VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 - 1 S 234/11
Fundstelle
openJur 2014, 16896
  • Rkr:

1. Von einem Access-PLC-Netz ausgehende elektromagnetische Störungen sind keine Störungen der Frequenzordnung im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG.

2. Ein Funkamateur, der die Verpflichtung der Bundesnetzagentur erstrebt, gegenüber einem Unternehmen, das Internetzugänge über das Stromnetz mittels eines sog. Access-PLC-Netzes anbietet, Maßnahmen anzuordnen, um den ungestörten Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung zu sichern, kann sein Begehren auf § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG stützen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem beigeladenen Unternehmen, das Internetzugänge über das Stromnetz mittels eines sogenannten Access-PLC-Netzes anbietet, Maßnahmen anzuordnen, um den ungestörten Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung zu sichern.

Der Kläger ist Funkamateur und betreibt sein Hobby in seiner Wohnung in der ... in ... Sowohl für Zwecke des Amateurfunks als auch für den Empfang internationaler Kurzwellen-Radiosender im 49 m-Band nutzt er diverse Funk-Sende- und Empfangssysteme sowie ergänzende technische Zusatzsysteme.

Die Beigeladene betreibt in ... ein Netz auf Basis der sogenannten Powerline-Communications-Technologie (Access-PLC-Netz), das den daran angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Bei dieser Technik erhalten die Nutzer Zugang zum Internet, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Das PLC-System wird auch für Zwecke des SmartMetering (intelligente, fernabfragbare Strom- und Gaszähler) und SmartGrids (intelligente Stromnetze mit Verbrauchs- und Laststeuerungsoptimierung) eingesetzt. Durch den Betrieb des PLC-Netzes werden in gewissem Maße elektromagnetische Felder auch außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht oder nur eingeschränkt gegen Funkwellen abgeschirmt sind und deshalb elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.

Nach eigenen Angaben stellte der Kläger erstmals im Juli 2000 Störungen des Kurzwellenempfangs fest, die er auf die kurz zuvor aufgenommene Netznutzung der damaligen ... GmbH (später ... GmbH; jetzt ... GmbH) zurückführte. Mit zahlreichen Schreiben forderte er von der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP - und später von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Bundesnetzagentur - ein Vorgehen gegen die Beigeladene, um einen störungsfreien Empfang von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunksignalen in seiner Wohnung sicherzustellen. Er leitete zu diesem Zweck ein erstes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe ein, das nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 18.04.2005 - 11 K 3763/04 - eingestellt wurde.

Die RegTP führte auf Veranlassung des Klägers Messungen zur Ermittlung der elektromagnetischen Abstrahlung des Access-PLC-Netzes der Beigeladenen durch. Mit Verfügung vom 06.01.2005 gab die RegTP der Beigeladenen unter Berufung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG vom 22.06.2004, BGBl. I S. 1190, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.06.2013, BGBI. I S. 1602) auf, ihre PLC-Anlage im Bereich der ... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV vom 28.09.2004, BGBl. I S. 2499, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22.04.2010, BGBI. I S. 446, aufgehoben durch § 5 Satz 2 der Frequenzverordnung vom 27.08.2013, BGBl. I S. 3326) nicht überschritten werden, und die Einhaltung nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit Beschluss vom 14.03.2005 (- 11 K 233/05 - juris) ab. Der erkennende Senat ordnete mit Beschluss vom 07.02.2006 (- 1 S 787/05 - juris) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen gegen die Verfügung an und äußerte Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. In den Gründen der Entscheidung verwies der Senat auf die Möglichkeit, einen Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit (sog. nachträgliches Störungsmanagement) zu suchen.

Mit Verfügung vom 20.11.2006 hob die Bundesnetzagentur daraufhin ihre Anordnung vom 06.01.2005 auf und führte aus, sie beabsichtige, gegenüber der Beigeladenen ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (vom 18.09.1998, BGBl. I S. 2882; im Folgenden zitiertes Nachfolgegesetz: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG - vom 26.02.2008, BGBl. I S. 220, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.04.2012, BGBl. I S. 606) einzuleiten. Hierauf wurde das Klageverfahren der jetzigen Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid vom 06.01.2005 für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 07.12.2006 - 11 K 1474/05 - eingestellt.

Mit Schreiben vom 25.02.2006 forderte der Kläger die Bundesnetzagentur auf, „Maßnahmen auf der Grundlage von EMVG/TKG durchzuführen", damit die Funkstörungen im Bereich seiner Wohnung beseitigt würden. In der Folgezeit führte die Bundesnetzagentur weitere Messungen durch, sah sich aufgrund der Messergebnisse aber nicht zu erneuten Maßnahmen gegen die Beigeladene veranlasst.

Am 17.04.2007 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er nutze die Kurzwelle zum Empfang von Rundfunksendungen und von Amateurfunkaussendungen. Da er über keinen Telefonanschluss verfüge, habe diese Form der Telekommunikation elementare und nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Bedeutung für ihn. Ziel der Klage sei es, dass die Beklagte Maßnahmen ergreife, damit er den Kurzwellenfunk wieder ungestört nutzen könne. Angesichts der schon über Jahre ertragenen Störungen erscheine es erforderlich, die Beklagte zu einem Einschreiten zu verpflichten. Auf welche Art und in welchem Umfang die Beklagte dann tätig werde, bleibe ihrem Auswahlermessen überlassen. Es bestehe aber kein Spielraum mehr hinsichtlich des „Ob" des Einschreitens. Als Rechtsgrundlagen für ein Einschreiten der Beklagten kämen § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 und 4 EMVG, § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG, § 4 SchuTSEV sowie § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG in Betracht. Diese Normen, deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt seien, hätten drittschützenden Charakter. Das Entschließungsermessen für ein Einschreiten zu seinen Gunsten sei auf Null reduziert. In einer Vielzahl von Messungen in den Jahren 2002 bis 2007 sei die Störung durch das PLC-Netz unter Verletzung der Grenzwerte bestätigt worden. Erst bei Messungen der Bundesnetzagentur im Oktober 2007 und Mai 2008 hätten plötzlich keine Störungen mehr festgestellt werden können, obwohl er unverändert oder gar intensiver als früher beeinträchtigt werde. An der Ordnungsmäßigkeit und damit der Aussagekraft der am 15.05.2008 durchgeführten Messungen bestünden erhebliche Zweifel.

Mit Schreiben vom 04.09.2008 (nach Klageerhebung) teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, die am 15.05.2008 durchgeführten Messungen ihres Prüf- und Messdienstes hätten ergeben, dass die Werte der zulässigen elektrischen Feldstärke für die Ausstrahlungen des Access-PLC-Systems nach der Messvorschrift RegTP 322 MV 05, Teil 1 (bzw. der Empfehlung ECC-REC <05> 04) in seiner Wohnung eingehalten würden. Gleiches gelte für die Messung der Störspannung und den Vergleich dieser Messwerte mit dem Grenzwert der Fachgrundnorm nach CISPR 22 / Klasse B. Nachdem einfache Abhilfemaßnahmen nicht erkennbar seien und weitere Schritte gegen den Betreiber des Access-PLC-Netzes aufgrund der angegebenen Messwerte ausschieden, werde die Bearbeitung der Störungsmeldung eingestellt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte im Wesentlichen aus, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Ein Anspruch auf Einschreiten gegen einen Dritten komme nur in Betracht, wenn die Eingriffsnorm drittschützenden Charakter aufweise und sich nur eine Handlungsalternative der Behörde (nämlich das Einschreiten) als objektiv rechtmäßig erweise. Ordnungsrechtliche Eingriffsnormen räumten gemäß dem Opportunitätsprinzip der Verwaltung Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Diese Ermessensspielräume könnten nur bei einer hohen Gefahrenintensität oder der Gefährdung eines hochrangigen Rechtsguts so verengt sein, dass wegen Ermessensreduzierung auf Null nur noch eine behördliche Handlungsalternative als objektiv rechtmäßig in Betracht komme. Das gelte auch für die hier in Rede stehende Befugnis nach dem EMVG. Es könne dahinstehen, ob die einschlägigen Normen des EMVG drittschützende Wirkung entfalteten. Jedenfalls fehle es an einer Ermessensreduzierung auf Null. Im Rahmen der Klagebefugnis sei erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen würden, nach denen eine solche immerhin möglich sei. Diesen Anforderungen werde die Klagebegründung nicht gerecht. Allein der Umstand, dass der Kläger an der Ausübung des Amateurfunks gehindert sei, stelle keine Gefährdung eines so hochrangigen Rechtsgutes dar, dass damit ein Anspruch auf Einschreiten begründet werden könne. Soweit der Kläger eigene Messergebnisse anführe, könne nicht festgestellt werden, ob diese belastbar seien. Eine Verpflichtung zum Einschreiten könne daraus nicht hergeleitet werden. Die am 15.05.2008 in der Wohnung des Klägers durchgeführten Messungen hätten ergeben, dass die Ausstrahlung des Netzes der Beigeladenen die Werte der zulässigen elektrischen Feldstärke einhalte. Gleiches gelte für die vorgenommene Messung der Störspannung.

