VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.07.2014 - 7 K 2736/12
Fundstelle
openJur 2014, 15631
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Regelungen der Pfandleiherverordnung ? PfandlV ? zur Abführung von Überschüssen aus der Verwertung von Pfandgegenständen an die Beklagte.

Die Klägerin betreibt einen genehmigten Pfandleihbetrieb in C. . Im Rahmen dieses Betriebs finden Pfandversteigerungen statt, wenn der Verpfänder seinen Pfandgegenstand nicht vertragsgemäß auslöst. Aus dem so erzielten Erlös werden zunächst die Forderungen des Pfandleihers gegen den Verpfänder befriedigt. Der darüber hinausgehende, überschüssige Erlös steht nach der Regelung des § 1247 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch ? BGB ? grundsätzlich dem Eigentümer des Pfandgegenstands zu. Nach den angegriffenen Regelungen der PfandlV muss dieser Überschuss, wenn er nicht zuvor an den Eigentümer ausgezahlt wurde, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, an die Beklagte abgeführt werden.

Für die Jahre bis einschließlich 2008 übersandte die Klägerin der Beklagten regelmäßig Abrechnungslisten, aus denen sich die Versteigerungsüberschüsse für das zwei Jahre zurückliegende Kalenderjahr ergaben. Die errechneten Überschüsse zahlte die Klägerin an die Beklagte. Die Beklagte überprüfte die Listen und leitete den Betrag an die M. B. weiter.

Im Februar 2012 bat die Beklagte die Klägerin um die Übersendung der Überschussabrechnungen für das Kalenderjahr 2009. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass sie die Verwertungsüberschüsse in Höhe von ca. 22.500 € nicht überweisen werde, da sie die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 PfandlV i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung ? GewO ? für verfassungswidrig halte. Aus den Bestimmungen könne keine Abführungspflicht hergeleitet werden. Die Klägerin bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Leistungsbescheids sowie um die Aussetzung oder Verlängerung der Zahlungsfrist.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Fristverlängerung ab, da der dafür erforderliche wichtige Grund fehle.

Die Klägerin hat am 7. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass § 11 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 PfandlV gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz ? GG ? verstießen. Sie erhalte keinen Ausgleich für den Verlust des Mehrerlöses und werde daher unangemessen benachteiligt. Vielmehr werde sie ungewollt zum Abschluss eines Vertrages zu Gunsten des Fiskus gezwungen. Die angegriffenen Normen behinderten zudem den Wettbewerb und verteuerten den Markt. Dies widerspreche dem Zweck der PfandlV. Da sie als Pfandleiherin keine Aussicht darauf habe, einen eventuellen Mehrerlös bei einer Pfandverwertung zu behalten, trage sie das Risiko von negativen Geschäften allein. Um den Eintritt von Verlusten auszugleichen, müsse sie daher höhere Leihgebühren als Sicherheit verlangen. Die Normen führten außerdem zu einer Enteignung des Verpfänders durch Zeitablauf. Zudem stehe die PfandlV hinsichtlich der angegriffenen Normen nicht im Einklang mit Art. 80 GG, da sie die Grenzen des § 34 Abs. 2 GewO überschreite. Es sei ihr als Pfandleihbetrieb auch nicht zuzumuten, einen Bußgeldbescheid abzuwarten und gegen diesen vorzugehen. Die Notwendigkeit der Klärung dieser Rechtsfragen ergebe sich schließlich auch aus den unterschiedlichen Verjährungsfristen: Während ihre Zahlungsansprüche gegenüber Kunden nach der Schuldrechtsreform in drei Jahren verjährten, sei sie verpflichtet, den Mehrerlös bereits elf Monate zuvor an die Beklagte herauszugeben.

Nachdem sie zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. Mai 2012 aufzuheben, beantragt die Klägerin nunmehr,

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Überschüsse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 PfandlV an die Beklagte abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffenen Regelungen seien rechtmäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ? VwGO ?). Das Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO) ist auf die Feststellung gerichtet, dass zwischen ihr und der Beklagten aufgrund der §§ 11 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandlV i.V.m. § 34 Abs. 2 GewO kein Rechtsverhältnis besteht, aus dem die Beklagte Zahlungsansprüche ableiten kann.

