoffe nicht in die Verbrennungsanlage gelangen dürfen. Zum Brandschutz bestimmt das Regierungspräsidium, dass die Anlagenbetreiberin ein Brandschutzgutachten vorzulegen hat und die Inbetriebnahme der Anlage erst nach einer Abnahme durch einen Brandschutzsachverständigen erfolgen darf.

Zur Begründung der Genehmigung führte das Regierungspräsidium - soweit im vorliegenden Verfahren von Relevanz - an, die genehmigungsbedürftige Anlage sei zu genehmigen, da keine begründeten Einwendungen vorhanden seien, die dem Vorhaben entgegenstünden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei ausreichend erfolgt. Alle relevanten Unterlagen seien in den vorgeschriebenen Behörden und den Kommunen öffentlich ausgelegt worden, die im Einwirkbereich der Anlage lägen. Die Bekanntmachung sei in vorgeschriebener Weise erfolgt und die Einwendungen seien in dem Erörterungstermin umfassend behandelt worden. Auch die Beteiligung der Behörden und der anderen Träger öffentlicher Belange sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Die nach der 9. BImSchV erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Sie habe zwar als Ergebnis gezeigt, dass sich das Vorhaben sowohl in der Bauphase wie auch im laufenden Betrieb einschließlich des Ver- und Entsorgungsverkehrs auf das Schutzgut Mensch durch Lärm und Luftschadstoffe auswirken könne. Das von der Behörde eingeholte humantoxikologische Gutachten YYY... habe aber ergeben, dass das durch die Anlage ausgelöste Zusatzrisiko für menschliche Erkrankungen sehr gering und vernachlässigbar sei. Zwar erscheine nach dem Ergebnis der Untersuchung die Zusatzbelastung mit Benzo(a)pyren vergleichsweise hoch. Diesem Gefahrenumstand könne aber durch die Beschränkung der Emissionswerte begegnet werden. Weitere Gefährdungen, etwa im Fall einer Störung, seien nicht zu befürchten, da die Anlage so konzipiert sei, dass sie im Fall von Störungen (Brand im Brennstoffbunker, Ausfall der Rauchgasreinigung), automatisch herunterfahre.

Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Boden sei - soweit im vorliegenden Verfahren von Relevanz - festzustellen, dass durch die Luftschadstoffimmissionen und die zu erwartenden Depositionswerte keine erheblichen Beeinträchtigungen zu besorgen seien. Sehr gering sei auch die aufgrund der Immissionen der Anlage der Beigeladenen entstehende Zusatzbelastung im Boden.

Für das Schutzgut Luft sei eine Überschreitung der Immissionswerte ebenfalls nicht zu besorgen. Die durch die streitbefangene Anlage entstehende Zusatzbelastung sei rechnerisch in einer Immissionsprognose bestimmt worden. Hierbei seien als Emissionsparameter die Grenzwerte der 17. BImSchV angesetzt worden; für Cadmium habe sich die Anlagenbetreiberin jedoch auf die Einhaltung eines niedrigeren Wertes von 0,017 mg/m3 verpflichtet. Die Prüfung der meteorologischen Verhältnisse vor Ort sei durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) erfolgt. Dieser habe eine Qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik oder einer meteorologischen Zeitreihe der Ausbreitungsklassen (AKTERM) für Ausbreitungsrechnungen nach der TA Luft für den Standort erstellt. Aufgrund der topographischen Verhältnisse werde nach Aussage des DWD die Kaltluftsituation am Standort H. jedoch nicht plausibel abgebildet. Deshalb sei eine umweltmeteorologische Untersuchung durch einen Sachverständigen zur Anpassung der meteorologischen Daten unter Berücksichtigung des Geländes im Untersuchungsgebiet erforderlich gewesen. Dies sei von den Sachverständigen XYZ... und XXX... mit dem prognostischen Strömungsmodell FITNAH erfolgt. Die Ergebnisse der auf Basis dieser Daten im Anschluss mit dem Programm AUSTAL2000 ermittelten Werte der Zusatzbelastungen seien in die Bewertung des Risikos für das Schutzgut Mensch eingeflossen und dargestellt.

Ausgehend von den Ergebnissen der Untersuchung bewerte die Genehmigungsbehörde die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter unter Berücksichtigung der gegenläufigen Belange und unter Abwägung umweltbezogener Belange. Das Ergebnis der Untersuchung zeige, dass die Gesundheit der Menschen im Einwirkungsbereich der Anlage weder durch die in der Bauphase zu erwartenden Immissionen noch solche, die bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage entstehen, beeinträchtigt werde, da insoweit keine schädlichen Umwelteinwirkungen festzustellen seien. Mit der Immissionsprognose sei der Nachweis erbracht, dass die nach TA Luft ermittelten Zusatzbelastungen für die Schadstoffe, für die Immissionswerte festgesetzt seien, die Irrelevanzgrenze unterschritten. Auch die durchgeführte Sonderfallprüfung für die Stoffe, für die keine Immissionswerte festgelegt sind, sei unter Berücksichtigung der vom Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) bekannt gegebenen Beurteilungswerte, der Beurteilungswerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und 1/100 des Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswertes (MAK) zu dem Ergebnis gelangt, dass keine schädliche Umwelteinwirkung zu besorgen sei. Die Antragstellerin habe nachgewiesen, dass entweder die Zusatzbelastung irrelevant sei oder die Gesamtbelastung den jeweiligen Beurteilungswert unterschreite.

Die weitere Prüfung zur Anwendung des § 20 der 17. BImSchV bezogen auf die Stoffe Benzo(a)pyren, Cadmium und Nickel habe jedoch unter Berücksichtigung des humantoxikologischen Gutachtens, das die Empfehlung einer weitergehenden Anforderung an die Emissionsbegrenzung des Stoffes Benzo(a)pyren enthalte, die Notwendigkeit einer solchen Beschränkung ergeben. Daher seien in der Nebenbestimmung 4.1.2.1.1 Unterpunkt 4. für die genannten Luftschadstoffe sowie für Antimon niedrigere Emissionsgrenzwerte, als die von der 17. BImSchV genannten, festgesetzt worden. Alle im Bescheid festgelegten Grenzwerte seien bei der verwendeten Abluftreinigungstechnik sicher einhaltbar und somit auch verhältnismäßig.

Ebenso sei der zu erwartende und der Anlage zuzurechnende Fahrzeugverkehr weder auf dem Betriebsgelände noch im öffentlichen Verkehrsraum geeignet, zusätzliche Gesundheitsgefährdungen und erhebliche zusätzliche Schadstoffbelastungen zu bewirken. Die Fahrzeuge seien handelsüblich und zum Verkehr zugelassen. Zudem stellten die im Mittel erforderlichen 86 LKW Fahrbewegungen pro Tag lediglich eine Erhöhung des bestehenden LKW Verkehrs auf der angrenzenden Landstraße von 1,4 % dar.

Aufgrund der Feststellungen zur erwarteten irrelevanten Zusatzbelastung bei den nach der TA Luft maßgeblichen Parametern seien auch die Einwendungen nicht zu berücksichtigen, die eine Ermittlung der Vorbelastung unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten forderten. Für das Vorhandensein von anderen - etwa von den Abraumhalten stammenden - gefährlichen Stoffen gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die überirdischen Produktionsanlagen der Y... GmbH entsprächen bezüglich der Luftreinigungsanlagen dem Stand der Technik und hielten nach Maßgabe der durchgeführten Messungen die Grenzwerte ein. Eine gemeinsame Betrachtung des Vorhabens und der bestehenden Anlagen der Y... GmbH als Anlagenverbund sei zudem nicht zulässig. Auch die Abwetterschächte des untertägigen Gewinnungsbetriebs seien kein Grund, Vorbelastungswerte zu ermitteln, da diese in einiger Entfernung zum Anlagenstandort gelegen seien. Nach Aussage der für die Abbaustätte zuständigen Aufsichtsbehörde liege der Schadstoffgehalt der austretenden Luft unterhalb der für den Arbeitsschutz maßgeblichen Grenzwerte des Gefahrstoffrechts. Gleichfalls sei eine Gefährdung der Bergleute durch die von der Anlage emittierten Schadstoffe ausgeschlossen. Die Höhe der Abluftkamine stelle sicher, dass der in ca. 300 m Entfernung gelegene Eintrittsschacht für das Grubenwetter auch bei ungünstiger Wetterlage keine unzulässige Schadstoffbelastung der Luft im Bereich des Schachts verursache oder Schadstoffe in die Grube einziehe.

Den von Einwendern erhobenen Forderungen nach Einholung eines weiteren humantoxikologischen Gutachtens bzw. der Berücksichtigung anderer Grenzwerte (etwa nach Kruse oder Kühling) sei nicht nachzukommen. Der ausgewählte Gutachter sei sachkundig und neutral. Andere als die von der TA Luft genannten Grenzwerte bzw. dem LAI bekannt gegebenen Beurteilungsmaßstäbe seien nicht allgemein anerkannt. Die Immissionswerte der TA Luft berücksichtigten zudem das gemeinsame Auftreten von unterschiedlichen Schadstoffen sowie deren jeweilig mögliche Akkumulation. Das vorliegende humantoxikologische Gutachten berücksichtige und bewerte auch die Möglichkeit der Schadstoffakkumulation durch den Verzehr von - im Bereich der Anlage - selbst angebauten Obstes und Gemüses. Soweit das humantoxikologische Gutachten eine Bestimmung der Vorbelastung von Feinstaub empfehle, sei dem nicht zu entsprechen. Die streitbefangene Anlage selbst emittiere nach der Prognose Staub nämlich nur unterhalb der Irrelevanzschwelle.

Für den Fall eines Bunkerbrandes oder eines anderen nicht bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage könnten nach der Bewertung des Gutachters YYY... für Personen, die sich im Einwirkungsbereich aufhielten, durch die Immissionskonzentrationen vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Besondere Maßnahmen seien aus immissionsschutzrechtlicher Sicht jedoch nicht zu fordern, da auch in diesem Fall keine Verletzung von Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG zu erkennen sei. Der möglichen Gefährdung für die Bergleute im Fall eines Brandes und Einzug der mit Schadstoffen belasteten Luft durch den Wetterschacht sei durch entsprechende Nebenbestimmungen zu begegnen.

Schädliche Geruchsimmissionen seien bei Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen nach der plausiblen Prognose auszuschließen. Gleiches gelte bezüglich der von der Anlage ausgehenden Geräusche, einschließlich der der Anlage zuzurechnenden Verkehrsgeräusche.

Für die Bewertung der Beeinträchtigung des Schutzguts Boden durch Luftschadstoffe, die sich auf den Boden niederschlagen, sei im vorliegenden Fall nicht das Bundes-Bodenschutzgesetz, sondern ebenfalls die TA Luft heranzuziehen. Aus der vorgelegten Immissionsprognose ergebe sich, dass die ermittelte Zusatzbelastung für die Schadstoffe, für die in der TA Luft Immissionswerte festgelegt worden sind, mit Ausnahme des Stoffes Blei die Irrelevanzgrenze für Schadstoffdepositionen überschreiten werde. Die Unterschreitung der Irrelevanzwerte gelte jedoch aufgrund der freiwilligen Beschränkung des Emissionsgrenzwertes seitens der Vorhabenträgerin auch für den Stoff Cadmium. Für Blei und Cadmium seien somit schädliche Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdeposition bereits auszuschließen. Für die weiteren Stoffe sei aufgrund der Überschreitung der Irrelevanzschwelle die Vorbelastung zu ermitteln. Die Werte der konkreten Vorbelastung seien im Beurteilungsgebiet jedoch nicht erfasst. Eine Erfassung der Vorbelastung vor Ort müsse aber auch nicht gefordert werden, sondern die Werte der Vorbelastung könnten aus den bereits für den Industriebereich Kassel - Nord vorliegenden Daten der amtlichen Messstellen gewonnen bzw. durch eine Abschätzung des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie ermittelt werden. Die von Einwendern gegen die Vergleichbarkeit bzw. die Heranziehung der Kasseler Daten vorgetragenen Ergebnisse der Depositionsmessungen der Y... GmbH seien, da Letztere auf einem ungebräuchlichen Untersuchungsverfahren beruhten, nur eingeschränkt verwendbar, widersprächen den Vergleichswerten aber zudem nur bei den Stoffen Blei und Cadmium, also den Stoffen, bei denen gerade keine relevante Zusatzdeposition erfolge.

Die unter Berücksichtigung der Vergleichswerte ermittelte Gesamtbelastung der Schadstoffdeposition liege für alle relevanten Schadstoffe unter den nach Nr. 4.5.1 Buchstabe a) TA Luft einzuhaltenden Immissionswerten.

Auch die von Einwenderseite vorgelegten Stellungnahmen von Sachverständigen zeigten kein anderes Ergebnis auf. Selbst unter Berücksichtigung der darin geäußerten Kritik an der Berechnung könnten ausgehend von der durch die Prognose ermittelten Zusatzbelastung und den von der TA Luft vorgegebenen Immissionswerten bei den Stoffen, bei denen die Zusatzbelastung die Irrelevanzgrenze überschreite, weit höhere Vorbelastungswerte als angenommen vorliegen, ohne dass die Immissionswerte die Genehmigungsfähigkeit verlören.

Insoweit sei auch zu beachten, dass die Antragstellerin selbst eine Messung der tatsächlich gegebenen Vorbelastung im Bereich des Standorts angeboten und sich bereit erklärt habe, entsprechende nachträgliche Auflagen zu akzeptieren. Diese Anregungen seien deshalb im Rahmen von Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen worden. Des Weiteren sei entsprechend Nr. 4.5.1 Buchstabe b) TA Luft geprüft worden, ob bei den Stoffen mit nicht irrelevanten Zusatzbelastungen die jeweiligen Prüf- und Maßnahmenwerte dieser Schadstoffe nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der (Hessischen) Altlastenverordnung aufgrund von Luftverunreinigungen überschritten seien. Dies sei nicht ersichtlich.

Bezogen auf die Stoffe Chrom, Kobalt, Kupfer, Vanadium, Antimon, Zinn und Dioxine - für die keine Immissionswerte festgelegt sind - sei eine Sonderprüfung unter Berücksichtigung der Beurteilungswerte des LAI und der WHO sowie 1/100 des MAK Wertes durchgeführt worden. Die Antragstellerin habe nachweisen können, dass entweder die ermittelten Zusatzbelastungen irrelevant seien oder die nach Nr. 4.7 TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den jeweiligen Beurteilungswert unterschreite.

Die Prüfung nach Nr. 5.2.9 TA Luft zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, ob bezogen auf die in der Anlage 2 Nr. 5 zur BBodSchV für eine zulässige Zusatzbelastung festgelegten Werte bei Betrieb der Anlage überschritten werden, habe ergeben, dass solche Überschreitungen nicht zu erwarten seien. Die möglichen Vorbelastungen seien bei der Prüfung nach der BBodSchV im Übrigen nicht zu berücksichtigen.

Nach der Darstellung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung führt die Genehmigungsbehörde unter dem Abschnitt "Zulassungsvoraussetzungen" sodann aus, aufgrund den getroffenen Feststellungen könne ausgeschlossen werden, dass durch die projektierte Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BImSchG hervorgerufen würden. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG gegeben seien, müsse dem Antrag stattgegeben werden. Des Weiteren sei auch ausreichend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 BImSchG getroffen worden, da die Anlage den Vorgaben der novellierten 17. BImSchV entsprechen müsse. Die getroffenen Vorgaben, insbesondere die Festsetzung der Grenzwerte für Schadstoffe, entspreche auch den europarechtlichen Anforderungen. Eine Herabsetzung über den festgesetzten Wert hinaus sei nicht erforderlich, um dem Stand der Technik zu entsprechen. Neuere Entwicklungen, etwa im Bereich der Rauchgasreinigungsanlage, könnten durch nachträgliche Anordnungen Berücksichtigung finden.

Zur Frage der Belange der Raumordnung führt die Genehmigungsbehörde aus, ein Raumordnungsverfahren nach § 1 Raumordnungsverordnung (ROV) habe nicht durchgeführt werden müssen, weil das Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans der Stadt H. verwirklicht werden solle, der industrielle Nutzung ermögliche. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die im Raumordnungsplan Nordhessen 2000 festgelegten Ziele. Das in Anspruch genommene Grundstück werde in diesem Plan als Bereich für Industrie und Gewerbe ausgewiesen. Zudem sei der Standort H. als gewerblicher Schwerpunkt ausdrücklich genannt und damit raumordnerisch abgesichert. Die Nutzung durch die Kaliindustrie werde in dem Plan erwähnt und die streitbefangene Anlage diene den vorhandenen Anlagen. Insoweit entspreche das Vorhaben regionalplanerischen Vorstellungen. Des Weiteren stünden dem Vorhaben auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das Verkehrs- und Straßenrecht sei nur insoweit zu beachten, als der der Anlage zuzurechnende Verkehr über die bestehende Zufahrt zum Werksgelände der Y... GmbH erfolge. Auf der Landstraße L 3255 gehe er indes in den allgemeinen Straßenverkehr auf.

Der Bescheid wurde der Vorhabenträgerin am 28. März 2007 zugestellt, vom 17. bis 30. April 2007 öffentlich ausgelegt und dem Bevollmächtigten der Kläger am 5. Juni 2007 übersandt.

Am 31. Mai 2007 haben die Kläger bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus, die der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin der X... erteilte Genehmigung von 26. März 2007 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.

Die Klägerin zu 1) trägt bezüglich ihrer Klagebefugnis vor, sie sei Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sie unter anderem das Bürgermeisteramt, einen Kindergarten, ein Jugendhaus, ein Bürgerhaus, einen Sport- und Festplatz, eine Sporthalle und drei Wohnhäuser errichtet habe bzw. betreibe. Diese seien von der Anlage beeinträchtigt. Zumindest das Bürgerhaus, das für Versammlungszwecke der Bevölkerung und als Herberge diene, das Bürgermeisteramt und zwei Wohngrundstücke in der Straße "Diesberg" seien im Einwirkungsbereich gelegen. Dieser müsse entgegen den Angaben der Anlagenbetreiberin auch rund 150 m in Richtung Nordost verschoben werden. Ebenso seien Wanderwege und gastronomische Einrichtungen betroffen. Beeinträchtigt von der Anlage werde zudem der Bebauungsplan "An der Feldstraße" mit 17 Baugrundstücken; das Gebiet sei erst zur Hälfte bebaut und die Verwertung der weiteren Grundstücke aufgrund der Anlage nicht möglich. Die Klägerin zu 1) sei auch deshalb klagebefugt, weil sie durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer Planungshoheit gemäß Art. 28 GG durch eine Missachtung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt sei. Das genehmigte Vorhaben bzw. die gesundheitsgefährdenden Betriebsimmissionen der Anlage störten oder gefährdeten die hinreichend konkretisierte Fachplanung "Lückenschluss", den Bebauungsplan zum Wohnen "An der Feldstraße" und die fachliche Planung der Tourismusentwicklung. Zudem nehme der der Anlage zuzurechnende Schwerverkehr die im kommunalen Eigentum stehende innerörtliche Straße (K 3) über das verträgliche Maß hinaus in Anspruch.

Der Kläger zu 2) gibt an, er wohne mit seiner Familie im eigenen Haus ca. 1200 m von der Anlage (Ost-Süd-Ost) entfernt. Er ernähre sich unter anderem von Obst und Gemüse, das er im eigenen Garten anbaue. Zudem seien er und seine Angehörigen bereits gegenwärtig gesundheitlich beeinträchtigt, so dass er von der streitbefangenen Anlage unmittelbar betroffen werde. Daher könne er sich auf die drittschützende Wirkung der geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften berufen.

