Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12
Fundstelle
openJur 2014, 14724
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 16. Mai 2012 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente von mehr als 2.023,70 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der vorgezogenen Altersrente des Klägers und insoweit über die Wirksamkeit der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ABH).

Der im Mai 1951 geborene Kläger ist selbständiger Zahnarzt in E.. Seit September 1976 ist er Mitglied des Beklagten. In der Zeit vom 6. Mai 1977 bis 23. November 1999 war er verheiratet. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 29. Juni 2005 den Stand seiner Altersversorgung ab dem 1. Januar 2005 bei dem von ihm seinerzeit gewählten Pensionierungsalter von 64 Jahren und 6 Monaten mit 3.479,17 EUR (Grundleistung) sowie 19,43 EUR (Zuzahlungen) mit.

Anlass für die Neufassung der Satzung über die Alterssicherung waren zwei Urteile des Senats vom 20. Juli 2006 (8 LC 11/05 und 8 LC 12/05). Darin beanstandete der Senat wesentliche Teile des damals tatsächlich angewandten Finanzierungssystems der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach § 12c in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und § 29 Abs. 2 der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ASO) in der Fassung der rückwirkenden Änderung vom 29. Oktober 2004 wegen Verstoßes gegen § 12 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) und er forderte den Beklagten zu einer umgehenden Neuregelung auf. In der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) als Satzungsgeberin kam wiederholt die erforderliche qualifizierte Mehrheit für eine Satzungsänderung nicht zustande. Nach vorheriger Anhörung ordnete das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit mit Verfügung vom 31. Mai 2007 gegenüber der ZKN an, den - lediglich redaktionell geänderten - Satzungsentwurf, der von der einfachen Mehrheit in der Kammerversammlung getragen worden war, als Satzung der ZKN bis zum 6. Juli 2007 zu beschließen und die beschlossene Satzung unverzüglich bekannt zu machen. Da in der Kammerversammlung der ZKN am 29. Juni 2007 wiederum die für den Satzungsbeschluss erforderliche Mehrheit verfehlt wurde, ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehung der aufsichtsrechtlichen Maßnahme vom 31. Mai 2007 an, nahm mit Verfügung vom 24. Juli 2007 den innerhalb der gesetzten Frist nicht gefassten Beschluss der „Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen“ ersatzweise vor und bestimmte den 1. Januar 2007 als Datum für das Inkrafttreten. Dieser Satzungsbeschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Kammer veröffentlicht.

Für „aktive Altmitglieder“ des Beklagten, d.h. für solche Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 1. Januar 2007 begründet wurde, die aber - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung - noch keine Renten beziehen, sieht diese Satzung zur Bewältigung der Übergangsproblematik eine aus mehreren Teilen bestehende Anwartschaft auf Altersversorgung vor. Im Wesentlichen setzt sich diese Anwartschaft aus einem als „beitragsfreie Altersrente“ bezeichneten Teil der Rentenanwartschaft (§ 15 Abs. 2 ABH), der sich aus den bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlten Beiträgen ergibt, und dem Anwartschaftsteil aus den danach entrichteten Beiträgen (§ 15 Abs. 1 ABH) zusammen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 setzte der Beklagte für die vom Kläger bis zum 31. Dezember 2006 entrichteten Beiträge einen „beitragsfreien Rentenanspruch“ gemäß § 15 Abs. 2 ABH in Höhe von 2.181 EUR (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren) fest. Auf die Klage des Klägers hob der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09 - diesen Bescheid auf, wies die weitergehende Klage auf Neubescheidung aber ab. Zur Begründung führte der Senat aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil es an der für die Festsetzung der Höhe der Rentenanwartschaft erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Als solche komme allein § 15 Abs. 2 ABH in Betracht. Diese Vorschrift sei jedoch wegen Verstoßes gegen § 26 HKG in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG unwirksam, weil die notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht im Mitteilungsblatt der ZKN veröffentlicht worden seien.

Die Kammerversammlung der ZKN fasste am 4./5. November 2011 mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit folgenden Satzungsbeschluss:

„1. Die ABH wird um die Anlagen 6 bis 10 ergänzt. Darüber hinaus wird § 15 Abs. 2 ABH um den vom Leitenden Ausschuss vorgeschlagenen Satz 3 ergänzt, der wie folgt lautet: ‚Diese Berechnungen ergeben sich aus den Anlagen 6 bis 10.‘

