BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - III B 34/13
Fundstelle
openJur 2014, 16215
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Gründe

Die Beschwerde ist bei erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und daher mit Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Steuerpflichtigen beim nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) unabhängig von seinem Verhalten während des Verwaltungsverfahrens immer ein grobes Verschulden trifft, wenn die Rechtsmittelfrist gegen den zu ändernden Bescheid versäumt wurde, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und kann die Zulassung der Revision somit nicht rechtfertigen.

Die aufgeworfene Rechtsfrage zielt auf eine weitere Konkretisierung des Begriffs des groben Verschuldens in § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Begriff des groben Verschuldens ist aber höchstrichterlich hinreichend geklärt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379; vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545). Überdies ist die Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, und in BFH/NV 2009, 545).

Das FG hat im Streitfall sämtliche Einzelfallumstände gewürdigt. Es ist ausdrücklich auch auf das Verhalten des Klägers während des Verwaltungsverfahrens eingegangen und hat nicht allein auf die Versäumung der Einspruchsfrist abgestellt. Die Würdigung der Einzelfallumstände ist aber nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 IX B 72/09, BFH/NV 2010, 932; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165), selbst wenn dem FG hierbei ein Fehler unterlaufen sein sollte. Denn das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; vom 28. April 2011 III B 78/10, BFH/NV 2011, 1108).

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