Die Kläger machen geltend, sie hätten im Verlauf des Genehmigungsverfahrens ihre Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage vorgetragen, diese seien aber unberücksichtigt geblieben. So hätten sie u.a. geltend gemacht, durch die unterlassene Ermittlung der Vorbelastungen, durch die methodisch fehlerhafte Prognose der Luftverunreinigungen und die Zulassung problematischer Verbrennungsstoffe durch Immissionen aus der Anlage seien die Klägerin zu 1) einer Einschränkung ihrer Planungshoheit und der Kläger zu 2) Gefahren für die Gesundheit ausgesetzt.

Die Kläger behaupten, das Vorhaben führe dazu, dass durch den notwendigen LKW-Verkehr erhebliche Beeinträchtigungen für das örtliche Straßennetz der Klägerin zu 1) und Gefahren für Menschen und kommunale wie private Einrichtungen entstünden. Zudem seien die Immissionen des Schwerverkehrs nicht untersucht worden. Die Vorhabensträgerin habe auch keine Alternativen zu dem genehmigten Verfahren der Abluftreinigung geprüft und zu den zu verbrennenden Abfällen zählten u.a. solche aus tierischem Gewebe und Aushub von verunreinigten Standorten. Von dem Beklagten seien auch nur exakt die Grenzwerte für Schadstoffe der 17. BImSchV festgesetzt worden, obwohl eine Herabsetzung der Werte angezeigt und möglich gewesen sei.

Zur Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 26. März 2007 führen die Kläger weiter aus, der hessische Regionalplan stehe dem Vorhaben entgegen. Es handele sich bei der Errichtung der Anlage um eine raumbedeutsame Maßnahme, denn durch Immissionen werde die räumliche Entwicklung der Nachbarkommunen negativ beeinflusst. Eine Planung sei aber unterblieben. Der bestehende Regionalplan Nordhessen enthalte kein Ziel einer zusätzlichen Verbrennungsanlage in H.. Die Anlage sei überhaupt nicht vorgesehen. Der Plan enthalte für das in Anspruch genommene Gebiet auch keine Festlegung auf Gewerbe oder Industrie. Zudem stehe der Inhalt des Regionalplans dem Vorhaben entgegen, so seien Teile des betroffenen Geländes als Flächen zugunsten Natur und Landschaft ausgewiesen und der Plan verlange, dass eine Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten mit erheblich belästigenden Betrieben in Hauptwindrichtung zur bebauten Ortslage zu vermeiden sei. Das Vorhaben weise aber erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarkommunen auf, so dass ein Raumordnungsverfahren zwingend erforderlich gewesen sei. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan der Stadt H. widersprächen dem Regionalplan mithin evident und seien, da nicht angepasst worden, deshalb nichtig. Die kommunalen Pläne (der Stadt H.) widersprächen auch dem Gebot der interkommunalen Abstimmung und dem Regionalen Raumordnungsplan Südthüringen, der von einem angrenzenden Vorranggebiet für Natur und Landschaft und einer Vorbehaltsfläche für Natur und Landschaft ausgehe.

Die Kläger sind der Ansicht, der Genehmigungsbescheid sei vor allem deshalb fehlerhaft, weil die vor Ort vorhandene Vorbelastung nicht wie erforderlich ermittelt worden sei. Stattdessen seien in unzulässiger Weise zur Abschätzung dieser Werte Daten aus anderen weit entfernten Orten gewählt worden, die - auch wegen des gewählten Jahres 2004 - nicht repräsentativ seien. Auch das vor Ort anzutreffende Klima sei bei Erstellung der Prognose unzureichend berücksichtigt worden. Es herrschten im W.tal häufig austauscharme Wetterlagen vor und das Flusstal sei durch Randgebirge und künstliche Abraumhalden der Kaliindustrie eingeengt sowie durch die Bewetterung der Bergwerke negativ bestimmt. Zudem sei das Gebiet durch andere Faktoren erheblich negativ belastet, etwa durch eine Untertagedeponie für gefährliche Abfälle, die früheren Rüstungsbetriebe und andere Industrieanlagen wie auch die innerdeutsche Grenze. Aufgrund des Gutachtens Gebhardt stehe ferner fest, dass Fehler bei der Erstellung der Immissionsprognose zu unzutreffenden Ergebnissen geführt hätten. Auch aus Schreiben des Regierungspräsidiums vom 5. Januar 2007 und 18. März 2008 gehe hervor, dass von einer Belastung mit Schwermetallen auf den Abraumhalden, etwa Cadmium, auszugehen sei, die aufgrund des Abtrags durch Wind die Bevölkerung und die Umgebung erheblich belasteten. Unerforscht, aber zu vermuten sei zudem das Vorhandensein weiterer Schadstoffe, die aus dem Herstellungsprozess der Kaliproduktion stammten und mit dem Abraum auf die Halden verbracht würden. Amtliche Messungen bezüglich der örtlichen Belastung lägen zwar nicht vor. Aus Schreiben der Y... GmbH vom 31. März 2005 und 31. Oktober 2006 gehe aber hervor, dass Untersuchungen auf gesundheitsgefährdende Belastungen mit Cadmium und Stäuben hindeuteten, die von den Abraumhalden ausgehen könnten. Insgesamt seien die Messmethoden, die die Y... GmbH angewandt habe, laut der Stellungnahme des Gutachters Gebhardt problematisch. Gleichwohl zeigten die Proben eine deutliche Überschreitung von Grenzwerten bei Blei, Cadmium und Vanadium. Die jahrzehntelange industrielle Tätigkeit am Standort H. habe den Boden schwer belastet. Durch die Zusatzbelastung, die durch die neue Anlage der Beigeladenen entstehe, seien nunmehr Gefahren für die menschliche Gesundheit zu besorgen.

Das von ihnen, den Klägern, in Auftrag gegebene Gutachten der Sachverständigen ZZZ... und Partner vom 6. Oktober 2007 und 30. November 2007 sowie die mit den Schriftsätzen vom 5. April 2009 und 6. Mai 2009 vorgelegten Ergänzungen und die Erläuterungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zeigten, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Immissionsprognose fehlerhaft sei. Das von den Gutachtern der Anlagenbetreiberin verwendete Modell AUSTAL2000 sei nicht geeignet, die konkreten Geländesteigungen zu modellieren. Für eine sachgerechte Prognosenerstellung sei aufgrund der besonderen Geografie des Standortes vielmehr das Berechnungsmodell WinKFZ erforderlich gewesen. Die TA Luft sehe als Referenz einer Berechnung ein Lagrange-Partikelmodell vor und um ein solches handele es sich bei WinKFZ. Ausgehend von einem digitalen Geländemodell vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation seien von den Gutachtern ZZZ... & Partner die Besonderheiten des Anlagenstandorts berücksichtigt worden. Die Meteorologischen Daten seien vom Deutschen Wetterdienst übernommen und "verdichtet" worden. Die Emissionsdatenbasis stamme aus dem Genehmigungsbescheid. Diese Daten seien mit dem Modell WinKFZ bearbeitet worden, das TA Luft-konform sei und die Anforderungen der VDI-RL 3945 Bl. 3 erfülle. Im Vergleich mit anderen Berechnungsmodellen sei WinKFZ gut verwendbar. Es handelte sich um eine verbesserte Version des Berechnungsmodells AIR.LAG. Letzteres Modell sei an der Universität Graz und in anderen Untersuchungen ausreichend validiert worden. Dass noch keine Kontrollmessungen gemäß der VDI Richtlinie 3945 vorlägen, sei unbeachtlich, da das Modell WinKFZ älter als diese Richtlinie sei. AIR.LAG und damit auch WinKFZ überschätzten eher die tatsächlichen Werte der Messung, seien also als "konservative" Berechnungsmethoden anzuerkennen. Das Ergebnis der Berechnung zeige, dass die durch die Anlage entstehende Immissionszusatzbelastung nicht nur relevant sei und eine Berücksichtigung der Immissionsvorbelastung erforderlich mache. Die Ergebnisse belegten darüber hinaus, dass der maximale Aufpunkt im Süden der Anlage liege (Koordinaten 3570940 / 5637230) und am maximal belasteten Aufpunkt außerordentlich hohe Überschreitungen der zulässigen Immissionszusatzbelastungen bzw. des Grenzwertes der TA Luft zum Schutz der Vegetation (Fluorwasserstoff, Stickstoffdioxid, Benzo(a)pyren, Schwermetalle) zu erwarten seien. Gleiches gelte für Depositionsraten (insbesondere Quecksilber). Auch bei den Monitorpunkten 17 und 1 im Süden innerhalb des Beurteilungsgebiets seien erhebliche Überschreitungen ermittelt worden, bis hin zum Punkt 22, ca. 5 km entfernt im Ort Dippach. Allein die ermittelte Zusatzbelastung sei so hoch, dass auch ohne Hinzutreten der - erheblichen - Vorbelastung die Werte überschritten würden, die für eine Gesamtbelastung aller Immissionen definiert seien. Die anlagenbezogene Zusatzbelastung sei daher nicht genehmigungsfähig.

Die Ergebnisse der Untersuchung von ZZZ... und Partner würden durch eine Untersuchung gestützt, die auf Veranlassung der Kläger im Januar 2008 durch ZYX... von der Technischen Universität Berlin durchgeführt worden sei. Es zeige sich aufgrund eines Modells im Windkanalversuch auch insoweit als Ergebnis, dass bei Nordwind und schwacher Windklasse 3 der maximale Immissionsaufpunkt ca. 3,5 km südlich der streitbefangenen Anlage liege.

Eine nachträgliche Bewertung der Immissionsprognose der Anlagenbetreiberin durch das Gutachten der Sachverständigen XXXX... und YYYY... zeige auf, dass in der Immissionsprognose ohne nachvollziehbaren Grund und damit willkürlich eine Drehung der Hauptwindrichtung um 20 Grad erfolgt sei. Zudem habe die Prognose nicht berücksichtigt, dass das W.-Becken größer als der Beurteilungsraum und die vorhandene Kessellage sei. Deshalb bleibe die Möglichkeit der Akkumulation von Schadstoffen im Berechnungsraum unbeachtet. Zudem seien die häufigen Inversionswetterlagen im W.-Becken nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es liege zwar keine entsprechende Statistik über Inversionswetterlagen vor Ort vor, die von Meiningen bekannten Daten seien aber übertragbar und zeigten, dass an 20,8 % der Tage von November bis Januar Inversionswetterlagen vorherrschten. Die Immissionsprognose der Anlagenbetreiberin blende auch fehlerhaft die Geländeform, d.h. die Steigung der Randberge von mehr als 1:5, aus. Diese Steigungen erforderten nach den Richtlinien des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen gesonderte Berechnungen mit geeigneten Programmen oder einen pauschalen Zuschlag der errechneten Ergebnisse der Immissionen mit Faktor 10.

Des Weiteren führen die Kläger an, die Be- und Entwetterung des Kalibergbaus sei in der Immissionsprognose der Anlagenbetreiberin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Bewetterung der Bergwerke würden in hohem Maße Abgase, vor allem Diesel- und Sprengstoffrückstände, in die Umgebung freigesetzt. Diese Abgase müssten bei einer Prognose in die Berechnung eingestellt werden. Bei Berücksichtigung aller dieser Faktoren müsse nach den Ausführungen der Sachverständigen XXXX... und YYYY... festgestellt werden, dass die Irrelevanzschwelle bei allen Schadstoffen überschritten werde. Grund sei, dass bei richtiger Beurteilung und Berücksichtigung der vorgenannten Punkte die Immissionsberechnungen um den Faktor 4 größer anzusetzen seien. Im Rahmen der Bewertung der Immissionsgesamtbelastung sei auch der Schwebstaub (PM 10) nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die Verbreitung aus anderen bereits vorhandenen Industrieanlagen und die Stäube der Halden erheblich seien. Der Grenzwert von 50 µg/m3 für den Tagesmittelwert von PM10 werde am Anlagenstandort wahrscheinlich mit großer Häufigkeit überschritten, weshalb zu fordern sei, dass die Vorbelastung ermittelt und die Gesamtbelastung bewertet werde.

Schließlich weisen die Kläger noch auf nicht hinreichend aufgeklärte Risiken eines Bunkerbrandes hin.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 26. März 2007 (Az.: 32/HEF 100g 12.13.02 A-2315 X... GE-01) aufzuheben, 2. hilfsweise, die Emissionen folgender Stoffe auf den bezifferten Prozentsatz der genehmigten Werte zu reduzieren: Stoff: Reduktion auf: Gesamtstaub 1/10Stickstoffdioxid 2/3Cadmium und Nickel 1/3Arsen und Blei 1/3Benzo(a)pyren 1/2Dioxine und Furane 1/5Quecksilber 1/30HF 2/3 3. weiter hilfsweise,3.1 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung,3.2 Tonerabfälle (080318),3.3 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle (080410),3.4 Arzneimittel (180208),3.5 Wund- und Gipsabfälle (180104),3.6 Aushub von verunreinigten Standorten, aus der Liste der zu verbrennenden Abfälle zu streichen, 4. weiter hilfsweise, die unter Ziffer 3. angesprochenen Stoffe während der An- und Abfahrvorgänge mit Verbrennungstemperaturen < 800° Celsius als zu verbrennende Stoffe auszuschließen, 5. weiter hilfsweise, der Betreiberin den An- und Abtransport5.1 von mind. 80 % der Stoffe über den Verkehrsträger "Schiene" aufzuerlegen,5.2 der Stoffe per LKW durch die von Dippach kommende Hauptstraße von H. zu untersagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) sei nur teilweise zu bejahen, nämlich insoweit, als im Einwirkbereich rund um das Vorhaben gemeindliche Vorhaben betroffen sein könnten, etwa der Bereich des Bebauungsplans "An der Feldstraße". Zudem könne die Klagebefugnis bezüglich der Entwicklung der Gemeinde zu einem Fremdenverkehrsort bejaht werden. Von den verschiedenen Liegenschaften im Eigentum der Klägerin zu 1) befinde sich aber lediglich das Bürgerhaus im Einwirkungsbereich, so dass eine Betroffenheit hinsichtlich des sonstigen kommunalen Eigentums auszuschließen sei. Andere von der Klägerin zu 1) angeführte Vorhaben seien bereits nicht betroffen und auch die Frage des LKW-Verkehrs führe nicht zur Bejahung einer Betroffenheit der Klägerin zu 1).

Der Beklagte trägt darüber hinaus vor, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Genehmigungsbescheid und führt aus, es seien keine Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften oder gegen bauplanungsrechtliche und raumordnungsrechtliche Bestimmungen zu erkennen. In Betracht zu ziehen seien zudem nur mögliche Verletzungen der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, soweit die Kläger in den Grenzen ihrer Klagebefugnis die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könnten. Dies gelte hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur bezüglich des in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehranspruchs. Der Genehmigungsbescheid sei indes nicht fehlerhaft. Die von der Anlage ausgehenden Immissionen führten nach den getroffenen Feststellungen nicht zu Beeinträchtigungen für die im Einwirkungsbereich lebenden Menschen. Auch die Umwelt und insbesondere der Bodenschutz würden nicht in relevantem Ausmaß betroffen.

Die Immissionsprognose und die darauf ergangenen behördlichen Auflagen seien sachgerecht und entsprächen dem vorgegebenen Standard. Entgegen der Ansicht der Kläger seien keine gesonderten Ermittlungen zur Messung der Vorbelastungswerte notwendig gewesen. Die Methode, Vergleichswerte für die Prognose heranzuziehen, sei nach der TA Luft grundsätzlich zulässig. Eine Verpflichtung, gesonderte Messungen durchzuführen, habe auch nicht aufgrund der Werte der Messungen der Y... GmbH bestanden, denn diese Messungen seien in ihrer Qualität zweifelhaft. Die dort ermittelten hohen (Vorbelastungs-) Werte für Blei und Cadmium seien aber bereits unerheblich, da die von der Anlage emittierte Schadstofflast für diese Schwermetalle die Irrelevanzgrenzen nicht überschreite. Gleiches gelte auch für die Zusatzbelastung mit Stickstoffoxid. Im Übrigen hätten nachträgliche Messungen des Staubniederschlags im Umfeld von H. im Zeitraum April 2007 bis März 2008 ergeben, dass keine relevanten Vorbelastungswerte bei den untersuchten Stoffen Arsen, Nickel, Quecksilber, Thallium, Blei und Cadmium vorliegen bzw. die im Genehmigungsverfahren angenommen Werte deutlich unterschritten würden.

Die Ausführungen der Kläger seien zudem nicht geeignet, die Richtigkeit der Immissionsprognose zu negieren. Die Ausgangsdaten seien korrekt und die Berechnungen nicht zweifelhaft. Die vorgenommenen Veränderungen an den meteorologischen Eingangsdaten seien ausreichend dokumentiert, inhaltlich plausibel und nachvollziehbar. Aber selbst dann, wenn diese Veränderung (Drehung der Windrichtung) sachwidrig sei, hätte dies keine Auswirkungen auf den Wert der maximal zu erwartenden Zusatzbelastung, sondern nur auf den Ort des Auftreffens. Des Weiteren sei auch die Größe des gewählten Beurteilungsgebietes korrekt gewählt. Die vorhandene Geländeform - etwa die angeführte Beckenlage - sei in dem Verfahren berücksichtigt worden. Das Gleiche gelte bezüglich der als problematisch angesehenen Inversionswetterlagen. Das verwendete Verfahren AUSTAL2000 sei ein anerkanntes Modellberechnungsverfahren, das in der Vergangenheit umfangreichen Tests unterzogen worden sei. Auch das aufgrund der besonderen Geländeform erforderlich gewordene ergänzende Windfeldmodell FITNAH sei geeignet und die Berechnungen zutreffend. Demgegenüber müsse dem von dem Gutachter der Kläger verwendeten Modell WinKFZ die Geeignetheit abgesprochen werden, denn es sei nicht belegt, dass es den Vorgaben der TA Luft entspreche und validiert sei. Das darauf beruhende Gutachten von ZZZ... & Partner sei daher nicht geeignet, die von der Antragstellerin vorgelegten Prognoseberechnungen in Zweifel zu ziehen. Das klägerseits vorgelegte Gutachten weise auch deutlich überhöhte Berechnungen der Immissionszusatzbelastungen aus, wie sich aus gemessenen Immissionskenngrößen zeige, die von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie ermittelt worden seien. Dass der Gutachter bei einer einzelnen Anlage auf derart hohe Werte komme, wie sie sonst nur im städtischen Bereich an hoch belasteten Verkehrsmessstationen oder etwa der Luftmessstation Wiesbaden-Süd im Bereich von mehreren Industrieanlagen und einer Müllverbrennungsanlage ermittelt würden, sei nicht plausibel. Das Ergebnis des Gutachtens ZZZ... und Partner sei auch deshalb zweifelhaft, weil der angebliche (zunächst angegebene, später korrigierte) Ort der Maximalbelastung ca. 4,5 km Süd-Süd-West der Anlage liegen solle. Dies sei bei einer Hauptwindrichtung aus Süd-Süd-West nicht nachvollziehbar, der Ort der maximalen Zusatzbelastung müsse demnach in Nord-Nord-Ost liegen.

