OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.02.2014 - 2 B 468/13
Fundstelle
openJur 2014, 28743
  • Rkr:

Einzelfall eines Antragstellers, der mit seinem Antrag auf Außervollzugsetzung eines ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans geltend macht, durch das Heranrücken von Wohnbebauung drohten Einschränkungen der Nutzbarkeit seiner an das Plangebiet angrenzenden, gewerblich genutzten Grundstücke wegen der von den dort ansässigen Gewerbebetrieben ausgehenden Lärmemissionen

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 "Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B..." der Antragsgegnerin, gegen den sie mit Schriftsatz vom 22.7.2013 einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO - 2 C 390/13 - gestellt haben.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke I... Straße in A-Stadt-, die durch die E... Straße der DB-Strecke A-Stadt - S. vom Plangebiet getrennt sind. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück I... Straße ein Unternehmen zur Herstellung von Gewürzen und Soßen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihr Antrag statthaft ist und sie über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen, da sich beide auf eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Abwägungsbeachtlich sei ihr Interesse bezüglich der gewerblichen Nutzung der Grundstücke, keinen weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, als sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachtet werden müssten. Was die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB betreffe, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des zugrunde gelegten Schallgutachtens. Darüber hinaus würden die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin sowie der weiteren Betriebe nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes - wie es beim Heranrücken von Wohnbebauung notwendig sei - berücksichtigt. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Sie habe ihre Einwände gegen den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geltend gemacht. Der Antragsteller sei nämlich nicht nur Eigentümer der in der I... Straße gelegenen Grundstücke, sondern auch "Inhaber der Geschäftsleitung der Antragstellerin", die auf einem der Grundstücke ihr Unternehmen betreibe. Dass die Einwände des Antragstellers auch für die Antragstellerin erhoben worden seien, ergebe sich nicht nur aus deren Inhalt, sondern sei auch für alle Beteiligten erkennbar gewesen, da er bei den Besprechungen am 7.12.2012 und 4.1.2013 als ihr Vertreter in der Teilnehmerliste aufgeführt worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin inhaltlich mit den die Antragstellerin betreffenden Einwänden auseinandergesetzt, wie sich aus den Gesprächsprotokollen und den Unterlagen zur Abwägung ergebe. Auch dem Antrag des Antragstellers stehe § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen; er habe seine Einwände ordnungsgemäß erhoben. Zwischenzeitlich liege dem Senat das von dem damaligen Rechtsanwalt unterschriebene Einwendungsschreiben vom 27.11.2012 im Original vor. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle nicht. Es handele sich bei den aktuellen Bauarbeiten um die Errichtung der für das Wohngebiet notwendigen Erschließungsanlagen (Straßen, Rohrleitungen usw.). Mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten sei der Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt. Eine vorläufige Außervollzugsetzung verbessere ihre Rechtsstellung, da sie den Erlass weiterer Baugenehmigungen verhindere. Bauherren seien gehindert, im Freistellungsverfahren zu bauen, weil für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Wirkung eines Bebauungsplans suspendiert sei. Das Rechtsschutzinteresse könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller die Genehmigungen, auf deren Grundlage die aktuellen Baumaßnahmen stattfänden, noch nicht angegriffen hätten. Wegen ihres unterschiedlichen Angriffsgegenstandes stünden diese Verfahren nebeneinander und müssten nicht parallel angestrengt werden. Unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes könne ihnen nicht zugemutet werden, auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der Vermarktung der Grundstücke bereits begonnen worden sei. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen sei nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen zu rechnen. Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan die Antragsteller nicht schlechter stelle als der für dasselbe Plangebiet geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1999, der auch ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe, aber unwirksam sei; Einschränkungen hinsichtlich einer Inzidentkontrolle seien insoweit nicht ersichtlich. Obwohl die Wohnbebauung an die Betriebe heranrücke, verweise die Antragsgegnerin auf den einzuhaltenden Richtwert von 40 dB (A) und beachte nicht, dass in diesem Fall der Wohnbebauung höhere Belastungen zumutbar seien. Die Planung lasse offen, wie der Konflikt, dass die Gewerbebetriebe zu "Emissionen von 45 dB (A)" berechtigt seien, das Wohngebiet aber künftig nur 40 dB (A) erlaube, gelöst werden solle. Sie, die Antragsteller, hätten ihren prozessualen Pflichten insoweit entsprochen, als sie die prozessualen Handlungen frühzeitig vorgenommen hätten, nämlich als erkennbar geworden sei, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen werde und der Investor - insoweit unter bewusster Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken - mit der Vermarktung der Grundstücke beginne.

Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Für die Begründetheit des Antrags seien die Folgen gegeneinander abzuwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später in der Hauptsache Erfolg hätte, mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Schwere Nachteile entstünden für die Antragsteller, wenn der Bebauungsplan weiterhin Vollzugsgrundlage bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens bliebe. Ein endgültiger, nicht wiedergutzumachender Schaden trete für die Antragsteller dann ein, wenn bei der Bebauung des Plangebietes mit der vorgesehenen Wohnbebauung eine Verfestigung eintrete, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Mit den Erschließungsmaßnahmen sei begonnen worden, und die für die Wohnbebauung erforderlichen Baugenehmigungen sollten im April 2014 erteilt werden. Da bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch nicht über den Normenkontrollantrag entschieden sei, wäre der Bebauungsplan wirksame Grundlage für die beantragten Baugenehmigungen. Die Bauausführung wäre voraussichtlich bereits abgeschlossen, wenn im Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt würde. Die Wirksamkeit der Baugenehmigungen bliebe von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unberührt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieses Wohngebiet wieder rückabgewickelt würde. Dies würde für die Antragstellerin bedeuten, dass sie ihren Betrieb nur so gestalten könnte, dass die Lärmschutzanforderungen gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet erfüllt würden. Dies beschränke sie bei der aktuellen Produktion, insbesondere aber bei der bereits konkret geplanten Erweiterung ihres Betriebes. Dasselbe gelte für die anderen vorhandenen Gewerbebetriebe und führe für den Antragsteller dazu, dass er bei der Vermietung seiner Gewerbeflächen aufgrund der Lärmschutzanforderungen des Allgemeinen Wohngebietes Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Mieter unterliege. Er könne seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern nicht mehr nachkommen, da er die Gewerbeflächen als für Speditionsfirmen geeignet vermietet habe, was nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr der Fall sei. Schadensersatzforderungen seien zu befürchten. Daneben sei ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn ein Recht oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt würden, weil die Ungültigkeit der angefochtenen Satzung offensichtlich sei und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Der angegriffene Bebauungsplan leide an mehreren nicht behebbaren Mängeln. Er werde den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht. Es habe zwar eine Abwägung stattgefunden, diese weise jedoch erhebliche Defizite auf, die zur Unwirksamkeit der Planung führten. Hinsichtlich des zu erwartenden Immissionskonflikts zwischen Gewerbegebiet und angrenzendem allgemeinem Wohngebiet sei auf hinreichend sorgfältige und gebotene Ermittlungen verzichtet worden. Das zugrunde gelegte Gutachten des Ingenieurbüros H... + J... vom 12.9.2012 weise erhebliche Mängel auf. Außerdem sei die Abwägung einseitig zugunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt. Auch die zukünftigen Erweiterungen der vorhandenen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden. Diese seien durch die festgelegten Immissionsschutzgrenzen faktisch zum Stillstand verurteilt; die Erweiterungsinteressen seien auch bereits hinreichend konkretisiert gewesen. Es sei zusätzlich geplant, die bereits vorhandene, direkt neben den Fabrikgebäuden der Antragstellerin gelegene Kühlhalle zu nutzen, was den Betrieb von Kühlaggregaten notwendig mache. Dass die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen - wie die Antragsgegnerin meine - auf der Grundlage der Ergebnisse des vorgenannten Gutachtens so bemessen seien, dass die Betriebe ihr bisheriges zulässiges Immissionsverhalten ungehindert fortsetzen könnten, treffe nicht zu. Die Antragsteller haben unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags am 29.1.2014 eine Stellungnahme des schalltechnischen Büros P... vom 27.1.2014 vorgelegt.

II.