Die Beigeladene trat der Klage ebenfalls entgegen. Sie machte geltend, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da sie maßgeblich auf Betreiben des Deutschen Amateur Radio Clubs e. V. - DARC - erhoben worden sei, der diesem Verfahren erhebliche (politische) Bedeutung beimesse. Gerichtliche Verfahren dienten jedoch ausschließlich der Durchsetzung individueller Rechtspositionen. Die Beklagte habe zudem zu Recht ausgeführt, dass keine Beeinträchtigungen festgestellt worden seien und es damit schon an einer Eingriffsbefugnis fehle. Erst recht komme eine „Ermessensreduzierung auf Null" nicht in Betracht. Ferner verfüge der Kläger nicht über eine dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstung. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG, da er keine Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, sondern ausschließlich Maßnahmen zum Schutz seiner persönlichen Installation begehre. § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG gebe der Beklagten lediglich die Befugnis, unter Abwägung der Interessen der Beteiligten Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen. Der Kläger habe sich derartigen Abhilfemaßnahmen auf seiner Seite bisher stets verweigert. Im Übrigen setze die Beigeladene ausschließlich Geräte in ihrem Netz ein, die über eine CE-Kennzeichnung verfügten und für die damit der Nachweis der Konformität mit den einschlägigen EU-Normen erbracht sei.

Mit Urteil vom 20.10.2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, inwieweit der Kläger beim Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung durch elektromagnetische Störeinflüsse beeinträchtigt sei und inwieweit der Betrieb der Access-PLC-Anlage der Beigeladenen dafür im Einzelnen ursächlich sei. Denn die Beklagte habe es jedenfalls ermessensfehlerfrei abgelehnt, Anordnungen gegenüber der Beigeladene zum Schutz der Nutzung von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten in der Wohnung des Klägers zu treffen. Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger begehrte Einschreiten kämen mehrere telekommunikationsrechtliche Vorschriften in Betracht, die der Bundesnetzagentur bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen allesamt ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen eröffneten. Verstöße gegen drittschützende Bestimmungen des öffentlichen Rechts begründeten bei einer derartigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht ohne weiteres einen vollausgebildeten Rechtsanspruch des in geschützten Rechten beeinträchtigten Dritten auf behördliches Einschreiten. Die Behörde müsse nach Maßgabe des Opportunitätsgrundsatzes, d.h. ohne strikte Verpflichtung zum Einschreiten, nur auf der Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entschließung über das Ob und Wie des Einschreitens, handeln. Für eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung könne neben anderen Umständen auch das Ausmaß oder die Schwere der Störung oder Gefährdung eine maßgebende Bedeutung haben. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung könne eine Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten unter Umständen sogar als schlechthin ermessensfehlerhaft erscheinen. Praktisch könne deshalb die rechtlich gegebene Ermessensfreiheit derart zusammenschrumpfen, dass nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten, denkbar sei und höchstens für das Wie des Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde offenbleibe.

Nach diesen Grundsätzen könne offen bleiben, inwieweit der Kläger beim Empfang von Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk in seiner Wohnung durch elektromagnetische Störeinflüsse beeinträchtigt sei und inwieweit der Betrieb der Access-PLC-Anlage der Beigeladenen dafür im Einzelnen ursächlich sei. Die Beklagte sei aufgrund ihrer letzten Messergebnisse zwar der Auffassung, es liege schon tatbestandlich keine Störung vor, so dass sie „an sich" keinen Anlass zu einer Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegen die Beigeladene sehe. Die Beklagte habe aber bereits schriftsätzlich sinngemäß erklärt und in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie aufgrund einer umfassenden Abwägung aller beteiligten Interessen unabhängig von etwaigen weiteren Messergebnissen nicht gegen die Beigeladene einzuschreiten gewillt sei. Sie habe damit hilfsweise ihr Ermessen für den Fall ausgeübt, dass eine von der Beigeladenen verursachte Störung des Empfangs von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten in der Wohnung des Klägers vorliege, und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, ihr Einschreiten sei auch für diesen Fall nicht gerechtfertigt. Diese Ermessensausübung, die in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise (nur) ergänzt worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger, dem mit Beschluss vom 04.08.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen ermessensfehlerhaft abgelehnt. Sie habe - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - kein Ermessen ausgeübt, weil sie sich auf den Standpunkt gestellt habe, es fehle mangels Vorliegens einer Störung an der Grundlage für ein Einschreiten. Damit liege ein Ermessensausfall vor. Die Aussagekraft der von der Beklagten durchgeführten Messungen werde bestritten. Die maßgeblichen Messvorschriften seien nicht oder nur mangelhaft angewandt worden. Die Wahl des Messortes sei fehlerhaft. Die Messung müsse nicht in der Wohnung des Klägers, sondern dort erfolgen, wo erfahrungsgemäß mit den höchsten Störaussendungen zu rechnen sei. Zudem müssten vergleichende Messungen bei eingeschalteter bzw. ausgeschalteter PLC-Anlage durchgeführt werden. Etwaige Manipulationen durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen könnten nur ausgeschlossen werden, wenn kontrolliert werden könne, ob und in welchem Umfang die Anlage der Beigeladenen zum Zeitpunkt der Messungen genutzt werde.

Jedenfalls führe die unvollständige und unkorrekte Sachverhaltsermittlung zu einem Ermessensdefizit. Es fehle an gesicherten Feststellungen, in welchem Umfang die Frequenzbereiche des Funkempfangs beeinträchtigt werden. Ohne Aufklärung der Störintensität sei eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens nicht denkbar. Ebenso fehle es an tragfähigen Feststellungen dazu, welche Abhilfemaßnahmen seitens der Beigeladenen möglich wären, mit welchem finanziellen und technischen Aufwand derartige Maßnahmen zu realisieren wären und wie viele Kunden der Beigeladenen hiervon betroffen wären. Ohne entsprechende Feststellungen sei nicht überprüfbar, welchen Sachverhalt die Beklagte ihrer hilfsweisen Ermessensausübung zugrunde gelegt habe. Zu berücksichtigen sei bei der Ermessensausübung auch, dass es sich bei den Störungen durch die Beigeladene nicht um eine zulässige Frequenznutzung, sondern um eine Störung als Nebenfolge der Nutzung eines für Datenübertragung mangels Abschirmung nicht geeigneten und ursprünglich nicht gedachten Trägers (Stromkabel) handele. Zudem nutze die Beigeladene die entsprechenden Frequenzen ohne die erforderliche Zuteilung (§ 53 TKG). Dass die Endgeräte zum Betrieb des PLC-Netzes über eine CE-Kennzeichnung verfügten, bedeute nicht, dass die PLC-Anlage insgesamt mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG übereinstimme. Aus § 12 EMVG ergäben sich ergänzende Anforderungen an die Konformität, die nicht dokumentiert seien.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Einschreiten, zumindest jedoch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Ein Nichteinschreiten würde den Kläger in seinem Recht auf freien Informationszugang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 GRCh verletzen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Allgemein zugänglich seien auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang nur über Kurzwelle möglich sei. Der Kläger müsse sich daher nicht auf den Empfang von Rundfunksendungen über andere Frequenzbereiche verweisen lassen. Hinsichtlich des Amateurfunks gebe es ohnehin keine Empfangsalternativen. Der Amateurfunkdienst sei durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG ausdrücklich geschützt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die notwendigen Frequenzen offen zu halten und unzulässige Störungen zu unterbinden. Eine solche Verpflichtung ergebe sich völkerrechtlich auch aus Art. 15 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (ITU Radio Regulations).