Ebenso sei die von den Klägern vorgelegte experimentelle Untersuchung der TU Berlin vom Januar 2008 nicht geeignet, die Immissionsprognose in Frage zu stellen. Die von den Erstellern der Untersuchung vorgegebene Windrichtung aus Nord entspreche nicht einmal 4 % der auftretenden Häufigkeit, andere Windrichtungen seien nicht untersucht worden. Deshalb sei das Ergebnis, der Wert der maximalen Zusatzbelastung liege im Süden, nicht verwertbar. Auch ergebe der bei der Windkanaluntersuchung ermittelte Wert für Schwefeldioxid von 17 µg/m³ ein Indiz für die Unplausibilität der mit WinKFZ ermittelten Kenngröße, da es sich insoweit um einen Kurzzeitwert handele, der nach den Daten des HLUG eigentlich um einen Faktor 3 bis 6 über den Jahresmittelwerten liegen müsse. Letzterer betrage nach dem Gutachten ZZZ... und Partner aber 19 µg/m³.

Im Hinblick darauf, dass bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen würden, sei die Klägerin zu 1) auch nicht in ihren baurechtlichen Planungen oder in der Weiterentwicklung der Gemeinde zu einem Fremdenverkehrsort negativ beeinflusst. Das Vorhaben zeige sich als ein Teil des bestehenden Industriekomplexes der Y... GmbH und stehe weder der aktuellen noch einer zukünftigen Planung von Baugebieten im Gemeindebereich der Klägerin zu 1) allgemein wie auch im Einwirkungsbereich entgegen. Mögliche Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen auf die gemeindlichen Einrichtungen seien von der Klägerin zu 1) auch nicht konkret benannt worden. Eine solche gehe jedenfalls nicht von der als Gemeinnutzung anzusehenden Nutzung des innerörtlichen Straßennetzes aus.

Die sonstigen vorgetragenen Beeinträchtigungen der Naherholung, des Naturhaushalts, der landwirtschaftlichen Nutzung oder des Gewerbes seien nicht geeignet, die Kläger in ihren Rechten zu verletzen. Das Gleiche gelte für die geltend gemachte Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorschriften. Letztere dienten in der Regel nicht dem Schutz der davon jeweils betroffenen Gemeinden. Die von der Klägerin angeführten Zielbestimmungen der betroffenen Regionalen Raumordnungspläne in Hessen und Thüringen seien auch nicht ausnahmsweise dem Schutz der Interessen der Kommunen bestimmt. Im Übrigen liege die Anlage in einem Bereich, den sowohl der bestehende Regionalplan Nordhessen 2000 wie auch die vorliegenden Entwürfe der Neufassung als Bereich für Industrie und Gewerbe auswiesen. Daher seien weder eine Anpassung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans der Stadt H. noch ein Raumordnungsverfahren erforderlich gewesen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Frage der Zulässigkeit der Klage aus, die Klage der Klägerin zu 1) sei bereits unzulässig. Belange der Kommune müssten mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen darstellen. Es sei aber eine Verletzung der Planungshoheit durch den Genehmigungsbescheid auszuschließen. Selbst bei einer von der Klägerin zu 1) zukünftig beabsichtigten Wohnbebauung würden keine Interessen verletzt, da es sich bei der Anlage um eine solche handele, die der 17. BImSchV entspreche. Andere Planungen der Gemeinde seien bereits nicht hinreichend bezeichnet, um einen Konflikt anzunehmen. Durch die Anlage und den Anlieferverkehr entstünden keine Eingriffe in den Gemeindecharakter bzw. das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht. Ob der Kläger zu 2) klagebefugt sei, sei zweifelhaft, da nicht ersichtlich sei, dass er die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründe bereits als Einwendungen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe.

Die Klage sei aber in jedem Fall unbegründet, da der angegriffene Bescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Fehler bezüglich des Genehmigungsverfahrens seien nicht gegeben.

Zur Begründung trägt die Beigeladene zunächst vor, die Kläger gingen teilweise von unzutreffenden Sachverhalten aus. So erfolge der vorgesehene Anlieferweg der LKW nicht durch das Gebiet der Klägerin zu 1), sondern über die Anschlussstelle der Autobahn Wildeck-Hönebach. Es seien zudem keine unbestimmten Abfallfraktionen zur Verbrennung vorgesehen. Abfälle aus tierischem Gewebe würden nicht verbrannt. Die Anlage liege nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet und auch nicht in einem festgesetzten Hochwasserüberschwemmungsgebiet. Alternativen zur Rauchgasreinigung seien im Rahmen des Antragsverfahrens geprüft, jedoch verworfen worden. Das beantragte Verfahren zur Verbrennung von Abfällen und der Reinigung der Rauchgase entspreche dem Stand der Technik; es bestehe aber keine Verpflichtung zur Prüfung von Verfahrensalternativen. Nach den einschlägigen Vorschriften noch zulässige Grenzwerte würden nicht ausgeschöpft, d.h. der Genehmigungsbescheid setze bei einigen Stoffen niedrigere Grenzwerte fest. Bei der Planung und Begutachtung des Vorhabens seien im Übrigen die Immissionen des Verkehrs ebenso berücksichtigt worden wie die Orographie (Geländeform) und die Wettersituation der näheren Umgebung. Wanderwege, die die Klägerin zu 1) anführe, würden von der Anlage nicht beeinträchtigt.

Die Beigeladene vertritt die Ansicht, die von den Klägern angeführte Stellungnahme Gebhardt sei fehlerhaft, da entgegen dessen Annahme die Vorbelastungswerte korrekt ermittelt worden seien. Auch Flora und Fauna seien untersucht und die Schornsteinhöhe nach TA Luft-Vorgaben festgelegt worden. Die Ausbreitungsberechnung beruhe auf einer AKTerm-Zeitreihe als meteorologische Datenbasis. Diese Daten seien vollständig in der Immissionsprognose enthalten. Zusätzliche Protokolldateien seien ohne Bedeutung. Die Überschreitung der Irrrelevanzkriterien der TA Luft bei einigen Schadstoffen stelle keinen Fehler dar, da daraufhin eine (reguläre) Prüfung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung erfolgt sei. Ebenso seien Auswirkungen des Vorhabens auf Boden und Wasser untersucht worden.

Das Genehmigungsverfahren sei nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil es ohne Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Kläger lägen die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht vor. Bei dem Standort handele es sich um ein bauplanungsrechtlich festgesetztes Industriegebiet. Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen den Regionalplan Nordhessen 2000. Der Regionalplan entfalte keinen Ausschluss weiterer Abfallverbrennungsanlagen, sondern liste nur den Bestand auf. Der konkret in Anspruch genommene Bereich sei im Regionalplan als Bereich für Industrie und Gewerbe ausgewiesen. Dem Grundsatz der Raumordnung zum nachbarverträglichen Bau von störenden Betrieben komme keine Bindungswirkung zu. Im Übrigen sei der betroffene Standort seit vielen Jahren als Industriegebiet gesichert. Der ältere Bebauungsplan der Kommune widerspreche den raumordnungsrechtlichen Zielen ebenfalls nicht und sei daher im Gegensatz zur Ansicht der Kläger nicht anpassungsbedürftig. Das Vorhaben widerspreche auch nicht dem Regionalen Raumordnungsplan Südthüringen, da es dem Stand der Technik entspreche und durch die Nebenbestimmungen der Genehmigung sichergestellt werde, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Landes Thüringen nicht beeinträchtigt würden. Die Kläger könnten jedoch selbst bei Verletzung von raumordnungsrechtlichen Gründen nicht in eigenen Rechten verletzt sein.

Die Vorbelastung des Gebiets führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Konkrete Nachweise für die behauptete hohe Schadstoffbelastung des Bodens seien nicht vorhanden. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Kläger sei entsprechend einer Nebenbestimmung des Bescheides mit einer Untersuchung des TÜV vom 30. Juni 2008 sogar festgestellt worden, dass solche nicht vorlägen. Die Luftmessungen hätten keine Auffälligkeiten ergeben und alle Messwerte lägen unter den Grenzwerten der TA Luft. Dies werde auch durch Messungen der thüringischen Landesanstalt bestätigt. Auch bei den Stoffen Arsen, Blei und Cadmium seien keine Auffälligkeiten vorhanden.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Unterlagen der Genehmigungsbehörde (Genehmigungsbescheid, Umweltmedizinisch-humantoxikologisches Gutachten, sechs Leitzordner Antragsunterlagen, sieben Leitzordner zum Genehmigungsverfahren und 21 Leitzordner Einwendungen) und der Regionalplan Nordhessen 2000 gewesen.

Gründe

A.

Die Klage ist als Dritt-Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ist sowohl bei der Klägerin zu 1) als auch bei dem Kläger zu 2) zu bejahen.

Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte einer natürlichen Person wie einer Kommune durch den angefochtenen Verwaltungsakt nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.1964 - VII C 10.61 -, BVerwGE 18, 154 (157); BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 (316)). Grundsätzlich genügt es für die Annahme einer Klagebefugnis, wenn die von dem Kläger behauptete Rechtsverletzung durch die Regelung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich erscheint. Gegenüber einem Kläger, der selbst nicht Adressat des streitbefangenen Verwaltungsaktes ist, hängt die Klagebefugnis im Sinne der sog. Schutznormtheorie davon ab, ob die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsnormen besteht, die ausschließlich oder zumindest neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse auch dem Schutz von Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1954 - I B 196.53 -, BVerwGE 1, 83; BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313 (317); Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 146/02 -, DVBl 2006, 1044; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 83).

1. Danach liegt die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin vor.

Die Klägerin zu 1) ist als Eigentümerin zahlreicher Grundstücke und als Trägerin öffentlicher Einrichtungen, die räumlich in der Nachbarschaft des streitigen Vorhabens gelegen sind, nach Maßgabe des einfachgesetzlich ausgeformten Eigentumsrechts klagebefugt, da sie wie private Grundstückseigentümer Genehmigungsmängel gerichtlich abwehren kann, die ihre Rechtspositionen als Eigentümerin bzw. Trägerin von Einrichtungen verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 (886); Nds. OVG, Urteil vom 16.05.1984 - 7 A 15/84 -, DVBl 1984, 895; Urteil vom 21.10.1986 - 7 D 2/86 -, NVwZ 1987, 341). Bezogen auf die konkrete Betroffenheit der Kommune dürfen die Anforderungen an die Klagebefugnis dabei nicht überspannt werden (BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 7 B 4.07 -, juris). Die Klagebefugnis kann sich bereits aus einer möglichen Nichtbeachtung oder einem möglichen Hintanstellen abwägungserheblicher Belange der Kommune ergeben, die die Genehmigungsbehörde in ihrem Genehmigungsbescheid zu würdigen gehabt hätte (BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 31.88 - BVerwGE 82, 17 (18)). Darüber hinaus erschließt sich die Klagebefugnis in enger Anlehnung an die Abwägungserheblichkeit eines Belangs. Eine derartige ist nicht erst bei drohender Unzumutbarkeit der mit der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage einhergehenden Umwelteinwirkungen geboten, sondern bereits dann, wenn "mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen der Betroffenen" berührt sind (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1987 - 4 B 179, 180.87 -, NVwZ 1988, 363; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 (101)). Mit diesen beiden Ansätzen beschreibt sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der somit angezeigten materiellrechtlichen Prüfung muss das Gericht der Frage nachgehen, ob der Beklagte die von der Klägerin zu 1) durch Einwendungen ins Verwaltungsverfahren eingebrachten Belange in ausreichendem Maße abgewogen hat oder ob Abwägungsmängel festzustellen sind. Deshalb vermittelt die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition auch nur unter der Voraussetzung, dass gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt werden. Zu fordern ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die behaupteten Beeinträchtigungen erheblich (BVerwG, Beschluss vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96) und mehr als geringfügig sind (Bay. VGH, Beschluss vom 21.04.1995 - 20 AS 94.40089, 20 AS 94.40096 -, juris). Wird fremdes Grundeigentum als Nachbargrundstück von dem beabsichtigten Vorhaben ausgehenden nachteiligen Wirkungen ausgesetzt, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater Belang in die planerische Abwägung einzubeziehen. Eine solche Betroffenheit ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 (101)). Dies ist auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum anerkannt (vgl. BVerwG vom 27.03.1992 - 7 C 18.91, - BVerwGE 90, 96). Potentielles Beurteilungsgebiet ist in Anlehnung an Nr. 4.6.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. Nr. 5.5.2 bis 5.5.4 TA Luft).

Entsprechende Rechtspositionen der Klägerin zu 1) sind zumindest hinsichtlich des von der Klägerin zu 1) bezeichneten Bürgerhauses und des Bürgermeisteramts, die im Einwirkungsbereich der Anlage liegen, nicht auszuschließen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Einrichtungen um solche der Daseinsvorsorge handelt. Ob ihr die Klagebefugnis auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts für diese Einrichtung (etwa durch Beeinträchtigungen der vorgesehenen oder üblichen Nutzungsart) zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Es kann des Weiteren offen bleiben, ob die anderen im Eigentum der Klägerin stehenden bebauten oder unbebauten Grundstücke (Kindergarten, Jugendhaus oder Sport- und Festplatz etc.) außerhalb oder - wie von ihr unter Hinweis auf die Abweichung des genauen Standorts der Anlage um rund 150 m vorgetragen - oder innerhalb des Einwirkungsbereichs liegen.

2.Bezüglich des Klägers zu 2) ist die Klagebefugnis ebenfalls zu bejahen. Eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist jedenfalls dann nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn derjenige, der sich hierauf beruft, innerhalb des potentiellen Beurteilungsgebiets der Anlage lebt. An diesem Maßstab gemessen ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger zu 2), dessen Grundstück in dem so dargestellten Beurteilungsgebiet liegt, durch den Genehmigungsbescheid in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und in seinem Eigentum verletzt sein kann.

B.Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Verwaltungsakt vom 26. März 2007 nicht rechtswidrig ist bzw. die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. Eine fehlende Rechtsverletzung der Kläger folgt nicht schon daraus, dass sie mit ihrem Vorbringen im Gerichtsverfahren, wie die Beigeladene meint, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), und der bei Erlass des Bescheids letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) - BImSchG - (nunmehr § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG) präkludiert wären.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigungsunterlagen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG a.F.). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a.F. alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In einem Einwendungsverfahren nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG muss der Einwender, will er sich die Möglichkeit offen halten, seine Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, im Rahmen der Betroffenenbeteiligung form- und fristgerecht Einwendungen erheben; dies gilt auch für eine Bedenken gegen das Vorhaben aussprechende Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 7 B 19.08 -, AbfallR 2008, 262; zur entsprechenden Einwendungslast einer Gemeinde, Urteil vom 12.02.1997 - 11 A 62.95 - BVerwGE 104, 79). Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (st. Rspr. des BVerwG: Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 (172); Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 813, m.w.N.). Dies gilt im Immissionsschutzrecht gleichermaßen wie im Fachplanungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 30.02.1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 3). Voraussetzung für die Vermeidung der Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a.F. ist es, dass die geltend gemachten Einwendungen mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Das schlichte Nein gegenüber einem Vorhaben rechtfertigt keine weitere verfahrensrechtliche Beteiligung des Einwenders und führt deshalb zum Einwendungsausschluss (vgl. zum Einwendungsausschluss in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 = NJW 1981, 359; Urteil vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207 = NVwZ 1989, 52; für die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Einwendungsausschluss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 29.08.1986 - 7 C 52.84 -, NVwZ 1987, 131; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 04.06.2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2008, Band I, BImSchG § 10 Rdnr. 133-135). Dabei darf allerdings nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstigen geschützten Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207).

Das Einwendungsschreiben vom 14. August 2006, das von dem Bevollmächtigten der Kläger für die Klägerin zu 1) und weitere Kommunen eingereicht wurde, wird den Anforderungen an eine beachtenswerte Darstellung noch ausreichend gerecht.

Der Kläger zu 2) ist mit seinem Vorbringen ebenfalls nicht präkludiert. Entgegen den entsprechenden Zweifeln der Beigeladenen hat der Kläger zu 2) in ausreichendem Umfang die von ihm geltend gemachten Bedenken gegen das Vorhaben im Verwaltungsverfahren vorgetragen. In dem Einwendungsschreiben vom 24. Juli 2006 (Bl. 406 der Gerichtsakte - GA -) beanstandet der Kläger zunächst die seiner Ansicht nach unzureichende Auslegung der Unterlagen. In einem weiteren Schreiben vom 14. August 2006 (Bl. 402 der GA) trägt er vor, er befürchte Beeinträchtigungen für Leib, Leben und Eigentum. So erklärt der Kläger zu 2), es bestünde aufgrund der bereits gegebenen erheblichen Vorbelastung des Lebensumfeldes ein beachtliches Risiko, dass die durch die Anlage entstehende Zusatzbelastung Krankheiten der Familienangehörigen auslösen oder verstärken könne. Die Belastungen für den von ihm betriebenen Gartenbau, in dem Obst und Gemüse angebaut werde, seien ebenfalls zu berücksichtigen. Die Anlage selbst bzw. die Rauchgasreinigung werde nicht nach dem möglichen Stand der Technik betrieben. Über die Bürgerinitiative "Für ein lebenswertes W.tal" machte der Kläger zu 2) des Weiteren mit Schreiben vom 15. August 2006 (Bl. 408 der GA) geltend, eine Genehmigung der Anlage verstoße gegen § 5 Abs. 1 BImSchG. Die im Antrag genannten Abfallstoffe seien gefährlich, die Abfallanlieferung, die Eingangskontrolle und die Lagerung der Stoffe problematisch. Auch seien die Verbrennung und die Behandlung der Abgase nicht dem Stand der Technik entsprechend geplant. Die vorgelegte Immissionsprognose sei ebenfalls fehlerhaft, da die aufgrund der besonderen topographischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet erforderliche Anpassung der meteorologischen Daten nicht durchgeführt worden sei. Mit dem Programm AUSTAL2000 seien unzutreffende Immissionsfelder errechnet worden. Die Zusatzbelastung sei fehlerhaft ermittelt worden, denn die Irrelevanzkriterien der TA Luft würden bei einigen Schadstoffen erheblich überschritten. Ebenso sei die Untersuchung der Vorbelastung unzureichend. Dem Erfordernis der Bezeichnung des als gefährdet angesehenen Rechtsguts der Gesundheit und der Darlegung der befürchteten Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe wird damit genügt.

2. Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist nicht rechtswidrig, denn er verstößt nicht gegen zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1991 - 7 B 102.90 -, GewArch 1991, 276; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2008 - 8 B 215/07 -, ZNER 2008, 89). Danach sind Fehler weder hinsichtlich der entsprechenden Verfahrensvorschriften noch bezüglich materiellrechtlicher Normen zu erkennen. Des Weiteren sind auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt.

Zutreffend ist die Behörde in ihrem Bescheid von einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG ausgegangen und hat diese den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG unterworfen.

Die Anlage der Beigeladenen ist genehmigungsbedürftig nach § 10 BImSchG i.V.m. § 1 und Nr. 8.1 a) Spalte 1 der 4. BImSchV und bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 8.1.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) - UVPG -.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegen stehen (Nr. 2).

§ 5 Abs. 1 BImSchG verpflichtet den Vorhabenträger u.a. dazu, die (genehmigungsbedürftige) Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und - insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG).

a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, soweit hiervon die Rechtspositionen der Kläger als von diesem Vorhaben betroffene Dritte berührt werden, keine Bedenken.

Eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts über die Bekanntmachung des Vorhabens und über die Auslegung der Unterlagen ist nicht gegeben. Die Genehmigung ist unter Beachtung der Verfahrenbestimmungen für das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG erlassen worden, insbesondere ist die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt.

