OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.06.2014 - 1 U 253/11
Fundstelle
openJur 2014, 15306
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht des Kulturbundes e.V. die Feststellung des Bestehens umfangreicher Schadensersatzansprüche.

Im Zuge ihres Auftrages, die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren, veräußerte die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, vormals Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (im Folgenden einheitlich: Treuhandanstalt), durch notariellen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 18.09.1991 (Anlage K 8) sämtliche Geschäftsanteile an der „Verlag X Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau“ (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …) und an der „Verlag Y … Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau“ (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …) mit Wirkung zum 31.08.1991 an die Z …gesellschaft mbH i.G. (nachfolgend: Z), deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger ist. In dem Vertrag heißt es, dass die Gesellschaften durch Umwandlung des ehemaligen „VEB Verlag X” und durch Umwandlung des ehemaligen „VEB Verlag Y” entstanden seien. Die Vertragsparteien vereinbarten, die Anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an die Käufer abzutreten. In § 8 des Vertrages heißt es, dass der Kulturbund e.V. Ansprüche auf die Gesellschaft „Verlag X“ geltend gemacht habe. Der Kulturbund wolle am 14./15.09.1991 darüber entscheiden, ob der Abtretung der Geschäftsanteile zugestimmt und an Stelle einer Rückübertragung die Entschädigung gewählt werde. Die Abtretung der Anteile stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kulturbund die Zustimmung zur Veräußerung erteile.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.09.1991 (Anlage B 17) erteilte der Kulturbund die Zustimmung zum Verkauf des Verlag X.

Mit notariellem Beitritts- und Änderungsvertrag vom 27.09.1991 (Anlage K 9) traten Herr A, die B … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B, und die C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D, als weitere Käufer in den Vertrag vom 18.09.1991 ein.

Der Kulturbund e.V. bestätigte gegenüber der Treuhandanstalt mit Schreiben vom 30.09.1991 (Anlage B 18) nochmals das Einverständnis des Bundesvorstandes mit dem Verkauf des Verlag X.

Am 23./24.11.1992 schlossen die Parteien des Vertrages vom 18./27.09.1991, nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Grundstück E-Straße … - dem Verlagssitz - und wegen so genannter „Plusauflagen“ - höherer als in Lizenzverträgen vorgesehenen Auflagen - gekommen war, unter Einbeziehung der Verlag X GmbH und der Verlag Y GmbH eine notarielle Vereinbarung (Anlage K 10). In Ziffer 16 heißt es: „Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen der Treuhandanstalt einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleichgültig, ob bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile des Verlag X und Verlag Y sowie des Grundstücks E-Straße … und der Gesellschafterstellung an den vorbezeichneten Gesellschaften ausgeglichen.“

Der Kulturbund e.V. veräußerte mit notariellen Verträgen vom 28.02. und 21.12. 1995 (Anlagen B 29 und K 1) seine Geschäftsanteile an einer Verlag X GmbH (1945) sowie den Geschäftsbetrieb des Verlag X mit sämtlichen Aktiva und Passiva an den Kläger und übersandte mit Schreiben vom 01.03.1995 (Anlage K 102) der Beklagten eine Anfechtungserklärung vom 28.02.1995 betreffend die Zustimmung zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Verlag X GmbH, in der es heißt, Grundlage der Zustimmungserklärung sei die fälschliche Annahme der Enteignung des Kulturbundes im Jahr 1955 gewesen.

Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigen vom 26.06.2007 (Anlage K 60) erklärten der Kläger und die Z gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsverträge vom 18.09./27.09.1991 sowie des so bezeichneten Vergleichsvertrages vom 23./24.11.1992 wegen arglistiger Täuschung „durch die Treuhandanstalt im Zusammenhang mit der sog. Plusauflagen-Problematik“. Mitarbeiter der Treuhandanstalt hätten Kenntnisse zu „Inhalt und Ausmaß der Plusauflagen-Problematik“ arglistig verschwiegen.

Die Verlag X GmbH hatte bereits im Jahr 2004 vor dem Landgericht O2 in dem Verfahren … Klage gegen den hiesigen Kläger erhoben und die Feststellung begehrt, Rechts- und Vermögensnachfolgerin der 1945 gegründeten Verlag X GmbH zu sein; der hiesige Kläger hatte Widerklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung, seinerseits aufgrund der notariellen Verträge vom 28.02. und 21.12.1995 Rechts- und Vermögensnachfolger der GmbH zu sein. Die hiesige Beklagte war dem Rechtsstreit als Streithelferin der Verlag X GmbH beigetreten. Durch Urteil vom 18.11.2005 (Anlage K 5) wies das Landgericht die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die dagegen eingelegte Berufung der dortigen Klägerin und der Streithelferin als Mitberufungsführerin wurde durch das Oberlandesgericht O2 mit Urteil vom 17.08.2006 - … - (Anlage K 4) zurückgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren erteilte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 - … - (Anlage K 3) den Hinweis, dass beabsichtigt sei, die Revision der Klägerin und der Streithelferin gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht sei in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, „dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Verlag X GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat übertragen können.“ Mit Beschluss vom 03.03 2008 - … - (Anlage K 2) wies der Bundesgerichtshof die Revision zurück.

Unter Bezugnahme auf die zitierten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2007 und 03.03.2008 sowie die vorinstanzlichen Urteile forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage K 116) auf, die Haftung für entstandene Schäden dem Grunde nach anzuerkennen.

Mit - gleichlautenden - Schreiben vom 16.06.2009 (beide Anlage K 62) erklärte der Kläger sowohl gegenüber der X-Liquidationsgesellschaft mbH als auch gegenüber der Beklagten die Anfechtung seiner auf Abschluss des Vertrages vom 23./24.11.1992 gerichteten Willenserklärung mit der Begründung, die Treuhandanstalt habe ihn u. a. arglistig darüber getäuscht, dass dieser Vertrag deshalb geschlossen worden sei, weil die Verträge vom 18. und 27.09.1991 wegen Beurkundungsmängeln formnichtig gewesen seien.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte habe die Verträge vom 18. und 27.09.1991 sowie vom 23./24.11.1992 nie erfüllt und auch nicht erfüllen können, weil sie zu keiner Zeit Eigentümerin der verkauften Verlage gewesen sei und über die Geschäftsanteile und das Vermögen der Verlage nicht habe verfügen können. Die Vertragsgegenstände hätten aus Rechtsgründen von vornherein nicht entstehen können, weil das Treuhandgesetz auf den Verlag X und auf den Verlag Y nicht anwendbar gewesen sei. Bei beiden Verlagen habe es sich um Organisationseigentum und nicht um Volkseigentum gehandelt. Die Verträge seien wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F. nichtig mit der Folge, dass die Beklagte nach § 307 BGB a. F. zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sei. Die Verträge seien ferner nichtig, weil das Direktorat Privatisierung der Beklagten mangels Verfügungsmacht als unzuständige Behörde gehandelt habe und sowohl das Direktorat Sondervermögen als auch die Unabhängige Kommission die erforderliche Zustimmung bzw. das Einvernehmen verweigert hätten. Darüber hinaus seien die Verträge aufgrund der Anfechtungserklärungen vom 26.06.2007 und 17.06.2009 nichtig und die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte habe arglistig getäuscht, indem sie ihre vorvertragliche Kenntnis von den „Plusauflagen“ sowie ihre Kenntnis von der Formnichtigkeit der 1991 geschlossenen Verträge nicht offenbart habe. Der Vertrag vom 23./24.11.1992 sei darüber hinaus auch wegen schwerwiegender Beurkundungsmängel nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Die Beklagte sei auch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung i.V.m. den Grundsätzen über die nachwirkenden Vertragspflichten zum Schadensersatz verpflichtet, da sie vor Abschluss bzw. Wirksamwerden der Verträge ihren Kenntnisstand über die Eigentumsverhältnisse an den Verlagen und die Anknüpfungstatsachen hierfür verschwiegen habe und dem Kläger auch nachträglich ihr Wissen um die wahren Tatsachen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse nicht offenbart und ihn dadurch dazu bewogen habe, die Geschäftstätigkeit und die Finanzierung der Verlage in vollem Umfang fortzusetzen.

Die Pflichtverletzungen begründeten auch eine Haftung nach § 826 BGB sowie nach § 839 BGB, Artikel 34 GG. Die Beklagte habe - auch - die ihr obliegende vorgeschaltete Amtspflicht verletzt, die Eigentumslage an den Verlagen zu überprüfen, als unzuständige Behörde gehandelt und schuldhaft verkannt, dass das Treuhandgesetz nicht anwendbar gewesen sei. Außerdem hafte die Beklagte aus § 839, Art. 34 GG, weil das Direktorat Sondervermögen der Beklagten ihr Branchendirektorat Privatisierung nicht davon abgehalten habe, die Verträge über den Verlag X mit dem Kläger und den Käufern abzuschließen.

Darüber hinaus hafte die Beklagte dem Kläger als dem Rechtsnachfolger des Kulturbundes für die Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kulturbund aus dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-Treuhandverhältnis. Die ihr gegenüber dem Kulturbund obliegenden Pflichten habe die Beklagte dadurch verletzt, dass sie dem Kulturbund wider besseren Wissens das Eigentum und den Besitz am Verlag X unter Missbrauch ihrer hoheitlichen Befugnisse vorenthalten und an Dritte übergeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands - insbesondere auch zur Vorgeschichte der beiden Verlage ab 1945 bzw. 1936 - wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm keine Ersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden, weil er nicht nachgewiesen habe, dass der Kulturbund bis zum Ablauf des 30.06.1990 tatsächlich Eigentümer des Verlag X geblieben sei. Diese Beurteilung beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der Darlegungs- und Beweislast.

Zwischen den Parteien sei der Eigentumserwerb des Kulturbundes e. V. am Verlag X durch den Anteilserwerb vom 30.03.1946 erstinstanzlich unstreitig geworden. Aufgrund der allgemeinen Kontinuitätsvermutung, die für den Fortbestand eines einmal begründeten Rechts spreche, hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass, wann und in welcher Weise der Kulturbund sein Eigentum am Verlag X in der Folgezeit an die SED verloren haben oder der Verlag X sonst in Volkseigentum übergegangen sein soll. Der der Beklagten obliegende Beweis sei nicht geführt, was zur Konsequenz habe, dass von fortbestehendem Eigentum des Kulturbundes auszugehen sei. Dasselbe Ergebnis ergebe sich bei zutreffender Anwendung der Regeln über die sekundäre Darlegungs- und Beweislast.

Entsprechendes gelte auch für den Verlag Y, der sich seit der Neugründung am 24.03.1952 ebenfalls unstreitig in Privateigentum befunden habe. Die Gründungsgesellschafter F, G und die Verlag 1 GmbH hätten ihr Eigentum an Verlag Y ebenfalls nicht an die SED verloren. Dass die Verlag Y im Eigentum des Kulturbundes gestanden habe, wie dies das Landgericht ausgeführt habe, habe der Kläger nie behauptet. Den tatsächlichen Vortrag des Klägers, der zwischen den Parteien unstreitig geblieben sei, habe das Landgericht übergangen.