Falls der Senat zu der Auffassung gelange, dass zum heutigen Zeitpunkt der geltend gemachte Anspruch nicht mehr gerechtfertigt sei, solle zumindest die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Beklagten festgestellt werden. Ein Feststellungsinteresse bestehe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Solange die Beigeladene vor Ort einen Internetzugang oder Dienste wie SmartMetering und SmartGrids über die Nutzung des hierfür ungeeigneten Stromnetzes anbiete, bestehe die Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Beeinträchtigungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.10.2009 - 11 K 1385/07 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 04.09.2008 zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 25.02.2006 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der ungestörten Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten in der ... in ... gegenüber der Beigeladenen anzuordnen,

hilfsweise, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden,

höchst hilfsweise festzustellen, dass die mit dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 04.09.2008 ausgesprochene Ablehnung seines Antrags vom 25.02.2006 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Bundesnetzagentur habe ihre Amtsermittlungspflicht erfüllt und sei auf der Basis ihrer fundierten Sachverhaltsermittlung in Gestalt der vorgenommenen Messungen zu dem Schluss gekommen, dass die Nutzung der PLC-Anlage zu keiner Grenzwertüberschreitung und damit zu keinem Rechtsverstoß führe, der sie zu einem Einschreiten berechtigen würde. Die Messung im Mai 2008 sei hinsichtlich der Störfeldstärke auf der Grundlage der internen Messvorschrift „Reg TP 322 MV 05 Teil 1“ erfolgt. Als Grenzwert für die Bewertung elektromagnetischer Störungen enthalte diese Messvorschrift die Grenzwerte der Empfehlung ECC (05)04 der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT). Hinsichtlich der Messung der Störspannung sei der Standard CISPR 22 herangezogen worden. Im Auftrag der EU-Kommission habe das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) diese internationale Norm des Internationalen Sonderkomitees für Funkstörungen (Comité international spécial des perturbations radioélectriques) als EN 55022 angenommen. Gleichzeitig sei anerkannt worden, dass diese Norm die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien 1999/5/EG und 2004/108/EG abdecke. Die herangezogenen Messvorschriften deckten somit auch die grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 EMVG ab, der die europäischen Vorgaben in nationales Recht umsetze. Für heute durchzuführende Messungen gelte in der Sache das Gleiche. § 4 SchuTSEV i.V.m. Anlagen 2 und 3 lege konkrete Grenzwerte für die Störfeldstärke und konkrete Messvorschriften fest, die identisch mit den Grenzwerten der „Reg TP 322 MV 05 Teil 1“ seien.

Die Beklagte habe auch hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt, die nicht zu beanstanden seien. Schon bei einer abstrakten Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen überwögen die Interessen der Beigeladenen. Zwar könne der Kläger sich auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen; er verfolge allerdings im Gegensatz zur Beigeladenen keine wirtschaftlichen oder beruflichen Zwecke. Zudem seien die Interessen der an das PLC-Netz der Beigeladenen angeschlossenen Privatkunden zu berücksichtigen, die sich ebenfalls auf Art. 5 GG berufen könnten.

Eine weitere, in der Nähe der klägerischen Wohnung am 10.05.2010 durchgeführte Messung habe ergeben, dass eine ganze Reihe von deutsch- und englischsprachigen Kurzwellen-Rundfunksendern dort störungsfrei bzw. brauchbar zu empfangen seien. Etwaige Beeinträchtigungen des Amateurfunkempfangs müsse der Kläger hinnehmen. Auf der anderen Seite wäre der Beigeladenen die Abschaltung eines ganzen Straßenzuges vom PLC-Netz zur Beseitigung der behaupteten Störungen nicht zumutbar, weil diese dadurch aufgrund ihres Geschäftsmodells im Kernbereich ihrer grundrechtlichen Positionen betroffen wäre.

Jedenfalls liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor, im Rahmen derer die Bundesnetzagentur zu einem Einschreiten verpflichtet werden könnte. Allein das private Interesse am Amateurfunk könne im Rahmen einer Abwägung in keinem Fall dazu führen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückzustehen hätten.

Der Hilfsantrag sei unabhängig davon unzulässig, ob das Begehren des Klägers auf ein Tätigwerden der Beklagten durch Realakt oder Verwaltungsakt gerichtet sei. Im erstgenannten Fall wäre der Feststellungsantrag bereits aufgrund des Vorranges der Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Im letztgenannten Fall fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein konkretes Weiterverfolgungsinteresse sei zu verneinen, weil sich sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hätten sich durch den Erlass der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV - vom 13.05.2009 geändert. Diese enthalte eigene Grenzwerte, die bei entsprechenden Sachverhalten zur Anwendung kämen. Auch die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich die elektromagnetischen Störungen, hätten sich nach dem eigenen Bekunden des Klägers verändert, was dieser auf Kundenabwanderungen zu Lasten der Beigeladenen zurückführe.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und trägt ergänzend vor: Aufgrund von Änderungen, Weiterentwicklungen und Optimierungen im Netz würden die maßgeblichen Grenzwerte in der klägerischen Wohnung nicht überschritten. Dies hätten die letzten Messungen der Beklagten gezeigt. Die Empfangsanlage des Klägers entspreche auch nicht dem Stand der Technik. Durch Einrichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Empfangsanlage - etwa durch eine Dachantenne - könne er seine Empfangsmöglichkeiten verbessern. Die von der Beigeladenen eingesetzten Geräte entsprächen in vollem Umfang den einschlägigen EU-Richtlinien. Schließlich sei die vorsorgliche hilfsweise Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die PLC-Technik werde seit dem Jahr 2000 in ... eingesetzt. In dieser Zeit habe sich lediglich der Kläger gestört gefühlt. In der Umgebung der Wohnung des Klägers finde nur eine geringe, relativ gleichmäßig verteilte Nutzung des PLC-Systems statt. Das PLC-System werde dort - und zwar im Haus ... - ausschließlich zur Zählerfernauslesung genutzt. Der dadurch entstehende Datenverkehr sei verschwindend gering. Die Ausführungen des Klägers zur Durchführung der Messungen beruhten auf einer Fehlinterpretation der zitierten Messvorschrift der Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2012 hat der Senat einen Augenschein in der Wohnung des Klägers eingenommen, um beim Betrieb der vom Kläger genutzten Funkempfangsgeräte einen Eindruck von den beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle und beim Empfang von Amateurfunksignalen auftretenden Funkstörungen zu gewinnen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf das Augenscheinsprotokoll vom 30.07.2012 verwiesen.

Am 18.09.2012 hat der Senat beschlossen, zum Beweis der Tatsachen,

1. dass in der Wohnung des Klägers in der ... in ... sowohl beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle im 49 m-Band und den Rundfunkfrequenzen darüber als auch beim Senden und Empfangen von Kurzwellen-Signalen im Rahmen des Amateurfunkdienstes auf Frequenzen oberhalb des 49 m-Bandes Funkstörungen in einer Stärke auftreten, die die Nutzung dieser Form der Telekommunikation praktisch unmöglich machen,

2. dass die von der Beigeladenen betriebene PLC-Technik zu einer Abstrahlung eines elektromagnetischen Feldes über die insoweit nicht abgeschirmten Stromleitungen führt und

3. dass die unter Ziff. 2 bezeichneten Abstrahlungen kausal sind für die unter Ziff. 1 bezeichneten Störungen,

ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zum Sachverständigen wurde Herr Dipl.-Ing. ... bestimmt. Der Sachverständige wurde nach entsprechender Verständigung der Beteiligten hierüber gebeten, die Beweiserhebung durch Messungen der Störfeldstärke gemäß den Vorgaben der Anlagen 2 und 3 der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) durchzuführen.

Nachdem die Beigeladene dargelegt hatte, dass ein kurzfristiges Ausschalten mit anschließendem erneuten Einschalten ihres PLC-Netzes in der Umgebung der klägerischen Wohnung wegen des damit verbundenen Aufwands schon aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, wurde dem Sachverständigen mit Schreiben vom 27.06.2013 aufgegeben, auf den ohne entsprechende Mitwirkung der Beigeladenen nicht möglichen Ein-/Aus-Vergleich bei den Messungen zu verzichten und zunächst unter Durchführung der dazu erforderlichen Messungen die in der Wohnung des Klägers auftretenden Funkstörungen zu ermitteln und ein Gutachten zu I. 1 des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012 zu erstatten.