Seitens der Kläger werden im gerichtlichen Verfahren entweder keine Mängel gerügt, die die Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG, die Erörterung der Einwendungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG und/oder die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides nach § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG und damit die Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der oben genannten Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der entsprechenden Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 bis 6 und Art. 10a UVP-RL betreffen, oder diese sind nicht geeignet, formelle Fehler zu konstatieren.

Keine Verfahrensrügen sind darin zu erkennen, dass der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung noch auf in dem Erörterungstermin erfolgte eventuell fehlerhafte oder unrichtige Aussagen von Behördenvertreter hingewiesen und eine Tonaufzeichnung zu den Akten gereicht hat. Denn nach Darstellung des Klägers zu 2) hat der Behördenvertreter seine fehlerhafte Aussage noch im Erörterungstermin korrigiert, so dass offen bleiben kann, ob eine derartige Falschaussage als relevanter Verfahrensfehler gewertet werden kann. Des Weiteren ist es mithin nicht erforderlich zu erörtern, ob nach § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (URbG) Rechtsmittel gegen formelle Fehler nur dann erfolgreich sein können, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist.

Ebenso ist aus den vorliegenden Unterlagen des Verfahrens keine Verletzung von Vorschriften über die Auslegung der Antragsunterlagen zu erkennen. Das geplante Vorhaben ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a.F. und den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001, Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Als "Bereich" ist der mutmaßliche Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen, weil diejenigen Personen, die möglicherweise durch Auswirkungen der Anlage betroffen werden, vor dem Hintergrund der Präklusionswirkung von der behördlichen Bekanntmachung Kenntnis nehmen können sollen (vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, 2. Teil, Rdnr. 68). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG a.F. und § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 9. BImSchV sind bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde und auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Denn die Auslegung soll potentiellen Einwendern ermöglichen, sich über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren (Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, 2. Teil, Rdnr. 75).

Diesen Vorschriften hat der Beklagte entsprochen. Die Auslegung der Unterlagen erfolgte bei der Behörde wie den betroffenen Kommunen. Die im Verlauf des Erörterungsverfahrens noch geltend gemachten Beanstandungen einzelner Beteiligter, unter Umständen auch der Kläger, die ausgelegten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen und die Auslegung habe zusätzlich auch in anderen Kommunen erfolgen müssen, halten diese im gerichtlichen Verfahren nicht aufrecht.

b)Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides lässt ebenfalls keine Fehler erkennen, die in die Rechtsposition der Kläger eingreifen könnten.

Eine Verletzung drittschützender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ist nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid verletzt keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die streitgegenständliche Anlage sei nicht mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vereinbar.

100Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1), Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, (Nr. 2) Abfälle vermieden werden (Nr. 3) und Energie sparsam und effizient verwendet wird (Nr. 4). Die beiden letzten Betreiberpflichten sind im vorliegenden Fall nicht relevant. Zu Gunsten des von der Anlage betroffenen Nachbarn äußert allein die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des Vorhabenträgers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG drittschützende Wirkung. Der Drittschutz erstreckt sich hierbei auf sämtliche, die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, somit insbesondere auch auf die die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen präzisierenden und konkretisierenden Bestimmungen in Abschnitt 4 der TA Luft (vgl. Roßnagel, in: GK-BImSchG, Randnummern 837 - 839 zu § 5 BImSchG, mit weiteren Nachweisen) und - bezüglich der vorhandenen oder zu erwartenden Geräuschimmissionen - auf die Vorschriften der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat demgegenüber grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 -, ZUR 2008, 150; BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789). Anderes gilt nur dann, wenn in Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Stoffe keine die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Immissionswerte, sondern nur entsprechende Vorsorgewerte festgelegt sind; in diesem Fall können Drittbetroffene die Einhaltung der Vorsorgewerte als Ersatz für die fehlenden Schutzwerte fordern (Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 122).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist es den Klägern nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Abfallverbrennungsanlage der Beigeladenen unter Missachtung der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen durch den überhöhten Eintrag von Luftschadstoffen verursacht, oder auch nur die Annahmen des Genehmigungsbescheides zu erschüttern, derartige schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft lägen nicht vor.

Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe verursacht werden, ist nach den normkonkretisierenden Vorschriften bezüglich der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Abschnitt 4 der TA Luft zu beurteilen (Urteil des erkennenden Senats vom 24.09.2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = ZUR 2009, 87). Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d.h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft).

Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird. Bei einer Überschreitung der weiteren in den Tabellen 2, 3, 4 und 6 zu Nummern 4.3.1, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.1 TA Luft festgelegten Immissionswerte liegen dagegen lediglich Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor. Ob solche tatsächlich auftreten oder zu erwarten sind, ist ggf. in einer Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft festzustellen (Nummern 4.3.2 Buchst. d), 4.4.3 Buchst. d), 4.5.2 Buchst. d) TA Luft (vgl. zum Vorstehenden: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 6 zu Nr. 4.1 TA Luft >Stand Mai 2003<).

Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2, Nr. 6.4 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Sie ergibt sich aus einer Immissionsprognose, die nach dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchzuführen ist, auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse (Nr. 4.6.4.1 TA Luft).

Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So kann nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) und b) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmten Immissionswerten erkannt werden in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft). Ergibt die Immissionsprognose bei einem Luftschadstoff für das gesamte Beurteilungsgebiet (vgl. zu diesem Erfordernis: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 14 zu Nr. 4.1 TA Luft >Stand Mai 2003<) hingegen eine irrelevante Zusatzbelastung (Nummern 4.2.2 Buchst. a), 4.3.2 Buchst. a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchst. a) und 4.5.2 Buchst. a) TA Luft), so entfällt für diesen Stoff im Regelfall die Verpflichtung zur Ermittlung der Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung (Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft). Ist die Vorbelastung wegen Überschreitung der Irrelevanzwerte der Zusatzbelastung indes zu ermitteln und in die Berechnung einzustellen, so sind im Regelfall Messungen vor Ort, d.h. bezogen auf den Ort der mutmaßlich höchsten Belastung im Beurteilungsgebiet vorzunehmen (vgl. Nr. 4.6.3 TA Luft). Liegen derartige Messergebnisse nicht vor, so kann im Einzelfall in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde gleichwohl im Rahmen der Regelung der Nr. 4.6.2.1 TA Luft eine Notwendigkeit zur Untersuchung entfallen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O, Rdnr. 4 f. zu 4.6.2.1 TA Luft). Dies ist nach Nr. 4.6.2.1 TA Luft dann der Fall, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden (Absatz 1) oder wenn auf Grund sonstigen Vorwissens, z.B. Messergebnisse aus anderen Gebieten, festgestellt werden kann, dass für den jeweiligen Schadstoff bestimmte niedrigere Kontrollwerte nicht überschritten werden (Absatz 2). Absatz 3 der Regelung bestimmt hingegen im Sinne einer Rückausnahme, dass die Ausnahmebestimmung des Absatzes 2 nicht gilt, wenn wegen erheblicher Emissionen aus diffusen Quellen oder besonderer betrieblicher, topographischer oder meteorologischer Verhältnisse eine Überschreitung von Immissionswerten nicht ausgeschlossen werden kann.

Davon ausgehend ist bezüglich der Errichtung und des Betriebs der Verbrennungsanlage der Beigeladenen für die Einhaltung der Schutz- und Abwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festzustellen, dass die Vermeidung von unzulässig hohen Schadstoffimmissionen von dem Genehmigungsbescheid vom 26. März 2007 zutreffend geregelt wird.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der angegriffene Bescheid auf die von der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren von der X... vorgelegte Immissionsprognose abstellt. Diese ist nicht erkennbar fehlerhaft.

Die als Teil des Genehmigungsantrages vorgelegte Immissionsprognose der Gesellschaft für Betriebs- und Umweltberatung mbH (GfBU) vom 29. Mai 2006 basiert auf Daten hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen der Anlage entsprechend Anhang 3, Abschnitt 2 TA Luft, die von der Genehmigungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden geprüft und für zutreffend erachtet wurden. Die ermittelten Emissionsdaten werden von den Klägern nicht in Frage gestellt und es ergeben sich aus den Antragsunterlagen keine Hinweise auf Fehlwertungen.

Auf der Basis dieser Emissionsdaten wurde von der GfBU die zu erwartende Immissionsbelastung im Untersuchungsgebiet mit Hilfe der Windfeldmodelle AUSTAL2000 und FITNAH berechnet. Weder gegen die Eignung dieser Modelle noch gegen die Richtigkeit der sich aus dem Einsatz dieser Programme ergebenden Berechnungsergebnisse haben sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren durchgreifende Bedenken ergeben. Im Gegenteil hat der Senat nach seiner aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung keine Zweifel daran, dass die mit Hilfe von AUSTAL2000 und FITNAH berechnete Immissionsprognose die zu erwartende Schadstoffbelastung durch die geplante Anlage zutreffend wiedergibt.

110Dass als Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Ausbreitung der Schadstoffe im Untersuchungsgebiet auf das Windfeldmodell AUSTAL2000 zurückgegriffen wurde, ist keinen Bedenken ausgesetzt.

111Die Verwendung von Berechnungsmodellen zur Erstellung einer Ausbreitungsrechnung für Gase und Stäube richtet sich mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder Bestimmungen in einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach der TA Luft. Diese bestimmt in Anhang 3, Abschnitt 1, dass die Ausbreitungsrechnung für Gase und Stäube als Zeitreihenrechnung über jeweils ein Jahr oder auf der Basis einer mehrjährigen Häufigkeitsverteilung von Ausbreitungssituationen nach dem in der TA Luft beschriebenen Verfahren und unter Beachtung der im Anhang 3 der TA Luft aufgeführten Richtlinien unter Verwendung des Partikelmodells der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000) durchzuführen ist. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt.

Bei AUSTAL2000 handelt es sich um ein - allgemein zugängliches - Lagrangesches Partikelmodell nach der oben genannten Richtlinie VDI 3945 Blatt 3. Das Modell arbeitet, wie vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. August 2008 im Einzelnen dargelegt und in den schriftlichen Stellungnahmen des HLUG vom 25. Juli 2006 (Bl. 2206 der BA) und 8. November 2006 (Bl. 2212 der BA) nochmals bestätigt wurde, nach den Vorgaben der TA Luft und entspricht den einschlägigen technischen Regelblättern. Es wird vom Umweltbundesamt für Berechnungsverfahren dieser Art empfohlen und ist in vielen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zum Einsatz gekommen.

Dass AUSTAL2000 als diagnostisches Windfeldmodell nicht dazu in der Lage ist, besondere Strömungsverhältnisse, die sich etwa aus thermischen oder dynamischen Prozessen in stark gegliedertem Gelände ergeben, ausreichend zu erfassen, steht seiner grundsätzlichen Eignung und Anwendbarkeit nicht entgegen. Diesem beschränkten Einsatzgebiet diagnostischer Windfeldmodelle zur Ermittlung von Strömungsfeldern von Schadstoffen trägt die TA Luft selbst Rechnung. Nach Anhang 3, Abschnitt 11, 2. Absatz können Geländeunebenheiten in der Regel ausreichend nur dann (allein) mit Hilfe eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. In anderen Fällen bedarf es weiterer Untersuchungen etwa durch Verwendung eines prognostischen Strömungsmodells, mit dessen Hilfe auch thermisch oder dynamisch induzierte meteorologische Phänomene berücksichtigt werden können.

Aus den vorgenannten Gründen sind die von den Klägern unter Vorlage der Stellungnahme vom 31. Januar 2009 (Seite 20) geäußerten und im Beweisantrag Nr. 10 aufgegriffenen Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Programms AUSTAL2000 allein unter Hinweis auf eine nach Ansicht der Kläger fehlerhafte Validierung mit dem Datensatz "Prairiegras", für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Es mag sein, dass das Rechenprogramm in Teilbereichen bestimmte Schwierigkeiten hat, die Wirklichkeit korrekt abzubilden, wenn kein flaches und homogenes Gelände gegeben ist. Diese Defizite sind indessen durch den Charakter des Programms AUSTAL2000 als diagnostisches Windfeldmodell bedingt und als solche bedeutungslos.

Keinen grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt ist weiterhin der ergänzende Einsatz des Modells FITNAH durch die GfBU zur Bewältigung der durch die spezifischen geografischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet gestellten besonderen Anforderungen bei der Feststellung der Schadstoffausbreitung.

Dass es auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet, insbesondere der Steigungsverhältnisse an den Hängen des W.gebirges, für eine verlässliche Immissionsprognose nicht ausreicht, eine Ausbreitungsrechnung allein auf der Basis eines diagnostischen Windfeldmodells durchzuführen, steht außer Zweifel. Die oben genannten einschränkenden Voraussetzungen für die Verwendung diagnostischer Methoden bei der Ermittlung von Schadstoffausbreitungen nach Anhang 3, Abschnitt 11, 2. Absatz TA Luft sind schon wegen der im Untersuchungsgebiet anzutreffenden Steigungen von mehr als 1:20 nicht erfüllt. Mit Rücksicht hierauf hat der Deutsche Wetterdienst (DWD) in seiner "Qualifizierten Prüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik oder einer Ausbreitungsklassenzeitreihe nach TA Luft 2002 auf einen Standort in H. an der W." vom 12. August 2005 (im Folgenden: "Qualifizierte Prüfung") selbst auf das Erfordernis von Nachermittlungen hingewiesen, da die Orografie der nächsten Umgebung am Standort der Anlage bei der Erstellung der Windrose für Bad Hersfeld nicht erfasst und deshalb nur näherungsweise habe beurteilt werden können. Die Notwendigkeit, die Ausbreitung der Schadstoffe wegen der besonderen Orografie des Geländes im Untersuchungsgebiet (auch) einer prognostischen Windfelduntersuchung zu unterziehen, entspricht auch der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten.

Nach Ansicht der Kläger ist allerdings das von der Betreiberseite eingesetzte Modell FITNAH schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht dazu geeignet, besondere orographische Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet ausreichend zu erfassen. FITNAH sei - so die Kläger - nicht TA Luft-konform und leide an grundlegenden systematischen Mängeln, so dass es generell außerstande sei, bei außergewöhnlichen Strömungsverhältnissen verlässliche Daten zu liefern.

Mit diesen Einwänden dringen die Kläger nicht durch. Gegen die Verwendung des für die Erstellung der Immissionsprognose im Genehmigungsverfahren eingesetzten prognostischen Windfeldmodells bestehen weder rechtliche noch grundlegende methodische Bedenken.

119Die TA Luft steht der Anwendung des Modells FITNAH nicht entgegen. Die TA Luft schreibt, wenn orographische oder meteorologische Besonderheiten durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell nicht ausreichend abgedeckt werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist nach Anhang 3, Abschnitt 11, 3. Absatz lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung. Ein solcher Nachweis liegt für FITNAH vor. Der Beklagte trägt insoweit auch von den Klägern nicht bestritten vor, das Modell FITNAH sei von mehreren Überwachungsbehörden anerkannt und entspreche den Vorgaben der TA Luft. Wird, wie im vorliegenden Fall geschehen, ein in seiner Eignung anerkanntes Windfeldmodell angewendet, ist den rechtlichen Erfordernissen der TA Luft unabhängig davon genügt, ob andere geeignete Modelle vorhanden sind, die generell oder im betreffenden Einzelfall die geografischen oder meteorologischen Besonderheiten ebenso gut oder sogar besser berücksichtigen können. Mangels entsprechender rechtlicher Vorgabe besteht keine Verpflichtung des Betreibers, für die Immissionsprognose ein bestimmtes Windfeldmodell zu verwenden oder die durch ein Modell gewonnenen Ergebnisse durch Nachberechnung auf der Basis eines anderen Modells zu überprüfen. Anlass, die mit Hilfe eines anerkannten Windfeldmodells berechnete Schadstoffausbreitung in einer mit diagnostischen Methoden nicht oder nicht ausreichend zu erfassenden Geländestruktur in Zweifel zu ziehen, besteht im Hinblick hierauf allenfalls dann, wenn sich gegen die Eignung des entsprechenden Modells trotz seiner Anerkennung im Nachhinein durchgreifende Bedenken ergeben oder wenn gegen die Richtigkeit der mit dem Modell erzielten Ergebnisse im Einzelfall gewichtige Zweifel bestehen. Beides ist nicht der Fall.

Die von den Gutachtern XXXX... und YYYY... erstmals in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 vorgetragenen Einwände gegen die allgemeine Eignung und Verlässlichkeit von FITNAH überzeugen nicht. Sie stehen in deutlichem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen in der "Kritischen Stellungnahme" vom 20. Dezember 2006 (Seite 13). Dort wird FITNAH als ein zum Ausgleich der Schwächen des Modells AUSTAL2000 bei der Abbildung bzw. Berücksichtigung von starken Geländesteigungen in Betracht kommendes prognostisches Windfeldmodell ausdrücklich genannt. Überdies wird in dem von den Klägern beauftragten Sachverständigen ZZZ... und Partner erstellten Gutachten vom 30. November 2007 (Seite 17) festgestellt, das Programm FITNAH eigne sich zur Modellierung von besonders schwierigen Wettersituationen und Geländestrukturen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an den für eine Verwendung des Programms sprechenden Gründen in der Zwischenzeit etwas geändert haben sollte. Entsprechende Zweifel ergeben sich für das Gericht jedenfalls nicht aus den kritischen Anmerkungen des Sachverständigen YYYY... in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009. Wenn in der Stellungnahme vom 30. November 2007 (S. 14 f.) - also nach Prüfung und Begutachtung der vorliegenden Untersuchungen durch das Ingenieurbüro XXX... XYZ... & XXX... GbR (im Folgenden: XXX...) - zunächst ausgeführt wird, das Berechnungsprogramm FITNAH sei ein Modell, das die Physik der Atmosphäre in hohem Maße beschreibe und sich gut zur Modellierung von besonders schwierigen Wettersituationen und Geländestrukturen eigne, so reicht die spätere relativierende Aussage des Gutachters, FITNAH sei maßgeblich ein Programm für einen regionalen "Scale" und eigne sich deshalb auch nicht für Untersuchungen etwa wie hier bei einer Müllverbrennungsanlage, nicht aus, begründete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Modells zu erwecken. Nähere Erläuterungen, woraus die angenommene beschränkte Einsatzmöglichkeit von FITNAH für regionale und großräumige "Scales" konkret abgeleitet wird, sind von dem Gutachter nicht gegeben worden. Der letztlich unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, FITNAH sei ein Programm für den "regionalen Scale", steht die gegenteilige Aussage der Anwender des Programms in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 gegenüber, FITNAH sei gerade dafür konzipiert, das Problem der kleinräumigen Geländestrukturen, die in Deutschland anzutreffen seien, zu lösen. Ebenso pauschal gehalten sind die Hinweise des Gutachters YYYY... in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 auf - nicht näher konkretisierte - Schwächen des Programms und Berechnungsfehler. In welchem konkreten Zusammenhang sich solche Schwächen und Fehler ergeben haben sollen, wurde von dem Gutachter nicht dargetan. Dass sich bei den Resultaten Unterschiede zwischen den jeweils zum Einsatz gekommenen Programmen ergeben haben, spricht nicht gegen die Eignung gerade von FITNAH. Ebenso wenig lassen sich Anhaltspunkte für die Verlässlichkeit des Programms daraus herleiten, dass das Modell wegen seiner Komplexität nur noch von wenigen Anwendern beherrscht wird. Einen weiteren gewichtigen Einwand gegen die Eignung und Verlässlichkeit von FITNAH sehen die Kläger ferner darin begründet, dass im Zuge der mit FITNAH durchgeführten Untersuchungen die meteorologischen Ausgangsdaten des DWD modifiziert wurden.

