BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09
Fundstelle
openJur 2011, 974
  • Rkr:
Tenor

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. März 2009 wird auf 17.878,33 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638) als auch für den Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Urteils hat (BGHZ 23, 205).

2. Im vorliegenden Fall macht der Kläger wegen eines erst nach Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens erteilten Bauvorbescheids einen Amtshaftungsanspruch in einer Höhe von 33.920 € geltend und stützt seine Forderung hilfsweise auf eine Entschädigung aus einem enteignungsgleichen Eingriff. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Grundurteil dahin gehend abgeändert, dass der Kläger lediglich wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entschädigung dafür verlangen kann, dass ihm der beantragte Vorbescheid nicht schon am 13. Oktober 2005, sondern erst am 25. Januar 2007 erteilt wurde.

3. Der Wert des dem Grunde nach festgestellten Anspruchs beträgt 16.041,67 €.

a) Da hier die Entschädigung für eine zeitweilige Behinderung der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks vom Kläger geltend gemacht wird, ist insoweit nach der Rechtsprechung des Senats für die Höhe der Entschädigung auf eine Bodenrente abzustellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189). Für die Bemessung dieser Bodenrente bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde. Sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilenteignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Ist gerade die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grundstücks, so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle Höhe des Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6).

b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens 250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Bodenrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestimmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßgebend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betragsverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Bodenrente von 16.041,67 €.

4. Ein Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, den Kläger in Höhe des abgewiesenen Bruchteils und insoweit, als es für ihn negative Bindungswirkung hat (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511 Rn. 26 m.w.N.) Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag von 33.920 € und dem Wert der Bodenrente ergibt 17.878,33 € und damit den Wert, um den die Verurteilung der Beklagten hinter dem Antrag des Klägers zurückbleibt, und damit zugleich seine Beschwer im Berufungsverfahren und den Streitwert für das beabsichtigte Revisionsverfahren.

5. Eine Erhöhung des Streitwertes unter dem Gesichtspunkt, dass der Anspruch aus dem enteignungsgleichen Eingriff hilfsweise zum Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, findet nicht statt. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff sind auf den Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die durch die verzögerte Erteilung des Bauvorbescheids eingetreten sind. Sie sind deshalb wirtschaftlich identisch, was eine Wertaddition ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638, 639).

6. Der Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs zu erhöhen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt, da der Hauptsacheanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999).

Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen:

LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 O 355/07 ER -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2009 - 4 U 148/08 -