LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014 - 13 S 36/14
Fundstelle
openJur 2014, 15749
  • Rkr:

Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruchs wegen eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag von 2006 war 2013 bereits verjährt. Entsteht nach Verjährung eines Anspruchs eine unklare Rechtslage, kann diese nicht zum Wiederaufleben der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung führen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.02.2014 (Az.: 18 C 5669/13)

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die vorläufige Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 300,00 Euro

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 300,00 EUR nebst Verzugszinsen. Der von dem Kläger bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.

Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine ihn benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung, geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 300,00 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine unwirksame Preisnebenabsprache handele und die Forderung nicht verjährt sei.

Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie weiter die Einrede der Verjährung.

Deswegen beantragt die Beklagte,

das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat zwar zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist aber wegen Verjährung gem. § 214 Abs.1 BGB nicht gerichtlich durchsetzbar.

1. Der Kläger hat das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte dem Kläger vorgegeben hat.

Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 300,00 EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.

2. Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Dies hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in vergleichbaren Fällen entschieden (vgl. BGH Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Den zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung des Klägers. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Beklagte will sich mit dem Bearbeitungsentgelt nicht die Hingabe des Darlehens als Hauptleistung vergüten lassen, sondern ihre als eigene Nebenleistung „angebotene“ Bonitätsprüfung. Schon deswegen kann die Gegenleistung nicht als Hauptpreisabrede qualifiziert werden. Die Beklagte hätte auch direkt einen höheren Nominalzinssatz in Ansatz bringen können und die Bearbeitungsgebühren einpreisen. Eben das wollte aber die Beklagte nicht. Sie hat ihre Gegenleistung in zwei Teile gespalten, in einen niedrigeren (für die Kunden ins Auge springenden) Zinssatz und daneben das Bearbeitungsentgelt. Das erkennende Gericht vermag darin nicht deswegen eine Hauptpreisabsprache sehen, weil das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten der früheren Rechtsprechung folgend nicht mehr prozentual, sondern als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist. Eine Aufspaltung des Preises durch die Bank ist nicht unzulässig, sie darf neben den Zinsen grundsätzlich auch „Kosten“ als Gegenleistung ersetzt verlangen. Sie muss nach dem Willen des Gesetzgebers aber hinnehmen, dass diese daneben verlangte und nicht ausgehandelte Zahlungsverpflichtung des Kunden der AGB-Kontrolle unterliegt.

3. Der Anspruch des Klägers ist jedoch gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.

a) Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Dies war das Jahr 2006. Damit ist Verjährung am 31.12.2009 eingetreten. Die 2013 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmen. In diesem Fall eines Vertrages aus dem Jahr 2006 hält die Berufungskammer die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begonnen habe und die 2013 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte, nicht für zutreffend.

b) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn nur dann hinausschieben, wenn innerhalb der regulären Verjährungsfrist eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In einem solche Fall würde es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlen (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).

c) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wusste der Kläger, dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für den Kläger oder jedenfalls für einen von ihm beauftragten, spezialisierten, ihn beratenden Rechtsanwalt wäre bis Ende 2009 mangels einer damals noch nicht unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage eine Klageerhebung nicht unzumutbar gewesen, eine Klage hätte nur eben mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt. Die Tatsache, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde, war bis Ende 2009 nicht erkennbar. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Zu dem Zeitpunkt war die Forderung aber bereits verjährt.

d) In diesem Fall eines Vertrages aus dem Jahr 2006 ist die Kammer einig mit der Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach. Auch das dortige Urteil vom 20.11.2013, 2 S 77/13 erkennt grundsätzlich an, dass im Einzelfall ausnahmsweise die unklare Rechtslage der Verjährung entgegenstehen kann (aaO juris Rn.32). Nur wurde dort, wie hier, die Ausnahme aus tatsächlichen Gründen nicht angenommen. Die hiesige Berufungskammer ist sich mit derjenigen des Landgerichts Mönchengladbach (aaO juris Rn.36) einig, dass dann, wenn ein Anspruch verjährt ist, weil die Rechtsprechungslage während der gesamten Verjährungsfrist gefestigt war, eine spätere Änderung in der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der Forderung führen kann. Anders sieht die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung die Situation nur dann, wenn während der Verjährungsfrist die Unsicherheit der Rechtslage begründende oder beendende Gerichtsentscheidungen ergehen, weil es dem Anspruchsinhaber grundsätzlich unbenommen bleiben muss, die Klage zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der gesamten Verjährungsfrist zu erheben. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich aus Sicht der Kammer auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09).

4. Die Kläger haben mangels durchsetzbarer Hauptforderung auch keinen Anspruch gem. §§ 288, 291 BGB auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen als Verzugsschaden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Weil die Parteien diesen Rechtsstreit - im Gegensatz zu anderen - nicht bis zur angekündigten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ruhen lassen wollten, es sich bei der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Verjährung um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordert, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.