Bezüglich dieser zum Zwecke der Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung benötigten meteorologische Daten (Anhang 3 Nr. 8 TA Luft) hat die GfBU, da für den Standort der Anlage keine entsprechenden Windmessdaten vorlagen, auf die gesondert in Auftrag gegebene "Qualifizierte Prüfung" des DWD vom 12. August 2005 zurückgegriffen. Der DWD wählte in dieser Untersuchung als Referenzstationen (Vergleichswindstationen) zunächst die in Bad Hersfeld und Kassel gelegenen Stationen und das dort gewonnene Datenmaterial aus den Jahren 1995 bis 2004 für die Berechnung aus, entschied sich in einem weiteren Prüfungsschritt sodann ausschließlich für die Daten der Windstation Bad Hersfeld. Zur Begründung führt das Gutachten aus, nur die Werte der Station Bad Hersfeld könnten auf den Standort der Anlage übertragen werden, da die der Station Kassel aufgrund räumlicher Besonderheiten nicht vergleichbar seien. Empfehlenswert sei als repräsentative Zeitreihe die Jahreszeitreihe des Jahres 1997 zur Ermittlung von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse. Die Hauptwindrichtung der Station Bad Hersfeld zeige ein Maximum aus SSW (S - WSW), sekundäre Maxima aus NNE und Minima aus E - SSE.

Diese meteorologischen Ausgangsdaten, gegen deren Richtigkeit keine inhaltlichen oder formalen Bedenken ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden sind, wurden im Zuge der Untersuchungen mit FITNAH in der Weise modifiziert, dass die Windrose um 20 Grad gegen den Uhrzeigersinn gedreht wurde. Diese Drehung bedingt nach den Aussagen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009, dass ein Anteil der nördlichen Windrichtungen in einem Umfang von etwa 15 % in die Südwindrichtung verlagert wird. Ein weiterer Effekt der Änderung der meteorologischen Ausgangsdaten liegt darin begründet, dass das Belastungsmaximum in nordöstliche Richtung verlagert wird.

Soweit der in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2009 gestellte Beweisantrag Nr. 11 auf die gutachterliche Feststellung dieser tatsächlichen Umstände gerichtet ist, brauchte ihm nicht entsprochen zu werden, weil die mit der Modifikation der meteorologischen Ausgangsdaten verbundenen tatsächlichen Folgen nicht beweisbedürftig sind. Diese stehen auf Grund der insoweit übereinstimmenden Annahmen der Beteiligten, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken erkennbar geworden sind, fest.

Die Modifikation der meteorologischen Grunddaten ist Ergebnis einer durch die Beigeladene mit Blick auf die besonderen orographischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet veranlassten umweltmeteorologischen Untersuchung durch das Ingenieurbüro XXX... Nach deren Angaben (vgl. Stellungnahme vom 18. Januar 2007, Bl. 753 ff. der Gerichtsakten) resultiert die Veränderung der Ausgangsdaten aus der Notwendigkeit zur Anpassung von AUSTAL2000 an die Anforderungen der Steilheit des Geländes. Die Basis bildeten Simulationsergebnisse aus Berechnungen von Windfeldern mit dem Windfeldmodell FITNAH mit gekoppelten Schadausbreitungsrechnungen. Bezüglich dieser Argumentation wie auch in der konkreten Umsetzung der Anpassung der Daten an die örtlichen Gegebenheiten kann das Gericht keine Fehler erkennen.

Der Auffassung der Kläger, die auf FITNAH beruhende Veränderung der meteorologischen Ausgangsbasis sei mit den Bestimmungen der TA Luft nicht in Einklang zu bringen, kann der Senat nicht folgen. Wie bereits erwähnt, enthält die TA Luft hinsichtlich der notwendigen Feststellungen zur Schadstoffausbreitung bei besonderen orographischen oder meteorologischen Verhältnissen im Untersuchungsgebiet keine methodischen Vorgaben. Die in Beweisantrag Nr. 11 enthaltene gegenteilige Annahme, die Veränderung sei "nicht konform mit den Vorschriften der TA-Luft", ist folglich unzutreffend.

Gegen die Veränderung der Windrichtung sprechen auch keine fachlichen Gesichtspunkte. Die Modifikation der von der Station Bad Hersfeld stammenden meteorologischen Rohdaten im Rahmen von FITNAH ist nach Überzeugung des Gerichts nach den hierzu im Genehmigungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren angegebenen Gründen zur Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Empfehlung des DWD geeignet und erforderlich. Nach den vorgelegten geographischen Daten und den Bildern des Beurteilungsgebiets entspricht die Drehung der Windrose in östliche Richtung zur Bestimmung der Windrichtungen dem Verlauf der W. und der Geländeform und den Höhen- und Steigungsverhältnissen des W.tals. Für das Gericht sind aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen XYY... in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 die mit dem Modell FITNAH einhergehenden Modifikationen der meteorologischen Ausgangsdaten auch im Übrigen plausibel und schlüssig. Die Verlagerung von Anteilen der Nord- in die Südwindrichtung ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung durch die in nördlicher Richtung zu erwartenden nächtlichen Kaltluftabflüsse verständlich und begründet. Es ist zudem nachvollziehbar, dass sich diese Änderungen der (Roh-) Daten dahingehend auswirken, dass im Berechnungsmodell der zu ermittelnde Ort des maximalen Aufpunkts von Schadstoffen mehr Richtung Norden verschoben zu erwarten ist.

Die gegen die Modifikation der vom DWD mitgeteilten meteorologischen Ausgangsdaten im Rahmen der mit FITNAH ermittelten Strömungsverhältnisse geäußerte Kritik der Kläger ist nicht stichhaltig. Die erhobene und mit Beweisantrag Nr. 11 unter Beweis gestellte Behauptung, es gebe "keine wissenschaftlich anerkannte Methode, die eine solche Veränderung begründen würde" und es sei "vielmehr ein willkürliches Vorgehen der Gutachter darin zu sehen", wurde weder von den Klägern noch von ihren Gutachtern näher erläutert und ist damit unsubstantiiert.

Der Hinweis des Sachverständigen Dr. ZZZ... in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009, das von ihm entwickelte Programm WinKFZ komme auch bei komplizierten Geländestrukturen ohne eine Anpassung der meteorologischen Daten aus, genügt allein nicht, um die Methodik des Programms FITNAH und die sich hieraus ergebende Veränderung der meteorologischen Ausgangsdaten als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Selbst wenn das - zu AUSTAL2000 konkurrierende - Berechnungsmodell WinKFZ tatsächlich in der Lage sein sollte, ohne eine entsprechende vorherige Anpassung der von einer anderen Messstation übernommenen meteorologischen Daten korrekte Berechnungen durchzuführen, bedeutet dies nicht, dass die auf der Modifikation der Datenbasis beruhenden Berechnungen von FITNAH unrichtig sind.

Auch das Argument, mit der Anpassung der Daten werde zu Lasten der Kläger der Ort der maximalen Belastung verschoben, ist nicht geeignet, das methodische Vorgehen bei der Ausbreitungsrechnung mit FITNAH in Frage zu stellen. Die Feststellung des Belastungsmaximums ist (erst) Ergebnis der Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage von Windfeldmodellen. Eine erwartete Höchstbelastung zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Standorte kann deshalb nicht Maßstab für die Auswahl eines Berechnungsmodells und des bei dieser Untersuchung gewählten methodischen Vorgehens sein.

Bedenken an der Eignung von FITNAH, in Ergänzung zu dem diagnostischen Windfeldmodell AUSTAL2000 die Strömungsverhältnisse in dem hier in Rede stehenden Untersuchungsgebiet mit starken Steigungen auf den Hängen des umgebenden W.gebirges richtig abzubilden, bestehen auch im Übrigen nicht. Der Einsatz von FITNAH ermöglicht es insbesondere auch, die Einflüsse von Inversionswetterlagen im Untersuchungsgebiet auf die Bewegung der Abgasfahne zu untersuchen und abzuschätzen. Der in der "Kritischen Stellungnahme" vom 20. Dezember 2006 erhobenen Forderung zur realistischen Betrachtung der Immissionssituation bei Inversionswetterlagen mit Hilfe eines prognostischen Modells - auch hier wird FITNAH ausdrücklich erwähnt - wurde folglich entsprochen.

Auch die mit AUSTAL2000 und FITNAH durchgeführten Berechnungen zur Erstellung der Immissionsprognose bezüglich der zu erwartenden Zusatzbelastungen durch die geplante Anlage sind nicht mit methodischen oder inhaltlichen Mängeln behaftet. Die von den Klägern erhobenen inhaltlichen Einwände gegen die der Immissionsprognose zugrunde liegende Ausbreitungsrechnung bzw. deren Ergebnisse greifen nicht durch.

Nach den Ausführungen der von der Genehmigungsbehörde mit der Prüfung der konkreten Daten beauftragten Fachbehörde, des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG), in den Stellungnahmen vom 25. Juli 2006 und 8. November 2006 (Bl. 2206 und 2212 der BA) weist die Ausbreitungsrechnung keine relevanten Fehler auf. Die in der Berechnung zu Grunde gelegten Emissionsquellen und Emissionen, die Schornsteinhöhenberechnung und die Modellrechnung zur Berechnung der Zusatzbelastung sind nach den Begutachtungen plausibel. Ebenso sieht das HLUG das rechnerisch ermittelte Ergebnis der Prognose als nachvollziehbar an.

Den Klägern ist es nicht gelungen, die fachaufsichtlich geprüften Ergebnisse der Immissionsprognose durch Vorlage der Berechnungen der Sachverständigen ZZZ... und Partner mit dem Programm WinKFZ oder auf andere Weise zu erschüttern. Die vorgenannten Sachverständigen kommen, sowohl was den Ort der zu erwartenden Maximalbelastung als auch die Höhe der Immissionswerte an den in die Untersuchung einbezogenen Aufpunkten anbelangt, mit WinKFZ zu grundlegend anderen Ergebnissen als die mit AUSTAL2000 und FITNAH durchgeführten Ausbreitungsrechnungen, ohne dass erkennbar geworden wäre, dass die in die Immissionsprognose eingeflossenen Daten auf fehlerhaften Untersuchungen oder Berechnungen beruhen könnten. Stattdessen haben sich gegen die Verlässlichkeit des von ZZZ... und Partner eingesetzten Windfeldmodells und der mit Hilfe dieses Programms gewonnenen Berechnungsergebnisse durchgreifende, im vorliegenden Verfahren letztlich nicht befriedigend beantwortete Zweifelsfragen ergeben.

Für das erkennende Gericht sind bereits die Ausführungen der Kläger zur allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung des Programms WinKFZ und zu dessen Eignung zur Erstellung immissionsschutzrechtlicher Ausbreitungsrechnungen nicht schlüssig und in allen Punkten nachvollziehbar. Von dem Beklagten und der Beigeladenen sind im gerichtlichen Verfahren beachtliche Bedenken gegen die Zulassung bzw. Verwendung des Modellverfahrens geltend gemacht worden. Diesen Bedenken braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, denn die Frage, ob WinKFZ grundsätzlich als Windfeldmodell nach der TA Luft und den Anforderungen der VDI Richtlinie 3945 Bl. 3 anzuerkennen ist und Immissionsprognosen zugrunde gelegt werden kann, ist im vorliegenden Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. Eine Überlegenheit des Modells - seine Eignung und Anerkennung unterstellt - dergestalt, dass es, etwa wegen der behaupteten besonderen Berücksichtigung der Geländeform, alle anderen Berechnungsmethoden verdrängen würde, ist ebenso wenig festzustellen wie seine Geeignetheit, das (konkurrierende) Berechnungsmodell AUSTAL2000 im vorliegenden Verfahren als fehlerhaft zu qualifizieren.

Wie der Sachverständige Dr. ZZZ... in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, haften allen bekannten Ausbreitungsmodellen Unwägbarkeiten an, die aus den zur Anwendung gebrachten Formeln und Parametern resultieren. Wie sich aus den Darlegungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 ergeben hat, weist jede Ausbreitungsrechnung ihre spezifischen Stärken und Schwächen auf. Bezüglich des Modells WinKFZ heben die Kläger und ihre Gutachter heraus, es sei besonders geeignet, den Einfluss des Geländes, insbesondere Steigungen und die Betonung der Höhenlinien, zu berücksichtigen und dass sich aus diesem Grund die Konturen der mit dem Modell berechneten Ausbreitung der Schadstofffahne oft mit der Geländekontur decken. Wegen dieser strukturellen Unterschiede zu anderen Windfeldmodellen kann es deshalb selbst bei Verwendung der exakt gleichen Ausgangsdaten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne dass festgestellt werden kann, dass nur das eine oder das andere Resultat allein "richtig" ist, also die Gewähr für eine Übereinstimmung zwischen den ermittelten Prognosewerten und denen der tatsächlichen späteren Belastung zu bieten. Die Abweichung der Ergebnisse einer Ausbreitungsrechnung zur anderen allein kann daher - entgegen der Ansicht der Kläger - weder die Fehlerhaftigkeit noch eine generelle Unzulässigkeit eines bestimmten Modells und alleinige Anwendbarkeit eines anderen Modells begründen. Deshalb ist es nicht ausreichend für die Beurteilung der Schlüssigkeit und Anwendbarkeit eines Modells, dass in der von den Gutachtern ZZZ... und Partner wiederholt herangezogenen (undatierten) Untersuchung der Universität Graz unterschiedliche Ergebnisse eines Modellvergleichs festgestellt werden. "Richtige" Ergebnisse im Sinne von eindeutig oder übereinstimmend zu verstehenden Resultaten sind bei Prognoseberechnungen grundsätzlich nicht zu erwarten. Vielmehr sind aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsformeln und der Berücksichtigung von Besonderheiten, die die Sachverständigen für das Modell WinKFZ in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargestellt haben, Abweichungen nicht nur möglich, sondern gerade zu erwarten. Allenfalls eine besonders krasse Abweichung vom Mittelwert mag auffällig sein, wenn dies allein bei einem der untersuchten Prognosemodelle auftritt, so dass sich eine gesonderte Überprüfung aufdrängen könnte. Im Fall der genannten Untersuchung "Graz" ist eine solche besondere Abweichung von dem Mittelwert bei den Resultaten indes vor allem bei dem Modell AIR.LAG und nicht bei den anderen drei zum Vergleich dargestellten Berechnungsverfahren festzustellen. Nicht nachvollziehbar ist daher die Annahme, von mehreren grundsätzlich geeigneten Berechnungsmodellen sei das, welches die höchsten Werte der Schadstoffbelastung ermittele, quasi automatisch das aufs Genaueste rechnende. Eine Festlegung darauf, nur das "strengste" oder auch - sogenannte - "konservativste" Ausbreitungsmodell sei zu verwenden, beinhaltet die TA Luft nicht.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Validierung des Rechenmodells oder sonstigen Anerkennung in Fachkreisen, wie die Kläger mit den Beweisanträgen Nr. 1, 2 und 4 geltend gemacht haben, bedurfte es somit nicht. Wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Themen musste auch dem Beweisantrag Nr. 3 nicht nachgekommen werden, der allein auf die gutachterliche Feststellung der oben genannten Besonderheiten des Modells WinKFZ gerichtet ist.

Aus den von den Gutachtern ZZZ... und Partner auf der Grundlage des Windfeldmodells WinKFZ ermittelten Daten ergeben sich auch im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die Immissionsprognose an Fehlern oder bedeutsamen und nicht mehr kohärenten Abweichungen leidet, die bei der Auswahl oder der Bewertung der als Grundlage dienenden Daten, bei der Prozedur der Eingabe oder durch Ungenauigkeiten im Ablaufprogramm oder aber in der Analyse und Endkontrolle der Resultate entstanden sein könnten.

Einen gewichtigen Hinweis auf die Unrichtigkeit der auf AUSTAL2000 und FITNAH beruhenden Ausbreitungsrechnung sehen die Kläger und die von ihnen beauftragten Gutachter zunächst darin, dass in dieser Berechnung die von ihnen auf der Basis von WinKFZ ermittelte starke Schadstoffbeaufschlagung auf den Südwesthängen des W.gebirges unberücksichtigt geblieben bzw. deutlich unterschätzt worden sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Im Gegenteil bedarf es nach seiner Überzeugung einer zureichenden Begründung dafür, dass bei einer auch von den Gutachtern der Kläger bei unveränderter Übernahme der meteorologischen Daten des DWD angenommenen Hauptwindrichtung Süd-Süd-West das Belastungsmaximum im Bereich des sekundären Windrichtungsmaximums Nord-Nord-Ost liegen soll. Hieran ändert auch die Reduzierung der Nordkomponente der Windrichtungsverteilung im Berechnungsverfahren der GfBU nichts. Die Verlagerung der Schadstoffanteile von Süden weg vermag angesichts des prozentualen Anteils dieser Übertragung von nur 15 % die erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Ausbreitungsrechnungen allein nicht verständlich zu machen.

Auch die Behauptung der Gutachter der Kläger, bei der Immissionsprognose der Beigeladenen seien die Einflüsse der Inversionswetterlagen im Untersuchungsgebiet nicht ausreichend bedacht worden, vermag die Prognose der Gutachter, der maximal belasteten Auftreffpunkt befinde sich abseits der Hauptwindrichtung im Bereich des Osthangs am südlichen Ausgang des W.tals, nicht zu erklären. Inversionsereignissen kann schon deshalb kein bedeutsamer Einfluss auf die Richtung der Schadstoffausbreitung im Untersuchungsgebiet beikommen, weil sie auch nach den Angaben in der "Kritischen Stellungnahme" des Büros ZZZ... und Partner übers Jahr gerechnet lediglich in einer prozentualen Häufigkeit von rund 10 % auftreten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Inversionen in beachtlichem Umfang eine Verdünnung der Emissionswolke nach oben und eine Akkumulation der Schadstoffe gerade in den südlichen Hangbereichen des W.tals bewirken, könnte dies mit Rücksicht auf die geringe Häufigkeit dieser Wetterlagen die Verlagerung des Belastungsschwerpunktes aus dem Hauptmaximum der Windrichtung heraus nicht plausibel erklären. Gleiches gilt für die Auswirkungen der nächtlichen Kaltluftabflüsse. Selbst wenn diese Kaltluftabflüsse tatsächlich eine beachtliche Konzentration von Schadstoffen gerade in den südlichen Hanglagen des W.tals zur Folge haben sollten, könnte dieser Umstand allein die Annahme eines Belastungsmaximums außerhalb der Hauptwindrichtung nicht nachvollziehbar begründen. Insoweit ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XYY... in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 zu beachten, dass mit dem Abfließen der Kaltluft in den Hangbereichen eine jedenfalls partielle Verteilung der Schadstoffe stattfindet und der überwiegende Teil der Kaltluftabflüsse entsprechend der vorherrschenden Hauptwindrichtung nach Norden zu erwarten ist.

Die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Ausbreitungsrechnung ist des Weiteren auch nicht deshalb als in grundsätzlicher Weise fehlerhaft zu erkennen, weil sie örtliche Besonderheiten, die auf das Ergebnis von Einfluss sein könnten, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte.

Den von den Klägern geltend gemachten Besonderheiten der Örtlichkeit kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diesbezüglich machen die Kläger zunächst geltend, der Kreis von 3,5 km um die Anlage sei als maßgebender Raum nicht ausreichend, da aufgrund der besonderen geographischen Situation das gesamte W.-Becken als Beurteilungsraum gewertet werden müsse. Zudem seien vor Ort häufig Inversionswetterlagen gegeben und die Besonderheiten des Kalibergbaus einschließlich der Ablagerung von Reststoffen müssten angemessen berücksichtigt werden. Zuletzt sei aufgrund der Bewetterung des Bergwerks mit zusätzlichen Immissionen zu rechnen.