Die Verlage hätten sich nie in Volkseigentum befunden. Die Verträge vom 18./27.09.1991 sowie vom 24.11.1992 seien nichtig. Die Haftung der Beklagten für die Verletzung seiner „ureigenen“ Rechte ergebe sich aus §§ 306, 307 BGB a.F.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vor- und nachvertraglicher Aufklärungspflichten sowie nach §§ 826, 839 BGB verneint und die Anfechtungen der Verträge nach § 123 BGB für unbegründet gehalten. Hinsichtlich der „Plusauflagen“ habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Beklagten vor Vertragsschluss vorhanden gewesen seien. Sein Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen I hätte das Landgericht nicht übergehen dürfen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten seines Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 12.01.2012 (Bd. VII, Bl. 1624 ff.) sowie seine Schriftsätze vom 13.12.2012 (Bd. VIII, Bl. 1922 ff.), 06.06.2013 (Bd. VIII Bl. 2038 ff), 13.11.2013 (Bd. IX, Bl. 2156 ff.), 17.01.2014 (Bd. IX, Bl. 2213 ff.), 23.01.2014 (Bd. IX, Bl. 2287 ff.), vom 11.04.2014 (Bd. IX, Bl. 2304 ff.), vom 06.05.2014 (Bd. IX, Bl. 2382 ff.), vom 18.06.2014 (Bd. X, Bl. 2485 ff.) und vom 20.06.2014 (Bd. X, Bl. 2603 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 07.10.2011 (Az. 2-04 O 605/09) abzuändern und

A.

I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist oder noch entstehen wird,

1.) dass die im Handelsregister B des Amtsgerichts … unter der Bezeichnung X-Liquidationsgesellschaft mbH, davor Verlag X-Gruppe GmbH, davor Verlag X GmbH, davor Verlag X GmbH im Aufbau, eingetragene Gesellschaft zu keiner Zeit eine nach dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17.06.1990 (GBI. DDR 1990 I Seite 300), zuletzt geändert durch Art. 19 (8) Gesetz vom 12.12.2007 (BGBI. 2007 I Seite 2840), durch die Umwandlung einer volkseigenen Wirtschaftseinheit entstandene Kapitalgesellschaft im Aufbau oder eine Kapitalgesellschaft in Inhaberschaft der Beklagten gewesen ist,

2.) dass die im Antrag zu I.) 1.) genannte Gesellschaft nicht Inhaberin des Vermögens der am 16.08.1945 vor dem Notar J in O1 (Urkunde Nr. …/1945) gegründeten Verlag X GmbH, eingetragen am 20.10.1945 in Handelsregister B Nr. ..., umgetragen am 03.03.1949 nach Handelsregister B Nr. …, umgetragen am 05.04.1955 nach Handelsregister C Nr. …, gelöscht in Handelsregister B Nr. … am 19.04.1955, oder eines im Wege der Rechts- und/oder Vermögensnachfolge danach entstandenen organisationseigenen Betriebs (OEB) Verlag X oder eines anderen Rechts- und/oder Vermögensnachfolgers geworden ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist und noch entstehen wird,

1.) dass die bis zu ihrer Verschmelzung auf die Verlag X-Gruppe GmbH vom 09.08.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Bezeichnung Verlag Y GmbH, davor Verlag Y GmbH im Aufbau eingetragene Gesellschaft zu keiner Zeit eine nach dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17.06.1990 (GBI. DDR 1990 I Seite 300), zuletzt geändert durch Art. 19 (8) Gesetz vom 12.12.2007 (BGBI. 2007 I Seite 2840), durch die Umwandlung einer volkseigenen Wirtschaftseinheit entstandene Kapitalgesellschaft im Aufbau oder eine Kapitalgesellschaft in Inhaberschaft der Beklagten gewesen ist,

2.) dass die im Antrag zu II.) 1.) genannte Gesellschaft nicht Inhaberin des Vermögens der am 24.03.1952 vor der Notarin K in O1 (Urkunde Nr. …/52) in O1-… gegründeten Verlag Y GmbH, umgetragen am 25.10.1954 aus dem Handelsregister B nach Handelsregister C Nr. …, oder eines früheren Inhabers dieses Vermögens, oder eines im Wege der Rechts- und/oder Vermögensnachfolge danach entstandenen organisationseigenen Betriebs (OEB) Verlag Y oder eines anderen Rechts- und/oder Vermögensnachfolgers geworden ist;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die nachfolgenden Verträge - Geschäftsanteilskauf- und –abtretungsvertrag vom 18.09.1991, Urkunde Nr. …/1991 Notar L O1 - Beitritts- und Änderungsvertrag zum Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 27.09.1991, Urkunde Nr. …/1991 Notar M O2 - Vertrag vom 24.11.1992 (richtig: 23.11.1992), Urkunde Nr. …/1992 Notar N O1 - sämtlich nichtig sind,

hilfsweise,

dass einzelne der vorgenannten Verträge nichtig sind,

B)

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der ihm als Rechtsnachfolger des Kulturbundes daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass Verlags- und sonstige immaterielle Vermögensrechte der Verlag X (alt), der zunächst am 16. 08.1945 vor dem Notar J in O1 (Urkunde Nr. …/1945) als Verlag X GmbH gegründet und am 20.10.1945 unter Handelsregister B Nr. …eingetragen, dann am 03.03.1949 nach Handelsregister B Nr. … umgetragen, dann am 05.04.1955 nach Handelsregister C Nr. … umgetragen, dann am 19.04.1955 im Handelsregister B gelöscht und hierdurch in einen organisationseigenen Betrieb des Kulturbunds zur Demokratischen Erneuerung Deutschlands umgewandelt wurde, in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 01.09.2008 unbefugt zunächst von der Beklagten, sodann auf deren Veranlassung von der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragenen Gesellschaft bzw. - bis zu deren Entstehung - von deren Gesellschaftern genutzt wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 15.05.2012 (Bd. VIII, Bl. 1875 ff.) sowie ihre Schriftsätze vom 14.11.2012 (Bd. VIII, Bl. 1919), 09.10.2013 (Bd. VIII, Bl. 2128 ff.), 07.01.2014 (Bd. IX, Bl. 2209 ff.) und 06.06.2014 (Bd. IX, Bl. 2422 ff. d. A.) verwiesen.

B.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforderlich, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

Die Berufungsbegründung vom 12.12.2012 (Bd. VIII, Bl. 1624 ff. d. A.) genügt diesen Anforderungen. Der Kläger rügt eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast sowie ein Übergehen von Parteivortrag und Beweisangeboten. Ob die Berufungsrügen schlüssig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Feststellungsanträge zu Recht als unbegründeterachtet und die Klage abgewiesen.

1. Das Landgericht hat zu Recht die Eröffnung des Zivilrechtswegs bejaht; auch gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen keine Bedenken.

1.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Klage auch insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet, als der Kläger mit dem Klageantrag zu B) Ansprüche aus abgetretenem Recht des Kulturbundes e. V. wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen aus dem Treuhandverhältnis geltend macht.

a. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist im Streitfall auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Dem steht § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. Denn die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts greift nur dann ein, wenn das erstinstanzliche Gericht entweder eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a Abs. 3 GVG erlassen hat oder eine solche Entscheidung nicht veranlasst war. Hier aber hat das Landgericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG eine Vorabentscheidung unterlassen, obwohl die Beklagte die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gerügt hat.

b. Der Senat kann über die Rechtswegfrage im Urteil entscheiden.

Zwar muss das mit der Rechtswegfrage befasste Oberlandesgericht bei einer - wie hier - auch im zweiten Rechtszug aufrechterhaltenen Rüge gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG grundsätzlich selbst in ein Vorabverfahren eintreten. Das erübrigt sich aber, wenn es den ordentlichen Rechtsweg für gegeben hält und im Falle der Vorabentscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (so BGHZ 136, 228 [juris Rn. 8]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

c. Für den Feststellungsantrag unter B) ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Denn mit diesem Antrag macht der Kläger letztlich Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlich fehlerhaften Privatisierungsentscheidung geltend, wobei er der Treuhandanstalt Pflichtverletzungen anlastet, die mit ihrem Kernauftrag, der Privatisierung volkseigenen Vermögens, im Zusammenhang stehen. Diese Tätigkeit der Treuhandanstalt ist grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, der der Senat folgt, war die Privatisierungstätigkeit zwar eine öffentliche Aufgabe, wurde aber in den Formen des privaten Rechts vollzogen. Die Treuhandanstalt sollte die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisieren. Die gesetzlichen Regelungen ließen keinen Raum für eine gestufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundentscheidung darüber, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen zu privatisieren ist, und der privatrechtlichen Umsetzung einer solchen Grundentscheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2004 - III ZR 90/03 -, BGHZ 158, 253 [juris Rn. 18 ff.], mit dem dieser der früher vertretenen sogenannten Zweistufentheorie [vgl. hierzu: Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR <im Folgenden: RVI>, Stand März 1995, § 2 TreuhG Rn. 7] eine Absage erteilt hat).

Diese Frage sieht der Senat als geklärt an. Eine neuerliche Befassung des Bundesgerichtshofs kommt nicht in Betracht.

1.2. Die Frage, ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, ist nach § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

1.3. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts O1 vom 09.12.2002 - … - steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu B) nicht entgegen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

1.4. Die Frage, ob den Feststellungsanträgen das Feststellungsinteresse wegen der eventuellen Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage auf Schadensersatz fehlt, wie dies die Beklagte geltend macht, muss nicht entschieden werden, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Denn das Rechtsschutzbedürfnis in seiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO in Form des „rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung” ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt sind. Ob es zu bejahen wäre, muss dann nicht geklärt werden, wenn die Klage in der Sache abweisungsreif ist (vgl. BGH, NJW 2004, 766 [juris Rn. 12]; NJW 2012, 1209 [juris Rn. 45]; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Auflage 2014, § 256 Rn. 7). So liegt der Fall hier.

2. Die Klage ist nicht begründet.

2.1. Anträge zu A) I. 1. und 2.

Das Landgericht hat die Feststellungsanträge zu A) I. 1. und 2. zu Recht abgewiesen. Die von dem Kläger inhaltlich begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für den Schaden, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die X- Liquidationsgesellschaft mbH keine nach dem Treuhandgesetz entstandene Kapitalgesellschaft in Inhaberschaft der Beklagten gewesen ist, und dass die Gesellschaft nicht Inhaberin des Vermögens der am 16. August 1945 gegründeten Verlag X GmbH oder eines Rechts- und/oder Vermögensnachfolgers geworden ist, kann bereits deshalb nicht getroffen werden, weil auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der Indizien nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass die X-Liquidationsgesellschaft mbH (nachfolgend: X GmbH i.L.) tatsächlich nicht die nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes umgewandelte Rechts- und Vermögensnachfolgerin der am 16. August 1945 gegründeten Verlag X GmbH (nachfolgend: Verlag X (1945)) ist, so dass insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, unabhängig davon, welche der Anspruchsgrundlagen man in Betracht zieht, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellbar ist. Es verbleiben vielmehr Zweifel, die - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers gehen.

a. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

aa) Ein Feststellungsantrag, bei dem - wie hier - um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gestritten wird, ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, wofür der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet ist. Letzteres folgt ohne weiteres aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, dass jede Partei diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sie ihren Anspruch herleitet (vgl. BGHZ 53, 245 [juris Rn. 63]).

bb) Dieser allgemeine Beweisgrundsatz hat auch im Streitfall Geltung. Er wird nicht durch spezielle Beweislastregeln verdrängt.

(1) Die Vorschrift des § 1006 BGB ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, allein auf bewegliche Sachen anwendbar.