Auf der Grundlage der Vorgaben des Senats führte der Sachverständige am 04.12.2013 in der Wohnung des Klägers die erforderlichen Messungen der Störfeldstärken in dem PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz durch und erstattete am 28.02.2014 sein Sachverständigengutachten zu Ziff. 1 des Beweisbeschlusses. Bei insgesamt zwölf verschiedenen Frequenzen, bei denen er Überschreitungen der durch die SchuTSEV definierten zulässigen Grenzwerte feststellte, führte er manuelle Nachmessungen durch. Bei vier der zwölf nachgemessenen Frequenzen konnte ein - teilweise nur sehr schwaches - Radiosignal identifiziert werden. Bei den übrigen acht Frequenzen waren akustisch nur unterschiedliche Brumm-, Rausch- und Piepgeräusche wahrnehmbar. Charakteristische Muster bei den gemessenen Signalpegeln und Messdiagrammverläufen, die im Vergleich mit den im EMV-Labor ermittelten, von einem PLC-System hervorgerufenen Störmustern eine Störbeeinflussung durch PLC-Signale wahrscheinlich erscheinen lassen würde, konnten während den Messungen nicht erkannt werden. Die vom Kläger bei der Frequenz 15,2 MHz mit Hilfe seines mobilen Rundfunkempfängers und seines Amateurfunkempfängers akustisch vorgeführten Knattergeräusche stufte der Sachverständige nicht als charakteristische Störgeräusche, wie sie von PLC-Systemen hervorgerufen werden können, ein, da sie im Rahmen der akustischen Wahrnehmbarkeit sehr konstant und nicht zeitvariant waren. Eine Beeinträchtigung der Amateurfunk-Sendeaktivität des Klägers schloss der Sachverständige aus physikalischen Gründen aus, da die beim Senden am Abstrahlort erzeugten Feldstärken um mehrere Zehnerpotenzen über den Störfeldstärken lägen, die von einem PLC-System überhaupt erzeugt werden könnten. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass anhand der durchgeführten Messungen eine Störbeeinflussung des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs durch das von der Beigeladenen betriebene PLC-System nicht habe nachgewiesen werden können. Durch die Messungen seien an einigen Frequenzen im PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz Überschreitungen der durch die SchuTSEV vorgegebenen Grenzwerte festgestellt worden. Die Quelle dieser Störsignale habe zum Teil nicht identifiziert werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Beiträge zu diesen Störungen auch von dem durch die Beigeladene betriebenen PLC-System geliefert würden. Eine belastbare Aussage, inwieweit das von der Beigeladenen betriebene PLC-System Störungen des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs in der Wohnung des Klägers hervorrufe, könne nur über das gezielte Aktivieren und Deaktivieren des PLC-Systems und den Vergleich der in jedem der beiden Betriebszustände durch Messungen ermittelten Feldstärkediagramme erreicht werden.

Der Kläger trägt zum Ergebnis der Beweiserhebung vor: Das Sachverständigengutachten habe den Nachweis erbracht, dass in der Wohnung des Klägers sowohl beim Rundfunkempfang mittels Kurzwelle im 49 m-Band als auch beim Empfangen von Kurzwellensignalen im Rahmen des Amateurfunkdienstes auf Frequenzen oberhalb des 49 m-Bandes Funkstörungen in einer Stärke aufträten, die die Nutzung dieser Form der Telekommunikation praktisch unmöglich machten. Gemäß ADDX, Radiokurier - weltweit hören, Hörfahrplan Deutsch (Stand: 31.12.2013) - hätten im Messzeitraum zahlreiche Sender aus aller Welt sogar in deutscher Sprache gesendet. Aus der Tabelle des Gutachtens über den Höreindruck bei Nachmessungen an Einzelfrequenzen gehe jedoch hervor, dass Funkstörungen in einer Stärke aufträten, die den Empfang dieser Sender praktisch unmöglich mache. Die im Gutachten dargestellten Störpegel überschritten auch das Niveau der durch ERC-Report 069 bekannten, durch Menschen verursachten, elektromagnetischen Störungen. Um für den Kurzwellenrundfunkempfang eine hinreichende Empfangsgüte des Nutzsignals am Empfängereingang zu erreichen, sei gemäß RECOMMENDATION ITU-R BS.703 eine Nutzfeldstärke von 40 dB (µV/m) mit einem Schutzabstand von 26 dB (µV/m) als Mindestwert des Verhältnisses zwischen Nutzsignal und Störsignal am Empfängereingang erforderlich. Mithin sei ein maximaler Störpegel von 40 - 26 = 14 dB (µV/m) gerade noch tolerabel. Infolge der durch das Gutachten festgestellten Störfeldstärken könne diese Forderung zur Empfangsgüte jedoch nur noch für besonders stark einfallende Sendesignale erfüllt werden. Ein Senden im Rahmen des Amateurfunkdienstes sei als Folge des nicht mehr bestimmungsgemäß möglichen Funkempfangs ausgeschlossen. Gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst sei es nämlich vor dem Senden erforderlich, mit dem Kurzwellenempfangsgerät zu überprüfen und sicherzustellen, dass die ausgewählte Frequenz für eine Aussendung zur Verfügung steht. Es werde beantragt, die Beweiserhebung gemäß den Ziffern 2 und 3 des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012 fortzusetzen.

Die Beklagte hält eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich. Hinsichtlich des Empfangs von Rundfunkaussendungen komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass selbst auf den Frequenzen, auf denen sich Grenzwert-überschreitungen zeigten, der Empfang von Rundfunksendern grundsätzlich trotz der Störungen möglich sei. Hinsichtlich des Empfangs von Amateurfunksignalen lasse sich aus dem Gutachten ableiten, dass von den zwölf Frequenzen, bei denen aufgrund festgestellter Überschreitungen der Grenzwerte manuelle Nachmessungen erfolgten, nur eine Frequenz in den Frequenzbereich des Amateurfunks falle. Eine Vielzahl der übrigen Frequenzen, auf denen Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden seien, befinde sich weder in den Frequenzbereichen des Amateurfunks noch in Frequenzbereichen, die dem Rundfunk zugewiesen seien. Zudem sei nicht das PLC-System der Beigeladenen verantwortlich für etwaige Störungen. Wie der Gutachter festgestellt habe, hätten die von PLC-Systemen hervorgerufenen Störmuster einer Störbeeinflussung nicht erkannt werden können. Rechtlich sei zu berücksichtigen, dass der Amateurfunk vom Anwendungsbereich des EMVG ausgenommen sei. Der Funkamateur werde durch § 7 Abs. 2 AFuG von den Anforderungen des EMVG an die Störfestigkeit von Betriebsmitteln befreit. Der Ausgleich mit elektromagnetischen Aussendungen anderer Betriebsmittel werde dadurch erreicht, dass der Funkamateur elektromagnetische Störungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AFuG hinnehmen müsse. Dieser Systematik folgend existierten für die Amateurfunkbereiche keine Grenzwerte, deren Überschreitung ein Eingreifen zugunsten des Funkdienstes erforderlich mache. Die Grenzwerte und die Eingriffsermächtigungen der SchuTSEV gälten nicht für den Amateurfunkdienst. Für Rundfunkdienste könnten die Grenzwerte der SchuTSEV hingegen herangezogen werden. Insoweit sei jedoch zu beachten, dass Rundfunkaussendungen nur empfangs- und damit schutzwürdig seien, wenn sie am Empfangsgerät eine Mindestnutzfeldstärke von 40 bis 45 dB (µV/m) aufwiesen. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen folge, dass bloße, punktuelle Grenzwertüberschreitungen nicht ausreichten, um ein Einschreiten der Beklagten zu rechtfertigen.

Die Beigeladene hält eine weitere Beweiserhebung ebenfalls für nicht erforderlich, da die Beweisfrage Ziff. 1 abschließend verneint sei. Lediglich an drei Stellen könne überhaupt über eine Störung und über eine Überschreitung von Grenzwerten nachgedacht werden. Die dort festgestellten Störgeräusche seien jedoch nicht PLC-typisch, so dass von einem anderen Störverursacher auszugehen sei. Die übrigen festgestellten Grenzwertüberschreitungen beträfen keine für den Kurzwellenrundfunk oder den Amateurfunk genutzten Frequenzen. Zu beanstanden sei, dass der Sachverständige die Messergebnisse nicht entsprechend den Vorgaben der SchuTSEV korrigiert habe, wie dies bei Unterschreitung der Normmessentfernung wegen zu kleiner Räumlichkeiten geboten sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 wurde der Sachverständige zu seinem schriftlichen Gutachten vom 28.02.2014 angehört. Hierzu wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 nach der Anhörung des Sachverständigen verkündetem Beschluss wurden die Ziffern 2 und 3 des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012 aufgehoben. Ein auf die Vorgehensweise bei der weiteren Beweiserhebung nach Ziffern 2 und 3 des Beweisbeschlusses bezogener Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den Verfahren 11 K 3763/04, 11 K 233/05, 11 K 1474/05 und 11 K 1385/07 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde zwar erst nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereicht, doch war dem Kläger - wie mit Beschluss vom 04.08.2011 geschehen - gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Inhaltlich entspricht die Berufungsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Gegenstand der Berufung sind der vom Kläger als Hauptantrag gestellte Verpflichtungsantrag, der als Minus - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedurft hätte - einen Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats enthält, sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Verpflichtung zum Einschreiten und auf Neubescheidung gerichtet ist, zu Recht als zulässig (1.), aber unbegründet (2.) erachtet. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals - höchst hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seines auf Einschreiten gerichteten Antrags rechtswidrig war, ist die Klage bereits unzulässig (3.).

