Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2014 - 13 ME 97/14
Fundstelle
openJur 2014, 16960
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 3. Juni 2014 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren, die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung näher bezeichneter Äußerungen zu verpflichten, die die Antragsgegnerin zu 1) als Justizministerin auf zwei dringliche Anfragen im Niedersächsischen Landtag getätigt hat. Es handle sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Juni 2014 hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seinen Spruch gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden (BayVGH, Beschl. v. 8. August 2006 – 11 CE 05.2152 –, juris, Rdnr. 8; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rdnr. 13c, Loseblatt, Stand September 2004). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt mithin nur dann vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung ergeben (OVG LSA, Beschl. v. 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 -, juris, Rdnr. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 41; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 146 Rdnr. 22). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 146 Rdnr. 78). Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und in Zweifel ziehen. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 406, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O.; jew. m.w.N.). Lehnt das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen (BayVGH, Beschl. v. 08. August 2006, a. a. O.; Redeker/v. Oertzen, a. a. O., m. w. Nachw.). Hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, muss der Beschwerdeführer in der Begründung auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes darlegen (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146, Rdnr. 31; Guckelberger, a.a.O.). Ausführungen zur Begründetheit des Antrags bzw. zum Anordnungsgrund sind in einem solchen Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage befasst hat. Im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO „auseinander setzen" kann sich der Beschwerdeführer zwar nur mit in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der einen Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der „Auseinandersetzung" nicht gegenstandslos (OVG LSA, Beschl v. 27. Mai 2008, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 8 August 2006, a. a. O.) Das ergibt sich auch aus der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Danach prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich daraus - etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht - die „Schlüssigkeit“ seines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht in der gebotenen Weise nach. Dies zwingt je nach Sachlage zu einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, die in diesem Zusammenhang dem Darlegungserfordernis genügt (vgl. OVG LSA, Beschl v. 27. Mai 2008, a.a.O.; Redeker/v. Oertzen, a. a. O.). Gleiches dürfte in einem solchen Fall auch für eine konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gelten (vgl. Bader, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbständig tragend mit dem Fehlen eines Anordnungsgrundes begründet. Aus den gleichen Gründen, aus denen eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei, fehle es erkennbar auch an einer Eilbedürftigkeit der erstrebten gerichtlichen Anordnung und damit an einem Anordnungsgrund. Diesem Ablehnungsgrund sind die Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in der erforderlichen Weise entgegengetreten.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zur Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes enthält die Beschwerdebegründung der Antragsteller keinerlei Ausführungen oder auch nur Verweise auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Allerdings setzen sie sich mit der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes verneinten Wiederholungsgefahr auseinander. Dies reicht zur Begründung eines Anordnungsgrundes indes nicht aus. Bei der Gefahr der Wiederholung einer beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Annahme eines Anordnungsgrundes, der seinerseits Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist. Vom Bestehen eines Anordnungsgrundes kann dann ausgegangen werden, wenn den Antragstellern unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 26). Voraussetzung ist eine besondere Dringlichkeit, die von den Antragstellern zu begründen ist (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rdnr. 80; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rdnr. 81; Loseblatt, Stand Februar 1998). Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren insbesondere keine wesentlichen Nachteile dargelegt, die ihnen selbst bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses am Unterlassen der beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens drohen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Ein schutzwürdiges Interesse am Unterlassen bestimmter Äußerungen eines Amtswalters begründet für sich genommen nicht in jedem Fall die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2013 - 4 CE 13.944, juris, Rdnr. 25; VG München, Beschl. v. 8. August 2007 - M 22 E 06.4283 -, juris, Rdnr. 36). Nach dem oben Ausgeführten waren weitergehende Darlegungen zum Anordnungsgrund nicht deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht diesen ausschließlich wegen fehlender Wiederholungsgefahr verneint hat. Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 21. Juli 2014 sind erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (7. Juli 2014) eingegangen und können damit keine Berücksichtigung mehr finden.

