LG Cottbus, Beschluss vom 25.04.2007 - 24 Qs 66/07
Fundstelle
openJur 2014, 17340
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 05. März 2007 wird die Kosten- und Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2007 dahingehend geändert, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden diesem selbst auferlegt, da er den tatsächlichen Fahrzeugführer nicht angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens lediglich seine Fahrereigenschaft bestritten.

Gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2007 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05. März 2007, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen. Zur Begründung führt er an, dass er bereits der Verwaltungsbehörde gegenüber mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug nicht geführt habe. Es hätte bereits in diesem Stadium aufgrund des Vergleichs des Passfotos des Beschwerdeführers mit dem Messfoto festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer und der Fahrzeugführer nicht identisch sind. Dass das Hochglanzfoto durch das Amtsgericht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung angefordert worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten.

Die Staatsanwaltschaft wurde gehört.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.

In der Sache ist sie auch begründet.

Von der Regel, dass bei einem Freispruch auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, kann nach § 109a Abs. 2 OWiG abgesehen werden, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen wesentliche entlastende Umstände bekannt gewesen sind, die er nicht rechtzeitig vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 109a, Rn. 12). Die Vorschrift schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen nicht in unzumutbarer oder gar verfassungswidriger Weise ein (BVerfG NJW 1982, 275). Dem Betroffenen werden weder Mitwirkungspflichten auf Umwegen auferlegt noch wird sein Aussageverweigerungsrecht tangiert (vgl. Göhler, a.a.O., § 109a, Rn. 8). Der Betroffene kann nach wie vor seine Schutzrechte voll ausschöpfen; jedoch nimmt er ein Kostenrisiko auf sich, wenn er ihm bekannte entlastende Umstände, obwohl ihm das zumutbar ist, nicht rechtzeitig vorbringt. Dabei ist es gleichgültig, ob der entlastende Umstand schließlich vom Betroffenen selbst eingeführt wird oder er konsequent schweigt, die Entlastung aber in anderer Weise eintritt (so auch: Göhler, a.a.O., Rn. 15, Schmehl, KKOWiG, 2. Auflage, § 109a Rn. 9). Die Vorschrift stellt nur (noch) auf das nicht rechtzeitige Vorbringen entlastender Umstände ab.

8Der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG vermag der Beschwerdeführer bereits dadurch zu entgehen, dass er sich im anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai 2006 gegenüber der Verwaltungsbehörde vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft dahingehend eingelassen hat, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Der Name des wahren Fahrzeugführers wurde im gesamten Verfahren nicht bekannt. Der Name des tatsächlichen Fahrers ist aber nur dann ein wesentlicher Umstand, wenn er für den Gang und die Dauer der weiteren Ermittlungen, etwa zur Prüfung der Wahrhaftigkeit der Einlassung des Betroffenen, relevant ist (Schmehl, KKOWiG, a.a.O., Rn. 10).

Auf die namentliche Benennung des Fahrzeugführers kam es hier ersichtlich nicht an, denn das Amtsgericht konnte den Beschwerdeführer bereits nach vergleichender Inaugenscheinnahme mit dem Lichtbild freisprechen, ohne dass es eines Vergleichs mit dem wahren Fahrzeugführer bedurfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO in analoger Anwendung.

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