(2) Eine außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift geltende Vermutung für den Fortbestand eines einmal begründeten Rechts für die Zukunft ist im Streitfall nicht ersichtlich.

Die sog. „allgemeine Rechtsfortdauervermutung“ (hierzu vgl. BGH, NJW 1995, 1292 [juris Rn. 16]; NJW 1991, 634 [juris Rn. 15]), auf die sich der Kläger beruft, greift hier schon deshalb nicht ein, weil es nicht um ein (absolutes) Recht an einer Sache geht. Nur die Erwerbsvermutung in § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der gegenwärtige Eigenbesitzer beim Besitzerwerb auch das Eigentum erworben hat, führt dann nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast auch zu einer Vermutung für den Fortbestand des Eigentums, d.h. wenn der Entstehungstatbestand eines (absoluten) Rechtes einmal nachgewiesen ist, trägt der Gegner die Beweislast für das Erlöschen („Fortdauervermutung“ oder „Kontinuitätsvermutung“, vgl. Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1006 Rn. 7 m.w.N.).

Aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts O6 ergibt sich nichts Abweichendes. In dem dortigen Verfahren (Beschluss vom 26. September 1997 - ...) ging es um die Frage des Besitzes von Aktienurkunden zu einem bestimmten Zeitpunkt, so dass der Kläger aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht O6 die fortbestehende Aktionärsstellung eines Beteiligten nach dem Grundsatz der Rechtsfortdauervermutung bejaht hat, nichts herleiten kann.

(3) Auch der Grundsatz, dass Vertragsänderungen derjenige zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (vgl. etwa BGH, NJW 1995, 49 [juris Rn. 15 ff.]), greift nicht zugunsten des Klägers, denn um eine solche geht es hier nicht; die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig:

Das Urteil des Oberlandesgerichts O3 vom 19.12.2007 (…) behandelt ein - unstreitig - mit der Rechtsvorgängerin der dortigen Klägerin abgeschlossenes Baufinanzierungsdarlehen; das Oberlandesgericht O3 hat dann die Gläubigerstellung der Klägerin als fortbestehend angesehen. Das Landesarbeitsgericht O4 hatte sich in seinem Urteil vom 09.10.1998 (…) u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einheitlichkeit eines Arbeitsverhältnisses trotz Wechsels des Beschäftigungsbetriebes gewahrt bleibt und diese Einheitlichkeit bejaht. Aus diesen - mögliche Veränderungen unstreitig bestehender Vertragsverhältnisse behandelnden - Entscheidungen ist für den vorliegenden Fall nichts abzuleiten.

cc) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe „die Rechtsprechung der O2er Gerichte und des BGH“ nicht berücksichtigt. Die in dem Rechtsstreit zwischen der Verlag X GmbH und dem hiesigen Kläger ergangenen Entscheidungen (Urteil des Landgerichts O2 vom 18.11.2005 - … -, Urteil des Oberlandesgerichts O2 vom 17.08.2006 - … -, Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2008 - … -) haben im vorliegenden Verfahren weder eine Rechtskraft- noch eine Interventionswirkung. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses. Die Interventionswirkung als Folge des Beitritts entfaltet sich nur zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei, nicht aber der Gegenpartei (BGH, WM 1992, 2063 [juris Rn. 21]).

b. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der Indizien kann nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (§ 286 ZPO; vgl. BGHZ 53, 245 [juris Rn. 72]), angenommen werden, dass die X GmbH i.L. nicht die nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes umgewandelte Rechts- und Vermögensnachfolgerin des Verlag X (1945) geworden ist. Denn es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verlag X (1945) im Jahr 1990 ein Volkseigener Betrieb (VEB) gewesen ist und deshalb wirksam nach dem Treuhandgesetz in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden konnte, mit der Folge, dass gleichzeitig das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft übergegangen ist.

aa) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes (TreuhG) bewirkt die Umwandlung einer der im Gesetz bezeichneten volkseigenen Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 TreuhG) in eine Kapitalgesellschaft „gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft“.

Diese Rechtsfolge wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Verlag X (1945) nicht wirksam in Volkseigentum überführt worden, sondern 1990 - zu dieser Zeit unter der Firmierung „Verlag X O1 und O5“ - noch ein organisationseigener Betrieb (OEB) des Kulturbundes gewesen sein sollte, weil er dann nicht der Umwandlung nach § 11 Abs. 2 TreuhG unterlag. Denn auf derartige organisationseigene Betriebe ist das Treuhandgesetz nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

(1) Nach seiner Überschrift ist das TreuhG das “Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens”. Mit “volkseigenem Vermögen” in § 1 Absatz 1 TreuhG ist nur das Volkseigentum i. S. von § 18 Abs. 2 ZGB-DDR gemeint und nicht jede Form sozialistischen Eigentums, das es nach § 18 Abs. 1 ZGB–DDR in drei Formen - Volkseigentum, Eigentum sozialistischer Genossenschaften und Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger - gab.

(2) Organisationseigene Betriebe sind auch nicht unter den Begriff “sonstige juristisch selbständige Wirtschaftseinheiten" in § 1 Abs. 4 TreuhG zu subsumieren. Dieser Begriff ist im Zusammenhang mit der Präambel und der Regelung in § 1 Absatz 1 TreuhG zu sehen, wonach das volkseigene Vermögen zu privatisieren ist; daraus ergibt sich, dass das Adjektiv “volkseigen” für alle in § 1 Abs. 4 aufgezählten Wirtschaftseinheiten gelten sollte.

(3) Eine analoge Anwendung des TreuhG auf organisationseigene Betriebe scheidet aufgrund des wesentlichen Unterschiedes zu den volkseigenen Betrieben, die durch das TreuhG erfasst werden, aus. Dieser liegt darin, dass Eigentümer der volkseigenen Betriebe der Staat war, während organisationseigene Betriebe gemeinsames Eigentum der Mitglieder der Organisation waren. Eine analoge Anwendung des TreuhG würde dazu führen, dass durch die Regelung des § 1 Abs. 4 TreuhG den Mitgliedern der Organisation das Eigentum entzogen würde, was gerade nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen würde (vgl. zu Vorstehendem KG, VIZ 1993, 457 [458, 459]).

bb) Dass die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach dem TreuhG im Jahr 1990 nicht vorlagen, weil der Verlag X (1945) - noch - ein OEB des Kulturbundes war, deshalb nicht wirksam in Volkseigentum übergeführt werden konnte und daher die tatsächliche und rechtliche Grundlage für eine Eintragung nach § 15 TreuhG fehlte, kann nicht zweifelfrei festgestellt werden.

(1) Allerdings ist - wie dies der Kläger mit der Berufung erneut umfangreich vorträgt - anzunehmen, dass der Kulturbund (damals noch Kulturbund zur Demokratischen Erneuerung Deutschlands) nach Abtretung der Gesellschaftsanteile der Gründungsgesellschafter Alleingesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.08.1945 (Anlage K 11) gegründeten, am 20. Oktober 1945 in das Handelsregister beim Amtsgericht … eingetragenen und im Jahr 1949 in das Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … umgetragenen Verlag X GmbH war. Es kann weiterhin angenommen bzw. zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass sich diese Gesellschaft durch die Ein- bzw. Umtragung als „Verlag X“ am 05.04.1955 in das „Register der volkseigenen Wirtschaft“ der DDR (sog. Handelsregister C) unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als „Verlag X GmbH“ im Handelsregister B am 19.04.1955 aufgrund der Ermächtigung des damaligen Präsidenten des Kulturbundes Johannes R. Becher vom 23.02.1955 und des entsprechenden Umschreibungsantrages ihrer damaligen Geschäftsführer vom 25.03.1955 im Wege formwechselnder Umwandlung in einen OEB umgewandelt hat, der im Organisationseigentum des Kulturbundes stand. Dass die Umwandlung einer GmbH in einen OEB nach dem Recht möglich war, das im Zeitpunkt der Umwandlung in O1-…, dem Ort des Sitzes des Verlag X (1945), gegolten hat, folgt aus § 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den dem Magistrat von …-O1 unterstehenden Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 4. September 1952 (…) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der hierzu erlassenen Dritten Durchführungsbestimmung vom selben Tag (so BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – … ).

Dem Kläger ist außerdem zuzugeben, dass sich aus dem „Statut für den Verlag X, Verlag des Deutschen Kulturbundes“ vom 10.01.1961 (Anlage K 25), in dem es heißt: „Der Verlag X wurde von dem Deutschen Kulturbund im August 1945 gegründet und ist als Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 225) juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum“, eine Bestätigung noch fortbestehenden Organisationseigentums des Kulturbundes am Verlag X (1945) ergibt, weil der Verlag dort ausdrücklich als „Verlag des Deutschen Kulturbundes“ bezeichnet ist.

Schließlich belegen die vom Kläger eingereichten Dokumente, dass der Verlag X (1945) jedenfalls bis Ende 1962 im Organisationseigentum des Kulturbundes stand. So ist der Verlag X (1945) in dem Beschluss des Politbüros der SED vom 31.07.1962 (sog. Profilierungsbeschluss, Anlage K 26), mit dem bestimmt wurde, Verlage der Massenorganisationen - darunter: „Verlag X (Deutscher Kulturbund)“ - und parteieigene Verlage - darunter u.a. die Verlage Verlag Y O1 und Verlag2 O5 - der politisch-ideologischen und ökonomischen Leitung der neu gebildeten Hauptverwaltung (HV) Verlage und Buchhandel beim Ministerium für Kultur zu unterstellen, wobei die Gewinne der Verlage deren Eigentümern zugeleitet werden sollten, als Verlag des Kulturbundes ausgewiesen. In einer Vereinbarung zwischen dem Zentralkomitee der SED und dem Ministerium vom 28.12.1962 (Anlage K 27) wurden die Verlage der Leitung der neu gegründeten Hauptverwaltung des Ministeriums unterstellt. Die Eigentumsverhältnisse sollten „unverändert“ bleiben.

(2) Nicht ausschließen lässt sich jedoch, dass das organisationseigene Eigentum des Kulturbundes am Verlag X (1945) nachfolgend im Wege staatlicher Reorganisation in Form der Verschmelzung (zu den verschiedenen Formen der staatlichen Reorganisation vgl. KG, Beschluss vom 21.08.2001 - … -; OLG O2, Urteil vom 17.08.2006 - … - <Anlage K 4>) der SED zugewiesen worden ist und 1990 nunmehr ein OEB der SED/PDS war, der von dieser wirksam in Volkseigentum überführt werden konnte mit der Folge, dass auch die Unwirksamkeit der Umwandlung des „Verlag X O1 und O5“ in die „Verlag X Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau“ nicht festgestellt werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers geben die vorgelegten Dokumente die rechtlichen Verhältnisse des Verlag X (1945) keineswegs „lückenlos“ wieder, sondern widersprechen sich insoweit, als zwar zunächst von Eigentum des Kulturbundes die Rede ist, nach der Zusammenfassung des Verlag X (1945) mit weiteren Verlagen unter neuer Firmierung im Jahr 1964 der Verlag jedoch nur noch als parteieigener Verlag ausgewiesen wird.