Zur Statthaftigkeit der Feststellungsklage beim Rechtsschutz gegen untergesetzliche Normen vgl. allgemein Bundesverwaltungsgericht ? BVerwG ?, Urteil vom 28. Juni 2000 ? 11 C 13/99 ?, BVerwGE 111, 276, 278 f.

Die Änderung des zunächst gestellten Antrags auf Aufhebung des die Fristverlängerung ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 8. Mai 2012 ist eine gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Klageänderung. Die Einwilligung der Beklagten ist gemäß § 92 Abs. 2 VwGO anzunehmen, da sie sich rügelos auf den geänderten Antrag eingelassen hat.

Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage stand der Klägerin nicht offen. Die Beklagte hat ihren Zahlungsanspruch nicht durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht und die Klägerin hat den geforderten Betrag bislang nicht beglichen.

Die Klägerin ist klagebefugt, soweit sie geltend macht, in ihren eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Auf die Feststellungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 42 Abs. 2 VwGO analog anwendbar,

vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 ? 5 C 40.84 ?, BVerwGE 74, 1, 4; Urteil vom 26. Januar 1996 ? 8 C 19/94 ?, NJW 1996, 2046, 2048; Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.

Die Klagebefugnis für eine Feststellungsklage liegt vor, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte abhängen. Das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt werden können,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., 279 f. m.w.N.

Eine Verletzung subjektiver Rechte scheidet aus, wenn sich der Kläger nicht auf eine Norm stützen kann, die ? zumindest auch ? dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., 279 f. m.w.N.

Die Klägerin macht eine Verletzung in eigenen Rechten geltend, soweit sie vorträgt, durch den gesetzlich vorgesehenen Zahlungsanspruch in ihren eigenen Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch eindeutig ausgeschlossen, soweit sie weiter vorträgt, die das streitige Rechtsverhältnis begründenden Normen verletzten Grundrechte ihrer Vertragspartner, der Verpfänder. Das Recht des Verpfänders auf Schutz ihres Eigentums gegenüber dem Staat aus Art. 14 Abs. 1 GG dient nicht dem Schutz seiner Vertragspartner, wie hier der Klägerin, und kann daher von diesen nicht durchgesetzt werden. Der von der Klägerin angeführten gegenteiligen Ansicht,

vgl. Damrau, Kommentar zur Pfandleihverordnung, 2. Auflage 2005, § 5 Rdnr. 29,

kann nicht gefolgt werden; sie wird auch nicht weiter begründet.

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO). Dafür genügt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die Klärung der Frage, ob sie zur Abführung der Überschüsse verpflichtet ist, ist für die Klägerin von Bedeutung, weil die Nichtabführung gemäß § 12a Nr. 8 PfandlV eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1b und 4 GewO).

Die Klage ist nicht begründet. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 PfandlV begründen zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Rechtsverhältnis, aus dem die Beklagte die Abführung der Überschüsse von der Klägerin verlangen kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Die Normen verletzen die Klägerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG (dazu I.), Art. 12 Abs. 1 GG (dazu II.) und Art. 2 Abs. 1 GG (dazu III.).

I. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 PfandlV verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es fehlt an einem Eingriff in den Schutzbereich. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen betreffen vielmehr den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Der Schwerpunkt des Eingriffs durch die Ablieferungspflicht der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 PfandlV liegt nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung des am Mehrerlös möglicherweise gemäß §§ 947, 948 BGB durch Vermischung erworbenen Eigentums, sondern in der Beschränkung der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit des Pfandleihers im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zu den Verpfändern, die durch Art. 12 GG geschützt wird.

Vgl. allgemein zu dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht ? BVerfG ?, Urteil vom 30. Juli 2008 ? 1 BvR 3262/07 u.a. ?, BVerfGE 121, 317, 344 f. und Urteil vom 16. März 1971 ? 1 BvR 52/66 u.a. ?, BVerfGE 30, 292, 334 f.

