LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 16.03.2012 - 3 O 71/11
Fundstelle
openJur 2014, 28048
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in dem Verkaufs-ort ... neue Personenkraftwagen auszustellen und/oder zum Kauf anzubieten, ohne einen Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Pkw-EnVKV nach dem darin vorgeschriebenen Formblatt auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an diesen Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe, der deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann, anzubringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 271,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.10.2011 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 11.Oktober 2004 eingetragen. Die Beklagte stellt Personenkraftwagen aus und bietet diese zum Kauf oder Leasing gegenüber Kunden an.

Am 28.06.2011 standen mehrere Fahrzeuge, unter anderem ein ... und ein ... im Außenbereich der Verkaufsstätte der Beklagten, an denen die Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß nicht im Front- oder Seitenscheibenbereich angebracht waren. Wegen der Einzelheiten zu den Fahrzeugen wird auf die von der Klägerin eingereichten und bei der Akte befindlichen Fotos Bezug genommen.

Die Beklagte wurde vom Kläger mit Schreiben vom 06.07.2011 wegen dieses Sachverhaltes abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte bat um die Vorlage von Beweisen, der Kläger übermittelte die Fotos. Die Beklagte gab die verlangte Erklärung nicht ab.

Der Kläger verfolgt den Unterlassungsanspruch weiter.

Der Kläger meint, die Beklagte habe die erforderlichen Hinweise an den Fahrzeugen nicht sichtbar angebracht gehabt. Die Fahrzeuge seien zum Kauf oder Leasing ausgestellt gewesen, was sich aus der Angabe der Beschreibung von Ausstattungsdetails und Preisen ergebe. Der von der Beklagten angeführte Aushang über den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß der Fahrzeuge reiche als Information nicht aus.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in dem Verkaufs-ort ... neue Personenkraftwagen auszustellen und/oder zum Kauf anzubieten, ohne einen Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Pkw-EnVKV nach dem darin vorgeschriebenen Formblatt auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an diesen Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe, der deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann, anzubringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 271,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Fahrzeuge hätten die erforderlichen Hinweise gehabt. Die Fahrzeuge seien zu Probefahrten genutzt oder vorbereitet worden und die Schilder seien deshalb auf dem Beifahrersitz abgelegt gewesen. Die Beklagte habe die Fahrzeuge zu Probefahrten nutzen wollen, die Fahrzeuge seien daher nicht zum Kauf oder Leasing angeboten gewesen. Ein Ausstellen im Sinne der Verordnung liege nicht vor. Im Verkaufsraum der Beklagten befinde sich im Eingangsbereich deutlich sichtbar ein Aushang, der alle Kraftstoffverbräuche und CO2-Emissionen detailliert beschreibe, die Fahrzeuge im Außenbereich befanden sich in unmittelbarer Nähe des Verkaufsraumes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragenen Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes ist der Kläger nach dem Wettbewerbsrecht klagebefugt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11, 5 a UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV.

Die Beklagte hat an den von dem Kläger aufgeführten Fahrzeugen ... und ... - wie die von der Klägerin beigebrachten Fotos belegen - nicht sichtbar die Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß angebracht.