Im Rahmen der rechnerischen Ermittlung der Zusatzbelastung wird die Größe des Beurteilungsgebietes durch Anhang 3 Nr. 7 der TA Luft vorgegeben. Das zu betrachtende Gebiet entspricht dem Inneren eines Kreises um den Ort der Quelle, dessen Radius das 50fache der Schornsteinbauhöhe ist. Tragen mehrere Quellen zur Zusatzbelastung bei, dann besteht das Rechengebiet aus der Vereinigung der Rechengebiete der einzelnen Quellen. Nur bei besonderen Geländebedingungen kann es erforderlich sein, das Rechengebiet größer zu wählen. Damit wird im Wege eines von den beteiligten Fachkreisen anerkannten Kompromisses eine Begrenzung der Berechnung auf einen bestimmten Bereich angegeben, da ansonsten - die Ausbreitung von Schadstoffen durch die Luft erfolgt im Wesentlichen unbegrenzt - eine sinnvolle Prognose nicht erstellt werden könnte.

Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen eine derartige, die Ausweitung des Beurteilungsgebiets rechtfertigende Geländebedingung vorliegt, gibt die TA Luft nicht. Es muss sich um ganz besondere, durch die anderen Parameter der TA Luft nicht berücksichtigte Bedingungen handeln, die eine Verfrachtung der Luftschadstoffe in einem solchen Maße begünstigen würden, dass diese nicht mehr als üblich angesehen werden könnte. Zu fordern sind damit Anhaltspunkte dafür, dass das Gelände eine Ausbreitung über den von der TA Luft vorgegebenen Radius hinaus besonders begünstigt. Das könnte etwa bei einer Emissionsquelle am Rande eines lang abfallenden Gefälles der Fall sein. Der Annahme von besonderen Geländebedingungen im Sinne des Anhangs 3 Nr. 7 TA Luft stehen demgegenüber Hindernisse oder geografische Besonderheiten entgegen, die einen gegenteiligen Effekt bewirken können, nämlich die Konzentration auf das Rechengebiet oder einen noch kleineren Bereich.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Annahme, das Rechengebiet müsse größer gefasst werden, besondere Geländebedingungen in dem dargestellten Sinn nicht vor. Die Tatsache, dass das Tal der W. oder das W.-Becken größer ist als der Beurteilungsbereich, entspricht dem Regelfall. Als weitere besondere Punkte werden die Kessellage und die Abraumhalden der Kaliindustrie genannt. Die behauptete Einengung durch Berge ist nach den von den Klägern vorgelegten und den vom Gericht beigezogenen Unterlagen (Topographische Karten im Gutachten YYYY.../YYYY.../ZZZ... vom 30. November 2007, Bilder im Gutachten YYY... vom 28. Januar 2008, Karten des Landesvermessungsamts) indes nur hinsichtlich des südlich der Anlage gelegenen Raums zu erkennen. Die W. fließt von Süden kommend bis etwa H. durch ein bewaldetes Gebiet, das westlich und östlich deutlich ansteigt. Im Norden hingegen öffnet sich das Tal, so dass - insbesondere unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung nach Angabe des DWD - eine vollständige Kessellage gerade nicht festgestellt werden kann. Ebenso können die Abraumhalden nicht als Besonderheiten im Sinne des Anhangs 3 Nr. 7 TA Luft bejaht werden. Diese künstlichen Hügel - die markanteste Abraumhalde liegt nordwestlich der Anlage - sind vielmehr, soweit im Einzelnen von Bedeutung, gegebenenfalls in die Ausbreitungsberechnungen einzustellen. Sie erfordern jedoch nicht die Ausweitung des Rechengebietes.

Fehl geht auch die von den Klägern weiterhin erhobene Rüge, die Häufigkeit von Inversionswetterlagen im Bereich der Anlage und die Mächtigkeit der dort anzutreffenden Inversionsschichten seien bei Erstellung der Immissionsprognose nicht hinreichend berücksichtigt worden, was durch den Beweisantrag Nr. 17 Abs. (2) und (3) aufgenommen und mit der Behauptung verbunden wird, es seien weitere erhebliche Immissionen zu besorgen. Aus diesen Angaben wird zum einen nicht deutlich, ob Immissionen gemeint sind, die auf die streitbefangene Anlage zurückzuführen sein sollen oder solche, die aus anderen Quellen stammen. Letzteres wird bezüglich des Beweisantrags Nr. 17 jedenfalls für die Absätze (1) und (5) offensichtlich behauptet. Im Fall der "Fremdemissionen" wären die behaupteten zusätzlichen Immissionsbelastungen im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da nicht anlagenbezogen. Soweit aber erhöhte Immissionen von Schadstoffen, die die Anlage emittiert, geltend gemacht werden, ist die Behauptung des Beweisantrages unsubstantiiert und im Übrigen auch unbegründet. Sie ist auf rechtliche Schlussfolgerungen gerichtet, die nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht zu treffen sind.

Im Übrigen kommt Inversionswetterlagen schon deshalb nicht die ihnen von den Klägern beigemessene Bedeutung für die Schadstoffbelastung im Untersuchungsgebiet zu, weil es sich - wie bereits erwähnt - auch nach den Angaben der Kläger und ihrer Gutachter dort um vergleichsweise selten auftretende Wetterphänomene handelt. Schon deshalb lässt sich mit Inversionen weder eine Verlagerung des Belastungsmaximums aus dem Einwirkungsbereich der Hauptwindrichtung, noch eine wesentliche Erhöhung des Schadstoffeintrags in den in der vorherrschenden Windrichtung gelegenen nördlichen Teilen des Untersuchungsgebiets plausibel erklären. Darüber hinaus haben Inversionswetterlagen - anders als von den Klägern angenommen - generell keinen bestimmenden Einfluss auf die Verteilung und die Konzentration von Schadstoffen der hier maßgeblichen Art. Es handelt sich bei den hier in Frage stehenden Schadstoffemissionen nicht um bodennahe Emissionen wie beim Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen, sondern um solche, die über Schornsteine in größerer Höhe ausgebracht werden.

In der Begründung des Genehmigungsbescheides wird hierzu ausgeführt (Seite 114), es sei aufgrund der effektiven Quellhöhe der Emissionen von bis zu 211 m über Grund davon auszugehen, dass Inversionsschichten durch die Abgasfahne sicher durchstoßen werden. Zudem sei bei Inversionswetterlagen auch der vertikale Luftaustausch stark gehemmt, so dass bei dem geplanten hohen Kamin und dem Wärmestrom nicht zwingend davon auszugehen sei, dass stabile Wetterlagen innerhalb des Untersuchungsgebietes wesentlich zur Höhe des Immissionsmaximums beitrügen. Die Beigeladene ergänzt dieses Vorbringen unter Hinweis auf die Stellungnahme der XXX... vom 18. Januar 2007 dahingehend, dass die Situation des fehlenden Austauschs in bestimmten Wetterlagen bereits in den von der TA Luft vorgegebenen Rechenmodellen der Ausbreitung berücksichtigt würden. Das gleiche gelte aber auch bezüglich der Geländeform und damit evt. verbundenen Leitwirkungen (Kanalisierung der Strömung). Zudem seien regelmäßig auch bei Inversionswetterlagen noch geringe Luftströmungen feststellbar, so dass unter den Voraussetzungen der hohen Freisetzung der Schadstoffe eine Akkumulation über einen längeren Zeitraum hinweg eher zu verneinen sei. Auch das HLUG führt in seiner Stellungnahme zu erhobenen Einwendungen unter dem 8. November 2006 (Bl. 2212 der Behördenakte) aus, die behaupteten Einflüsse von Inversionswetterlagen seien aufgrund der Kaminhöhe und der dadurch eintretenden Abluftfahnenüberhöhung zu verneinen.

Diese Annahmen werden durch die Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung und insbesondere durch die Bekundungen des Herrn XXYY...nicht in Frage gestellt. Die vorgelegten Lichtbilder und Beobachtungen der bisherigen, nicht von der streitbefangenen Anlage der Beigeladenen ausgehenden Immissionen geben keinen Hinweis darauf, dass es durch deren Betrieb auf Grund örtlicher Besonderheiten zu anderen oder höheren Belastungen in der Umgebung kommen könnte. Es fehlt hierbei eine fundierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Fachbehörde und dem konkreten Inhalt des Genehmigungsbescheides. Dass dessen Begründung und Vorgaben an die Betreiberin im Übrigen keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben, wird daran deutlich, dass Behauptungen zur Dauer und den Umständen eines Probebetriebs und der Berücksichtigung eines nur mit eingeschränkter Leistung fahrenden Kraftwerks gemacht werden, die dem Genehmigungsbescheid nicht entsprechen.

Ohne Bedeutung für die Richtigkeit der Prognoseberechnungen sind die von den Klägern des Weiteren behaupteten aus dem Kaliabbau und insbesondere der Lagerung der Rückstände herrührenden Besonderheiten, also etwa die Fragen der Staub- und Immissionsbelastung durch verwehte Schadstoffe. Ebenso wie die Zu- und Abluft der Bewetterung des Bergwerks sind dies Aspekte, die in einer eventuell notwendig werdenden nachfolgenden Betrachtung der örtlichen Vorbelastung, nicht jedoch bei der anlagebezogenen Ermittlung der Zusatzbelastung Berücksichtigung finden dürfen.

Schließlich ist auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten der TU Berlin (ZYX...) nicht geeignet, die dem Antrag zugrunde liegenden Berechnungen zu den von der Anlage herrührenden Zusatzbelastungen in grundsätzlicher Weise in Zweifel zu ziehen.

So ist die für den Versuch im Windkanal gewählte Ausgangssituation bereits nur sehr eingeschränkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da aufgrund der Aufgabenstellung lediglich ein Versuch mit einer Luftströmung aus Norden erfolgte. Dass bei dieser Fixierung des Luftstroms der Schwerpunkt der Immissionen nur südlich der streitbefangenen Anlage liegen kann, ist offensichtlich. Die Daten des DWD belegen hingegen, dass der Wind im Bereich des Anlagenstandorts hauptsächlich aus Süd-Süd-West und angrenzenden Richtungen kommt. Für einen sachgerechten, die Ergebnisse der Immissionsprognose in Zweifel ziehenden Versuchsaufbau hätten daher zumindest auch Strömungen in den weiteren - vorherrschenden - Windrichtungen erfolgen und ausgewertet werden müssen.

Zuletzt führt auch das Problem der Luftumströmung der Abraumhalden, das die Kläger insbesondere unter Bezugnahme der Darstellung von Herrn XXYY...vorgetragen haben, nicht dazu, die Immissionsprognose und damit den Genehmigungsbescheid als fehlerhaft zu erkennen. Zwischen den Beteiligten ist streitig geblieben, ob die Einflüsse der Halden auf die Verteilung der Luftschadstoffe ausreichend berücksichtigt werden konnten. Der Beklagte gibt insoweit an, die Immissionsprognose habe diese Abraumhalden bei der Berechnung durch das Programm FITNAH gesondert berücksichtigt. Die Kläger bestreiten diese Angabe indes nicht nur, sondern führen zusätzlich aus, der Einfluss der Kalihalden könne von keinem der hier zum Einsatz gekommenen Modelle - auch nicht von WinKFZ - dargestellt werden, so dass es besonderer Berechnungen bedürfe (vgl. die Beweisanträge Nr. 6, 8 und 14). Einer entsprechenden weiteren Überprüfung bedurfte es indes nicht, da die Kläger bei ihrem Einwand von einer als fehlerhaft anzusehenden Grundvoraussetzung ausgehen. Sie berücksichtigen nämlich nicht die von den Gutachtern des DWD angesetzte Hauptwindrichtung, sondern stellen unter Hinweis auf die Ergebnisse des Windkanalversuchs darauf ab, die zu prüfende Windrichtung sei eine solche aus Norden. Dies entspricht indessen, wie ausgeführt, nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Darüber hinaus zeigt die Dokumentation des Versuchs anhand der Lichtbildaufnahme des Modells und der Abbildung des Geländeschnitts (Bl. 525, 526 der Gerichtsakte) eine zumindest teilweise Aufnahme der Halde in den Versuchsaufbau. Damit wären die entsprechenden Einflüsse aber zu beobachten und zu dokumentieren gewesen. Im Ergebnis wird auf Seite 11 des Gutachtens (Bl. 529 der Gerichtsakte) jedoch lediglich erwähnt, ein Einfluss des stromauf liegenden Kalibergs sei auch bei der untersuchten Windrichtung aus Nord nicht auszuschließen. Hierzu ist zu bemerken, dass die konkret diskutierte und im Versuchsaufbau modellierte Kalihalde von der Anlage aus gesehen stromabwärts liegt und, vom Ansatz her gravierender, keine Versuche mit der vor Ort vorherrschenden Windrichtung aus Süden gemacht wurden. Ergänzend muss auf einen Widerspruch insoweit hingewiesen werden, dass die Gutachter ZZZ... und Partner wie erwähnt einen besonderen Vorzug ihres Rechenmodells insoweit postulieren, dass dieses geeignet sei, Geländestrukturen sachgerecht abzubilden. Daher ist es nicht nachvollziehbar, wenn der (künstliche) Berg der Abraumhalde von dem Modell WinKFZ nicht erfasst und bei der Berechnung berücksichtigt sein sollte.

Bestehen nach alledem gegen die Methodik der von der GfBU erstellten Immissionsprognose und gegen die hierin verwerteten meteorologischen und geographischen Daten keine grundsätzlichen Bedenken, könnten sich Fehler dieser Prognose allenfalls aus einer rechtlich mängelbehafteten oder aus tatsächlichen Gründen unzutreffenden Ermittlung oder Berechnung der zu erwartenden Zusatz- und/oder Gesamtbelastung durch die Anlage ergeben. Derartige Fehler liegen indessen nicht vor.

Hinsichtlich des Schutzes vor luftverunreinigenden Stoffen, für die in Tabelle 1 der TA Luft Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nr. 4.2 TA Luft) festgesetzt sind, werden in der Ausbreitungsrechnung der GfBU (Immissionsprognose, Fach 22 der Antragsunterlagen, S. 29 ff.) die Jahresmittelwerte der Konzentration am Punkt der maximalen Zusatzbelastung außerhalb des Anlagengeländes im Vergleich zu Immissionswerten an dem Ort des (jeweiligen) Punkts mit der maximalen Zusatzbelastung ermittelt. Dieser Aufpunkt wird bei den Luftschadstoffen mit ca. 1.380 m - bei den Depositionswerten 1.315 m - in nördlicher Richtung von der Anlage entfernt ermittelt (Koordinaten 3570610 / 5641725). Diesbezüglich werden folgende Werte errechnet:

Parameter Einheit Maximale Zusatzbelastung Irrelevanzwert Beurteilungswert nach TA Luft Schwebstaub µg/m3 0,35 1,2 40SO2 µg/m3 0,40 1,5 50NO2 µg/m3 0,32 1,2 40Pb µg/m3 3,2 15 500Cd µg/m3 0,32 0,6 20

Bezüglich des Schutzes vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) haben sich Jahresmittelwerte des Staubniederschlags am Punkt der maximalen Zusatzbelastung im Vergleich zum Immissionswert für Staubniederschlag in Tabelle 2 folgende Werte ergeben:

Parameter Einheit Maximale Zusatzbelastung Irrelevanzwert Beurteilungswert nach TA Luft Staubniederschlag g/(m2*d) 0,00031 0,0105 0,35

Damit bewegt sich die bei maximaler Ausnutzung, d.h. bei dauerhaftem Betrieb beider Verbrennungsstraßen, zu erwartende Zusatzbelastung hinsichtlich der aufgeführten Schadstoffe unterhalb der Irrelevanzwerte gemäß Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) und Nr. 4.3.2 Buchst. a) TA Luft. Bezüglich der vorgenannten Stoffe haben der Beklagte und die Beigeladene folglich wegen des Unterschreitens des jeweiligen Irrelevanzwertes im gesamten Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft zu Recht von einer Vergleichsberechnung auf der Basis von zusätzlichen Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung abgesehen.

Im gesamten Beurteilungsgebiet irrelevante Zusatzbeiträge durch das Vorhaben bleiben danach generell außer Betracht, da vermutet wird, dass diese geringen Einträge (von vornherein) keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten und der Betreiber deshalb von der Ermittlung der weiteren Kenngrößen für die Vor- und Gesamtbelastung freigestellt wird. Rechtliche Bedenken gegen die Anwendung dieser Irrelevanzklausel bestehen nicht (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 ff.).

Die Annahme, dass bei Unterschreitung der in der TA Luft bestimmten Irrelevanzschwelle gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen auftreten könnten, ist nicht begründet.

Anlass für eine solche Annahme könnte etwa bestehen, wenn der Betrieb der zu genehmigenden Anlage kurzfristig zu extrem hohen Emissionen führen kann. Denn dann ist die Vermutung nicht gerechtfertigt, dass eine Anlage mit über das Jahr gemittelten geringen Immissionsbeiträgen nicht zu einer relevanten Erhöhung der zugelassenen Überschreitungshäufigkeit bei den Tages- und Stundenmittelwerten beitragen wird (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., Rdnr. 39 zu TA Luft Nr. 4.2). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die streitbefangene Verbrennungsanlage soll unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte kontinuierlich betrieben werden. Ausgehend davon kommt den Tages- oder Stundenwerten hinsichtlich der Emissionen der Anlage der Beigeladenen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da nicht zu erwarten ist, dass diese besonderen Schwankungen unterliegen.

Der Genehmigungsbescheid führt im Rahmen der Prüfung bei dem Schutzgut Mensch, d.h. dem Schutz der menschlichen Gesundheit, als Zusatzbelastung nur Immissionswerte an, die die Irrelevanzgrenze sowohl bei bestimmungsgemäßem Betrieb wie bei dem nichtbestimmungsgemäßen Betrieb, d.h. bei Störfällen, nicht überschreiten. Als Ausnahme wird der Störfall angesehen, der dazu führt, dass Schadstoffe über die Bewetterungseinrichtung des Bergwerks angesaugt werden, weshalb es zwar zu kurzzeitigen, aber dennoch problematischen Beeinträchtigungen der Bergleute kommen könnte. Insoweit wurden indes zum Schutz der Betroffenen spezielle Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen (1.12, 7.4).

Bezüglich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen (4.5 TA Luft) wurde durch die Immissionsprognose der GfBU mit Ausnahmen der Stoffe Blei und Cadmium eine Überschreitung der Irrelevanzgrenzen errechnet.

Jahresmittelwerte der Deposition am Punkt der maximalen Zusatzbelastung im Vergleich zu Immissionswerten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen nach Tabelle 6:

Parameter Einheit Vorbel. Max. Zusatzbel. Irrelevanzwert Gesamtbelastung Beurteilungswert AS µg/(m2*d) 0,6 0,28 0,2 0,88 4Pb µg/(m2*d) 2,8 5 100Cd µg/(m2*d) 0,35 0,28 0,1 0,63 2Ni µg/(m2*d) 5 2,8 0,75 7,8 15Hg µg/(m2*d) 0,5 0,09 0,05 0,598 1TI µg/(m2*d) 0,1 0,28 0,1 0,38 2

Die Irrelevanzwerte für Blei und Cadmium - für Cadmium indes erst nach der Eigenbeschränkung durch die Betreiberin auf Emissionsebene, die zu einer maximalen Zusatzbelastung von 0,0095 µg/(m2*d) führt - wurden nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft rechtsfehlerfrei außer Betracht gelassen.

