LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - 9 Sa 684/11
Fundstelle
openJur 2014, 27470
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az.: 7 Ca 854/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1971 (TV SozSich) im Zeitraum 1.1. - 31.7.2011.

Der am ... 1950 geborene Kläger war seit August 1969 bis März 2004 als Sachbearbeiter Datenverarbeitung bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Anschließend erhielt er aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.2010 Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Am 28.12.2010 schloss der Kläger mit einem Taxi- und Mietwagenunternehmen einen Arbeitsvertrag, demzufolge der Kläger ab 1.1.2011 als kaufmännische Hilfskraft im Bereich von EDV-Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und einer Vergütung von 500,- EUR brutto eingestellt wurde. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe über den 31.12.2010 hinaus ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird gem. § 69 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az. 7 Ca 854/11 (Bl. 121 ff. d.A.). Nach Vernehmung des Inhabers des Taxi- und Mietwagenunternehmens (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.11.2011, Bl. 112 ff. d.A.). hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverdienst: 500,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) im zum 01.01.2011 mit der Firma T., Taxi- und Mietwagenunternehmen, Z., begründeten und zum 31.07.2011 beendeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 zusteht.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch nach § 4 Ziff 1 a TV SozSich zu. Ein Anspruch scheide auch nicht nach § 8 Ziff. c TV SozSich aus. Nach der Vernehmung des Zeugen sei erwiesen, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Zeugen und dem Kläger nicht nur zum Schein geschlossen worden sei. Der Zeuge sei glaubwürdig. Ebenfalls stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 500,- EUR brutto erhalten habe, so dass wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze der Kläger ab 1.1.2011 nicht zum Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente berechtigt gewesen sei.

Die Vergütungsabrede sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe schon nicht dargelegt, welche Vergütung in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise für kaufmännische Hilfstätigkeiten gezahlt werde. Auch nach § 242 BGB müsse sich der Kläger keine höhere Vergütung anrechnen lassen. Die Beklagte habe ihre Behauptung, der Kläger habe gezielt eine zu niedrige Vergütung vereinbart, nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe verstoße ebenfalls nicht gegen Treu und Glauben. Wenn der Kläger erst kurz vor Auslaufen seiner Überbrückungsbeihilfe ein Arbeitsverhältnis eingehe, um sich die Überbrückungsbeihilfe zu erhalten, sei ein derartiges Verhalten im TV SozSich, der nahezu keine Anreize für eine vorherige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses schaffe, angelegt.

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 18.11.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 9.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 11.1.2012 bis zum 1.2.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.1.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 31.1.2012, begründet.

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 150 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:

Der Kläger habe ab dem 1.1.2011 eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. wegen Schwerbehinderung beziehen können. Er habe ein entsprechendes Rentenstammrecht erworben. Das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis ab 1.1.2011 sei nicht rechtswirksam, sondern habe zum Schein bestanden. Der Kläger habe zu den Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses wechselnd vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe die Aussage des vernommenen Zeugen nicht vollständig gewürdigt. Sie bestreite, dass der Kläger Arbeitsleistungen erbracht und mehr als 21 Stunden in der Woche gearbeitet und hierfür Vergütung erhalten habe. Sie bestreite auch, dass der Kläger oder ein Mittelsmann kein Geld an den Unternehmer gezahlt habe. Die vereinbarte Vergütung sei im Vergleich zu der niedrigsten tariflichen Vergütung im Transport- und Verkehrsgewerbe unangemessen niedrig. Einem Anspruch stehe jedenfalls der Einwand von Treu und Glauben bzw. der Rechtsgedanke des § 162 BGB entgegen. Dies ergäbe sich insbesondere daraus, dass die Konditionen des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses passgenau so gewählt worden seien, dass die Voraussetzungen für eine Überbrückungsbeihilfe erfüllt, die Voraussetzungen zum Bezug einer (vorgezogenen) Rente hingegen nicht erfüllt seien. Dem Kläger sei es gezielt und offenkundig darauf angekommen, statt Altersrente die wesentlich höheren Überbrückungsleistungen zu erhalten. Ein Anspruch stehe dem Kläger auch offensichtlich deshalb nicht zu, da er -unstreitig- einen Teil der Ansprüche an die Stadt Z. abgetreten habe. Nach § 5 TV SozSich müsse er sich auch anrechnen lassen, was er aufgrund staatlicher Sozialleistungen erhalten habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az.: 7 Ca 854/11 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 2.3.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 183 ff. d.A.) als zutreffend.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form-. und Fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende, ergänzende Ausführungen:

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Ihrer Zulässigkeit steht der Vorrang der hier möglichen Leistungsklage nicht entgegen. Zwar hat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch beziffern kann, jedoch kann dennoch ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Richtet sich die Feststellungsklage nämlich wie hier gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, kann erwartet werden, dass dieser einem gegen ihn ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (BAG 27.1.2011 -8 AZR 280/09- AP Nr 44 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers).

2. Dem Kläger steht für den fraglichen Zeitraum ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu. Dieser Anspruch ist weder nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich, noch nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich, noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, §§ 242, 162 BGB ausgeschlossen.

a) Gem. § 4 Nr. 1 a TV SozSich in Verbindung mit der zugehörigen Protokollnotiz wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, wobei eine anderweitige Beschäftigung nur vorliegt, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts nach Vernehmung des Zeugen T. bestand zwischen dem Kläger und Herrn T. ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis mit zumindest 22 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und einer Bruttovergütung von 500,- EUR monatlich.

aa) Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführten Bestimmung ist zwar nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Dennoch kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...") vorgesehen. Dies entspricht der Absicht des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4722, S. 61) ergibt sich, dass sich die zur Entlastung des Berufungsgerichts vorgesehene - grundsätzliche - Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen bezieht, aber auch beschränkt bleiben soll, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat.

Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (aaO S. 124). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung - somit nicht, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH 9.3.2005 -VIII ZR 266/03- BGHZ 162, 313 ff.).

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG B.v. 12.6.2003 -1 BvR 2285/02- NJW 2003 ; B. v. 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich weiter auch aus Verfahrensfehlern ergeben, etwa wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, etwa weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH 12.3.2004 -V ZR 257/03- NJW 2004, 1876 ff.). Auch Verfahrensfehler dadurch, dass Tatsachenvortrag der Parteien übergangen wird oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet wurden, können Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

bb) Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen entscheidungserheblichen Feststellungen nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung und sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen.

Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat die Aussage des vernommenen Zeugen vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt. Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Zeugenaussage den Sachvortrag des Klägers zu den Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses nicht in allen Punkten bestätigt habe, begründet dies keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Im Gegenteil spricht es eher für, als gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, wenn dieser nicht in allen Punkten den Sachvortrag der Partei, von der er benannt ist, bestätigt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch berücksichtigt, dass der Zeuge das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und damit dem Kläger die weitere Möglichkeit der Inanspruchnahme von Überbrückungsbeihilfe nicht mehr besteht.

Auch sonstige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen, bestehen nicht. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, die Arbeitsbedingungen seien in Absprache mit dem Kläger so gewählt worden, dass damit gerade eben die Voraussetzungen für den Erhalt von Überbrückungsbeihilfe geschaffen wurden, spricht dies nicht dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur zum Schein, d.h. ohne dessen tatsächliche Durchführung begründet wurde. Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei einem Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt haben soll, bei demjenigen liegt, der sich auf den Charakter als Scheingeschäft beruft (BAG 9.2.1995 -2 AZR 389&/94- NZA 1996, 249).

cc) Soweit die Beklagte darauf abstellt, die vereinbarte Vergütung sei unangemessen niedrig, kann dahinstehen, ob dies unter Berücksichtigung der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit zutrifft. Jedenfalls führt auch eine im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige Lohnvereinbarung nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern dazu, dass ein Anspruch auf die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB besteht (vgl. nur Schaub/Linck, ArbArbR-Hdb, 14. Aufl., § 34 Rz. 14).

b) Ein Anspruch des Klägers scheidet auch nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich aus.

Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes (genauer: vorzeitige Altersrente) nicht.

Unerheblich ist zwar, dass der Kläger eine Rente tatsächlich weder erhalten noch beantragt hat, da im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem Stammrecht (Grundanspruch, Gesamtanspruch) und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen zu unterscheiden ist. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragstellung des Berechtigten schon in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an (vgl. BAG 30.3.2000 -6AZR 645/98- EzA § 4 TVG Stationierungsstreitkräfte Nr 7 zu § 2 d TV SozSich, auf dessen Protokollnotiz § 8 Ziff 1 c TV SozSich verweist).

Ein Rentenanspruch schied aber nach § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI aus, da der Kläger aufgrund des Arbeitsverhältnisses die Hinzuverdienstgrenze von 400,- EUR überschritt.

c) Der Kläger muss sich auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB so behandeln lassen, als ob er das Arbeitsverhältnis mit dem Zeugen nicht begründet hätte und stattdessen vorgezogene Altersrente beantragt hätte.

Nach dem in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken soll derjenige, der treuwidrig eine bestimmte ihm günstige Rechtslage herbeigeführt hat, hieraus keinen Nutzen ziehen. Voraussetzung ist also, dass in treuwidriger Weise auf den Geschehensablauf Einfluss genommen wird. Maßgeblich ist, was von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Erforderlich ist eine umfassende Würdigung des Verhaltens der den Geschehensablauf zu ihren Gunsten beeinflussenden Partei nach Anlass, Zweck und Beweggrund und Inhalt des Rechtsgeschäfts. Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die Partei vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte (BGH 16.9.2005 - V ZR 244/04- NJW 2005, 3417). Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Einflussnahme auf den Geschehensablauf ergeben soll, ist dabei derjenige, der sich auf die hieraus ergebenden Rechtsfolgen beruft (BGH, aaO.), vorliegend also die Beklagte.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die vereinbarten Konditionen des Arbeitsverhältnisses darauf zugeschnitten sind, die Voraussetzungen für den Erhalt des Überbrückungsbeihilfe zu schaffen. Unzweifelhaft führt dies auch zu einer im Falle der Beantragung von vorgezogenem Altersruhegeld nicht gegebenen finanziellen Belastung.

Gleichwohl kann nicht von einer treuwidrigen Handlungsweise ausgegangen werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Zusammenwirken mit dem Zeugen Einfluss auf das Arbeitsvertragsangebot genommen hat. Allein die Tatsache, dass der Kläger mit der Wahrnehmung der Arbeitsmöglichkeit wirtschaftlich zu seinen Gunsten gehandelt hat, begründet keine Treuwidrigkeit. Er hat hierbei auch nicht von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die sich in Vollzug einer dem Zweck des TV SozSich widersprechenden Regelungslücke des Tarifvertrags ergeben hat. Der Kläger gehört zu der in § 4 Ziff. 5 a TV SozSich genannten Personengruppe mit einem zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Ziff. 1 TV SozSich geregelt, dass die Eingliederung in den Arbeitsprozess angestrebt werden soll und dabei auch ausweislich der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt und deren Auswirkung auf den Anspruch in Abhängigkeit von einer bestimmten wöchentlichen Mindestarbeitszeit und nicht in Anknüpfung an die Höhe eines bestimmten Mindestentgelts geregelt.

Aus diesen Gründen ist es dem Kläger auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe geltend zu machen.

3. Soweit die Beklagte geltend macht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe deshalb nicht zu, weil er in Höhe von 450,91 EUR monatlich ab April 2011 eine Abtretungserklärung zugunsten der Stadt Z. abgegeben hat bzw. sich nach § 5 TV SozSich dasjenige anrechnen lassen muss, was er aufgrund staatlicher Sozialleistungen erhalten hat, betreffen beide Gesichtspunkte lediglich die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe besteht. Hinsichtlich der Berechnung der Leistungen nach dem TV SozSich besteht aber zwischen den Parteien kein Streit. Ein solcher steht auch nicht zu erwarten.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision erfolgte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.