Dies zeigt sich schon daran, dass der Eigentumserwerb des Pfandleihers am Mehrerlös nicht die vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Folge für einen überschüssigen Verwertungserlös ist. Ohne die Regelungen in §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 PfandlV stünde nach den Regelungen des BGB der überschüssige Erlös dem Pfandgläubiger ebenfalls nicht bzw. nicht endgültig zu. Eigentum erwirbt er gemäß §§ 947, 948 BGB lediglich, wenn der Überschuss mit eigenem Geld vermischt wird. Dem Pfandleiher wird daher grundsätzlich nur die Chance genommen, den Mehrerlös nach Eintritt der Verjährung der Ausgleichsansprüche des Verpfänders dauerhaft behalten zu können. Denn selbst wenn er Eigentum am Mehrerlös erwirbt, ist dieses von Anfang an mit einem Anspruch des Verpfänders bzw. des Pfandeigentümers auf Herausgabe der so erlangten Bereicherung "belastet". Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 951, 812 BGB. Danach kann derjenige, der sein Eigentum infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 BGB verloren hat, von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Vereitelung dieser Chance nach Ablauf der Verjährung ist jedoch nicht der Schwerpunkt der von der Klägerin beanstandeten Regelungen. Vielmehr betrifft die Einschränkung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 PfandlV in erster Linie die Möglichkeit des Pfandleihers, mit dem Verpfänder vertraglich eine Abweichung von § 1247 Satz 2 BGB, wonach der Mehrerlös dem Eigentümer des Pfandgegenstands zusteht, zu vereinbaren. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 PfandlV zwingen ihn stattdessen dazu, mit dem Verpfänder den Verfall des Mehrerlöses an den Staat zu vereinbaren. Diese Einschränkung betrifft aber im Schwerpunkt nicht die Verwendung des möglichen Eigentums des Pfandleihers am überschüssigen Erlös, sondern die Ausgestaltung seiner individuellen Berufstätigkeit als Pfandleiher im Hinblick auf den Inhalt des Vertrags mit dem Verpfänder.

Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist auch nicht im Hinblick auf das Recht am eigenrichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eröffnet. Unabhängig davon, ob Art. 14 Abs. 1 GG auf dieses Recht anwendbar ist,

offen gelassen durch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 ? 1 BvR 558/91 u.a. ?, BVerfGE 105, 252, 278,

greift die Pflicht zur Abführung von Überschüssen nicht im Schwerpunkt in die Substanz des Gewerbebetriebs ein, sondern beschränkt, wie gerade dargestellt, die Möglichkeiten der eigenen Gestaltung der Erwerbs- und Leistungstätigkeit, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt werden.

II. Die Regelungen der §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV sind auch mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Regelungen greifen in den Schutzbereich des Art. 12 GG ein. Die Berufsfreiheit schützt unter anderem die Freiheit der Berufsausübung und damit auch den Abschluss und die Ausgestaltung berufsbezogener Verträge. §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV greifen in diesen Schutzbereich ein, indem sie dem Pfandleiher die Möglichkeit nehmen, mit dem Verpfänder vertraglich eine Abweichung von § 1247 Satz 2 BGB, wonach der Mehrerlös dem Eigentümer des Pfandgegenstands zusteht, zu vereinbaren und eine Vertragsgestaltung zu wählen, nach welcher der Mehrerlös dem Pfandleiher zufiele. Durch die Verfallsregelung wird dem Pfandleiher zudem die Möglichkeit genommen, den Mehrerlös, den er durch die Verwertung bereits realisiert hat, nach Eintritt der Verjährung der Ausgleichsansprüche des Verpfänders für sich zu behalten.

Es handelt sich um eine Beeinträchtigung, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen ist, also eine berufsregelnde Tendenz hat,

vgl. zu diesem Kriterium allgemein BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 ? 1 BvR 48/94 ?, BVerfGE 95, 267, 302 m.w.N.; Urteil vom 14. Juli 1998 ? 1 BvR 1640/97 ?, BVerfGE 98, 218, 258.

§§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV beziehen sich auf die berufliche Betätigung des Pfandleihers, indem sie ihm vorgeben, wie er mit den Überschüssen aus Versteigerungen von Pfandgegenständen umzugehen hat. Sie regeln in dieser Hinsicht sowohl sein Verhältnis zur Behörde als auch die vertragliche Beziehung zum Verpfänder.

Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, also auch durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt werden. §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV sind Regelungen einer Rechtsverordnung und selbst verfassungsgemäß.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 2 GewO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

§§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV verstoßen nicht gegen Inhalt, Zweck oder Ausmaß dieser gesetzlichen Ermächtigung und genügen daher den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit eigene Rechte der Klägerin betroffen sind.

Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Pfandleihgewerbes, insbesondere über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses.

Zweifelhaft könnte sein, ob die Regelung, dass der überschüssige Erlös durch die Abführung an die zuständige Behörde verfällt, innerhalb des so vorgegebenen Rahmens bleibt oder Rechte des Verpfänders bzw. Eigentümer des Pfandgegenstands verletzt. "Abführung" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO ist nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Verfall des überschüssigen Erlöses an den Staat,

Vgl. Damrau, a.a.O., § 5 Rdnr. 27.

Verfall bedeutet, dass das Eigentum an einer Sache auf den Staat übergeht (vgl. etwa § 73e Abs. 1 Strafgesetzbuch). Eine Ablieferung dagegen setzt dem Wortlaut nach nicht zwingend einen Eigentumsübergang voraus. Jedenfalls aber beträfe eine Überschreitung dieser von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO gesetzten Grenze lediglich die Grundrechte des Eigentümers des Pfandgegenstands, der durch den Verfall sein im Wege der dinglichen Surrogation nach § 1247 Satz 2 BGB erworbenes Eigentum am Mehrerlös verliert. Rechte der Klägerin sind dadurch nicht betroffen, so dass die Frage offen bleiben kann.

§§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV sind auch materiell rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an Einschränkungen der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG werden durch die sog. Drei-Stufen-Theorie näher konkretisiert,

vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1968 ? 1 BvL 5/64 u.a. ?, BVerfGE 25, 1, 11 ff.

Danach werden reine Berufsausübungsbeschränkungen, zu denen auch §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 2 PfandlV gehören, durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, wenn sie zu deren Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sind.

§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV dienen vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls. Sie bezwecken den Schutz des Verpfänders davor, dass der Pfandleiher nur ein niedriges Darlehen gewährt, um einen möglichst hohen Mehrerlös bei der Verwertung zu erzielen, den er anschließend für sich behalten kann. Da der Pfandleiher aufgrund von §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 PfandlV den Mehrerlös nicht behalten kann, hat er vielmehr ein Interesse daran, einen Darlehensbetrag möglichst nah am realisierbaren Wert des Pfandgegenstandes zu vereinbaren, denn diese Summe darf er bei einer Versteigerung behalten.

Vgl. Damrau, a.a.O., § 5 Rdnr. 25.

Neben dem Schutz des individuellen Verpfänders sichern die Regelungen so auch im Interesse der Allgemeinheit ein funktionierendes Pfandkredit-System.

Die Regelungen sind geeignet, diese Ziele zu erreichen. Sie sind auch erforderlich, da kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel ersichtlich ist. Ein nur teilweiser Verfall oder eine Ablieferungspflicht ohne einen Eigentumsübergang auf den Staat wären nicht in gleicher Weise effektiv zum Schutz des Verpfänders, da sie nicht in gleicher Weise den vom Gesetzgeber unerwünschten Anreiz zum niedrigen Darlehen beseitigen könnten.