Das Handeln der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV dar. Denn § 3 Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV schreibt vor: "Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Verkauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen".... Zu den in dieser Weise kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen gehören Fahrzeuge und Pkw, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden und die an einem Verkaufsort ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, § 2 Nr. 1 PkwEnVKV. Dem Vorbringen, dass es sich um Fahrzeuge handelte, die der Regelung des § 2 Nr. 1 PkwEnVKV unterfallen und es sich bei diesen Fahrzeugen um Neuwagen handelte, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Für diese Fahrzeuge besteht gem. § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV daher die Verpflichtung, auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hinzuweisen.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, ein Ausstellen der hier von der Klägerin angeführten Fahrzeuge zum Kauf bzw. Leasing liege deshalb nicht vor, weil die Fahrzeuge an diesem Tage zu Probefahrten genutzt wurden bzw. genutzt werden sollten, enthebt das die Beklagte nicht von dieser Kennzeichnungspflicht. Denn die beabsichtigte Nutzung der Fahrzeuge als Probefahrzeug steht zum Tatbestandsmerkmal des Anbietens zum Kauf oder Leasing nicht im Widerspruch. Anspruchsvoraussetzung ist allein, dass Fahrzeuge ausgestellt werden und zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Dies gilt auch für die hier betroffenen Fahrzeuge. Denn die Beklagte hat die Fahrzeuge hinsichtlich der jeweiligen Ausstattungsdetails konkret beschrieben und Preise, auch für die Finanzierung, angegeben. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte beabsichtigte, diese Fahrzeuge zum Kauf oder Leasing anzubieten und sie deshalb zu diesem Zweck ausstellte. Die Durchführung von Probefahrten ändert daran nichts, denn eine Probefahrt wird gewöhnlich durchgeführt, um den Absatz, also gerade Kauf oder Leasing, einem interessierten Kunden näherzubringen und ihm eine unmittelbare Vorstellung des Fahrzeuges zu ermöglichen. Die Durchführung von Probefahrten hebt das Ausstellen der Fahrzeuge zum beabsichtigten Kauf oder Leasing nicht auf. Wenn die Beklagte nicht beabsichtigen würde, diese Fahrzeuge zu verkaufen oder anderweitig anzubieten, würde ihre Bereitstellung für Probefahrten wenig Sinn haben.

Wenn jedoch die Fahrzeuge zum Kauf oder Leasing ausgestellt worden sind, sind auch die Angaben gem. § Abs. 1 Ziff. 1 PkwEnVKV deutlich sichtbar anzubringen.

Von einer derart sichtbaren Anbringung kann nicht ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Schilder, wie von der Beklagten behauptet, auf dem Beifahrersitz liegen. Zum einen ist schon nicht klar, ob die Schilder bei dieser Gelegenheit so lagen, dass sie auch tatsächlich lesbar und die geforderten Angaben auch erkennbar waren oder ob sie einfach nur, ohne darauf zu achten, dass die Angaben nach oben sichtbar ausliegen, schlicht auf dem Beifahrersitz abgelegt worden sind. Aber auch wenn die Schilder mit den Angaben so lagen, dass die Angaben sichtbar waren, ist die Erkennbarkeit durch das Ablegen auf dem Beifahrersitz eingeschränkt, denn das Augenmerk eines interessierten Kunden wird auf die weiteren Angaben der Ausstattungsdetails und Preisangaben gerichtet und der Kunde wird gerade nicht bemüht sein, gezielt danach zu suchen, Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zu CO2-Emissionen noch gesondert vorzufinden. Zugleich wird bei einem Ablegen dieser Schilder auf dem Beifahrersitz die Lesbarkeit oder deutliche Sichtbarkeit unter Umständen auch durch Lichteinfall oder andere Faktoren eingeschränkt, so dass eine eindeutige Sichtbarkeit bei einem Ablegen der Schilder auf dem Beifahrersitz nicht gegeben ist.

Die Tatsache, dass im Eingangsbereich des Verkaufsraumes ein Aushang mit Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß für alle Kraftfahrzeuge angebracht ist, ist nicht ausreichend. Es handelt sich um den Aushang, der durch Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 PkwEnVKV gefordert wird. Dieser ersetzt jedoch nicht das Formblatt, welches unmittelbar an den Fahrzeugen anzubringen ist.

Das Handeln der Beklagten erweist sich als wettbewerbswidrig, sie ist daher zur Unterlassung zu verurteilen.

Der weitere Anspruch der Klägerin ist ebenfalls begründet.

Der Kläger hat neben dem Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Es ist anerkannt, dass Verbände Pauschalen in Höhe der durchschnittlich anfallenden Kosten geltend machen können. Die vom Kläger abgerechnete Abmahnpauschale von 253,52 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer entspricht den durchschnittlich anfallenden Kosten und ist angemessen, die Höhe ist nicht zu beanstanden.

Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Beklagte hat als unterliegende Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt den Angaben des Klägers. Ein Streitwert von 30.000,- € für den Unterlassungsanspruch liegt am unteren Ende der Angemessenheit der für diese Verfahren üblicherweise vergleichbar anzusetzenden Streitwerte.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

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