Hinsichtlich der Schadstoffe, bei denen die Irrelevanzgrenze überschritten ist, haben Betreiberin und Genehmigungsbehörde zutreffend angenommen, dass es der Feststellung der Vorbelastung bedarf, um in der Addition mit der Zusatzbelastung die Gesamtbelastung zu ermitteln (vgl. 4.7.1 TA Luft). Eine Ermittlung der Vorbelastungswerte vor Ort ist indes nicht erfolgt. Vielmehr wurden die Daten von Vergleichsmessungen herangezogen. Für das Maß der Vorbelastung bei den Stoffen Arsen, Nickel und Thallium wurden Daten der Messstation Kassel des Jahres 2002 und für Quecksilber eine Abschätzung des HLUG in Bezug auf den Anlagenstandort als geeignete Referenzwerte angesehen. Diese Werte sind sodann dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegt worden. Die Vorbelastungswerte aus den Vergleichsmessungen bilden auch die Basis für die Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft für die (weiteren) Stoffe, für die keine Immissionswerte festgelegt sind (Chrom, Kobalt, Kupfer, Vanadium, Antimon, Zinn und Dioxine).

Die Entscheidung bezüglich der nicht als irrelevant ermittelten Zusatzbelastungen auf eine gesonderte Messung der Vorbelastung vor Ort zu verzichten und auf die Messergebnisse anderweitig aufgestellter Stationen abzustellen, ist keinen Bedenken ausgesetzt.

Die Heranziehung von Vergleichsmessungen ist nach Nr. 4.6.2.1 TA Luft grundsätzlich zulässig. Auch ist die konkrete Auswahl der Vergleichsstandorte nicht erkennbar fehlerhaft. Gegen die mit Zustimmung des Regierungspräsidiums erfolgte Berücksichtigung der von der HLUG an der Messstation Kassel gewonnenen Messergebnisse zur Einschätzung der Immissionssituation im Beurteilungsgebiet sprechen keine im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens erkennbar gewordenen Gründe.

Die amtlich betriebene Messstation in Kassel ist aus der sachverständigen Sicht des HLUG geeignet, die Immissionssituation in der ähnlich (industriell) genutzten Umgebung von H. zu beschreiben. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Bereich höhere Immissionsbelastungen vorliegen als am Ort der Messstation, sind dem HLUG nach dem Schreiben vom 8. November 2006 nicht bekannt. Zwar hat das HLUG aufgrund der von der Y... GmbH durchgeführten Messungen, die bei manchen Schadstoffen auf eine höhere Belastung im Beurteilungsgebiet schließen ließen, weitere Messungen empfohlen. Die betroffenen Schadstoffe sind im vorliegenden Genehmigungsverfahren allerdings nicht relevant, weil sie von der streitbefangenen Anlage nicht emittiert werden.

Stichhaltige Gesichtspunkte, die gegen die Tragfähigkeit dieser Annahmen sprechen könnten, sind von den Klägern nicht dargelegt worden.

Sie tragen insoweit unter Hinweis auf Nr. 4.6.2.1 TA Luft vor, eine Vergleichbarkeit des Raums Kassel mit den durch vielfältige Belastungen aus industrieller Tätigkeit geprägten örtlichen Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet sei nicht gegeben. Bereits aus den betriebsinternen Untersuchungen der Y... GmbH folge ein hinreichender Verdacht, dass bei einzelnen Schadstoffen - insbesondere bei Cadmium, Blei, Vanadium und den Stäuben - Werte deutlich über denen der Vergleichsmessstation vorhanden seien. Aber auch die äußeren Umstände sprächen für eine erhebliche Vorbelastung, da das Beurteilungsgebiet durch jahrzehntelange und unterschiedliche industrielle Nutzung erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Hinweis auf die Ergebnisse der genannten betriebsinternen Untersuchungen ist nicht geeignet, die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Vergleichswerte der Messstation in Kassel in Frage zu stellen.

Der Beklagte und die Beigeladene weisen darauf hin, die von Y... GmbH durchgeführten oder veranlassten Messungen der Belastung durch die Abraumhalden seien nicht standardisiert und folglich für eine Bewertung der Vorbelastung ungeeignet. Dem haben die Kläger nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

Zu Unrecht berufen sie sich auf die Rückausnahme in Absatz 3 der Nr. 4.6.2.1 TA Luft mit der Begründung, es lägen erhebliche Emissionen aus diversen bislang nicht eindeutig erfassten Quellen vor, und die besonderen Verhältnisse vor Ort in topographischer und meteorologischer Hinsicht indizierten bereits eine Überschreitung von Immissionswerten. Diese Regelung würde zwar gegebenenfalls bei den von den Klägern dargelegten Besonderheiten des Gebietes eingreifen, sie gilt jedoch nur bezüglich der Ausnahmevorschrift des 2. Absatzes der Regelung, nämlich des Absehens der Ermittlung der konkreten Vorbelastung aufgrund sonstigen Vorwissens. Der Genehmigungsbescheid stützt sich indes auf die Regelung in Absatz 1.

Dem auf die Ermittlung der Vorbelastung abzielenden Beweisantrag Nr. 18 brauchte nicht entsprochen zu werden. Die Kläger behaupten darin, aufgrund der besonderen Verhältnisse seien die Irrelevanzwerte am Ort der höchsten Vorbelastung überschritten. Damit werden die für die Prognose der Immissionsbelastung wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen verkannt. Nach dem oben dargestellten System der TA Luft kann eine irrelevante Zusatzbelastung im gesamten Untersuchungsgebiet unabhängig von (jeglicher) Vorbelastung immer außer Betracht bleiben. Das unter Beweis gestellte Thema ist folglich für die Entscheidung ohne Relevanz.

Die Ergebnisse der Immissionsberechnung des Büros ZZZ... und Partner vom 30. November 2007 und die während des gerichtlichen Verfahrens nachgereichten Berechnungsdaten über die Zusatz- und Gesamtbelastung durch die Anlage enthalten ferner keine begründeten Hinweise darauf, dass in der Immissionsprognose der GfBU die der ETN-Anlage zuzurechnenden Immissionen in fehlerhafter Weise zu niedrig berechnet worden sind. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die von den Gutachtern der Kläger mit dem Modell WinKFZ durchgeführte Ausbreitungsrechnung hinsichtlich einzelner Schadstoffe zu deutlich höheren Zusatzbelastungen gelangt ist als die im Genehmigungsverfahren erstellte Immissionsprognose.

Was die in der Immissionsberechnung des Büros ZZZ... und Partner vom 30. November 2007 mitgeteilten und die in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5. April 2009 als Anlage K 10 (Bl. 877 bis 884) vorgelegten tabellarischen Übersichten enthaltenen Zusatzbelastungswerte anbelangt, müssen diese schon deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Daten auf unzulässigen bzw. ungeeigneten Berechnungsgrundlagen basieren.

Eine Verwertung der aus diesen Unterlagen ersichtlichen, exorbitant hohen Depositionswerte für Quecksilber scheidet schon aus rechtlichen Gründen aus. Die diesen Werten zu Grunde liegenden Berechnungen beruhen nämlich auf Parametern, die von den Vorgaben der TA Luft abweichen. Nach Angaben des Gutachters Dr. ZZZ... in der mündlichen Verhandlung wurde für die Ausbreitungsrechnungen nicht die in der TA Luft in Anhang 3, Abschnitt 3 (Tabelle 12) festgelegte Depositionsgeschwindigkeit für Quecksilber, sondern die sehr viel höhere Depositionsgeschwindigkeit nach der amerikanischen Richtlinie GAQM verwendet. Dies ist für nach deutschem Recht zu beurteilende Immissionsberechnungen jedenfalls so lange nicht zulässig, wie keine hinreichenden Nachweise für die Unrichtigkeit der entsprechenden Vorgabe der TA Luft vorliegen.

Auf die übrigen Berechnungsdaten in der Immissionsberechnung vom 30. November 2007 und in der genannten Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 5. April 2009 kann deshalb nicht abgestellt werden, weil bei der Ausbreitungsrechnung mit einer für eine realistische Einschätzung der Belastungssituation im Untersuchungsgebiet untauglichen kleinen Rastergröße gearbeitet wurde.

Wie die Sachverständigen erstmals in der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 5. April 2009 übersandten Stellungnahme vom 31. Januar 2009 erklärt haben, wurde für ihre Berechnung auf eine andere - horizontale - Maschenweite als von der TA Luft für den Regelfall vorgesehen abgestellt (Seite 37), nämlich auf 20 m. Der gewählte Ansatz wurde in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2009 damit begründet, dass nur auf diesem Ansatz eine weitgehend exakte Zurechenbarkeit der Luftschadstoffe erfolgen könne. Nach Anhang 3 Nr. 7 TA Luft ist das Raster zur Berechnung aber so zu wählen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die horizontale Maschenweite die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet. In Quellentfernungen größer als das 10fache der Schornsteinbauhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden. Damit mag die im vorliegenden Fall von den Sachverständigen gewählte deutlich geringere Maschenweite zwar noch den Vorgaben der TA Luft entsprechen, da die Bauhöhe des Schornsteins der Anlage 70 m beträgt. Wie die Gutachter der Kläger darüber hinaus ausführen und wie von den Sachverständigen des Beklagten und der Beigeladenen bestätigt wird, führt eine sehr kleine Rastergröße mit der hiermit verbundenen eher punktuellen Betrachtung tendenziell aber dazu, dass erhebliche Unterschiede in eng beieinander liegenden Zellen auftreten können, während eine größere Rastergröße eher zu einer gewissen Mittelung der Belastung in den im Raster befindlichen Aufpunkten führt. Allein dies ist geeignet, ein realistisches Gesamtbild der zu erwartenden Zusatzbelastung zu vermitteln.

Aber auch die zur mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2009 durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag nachgereichten Zusatzberechnungen des Büros ZZZ... und Partner, bei denen die Zusatzbelastung mit den relevanten Schadstoffen zusätzlich auf der Basis der Hg-Depositionsgeschwindigkeit nach TA Luft und einer Maschengröße von 100 m ermittelt wurde (Bl. 1341 bis 1351), sind nicht geeignet, die Ausbreitungsrechnung der GfBU im Genehmigungsverfahren in Frage zu stellen.

Soweit in diesen Berechnungsergebnissen für die untersuchten Monitorpunkte im Untersuchungsgebiet bezüglich der Luftschadstoffe und der Deposition teilweise Werte ausgewiesen werden, die die Irrelevanzschwelle der TA Luft überschreiten, kann hieraus für die Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose der GfBU nichts hergeleitet werden. Maßgeblich für die Feststellung einer gegen die Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßenden Schadstoffbelastung ist allein, ob die sich aus der Addition aus Zusatz- und Vorbelastung ergebende Gesamtbelastung die Immissionswerte der TA Luft oder die entsprechenden Werte aus den oben genannten Regelwerken überschreitet. Dies wird in den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 6. Mai 2009 verkannt, wo zum Teil der Irrelevanzwert fälschlich als "Grenzwert" bezeichnet wird. Soweit dieses Vorbringen im Beweisantrag Nr. 5 wiederholt wird, brauchte dem Antrag bereits wegen dieser fehlerhaften Grundannahmen mangels Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas nicht entsprochen zu werden. Im Übrigen bedurfte es einer förmlichen Vernehmung des Sachverständigen Dr. ZZZ... oder der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Prüfung, ob die von den Gutachtern vorgelegten Ergebnisse das Irrelevanzkriterium der TA Luft für die Zusatzbelastung in bestimmten Monitorpunkten überschreiten, auch deshalb nicht, weil die Feststellung, ob bei bestimmten Koordinaten nach den vorgelegten Berechnungsergebnissen die Irrelevanz- oder Immissionswerte erreicht oder überschritten sind, vom Gericht anhand der vorgelegten Tabellen selbst festgestellt werden kann.

Bei den Depositionswerten ergibt sich aus den erwähnten Übersichten eine Überschreitung lediglich des Jahresmittelwertes für Quecksilber von 1 µg/(m2*d) an den Monitorpunkten 1, 17 und 22 und am Ort des Belastungsmaximums. Einer gutachterlichen Feststellung dieser Tatsache, wie in Beweisantrag Nr. 5 verlangt, bedurfte es nicht, da das Gericht hierzu selbst in der Lage ist. Auch diese Berechnungsergebnisse vermögen die Richtigkeit der Immissionsprognose der GfBU nicht zu erschüttern. Es bestehen erhebliche, auch nach Vorlage der erwähnten ergänzenden Berechnungen fortbestehende Zweifel daran, ob die mit WinKFZ ermittelten Werte der Zusatzbelastung realistisch sind. Weder die Kläger noch die von ihnen beauftragten Gutachter haben eine zureichend plausible Erklärung dafür geben können, aus welchen näheren Gründen mit dem von ihnen eingesetzten Windfeldmodell eine auffällig hohe Belastung gerade mit dem Schadstoff Quecksilber berechnet wird, der angesichts der von der ETN-Anlage emittierten Gesamtmenge an Hg schwerlich in Einklang zu bringen ist. Mit Rücksicht hierauf ist, wie auch von den Gutachtern des Beklagten und der Beigeladenen angenommen wird, davon auszugehen, dass diese Berechnungsergebnisse, wie auch der Umstand, dass besonders hohe Belastungen in den Hangbereichen ermittelt werden, auf der spezifischen Methodik des Windfeldmodells WinKFZ beruhen. Ob in diesen Besonderheiten gerade ein Vorzug von WinKFZ begründet ist, wie die Gutachter der Klägerin meinen, mag dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob Bedenken an der Verlässlichkeit des vorgelegten Datenmaterials daraus herzuleiten sind, dass die den ursprünglichen Berechnungen zu Grunde liegenden Abweichungen von den Vorgaben der TA Luft bei der Depositionsgeschwindigkeit von Quecksilber und die Verwendung einer ungewöhnlich kleinen Rastergröße erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren offenbart wurden und die vorgelegten Daten durch das Büro ZZZ... und Partner wegen Anwendungsfehlern mehrfach korrigiert bzw. ergänzt werden mussten. Jedenfalls kann aus dem ersichtlich auf den programmtechnischen Besonderheiten des Windfeldmodells WinKFZ beruhenden Ergebnis einer punktuellen Überschreitung des Immissionswertes für Quecksilber nicht darauf geschlossen werden, dass die abweichenden Berechnungen mit AUSTAL2000 und FITNAH unrichtig sind.

3. Die Klage ist des Weiteren deshalb unbegründet, weil die Kläger nach der Begründung der Klage unter Berufung auf die Feststellungen der Sachverständigen ZZZ... und Partner keine Verletzung eigener Rechte durch die Immissionen der streitbefangenen Anlage nachgewiesen haben. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass nach den von den Gutachtern getroffenen Aussagen an einem anderen Punkt oder an mehreren anderen Monitorpunkten innerhalb oder außerhalb des Beurteilungsgebietes Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte vorgetragen oder nachgewiesen werden.

Das Vorhaben der Beigeladenen in seiner dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Form steht in Bezug auf die darin genannten Schadstoffe mit der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG deshalb in Einklang, weil im unmittelbaren Bereich der klägerischen Grundstücke, soweit sie von der Klagebefugnis umfasst sind, durch die geplante Anlage der Beigeladenen nach den vorgelegten Berechnungen der Sachverständigen ZZZ... und Partner die rechnerisch ermittelte Gesamtbelastung bei allen maßgeblichen Schadstoffen die festgesetzten Immissionswerte der TA Luft nicht überschreiten. Hierbei ist auf die von den Gutachtern festgehalten Monitorpunkte abzustellen, die den betroffenen Grundstücken der Kläger zuzuordnen sind. Auf die von den Sachverständigen ermittelte Belastung am maximal beaufschlagten Punkt - der von den Sachverständigen ermittelte maximale Aufpunkt liegt, nach vorgenommener Korrektur, in der Gemarkung Lengers bei den Koordinaten 3570940 / 5637230 - oder in sonstigen Teilen des Beurteilungsgebietes kommt es hingegen wegen der Notwendigkeit der unmittelbaren Betroffenheit der Kläger nicht an.

Nach den von den Klägern vorgelegten Unterlagen (Anlage K 4 f. des Schriftsatzes vom 5. April 2009) und den beigezogenen topographischen Plänen des Hessischen Landesvermessungsamts ist das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) mit dem Bürgermeisteramt und dem Bürgerhaus im südlichen Bereich mit den Koordinaten 3571000 bis 3572000 und 5643000 bis 5644000 anzunehmen. Der nächste von den Sachverständigen ZZZ... und Partner gewählte Monitorpunkt M 41 - in der Darstellung der Anlage K 10 fälschlich als M 45 bezeichnet - hat die Koordinaten 3571082 / 5642701. Das Grundstück des Klägers zu 2) in H. liegt in der Nähe des Monitorpunkts 2, der von den Sachverständigen ZZZ... und Partner mit den Koordinaten 3571595 / 5639932 angegeben wird. Andere nähere Punkte sind von den Klägern auch nach entsprechender Nachfrage des Gerichts nicht benannt worden.

Es werden von den Sachverständigen für die Belastung mit Luftschadstoffen in der Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 5. April 2009 Werte der Zusatzbelastung für Schadstoffimmissionen angegeben, die an diesen Monitorpunkten entweder die Irrelevanzwerte oder in Zusammenrechnung mit den angenommenen Vorbelastungswerten die Immissionswerte unterschreiten.

Bei den Depositionswerten ergibt sich ein ähnliches Bild. Auch hier sind für die genannten Monitorpunkte 2 und 41 von den Sachverständigen für die Schadstoffe Staub und Quecksilber Zusatzbelastungen errechnet worden, die für M 41 die Irrelevanzwerte nicht und für M 2 nur bezüglich der Deposition von Quecksilber überschreiten. Unabhängig von der bereits genannten Nichtvergleichbarkeit der ermittelten Werte durch die Anwendung anderer Parameter für die Depositionsgeschwindigkeit von Quecksilber weisen die Sachverständigen ZZZ... und Partner aber auch diesbezüglich aus, dass die Immissionswerte nach TA Luft letztlich nicht überschritten werden.

Kein anderes Ergebnis zeigen auch die mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 6. Mai 2009 mitgeteilten und aufgrund der in der Verhandlung am 29. April 2009 geäußerten Kritik des Beklagten und der Beigeladenen an den gewählten Größen der Berechnungsquadrate durchgeführten neuen Berechnungen der Sachverständigen ZZZ... und Partner (Bl. 1438 ff. der Gerichtsakte). Diese sind in vier Blöcke aufgegliedert aufgrund einer Änderung der gewählten Größe der Berechnungsgitter - nunmehr 20 m und 100 m - und einer modifizierten Depositionsgeschwindigkeit des Quecksilbers, nämlich (wie vorher) nach den u.s.-amerikanischen Werten und nunmehr den Vorgaben der TA Luft. Auch hierbei zeigt sich als Ergebnis, dass bezüglich der klägerischen Grundstücke bereits die Irrelevanzwerte nicht überschritten werden. Lediglich bei der Deposition von Blei weisen die Berechnungen nach den u.s.-amerikanischen Parametern eine Überschreitung der Irrelevanzwerte - nicht jedoch der Gesamtbelastung - aus. Sobald den Berechnungen jedoch die Parameter für die Depositionsgeschwindigkeit nach der TA Luft zugrunde gelegt werden, zeigen sich auch für den Monitorpunkt 2 Werte der Deposition von Blei, die die Irrelevanzwerte der TA Luft nicht überschreiten und zwar sowohl bei der Gittergröße 100 m wie auch bei einer Berechnung mit der Gittergröße 20 m.