 2. Die Ergänzungen treten rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft.“

Auf den Antrag des Klägers, ihm eine vorgezogene Altersrente zum 1. Dezember 2011 (Pensionsalter 60 Jahre und 6 Monate) zu bewilligen, gewährte der Beklagte durch Bescheid vom 10. November 2011 eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.023,70 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Altersrente in Höhe von 1.966,14 EUR, der Rentenanpassung (§ 34 Abs. 3 ABH) in Höhe von 51,31 EUR und der Überschussbeteiligung in Höhe von 6,25 EUR. Der Anteil der Altersrente, der auf die bis Ende 2006 vom Kläger entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs zurückgeht, beträgt 1.783,19 EUR.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 9. Dezember 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Es liege keine gültige Rechtsnorm vor, aufgrund der der Beklagte die Höhe der Altersrente durch Bescheid festsetzen könne. Es unterliege erheblichen Bedenken, dass eine vom Senat für unwirksam erklärte Norm allein durch Anfügen eines Nachsatzes sowie die Veröffentlichung von Tabellen ohne weitere Beschlussfassung über die für nichtig erachteten Vorschriften neue Rechtsgültigkeit erlange. Weiter stünden der Festsetzung die bis 2005 übersandten Mitteilungen des Beklagten entgegen, die er - der Kläger - als verbindliche Bescheide über seine Rentenanwartschaft ansehe. Ferner liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darin, dass die betreffenden Satzungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden seien. Er habe darauf vertrauen können, dass die vom Beklagten gemachten Zusagen zur Höhe der Rentenanwartschaft Bestand hätten. Er habe während seiner beruflichen Tätigkeit seine Lebensplanung darauf eingestellt, im Alter über eine durch eigene Beiträge aufgebaute Rente zu verfügen. Seit Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 ABH sei es ihm aus Altersgründen aber nicht mehr möglich gewesen, die damit verbundene rückwirkende Schlechterstellung durch zusätzliche Beitragszahlungen auszugleichen. Mit den Satzungsänderungen seien im Vergleich zu den bis Ende 2006 geltenden Regelungen ungünstigere Berechnungsgrundlagen für die Altersrente verbunden. Eine Rückwirkung der Einstufung als verheiratetes Mitglied sei unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor. Es stelle eine unzumutbare Belastung dar, die Existenzsicherung eines bestimmten Teils der Versorgungsberechtigten durch eine rückwirkende Norm zu beseitigen, zumal diesen Mitgliedern nicht mehr die Möglichkeit offen stehe, aus eigener Kraft ihre Altersversorgung den geänderten Verhältnissen anzupassen. Der unzulässige Eingriff des Satzungsgebers in seine - des Klägers - Rentenanwartschaft stelle einen Enteignungseingriff dar. Zudem verstoße die strittige Satzungsregelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Durch § 15 Abs. 2 ABH würden ihm erhebliche wirtschaftliche Nachteile auferlegt, die anderen Mitgliedern nicht zugemutet würden. Lediglich ein Teil der Mitglieder des Beklagten, nämlich in erster Linie ledige Männer, werde durch das Schließen des Altsystems massiv benachteiligt. Dieser Nachteil werde auch nicht durch den Ledigenzuschlag in Höhe von 12 % ausgeglichen, zumal er auch den Mitgliedern gewährt werde, die den beschriebenen Verlust nicht erleiden müssten. Letztlich werde allein den ledigen Mitgliedern des Beklagten ein finanzielles Sonderopfer auferlegt, um Finanzierungslücken beim Beklagten zu schließen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Verstoß, der nach dem Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09 - zur Unwirksamkeit des § 15 Abs. 2 ABH geführt habe, sei durch die Beschlussfassung über den neuen § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH und die hinzugefügten Anlagen 6 bis 10 korrigiert worden. Die bis dahin bestehende Regelungslücke sei geschlossen worden, sodass die Berechnung der Altersrente nun nachvollziehbar sei. Eine erneute Beschlussfassung der Kammerversammlung über § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Bestimmung nicht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für ungültig erklärt worden sei. Das rückwirkende Inkraftsetzen zum 1. Januar 2007 sei rechtlich zulässig, weil die Umrechnung der bis Ende 2006 gezahlten Beiträge zum Abschluss des sog. Altsystems dies gebiete und hierzu keine Alternative bestehe. Insoweit entfalte diese Regelung lediglich eine sog. unechte Rückwirkung. Aufseiten des Klägers bestehe kein Vertrauensschutz. Auch nach der Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 2009 habe der Kläger nicht davon ausgehen können, dass er für seine bis Ende 2006 entrichteten Beiträge höhere Rentenanwartschaften habe. Der erkennende Senat habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass während der Anwartschaftsphase grundsätzlich kein Vertrauensschutz (auf die Gewährung einer Altersrente in bestimmter Höhe) bestehe, weil er - der Beklagte - wegen der nicht beeinflussbaren Faktoren nicht in der Lage sei, präzise Prognosen über die Entwicklung von Rentenanwartschaften abgeben und zusichern zu können. Die mit der Neuregelung erfolgte Vereinheitlichung der Rechnungsgrundlagen hinsichtlich des Familienstandes und der Einführung eines sog. Unisex-Tarifes habe den Zweck gehabt, die Rechnungsgrundlagen an die Praxis sämtlicher anderer berufsständischer Versorgungswerke anzupassen. Kein berufsständisches Versorgungswerk in Deutschland differenziere in der Anwartschaftsphase, sondern erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters nach dem Familienstand. Der überwiegende Teil der berufsständischen Versorgungswerke gewähre bei Renteneintritt einen sog. Ledigenzuschlag, der zwischen 5% und 15 % der Altersrente betrage. Mit der Neuregelung gewähre auch er einen Ledigenzuschlag, sodass es nicht zutreffe, dass er bei seinen Mitgliedern nicht nach dem Familienstand differenziere. Eine solche Differenzierung während der Anwartschaftsphase hätte zur Folge, dass bei Änderungen des Familienstandes die bisher erreichte Anwartschaft umgerechnet werden müsse. Die bis Ende 2006 geübte Verwaltungspraxis habe gezeigt, dass damit ein unnötiger Verwaltungsaufwand verbunden sei. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH vorgesehene „Verheiratung aller Mitglieder“ sei als mathematisches Mittel gewählt worden, um die Berechnungsbasis während der Phase der Beitragszahlung zu vereinheitlichen. Andernfalls bliebe den ledigen männlichen Mitgliedern der in der Vergangenheit erlangte Vorteil bei der Altersversorgung erhalten, und zwar auf Kosten der verheirateten Mitglieder. Dies sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Denn die verheirateten Mitglieder, die ohnehin bereits geringere Rentenhöhen zu erwarten gehabt hätten, müssten dann zugunsten der ledigen Mitglieder eine Absenkung ihrer Rentenhöhen hinnehmen. Der Ausgleich des rechtswidrigen Zustandes im Zusammenhang mit der notwendigen Einführung des Unisextarifes habe nur innerhalb der Gruppe der ledigen Mitglieder stattfinden können. Da der Kläger das in § 14 Abs. 2 ABH vorgesehene Renteneintrittsalter erst am 25. Mai 2016 erreicht hätte, habe er die Möglichkeit gehabt, noch innerhalb von nahezu 10 Jahren die mit der Neuregelung verbunden Änderungen durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen auszugleichen; dies sei zumutbar. Für andere Fälle sei eine angemessene und ausgewogene Übergangsregelung geschaffen worden, um mögliche Härten abzufedern. 