1. Die Klage ist zulässig, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten bzw. auf Neubescheidung des Antrags des Klägers gerichtet ist.

a) Der gestellte Klagantrag ist noch hinreichend bestimmt, auch soweit er über einen Bescheidungsantrag hinausgeht.

Ein Klageantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass dem Gericht eine Sachentscheidung hierüber möglich ist. Dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist auch dann genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Klagebegründung oder in Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 82 Rn. 10). Entspricht der im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, so hat dies die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (BVerwG, Urt. v. 16.12.1998 - 11 A 44.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 24 <juris Rn. 34>).

Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, gemäß seinem Antrag vom 25.02.2006 „geeignete Maßnahmen zur Sicherung der ungestörten Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten in der ... in ... gegenüber der Beigeladenen anzuordnen", genügt noch den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Unschädlich ist, dass keine konkreten Maßnahmen bezeichnet sind, denn es ist kein Grund ersichtlich, dem Kläger bei seiner Antragstellung die Wahl des geeigneten Handlungsmittels der Behörde aufzuerlegen. Vielmehr geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der Beklagten im Rahmen ihres Tätigwerdens nach den von ihm benannten Rechtsgrundlagen für die Wahl des geeigneten Mittels ein Auswahlermessen eröffnet ist und es daher wenig aussichtsreich wäre, die Verpflichtung der Beklagten zu einem ganz bestimmten Vorgehen gegenüber der Beigeladenen erreichen zu wollen. Noch ausreichend ist auch die Bezeichnung des Begehrens, eine „ungestörte Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten" erwirken zu wollen. Zwar ist zweifelhaft, ob von der Beklagten verlangt werden kann, eine gänzlich ungestörte Nutzung von Kurzwellenrundfunkdiensten und Amateurfunkdiensten gegenüber Dritten durchzusetzen oder ob der Kläger besser daran getan hätte, genauer zu bezeichnen, welches genaue Maß an Störung ihm unzumutbar erscheint. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht eine solche der bereits zur Unzulässigkeit der Klage führenden Unbestimmtheit des Klageantrags.

b) Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Mangels Klagebefugnis unzulässig ist eine Klage nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154 <157> = juris Rn. 21; st. Rspr.). In diesem Sinne offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen hat.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch auf behördliches Vorgehen gegen einen Dritten ist zunächst, dass die einschlägige Eingriffsnorm überhaupt individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass polizei- und ordnungsrechtliche Ermächtigungen auch der Effektuierung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem Bürger dienen. Daher vermögen sie insoweit Individualschutz zu vermitteln, als ihre Schutzgüter individualisiert sind, also bei Gefahren für Rechte und Rechtsgüter Einzelner. Ein subjektives öffentliches Recht (zunächst auf fehlerfreie Ermessensbetätigung) kommt außerdem auch in Betracht, wenn sich die individualschützende Wirkung aus der Verbindung der Eingriffsnorm mit einer individualschützenden Sachnorm ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen drohenden Rechtsverstoßes ist danach subjektivrechtlich relevant, wenn die Norm, deren Verletzung zu erwarten oder bereits eingetreten ist, ihrerseits individualschützend ist (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 89; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - 7 C 48.69 - BVerwGE 37, 112 = juris Rn. 14). Kann danach von einer individualschützenden Wirkung des Tatbestandes im eben beschriebenen Sinne ausgegangen werden, so hat der betroffene Dritte grundsätzlich einen Rechtsanspruch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf ein bestimmtes Handeln der zuständigen Behörde. Praktisch kann die rechtlich gegebene Ermessensfreiheit aber derart zusammenschrumpfen, dass nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung, nämlich die zum Einschreiten denkbar ist und höchstens für das Wie des Einschreitens noch ein ausnutzbarer Ermessensspielraum der Behörde offenbleibt (BVerwG, Urt. v. 18.08.1960 - 1 C 42.59 - BVerwGE 11, 95 = juris Rn. 10). Für die Klagebefugnis hinsichtlich eines Anspruchs auf Einschreiten reicht es nicht aus, dass der Kläger sich auf eine individualschützende Ermächtigungsnorm beruft und es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen erscheint, dass gerade er von ihrem Schutzzweck erfasst ist. Er muss, wenn er sich nicht auf einen Bescheidungsantrag beschränkt, vielmehr Tatsachen vortragen, nach denen eine Ermessensreduzierung immerhin möglich ist. Ob der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Einschreiten oder auf die begehrte hoheitliche Maßnahme hat, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 90).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt der Tatsachenvortrag des Klägers einen Anspruch auf Einschreiten immerhin möglich erscheinen. Der Kläger gibt nachvollziehbar an, beim Empfang von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten seit einigen Jahren elektromagnetischen Störungen ausgesetzt zu sein, die er auf den Betrieb des Access-PLC-Netzes der Beigeladenen zurückführt. Der Bundesnetzagentur sind gesetzliche Eingriffsbefugnisse an die Hand gegeben, um gegen Störungen durch elektromagnetische Unverträglichkeiten vorzugehen. Inwieweit die einschlägigen Eingriffsnormen im Einzelnen individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt sind, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls stehen hier individualisierte Schutzgüter des Klägers in Rede, denn es geht um die Abwehr von Gefahren für sein Recht auf Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang. Somit dürfte dem Kläger Individualschutz vermittelt werden. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zumindest einer der Eingriffsnormen erfüllt sein könnten. Ebenso ist immerhin möglich, dass das Entschließungsermessen der Bundesnetzagentur zugunsten des Klägers - was ein Einschreiten gegen die Beigeladene als mögliche Störerin betrifft - auf Null reduziert sein könnte.

c) Die Klage ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.

Grundsätzlich sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 68 Abs. 2 VwGO). Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage aber abweichend von § 68 VwGO zulässig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.04.2007 war der Antrag des Klägers auf behördliches Einschreiten gegen die Beigeladene, der spätestens in dem Schreiben vom 25.02.2006 hinreichend konkret formuliert war, noch nicht beschieden. Der Kläger hat somit eine Frist von über einem Jahr abgewartet, bevor er Klage erhob. Erst mit Schreiben vom 04.09.2008 teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, die Bearbeitung der Störungsmeldungen werde eingestellt. Unter diesen Umständen erfolgte die Klageerhebung nicht verfrüht. Unabhängig davon, ob dem Schreiben vom 04.09.2008 die Qualität eines Verwaltungsakts oder bloß diejenige einer formlosen Information zukommt, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Nachholung eines Vorverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 22 f.). Nach dem Inhalt des Schreibens vom 04.09.2008, mit dem ein weiteres Tätigwerden in dem von dem Kläger begehrten Sinn abgelehnt wurde, handelt es sich trotz der eher dagegen sprechenden Form um einen Verwaltungsakt. Diesen Ablehnungsbescheid konnte der Kläger in das vorliegende Verfahren, das auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Anordnungen gegen die Beigeladene gerichtet ist, einbeziehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rn. 21).

d) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger mit seiner Klage über das Maß seiner eigenen Betroffenheit hinaus allgemeine Interessen des Amateurfunkerwesens oder spezielle Interessen des DARC verfolgt. Die Klage ist unabhängig davon nicht rechtsmissbräuchlich. Solange der Kläger sich nicht lediglich zum Schein auf seine Rechte beruft, sondern eigene Rechte tatsächlich in Rede stehen, ist er bei der prozessualen Verfolgung dieser Rechte schutzwürdig (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 = juris Rn. 21). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger Kurzwellenrundfunk und Amateurfunk empfängt bzw. empfangen will und sich dabei gestört fühlt.

e) Schließlich kann man dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage nicht mit Blick darauf absprechen, dass ihm zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen Beeinträchtigungen durch die Beigeladene zur Verfügung stehen mögen. Die Rechtsschutzmöglichkeit, von einer Behörde das Einschreiten gegen einen Störer zu verlangen, steht gleichberechtigt neben dem zivilprozessualen Vorgehen gegen den Störer im direkten Wege (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. § 40 Rn. 51 b).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen weder einen Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

a) § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG scheidet als Rechtsgrundlage schon deshalb aus, weil die vom Kläger behaupteten Störungen nicht solche der Frequenzordnung sind. Nach dieser Vorschrift, auf die die damalige RegTP ihre Anordnung vom 06.01.2005 gestützt hatte, kann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.02.2006 (- 1 S 787/05 - juris) Zweifel an einem Vorgehen auf dieser Rechtsgrundlage geäußert und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemeinschaftsrechtlich nach der RL 89/336/EG - EMV-RL - die Bewältigung der von Telekommunikationsnetzen ausgehenden Störstrahlungen primär als Problem der elektromagnetischen Verträglichkeit eingeordnet werde (a.a.O., juris Rn. 10, 15; anders noch die Vorinstanz: VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.03.2005 - 11 K 233/05 - juris Rn. 43 ff.).

