BGH, Beschluss vom 19.11.2009 - V ZB 118/09
Fundstelle
openJur 2011, 943
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Eigentümer waren mit je einem halben Miteigentumsanteil die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, dessen Rechte durch den Beteiligten zu 2 (Insolvenzverwalter) wahrgenommen werden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach § 30a ZVG und der Beteiligten zu 3 nach § 30 ZVG beschloss das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 im März 2008 die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte den Verkehrswert auf 53.000 €.

Nachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot von 5.000 € nach § 85a ZVG versagt worden war, gaben die Beteiligten zu 4 in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von 32.000 € ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbeschluss wurde auf Grund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Zuschlagsbeschwerde, mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur zusammen, sondern auch einzeln hätten ausgeboten werden müssen, von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt.

In diesem Termin erschienen wiederum auch die Beteiligten zu 4, die auf das Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in Höhe von 32.000 € abgaben, auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer erneuten Zuschlagsbeschwerde, mit der sie beanstandet, dass das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten zu 3 hätte fortgesetzt werden dürfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegründet.

Die Fortsetzung des Verfahrens sei zulässig gewesen. Die Versagung des Zuschlags auf das von den Beteiligten zu 4 in dem vorangegangenen Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot nach § 86 ZVG habe nur wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin behebbar gewesen sei.

Die Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Beteiligten zu 3 nach § 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus einer Erklärung des Gläubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchführung des Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein solches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte zu 3 sowohl in dem vorangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch habe die Beteiligte zu 3 zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchführung des Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung wünsche.

Ein besonderer Fortsetzungsbeschluss möge zwar zulässig und aus Gründen der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Zuschlag an die Beteiligten zu 4 ist nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt auf einen Antrag der Beteiligten zu 3 bestimmt hat.

a) Das war allerdings verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im Beschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des die Versteigerung betreibenden Gläubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt für das weitere Verfahren nicht anders als eine anfängliche Versagung des Zuschlags durch das Vollstreckungsgericht, deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach § 86 ZVG bestimmen (RG HRR 1930 Nr. 1152; Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3359).

Ist die Fortsetzung des Verfahrens zulässig, so darf sie - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Fehler, der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses geführt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier geschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin bestimmt (OLG Posen OLG 30, 112, 113; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 86 Rdn. 2.5).

b) Einen solchen Fortsetzungsantrag nach § 31 Abs. 1 ZVG hat die Beteiligte zu 3 indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt. Richtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner bestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gläubigers erkennen lassen muss, dass dieser die weitere Durchführung des eingestellten Verfahrens wünscht (Hintzen, in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 19. Aufl., § 31 Rdn. 4; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.1). Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3 einen Vertreter in beide Versteigerungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgehobene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erklärungsbedeutung nicht zukommt.

aa) Der Anwesenheit eines Gläubigervertreters in dem ersten Versteigerungstermin kann ein solcher Wille schon deshalb nicht entnommen werden, weil das Verfahren damals nicht eingestellt war und es auch keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine solche Einstellung gab. Grundlage eines Fortsetzungsantrags nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb ein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 31 Rdn. 3; Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 7; Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3 und § 86 Rdn. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.6).

bb) Der Entsendung eines Gläubigervertreters in den zweiten Versteigerungstermin kommt eine solche Erklärungsbedeutung ebenfalls nicht zu, da in diesem Zeitpunkt die durch die Versagung des Zuschlags eingetretene Einstellung des Verfahrens nach § 86 ZVG durch die von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen vorgenommene Fortsetzung bereits beendet war. Dieser Fortsetzung ohne den erforderlichen Gläubigerantrag lag zwar ein Verfahrensverstoß zugrunde, was jedoch deren Wirksamkeit nicht berührte (Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 2). Dem Umstand, dass zu diesem Termin wiederum ein Vertreter der Gläubigerin erschien, kann daher - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - nur entnommen werden, dass die Beteiligte zu 3 zur Wahrung ihrer Belange in diesem Termin vertreten sein wollte; der Anwesenheit des Gläubigervertreters allein kann aber keine Erklärung in Bezug auf die gesetzeswidrige Fortsetzung des Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 4 entnommen werden.

c) Der Mangel des Verfahrens ist hier jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beteiligte zu 3 das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt hat.

aa) Steht der Fortführung des Verfahrens nur ein Recht des Gläubigers entgegen, so führt das zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5 ZVG. Diese Vorschrift erfasst neben den der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehenden Rechten Dritter nach § 28 Abs. 1 und § 37 Nr. 5 ZVG auch alle Gesetzesverletzungen, durch die allein Rechte eines Beteiligten oder mehrerer, jedoch bestimmter Beteiligter betroffen werden (Hintzen, aaO, § 83 Rdn. 21; Stöber, aaO, § 83 Rdn. 3.5).

bb) Das ist bei dem Antragserfordernis für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG der Fall, da dieses allein die Disposition des Gläubigers schützt. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers von einem entsprechenden Willen des Gläubigers abhängig sein sollte, dessen Interesse hier als das allein maßgebende angesehen wurde (vgl. Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, S. 43 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5). Der Gläubiger, in dessen Interesse die Zwangsversteigerung durchgeführt wird, soll allein darüber entscheiden, ob das eingestellte Verfahren fortgeführt wird oder nicht (vgl. auch Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 1; Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3).

cc) Die Rechte des Gläubigers durch ein von dem Vollstreckungsgericht fehlerhaft nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen fortgesetztes Verfahren werden jedoch nicht berührt, wenn dieser das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt, was hier bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag nach § 74 ZVG erfolgt ist.