Die Verfallsregelung ist auch angemessen. Die damit verbundenen Vorteile für den Verpfänder und die Allgemeinheit überwiegen die nachteiligen Folgen für den Pfandleiher. Der Pfandleiher ist durch die umfassende Haftung des Pfandes für seine Ansprüche gegen den Verpfänder (vgl. § 1210 BGB) weitgehend geschützt. Ihm wird lediglich die Möglichkeit genommen, einen zusätzlichen Gewinn durch die Versteigerung einer Pfandsache zu einem Preis, der seine Ansprüche übersteigt, für sich zu behalten. Zudem wird der Pfandleiher durch die Regelung nur unwesentlich belastet. Selbst wenn er am Mehrerlös zunächst nach §§ 947, 948 BGB Eigentum erwirbt, ist dieses von Anfang an mit einem Anspruch des Verpfänders bzw. des Pfandeigentümers aus §§ 951, 812 BGB belastet. Der Pfandleiher kann sich daher bis zum Eintritt der Ablieferungspflicht ohnehin nicht sicher sein, Eigentümer des Überschusses zu bleiben. Vor Ansprüchen des Verpfänders nach dem Verfall des Mehrerlöses ist der Pfandleiher umfassend geschützt, denn § 5 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV gibt die vertragliche Regelung vor, wonach er zur Abführung des Mehrerlöses berechtigt ist. Daran ändert auch die Verkürzung der Regelverjährung durch die Schuldrechtsreform auf drei Jahre nichts.

Dieser Position stehen die erheblichen Interessen des Verpfänders daran gegenüber, ein Darlehen zu erhalten, das in der Summe dem Wert seines Pfandes möglichst nahekommt. Das hohe Darlehen kommt auch dem Pfandleiher zugute, da er bei einer höheren Darlehenssumme höhere Zinsen erhält und so einen größeren Verdienst erzielen kann.

Vgl. Damrau, a.a.O., § 5 Rdnr. 25.

Zudem sind Pfandkredite gerade für Verbraucher oft von zentraler Bedeutung, wenn es um die Überbrückung von kurzfristigen finanziellen Schwierigkeiten geht oder ein Bankkredit nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen verfügbar ist. In dieser Situation ist der Verpfänder umso mehr darauf angewiesen, dass das Darlehen in der Summe dem Wert des Pfandgegenstands nahekommt. Dem steht auch das Argument der Klägerin, zur Absicherung vor negativen Geschäften den Wegfall der Chance auf den Mehrerlös durch eine höhere Leihgebühr ausgleichen zu müssen, nicht entgegen. Zum einen ist der Pfandleiher bereits durch das Pfand vor dem Zahlungsausfall des Verpfänders geschützt, eine weitere Absicherung ist nicht erforderlich. Zum anderen könnte der Pfandleiher sich bis zum Eintritt der Verjährung der Ansprüche des Verpfänders ohnehin nicht sicher sein, ob er den Mehrerlös tatsächlich für sich behalten kann. Schließlich ist eine höhere Leihgebühr für den Verpfänder immer noch weniger einschneidend als ein Darlehen, dessen Summe den Wert seines Pfands deutlich unterschreitet.

Hinzu kommt die Wertung des § 1229 BGB. Danach ist eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, nichtig. Diese Norm macht deutlich, dass die Verpfändung einer Sache nach §§ 1204 ff. BGB eine Form der Kreditsicherung ist. Der Pfandgläubiger soll daher nur soweit abgesichert werden, wie die Risiken eines Ausfalls des von ihm gewährten Darlehens reichen. Eine darüber hinausgehende Chance, sich zu einem günstigen Preis das Eigentum an der Sache zu sichern, soll er sich nicht gewähren lassen können. Übertragen auf den Mehrerlös sprechen die Konstruktion und der Sinn des Pfandrechts dafür, auch hier dem Pfandgläubiger nicht die Möglichkeit einzuräumen, sich den Mehrerlös als Fortsetzung des Eigentums an der Sache (vgl. § 1247 Satz 2 BGB) zu sichern.

III. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Vertragsfreiheit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzlich kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt nur auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, soweit seine Freiheit in dem betroffenen Lebensbereich unter dem gleichen Gesichtspunkt nicht bereits durch eine besondere Grundrechtsnorm geschützt wird. Dies gilt insbesondere im Bereich der Berufsfreiheit,

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Januar 1959 ? 1 BvR 100/57 ?, BVerfGE 9, 73, 77 und vom 15. März 1967 ? 1 BvR 575/62 ?, BVerfGE 21, 227, 234.

Diesen Schutz gewährt im vorliegenden Fall die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Aspekte grundsätzliche Bedeutung. Dies lässt auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 ? 6 B 52.07 ?, www.bverwg.de, erkennen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen legen eine obergerichtliche Klärung nahe.