(a) Nach den vorliegenden Dokumenten stellt sich die Entwicklung des Verlag X (1945) nach 1962 zunächst wie folgt dar:

(aa) In dem Abkommen vom 13.12.1963 zwischen dem ZK der SED (Abteilungen Finanzverwaltung und Parteibetriebe und Wissenschaften) und dem Ministerium für Kultur (HV Verlage und Buchhandel), mit dem die Vereinbarung vom 28.12.1962 „ersetzt“ wurde (Anlage K 28), wurde unter Ziffer 2 „in Durchführung des Politbürobeschlusses zur Profilierung im Verlagswesen“ u.a. festgelegt: Für die partei- und organisationseigenen Verlage wird per 31.12.1963 ein Vermögensstatus aufgestellt. Aufgrund dieses Status werden die Vermögensanteile der verschiedenen Vermögensträger als Fonds der betreffenden Organisation in den Bilanzen der profilierten Verlage ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz des Verlag X O1/O5 werden die Vermögenswerte der festgelegten Verlage zusammengefasst: Verlag X, Verlag Y (Belletristik), Verlag2 O5.

Ein Abkommen vom 27.02.1964 zwischen dem Kulturbund und dem Ministerium für Kultur (Anlage K 31) enthält unter Ziff. 2 vergleichbare Regelungen. Danach sollten die Vermögensanteile des Kulturbundes per 31.12.1963 als Fonds des Kulturbundes in den durch Beschluss profilierten Verlag X O1-O5 eingebracht und in dieser Höhe in den jeweiligen Bilanzen ausgewiesen werden.

Die Eröffnungsbilanz des Verlag X O1 und O5 per 01.01.1964 (Anlage K 30) weist die Fondsanteile des Verlag X gemäß seinem Jahresabschluss zum 31.12.1963 (Anlage K 29) neben denen des Verlag2 O5 und des Verlags Verlag Y und die sich daraus ergebenden Gesamtwerte als solche des Verlag X O1 und O5 aus.

Der Rechenschaftsbericht der HV Verlage und Buchhandel über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahr 1964 (Anlage B 4) enthält auch die Verwaltung des Verlag X, allerdings ohne den Verlag als parteieigen zu bezeichnen. Als Auswirkung der Profilierung wird u.a. die Überführung der Verlage Verlag Y und Verlag2 O5 in den Verlag X erwähnt. In der Auflistung der Verlagsgewinne auf Seite 3 wird der Summe der Gewinne der drei Einzelverlage 1963 ein einheitlicher Betrag für 1964 gegenübergestellt.

(bb) Diese Dokumente legen die Annahme nahe, dass mit der Zusammenlegung des Verlag X (1945) des Kulturbundes mit dem parteieigenen Verlag2 O5 und der Abteilung Belletristik des Verlags Verlag Y per 01.01.1964 eine Reorganisation in Form der Verschmelzung zu dem Verlag X O1 und O5 stattgefunden hat, und dass die so entstandene neue Wirtschaftseinheit zunächst im gemeinschaftlichen Eigentum bzw. in gemeinschaftlicher Fondsinhaberschaft von SED und Kulturbund stand, wie es der Verwaltungsvereinbarung vom 28.12.1962 (Anlage K 27), „die Eigentumsverhältnisse unverändert zu lassen“, entsprach (vgl. KG, Beschluss vom 21.08.2001 - … -). Für eine gemeinschaftliche Fondsinhaberschaft spricht auch das nach der „Zusammenlegung“ der Verlage geschlossene Abkommen vom 27.02.1964 zwischen dem Kulturbund und dem Ministerium der Kultur (Anlage K 31). Denn es sieht die Weiterleitung von Abführungen des Verlag X an „die Vermögensträger des Verlag X“ vor (Ziff. 1.1), stellt für bestimmte Sonderkredite das Erfordernis der Zustimmung des Kulturbundes auf (Ziff. 1.2) und regelt „in Durchführung des Profilierungsbeschlusses“ (Ziff. 2) u.a., dass für die Versicherung der Vermögenswerte des Verlag X O1 – O5 der Kulturbund einzutreten habe, dem aber der Mehrbetrag an Versicherungsbeiträgen, der aus dem Parteivermögen entsteht, zu ersetzen sei (Ziff. 2.5). Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Fondsinhaberschaft spricht schließlich auch Ziff. 2.7 dieses Abkommens, in der es heißt, dass inzwischen eine Klärung darüber herbeigeführt worden sei, dass die Verlagsgebäude in O1 und O5 „insgesamt von einem Vermögensträger“ übernommen werden sollen. Denn aus dieser Formulierung erschließt sich, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht nur einen Vermögensträger gab.

(b) Die weitere - durch Dokumente belegte - Entwicklung lässt einen vollständigen Übergang der Fondsinhaberschaft auf die SED, d.h. auch der in der Eröffnungsbilanz des Verlag X O1 und O5 per 01.01.1964 ausgewiesenen Fondsanteile des Verlag X (1945) jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen:

Im „Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1965“ ist der Verlag X nunmehr - erstmals - unter den parteieigenen Verlagen aufgeführt (Anlage K 135).

Mit Tauschvertrag vom 27.07.1966 zwischen dem ZK der SED und dem Ministerium der Finanzen über die Überführung parteieigener Grundstücke in Volkseigentum und solcher volkseigener Grundstücke in Eigentum der SED (Anlage B 13) wurde unter Ziffer (2) u.a. das als volkseigen bezeichnete, in einer „Anlage 2“ aufgeführte Grundstück „E-Straße …“, der Betriebssitz des Verlag X (1945), in das Eigentum der SED überführt. Als „neuer Eigentümer“ ist der „Verlag X O1“ bezeichnet. Unter Ziffer (4) dieses Vertrages heißt es, dass es sich bei den Grundstücken zu 2) und 3) um Objekte handele, die bereits zuvor von Parteiorganen oder Betrieben der SED genutzt worden seien und zur Durchführung ihrer Aufgaben weiterhin benötigt würden. Dies stellt ein weiteres Indiz für die Möglichkeit dar, dass der Verlag X (1945) zwischenzeitlich vollständig ein partei- und organisationseigener Betrieb der SED geworden war (vgl. KG, Beschluss vom 21.08.2001 - … -). In das Liegenschaftsblatt/Grundbuchblatt wurde der „Verlag X“ dann am 28.11.1966 als „Eigentümer/Rechtsträger von Volkseigentum“ eingetragen (Anlage B 14).

Im Rechenschaftsbericht des Ministeriums „über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1970“ (Anlage K 137) heißt es ebenfalls, dass parteieigene Verlage, u. a. der Verlag X, angeleitet und verwaltet worden seien. Aus dem Gewinn seien 2.035.000,00 M planmäßig an den Kulturbund weitergeleitet worden. In den Rechenschaftsberichten für die Jahre 1975 (Anlage K 138), 1980 (Anlage K 141) und 1982 (Anlage K 143) sind alle verwalteten Verlage als „organisationseigen“ bezeichnet.

In der Vereinbarung vom 18.04.1984 zwischen dem ZK der SED (Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe) und dem Ministerium für Kultur - HV Verlage und Buchhandel (Anlage K 33), geschlossen wiederum in Durchführung des Politbürobeschlusses vom 31.07.1962, ist unter den von ihr erfassten parteieigenen Verlagen der Verlag X aufgeführt. Auch hiernach erscheint es möglich, dass der Verlag X (1945) vollständig in das Eigentum der SED übergegangen war, zumal mit dem zwischenzeitlich ergangenen „Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982“ (GBl. I Nr. 14 S. 293) in § 76 Abs. 2 VertragsG eine Regelung geschaffen worden war, wonach die Bildung gemeinschaftlicher Fonds unzulässig und bei gemeinschaftlichen Investitionen die Fondsinhaberschaft einer der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu übertragen war (vgl. KG, Beschluss vom 21.08.2001 - … -). Dabei sollte die Fondsinhaberschaft grundsätzlich dem beteiligten Partner übertragen werden, der für die Leitung und Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtung die besten Voraussetzungen besitzt (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982, Autorenkollektiv, Berlin 1985, § 76 Anmerkung 2.3). Diese Voraussetzungen besaß die SED, da das Grundstück „E-Straße …“ (Sitz des Verlages) - wie ausgeführt - mit Tauschvertrag vom 27.07.1966 in ihr Eigentum überführt worden war.

(3) Der Senat hat bei einer Gesamtschau aller vorgenannten Umstände und Indizien nicht die erforderliche, allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnen können, dass es auszuschließen ist, dass der Verlag im Frühjahr des Jahres 1990 im Eigentum der SED/PDS stand. Als OEB der SED/PDS konnte er durch die in dem Übergabe-/ Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990 (Anlage K 35) enthaltenen Erklärungen des Parteivorstands und des Ministeriums für Kultur der ehemaligen DDR sowie des Verlagsdirektors H über die Überführung des Verlages aus dem Eigentum der PDS wirksam in Volkseigentum überführt werden. Insbesondere verstieß die Überführung in Volkseigentum nicht gegen die in § 20b PartG-DDR enthaltene Verfügungsbeschränkung, da diese erst am 01.06.1990 in Kraft trat (GBl. I 275; vgl. zu Vorstehendem KG, Beschluss vom 21.08.2001 - … m.w.N.).

Die Überführung in Volkseigentum war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen einer einseitig erklärten Bedingung der SED/PDS unwirksam bzw. wegen eines „offenen Dissenses“ gemäß § 64 Abs. 4 ZGB, § 150 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ist nicht jede Annahme, die mit einem Zusatz versehen ist, als Ablehnung eines Angebotes verbunden mit einem neuen Antrag im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB aufzufassen. Ein Angebot kann vielmehr auch unbeschränkt angenommen sein, jedoch mit dem zusätzlichen Antrag, den zustande gekommenen Vertrag zu erweitern oder einzuschränken. Ob eine unbeschränkte oder beschränkte Annahme vorliegt, hängt von der Auslegung im Einzelfall ab (vgl. BGH, NJW 2001, 221 [juris Rn. 18]). Ergibt diese, dass der Annehmende notfalls auch mit den angebotenen Bedingungen einverstanden ist, greift § 150 Abs. 2 BGB nicht ein (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 150 Rn. 2).