Die zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen verdeutlichen, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG als Rechtsgrundlage nicht (mehr) in Betracht kommt, weil es nicht um eine Störung der Frequenzordnung durch die Beigeladene, sondern um Störungen des Funkverkehrs geht, die von der leitungsgebundenen Frequenznutzung durch die Beigeladene möglicherweise ausgehen. Mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln - EMVG - vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3658 S. 15) der Schutz von Funkdiensten vor den Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzung aus dem telekommunikationsrechtlichen Rahmen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung in das EMVG übernommen worden. Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung heißt es (a.a.O. S. 15):

„Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Betriebsmitteln, das heißt von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder die durch sie beeinträchtigt werden können. Es beinhaltet zwei Regelungsschwerpunkte: Zum einen setzt es europäisches Recht in nationales Recht um. Zum anderen definiert es einen Handlungsrahmen für die Bundesnetzagentur zur Ausführung des Gesetzes im Rahmen der Störungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt.

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) aus dem Jahre 1998 wird durch das jetzt zu erlassende Gesetz ersetzt, um den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG des Rates und Parlaments vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390/ 24) zu folgen.“

Auch die §§ 3 Nr. 9, 53 Abs. 2 TKG sind durch das Gesetz vom 03.05.2012 (BGBl. I S. 958) entsprechend angepasst worden. § 3 Nr. 9 Satz 2 TKG, wonach Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern war, für die keine Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG galt, wurde aufgehoben. Der die Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffende § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG wurde ebenfalls gestrichen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/5707 S. 49) heißt es hierzu, § 3 Nr. 9 Satz 2 werde aufgehoben, um zu verdeutlichen, dass das Führen elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern nicht mehr von der Frequenzordnung des TKG umfasst ist, sondern im EMVG geregelt wird.

b) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 14 Abs. 6 EMVG gestützt werden.

Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze (Satz 2 Nr. 2) bzw. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen (Satz 2 Nr. 4), besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Nach Satz 3 kann sie ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur nach Satz 4 befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.

In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 6 heißt es (a.a.O. S. 20):

„Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 6 EMVG (alt) und füllt den in Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie eröffneten Freiraum für nationalstaatliche Regelungen zur Störungsbearbeitung aus.

Neu gefasst wurden in Absatz 6 die Befugnisse der Bundesnetzagentur bei der Bearbeitung elektromagnetischer Störungen. Die Bundesnetzagentur ist in allen Fällen befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung von bestehenden oder vorhersehbaren Störungen durchzuführen wie z. B. Messungen. Störungsfälle nach den Nummern 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur einseitig hoheitlich regeln, da hier hoch stehende Rechtsgüter gefährdet werden. Die Nummer 2 unterfallenden öffentlichen Telekommunikationsnetze bestimmen sich nach Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG. Die einseitig-hoheitliche Regelung nach Nummer 4 rechtfertigt sich dadurch, dass die elektromagnetische Unverträglichkeit durch ein Betriebsmittel verursacht wird, das nicht den grundlegenden Anforderungen des Gesetzes genügt und daher gar nicht erst in Betrieb hätte genommen werden dürfen.

Elektromagnetische Unverträglichkeiten, bei denen die beteiligten Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen einhalten und keine hochwertigen Rechtsgüter ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen, werden von der Bundesnetzagentur zwar aufgeklärt; die Bundesnetzagentur trifft hier aber keine einseitigen Regelungen, sondern unterbreitet nur Abhilfevorschläge. Sofern sich die Beteiligten nicht über deren Umsetzungen einigen, ist die Verpflichtung zur Unterlassung der in der elektromagnetischen Unverträglichkeit liegenden Einwirkung auf das Eigentum auf zivilrechtlichem Wege von den Beteiligten durchzusetzen.

Bei der Störungsbearbeitung legt die Bundesnetzagentur nach den Sätzen 2 und 3 die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbesondere in harmonisierten Produktnormen.“

Jedenfalls § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG vermittelt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht (aa)). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt (bb)), weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die die Nutzung des Kurzwellenrundfunks und/oder des Amateurfunks in der Wohnung des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (cc)).

aa) § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG vermittelt dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht. Die Vorschrift, die der Bundesnetzagentur eine Eingriffsbefugnis verleiht, wenn beim Betreiben von Betriebsmitteln (u.a.) die grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 EMVG nicht eingehalten werden, bezweckt nicht nur den Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG soll auch dem Erwägungsgrund Nr. 2 der RL 2004/108/EG Rechnung tragen und speziell den Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten gegen elektromagnetische Störungen sichern (BT-Drucks. 16/3658 S. 17). Nach diesem Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) tätig werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie an diese Netze angeschlossene Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.

Der Kläger, der seine Empfangsgeräte bestimmungsgemäß gebraucht, gehört zu dem durch § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG geschützten Personenkreis. Es wird nicht bestritten, dass er nach § 3 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997 (BGBl. I S. 1494), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuG - zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen ist und dass seine Amateurfunktätigkeit sich im Rahmen des Berechtigungsumfangs nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk vom 15.02.2005 (BGBl. I S. 242), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) - AFuV - hält.

bb) Ob das Access-PLC-Netz der Beigeladenen den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit genügt, kann offen bleiben.

Unzweifelhaft ist das PLC-Netz ein Betriebsmittel im Sinn des § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG. Betriebsmittel sind nach § 3 Nr. 1 EMVG Geräte und ortsfeste Anlagen. Gerät ist nach § 3 Nr. 2 lit. d EMVG u.a. eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen, die für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist. „Ortsfeste Anlage“ ist nach § 3 Nr. 3 EMVG eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden. Die Begriffsbestimmungen entsprechen denen in Art. 2 RL 2004/108/EG. Als Beispiele für Betriebsmittel werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3658 S. 16) ausdrücklich Funknetze, Stromnetze und Kabelnetze genannt. Zuvor galten Systeme zur Datenübertragung über Stromleitungen bereits nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 06.04.2005 zur elektronischen Breitbandkommunikation über Stromleitungen (2005/292/EG) als ortsfeste Anlagen.

Ob das Access-PLC-Netz den Anforderungen des EMVG in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit in jeder Hinsicht genügt, erscheint fraglich, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Beigeladene dürfte insoweit nicht geltend machen können, dass bei ihrem Netz deswegen von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der RL 2004/108/EG auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel wie Modems und Repeater von einer EG-Konformitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen; denn auf das Netz als Ganzes kann diese Konformitätsvermutung schon wegen der Verschiedenheit der verwendeten Verkabelungssysteme und der je unterschiedlichen Netzkonfiguration wohl nicht erstreckt werden (so - zu den Vorgängervorschriften - Senatsbeschluss vom 07.02.2006 - 1 S 787/05 - juris Rn. 15).

