LG Wuppertal, Beschluss vom 05.06.2014 - 9 S 40/14
Fundstelle
openJur 2014, 15659
  • Rkr:
Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt. Der durch Rücksendung des "Brancheneintragungsantrages" vom 11.05.2009 (Bl. 14 d.A.) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung von 910,00 € netto steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis "www.Branche100.eu" gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis "www.Branche100.eu" nach Eingabe der Begriffe "Branchenbuch", "Branchenverzeichnis" oder "Gelbe Seiten" in die (marktführenden) Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht ("googelt") zwar z.B. auf die Internet-Portale "www.gelbeseiten.de", "www.cylex.de" oder "www.goyellow.de", keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dass die Klägerin selbst überhaupt kein Interesse an einer Nutzung ihres Branchenverzeichnisses hat, ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 15.01.2014, wonach "in die Suchmaschine kein Zähler integriert wurde" weswegen sie keine Angaben zu Nutzungszahlen machen könne. Es ist daher von derart geringen Nutzerzahlen auszugehen, dass der Eintrag bei "www.Branche100.eu" quasi wertlos und die Vergütung von 910,00 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten "Eintragungskostenvergleich". Denn es steht nicht fest, dass es einen Markt für wertlose Eintragungen in Branchenverzeichnisse geben würde. Sofern die Leistungen der im "Eintragungskostenvergleich" genannten Anbieter denen der Klägerin ähneln, so dürften auch Verträge mit diesen Anbietern unter einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung leiden.

Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts sind gegeben. Zwar begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, aaO). Die verwerfliche Gesinnung der Klägerin folgt hier jedoch eindeutig aus der Verwendung des "Brancheneintragungsantrages" vom 11.05.2009 als ihr Angebot. Dieses ist ersichtlich darauf angelegt, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgericht wird verwiesen. Während sich ein "normales" unaufgefordert zugesandtes Angebot dadurch auszeichnet, den Empfänger von den Vorzügen eines Vertragsschlusses zu überzeugen, wird ihm vorliegend gerade die Kenntnisnahme des Vertragsinhalts schwergemacht. Im Zusammenspiel mit dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann das Verhalten nach Überzeugung der Kammer daher nur den Zweck gehabt haben, die Beklagte zu überrumpeln.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen. Die Kammer stellt zur Vermeidung unnötiger Kosten eine Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der vorgenannten Frist anheim.

Wuppertal, 05.06.20149. Zivilkammer

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