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid finde in § 15 Abs. 2 ABH in der Fassung vom 4./5. November 2011 eine wirksame Rechtsgrundlage. Es habe keiner erneuten Beschlussfassung des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH bedurft. Die nachträgliche Satzungsänderung stelle inhaltlich eine sog. unechte Rückwirkung dar, die rechtlich unbedenklich sei, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berührt seien. Das sei im Hinblick auf die zum 1. Januar 2007 rückwirkende Heilung der unwirksamen Satzungsregelung in § 15 Abs. 2 ABH bereits deshalb nicht der Fall, weil die hiervon in erster Linie betroffenen ledigen Mitglieder des Beklagten mit der rückwirkenden Inkraftsetzung hätten rechnen müssen. Der Beklagte habe für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass er die tatsächlich angewandten und keine neuen Rechnungsgrundlagen veröffentlicht habe. Die Rentenhöhe sei anhand der in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 ABH enthaltenen Rentenformel in Verbindung mit den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH in Bezug genommenen Anlagen 6 bis 10 berechenbar. Auch materiell-rechtlich sei die Rentenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid mit dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 15 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit den Anlagen 6 bis 10 ABH rechtmäßig. Die mit Einführung der ABH erfolgte Gleichstellung der männlichen und weiblichen Mitglieder des Beklagten unterliege keinen rechtlichen Bedenken, auch soweit sie die vor Inkrafttreten der Satzung begründeten Anwartschaften betreffe. Das Gebot der Gleichbehandlung verheirateter und lediger Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke könne sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wonach Ehe und die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden. Diese Vorschrift verbiete eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschehe „oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird". Art. 6 Abs. 1 GG enthalte in diesem Sinne einen besonderen Gleichheitssatz, der eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen untersage und jeder belastenden Differenzierung entgegenstehe, die an die Existenz einer Ehe anknüpfe. Der niedersächsische Gesetzgeber habe den Kammern für Heilberufe die Verpflichtung auferlegt, dem überlebenden Ehegatten eine Hinterbliebenenrente einzuräumen, wenn sie eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter schaffe. Anders als der neu eingeführte moderate Ledigenzuschlag von 10 %, der die tatsächliche familiäre Situation nur zu einem Stichtag - dem Renteneintritt - in den Blick nehme, sei das während des ganzen Zeitraums der Berufstätigkeit unterschiedliche Leistungs- bzw. Beitragsniveau von ledigen und verheirateten Mitgliedern geeignet, Mitglieder von der Eheschließung abzuhalten. Unabhängig von der hier offen gelassenen Frage, ob die Regelungen in §§ 20a und 20b ASO mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang gestanden hätten, sei die Neuregelung in § 15 Abs. 1 und 2 ABH im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verfassungskonform. Im Falle einer Verheiratung habe die Neuregelung für die Mitglieder keine finanziell belastende Wirkung mehr. Das schließe aber nicht das Recht ein, die Versorgungsanwartschaften auf das niedrigere Niveau der verheirateten Zahnärzte zu reduzieren. Gleichwohl sei auch diese Regelung rechtmäßig. Die in einem berufsständischen Versorgungswerk entstehenden Rentenanwartschaften unterlägen dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums könnten Eingriffe in Anwartschaften gerechtfertigt sein, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienten und verhältnismäßig seien. Dabei komme dem Normgeber ein Gestaltungsermessen zu. Als Gemeinwohlbelang sei die Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung anerkannt. Nach Maßgabe dessen sei die Neuregelung auch für die davon in finanzieller Hinsicht am meisten betroffenen ledigen männlichen Mitglieder noch als ausgewogen anzusehen. Sie stelle im Hinblick auf die diesen zugutekommenden, nun eindeutig grundrechtskonformen Beitrags- und Anwartschaftsregelungen verfassungsrechtlich keinen unzumutbaren Eingriff in ihre jeweilige Rentenanwartschaft dar. Maßgeblich sei insoweit zunächst, dass die deutliche Reduzierung der Rentenanwartschaft lediger männlicher Mitglieder notwendige Folge der europarechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf die aus gleichen Beiträgen resultierenden Rentenansprüche sei. Die weitere Umrechnung auf das Rentenniveau verheirateter Mitglieder werde in ihren nachteiligen Wirkungen durch die Gewährung eines Ledigenzuschlags und - jedenfalls bei rentenfernen Jahrgängen „im typischen Heiratsalter“ - einer Hinterbliebenenversorgung ohne Reduzierung der Rentenanwartschaft bzw. Beitragssteigerung weitgehend ausgeglichen. Bei rentennahen Jahrgängen sei die Herabsetzung der Rentenanwartschaft durch eine Übergangsregelung deutlich abgemildert worden. Durch diese Übergangsregelung sei den Anforderungen des Vertrauensschutzgebotes Genüge getan. Auch der Kläger habe hiervon profitieren können, obwohl er (im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung) nicht einem rentennahen Jahrgang angehört habe. Bei Mitgliedern, die - wie der Kläger - bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters von 65 Jahren noch knapp zehn Beitragsjahre vor sich gehabt hätten, habe die Möglichkeit bestanden, die Verringerung der Rentenanwartschaft durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen auszugleichen. Der angefochtene Bescheid sei schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger auf den Inhalt des Bescheides des Beklagten vom 29. Juni 2005 habe vertrauen dürfen. Denn dieser Bescheid habe nur eine Rentenprognose enthalten, die für die Höhe der Rentenanwartschaft zum 31. Dezember 2006 keine verbindliche Regelung darstelle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 5. Juli 2012 eingelegte Berufung des Klägers, die das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugelassen hat.

Der Kläger stellt zunächst klar, dass er mit seiner Klage lediglich die Neubescheidung seines Antrages auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente von mehr als 2.023,70 EUR und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nur insoweit begehre, als dieser dem entgegenstehe. Zur Begründung seiner Berufung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Soweit das Verwaltungsgericht auf die europarechtlichen Vorgaben zur Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG verweise, betreffe diese Richtlinie allein die Gleichstellung von Tarifen männlicher und weiblicher Mitglieder, nicht aber von Tarifen lediger und verheirateter Mitglieder. Die genannte Regelung verbiete keine geschlechtsneutrale Differenzierung. Ein möglicher sozialer Ausgleich innerhalb der Tarifgruppen dürfe auch nicht rückwirkend vollzogen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße eine Differenzierung zwischen ledigen und verheirateten Mitgliedern bei der Bemessung der Altersversorgung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Mitgliedern liege darin, dass der Beklagte nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeite und er - der Kläger - zumindest in der Vergangenheit nicht verpflichtet gewesen sei, das Risiko einer Witwenrentenanwartschaft finanziell abzudecken. Auch nach § 46 SGB VI hänge die Höhe der Witwer- und der Witwenrentenansprüche davon ab, ob der Hinterbliebene erneut geheiratet habe. Aber selbst für den Fall, dass die tarifmäßige Differenzierung (zwischen ledigen und verheirateten) Mitgliedern gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, könne sie nicht rückwirkend, sondern allenfalls mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 16. Mai 2012 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente von mehr als 2.023,70 EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

und den Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Einer erneuten Beschlussfassung der Kammerversammlung über § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH habe es nicht bedurft. Unabhängig davon könne anhand der geänderten Satzung selbst - wie gesetzlich gefordert - der Umfang der Versorgungsleistungen bestimmt werden. Die Kammerversammlung habe nach strittiger Diskussion und in Kenntnis der bisherigen Regelung in § 15 Abs. 2 ABH die Satzungsänderung vorgenommen. Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, die in § 15 Abs. 2 Satz 1 ABH vorgenommene Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlagen, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, ausdrücklich aufzuheben. Denn die mit der Satzungsänderung aufgenommenen Tabellen 6 - 10 gäben lediglich die in Bezug genommenen Rechnungsgrundlagen wieder; eine Änderung der Rechnungsgrundlagen habe nicht stattgefunden. Die Reduzierung der Rentenanwartschaft des Klägers beruhe nicht allein auf der „Zwangsverheiratung“. Ganz wesentliche Ursache für die Absenkung der Rentenanwartschaften sei die Beendigung der geschlechtsspezifischen Differenzierung gewesen. Aufgrund der Kapitalmarktsituation habe daneben der Rechnungszins ab dem 1. Januar 2007 erheblich gesenkt werden müssen. Außerdem seien wegen der höheren Lebenserwartung neue Sterbetafeln verwendet worden. Die Kammerversammlung sei verpflichtet gewesen, Unisextarife einzuführen. Da die ledigen Männer einen rechtswidrigen Vorteil durch die ehemalige Regelung gehabt hätten, seien sie in erster Linie die Versichertengruppe gewesen, die zur Finanzierung des Unisextarifes heranzuziehen gewesen seien. Eine zusätzliche Belastung von ledigen Frauen und verheirateten Mitgliedern zugunsten der Versichertengruppe der ledigen Männer wäre nicht zu rechtfertigen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Die auf eine Neubescheidung des klägerischen Antrags auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente von mehr als 2.023,70 EUR gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung. Soweit der angefochtene Bescheid die Höhe der Altersrente auf einen bestimmten Betrag festsetzt, ist er mangels der erforderlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Senat bezieht dabei die in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO enthaltene Verpflichtung einer Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, nicht nur auf den Fall, dass dem Beklagten unmittelbar ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum beim Erlass eines Verwaltungsaktes zusteht, von dem bislang noch nicht sachgerecht Gebrauch gemacht worden ist. Nach Ansicht des Senats umfasst § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch den Fall, dass auf den Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt wird, der auf einer - bislang fehlenden - untergesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht, für deren Erlass dem untergesetzlichen Normgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht (Senatsurt. v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, NdsVBl. 2007, 124 = juris Rn. 59 und - 8 LC 12/05 -, juris Rn. 33). Dem Kläger steht als Altersrentner des Beklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Höhe seiner Altersrente einschließlich etwaiger Rentenanpassungen verbindlich geregelt wird, sodass der Beklagte verpflichtet ist, insbesondere die Höhe der Altersrente durch Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG festzusetzen (Senatsurt. vom 20.7.2006, a.a.O.). Die danach bestehenden Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Neubescheidung sind hier wegen einer weiterhin fehlenden (untergesetzlichen) Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe der Altersrente gegeben.

