AG Bottrop, Beschluss vom 13.06.2013 - 13 F 150/13
Fundstelle
openJur 2014, 15476
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

Dabei kann dahin stehen, ob der beabsichtigte Streitantrag derzeit mangels hinreichender Darlegung der Kalkulationsparameter unschlüssig ist, weil die Antragstellerin ohne anerkennenswerten Grund keine Leistungen nach dem BAföG beantragt und eventuell erzielbare Leistungen nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.

Die fehlende Bedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs einen Anspruch auf Zurverfügungstellung des erforderlichen Verfahrenskostenvorschusses gegen ihre - insoweit leistungsfähige - Mutter hat, denn diese verfügt nach eigenen Angaben über ein Kontovermögen vom 17.000 €; ferner wohnt sie auf einem eigenen Hausgrundstück, zu dessen wertbildenden Faktoren nur unzureichend vorgetragen wurde.

Würde die Mutter in eigener Sache Verfahrenskostenhilfe beantragen, wäre diese ihr zu versagen; der gleiche Maßstab ist bei Anträgen unterhaltsberechtigter Kinder anzulegen.

Im Übrigen sind nach ganz gefestigter Rechtsprechung erreichbare Leistungen nach dem BAföG auch dann bedarfsbeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt werden. Ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner danach noch einen höheren verbleibenden Anspruch hätte als die von diesem laufend freiwillig gezahlten 212 €, kann aus der bereits oben angestellten Erwägung offen bleiben.

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