Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.07.2014 - 13a ZB 14.30059
Fundstelle
openJur 2014, 16914
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2013 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob Personen, die in Afghanistan aufgrund einer Blutrache verfolgt würden bzw. in Blutfehden verwickelt seien, Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG seien. Er sei dem Urteil des Verwaltungsgerichts zufolge unzweifelhaft aufgrund einer Blutrache einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Hierbei verkenne das Gericht, dass diese Verfolgung an ein asylerhebliches Merkmal im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. an den Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG anknüpfe.

Keiner rechtlichen Klärung bedarf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festgestellt werden kann. Dies ergibt sich nunmehr explizit aus § 3 AsylVfG, wonach ein Ausländer unter anderem Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylVfG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG und die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylVfG. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn deren Mitglieder gemeinsame Merkmale aufweisen und die Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Gemessen an diesen gesetzlichen Anforderungen kann allein die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe noch nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen; hierfür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Mit seiner Frage, ob die genannten Personen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sind, bezieht sich der Kläger deshalb nur auf einen Teilaspekt der Flüchtlingseigenschaft. Isoliert herausgegriffen ist die Frage nach der Gruppeneigenschaft nicht klärungsbedürftig, weil die Flüchtlingseigenschaft maßgeblich vom Vorliegen der weiteren Anforderungen abhängt. Das bemisst sich aber nach der konkreten Situation und lässt sich nicht allgemein klären. Wie der Kläger selbst ausführt, kommt es nicht nur darauf an, ob eine Gruppe existiert, sondern auch darauf, ob die Verfolgung an ein asylerhebliches Merkmal im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. an den Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG anknüpft. Da die Verfolgung nach § 3 AsylVfG wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stattfinden muss, ist für die Flüchtlingseigenschaft weder isoliert ausreichend, dass der Betroffene Mitglied einer Gruppe, noch dass er – wie das Verwaltungsgericht hier festgestellt hat – einer Verfolgung ausgesetzt ist. Vielmehr sind in § 3 AsylVfG die Tatbestandsmerkmale „Verfolgung“ und „soziale Gruppe“ miteinander verknüpft („wegen“), d.h. der Kläger muss verfolgt werden, weil er einer sozialen Gruppe angehört. Dies ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr lässt sich nur anhand der konkreten tatsächlichen Verfolgungssituation beantworten, ob die Furcht des Klägers vor Verfolgung aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat und des Verhaltens der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, begründet ist, und ob sie sich gegen ihn wegen seiner Zugehörigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe richtet (siehe zu den Voraussetzungen auch EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-199/12 – ZAR 2014, 194). Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zu Merkmalen des Klägers, die eine Gruppenzugehörigkeit begründen können, und ob ihn diese Merkmale nach der sozialen Wahrnehmung als Mitglied einer Gruppe ausweisen. Weiter ist zu fragen, ob der erforderliche Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund, der sozialen Gruppe, besteht, d.h. ob der Kläger von der Familie des Arbeitgebers als nichtstaatlichem Akteur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe verfolgt wird. Das lässt sich nicht gleichermaßen für alle Personen, die in Afghanistan aufgrund einer Blutrache verfolgt werden, beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der jeweiligen konkreten Verfolgungssituation. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht ausreichend, dass die Betroffenen nur den Umstand gemeinsam haben, dass sie verfolgt werden; ebensowenig genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel die bloße Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (siehe hierzu auch Treiber in GK-AufenthG, Stand Juni 2014, § 60 Rn. 171, 173 unter Berufung auf die Richtlinien des UNHCR; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 24 Rn.16, 52 jeweils m.w.N.).

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 (S. 79 f.) bezieht, stehen diese nicht entgegen. Dort vertritt UNHCR die Auffassung, dass für Personen, die in Blutfehden verwickelt seien, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen könne. Dies bemesse sich aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Der Kläger wirft weiter die Frage auf, ob Personen, die im Rahmen einer Blutrache mit dem Tode bedroht würden bzw. die Tötung befürchteten, eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG drohe. Dass im Einzelfall die von einer möglichen Blutrache ausgehende Todesgefahr eine unmenschliche Behandlung darstellen kann, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Dies kann vielmehr unterstellt werden. Allerdings kommt es auch für die Gewährung von subsidiärem Abschiebungsschutz maßgeblich darauf an, ob eine unmenschliche Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bzw. bei Vorverfolgung mit herabgesetztem Wahrscheinlichkeitsmaßstab droht, die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren im Sinn von § 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3 AsylVfG ausgeht und ob eine Fluchtalternative gemäß § 4 Abs. 3, § 3e AsylVfG besteht. Diese Fragen lassen sich ebenfalls nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil es ausschlaggebend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Bei dieser Ausgangslage kommen die Anträge des Klägers, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, nicht mehr zum Tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.