Da das Kammergesetz für die Heilberufe die Höhe der Altersrente selbst nicht regelt, kommen als Rechtsgrundlage allein §§ 14 Abs. 1 und 3,  15 Abs. 1, 2, 4 und 7 und  34 Abs. 5 der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung vom 24. Juli 2007 (ZKN Mitteilungen 2007, S. 483) in der Fassung der Änderungssatzung vom 4./5. November 2011 (ZKN Mitteilungen 2012, S. 137) in Betracht. Nach diesen Bestimmungen gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern eine monatliche Altersrente (§ 14 Abs. 1 ABH), wobei das Mitglied - wie hier - bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente (vorgezogene Altersrente) beanspruchen kann (§ 14 Abs. 3 ABH). Die Höhe der Altersrente ist in § 15 Abs. 1 ABH (Anteil des Rentenanspruchs aus den seit dem 1. Januar 2007 entrichteten Beiträgen) und § 15 Abs. 2 ABH (Anteil des Rentenspruchs aus den bis 31. Dezember 2006 erbrachten Beiträgen) geregelt. Ergänzend hierzu bestimmt § 15 Abs. 4 ABH für den Fall der vorgezogenen Altersrente, dass sich der Rentenanspruch um 0,5 % für jeden vollen Monat des Altersrentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres vermindert. Des Weiteren erhöht sich bei Mitgliedern, für die bei Beginn der Altersrente keine Witwen- oder Witwerrentenanwartschaft gemäß § 18 der Satzung besteht, die Altersrente um 10 %, sofern sie noch keine Leistungen bezogen haben (sog. Ledigenzuschlag, § 15 Abs. 7 ABH). Abweichend zu dieser Vorschrift sieht die Übergangsvorschrift in § 34 Abs. 5 ABH einen Ledigenzuschlag für rentennahe Jahrgänge in Höhe von 12 % bis 20 % bei Beginn der Altersrente in den Jahren 2007 bis 2011 vor.

a. Die für die Bestimmung der Höhe der Altersrente maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH ist weiterhin unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Vorschrift ergibt sich daraus, dass zum einen die Kammerversammlung der ZKN diese Vorschrift nicht erneut erlassen hat (1), und zum anderen die (bisherige) Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH gegen das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums verstößt (2).

(1) Zunächst ist durch die Änderungssatzung der ZKN vom 4./5. November 2011 die bestehende Regelungslücke nicht geschlossen worden. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 - und vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09, 8 LC 2/09 - die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 2 ABH in der Fassung der Satzung vom 24. Juli 2007 wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 HKG in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG im Einzelnen dargelegt. Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe der vorgenannten Beschlüsse.

Der Verstoß von Satzungsbestimmungen gegen höherrangiges Recht führt eo ipso zu deren Nichtigkeit. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, dass der Senat § 15 Abs. 2 ABH nicht aufgrund eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt hat (vgl. Gerhardt/Bier, in Schoch u.a., VwGO, Stand: April 2013, § 47 Rn. 7). Denn dem Ausspruch des Gerichts in Normenkontrollverfahren kommt nur eine deklaratorische, nicht aber eine konstitutive Wirkung zu. Auch die Tatsache, dass die gerichtliche Entscheidung im Normenkontrollverfahren sich mit „quasinormativer“ Wirkung zu der angefochtenen Vorschrift äußert, ändert nichts daran, dass es sich nicht um eine rechtsgestaltende (konstitutive) Entscheidung handelt. Die Unwirksamkeitserklärung des Gerichts nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt sich lediglich darauf, einen falschen Rechtsschein zu beseitigen. Zwangsläufig ist eine Norm, die gegen höherrangiges Recht verstößt, von Anfang an unwirksam, es sei denn, der Rechtsverstoß ergibt sich aus einer erst später in Kraft getretenen höherrangigen Vorschrift (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 355; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 91; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rn. 119; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 120; Wysk, VwGO, § 47 Rn. 68; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.7.1983 - 1 A 132/81 -, NVwZ 1984, 595, 596; OVG Berlin, Urt. v. 31.3.1992 - 2 A 9.88 -, juris Rn. 35; Hessischer VGH, Urt. v. 26.9.1996 - 5 UE 2338/94 -, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.6.1989 - 7 A 2087/87 -, NVwZ 1990, 578, 579, Urt. v. 20.1.2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 204; vgl. für Art. 31 GG: März, in: v. Mangoldt u.a., GG, Art. 31 Rn. 55; Oeter, in: v. Mangoldt, GG, Art. 72 Rn. 84; Huber, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 31 Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - besondere gesetzliche Vorschriften über die Heilung oder die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften (vgl. etwa § 10 Abs. 2 NKomVG, §§ 214, 215 BauGB) nicht bestehen.

Eine einmal wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültige Satzungsbestimmung kann nicht allein dadurch nachträglich Gültigkeit erlangen, dass sich die Rechtslage geändert hat (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 26.9.1996, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.5.2008 - 4 L 103/08 -, LKV 2009, 30). Die wirksame Ersetzung einer ungültigen Satzungsbestimmung in einer im Übrigen von Rechtsmängeln freien Satzung setzt voraus, dass die betreffende Satzungsregelung ordnungsgemäß neu beschlossen und wirksam in Kraft gesetzt wird (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 15.2.2007 - 4 EO 432/03 -, LKV 2008, 228, 229 = juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.7.1999 - 1 M 140/98 -, NVwZ-RR 2000, 50, 51; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.1.2011 - 4 L 24/10 -, juris Rn. 7).