2. Unabhängig von der fehlenden Darlegung hätte die Beschwerde aber auch in der Sache bereits deshalb keinen Erfolg, weil selbst unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht besteht.

a. Das Verwaltungsgericht ist (auch) in diesem Zusammenhang zu Recht vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt nicht nur voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist, sondern auch, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rdnr. 14; Senatsbeschl. v. 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13 -, juris, Rdnr. 7). Ist das bereits tatbestandliches Erfordernis eines Unterlassungsanspruchs, so gilt diese Anforderung erst recht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die eine besondere Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung voraussetzt. Die von den Antragstellern vorgetragenen und mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum versehenen Besonderheiten in einzelnen Bereichen des Zivilrechts, insbesondere des Presserechts, finden auf den eigenständigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch keine unmittelbare Anwendung. Dies gilt umso mehr, als auch die einzelnen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche je nach Rechtsgebiet unterschiedlich strengen Voraussetzungen unterliegen (vgl. dazu: OVG NRW, Beschl. v. 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris, Rdnrn. 3 ff.). Insbesondere das Fehlen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt bei einem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten deliktischen Unterlassungsanspruch, der dem hier in Rede stehenden Anspruch vergleichbar ist, lediglich ein Indiz für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr dar. Entscheidend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdnrn. 11 ff. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, WM 1994, 641; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2013, a.a.O.).

Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann eine Wiederholung der beanstandeten Äußerung der Antragsgegnerin zu 1) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Äußerungen sind in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages vom 27. Februar 2014 im Rahmen einer Stellungnahme zu zwei dringlichen Anfragen der dortigen Oppositionsfraktionen zum Themenkomplex „D.“ getätigt worden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihre Äußerungen in der Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen vom 13. März 2014 auf einen Unterrichtungsantrag der CDU-Fraktion hin bestätigt, nachdem der Antragsteller zu 2) am 4. März 2014 einen Artikel veröffentlicht hatte, mit dem er der seiner Auffassung nach falschen Darstellung seines Verhaltens während der Durchsuchungsmaßnahmen am 10. Februar 2014 durch die Antragsgegnerin zu 1) entgegengetreten war. In beiden Fällen ist die Antragsgegnerin zu 1) nicht aus eigener Initiative tätig geworden, sondern durch äußere Umstände zu ihren Stellungnahmen veranlasst worden. Es steht nicht zu erwarten, dass sich ein solcher Vorgang wiederholen wird.

Entscheidend gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht dabei die Reaktion der Antragsgegnerin zu 1) im Namen der Landesregierung auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten E. in der Landtagssitzung vom 27. Juni 2014. Diese hatte gefragt, ob die Landesregierung an allen von der Justizministerin aufgestellten Tatsachenschilderungen festhalte, wie sie das Auftreten des Antragstellers zu 2) während der Durchsuchungsaktion vom 10. Februar 2014 heute beurteile und welches Ergebnis der von der Antragsgegnerin zu 1) angeforderte Bericht zur Erstellung von Fotos zu der Durchsuchung der Wohnung F. G. habe. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die beanstandeten Äußerungen an dieser Stelle nicht wiederholt, sondern darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme vom 17. (richtig 27.) Februar 2014 nach bestem Wissen und Gewissen und auf Grundlage des damaligen Kenntnisstandes erfolgt sei. Damals und auch in der Folgezeit habe die Landesregierung dem Niedersächsischen Landtag, seinen Ausschüssen und Abgeordneten im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen Auskunft erteilt. Das Verhalten des Antragstellers zu 2) sei Gegenstand eines von der Staatsanwaltschaft Hannover und inzwischen von der Staatsanwaltschaft Verden geführten Ermittlungsverfahrens. Da die Ermittlungen noch andauerten, enthalte sich die Landesregierung derzeit einer Bewertung. Der Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Hannover vom 4. März 2014 enthalte eine Bewertung des Presseartikels der „H.“ vom selben Tage und Ausführungen zum Stand des Ermittlungsverfahrens. Außerdem sei ihm eine Sachverhaltsdarstellung des ermittlungsleitenden Oberstaatsanwalts beigefügt. Angaben zum derzeitigen Inhalt könnten mit Rücksicht auf das noch laufende Ermittlungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden. Aus dieser Stellungnahme wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu 1) eine Wiederholung ihrer Äußerungen vom 27. Februar 2014 sorgsam vermeiden will. Geschieht dies aber trotz ausdrücklich darauf abzielender Fragestellung, so ist auch nicht zu erwarten, dass die beanstandeten Äußerungen künftig bei anderen Anlässen nochmals getätigt werden. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, die Antragsgegnerin zu 1) habe die Gelegenheit versäumt, sich von den streitbefangenen Äußerungen zu distanzieren, verkennen sie den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs, der auf künftige Unterlassung, nicht auf Widerruf lautet.