So liegt der Fall hier. Die Erklärung des Parteivorstandes der SED/PDS zum Übergabe-/Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990 (Anlage K 35), wonach die Verlage Verlag X O1 und O5 sowie Verlag Y O1 zu einem Zeitwert von 16.987 Mio. Mark in Volkseigentum überführt werden sollten, ist erkennbar nicht als Willenserklärung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB gedacht gewesen und weder von den Vertragsparteien noch von der Beklagten oder der Unabhängigen Kommission als Ablehnung des Übernahme-Angebots verstanden worden. Diese zusätzliche Erklärung ist nach den Unterschriften auf dem Übergabe-/Übernahmeprotokoll vom 14.03./02.04.1990 und auf einem gesonderten Blatt aufgeführt; in dem unterschriebenen Protokoll ist eine Übertragung ohne Wertausgleich vorgesehen und durch die Unterschriften als bindend akzeptiert worden. Daraus folgt, dass bereits aus der maßgeblichen Sicht der Erklärungsempfänger - des Vertreters des Ministeriums für Kultur und des Verlagsdirektors - nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht ist, dass eine Überführung in Volkseigentum nur dann zustande kommen sollte, wenn die von der SED/PDS vorgeschlagene Änderung akzeptiert wird. Sie konnte nur so verstanden werden, dass zwar eine Ergänzung vorgeschlagen wurde, die SED/PDS aber bei einem Beharren auf dem ursprünglichen Angebot dieses in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf ihrem Änderungsvorschlag beharrt. Darüber hinaus ist auch aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen, dass die SED/PDS notfalls auch mit den angebotenen Bedingungen einverstanden und jedenfalls zu einer Übergabe bereit war: Die Wirtschaftsführung der organisationseigenen Verlage der SED/PDS durch das Ministerium für Kultur, HV Verlage und Buchhandlung, war mit Wirkung zum 31.01.1990 beendet worden. Aus Sicht der SED/PDS waren für den künftigen Status der Verlage insbesondere kulturpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie dies in der Beschlussvorlage für das Präsidium des Parteivorstandes der SED/PDS vom 10.01.1990 (Anlage B 9, S. 2, 3) eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht ist. Danach waren international bedeutsame DDR-Autoren nicht mehr bereit, „in einem “Verlag der SED“ zu veröffentlichen“.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat auch die Unabhängige Kommission das Übergabeprotokoll nicht wegen der zusätzlichen Erklärung für unwirksam erachtet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Unabhängigen Kommission an die Treuhandanstalt vom 06.09.1991 (Anlage K 46), in dem Bedenken gegen die Wirksamkeit des Übernahmeprotokolls geäußert worden sind. Denn in dem Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 22.10.1991 (Anlage B 21) heißt es dann unter Ziffer II. 3.: „Diese Bedenken gegenüber dem schuldrechtlichen Vereinbarungsinhalt ändern jedoch nichts daran, dass bereits zuvor - zum 1. Januar 1990 - die Verlage in Volkseigentum überführt gewesen wären und entsprechend dem Registereintrag auch vom Ministerrat als übergeordnetem Organ geführt wurden. Die Wirksamkeit dieser mit dem Registereintrag in Einklang stehenden Überführung in Volkseigentum zum 1. Januar 1990 würde nicht davon berührt sein, daß eine nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarung dazu der Wirksamkeit ermangelt. Somit hat jedenfalls unstreitig - so oder so - der Ministerrat, Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, die Verlage seit dem 1. Januar 1990 für das Volk geführt.“

c. Selbst wenn - entgegen den vorangehenden Erwägungen - die Feststellung getroffen werden könnte, dass die Verlag X GmbH i.L. nicht die Rechts- und Vermögensnachfolgerin des Verlag X (1945) geworden ist, stehen dem Kläger - dieses einmal unterstellt - Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

aa) Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch aufgrund der - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren - Vorschrift des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.), die einen der gesetzlich geregelten Fälle der Haftung aus culpa in contrahendo darstellt (vgl. BGHZ 76, 16 [juris Rn. 70]).

(1) Die Ersatzpflicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. knüpft an das Vorliegen eines nach § 306 BGB a.F. nichtigen Vertrages an, wobei diese Vorschrift nur den Fall erfasst, dass die Leistung von Anfang an objektiv unmöglich ist. Schadensersatzpflichtig ist derjenige Vertragspartner, der bei Schließung des Vertrages die Unmöglichkeit der Leistung i.S.d. des § 306 BGB a.F. kennt oder kennen muss, d.h. infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt (vgl. § 122 Abs. 2 BGB a.F.).

(2) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

(a) Der Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 18.09./27.09.1991 ist nicht wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F. nichtig, da diese Vorschrift hier nicht einschlägig ist.

Gegenstand des Vertrages vom 18.09./27.09.1991 sind der Kauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau. Diese Geschäftsanteile hätten ihrer Art nach entstehen können, wenn die Verlage wirksam in Volkseigentum überführt worden waren. In diesem Fall wurde die Treuhandanstalt Anteilsinhaberin (§ 1 Absatz 4 TreuhG) und konnte diese auf die Käufer übertragen. Auf einen solchen Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an Gesellschaften mit beschränkter Haftung als eines sonstigen Rechts i.S. des § 437 Abs. 1 BGB a.F. sind die Gewährleistungsvorschriften anwendbar, d.h. entweder die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung (§§ 437 ff., 440 BGB a.F.) oder - was der Senat offen lassen kann - in entsprechender Heranziehung der §§ 459 ff. BGB a.F. die Vorschriften über die Sachmängelhaftung anzuwenden (vgl. BGHZ 65, 246 [juris Rn. 7]; BGH NJW 2001, 2163 [juris Rn. 14]). Denn werden Gesellschaftsanteile verkauft, haftet der Verkäufer dafür, dass die Gesellschaft selbst und die Anteile an ihr in der entsprechenden Größe bestehen und die Anteile dem Verkäufer zustehen (jetzt: §§ 453 Abs. 1, 435, 437 BGB).

Bei dieser Rechtslage kommt es auf die von dem Kläger mit der Berufung erneut angesprochenen Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Berechtigung/Rechtsträgerschaft des Kulturbundes vor Abschluss bzw. Wirksamwerden des Vertrages vom 18.09./27.09.1991 bzw. auf die subjektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht an.

(b) Entsprechendes gilt für den Vertrag vom 23./24.11.1992 (Anlage K 10), mit dem die Parteien die Durchführung der Geschäftsanteilskaufverträge vom 18.09./27.09.1991 beschlossen haben (siehe die Präambel S. 5).

bb) Ein Schadensersatzanspruch nach den - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren - Grundsätzen der gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsfigur der culpa in contrahendo (jetzt: §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) scheidet vorliegend ebenfalls aus.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht lässt sich immer nur aus besonderen Gründen anhand der Umstände des Einzelfalles bejahen. Bei einem Kaufvertrag besteht wegen der widerstreitenden Interessen grundsätzlich keine Rechtspflicht des Verkäufers, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein könnten. Entscheidend ist vielmehr, ob eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf. Danach besteht die Pflicht, über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln könnten und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 2001, 2163 [juris Rn. 18]; NJW-RR 1996, 429 [juris Rn.14], WM 1983, 1006 [juris Rn.16]).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagten keine zu einer Schadensersatzpflicht führende Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen.

(a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger der Beklagten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vom 18./27.09.1991 vorwirft.

(aa) Eine im Verhandlungsstadium begangene schuldhafte, zu einem Vermögensschaden führende Pflichtverletzung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht darin zu sehen, dass die Beklagte sowohl bei Unterzeichnung als auch bei Wirksamwerden der Verträge „von fortbestehendem Eigentum der SED/PDS“ an beiden Verlagen ausgegangen sein soll, ohne ihm dies zu offenbaren. Da es bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo -– anders als bei § 123 BGB – nicht um den Schutz des Selbstbestimmungsrechts unter dem Blickwinkel der Entschließungsfreiheit geht (vgl. BGH NZM 2008, 379 [juris Rn. 9]), scheitert der Anspruch bereits am fehlenden Eintritt eines kausalen Vermögensschadens. Ein solcher wäre allenfalls anzunehmen, wenn sich die PDS zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach Wirksamwerden der Verträge fortbestehender Rechte am Verlagsvermögen berühmt oder gegenüber den Käufern bzw. dem Kläger Ansprüche geltend gemacht hätte; dies ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Vermerk des Mitarbeiters der Treuhandanstalt Q vom 05.05.1991 (Anlage K 44), dem Schreiben an die Unabhängige Kommission vom 13. 08.1991 (Anlage K 45), dem Schreiben der Unabhängigen Kommission vom 06.09.1991 (Anlage K 46) und dem Schreiben der Treuhandanstalt vom 29.10.1991 (Anlage K 52), die sich auf die Frage etwa fortbestehenden Parteieigentums beziehen, kann der Kläger daher nichts für sich herleiten.

(bb) Mit dem Vorbringen, die Beklagte habe es „zeitgleich - nämlich ab dem 25.07.1991 - für zunehmend wahrscheinlich“ gehalten, dass sich der Verlag X „im fortbestehenden Eigentum des Kulturbundes“ befunden habe, hat der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan. Für eine derartige Annahme bestehen auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Dokumente keine hinreichenden Anhaltspunkte:

Aus dem Inhalt des in Bezug genommenen Vermerks der Unabhängigen Kommission vom 25.07.1991, dem vom Kläger so bezeichneten „Nachforschungsauftrag“ an die Treuhandanstalt (Anlage K 47), lässt sich eine derartige Schlussfolgerung ebenso wenig ziehen wie aus der Nachfrage vom 14.08.1991 (Anlage K 48). Darin wird lediglich angefragt, ob und bis wann Verlagsgewinne an den Kulturbund gezahlt worden seien, und wann der Verlag aus dem Volkseigentum in das Eigentum der SED übergegangen sei. Aus der Aktennotiz vom 07.10.1991 (Anlage K 53) ergibt sich zwar, dass die Veräußerung zu diesem Zeitpunkt („nunmehr“) „unter den Vorbehalt der Zustimmung“ der Unabhängigen Kommission gestellt worden war. Der Grund für diese Maßnahme war aber ersichtlich nicht die Annahme, der Kulturbund sei Eigentümer. Denn wie sich aus dem Schreiben vom 06.09.1991 (Anlage K 46) ergibt, war die Unabhängige Kommission zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die Verlage noch im Eigentum der Partei stünden. Auf das vorgenannte Schreiben nimmt das Schreiben des Direktorats Sondervermögen vom 29.10.1991 Bezug (Anlage K 52), in dem es heißt, dass die im „Betreff“ genannten Verlage, darunter der Verlag X, als Sondervermögen der treuhänderischen Verwaltung unterliegen könnten. Die beteiligten Behörden hatten sich also nur darüber auseinander gesetzt, ob die Verlage wirksam in Volkseigentum überführt worden waren oder noch im Eigentum der Partei standen. Ersichtlich vor diesem Hintergrund ist durch die Treuhandanstalt auch das an die Unabhängige Kommission Parteivermögen gerichtete „Zustimmungsersuchen Privatisierung Verlag X“ vom 09.10.1991 (Anlage K 54) gestellt worden. In dem Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 22.10.1991 (Anlage B 21) heißt es dann unter Ziffer II.3., dass die Verlage „jedenfalls wirksam aus dem Parteivermögen - und damit aus der Zuständigkeit der Kommission - wieder in Volksvermögen ausgeschieden“ seien. Unter Ziffer III. heißt es: „Die Privatisierung dieses Volkseigentums durch die THA steht daher im Einklang mit dem Treuhandgesetz und berührt die Belange der Unabhängigen Kommission aus ihrem gesetzlichen Auftrag nicht“.