Nach Maßgabe dessen ist § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH von der ZKN nicht - auch nicht inhaltsgleich - neu beschlossen worden, sodass diese Vorschrift weiterhin unwirksam ist. Die Kammerversammlung der ZKN hat diese Vorschrift nicht zum Gegenstand ihres Beschlusses vom 4./5. November 2011 zur Änderung der ABH gemacht. Der Beschluss beschränkt sich darauf, lediglich die Satzung um die Anlagen 6 bis 10 und § 15 Abs. 2 der Satzung um einen Satz 3 zu ergänzen, nach dem sich die Berechnungen aus den vorgenannten Anlagen ergeben. Mit Blick auf die dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmenden Grundsätze der Normenklarheit und -bestimmtheit, die nicht minder für die Rechtsetzung durch Selbstverwaltungskörperschaften gelten, genügt es nicht, aus der Formulierung „wird § 15 Abs. 2 ABH um … Satz 3 ergänzt“ abzuleiten, dass die Kammerversammlung § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH unverändert neu beschlossen hat. Die Satzungsgeberin ist nach dem Vorbringen des Beklagten, auf den die Satzungsänderung ausweislich ihres Wortlauts inhaltlich zurückgeht, davon ausgegangen, dass es allein erforderlich sei, zur Schließung einer Regelungslücke die Satzung um die Tabellen zu ergänzen und in den Satzungstext einzubinden, die für die Berechnung der Höhe der Rentenanwartschaften notwendig seien. In Übereinstimmung damit hat der Beklagte vorgetragen, dass es - aus seiner Sicht - keiner Neuregelung des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH bedurft hätte. Ein solches Vorgehen lag auch deshalb nahe, weil die Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 ABH, mit der eine grundlegende Veränderung der Alterssicherung der ZKN verbunden ist, in der Kammerversammlung (Wahlperiode 2005 bis 2010) äußerst umstritten waren und weiterhin sind. Dies gilt vor allem für die Behandlung der bis Ende 2006 entstandenen Rentenanwartschaften lediger Mitglieder des Beklagten. So konnte sich die Kammerversammlung im Jahr 2007 trotz wiederholter Versuche nicht mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit nach § 32 Abs. 2 ASO auf ein Finanzierungssystem der Altersversorgung verständigen, sodass letztlich die Satzung durch die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme erlassen wurde. Auch in der Wahlperiode 2010 bis 2015 haben sich die Mehrheitsverhältnisse in der Kammerversammlung mit Blick auf die für Satzungsänderungen erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht entscheidend verändert. Jede der beiden Gruppen in der Kammerversammlung (Freier Verband Deutscher Zahnärzte - FVDZ - und Zahnärzte für Niedersachsen - ZfN -) verfügt über eine Sperrminorität, sodass eine Neuregelung des § 15 Abs. 2 ABH mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit nicht zu erwarten war (vgl. etwa Anmerkung der Gruppe Zahnärzte für Niedersachsen vom 21.2.2012 aus Anlass der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses vom 4./5.11.2011, die sich weiterhin gegen die Gleichsetzung von ledigen und verheirateten Mitgliedern wendet). Schließlich hätte es bei einer Neuregelung des § 15 Abs. 2 ABH nahe gelegen, nicht lediglich einen Satz 3 hinzuzufügen, um die Berechnungsgrundlagen für die „beitragsfreie Altersrente“ (Anlagen 6 bis 10) zu benennen, sondern die bisherige Regelung über die Berechnungsgrundlagen in § 15 Abs. 2 Satz 1 ABH entsprechend zu ändern. Jedenfalls kommt dem dort enthaltenen Satzteil „nach den Berechnungsgrundlagen, die bis zum 31.12.2006 galten“ nach der Ergänzung der Satzung um die Anlagen 6 bis 10 und des Satzes 3 zu § 15 Abs. 2 ABH ein eigenständiger Regelungsgehalt nicht mehr zu.

Der Einwand des Beklagten, die Höhe der Altanwartschaft nach § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH sei unabhängig von der Frage, ob diese Vorschriften wirksam seien, den Anlagen 6 bis 10 der Satzung selbst zu entnehmen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Anlagen 6 bis 10 der ABH sind zwar als Berechnungsgrundlagen erforderlich, um die konkrete Höhe der anteiligen Altersrente für die bis Ende 2006 gezahlten Beiträge zu ermitteln, sie beinhalten aber nicht - sozusagen wiederholend - die Regelungen des § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ABH, die der Senat für unwirksam erachtet. Die Anlagen 6 bis 10 enthalten keine bestimmten Regelungen mit dem Inhalt, dass die am 31. Dezember 2006 nach dem bisherigen Altersversorgungssystem bestehenden Anwartschaften auf ein einheitliches Renteneintrittsalter von 65 Jahren umzurechnen sind und zudem eine Umrechnung der Anwartschaft auf das Niveau eines verheirateten Mitglieds erfolgt. Vielmehr dienen die Anlagen 6 bis 10 lediglich der Umsetzung von vermeintlich wirksamen Satzungsbestimmungen über die Höhe der Altersrente. So finden sich in der Anlage 9 lediglich Beschreibungen von Berechnungsverfahren, nicht aber Regelungen, nach welchen Maßstäben die Höhe der Altersrente zu bestimmen ist. Dementsprechend wird für die Umrechnung auf das „Pensionsalter 65“ auf die Anlage 10 verwiesen, ohne selbst zu regeln, dass eine Umrechnung - wie in § 15 Abs. 2 Satz 1 ABH vorgesehen - zu erfolgen hat.

(2) Zum anderen ist die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH vorgesehene Regelung über die Umrechnung der Anwartschaft auf das Niveau eines verheirateten Mitglieds auch wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Sie verstößt gegen das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums. Der mit der angeführten Satzungsbestimmung verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers (a) ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (b).

(a) Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der Altersversorgung unterfallen dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 -, BVerfGK 4, 46 = juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - BVerwG 8 B 86.11 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54 = juris Rn. 6, Beschl. v. 16.4.2010 - BVerwG 8 B 118.09 -, juris Rn. 6). So ist die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk dem einzelnen Mitglied als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet. Des Weiteren beruht sie im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall. Bei einem Versorgungswerk, dessen Finanzierungssystem - wie dasjenige des Beklagten vor der streitigen Satzungsänderung - auf einem (in Teilen modifizieren) Anwartschaftsdeckungsverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. für das ebenfalls kapitalgedeckte offene Deckungsplanverfahren: BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O., Rn. 6, Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 8, Urt. v. 21.9.2005 - BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350 = juris Rn. 33).

Durch die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH normierte „fiktive Verheiratung“ lediger Mitglieder bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für die bis Ende 2006 entrichteten Beiträge wird in die bis zum Inkrafttreten der Satzung entstandenen Rentenanwartschaften nahezu aller ledigen Mitglieder des Beklagten eingegriffen. Nach dem bisherigen Satzungsrecht wurde für die Höhe der Altersrente ein individuell festgelegtes Pensionierungsalter zugrunde gelegt (§ 12 Abs. 1 und 2 ASO). Außerdem hing die Höhe der Altersrente unter anderem vom Familienstand ab (§ 12a Abs. 1 ASO). Künftig soll nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ABH für die bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung gezahlten Beiträge eine „beitragsfreie Altersrente“ nach den Rechnungsgrundlagen des Altersversorgungswerkes, die bis zum 31. Dezember 2006 galten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Ferner soll nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- bzw. Witwerrentenanspruch geführt werden, zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen (sog. „fiktive Verheiratung“). Diese Satzungsbestimmung greift in die bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift entstandenen Rentenanwartschaft lediger Mitglieder des Beklagten ein, weil entgegen ihrer bis dahin begründeten Erwartung die anteilige Rentenanwartschaft auf das Niveau verheirateter Mitglieder gesenkt wird. Die Höhe der Absenkung hängt maßgeblich vom Alter des Mitglieds ab (vgl. Anlage 2a ASO); im Falle des Klägers bewirkt § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH unter Berücksichtigung des so genannten Ledigenzuschlags nach § 15 Abs. 7, § 34 Abs. 5 ABH eine Absenkung der bis Ende 2006 gebildeten Rentenanwartschaft um 15,84 %.