An dieser Rechtslage dürfte sich nichts geändert haben. Auch nach der RL 2004/108/EG ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung vorgesehen (vgl. 19. Erwägungsgrund). Die Konformität der Access-PLC-Anlage kann daher nicht nach § 5 EMVG vermutet werden. Dies dürfte jedoch nichts daran ändern, dass die grundlegenden Anforderungen nach § 4 EMVG einzuhalten sind. Es dürfte also darauf ankommen, ob die von einer solchen Anlage verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- oder Telekommunikationsgeräten nicht möglich ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG) und ob die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EMVG). Zudem muss die Anlage nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EMVG so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EMVG übereinstimmt. Bedenken bestehen insoweit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen (vgl. Senatsbeschluss vom 07.02.2006 - 1 S 787/05 - a.a.O.; ebenso österr. VerwGH, Erk. v. 08.06.2006 - ZI 2005/03/0245 -).

cc) Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit fest, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die die Nutzung des Kurzwellenrundfunks und/oder des Amateurfunks in der Wohnung des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

(1) Die Vorgehensweise des Sachverständigen, der die erforderlichen Messungen der Störfeldstärken im gesamten PLC-relevanten Frequenzbereich zwischen 1 und 30 MHz durchführte und bei insgesamt zwölf verschiedenen Frequenzen, bei denen er Überschreitungen der durch die SchuTSEV definierten zulässigen Grenzwerte feststellte, manuelle Nachmessungen durchführte, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Insbesondere war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, einen „akustischen Fingerabdruck“ am PLC-Netz der Beigeladenen zu nehmen, um von diesem ausgehende charakteristische Störmuster erkennen zu können. Vielmehr war es ausreichend, ein handelsübliches PLC-System zu installieren und Messungen der Störfeldstärke im nicht geschirmten Bereich des EMV-Labors vorzunehmen, um die von einem PLC-System ausgehenden Störungen messtechnisch und akustisch zu erfassen. Unerheblich ist, dass dieses System, anders als die von der Beigeladenen genutzte PLC-Anlage, mit sog. „Notches“ versehen ist, Abschwächungen auf bestimmten Frequenzbereichen, die ein Auftreten von Störungen auf diesen besonders geschützten Frequenzbereichen vermeiden sollen. Denn dies ändert nichts daran, dass außerhalb der durch die „Notches“ geschützten Bereiche PLC-typische Störmuster auftreten, die akustisch als Knatter- und Piepgeräusche deutlich wahrnehmbar sind, und die zeitlich in Abhängigkeit von den per PLC übertragenen Daten erheblich variieren (Gutachten S. 14). Derartige charakteristische Störgeräusche, die ohne Durchführung eines Ein-/Aus-Vergleichs aufgrund des akustischen Eindrucks eine eindeutige Zuordnung erlaubten, gingen in der Vergangenheit auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen aus (vgl. S. 9 f. des Schriftsatzes der RegTP vom 07.06.2005 im Verfahren 1 S 787/05, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nochmals vorgelegt als Anlage K 38).

Soweit der Sachverständige im Übrigen von einzelnen Vorgaben der SchuTSEV abgewichen ist, hat er die Gründe dafür im Rahmen seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert.

(2) Bei sechs der untersuchten Frequenzen im Bereich zwischen 1 und 30 MHz, in dem Störungen durch PLC-Anlagen auftreten können und auf denen die Grenzwerte der SchuTSEV überschritten wurden, handelt es sich um Frequenzen, die weder dem Rundfunk noch dem Amateurfunk zugewiesen sind, so dass eine Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten ausscheidet.

(3) Auf einigen der Frequenzen, auf denen Radiosender identifiziert wurden, war deren Empfang ohne erhebliche Störungen möglich, d.h. die Grenzwertüberschreitungen wurden nicht durch ein Störsignal, sondern durch das Nutzsignal hervorgerufen (Gutachten S. 35, Antwort 2). Soweit auf Rundfunkfrequenzen keine Radiosender identifiziert werden konnten oder der Empfang durch starke Störgeräusche überlagert wurde, war ursächlich dafür die zu geringe Empfangsfeldstärke dieser Sender am Messort.

(a) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations -, die für alle Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion verbindlich ist (vgl. Art. 4 Nr. 3 der ITU-Konstitution und Konvention, die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert wurde [BGBl. II 1996 S. 1306; BGBl. II 2005 S. 426]), ist für den fraglichen Frequenzbereich eine Mindestnutzfeldstärke am Empfangsort von 40 dB (µV/m) definiert. Nur Rundfunkaussendungen, die diese Mindestnutzfeldstärke erreichen, sind empfangs- und damit auch schutzwürdig. Dementsprechend kann sich die Verpflichtung zur Störungsbeseitigung in Art. 15 der ITU Radio Regulations (15.12 § 8) auch nur auf Störungen beziehen, die den Empfang schutzwürdiger Radiosender beeinträchtigen. Das Interesse des Klägers, auch Sender zu empfangen, die diese Mindestnutzfeldstärke nicht erreichen, ist rechtlich nicht geschützt. Es liegt bereits keine „elektromagnetische Unverträglichkeit“ im Sinn des § 14 Abs. 6 EMVG vor.

(b) Eine Verursachung der - unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden -Störungen des Rundfunkempfangs durch das PLC-System der Beigeladenen kann zudem mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Sachverständige konnte zwar die jeweilige Störquelle nicht eindeutig identifizieren, jedoch konnte er keine PLC-typischen Störmuster, wie sie früher auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen verursacht wurden, erkennen (Gutachten S. 35, Antwort 4). Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hatte, eine belastbare Aussage, inwieweit das von der Beigeladenen betriebene PLC-System Störungen des Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfangs in der Wohnung des Klägers hervorrufe, könne nur über das gezielte Aktivieren und Deaktivieren des PLC-Systems und den Vergleich der in jedem der beiden Betriebszustände durch Messungen ermittelten Feldstärkediagramme erreicht werden, hielt er daran im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht fest. Auch wenn er einen Verursachungsbeitrag des PLC-Systems nicht mit hundertprozentiger Sicherheit auszuschließen vermochte, sondern lediglich als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet hat, verbleiben zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von der PLC-Anlage der Beigeladenen in der Vergangenheit ausgegangenen Störungen die PLC-typischen Störmuster aufwiesen, keine vernünftigen Restzweifel, die eine weitere Sachaufklärung gebieten würden.

(c) Eine weitere Sachaufklärung in der vom Kläger erstrebten Weise wäre auch, wie die Erörterung mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, tatsächlich unmöglich. Der Vertreter der Beigeladenen hat nachvollziehbar erläutert, dass die für den geforderten Ein-/Aus-Vergleich erforderliche partielle Abschaltung des PLC-Netzes derart zeitaufwendig ist, dass die Vergleichsmessungen bei eingeschaltetem und abgeschaltetem PLC-Netz keine belastbaren Ergebnisse liefern würden. Der Sachverständige hat daraufhin erklärt, dass unter diesen Voraussetzungen ein Ein-/Aus-Vergleich nicht zielführend wäre.

(4) Hinsichtlich des Amateurfunkempfangs wurde lediglich auf der Frequenz 14,32 MHz eine Grenzwertüberschreitung festgestellt. Diese Frequenz gehört zu dem Frequenzbereich 14.250 - 14.350 kHz, der unter der lfd. Nr. 126 der Anlage zur Frequenzverordnung dem zivilen Amateurfunkdienst zugewiesen ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung erläutert, dass die Grenzwertüberschreitung nur die untersuchte Frequenz, nicht jedoch den gesamten Frequenzbereich betrifft. Es handelt sich also um eine punktuelle Störung. Eine Verursachung durch das PLC-System der Beigeladenen kann - ebenso wie hinsichtlich des Rundfunkempfangs - mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Akustisch war ein dauerhafter starker, hoher Brummton, verbunden mit kurzzeitigen Knackstörungen, zu vernehmen, also kein PLC-typisches Störmuster. Hinzu kommt, dass dem Kläger eine Vielzahl von dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen zur Verfügung steht (vgl. lfd. Nrn. 19, 37, 59, 86, 87, 125, 145, 168, 182, 211, 247 der Anlage zur Frequenzverordnung), wobei in den zwei letztgenannten Frequenzbereichen (Nr. 211: 144 - 146 MHz; Nr. 247: 430 - 440 MHz) überhaupt keine Störungen durch PLC-Anlagen auftreten können.

dd) Nach dem soeben Ausgeführten liegen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG nicht vor, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger sich auf diese Vorschrift überhaupt berufen kann. Fraglich erscheint dies, weil ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage nur zum Schutz „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ in Betracht kommt. Dies spricht eher dagegen, dass dem einzelnen Bürger ein subjektives öffentliches Recht vermittelt werden soll.

ee) § 14 Abs. 6 Satz 4 EMVG räumt der Beklagten keine Anordnungsbefugnis ein. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten an einem bestimmten Ort auch unterhalb der Störungsschwelle „Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten“ veranlassen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers erlaubt diese Vorschrift lediglich das Unterbreiten von Abhilfevorschlägen, deren Umsetzung zwingend eine Einigung der Beteiligten voraussetzt (so BT-Drucks. 16/3658 S. 20).

c) § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil diese Vorschrift dem Kläger kein subjektives öffentliches Recht vermittelt.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG ist die Bundesnetzagentur befugt, für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.

Dies steht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 RL 2004/108/EG, wonach die zuständigen Behörden bei Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, den Nachweis ihrer Konformität verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen können.