(cc) Auch mit seinem weiteren, bereits in erster Instanz dargebotenen und unter Zeugenbeweis gestellten, mit der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Vorbringen, es sei „mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Unabhängige Kommission der Beklagten anlässlich der Gespräche vom 09.10.1991 ihr Wissen um die hohe Wahrscheinlichkeit des fortbestehenden Eigentums des Kulturbundes am Verlag X und die gerade deswegen erteilten Nachforschungsaufträge vom 25.07. und vom 14.08.1991 mitgeteilt (habe)“, hat der Kläger weder eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme positiven Wissens der Beklagten vom fortbestehenden Eigentum des Kulturbundes an den Vermögensgegenständen des Verlages dargetan noch hinreichende Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten aufgrund bestimmter Tatsachen der Gedanke, der Kulturbund sei Inhaber des Verlagsvermögens, geradezu hätte aufdrängen müssen. Sein Vorbringen stellt sich vielmehr als reine Spekulation dar. Dementsprechend ist auch seinen diesbezüglichen Beweisangeboten (Zeugnis der Herren R, S und T) nicht nachzugehen. Denn eine solche Beweisaufnahme würde auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

(dd) Auf ein positives Wissen der Beklagten vom fortbestehenden Eigentum des Kulturbundes am Verlagsvermögen oder auf ein „Fürmöglichhalten“ kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem bloßen Umstand geschlossen werden, dass die Beklagte wusste, dass der Kulturbund bis Ende 1989 jährliche Zahlungen erhalten hatte. Der Kulturbund gehörte zum "Demokratischen Block", dem Kern des "Nationalrats", und war der SED eng verbunden (vgl. Berger/Volkens, RVI, Stand Februar 1994, §§ 20 a und b ParteiG-DDR Rn. 12). Er wurde - ebenso wie andere Massenorganisationen, denen in der Volkskammer Sitz und Stimme gewährt und die als wichtige Umsetzungsorgane der Parteilinie der SED angesehen wurden - von der SED und dem Staat gefördert und weitestgehend staatlich finanziert (Christoph, Das Vereinigungsgesetz der DDR, DtZ 1990, 257 [260]). Die jährlich gleichbleibenden Zahlungen von 1.690.000 M/DDR, die - worauf die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat - unabhängig von den tatsächlich erzielten, schwankenden Gewinnen geleistet wurden, stellten als systemimmanente staatliche Finanzierungsanordnung die Eigentumszuweisung an die SED daher nicht in Frage (vgl. KG, Urteil vom 05.05.1998 - … -, Anlage B 36).

(b) Für einen etwaigen Schaden des Klägers kausale Pflichtverletzungen der Beklagten lassen sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vom 23./24.11.1992 feststellen. Insoweit gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Auch aus den vom Kläger mit der Berufung erneut dargelegten - weiteren - Umständen lassen sich keine Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten herleiten:

(aa) Aus dem Vermerk vom 05.03.1992, als Nachtrag zu einer Besprechung vom 27.02.1992 bezeichnet (Anlage K 68), ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhandanstalt den Kulturbund als den tatsächlichen Eigentümer des Verlagsvermögens angesehen haben könnte. Unter Ziffer 2.10. „E-Straße … (Verlag X)“ ist festgehalten, dass Herr R, ein Mitarbeiter der Treuhandanstalt, über die Entscheidung der Unabhängigen Kommission informiert habe, „dass es sich nicht um Parteivermögen“ handele. Warum aus dieser Erklärung zu schlussfolgern sein soll, dass die Beteiligten es auch nur für möglich gehalten haben könnten, Eigentümer dieses Grundstücks sei der Kulturbund, oder dass mit dieser Entscheidung der Unabhängigen Kommission „gleichzeitig“ festgestellt worden sei, dass „auch der Verlag X selbst nie Parteieigentum geworden, sondern stets im Eigentum des Kulturbundes verblieben war“, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Bereits der Ausgangspunkt des Klägers, 1966 seien die Grundstücke aus Volkseigentum in das Eigentum des Verlag X übertragen worden, ist verfehlt. Wie oben ausgeführt wurde mit Tauschvertrag vom 27.07.1966 zwischen dem ZK der SED und dem Ministerium der Finanzen das als volkseigen bezeichnete Grundstück „E-Straße …“ in das Eigentum des SED überführt. In das Liegenschaftsblatt/Grundbuchblatt wurde daraufhin der „Verlag X“ am 28.11.1966 als „Eigentümer/Rechtsträger von Volkseigentum“ eingetragen (Anlage B 14).

(bb) Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auslösende Aufklärungspflichtverletzungen liegen auch nicht in einem von dem Kläger so bezeichneten „Verschweigen von Anfechtungsgründen“.

Da es bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo – wie ausgeführt – nicht um den Schutz des Selbstbestimmungsrechts unter dem Blickwinkel der Entschließungsfreiheit geht, kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, die Beklagte habe es sowohl 1991 als auch 1992 unterlassen, ihn über „die Lizenzbetrügereien“ aufzuklären; in Kenntnis der Bösgläubigkeit der Beklagten bei Abschluss der früheren Verträge hätte er den Vergleichsvertrag vom 23./24.11.1992 mit der allgemeinen Abgeltungsklausel in Nr. 16 nicht abgeschlossen. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert am fehlenden Eintritt eines kausalen Vermögensschadens. Denn mit notarieller Freistellungsvereinbarung vom 24.06.1992 (Anlage K 64) hatte die Beklagte bereits sowohl die Anteilskäufer als auch die Verlag X Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.A. und die Verlag Y Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.A., seinerzeit alle vertreten durch den Kläger, von sämtlichen Schadensersatz- und Regressansprüchen im Zusammenhang mit den so genannten „Plusauflagen“ einschließlich etwaig anfallender Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt.

Eine schadensersatzbegründende Aufklärungspflichtverletzung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht in dem Umstand zu sehen, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 23./24.11.1992 die vermeintliche Formnichtigkeit der Verträge vom 18./27.09.1991 verschwiegen habe. Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Umstand, der den Vertragszweck hätte vereiteln können und deshalb offenzulegen war. Denn wie sich aus der Präambel des Vertrages vom 23./24.11.1992 (Anlage K 10) erschließt, ging es den Vertragsparteien gerade darum, die Geschäftsanteilkaufverträge „aufrecht zu erhalten und durchzuführen“, dies obwohl die Käufer - wie es in der Präambel heißt - sogar die Auffassung vertreten hatten, die Verträge seien möglicherweise „wegen Sittenwidrigkeit“ nichtig. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass ein - etwaiger - bloßer Formmangel seinerzeit für den Kläger von wesentlicher Bedeutung war und er den Vertrag vom 23./24.11.1992 in Kenntnis eines etwaigen Beurkundungsmangels nicht abgeschlossen hätte, wie er dies nunmehr geltend macht.

(cc) Soweit sich der Kläger auf den Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 29.12.1992 (Anlage K 71) sowie auf weitere, zeitlich nachfolgende Vermerke beruft, scheidet eine vorvertragliche Verletzung von Aufklärungspflichten schon deshalb aus, weil der Vertrag vom 23./24.11.1992 bei Fertigung dieser Vermerke bereits geschlossen worden war.

cc) Der Beklagten sind aber auch keine nachvertraglichen Aufklärungs- oder Treuepflichtverletzungen zur Last zu legen, die eine Haftung nach den Grundsätzen der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung begründen könnten.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, können auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewisse "nachvertragliche" Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige Schäden aus dem Vertragsabschluss erwachsen oder der Vertragszweck nachträglich vereitelt oder gefährdet wird (vgl. BGH, WM 1989, 1860 [juris Rn. 19]; WM 1989, 1940 [juris Rn. 15 m.w.N.]).

(2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

(a) Die Beklagte hat keine nachvertraglichen Aufklärungs- oder Offenbarungspflichten verletzt.

(aa) Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Beklagte habe ihn nicht über die Erkenntnisse, wie sie in den Vermerken der Unabhängigen Kommission vom 29.12.1992 (Anlage K 71) und vom 10.02.1993 (Anlage K 70) niedergelegt seien, informiert, kann offen bleiben, ob sich - wie der Kläger meint - die Beklagte das Wissen der Unabhängigen Kommission, einer von der Treuhandanstalt unabhängigen Institution (§ 20 a DDR-PartG, G. v. 31. Mai 1990, GBl. I 275; BTDrS 16/2256, S. 8), zurechnen lassen muss. Denn jedenfalls war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die in den Vermerken niedergelegte Einschätzung der Unabhängigen Kommission zu offenbaren, weil es sich hierbei ersichtlich lediglich um eine vorläufige rechtliche Bewertung der der Unabhängigen Kommission vorliegenden Dokumente handelt, wie sich aus den Formulierungen selbst und der Tatsache ergibt, dass die Bewertung "im Konjunktiv" erfolgt:

So heißt es in dem - der Beklagten mit Schreiben vom 10.03.1993 (Anlage K 72) und 21.06.1993 (Anlage K 73) übermittelten - Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 10.02.1993, dass „nach dem derzeitigen Ermittlungsstand“ davon auszugehen sei, dass der Verlag X am 7. Oktober 1989 nicht zum Parteivermögen, sondern zum Vermögen des Kulturbundes gehört habe. Im Folgenden ist dann ausgeführt: „Gehörte der Verlag X zum 7. Oktober 1989 dem Kulturbund, so war seine Überführung durch die SED/PDS in Volkseigentum zum 1. Januar 1990 (…) materiell unwirksam, da die SED/PDS als Nichtberechtigte gehandelt hätte. Gegebenenfalls wären auch die Nachfolgeakte materiell angreifbar (…)“.

(bb) Die Beklagte hat auch keine nachwirkenden Vertragspflichten dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht fortlaufend über weitere „Ermittlungsergebnisse“ in Kenntnis gesetzt hat.

Soweit sich der Kläger auf einen Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 11.02.1994 über eine Besprechung zwischen leitenden Mitarbeitern der Treuhandanstalt und des Sekretariats der Unabhängigen Kommission vom 09.02.1994 (Anlage K 75) bezieht, bestand für die Beklagte schon deshalb keine Pflicht, den Kläger über den Inhalt dieses Gesprächs zu informieren, weil der Vertreter der Unabhängigen Kommission klargestellt hatte, dass „die Wirksamkeit der Veräußerung des Verlag X (im Außenverhältnis) nicht in Frage gestellt werden solle, sondern nur intern zwischen der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt entschieden werden müsse, ob aus der Veräußerung des Verlag X ein positiver Kaufpreis erzielt werden konnte, welcher dann dem Sondervermögen abgeführt werden müsse.“ Unter diesen Umständen hatte die Beklagte gerade keinen Anlass, anzunehmen, der Bestand des Vertrages vom 18./27.09.1991 könnte nachträglich durch die Intervention Dritter gefährdet werden, zumal auch der Kulturbund mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.01.1991 (Anlage B 17) die Zustimmung zum Verkauf des Verlag X erteilt und das Einverständnis des Bundesvorstandes mit dem Verkauf mit Schreiben vom 30.09.1991 (Anlage B 18) nochmals ausdrücklich bestätigt hatte.

Aus vorbezeichneten Gründen bestand ebenso wenig Anlass, dem Kläger den Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 17.03.1994 (Anlage K 34), in dem als Ergebnis festgehalten worden ist, dass der Verlag X nach seiner Löschung im Handelsregister B und Eintragung im Handelsregister C „als Verlag des Kulturbundes behandelt“ worden sei, bekannt zu geben.

(b) Die Beklagte hat auch keine nachwirkenden Treuepflichten verletzt.

(aa) Dass die Treuhandanstalt, der ausweislich des zitierten Vermerks der Unabhängigen Kommission vom 11.02.1994 (Anlage K 75) die „Entscheidungsprärogative“ zustehen und die die Frage eventuell notwendiger Heilungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übertragung des Vermögens des Verlag X (1945) auf die Verlag X GmbH eigenverantwortlich prüfen sollte, dann in einem Schreiben an die Geschäftsführung der GmbH vom 11.02.1994 (Anlage K 76) die Auffassung vertreten hat, die Abgabe weiterer Abtretungserklärungen sei nicht erforderlich, sie sei ihren Verpflichtungen aus den Verträgen vom 18. und 27.09.1991 nachgekommen, begründet keine Pflichtverletzung. Denn dass diese Rechtsauffassung der Beklagten vertretbar war, zeigen schon die sie bestätigenden nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen in dem zwischen den Parteien des Vertrages vom 18./27.09.1991 geführten Rechtsstreit: Das Landgericht O1 wies die auf Erfüllung dieses Vertrages und auf Schadensersatz gerichtete Klage der Anteilskäufer durch Urteil vom 14.11.1995 - … - (Anlage B 35) ab. Die dagegen von den Anteilskäufern eingelegte Berufung wies das Kammergericht mit Urteil vom 05.05.1998 -… - (Anlage B 36) zurück und führte aus, dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Der Verlag X (1945) sei in einen OEB des Kulturbundes umgewandelt worden. Die Verwaltungsvereinbarungen aus den Jahren 1963 und 1984 belegten, dass das Eigentum nachfolgend im Wege staatlicher Reorganisation der SED zugewiesen worden sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 02.06.1999 - … -, Anlage B 37). Eine Verfassungsbeschwerde der Anteilskäufer ist ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschluss vom 13.02.2001 - … -, Anlage B 38).