(b) Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG schließt für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des zugrunde liegenden Rechts nicht aus. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Normgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, 293 = juris Rn. 151; BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O., Rn. 7). Die Eigentumsgarantie lässt insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O., Rn. 151 und Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 u.a. -, BVerfGE 100, 1, 37 f. = juris Rn. 135; BVerwG, Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 6 f.; Beschl. v. 21.9.2005, a.a.O., Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.6.2013 - OVG 12 B 41.11 -, juris Rn. 53 und Urt. v. 7.8.2012 - OVG 12 B 28.11 -, juris Rn. 26). In Anwartschaften ist - in gewissen Grenzen - von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Solche Eingriffe müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151, 181 f. = juris Rn. 79, Beschl. v. 28.4.1999, a.a.O., Rn. 127, Beschl. v. 4.6.1985 - 1 BvL 12/83 - BVerfGE 70, 101, 111 = juris Rn. 40, Urt. v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257, 293 = juris Rn. 151; BVerwG, Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 6), wobei dem Normgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerwG, Beschl. v. 21.9.2005, a.a.O., Rn. 32). Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes in der für Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG maßgeblichen Ausprägung zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008, a.a.O., Rn. 89, Beschl. v. 15.7.1987 - 1 BvR 488/86 u.a. -, BVerfGE 76, 220, 244 f. = juris Rn. 72, Beschl. v. 9.10.1985 - 1 BvL 7/83 -, BVerfGE 71, 1, 11 f. = juris Rn. 41, Beschl. v. 10.5.1983 - 1 BvR 820/79 -, BVerfGE 64, 87, 104 = juris Rn. 66, Beschl. v. 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - BVerfGE 58, 81, 120 = juris Rn. 133, Beschl. v. 15.1.1974 - 1 BvL 5/70 u.a. -, BVerfGE 36, 281, 293 = juris Rn. 36). Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei der Beschränkung von Rentenansprüchen und -anwartschaften in dem Maße, in dem Rentenansprüche oder -anwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O., Rn. 7 und v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Allerdings sind auch bei einem im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhenden Versicherungssystem die Rentenanwartschaften - insbesondere wegen des im Regelfall längeren Zeitraums, der zwischen dem Erwerb und der Realisierung eines Rentenanspruchs liegt - von vornherein der Möglichkeit gewisser Veränderungen unterworfen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012, a.a.O., Rn. 43).

Diesen Anforderungen genügt § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH nicht.

Nach dem Vorbringen des Beklagten zielt die Änderung der Alterssicherungsordnung zunächst darauf, die Rechnungsgrundlagen an die Praxis sämtlicher anderer berufsständischer Versorgungswerke anzupassen. Des Weiteren könne ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die angestrebte Anpassung der Rechnungsgrundlagen an die Praxis anderer Versorgungswerke einen legitimen (Gemeinwohl-)Zweck darstellt. Jedenfalls erweist sich diese Satzungsbestimmung als nicht verhältnismäßig. Hierzu müsste sie zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Ferner darf sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. -, BVerfGE 128, 138, 149 = juris Rn. 35 m.w.N.). Zwar mag diese Vorschrift geeignet sein, den angeführten Zweck zu erreichen. Indes ist sie hierfür nicht erforderlich. Die Anpassung der Rechnungsgrundlagen mag geeignet sein, Änderungen der konkreten Berechnungsweise der Rentenanwartschaften zu rechtfertigen. Jedoch ist es hierfür nicht zugleich notwendig, die bestehenden Anwartschaften für einen nicht unbedeutenden Teil der Mitglieder des Beklagten erheblich zu kürzen. Diese Kürzung der Anwartschaften soll auch nicht die Rechnungsgrundlagen an die anderer Versorgungswerke anpassen, sondern vielmehr zur Stabilisierung der Finanzsituation des Beklagten beitragen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Beklagten, die Satzungsänderung diene der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes.

Ferner kann der rückwirkende Eingriff in die Anwartschaftsrechte lediger Mitglieder hier nicht mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägung gerechtfertigt werden, wegen des Verbotes aus Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird, seien verheiratete und ledige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sowohl bei der Beitragserhebung als auch bei der Leistungsgewährung gleichzubehandeln. Unabhängig davon, dass es für zulässig erachtet wird, innerhalb der Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes zu differenzieren und die Beiträge an dem Ziel zu orientieren, die Mittel für die Hinterbliebenenversorgung nicht der Gesamtheit der versicherten Mitglieder, sondern gezielt denen aufzuerlegen, deren Angehörige die potenziellen Nutznießer sind (vgl. Groepper, NJW 1999, 3008, 3014; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.2.2000 - BVerwG 1 B 82.99 -, juris Rn. 10 f., nach dem Bundesrecht es nicht grundsätzlich gebietet, die Beiträge zur berufsständigen Versorgung zu ermäßigen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung voraussichtlich nicht entstehen), zielt § 15 ABH - wie auch der Beklagte hervorhebt - nicht auf eine vollständige Gleichbehandlung bei der Höhe der Altersrente lediger und verheirateter Mitglieder, wie bereits die Regelung über den Ledigenzuschlag nach § 15 Abs. 7 ABH zeigt.

Daneben ist die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH nicht geeignet, einer vom Verwaltungsgericht angenommenen früheren Gefährdung der Bereitschaft zur Eheschließung entgegenzuwirken. Zudem bewirkt diese Satzungsbestimmung keine Angleichung des Niveaus der Rentenanwartschaft lediger und verheirateter Mitglieder des Beklagten, sondern sie führt zu einer einseitigen Absenkung der Rentenanwartschaften lediger Mitglieder auf das unverändert gebliebene Niveau der Rentenanwartschaften verheirateter Mitglieder. Dies machte deutlich, dass die neue Satzungsregelung auf eine allgemeine Reduzierung der Leistungen des Beklagten zielt, um die finanzielle Gesamtsituation des Versorgungswerkes zu verbessern.

Schließlich lässt sich hier der Eingriff in bestehende Rentenanwartschaften lediger Mitglieder auch nicht damit rechtfertigen, dass er zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems notwendig sei. Wie bereits dargelegt, steht dem Normgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller Mitglieder zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen und demografischen Bedingungen anzupassen. Ein solcher legitimer (Gemeinwohl-)Zweck vermag auch Eingriffe in bestehende Anwartschaften unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.1.2011, a.a.O., Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.6.2013, a.a.O., Rn. 53 und v. 7.8.2012, a.a.O., Rn. 26).