Der Umstand, dass die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) vom 27. Februar 2014 weiterhin als Bestandteil der entsprechenden Pressemitteilung auf der Internetseite des Antragsgegners zu 2) abrufbar sind, begründet ebenfalls keine Wiederholungsgefahr. Es handelt sich dabei nicht um eine Wiederholung, sondern um ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerungen. Diese werden in der entsprechenden Pressemitteilung archiviert. Sie werden an dieser Stelle - wie auch etwa in den Landtagsprotokollen - als gefallene Äußerungen im Rahmen einer im Landtag gehaltenen Rede dokumentiert, ohne dass sie weiter aktiv verbreitet werden sollen und eine Richtigkeitsgewähr übernommen wird. Dem verständigen Betrachter erschließt sich auch ohne weiteres, dass Pressemitteilungen eines Ministeriums, die über bereits in der Vergangenheit liegende Geschehnisse berichten, zwischenzeitlich überholt sein können. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragsteller einen Anspruch auf Entfernung dieser Äußerungen auch in der entsprechenden Pressemitteilung und damit auf deren nachträgliche Änderung oder Löschung haben, sollten sie sich als unwahr herausstellen. Angesichts der aufgezeigten Zweckbestimmung kann die Archivierung der entsprechenden Pressemitteilung vom 28. Februar 2014 jedenfalls im Rahmen des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht zur Begründung einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr angeführt werden. Gleiches gilt für die Bezeichnung der streitbefangenen Äußerungen im vorliegenden Verfahren durch die Antragsgegner als wahr. Wollte man den Antragsgegnern eines Unterlassungsanspruchs die Berufung auf die Wahrheit ihrer Äußerung im Prozess als Wiederholung dieser Äußerungen anrechnen, so nähme man ihnen in nicht vertretbarer Weise ein zulässiges Verteidigungsmittel.

b. Unabhängig von der fehlenden Wiederholungsgefahr ist auch nicht erkennbar, welche einen Anordnungsgrund begründenden Nachteile den Antragstellern im Falle einer Wiederholung der Äußerungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens drohten. Wie bereits ausgeführt, fehlt im Rahmen der Beschwerdebegründung dazu jegliches Vorbringen. Der nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 21. Juli 2014 enthält dazu ebenfalls keine überzeugenden Gesichtspunkte. Auch wenn die Betroffenen unwahre Tatsachenbehauptungen wie auch das Vermitteln unwahrer Eindrücke nicht hinzunehmen haben, bedarf es nicht in jedem Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2013, a.a.O.; VG München, Beschl. v. 8. August 2007, a.a.O.). Vielmehr erfordert die Annahme eines Anordnungsgrundes eine gesonderte Begründung. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die erstinstanzlich beschworene Gefahr einer Belastung des Ermittlungsverfahrens durch eine „Vorverurteilung“ der Justizministerin ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Gerichte und die aktuellen Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) eher fernliegend. Der Antragsteller zu 2) ist im Fall einer Anklageerhebung darauf zu verweisen, sich - wie jeder andere Bürger auch - einem Gerichtsverfahren zu stellen und die ihm zu seiner Verteidigung zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mittel zu nutzen. Auch dürfte die damalige Äußerung der Antragsgegnerin zu 1), der Antragsteller zu 2) habe aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren, sich Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft, unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt und sei während der laufenden Maßnahme des Grundstücks verwiesen worden, das Ansehen der Antragsteller in deutlich geringerem Umfang berühren, als dies durch die zwischenzeitlich wegen des selben Vorfalls erfolgte Rüge des Antragstellers zu 1) wegen Verletzung der Privatsphäre des ehemaligen Abgeordneten D. durch den Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats vom 13. März 2014 der Fall ist. Die konkret beanstandeten Äußerungen der Justizministerin beeinträchtigen - selbst bei Unterstellung ihrer Unrichtigkeit - einen Zeitungsverlag oder Journalisten bei verständiger Betrachtung auch nicht in einer Weise, dass sie den im Hauptsacheverfahren möglichen Rechtsschutz nicht als ausreichend erscheinen lassen. Weder sind sie ehrverletzend, noch drängt sich die behauptete Unrichtigkeit angesichts der wertenden Elemente der Stellungnahme und der teilweise unterschiedlichen Sachdarstellungen der Beteiligten ohne weiteres auf. Konkret drohende wirtschaftliche Folgen der Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1), wie etwa ein Auflagenverlust, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und dürften durch die Steigerung der Publizität zudem mehr als ausgeglichen werden. Ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestünde aus den genannten Gründen mithin auch in der Sache nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).