(bb) Auch dem weiteren Vorbringen des Klägers zu vermeintlichen nachvertraglichen Pflichtverletzungen der Beklagten misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.

Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe die Käufer und Gerichte bewusst getäuscht, indem sie das „von ihr maßgeblich beeinflusste und mit dem ihr passenden Inhalt“ versehene Rechtsgutachten des U (Anlage B 25) vorgelegt und die Existenz eines „diametral“ abweichenden Gutachtens (Anlage K 88) seines Mitarbeiters V verschwiegen habe, entbehrt einer jeden sachlichen Grundlage. Dass die Beklagte die juristische Bewertung des Mitarbeiters des von ihr beauftragten Gutachters dem Kläger nicht offenbart hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Bewertung war ersichtlich unvollständig und ging von falschen Prämissen aus, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Dass die Beklagte in kollusivem Zusammenwirken mit U - … - und der Unabhängigen Kommission unter Missachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflichten in den von dem Kläger im Schriftsatz vom 04.10.2010 (Bd. III, Bl. 551 ff. d. A.) aufgeführten Verfahren vorsätzlich unwahr hat vorgetragen lassen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan.

Ebenso haltlos ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Unabhängige Kommission dazu gebracht, den Vermerk vom 09.10.1995 (Anlage K 97) anzufertigen, der ihren bis dahin gewonnenen Sachverhaltserkenntnissen völlig widersprochen habe, und die Beklagte habe diesen Vermerk „lediglich zur Täuschung der Prozessparteien im Verfahren LG O1 …, nämlich der Käufer, darüber hinaus der erkennenden Gerichte anfertigen und in das Verfahren einführen lassen“. Auch diese Behauptung entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage.

Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Beklagte habe eine manipulierte Kopie des Tauschvertrages vom 27.07.1966 vorgelegt, um zu vertuschen, dass Eigentum an volkseigenen Grundstücken gerade auch an gesellschaftliche Organisationen übertragen worden sei, und um im Widerspruch zum Vertragsinhalt vortragen zu können, hat der Kläger einen Verstoß der Beklagten gegen ihre prozessualen Wahrheitspflichten oder eine Täuschungsabsicht nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan. Der Vortrag der Beklagten zum Tauschvertrag bezog sich ausschließlich auf das Grundstück „E-Straße …“. Dass sie die dem Tauschvertrag beigefügte Anlage 2 dann auch nur insoweit kenntlich gemacht hat, vermag den Vorwurf einer Manipulationsabsicht nicht zu begründen.

Dies gilt entsprechend für das weitere Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe in dem Verwaltungsverfahren und im weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem VG O1 auf Zustimmung zu den Verträgen vom 28.02. und vom 21.12.1995 den Kläger und den Kulturbund sowie das VG O1 im „engen Zusammenwirken“ mit der Unabhängigen Kommission und deren Vorsitzenden, Herrn W - … -, darüber getäuscht, dass die im August 1992 durch Eintragung in das HRB entstandene Verlag X GmbH eine nach dem TreuhG umgewandelte Kapitalgesellschaft im Aufbau sei.

dd) Auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB hat bereits das Landgericht zutreffend verneint.

(1) Nach der Vorschrift des § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Tatbestandsvoraussetzung ist die objektive Sittenwidrigkeit des Handelns des Schädigers und die besondere Verwerflichkeit seines Tuns. Für eine deliktische Haftung aus § 826 BGB kommt es insbesondere auf das Maß der eigennützigen Missachtung fremder Interessen an, das der Schädiger an den Tag legt (vgl. BGHZ 102, 68 [juris Rn. 21]). Für § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz. Es reicht aus, dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 160, 149 [juris Rn. 47]).

Grundsätzlich kann auch die öffentliche Hand bei ihrem Auftreten im fiskalischen Bereich in den Anforderungen der Sittenordnung nicht mit anderem Maß gemessen werden als jeder andere Vertragspartner. Dieser Grundsatz bedeutet nicht notwendig, dass die öffentliche Hand ihre Interessen durchweg mit denselben Mitteln und Geschäftspraktiken, wie sie für eine Privatperson noch als hinnehmbar gehalten werden, verfolgen kann. Die öffentliche Hand muss sich nicht nur eines Missbrauchs der Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, enthalten, sondern sie darf auch die mit ihrer amtlichen Autorität verbundene Vertrauensstellung nicht missbräuchlich einsetzen (vgl. BGH, WM 1981, 905 [juris Rn. 28]).

(2) Nach diesen Maßstäben ist der Beklagten kein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Der Beklagten sind - wie ausgeführt - weder vor- noch nachvertragliche Pflichtverletzungen zur Last zu legen. Erst Recht kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe in sittlich anstößiger Weise Interessen des Klägers zugunsten ihrer eigenen Interessen missachtet und es dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass hierdurch eine Schädigung eintreten wird.

Wie ausgeführt hatte der - seinerzeit anwaltlich vertretene - Kulturbund als möglicher früherer Eigentümer mit Schreiben vom 18.09.1991 (Anlage K 59) und erneut mit Schreiben vom 30.09.1991 (Anlage B 18) einem Verkauf des Verlag X ausdrücklich zugestimmt und Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet. Die SED/PDS hatte die Verlage mit Protokoll vom 14.03./02.04.1990 (Anlage K 35) in Volkseigentum überführt. Damit waren aus Sicht der Treuhandanstalt die Rechte der möglichen Alteigentümer gewahrt, und es bestand kein Grund für die Annahme, dass ihr Handeln möglicherweise einen Schaden herbeiführen könnte.

ee) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 Absatz 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG zu. Der Anspruch setzt voraus, dass ein Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt und schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

(1) Die Tätigkeit der Treuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes ist grundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen. Die gesetzlichen Regelungen ließen entgegen der Ansicht des Klägers keinen Raum für eine gestufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundentscheidung darüber, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen zu privatisieren ist, und der privatrechtlichen Umsetzung. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II.1.1.c) verwiesen werden. Danach hat die Treuhandanstalt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Ziel ihres Handelns war die Privatisierung des Verlag X auf der Grundlage des Treuhandgesetzes.

(2) An dieser Einordnung würde es auch nichts ändern, falls die Treuhandanstalt - dieses hier unterstellt - tatsächlich nicht Inhaberin der Geschäftsanteile war, weil der Verlag vormals nicht im Eigentum des Volkes stand. Ihre Inhaberschaft ergab sich aus Sicht der Treuhandanstalt aus den Handelsregistereintragungen. Der Vorgang der Erfassung der den Vorschriften der §§ 1 Abs. 4, 11 TreuhG unterliegenden Wirtschaftseinheiten ist untrennbar mit dem Privatisierungsauftrag verknüpft und daher ebenfalls dem privaten Recht zuzuordnen (vgl. KG, Urteil vom 10.02.2011 -… -, Anlage B 46, Bd. V, Bl. 1343 ff.).

(3) Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine Amtshaftung auch wegen vermeintlicher Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten von vornherein aus. Denn beurteilen sich die Hauptleistungspflichten (Verschaffung der Geschäftsanteile gegen Zahlung des ausgehandelten Kaufpreises) allein nach Privatrecht, ist das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich der Nebenpflichten allein nach Privatrecht zu beurteilen (vgl. BGH, WM 1981, 309 [juris Rn. 34]).

2.2. Anträge zu A) II. 1. und 2.

Die Feststellungsanträge, mit denen der Kläger inhaltlich die Feststellung der Ersatzpflicht für den Schaden begehrt, der daraus entstanden ist und noch entsteht, dass die im Handelsregister unter der Bezeichnung Verlag Y GmbH eingetragene Gesellschaft keine nach dem Treuhandgesetz entstandene Kapitalgesellschaft in Inhaberschaft der Beklagten gewesen ist, und dass diese Gesellschaft nicht Inhaberin des Vermögens der am 24.03.1952 in O1-… gegründeten Verlag Y GmbH (künftig: Verlag Y) oder eines Rechts- oder Vermögensnachfolgers geworden ist, sind ebenfalls bereits deshalb unbegründet, weil eine Rechts- oder Vermögensnachfolge nicht ausgeschlossen werden kann.

a. Der Verlag Verlag Y wird bereits in dem Beschluss des Politbüros der SED vom 31.07.1962 (sog. Profilierungsbeschluss, Anlage K 26) und sodann durchweg in allen nachfolgenden Verwaltungsvereinbarungen vom 28.12.1962, 13.12.1963 und 18.04.1984 als parteieigener Verlag bezeichnet.

Die vorstehenden Ausführungen, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei diesem Verlag im Frühjahr 1990 um einen OEB der SED handelte, der wirksam in Volkseigentum überführt werden konnte, gelten entsprechend. Abgesehen davon spricht für die Annahme, dass der Verlag Verlag Y in Parteieigentum überführt worden ist, auch die - von dem Kläger selbst vorgetragene - Tatsache, dass die Verlag1 GmbH als Sacheinlage das Vermögen der Verlag Y in die 1952 gegründete GmbH eingebracht hatte. Denn die Verlag1 GmbH stand ebenfalls in Parteieigentum.

b. Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger aber auch dann nicht zu, wenn die im Handelsregister unter der Bezeichnung Verlag Y GmbH eingetragene Gesellschaft keine nach dem Treuhandgesetz entstandene Kapitalgesellschaft in Inhaberschaft der Beklagten gewesen und diese Gesellschaft nicht Inhaberin des Vermögens der am 24.03.1952 in O1-… gegründeten Verlag Y GmbH oder eines Rechts- oder Vermögensnachfolgers geworden sein sollte. Auch insoweit gelten die vorstehenden, den Verlag X betreffenden Ausführungen zu den geltend gemachten Pflichtverletzungen entsprechend.

c. Abgesehen davon fehlt es auch am Eintritt eines kausalen Vermögensschadens.

aa) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Erben der … Alteigentümer des Verlag Y Verlages, der bis 1936 in O2 ansässig und als offene Handelsgesellschaft betrieben worden war, gegen den Kläger Schadensersatzansprüche zustehen könnten:

Mit Urteil vom 25.11.2009 - … - (Anlage B 15) hat das Bundesverwaltungsgericht in dem auf Rückübertragung des Verlages Verlag Y gerichteten Restitutionsverfahren der Erben der … das Teilurteil des Verwaltungsgerichts O1 vom 24.01.2008 aufgehoben, mit dem das Verwaltungsgericht dem Grunde nach die Restitutionsberechtigung zugunsten der Erben festgestellt hatte, und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Teilurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen und verletze § 1 Abs. 6 VermG. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verlag Y OHG i.L. sei Berechtigte gemäß § 1 Abs. 6 VermG, stütze sich auf eine fehlerhafte Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift und verkenne, dass dieser sich auf die Entziehung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet beschränke. Auf Schädigungen, die in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungs- oder des bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts fallen, sei § 1 Abs. 6 VermG nicht anzuwenden. Dies gelte auch dann, wenn eine Rückgabe des entzogenen Gegenstandes nach diesen Vorschriften daran scheiterte, dass der Vermögenswert nach der Entziehung in das Gebiet der späteren DDR oder in den sowjetischen Sektor Berlins verbracht und dort enteignet worden sei. Eine vermögensrechtliche Berechtigung der Verlag Y OHG i.L. hat das Bundesverwaltungsgericht verneint.

bb) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz geltend macht, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei davon auszugehen, „dass bereits die rassisch verfolgten Gesellschafter der Verlag Y OHG durch den Zwangsverkauf im Mai 1936 ihr Eigentum nicht verloren haben und ihnen bzw. ihren Erben dementsprechend ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zusteht“, ist die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2012 - … - (Anlage BK 64, Bd. IX, Bl. 2173 ff., …) im Streitfall nicht einschlägig. In dem dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB durch die besonderen Regelungen über die Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts verdrängt wird, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der für die Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs bestimmten Frist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat. Ein aus dem Eigentum abgeleiteter dinglicher Anspruch der Erben der Alteigentümer des Verlages auf Herausgabe einer - verschollenen - beweglichen oder unbeweglichen Sache ist im Streitfall nicht ersichtlich, so dass der Kläger aus der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts herleiten kann.