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kann sich eine solche Notwendigkeit allerdings nicht aus der Nivellierung der Leistungen des Beklagten für männliche und weibliche Mitglieder aufgrund der Satzung vom 24. Juli 2007 ergeben. Mit einer solchen Nivellierung auf der Leistungsebene werden die Funktionsfähigkeit und die Finanzierung des Versorgungswerkes nicht zusätzlich belastet. Denn bei einer bloßen Nivellierung der Leistungen für verschiedene Teile der Versichertengemeinschaft bleibt die Höhe der Gesamtleistungen des Versorgungswerkes unverändert.

Ist beim Beklagten - etwa aus veränderten wirtschaftlichen und/oder demografischen Bedingungen - eine Absenkung der Rentenanwartschaften notwendig, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes zu gewährleisten, bedarf es mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den in Art. 14 Abs. 1 GG auch angelegten Grundsatz des Vertrauensschutzes einer besonderen Rechtfertigung, eine gravierende Kürzung der Rentenanwartschaften - im Falle des Klägers circa 15 % - lediglich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versichertengemeinschaft  des Versorgungswerkes zu beschränken. Im Regelfall liefe dies auf ein sachlich nicht zu rechtfertigendes „Sonderopfer“ hinaus, sofern sich die Ursache für die veränderten wirtschaftlichen und/oder demografischen Bedingungen nicht auf die betreffende Gruppe beschränkt (vgl. Hahn, GewArch 2006, 129). Hier gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass Veränderungen, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Beklagten belasten, allein auf die ledigen Mitglieder des Beklagten zurückzuführen sind. Weder hat der Beklagte vorgetragen, noch ist für den Senat ersichtlich, dass sich Probleme bei der Finanzierung künftiger Altersrenten maßgeblich auf die Gruppe der ledigen männlichen Mitglieder beschränken und diesen Problemen ein solches Gewicht zukommt, dass es diese Ungleichbehandlung rechtfertigt. Dass ein Teil der Mitglieder aufgrund des nach dem bisherigen Satzungsrecht angewandten Anwartschafts-deckungsverfahren und (hinsichtlich des Umfangs der Leistungen) des Prinzips der individuellen Äquivalenz in der Vergangenheit gegenüber anderen Mitgliedern bei wirtschaftlicher Betrachtung besser gestellt wurden, rechtfertigt für sich nicht die Absenkung der Rentenanwartschaften der begünstigten Mitglieder.

Die beschriebene Ungleichbehandlung zwischen ledigen und verheiraten Mitgliedern lässt sich auch nicht mit dem Einwand des Beklagten rechtfertigen, dass ohne die Satzungsänderung den männlichen Mitgliedern der in der Vergangenheit entstandene hohe Rentenvorteil erhalten bliebe, der aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen sei. Denn die strittige Satzungsbestimmung und die vom Beklagten angeführte Rechtfertigung beziehen sich nicht auf dasselbe Unterscheidungsmerkmal der jeweils ungleich behandelten Gruppen. Während § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH nach dem Familienstand differenziert, knüpft die vom Beklagten angeführte Rechtfertigung an das Geschlecht des Mitglieds an.

2. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen gibt der Senat abschließend folgende Hinweise:

a) Soweit sich der Anspruch auf vorgezogene Altersrente nach § 15 Abs. 1 ABH richtet, bestehen gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzungsbestimmung keine durchgreifenden Bedenken. Die Satzung vom 24. Juli 2007 erfüllt sowohl in formell- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht die Gültigkeitsvoraussetzungen. In formell-rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Satzungsbefugnis aus §§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, und 25 Nr. 1 Buchst. i HKG. Dass die Satzung am 24. Juli 2007 vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im Wege der Ersatzvornahme mit Wirkung vom 1. Januar 2007 erlassen wurde, vermag rechtliche Bedenken nicht zu begründen (noch offengelassen: Senatsbeschl. v. 23.10.2009 - 8 LC 12/09 -, juris Rn. 34). Das Ministerium durfte als zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 37 Nds. Verf. in Verbindung mit Nr. 4.30 der Geschäftsverteilung der Nds. Landesregierung) nach § 87 Abs. 3 Satz 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 209) den Satzungsbeschluss im Wege der Ersatzvornahme erlassen. Denn die ZKN ist innerhalb der bestimmten Frist der Anordnung des Ministeriums vom 31. Mai 2007 nicht nachgekommen. Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anordnung kann auch ein Satzungsbeschluss sein, weil die rechtsetzende Tätigkeit der Kammer - wie § 87 Abs. 2 Satz 1 HKG zeigt - von der Rechtsaufsicht nicht ausgenommen ist, sodass die Aufsichtsbehörde auch in diesem Bereich über entsprechende Eingriffsbefugnisse verfügen muss (vgl. Smollich, in: KVR Nds., § 174 NKomVG Rn. 6 zu den Anforderungen einer Ersatzvornahme im Bereich der Kommunalaufsicht, wobei die im HKG geregelten Befugnisse der Aufsicht denen der Niedersächsischen Gemeindeordnung nachgebildet sind (vgl. LT-Drs. 13/1700 S. 80 zu § 78 HKG-E); BVerwG, Beschl. v. 3.7.1992 - BVerwG 7 B 149.91 -, Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 = juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.5.2010  - 15 A 2759/09 -, NWVBl. 2011, 103 = juris Rn. 21 f.). Die Anordnung des Ministeriums war zum Zeitpunkt der ersatzweisen Durchführung auch vollziehbar (vgl. zur Notwendigkeit der Vollziehbarkeit der Anordnung Smollich, a.a.O.). Die Ersatzvornahme lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Das Ministerium hat die Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat das Ministerium den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, wobei wegen des erheblichen Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht der Kammer strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Beklagte verfügte jedenfalls seit dem Jahr 2003 und damit für einen längeren Zeitraum nicht mehr über wirksame Satzungsregelungen zur Bestimmung der Rentenhöhe (vgl. Senatsurt. v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, a.a.O.; v. 27.7.2006 - 8 LC 12/05 -, Rn. 35; v. 23.10.2009 - 8 LC 12/09 -, a.a.O. Rn. 33). Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 20. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die ZKN „umgehend“ das in der Alterssicherungsordnung geregelte Finanzierungssystem zu ändern habe. In der Kammerversammlung der ZKN wurde allerdings die erforderliche qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Kammerversammlung (§ 32 Abs. 2 ASO) für eine Satzungsänderung wiederholt nicht erreicht. Daher bestand auch nach Ablauf eines Jahres seit Ergehen der zitierten Senatsurteile nicht die begründete Aussicht, dass sich die gegenüberstehenden Lager in der Kammerversammlung auf eine Satzungsänderung verständigen werden. Hiernach war ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde geboten, um eine insoweit bestehende Handlungsunfähigkeit der Kammer zu überwinden und eine „Perpetuierung“ des rechtswidrigen Zustands bei der Altersversorgung zu verhindern. Die nach § 87 Abs. 4 HKG erforderliche Genehmigung der Satzung war aufgrund der Verfügung nach § 87 Abs. 3 HKG entbehrlich. Schließlich wurde die Satzung gemäß § 26 Abs. 1 HKG im amtlichen Mitteilungsblatt der Kammer bekannt gemacht.