Im Unterschied zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG, der zur Anordnung von Maßnahmen an einem bestimmten Ort, d.h. bei Auftreten einer konkreten, räumlich begrenzten Störung, ermächtigt, erlaubt § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG generelle Anordnungen für den Betrieb ortsfester Anlagen mit dem Ziel der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 EMVG. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Erlass einer solchen überschießenden, über die Beseitigung einer konkreten Störung hinausgehenden Anordnung hat der von einer Störung Betroffene nicht.

d) Schließlich kann der Kläger sich nicht auf § 4 SchuTSEV stützen.

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur nach dieser Vorschrift für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. Die Störfeldstärken werden nach dem entsprechend anwendbaren § 3 Abs. 1 Satz 2 SchuTSEV nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

Die SchuTSEV ist eine aufgrund von § 6 Abs. 3 EMVG erlassene Rechtsverordnung. § 6 Abs. 3 EMVG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung u.a. Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu treffen. Die Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 2 lit. b der RL 2004/108/EG um. In der Gesetzesbegründung heißt es (a.a.O. S. 18):

„Öffentliche Telekommunikationsnetze sowie Sende- und Empfangsanlagen bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eines besonderen Schutzes vor den Auswirkungen elektromagnetischer Störungen. In Bezug auf die Auswirkungen leitergebundener Frequenznutzungen auf Sende- und Empfangsanlagen wurde dieser Schutz bisher durch die Nutzungsbestimmung 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sichergestellt und wird nun in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in das EMVG überführt. Mit Hilfe der Verordnungsermächtigung können für eindeutig definierte Frequenzbereiche besondere Grenzwerte festgelegt werden, die den ungestörten Betrieb solcher Anlagen sicherstellen, selbst wenn dadurch Einschränkungen für andere Betriebsmittel und eine Behinderung des Inverkehrbringens in Kauf genommen werden müssen. Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann präventiv überprüft und gegen jedes Betriebsmittel durchgesetzt werden. Weiter können auch besondere Regelungen für die Einzelfallbearbeitungen von Störungen zwischen leitergebundenen Frequenznutzungen und Funknutzungen getroffen werden wie etwa die Festschreibung von Grenzwerten, deren Einhaltung nur bei auftretenden Störungen durchzusetzen ist, oder ein genereller Vorrang bestimmter Nutzungen bei der Störungsbearbeitung.“

Ebenso wie bei § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 EMVG erscheint fraglich, ob diese Vorschrift dem Verbraucher ein subjektives öffentliches Recht vermittelt, da Schutzzweck allein die Sicherheit öffentlicher Telekommunikationsnetze ist. Jedenfalls liegen die Eingriffsvoraussetzungen nicht vor, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgehen, die eine Überschreitung der in der SchuTSEV festgelegten Grenzwerte auf vom Kläger genutzten Rundfunk- und Amateurfunkfrequenzen verursachen.

e) Aus den vom Kläger angeführten Grundrechten und völkerrechtlichen Be-stimmungen ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche.

aa) Der störungsfreie Empfang von Kurzwellenrundfunk ist zwar grundsätzlich vom Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, das in der grundgesetzlichen Ordnung gleichwertig neben der Meinungs- und Pressefreiheit steht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur ein aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Informationen. Das Grundgesetz will eine möglichst umfassende Unterrichtung des Einzelnen gewährleisten. Kurzwellenrundfunk ist auch allgemein zugänglich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, denn dies ist in der Regel der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 = juris Rn. 27 ff.; speziell zum Hörfunk/Rundfunk siehe BVerfG, Beschl. v. 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 = juris Rn. 14; Kammerbeschl. v. 19.12.1988 - 1 BvR 315/86 - NJW 1990, S. 311; Kammerbeschl. v. 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00 - NJW-RR 2005, S. 661 <662>). Allgemein zugänglich sind auch alle ausländischen Rundfunkprogramme, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland technisch möglich ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 42/03 - BayVBl 2005, 691). Dabei dürfte es nicht auf die Empfangsmöglichkeit an einem bestimmten Ort, sondern darauf ankommen, ob der Sender im Bundesgebiet überhaupt von einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis empfangen werden kann.

Es liegt jedoch kein Eingriff seitens der Beklagten vor. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein klassisches Abwehrrecht, welches den Einzelnen vor Eingriffen des Staates in sein Informationsrecht schützt (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 59 f. m.w.N.). Ein Eingriff in dieses Recht ist jede Maßnahme, die die Informationsaufnahme verbietet oder einem Erlaubnisvorbehalt unterwirft. Technisch bedingte Empfangsbeeinträchtigungen, die daraus resultieren, dass ein Radiosender, auch wenn er grundsätzlich im Bundesgebiet empfangen werden kann, an einem bestimmten Ort nicht die für einen brauchbaren Empfang erforderliche Mindestnutzfeldstärke aufweist, stellen bereits keinen Eingriff in diesem Sinne dar. Zudem gingen etwaige Störungen des Empfangs durch elektromagnetische Störungen nicht von der Beklagten, sondern von Dritten aus. Zwar geht das BVerfG (Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 42/03 - a.a.O.) von einer Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit in das Zivilrecht aus. Eine solche Drittwirkung würde jedoch nicht die Beklagte, sondern den störenden Dritten binden.

Soweit der Kläger unter Verweis auf Bullinger (Hdb. des Staatsrechts, 1. Aufl., Bd. VI, § 142 Rn. 155) meint, die Beklagte sei verpflichtet, ggf. durch staatliche Zwangsmaßnahmen die Offenheit des Zugangs zu sichern, verkennt er, dass Bullinger sich auf die Pflicht des Staates zur Offenhaltung des Informationsmarktes zu Gunsten neuer Anbieter im Bereich von Presse, Rundfunk und Fernsehen bezieht. Dabei soll nicht der Beeinträchtigung von Frequenzen entgegengewirkt werden, sondern der Monopolbildung auf dem Informationsmarkt.

Die Informationsfreiheit des Einzelnen ist zudem nicht grenzenlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken der „allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.01.2005, a.a.O., S. 662). Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des EMVG und der SchuTSEV eingehalten werden, ist daher ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit gerechtfertigt.

bb) Aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GRCh ergibt sich nichts Abweichendes. Art. 10 Abs. 1 EMRK ist, soweit er die Informationsfreiheit gewährleistet, deckungsgleich mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 11 ff.). Gleiches gilt für Art. 11 Abs. 1 Satz 2 GRCh (vgl. Stern, in: Tettinger/Stern, GRCh, Art. 11 Rn. 29), dessen Anwendungsbereich gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta ebenfalls eröffnet ist, weil die Vorschriften des EMVG, auf deren Grundlage ein Einschreiten begehrt wird, in Umsetzung der RL 2004/108/EG erlassen worden sind, es also um die Durchführung von Unionsrecht geht.

cc) Auch aus dem Völkerrecht folgen keine weitergehenden Ansprüche des Klägers. Unabhängig davon, ob der Kläger sich auf Art. 15 (15.12 § 8) der Vollzugsordnung für den Funkdienst - ITU Radio Regulations - berufen kann, kann er jedenfalls kein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen verlangen, da - wie oben ausgeführt wurde - eine Verursachung etwaiger Störungen durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

3. Für den höchst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, auf den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar ist, fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei Erledigung einer Anfechtungsklage ist ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Bei der Verpflichtungsklage tritt an die Stelle der konkreten Wiederholungsgefahr das konkrete Weiterverfolgungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit gleichen Gründen ablehnen wird. Es fehlt daher am Weiterverfolgungsinteresse, wenn sich nach der Ablehnung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und anzunehmen ist, dass die Behörde unter den geänderten Verhältnissen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen ablehnen wird (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 311 m.w.N.). Nachdem die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat, weil jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine durch das PLC-Netz der Beigeladenen verursachten Funkstörungen in einer solchen Intensität auftreten, dass der Kurzwellenempfang und der Amateurfunk erheblich beeinträchtigt sind, spricht vieles dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich - wie vom Kläger selbst vorgetragen - geändert haben, etwa durch Maßnahmen der Beigeladenen im PLC-Netz oder durch den Wechsel von Kunden der Beigeladenen zu anderen, nicht das ungeschirmte Stromnetz nutzenden Anbietern. Dann besteht aber lediglich eine abstrakte und nicht die erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, bei einer erneuten Änderung der Verhältnisse etwaige künftige Störungsmeldungen des Klägers zu bearbeiten und ggf. auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig zu werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Erklärung anzuzweifeln, nachdem die Beklagte auch im Jahr 2005, nachdem sie bei ihren Messungen Störungen festgestellt hatte, die durch das PLC-Netz der Beigeladenen verursacht wurden, dieser gegenüber Anordnungen zum Schutz des Klägers getroffen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss vom 3. Juli 2014

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).