2.3. Antrag zu A) III.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch dieser Feststellungsantrag unbegründet ist.

a. Die Verträge vom 18.09./27.09.1991 und 23./24.11.1992 sind nicht nach § 306 BGB a.F. nichtig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

b. Die Verträge sind auch nicht aus sonstigen Gründen nichtig.

aa) Die Beklagte hat nicht als unzuständige Behörde gehandelt. Gegenstand des notariellen Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrags vom 18.09.1991 (Anlage K 8) sowie des Beitritts- und Änderungsvertrags vom 27.09.1991, deren Durchführung der Vertrag vom 23./24.11.1992 sicher stellen sollte, waren die Geschäftsanteile an der „Verlag X Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau“ (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …) und an der „Verlag Y O1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau“ (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts …). Die Privatisierung volkseigenen Vermögens gehörte zum Kernauftrag der Beklagten (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV).

bb) Es bedurfte auch nicht der - innerbehördlichen - Zustimmung des Direktorats Sondervermögen. Das Verlagsvermögen stand gerade nicht unter treuhänderischer Verwaltung, die nach dem Einigungsvertrag von der Treuhandanstalt auszuüben war. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei dem Direktorat Sondervermögen auch nicht um eine „zweite Behörde unter dem Dach der Beklagten“. Die von der Treuhand bzw. der Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben waren lediglich aus organisatorischen Gründen auf verschiedene Direktorate verteilt. Das Fehlen einer - innerbehördlichen - Zustimmung hätte daher auch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge nicht berührt (vgl. KG, Urteil vom 10.02.2011 -… -, Anlage B 46, Bd. V, Bl. 1343 ff.).

cc) Die Nichtigkeit des Vertrages vom 18./27.09.1991 folgt auch nicht aus einer fehlenden Zustimmung der Unabhängigen Kommission. Nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR konnten die Parteien und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission vornehmen. Darum ging es nicht. Der Vertrag war nicht darauf gerichtet, Vermögenswerte des Kulturbundes zu übertragen, sondern Anteile an nach dem Treuhandgesetz umgewandelten Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Unabhängige Kommission hatte zudem - wie ausgeführt - bereits mit Vermerk vom 22.10.1991 (Anlage B 21) unter Ziffer III. erklärt: „Die Privatisierung dieses Volkseigentums durch die THA steht daher im Einklang mit dem Treuhandgesetz und berührt die Belange der Unabhängigen Kommission aus ihrem gesetzlichen Auftrag nicht“.

dd) Die Verträge vom 18.09./27.09.1991 und 23./24.11.1992 sind auch nicht aufgrund der Anfechtungserklärungen des Klägers vom 26.06.2007 (Anlage K 60) und vom 16.06.2009 (Anlage K 62) gemäß §§ 123 Abs.1, 142 Abs.1 BGB nichtig. Die Beklagte hat den Kläger nicht arglistig getäuscht.

(1) Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, die Beklagte sei über die Problematik der „Plusauflagen“ „nicht erst seit dem 07.10.1991 durch die Durchsuchungsaktionen beim Verlag X, sondern schon vor Abschluss der Verträge 1991 informiert“ gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger stützt sich auf einen Vermerk der Polizei vom 02.10.1991, Anlage K 74 (richtig: Anlage K 49), in dem es heißt, von der Treuhandanstalt, Herrn I, sei mitgeteilt worden, dass der Verlag X unmittelbar vor dem Verkauf stünde und Beweismittelverlust drohe, da eine Übergabe bereits in der Woche ab dem 06.10.1991 vorgesehen sei. Dem ist nicht zu entnehmen, über welche Kenntnisse zu der „Plusauflagen-Problematik“ Herr I zu diesem Zeitpunkt verfügte. Dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen I ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil eine Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Auch der mit der Berufungsbegründung dargebotene Vortrag, Herrn I sei bereits geraume Zeit vor Abschluss der Verträge vom 18.09./27.09.1991, nämlich im Sommer 1991, von den Ermittlungsbehörden mitgeteilt worden, dass der Verlag X auf Anweisung seit den 1960er Jahren mutmaßlich umfangreiche Lizenzbetrügereien begangen habe, er sei „mit allen Sachverhaltsaspekten umfassend vertraut“ gewesen, ist unsubstantiiert und nicht geeignet, den Vorwurf der Arglist durch Verschweigen zu begründen.

Dies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 06.06.2013 dargebotenen Vortrag. Wann die Beklagte Kenntnis über Inhalt und Ausmaß der „Plusauflagen“ hatte, ist nicht dargetan.

Die mit dem vorzitierten Schriftsatz beantragte Vorlage der „Dokumentation über die Ermittlungsergebnisse wegen der Plusauflagen und dabei insbesondere über die erstmalige Unterrichtung der Stabstelle über die Ergebnisse der polizeilichen Durchsuchungen“ oder weiterer Vorstandsunterlagen und Protokolle war nicht anzuordnen:

Die Anordnung einer Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht die möglichen Erkenntniswerte und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, aber grundsätzlich nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast und gibt dem Gericht nicht die Befugnis, unabhängig von einem schlüssigen Vortrag Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei anzufordern. Denn grundsätzlich muss keine Partei das Vorbringen des Gegners ergänzen und ist keine Partei gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. BGH, NJW 1990, 3151 [juris Rn. 9]). Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrages der Partei anordnen (vgl. BGH, WM 2010, 1448 [juris Rn. 15]; BGHZ 173, 23 [juris Rn. 20]; die Regelung dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH, NJW-RR 2007, 1393-1395 [juris Rn. 10]).

Gemessen an diesen Grundsätzen war dem so bezeichneten Antrag des Klägers auf Vorlage der Unterlagen bzw. seiner Anregung, die Vorlage gemäß § 142 ZPO anzuordnen, nicht zu entsprechen. Denn eine solche Anordnung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

(2) Zu einer Aufklärung über die mögliche Formnichtigkeit der Verträge vom 18./27.09.1991 war die Beklagte - wie bereits dargelegt - nicht verpflichtet.

ee) Die Verträge vom 18./27.09.1991 sind auch nicht wegen Beurkundungsmängeln nichtig. Etwaige Beurkundungsmängel wären mit Wirksamkeit der Abtretung der Geschäftsanteile geheilt worden (§ 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, tritt bei - wie hier - aufschiebend bedingten Abtretungen von GmbH-Geschäftsanteilen die Heilung des formunwirksamen Verpflichtungsgeschäfts mit dem Eintritt der Bedingung ein, denn die Heilung eines wegen Formmangels unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts gemäß § 15 Abs. 3 u. 4 GmbHG setzt die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes, also der Anteilsübertragung voraus (BGHZ 138, 195 [juris Rn. 34]). Die Bedingungen des Vertrages vom 18./27.09.1991 - Kaufpreiszahlung, Zustimmung des Kulturbundes - sind unstreitig eingetreten.

ff.) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der so genannte Vergleichsvertrag vom 23./24.11.1992 nicht wegen vermeintlicher Beurkundungsmängeln nichtig ist, weil etwaige Beurkundungsmängel jedenfalls geheilt wären. In Ziffer 9 dieses Vertrages (Anlage K 10) haben die Parteien des Vertrages vom 18.09./27.09.1991 sogar ausdrücklich erklärt, dass die aufschiebenden Bedingungen eingetreten seien, und zudem die Abtretungs- und Annahmeerklärungen - vorsorglich - wiederholt.

2.4. Angesichts der vorstehend gefundenen Ergebnisse braucht nicht weiter der Frage nachgegangen zu werden, ob und inwieweit der Geltendmachung derartiger Schadensersatzansprüche die Abgeltungsklausel in Ziffer 16 des so genannten Vergleichsvertrages vom 23./24.11.1992 (Anlage K 10) entgegensteht.

2.5. Antrag zu B)

Der Feststellungsantrag zu B) ist ebenfalls unbegründet.

Eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Kulturbundes kann nicht festgestellt werden.

a. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Treuhandgesetz nicht anwendbar gewesen wäre, wenn der Verlag X (1945) 1990 ein organisationseigener Betrieb des Kulturbundes gewesen wäre. Denn dann wäre er den §§ 20a und 20b Parteiengesetz der DDR unterfallen, wobei die treuhänderische Verwaltung gemäß dem Einigungsvertrag von der Treuhandanstalt auszuüben gewesen wäre. Die Privatisierung wäre unwirksam gewesen.

Schadensersatzansprüche des Kulturbundes scheitern aber schon daran, dass - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die Treuhandanstalt nicht alleinige Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile der „Verlag X Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau“ und übergegangener Rechte war. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass Verlags- und sonstige immaterielle Vermögensrechte durch sie selbst oder auf ihre Veranlassung von Dritten unberechtigt genutzt wurden.

b. Abgesehen davon würden Schadensersatzansprüche auch an einem fehlenden Verschulden der Beklagten scheitern. Denn der Kulturbund hatte - wie ausgeführt - seine Zustimmung zum Verkauf des Verlag X erteilt und Restitutionsansprüche angemeldet. Die Beklagte konnte also davon ausgehen, dass seine Rechte gewahrt sind. Die Unabhängige Kommission hatte die Privatisierung als im Einklang mit dem Treuhandgesetz stehend angesehen. Dass die Rechtsauffassung der Beklagten, beim Verlag X habe es sich im Frühjahr 1990 um Volkseigentum gehandelt, vertretbar war, zeigen - wie ausgeführt - die sie bestätigenden nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen in dem zwischen den Parteien des Vertrages vom 18./27.09.1991 geführten Rechtsstreit.

2.6. Da Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen ausscheiden, kann der Senat offen lassen, ob der Kläger für die Geltendmachung derartiger Ansprüche überhaupt aktivlegitimiert sein könnte. Es braucht auch nicht entschieden werden, ob der Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Ansprüche die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).