Damit fehlt es selbst dann, wenn die Immissionswerte der Gutachten ZZZ... und Partner betrachtet werden, an einer Verletzung der Rechte der Kläger durch den angegriffenen Bescheid. Auf die mit Beweisantrag Nr. 7 aufgeworfene Frage bzw. aufgestellte Behauptung, bei weiteren Monitorpunkten, die ausgehend von der Immissionsprognose der GfBU festgelegt worden seien, seien mit dem Modell WinKFZ nicht unerhebliche Überschreitungen der Grenzwerte (Immissionswerte) zu verzeichnen, ist daher für die Entscheidung irrelevant.

In gleicher Weise sind die Anträge Nr. 12 und 13 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung, der Ort des tatsächlichen Immissionsmaximums sei von den X...-Gutachtern nicht erfasst worden, ohne Bedeutung. Denn selbst wenn das Ergebnis der Gutachter der Kläger, der Ort der maximalen Belastung liege im Süden der Anlage, zutreffend sein sollte, würde dies nicht zu einer Belastung der Kläger führen. Es kommt, wie bereits erwähnt, nicht darauf an, dass nach diesen Berechnungen an dem Ort der höchsten Belastung oder an einem anderen Punkt die Immissionswerte der TA Luft überschritten werden, sondern es müssen an den zur Klagebefugnis führenden Grundstücken der Kläger entsprechende Werte prognostiziert werden. Anhand der dargestellten Monitorpunkte lässt sich für die Kläger im Gegensatz zum Ort der - angenommenen - höchsten Belastung oder anderer Orte, etwa der genannten Monitorpunkte 1, 17 und 22, nach den vorgelegten Tabellen der Gutachter ZZZ... und Partner feststellen, dass jedenfalls die Immissionswerte der TA Luft bei den untersuchten Luftschadstoffen wie den Schadstoffdepositionen nicht überschritten werden. Die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen der Beweisanträge Nr. 15 bis 17 sind in Konsequenz dieser Feststellung mithin ebenfalls nicht entscheidungserheblich, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

4. Die Kläger sind auch insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, als sonstige drittschützende Vorschriften geltend gemacht werden.

a) Lediglich den Bereich der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG berührt die von dem Kläger zu 2) im Einwendungsverfahren im Schreiben vom 14. August 2008 erhobene und im gerichtlichen Verfahren wiederholte weitere Rüge, die Behörde müsse über die Grenzwerte (Emissionswerte) nach der 17. BImSchV hinausreichende strengere Kontrollwerte festsetzen.

Die 17. BImSchV konkretisiert mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte die Vorsorgepflicht des Betreibers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, deren Einhaltung von Drittbetroffenen nicht eingefordert werden kann (Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 7 C 15.06 -, NVwZ 2007, 1086; Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789; Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 -, ZUR 2008, 150). Verlangt werden kann daher nur die Einhaltung der entsprechenden Vorsorgewerte der 17. BImSchV, nicht aber die Festsetzung darüber hinausgehender strengerer Kontrollwerte. Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist für einen Teil der potentiellen Schadstoffe in der TA Luft festgelegt worden, die das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, 333).

Die immissionsschutzrechtlichen Pflichten greifen als Instrument der Gefahrenabwehr ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dienen der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden" (PrOVG, Urteil vom 15.10.1894, PrVBl. 16, 125, 126). Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (332 f.)).

b) Die Kläger können sich ebenfalls nicht auf eine Verletzung anderweitiger, ihrem Schutz dienender Vorschriften berufen. Auf eine Verletzung drittschützender, bauplanungsrechtlicher Vorschriften oder landesplanerischer Vorgaben durch den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid können sich die Kläger ebenso wenig berufen wie auf Gefahren eines Bunkerbrandes. Zu beanstanden ist auch nicht, dass der Genehmigungsbescheid nicht auf die vorhandene Belastung der Böden rekrutiert.

Unabhängig davon, dass Normen des Planungsrechts im Regelfall keine drittschützende Wirkung zukommt, verletzt der Bescheid die Kläger nicht in ihren Rechten aus § 30 BauGB. Es ist bereits nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder des betroffenen Flächennutzungsplans verstößt. Die von den Klägern hingegen behauptete Nichtigkeit des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans wegen einer Unvereinbarkeit mit dem Regionalplan Nordhessen 2000 liegt zudem nicht vor, denn dieser gibt für das streitbefangene Gebiet die Nutzung für Gewerbe und Industrie vor.

Soweit sich der Kläger zu 2) aufgrund der Lage seines Wohnhauses noch auf das nachbarliche Rücksichtnahmegebot berufen könnte, kann dies nicht zum Erfolg führen. Die durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachte Luftschadstoffbelastung ist ihm zumutbar. Denn es handelt sich insoweit - wie dargestellt - nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG.

Ansprüche der Kläger ergeben sich auch nicht aus dem Regionalplan Nordhessen 2000. Die landesplanerische Zielsetzung dient nicht dem Schutz der Kläger. Die Gebietsentwicklungsplanung ist von ihrem Begriff und von ihrer Zweckrichtung her eine überörtliche Planung. Nach § 9 Abs. 1 HLPG stellen die Regionalpläne die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans dar. Planungsgebiet ist in diesem Zusammenhang mithin die Region und nicht der Schutz der einzelnen Kommune oder desjenigen, der Grundbesitz in seinem Geltungsbereich hat (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 (213); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19.10.1988 - 10 C 27/87 -, NVwZ 1989, 983 (984), und Beschluss vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435 (437)).

Dies schließt zwar nicht aus, dass eine landesplanerische Zielsetzung nicht ausnahmsweise dem Schutz bestimmter Dritter dienen kann. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, der sich auf ein landesplanerisches Ziel beruft, durch dieses in besonderer Weise herausgehoben ist oder das Ziel gerade seine Interessen schützen soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2007 - 8 A 2325/06 - (nicht vollständig abgedruckt in: BauR 2008, 799)). Ein solches besonders genanntes oder geschütztes Ziel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die von den Klägern pauschal geltend gemachte Gefahr im Fall eines Brandes im Vorratsbunker ist ohne Bedeutung. Der Genehmigungsbescheid enthält eine große Zahl von Nebenbestimmungen, die aus fachmännischen Äußerungen gewonnen sind und mit denen die Gefahr eines Brandes beschränkt werden soll und die Anordnungen bezüglich des Verhaltens der Anlagenbetreiberin bei einem solchen Störfall treffen. Diesbezüglich tragen die Kläger keine Einwendungen vor.

Darüber hinaus berücksichtigt aber bereits das humantoxikologische Gutachten derartige mögliche Störfälle und kommt zu dem Ergebnis, dass diese aufgrund ihrer seltenen Wahrscheinlichkeit zu keiner ernsthaften Gefahr für Menschen, die im Einwirkungsbereich leben, führen.

Ebenso muss - bezogen auf die Interessen der Kläger - unberücksichtigt bleiben, ob für den Fall eines Brandes durch die in die Bewetterung des Bergwerks gelangenden Schadstoffe eine Beeinträchtigungen für die unter Tage beschäftigten Bergleute nicht ausgeschlossen werden kann. Denn durch diese Gefahren, denen der Genehmigungsbescheid zudem mit speziellen Auflagen an die Betreiberin begegnet, können die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Zuletzt sind bei der Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die von den Klägern vorgetragenen hohen Belastungswerte des Bodens nicht von Bedeutung. Die Kläger tragen insoweit vor, der Bedienstete der Gemeinde Gerstungen, Herr XXYY..., habe an verschiedenen Stellen innerhalb und außerhalb des Beurteilungsgebietes Bodenproben genommen, die anschließend vom Institut YYXXZZ... untersucht worden seien. Dabei seien diverse, teilweise auch hohe Belastungswerte des Bodens festgestellt worden. Ebenso hätten Messungen der Y... GmbH eine vorhandene hohe Belastung mit Blei und Mangan ergeben. Die von den Behörden dazu gegebenen Mutmaßungen der Verursachung seien als nicht nachvollziehbar abzulehnen. Die angegriffene Genehmigung unterschätze die gesundheitsgefährdende Vorbelastung des Untersuchungsgebietes. In dieser Argumentationskette, die in dem Beweisantrag Nr. 9 noch einmal zusammengefasst wird, werden indes zwei nicht kompatible Aspekte in nicht systematischer Weise verbunden. Zunächst wird von den Klägern auf die behauptete Belastung im Boden abgestellt, sodann auf die vorhandene Belastung von Staubimmissionen und die zusätzlich erfolgende Deposition von Luftschadstoffen, die ihren Ursprung aus der Anlage der Beigeladenen haben. Hinsichtlich des letzteren Punktes kann aber bereits auf die obigen Ausführungen zur Berücksichtigung der Vorbelastung verwiesen werden. Maßgeblich für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nämlich die Deposition (neuer) Schadstoffe auf dem Boden. Wie bereits ausgeführt, sind die hierzu zu beachtenden Werte in Nr. 4.5 TA Luft zusammengefasst, bei denen die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung und die Vorbelastung an Stäuben und anderen Schadstoffen, die sich bereits jetzt auf dem Boden ablagern, ermittelt werden.

Aber auch soweit die Kläger die bestehende Vorbelastung des Bodens aufzeigen und daraus die Nichtgenehmigungsfähigkeit der neu hinzutretenden Anlage verneinen, ist diesem Beweisantrag nicht zu folgen. Bezüglich der geltend gemachten vorhandenen Belastung der Böden mit den auf S. 17 des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 6. Mai 2009 unter Bezugnahme auf die Anlage K 24 genannten Schadstoffen durfte der Beklagte die Genehmigung der Anlage nämlich selbst dann nicht verweigern, wenn sie nachgewiesen wären. Eine Vorbelastung schließt nämlich die Genehmigungsfähigkeit einer neuen (genehmigungsbedürftigen) Anlage nicht generell aus, sondern führt dazu, dass die durch die konkrete Anlage zu erwartende Zusatzbelastung zu bewerten ist. Die Zusatzbelastung kann, muss aber nicht für eine Beeinträchtigung des Bodens ursächlich sein. Ähnlich wie bei den Depositionswerten ist im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen deshalb zu klären, ob eine Irrelevanz der Zusatzbelastung festzustellen ist (vgl. Sondermann/Terfehr, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2002, § 3 Rdnr. 88 f.). Wie auf Seite 74 des Genehmigungsbescheides dargestellt, führen die zulässigen Immissionswerte für Schadstoffdepositionen zu derart niedrigen rechnerischen Zusatzbelastungen im Boden, dass die maximale Zusatzbelastung unterhalb der Irrelevanzgrenze der insoweit heranzuziehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. Mai 1995 (GMBl. S. 671 - UVPVwV -) liegen. In der Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit gibt 1.3.2 UVPVwV vor, dass bei den Stoffen Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink, Benzo(a)pyren und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung für die Bewertung unbeachtlich ist, wenn diese kleiner als 2 % der Werte der Tabelle ist. Die Werte der durch die klägerische Anlage verursachten Zusatzbelastung bei den genannten Stoffen unterschreiten die entsprechenden Konzentrationswerte. Insoweit kann auf die Darstellung in der Tabelle auf Seite 74 des Genehmigungsbescheides verwiesen werden.

Sollten an einer Stelle - die wegen der Erforderlichkeit der subjektiven Betroffenheit der Kläger auch auf oder nahe bei den jeweiligen Grundstücken der Kläger liegen müsste - bereits höhere Schadstoffkonzentrationen bestehen, so könnten diese mithin gegebenenfalls eine Sanierungsnotwendigkeit begründen, wären indes nach den getroffenen Feststellungen nicht der streitbefangenen Anlage zuzurechnen.

Weitergehende Vorschriften des Bodenschutzrechts finden im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Anwendung. Insbesondere gelten die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG -, BGBl I S. 502) nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG begründet nämlich die Anwendung nur für den Fall, wenn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen die Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Dies erfolgt indes bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen der Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu besorgen sind. Entsprechend § 3 Abs. 3 BBodSchG gelten im Hinblick auf das Schutzgut Boden schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG als schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 3 BImSchG, soweit sie durch Immissionen verursacht wurden (vgl. Sondermann/Terfehr, a.a.O., § 3 Rdnr. 71 und 74).

c) Die Klage der Klägerin zu 1) ist zudem bezüglich der ansonsten allein von ihr geltend gemachten Abwehransprüche gegen das streitbefangene Vorhaben unbegründet.

So kann sich die Klägerin zu 1) als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft über die genannten und erörterten Rechte als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke hinaus nicht auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 (100 f.); Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 146/02 u.a. -, DVBl 2006, 1004; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 14 Rdnr. 28, Art. 19 Rdnr. 22). Die Gemeinde kann auch nicht stellvertretend für ihre Bürger deren Grundrechte, etwa die auf Leben und Gesundheit, geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 (391) = NVwZ 1997, 169; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 137).

Die Klage der Klägerin zu 1) ist auch insoweit nicht begründet, als sie sich auf eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit beruft. Eine solche Verletzung durch das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen ist nicht gegeben. Die Berufung auf die über die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesicherte kommunale Planungshoheit ist zwar grundsätzlich als subjektives Recht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1969 - BVerwG IV C 215.65 -, BVerwGE 31, 263 (264); BVerwG, Urteil vom 19.03.1976 - VII C 71.72 -, NJW 1976, 2175; Nds. OVG, Beschluss vom 21.10.1986 - 7 D 2/86 -, NVwZ 1987, 341). Doch besteht dieser Schutz der kommunalen Planungshoheit gegen Fachplanungen auf fremdem Gebiet nur, wenn eine eigene hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 (106); Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 (215); Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 (100); Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207). Auch kann die Planungshoheit beeinträchtigt sein, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 (106)). Die Gemeinde ist hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium jedoch darlegungspflichtig (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 146/02 u.a. -, DVBl 2006, 1044).

Soweit die Klägerin zu 1) vorträgt, dass sich die vorhandene oder geplante Nutzung des Wohngebiets "An der Feldstraße" verschlechtern könnte, ist keine Beeinträchtigung des Planungsrechts substantiiert dargetan. Eine solche Beeinträchtigung könnte sich - für die Klägerin zu 1) - nur dann ergeben, wenn sie Eigentümerin der bislang unbebauten Grundstücke wäre und befürchten müsste, diese aufgrund der von der Verbrennungsanlage herrührenden Immissionen nicht mehr veräußern zu können. Dies hat die Klägerin indes nicht ausreichend konkret vorgetragen. Bereits umgesetzte Planungen werfen ansonsten nicht die Frage einer Verletzung der Planungshoheit auf. Die mit der vorhandenen Bebauung zusammenhängenden Rechtspositionen können nur solche der Grundstückseigentümer sein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 146/02 -, DVBl 2006, 1044).

Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe an anderen Stellen weitere Bebauungsgebiete bereits geplant, genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer hinreichend konkreten Planung zu stellen sind. Eine hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planung liegt zwar nicht erst dann vor, wenn das Stadium eines verbindlichen Bauleitplans erreicht ist; vielmehr können auch auf andere Weise dokumentierte örtliche Planvorstellungen Bedeutung erlangen, wenn sie nur hinreichend bestimmt sind (VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.1992 - VerfGH 6/91 -, NVwZ 1992, 874.). Wenn in diesem Sinne bereits außenbereichstypische Darstellungen eines Flächennutzungsplans regelmäßig nicht hinreichend bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 (302), Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318 (325)), so gilt das im besonderen Maße für die pauschale Behauptung, bestimmte Flächen seien für eine Wohnbebauung geeignet.

Zudem müssen für eine nachhaltige Störung der kommunalen Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung zu verzeichnen sein (BVerwG, Urteil vom 11.05.1984 - 4 C 83.80 -, NVwZ 1984, 584). Die Planung muss gänzlich verhindert oder doch grundlegend behindert werden (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388, 392 ff.). Zwar ist es denkbar, dass die Planungsfreiheit berührt sein kann, wenn noch größere und zusammenhängende unbebaute Flächen vorhanden sind, die zum Gegenstand einer Planung gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884; Hess. VGH, Urteil vom 23.11.1988 - 5 UE 1040/84 -, NVwZ 1989, 484; Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 146/02 u.a. -, DVBl 2006, 1044), doch ist auch dies im vorliegenden Fall von der Klägerin zu 1) nicht dargetan.

Nicht in Betracht kommt des Weiteren eine Beeinträchtigung von Planungen der Klägerin zu 1) im Bereich des Straßenbaus. Durch den Anliefer- und Abtransportverkehr der Abfall-, Hilfs- und der Reststoffe können zwar gegebenenfalls verkehrsrechtliche Probleme im Bereich der Gemeindestraßen entstehen. Indes ist eine konkrete straßenrechtliche Planung von der Klägerin zu 1) bereits nicht dargetan, so dass in keiner Weise erkennbar ist, dass von der Verbrennungsanlage bzw. dem dieser zuzurechnenden Verkehr eine solche Planung nachhaltig gestört oder beeinträchtigt würde. Ob die von den Klägern behaupteten straßenrechtlichen Probleme (etwa die Tragkraft des Straßenkörpers oder von Bauwerken) oder straßenverkehrsrechtlichen Probleme (etwa die erhebliche Beeinträchtigung des örtlichen Verkehrs) durch die genannten Lastwagentransporte eintreten, kann ebenfalls offen bleiben. Diese wären bereits der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Verbrennungsanlage nicht zuzurechnen, da der LKW-Verkehr nach dem Verlassen des Werksgeländes und der Nutzung des öffentlichen Straßennetzes in dem allgemeinen Verkehr aufgeht. Im Übrigen stünden der Klägerin zu 1) bei sich verwirklichenden Beeinträchtigungen auch die Möglichkeiten der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen offen.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zu 1) zur Begründung ihres Klagebegehrens des Weiteren auf die bauplanungsrechtlichen Abstimmungs- oder Abwägungsgebote. Die in § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zum Zeitpunkt der Abfassung des Genehmigungsbescheides geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung von Städten vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), ausgesprochene nachbargemeindliche Abstimmungspflicht und das interkommunale Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB beziehen sich nämlich tatbestandlich auf kommunale Bauleitpläne und gewähren der Nachbarkommune regelmäßig kein subjektives Recht, das eine Klage gegen Fachplanungen auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde begründen könnte. Eine Verletzung von Beteiligungsrechten nach § 36 Abs. 1 BauGB kann nur die Standortgemeinde, d.h. die Gemeinde, auf deren Gebiet das betreffende Bauvorhaben realisiert werden soll und die dadurch in ihrer Planungshoheit betroffen ist (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 36 Rn. 17), nicht aber - wie hier - eine Nachbargemeinde geltend machen.

Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klage auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG enthaltenen Minimierungsgebotes stützen. Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dient nicht dem Schutz vor konkreten bzw. belegbaren schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern soll dem Entstehen solcher Umwelteinwirkungen generell vorbeugen (Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 46). Sie ist nicht drittschützend (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313 (320); Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610; Nds. OVG, Beschluss vom 28.03.2006, - 7 ME 159/04 -, NVwZ-RR 2006, 682; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 121).

IV. Die hilfsweise gestellten Klageanträge sind gleichfalls unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf die geltend gemachten Forderungen der Einschränkung der Genehmigung zu, da keine Rechtsgrundlagen für die begehrten Einschränkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegeben sind.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO und § 709 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.