In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Satzungsgeber die vor allem durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen seines Satzungsermessens in Bezug auf § 15 Abs. 1 ABH eingehalten. Diese Satzungsbestimmung stellt keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Die mit dieser Vorschrift verbundenen Änderungen des Systems der Altersversorgung des Beklagten sind im Lichte dieses Grundrechts verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Soweit die in der Satzung normierten Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Altersrente nicht mehr nach dem Geschlecht des Mitglieds differenzierten und damit den Verpflichtungen der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 S. 24) nachkommen, ist hierin der legitime (Gemeinwohl-) Zweck zu sehen, der einen Eingriff in die bestehenden Rentenanwartschaften zu rechtfertigen vermag. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09 - hierzu Folgendes ausgeführt:

„Ausgehend von der europarechtlichen Wirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. dazu Bieback, in: Fuchs (Hrsg.), Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Aufl., VI. Richtlinie 79/7, Vorbemerkungen, Rn. 7 ff., m. w. N.) ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass Artikel 4 der Richtlinie 79/7/EWG auf den Beklagten als Träger der berufsständischen Pflichtversorgung grundsätzlich anwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 8 LA 32/07 ), in dem hier streitigen Punkt hinreichend bestimmt und damit nach dem Ablauf seiner Umsetzungsfrist auch für den Beklagten bzw. die Zahnärztekammer als Satzungsgeber unmittelbar maßgeblich ist (vgl. Langenfeld, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Art. 141 EGV, Rn. 131, sowie Rebhahn, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2. Aufl., EGV Art 141, Rn. 46, jeweils m. w. N.).Danach ist eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben mag. Ledige Frauen und Männer müssen gleich behandelt werden, aus gleichen Beiträgen also gleich hohe monatliche Renten folgen. Gleiches dürfte für die Gruppe der verheirateten Mitglieder untereinander gelten, d.h. ein verheiratetes männliches Mitglied des Beklagten darf bei gleichen Beiträgen keine geringere monatliche Altersrente als ein verheiratetes weibliches Mitglied erhalten. … Danach darf ledigen Männern nicht mehr wie bislang bei gleich hohen Beiträgen und gleichem Renteneintrittsalter eine höhere monatliche Rente gewährt werden als ledigen weiblichen Mitgliedern des Beklagten. Innerhalb der Gruppe der ledigen Mitglieder muss eine Gleichbehandlung erfolgen.“

Hieran hält der Senat fest.

Die damit verbundenen Änderungen genügen auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots sowie den Erfordernissen des Vertrauensschutzes. Um das von der Satzungsgeberin verfolgte Ziel der Gleichstellung der männlichen und weiblichen Mitglieder bei der Altersversorgung zu erreichen, ist die damit einhergehende Absenkung der Anwartschaft männlicher Mitglieder geeignet und mit Blick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes auch erforderlich. Sie ist auch angemessen und für die Betroffenen auch im Lichte des Gebotes des Vertrauensschutzes zumutbar.

Hinsichtlich des Gebotes des Vertrauensschutzes ist allein Art. 14 GG Prüfungsmaßstab. Es ist wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insoweit hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten Rechtspositionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1987, a.a.O., m.w.N.). Das bedeutet nicht, dass dem durch einen gesetzlichen Eingriff in seinem Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage Getäuschten der verfassungsrechtlich gebotene Schutz seines Vertrauens versagt wird. Eine Regelung, die für die Zukunft allen verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art. 14 Abs. 1 GG entspricht, kann unter dem Gesichtspunkt desselben Grundrechts verfassungswidrig sein, soweit sie in Rechtspositionen eingreift, die in der Vergangenheit entstanden sind. Auch im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Normgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus. Es kommt unter anderem auch darauf an, dass der Eingriff in die nach altem Recht begründeten Rechtspositionen mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dies setzt voraus, dass er durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1981, a.a.O., S. 120 f.). In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen.

In Bezug auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherung konnten die Mitglieder des Beklagten nach Bekanntgabe der Richtlinie 79/7/EWG im Januar 1979 kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf begründen, dass die Höhe der zu erwartenden Altersrente für männliche und weibliche Mitglieder des Beklagten unverändert verschieden bleiben wird. Denn nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie binnen sechs Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, sodass spätestens mit Wirkung von 1985 die Gleichstellung der Leistungen an männliche und weibliche Versicherte hätte erfolgen müssen. Hiernach verblieb den von dieser Änderung nachteilig betroffenen männlichen Mitgliedern des Beklagten mehr als genügend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage bei der Altersversorgung einzustellen. Dies ist ohne Weiteres als zumutbar anzusehen, zumal die mit § 15 Abs. 1 ABH verbundenen Änderungen lediglich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und damit im Wesentlichen mit Wirkung für die Zukunft eingetreten sind. Die bis dahin entstandenen Rentenanwartschaften werden durch § 15 Abs. 1 ABH nicht berührt.

Lediglich für die Mitglieder des Beklagten, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Erlass der Satzung vom 24. Juli 2007 erstmalig einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente begründet haben, können durch diese Satzung rückwirkend nachteilige Rechtsfolgen verbunden sein. Gleichwohl kommt dem Vertrauen der hiervon Betroffenen kein größeres Gewicht als dem mit der Satzungsbestimmung verfolgten Gemeinwohlzweck zu.

Zum einen kommt dem Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts kein erhebliches Gewicht zu, wenn die Betroffenen im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, mit einer Rechtsänderung (Neuregelung) rechnen mussten oder wenn das bisherige Recht unklar, verworren oder verfassungswidrig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 259 f.; Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 86 f.; Beschl. v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 79 f.; Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263). Dies ist hier für beide Fallkonstellationen zu bejahen, denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. Januar 2007 war aufgrund der zitierten Urteile des Senats vom 20. Juli 2006 geklärt, dass der Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr über wirksame Satzungsregelungen zur Bestimmung der Rentenhöhe verfügte; auf diese Entscheidungen ist im amtlichen Mitteilungsblatt hingewiesen worden (ZKN Mitteilungen 2006, S. 688). Ebenso war bekannt, dass der Beklagte verpflichtet war, „umgehend“ die Alterssicherungsordnung hinsichtlich des Finanzierungssystems zu ändern. Die Mitglieder des Beklagten durften deshalb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vom 24. Juli 2007 nicht mit dem Fortbestand des früheren Rechts rechnen.

Zum anderen kommt dem Vertrauen der Betroffenen auf eine unveränderte Rechtslage auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 24. Juli 2007 deshalb kein erhebliches Gewicht zu, weil ihnen bekannt sein musste, dass die ZKN bereits seit dem Jahr 1985 zur Umsetzung der Richtlinie 79/7/EWG verpflichtet war. Dass die ZKN die genannte Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt hat und damit ihren rechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist, vermag ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen seiner Mitglieder nicht zu begründen. Denn nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie im Jahr 1985 war diese für den Satzungsgeber unmittelbar maßgeblich. Hiervon mussten auch die Mitglieder des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ausgehen.

Die vorstehenden Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG gelten hinsichtlich des ungeregelten Zustands entsprechend für die Änderung durch § 15 Abs. 1 ABH in Bezug auf den Familienstand des Mitglieds.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf  § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.