VG Berlin, Beschluss vom 25.01.2007 - 14 KE 219.06
Fundstelle
openJur 2014, 17569
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 14. September/30. Oktober 2006 (Ksb-Nr.2060 7171 04005) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - für die gem. § 66 Abs. 6 der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist - hat keinen Erfolg.

Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann lediglich eine irgendwie geartete Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kosten gerügt werden (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, GKG § 66 Rn. 17). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist also insbesondere, ob die Kosten fällig sind, der richtige Kostenschuldner in Anspruch genommen und die Kosten auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind (§§ 6 ff. GKG, s. a. Hartmann, a.a.O. Rn. 18 ff., 22 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 17. November 2004, VG 35 KE 158.03).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Erinnerungsführer ist gem. §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1 GKG i. V. mit der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2006 (VG 9 A 209.06) Kostenschuldner. Die gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fälligen Kosten - nämlich eine Verfahrensgebühr von 1,5, Kostenverzeichnis Nr. 5210 zum GKG - sind unter Beachtung des vom Verwaltungsgericht im genannten Beschluss festgesetzten Streitwertes von 1.476,00 Euro - der im Erinnerungsverfahren nicht in Frage gestellt werden kann - der Höhe nach zutreffend mit 97,50 Euro berechnet worden. Dass dem Kostenansatz sonstige rechtliche Hinderungsgründe entgegenstanden, ist nicht erkennbar.

4Insbesondere war das Verfahren entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht gerichtskostenfrei. Nach § 26 BerRehaG ist lediglich das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens kostenfrei. Die Kostenfreiheit erstreckt sich daher nicht auf ein anschließendes Verwaltungsstreitverfahren (so ausdrücklich Herlzer/Ladner, in: Herzler, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 14 VwRehaG Rn 2, zur gleichlautenden Vorschrift des § 14 VwRehaG; Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg u. a., Vermögensgesetz, § 38 VermG Rn. 8, zur gleichlautenden Vorschrift des § 38 VermG). Eine Gerichtskostenfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 188 S. 1, 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Das Sachgebiet der beruflichen Rehabilitierung ist keine „Angelegenheit der Fürsorge“ im Sinne dieser Vorschrift. Denn auch wenn das BerRehaG in einzelnen Vorschriften die Leistungen von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig macht (vgl. § 8 Abs. 3 ff. BerRehaG), was grundsätzlich ein Indiz für fürsorgerische Leistungen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 188 Rn 2), so verfolgt dieses Gesetz – ebenso wie das VwRehaG und das StrRehaG – doch primär keine fürsorgerische Zielsetzung, sondern beruht auf dem Gedanken des Ausgleichs für ein während einer bestimmten Phase der deutschen Geschichte aus politischen Gründen abverlangtes Opfer oder erlittenes Unrecht (vgl. BT-Drs. 12/4994, S. 1). Diese Fälle sind von § 188 VwGO nicht erfaßt (ebenso Happ, in: Geiger u. a., VwGO, 12. Aufl. 2006 § 188 Rn 6, in Bezug auf das StrRehaG).

Des Weiteren fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass von einer Kostenerhebung gem. § 21 GKG abzusehen war, der eine offensichtlich fehlerhafte Sachbehandlung voraussetzt (vgl. Beschl. der erkennenden Kammer vom 7. November 2005, VG 14 KE 288.05, m.w.N.). Für eine Befangenheit der Einzelrichterin ist nichts ersichtlich; auch durfte diese gem. § 123 Abs. 4 i. V. m. § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).