(1) Die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung (Hintzen, aaO, § 84 Rdn. 9; Jaeckel/Güthe, aaO, § 74 Rdn. 6; Korintenberg/Wenz, aaO, § 84 Anm. 3; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 84 Anm. 2), die das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wortlauts und der für das Vollstreckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 15. März 2006, IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, 893 - zum Revisionsverfahren).

(2) Ausdrücklich hat die Beteiligte allerdings nicht erklärt, dass sie damit die Verfahrensfortsetzung auch ohne ihren Antrag genehmige; nach den Feststellungen im Protokoll des Versteigerungstermins (§ 78 ZVG) hat der Vertreter der Beteiligten zu 3 (neben den Beteiligten zu 4) allein darum gebeten, den Zuschlag sofort zu erteilen.

Die Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens muss jedoch nicht wörtlich erklärt werden, sondern kann auch schlüssig mit der zu Protokoll des Vollstreckungsgerichts erklärten Zustimmung zur Zuschlagserteilung ausgesprochen werden (Böttcher, aaO, § 84 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 84 Rdn. 3.2). So ist es hier.

Der Beteiligten zu 3 war durch den zu Beginn des Versteigerungstermins wiederholten Hinweis auf die bereits erfolgte Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG bekannt, dass das Verfahren für sie als betreibende Gläubigerin fortgesetzt und der Versteigerungstermin für sie durchgeführt wird. Der Hauptzweck der nach dem Schluss der Versteigerung durchgeführten Anhörung über den Zuschlag nach § 74 ZVG besteht zudem darin, etwaigen Zuschlagsbeschwerden vorzubeugen und in diesem Zusammenhang auch etwaige Mängel des Verfahrens, die zu einer Versagung des Zuschlags führen könnten, - soweit rechtlich möglich - durch nachträgliche Genehmigung nach § 84 ZVG auszuräumen (vgl. Böttcher, aaO, § 74 Rdn. 1; Hintzen, aaO, § 74 Rdn. 3; Korintenberg/Wenz, aaO, § 74 Anm. 1; Reinhard/Müller, aaO, § 74 Anm. 1b). Erklärt der das Verfahren betreibende Gläubiger vor diesem Hintergrund zu Protokoll, dass er um die sofortige Erteilung des Zuschlags bitte, kann das in aller Regel von dem Vollstreckungsgericht und den anderen Beteiligten nur so verstanden werden, dass er damit etwaige Mängel bei der Fortsetzung des Verfahrens und der Durchführung des Versteigerungstermins genehmigt.

2. Der Zuschlag ist auch nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht nicht einen Fortsetzungsbeschluss erlassen, sondern das Verfahren durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins fortgeführt hat.

a) Die Rechtsfrage, ob es eines solchen Fortsetzungsbeschlusses bedarf, ist umstritten (bejahend: Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 11; vereinend: Jaeckel/ Güthe, aaO, § 31 Rdn. 7; die Mehrzahl der Autoren hält den Beschluss zwar nicht für zwingend, aber aus praktischen Gründen für notwendig: Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 20; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 5.5; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens. 10. Aufl., S. 171).

b) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 ZVG beantragt hätte - eines Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler führt jedenfalls - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; denn für das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften Zwischenentscheidung.

So ist es hier. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses mit der Bestimmung des neuen Versteigerungstermins ist den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Eine nach § 95 ZVG zulässige Beschwerde gegen die Fortsetzung des Verfahrens hat keiner der Beteiligten erhoben.

c) Durch das Verfahren ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte vierwöchige Frist für die Zustellung des Beschlusses, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, verletzt worden. Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens war in diesem Fall - wie bereits dargelegt - der rechtskräftig gewordene Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Bestimmung des neuen Termins. Dieser Beschluss vom 24. Februar 2009 ist den Beteiligten nach den in der Akte enthaltenen Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnissen zwischen dem 25. und dem 27. Februar 2009 und mithin mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungstermin am 29. April 2009 zugestellt worden. Durch die Mitteilung des Vollstreckungsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG war den Beteiligten auch bekannt, dass das Verfahren für die Beteiligte zu 3 fortgesetzt wird.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen:

AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 30.04.2009 - 44 K 60/09 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 T 90/09 -