Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 6 ZB 13.1467
Fundstelle
openJur 2014, 16844
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 – M 21 K 12.702 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit nach Fristablauf neue Zulassungsgründe vorgetragen worden sind, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes (Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten und war bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt. Seit 1. Oktober 2003 war er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 30. Juni 2012, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: interServ GmbH), die im Jahr 2002 als Tochtergesellschaft der Deutschen Postbank AG gegründet und später an die Deutsche Post AG übertragen worden ist. Die Deutsche Postbank AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zur Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M., und übertrug ihm das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. Das vom Kläger hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg (VG München, B.v. 2.3.2012 – M 21 S 12.704; BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 6 CS 12.672 – juris).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rechtmäßig ist. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

a) Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Diese allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 – 6 P 25.10 – juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 – 6 P 1.06BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die Versetzung unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn – dem Bund – und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Kläger verliert durch sie seinen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen Postbank AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich, wie im Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 ausdrücklich verfügt, das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle „Amt“ eines Postdirektors bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.

Die streitige Versetzungsverfügung lässt keine formellen Mängel erkennen und entspricht den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

b) Der Versetzung steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt war. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (BVerwG, U.v. 15.11.2006 – 6 P 1.06BVerwGE 127, 142 ff. Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 6 CS 12.531 – juris Rn. 15). Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der interServ GmbH richtete, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28 Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 6 CS 12.531 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 27.9.2012 – 4 S. 1452.12 – n.v.; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz – BBG, § 89 a.F. Rn. 48, 48c). Dass eine Beurlaubung zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch andauert, schließt demnach die Versetzung nicht aus, zumal es ansonsten zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde.

c) Die Versetzung des Klägers von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinn des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG gerechtfertigt.

Die Deutsche Postbank AG hat zur Begründung der Versetzung ausgeführt, dass im Hinblick auf den Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Deutschen Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL die Dienstherrenbefugnisse (etwa für Beförderungen) für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden sollen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Das sei die Deutsche Post AG als Muttergesellschaft der interServ GmbH. Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der interServ GmbH bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Beschäftigten der interServ GmbH nehmen. Die Deutsche Post AG könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Die Deutsche Postbank AG habe dagegen keinen Einfluss auf die interServ GmbH. Diese Erwägungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Versetzung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat, sind bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 – 2 C 68.08ZBR 2010, 45). Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann. Diese werden von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), stellen also für sich betrachtet eine öffentliche Aufgabe dar. In diesem Fall decken sich die Interessen des Dienstherrn und des Postnachfolgeunternehmens an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung, die unmittelbar in öffentlichem Interesse liegt und aus dem Blickwinkel des Unternehmens zugleich von betriebswirtschaftlichem Vorteil ist. Dem steht das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 nicht entgegen; es betrifft die Frage, wann „zwingende dienstliche Gründe“ nach § 46 Abs. 5 BBG der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten entgegenstehen und ist auf die Voraussetzungen für eine Versetzung nur im Ansatz übertragbar. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers durch einen hinreichenden dienstlichen Grund gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger nach § 13 SUrlV zur Ausübung einer Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt. Es dient dem öffentlichen Interesse (und gleichzeitig dem Interesse des abgebenden wie aufnehmenden Postnachfolgeunternehmens), die trotz der Beurlaubung relevanten Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen demjenigen Postnachfolgeunternehmen zuzuordnen, das auf die interServ GmbH einen beherrschenden Einfluss hat; das ist die Deutsche Post AG und nicht mehr die Deutsche Postbank AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche Post AG übergehen, die als Muttergesellschaft der interServ GmbH schon aufgrund ihrer Einwirkungsmöglichkeiten den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche Postbank AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat (ebenso: VGH BW, B.v. 27.9.2012 – 4 S 1452.12 – n.v.; VG Stuttgart, U.v. 8.3.2013 – 1 K 899.12 – n.v.; VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 – 8 K 746.12 – n.v.; a.A.: OVG NW, B.v. 14.1.2013 – 1 B 921.12 – juris Rn. 23; VG Arnsberg, B.v. 13.7.2012 – 13 L 456.12 – n.v.; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.7.2012 – 12 L 481.12 – n.v. und U.v. 29.10.2013 – 12 K 1950/12 – juris). Dass die Dienstherrenbefugnisse trotz geänderter Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich weiterhin durch die Deutsche Postbank AG ausgeübt werden könnten, ist unerheblich. Denn für die Annahme eines dienstlichen Grundes genügt es, dass die Dienstherrenbefugnisse durch die Deutsche Post AG als Muttergesellschaft der interServ GmbH sachgerechter, effektiver und unbürokratischer ausgeübt werden können als durch die Deutsche Postbank AG, die weder mit der Beschäftigungsgesellschaft noch mit der Deutschen Post AG verbunden ist. Das ist nicht nur im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen, Beförderungen oder die Ausübung der Disziplinargewalt der Fall. Die Zuordnung zur Deutschen Post AG hat darüber hinaus den Vorteil, dass dasjenige Postnachfolgeunternehmen, in dessen konzernrechtlichen „Verantwortungsbereich“ der beurlaubte Beamte faktisch beschäftigt wird, bei einem Wegfall dieser Beschäftigung etwa durch Standortschließungen bei der interServ GmbH selbst über die weitere Verwendung der beurlaubten Beamten zu entscheiden hat (dazu im Einzelnen: VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 – 8 K 746.12 – n.v). Während die Deutsche Postbank AG als abgebendes Unternehmen den Kläger schon bisher nicht mehr selbst beschäftigen konnte, sondern für eine Tätigkeit in einer Beschäftigungsgesellschaft beurlaubt hat, kann die Deutsche Post AG als aufnehmendes Unternehmen mit seiner personalintensiven Aufgabenstellung, seinem Personalbedarf, seiner Verwaltungs- und Kapitalkraft die Aufgaben des Dienstherrn auf breiterer Basis wahrnehmen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die interServ GmbH sei bereits im Oktober 2003 an die Deutsche Post AG verkauft worden, ohne dass damals ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung angenommen worden wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Deutsche Postbank AG ebenso wie die interServ GmbH noch Teil des Konzerns Deutsche Post DHL. Erst im November 2010 hat die Deutsche Post AG die Mehrheitsbeteiligung an der Deutschen Postbank AG an die Deutsche Bank AG übertragen und dadurch ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf die Deutsche Postbank AG verloren. Abgesehen davon liegt der Zeitpunkt einer Versetzung grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn.

d) Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der Versetzungsverfügung noch kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 – 2 B 52.10 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 – 6 CS 12.531 – juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 – 15 CS 10.458 – juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6). Mit der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012, ist dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief M. übertragen worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat die angefochtene Versetzungsentscheidung ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Auch in der neuen „Dienststelle“ bei der Deutschen Post AG hat der Kläger Anspruch auf einen „Dienstposten“, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, dass er weiterhin Tätigkeiten mit bankspezifischem Charakter ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89BVerwGE 89, 199). Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen Post AG angesichts ihrer umfangreichen Aufgabenstellung und ihres Personalbedarfs nicht möglich ist, dem Kläger eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, die seinem Statusamt entspricht.

e) Die Versetzungsverfügung ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die freiwillig beurlaubten Beamten zur Deutschen Postbank AG zurückkehren und deshalb nicht versetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere nicht auf die Informationsbroschüre „Chancen und Perspektiven durch Wechsel von der Postbank zur interServ“ oder die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten in die interServ GmbH (KBV interServ) stützen, wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat (B.v. 6.7.2012 – 6 CS 12.315 – juris Rn. 19).

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Rechtmäßigkeit der Versetzung lässt sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres bejahen und bedarf keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass Versetzungen in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden sind und namentlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert hat (B.v. 14.1.2013 – 1 B 921/12 – juris). Denn es wird dort bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstliche Gründe“ kein Rechtssatz aufgestellt, der einer Versetzung des Klägers zwingend entgegenstünde. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich in einem Eilverfahren, also bei summarischer Prüfung, entscheidungserheblich darauf abgestellt, es spreche „ganz Überwiegendes dafür, dass … keine hinreichenden dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen“ hätten (Rn. 19). Dabei ist es davon ausgegangen, ein dienstlicher Grund sei auch nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung der Deutschen Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL nachvollziehbar, weil das den Fortbestand der Deutschen Postbank AG als Postnachfolgeunternehmen und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen unberührt lasse (Rn. 26). Diese – vorläufige – Erwägung lässt indes außer Betracht, dass bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Es kann deshalb nicht darum gehen, ob die Deutsche Postbank AG als abgebendes Unternehmen ihre Dienstherrenbefugnisse überhaupt noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Deutsche Post AG als aufnehmendes Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse besser ausüben kann. Das aber ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen.

3. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist deshalb auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einen hinreichenden dienstlichen Versetzungsgrund für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens, die für eine privatrechtliche Beschäftigung bei einer juristischen Person ohne Dienstherrenbefugnisse wie der interServ GmbH beurlaubt sind, darstellt, dass dasjenige Unternehmen, zu dem der Beamte versetzt werden soll, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, bei dem der Beamte beschäftigt ist, hat. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Frage in der gebotenen Weise eine konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bezeichnet ist oder lediglich die Subsumtion im Fall des Klägers in Zweifel gezogen wird. Die Frage lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 – 6 CS 12.672 – ab. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf diesen Beschluss verwiesen hat, findet sich in der weiteren Urteilsbegründung auch kein abweichender Rechtssatz. Wenn der Senat davon gesprochen hat, dass bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe „eher betriebswirtschaftlicher Natur“ seien, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass es sich aus dem Blickwinkel des Dienstherrn um ein öffentliches Interesse handelt, wie es das Verwaltungsgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gestellt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 – (ZBR 2010, 45). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 124 Rn. 160 m.w.N.). Daran fehlt es; denn die angebliche Divergenzentscheidung betrifft, wie oben (1. c) bereits dargelegt, nicht die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG, sondern die Auslegung des Merkmals „zwingender dienstlicher Grund“ im Sinn von § 46 Abs. 5 BBG.

5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihn nicht vorab auf seine Auffassung hingewiesen hat, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 – für die Beurteilung der Versetzung keine Bedeutung hätten. Das begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch dazu, seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorher anzudeuten oder seine mögliche spätere Beweiswürdigung mitzuteilen (BVerwG, B.v. 10.12.2012 – 4 B 16.12 – juris Rn. 15 m.w.N.). Etwas anderes mag gelten, wenn das Verwaltungsgericht einer Rechtsauffassung zuneigt, mit der ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte. Eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (oben 4.). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in dem angeblichen Divergenzurteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sich nach seiner ständigen Rechtsprechung der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie "dienstlicher Belang", "öffentliches Interesse" oder "dienstlicher Grund" aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung erschließt. Deshalb musste es sich von vornherein aufdrängen, dass der Begriff des dienstlichen Grundes im Rahmen einer Versetzung einerseits und bei der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten andererseits unterschiedliche Bedeutung haben kann. Im Übrigen war dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bekannt, dass die Annahme eines seine Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Grundes nahe lag.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).