Die Anträge der Antragsteller, den Bebauungsplan Nr 481.12.01 "Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B..." durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag vom 22.7.2013 - 2 C 390/13 - außer Vollzug zu setzen, haben keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls schon deshalb unzulässig, da ihm § 47 Abs. 2a VwGO entgegensteht. Denn sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2.11.2012 bis 3.12.2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlage vom 24.10.2012 einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Präklusion enthielt. Entgegen ihrer Auffassung lässt das keine Unterschrift aufweisende Einwendungsschreiben des damaligen Rechtsanwaltes des Antragstellers vom 28.11.2012 - unabhängig von seiner Rechtswirksamkeit - keine Einwendungen erkennen, die der Antragstellerin zugerechnet werden könnten. In dem Schreiben ist zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt - nur - den Antragsteller, "Eigentümer der Nachbargrundstücke I... Straße 1b bis 1c, A-Stadt", vertrete und die folgenden Einwände "namens und im Auftrage unseres Mandanten" erhebe. Auch im Weiteren ist hervorgehoben, dass es um die "Berücksichtigung der Interessen unseres Mandanten als Eigentümer der Nachbargrundstücke" gehe. Dass der Antragsteller auch "Inhaber der Geschäftsleitung" des Unternehmens der Antragstellerin ist und bei späteren Besprechungen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin als Vertreter des Betriebes aufgetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf "Gespräche mit der Fa. E...zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen" hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht1.

Auch der Anordnungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller ist allerdings als Eigentümer der vom Plangebiet durch eine Bahntrasse getrennten - von speditionsähnlichen Unternehmen und dem Betrieb der Antragstellerin - gewerblich genutzten Grundstücke I... Straße 1a bis 1c zur Stellung des Antrags auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 6 VwGO antragsbefugt, da er eine eigene Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO geltend macht. Er hat u.a. vorgetragen, dass das im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet zu Beschränkungen der gewerblichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke führe, weil das der Planung zugrunde liegende Lärmschutzgutachten das Ausmaß der von seinen Mietern verursachten Lärmimmissionen fehlerhaft ausgewiesen habe und diesen die Einhaltung der vom Plan vorgegebenen Immissionsgrenze von 40 dB (A) - zumal bei Betriebserweiterungen - nicht möglich sei.

Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seinen Anordnungsantrag zuzubilligen. Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre2. Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.3 Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan "nicht schlechter" gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre. Im Übrigen macht der Antragsteller mit näherer Begründung auch die Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Jahre 1999 geltend, um zu erreichen, dass eine Wohnbebauung nur nach den Maßstäben des § 34 BauGB an seine Gewerbegrundstücke heranrücken könnte.

Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.4 Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - schriftliche5 - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur "per E-Mail" vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als "Original" zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde6. Diese Frage kann indes vorliegend dahinstehen, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Eine Aussetzung der Norm (§ 10 BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs.1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.7 Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.8 Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.9 Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen, wobei ferner festzuhalten ist, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur "Abwehr schwerer Nachteile" nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher "schwerer Nachteil" kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.10

Dass der angegriffene Bebauungsplan evident unwirksam wäre, ist im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellbar.

Zunächst hängt entgegen der Annahme des Antragstellers die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB nicht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans von 1999 ab. Bei dem (Änderungs)Bebauungsplan handelt es sich um eine selbständige Satzung, die mit dem Ausgangsplan im Wesentlichen nur noch das - geringfügig verkleinerte - Plangebiet gemeinsam hat, auch wenn wiederum ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Denn in dem angefochtenen Bebauungsplan ist nunmehr statt einer dichten Reihenhausbebauung für ca. 174 Wohneinheiten eine aufgelockerte Bebauung mit weniger als der Hälfte an Wohneinheiten, ein deutlich weniger aufwändiges Erschließungssystem und ein geändertes Lärmschutzkonzept vorgesehen. Ein Rückgriff in dem aktuellen Bebauungsplan auf frühere Festsetzungen, die eine notwendige Verbindung der beiden Pläne aufzeigten und daher die Frage der Rechtmäßigkeit des Plans von 1999 als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des Änderungsplans begründeten, ist auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ferner drängt sich auch nicht auf, dass die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet.

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Gebietscharakter der westlich des Plangebiets gelegenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen verkannt hätte. Soweit der Antragsteller in dem vorgenannten "Einwendungsschreiben" vom 28.11.2012 - seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - unter Vorlage eines Bauscheins vom 6.7.1983 geltend gemacht hat, dass sich diese Grundstücke nicht in einem - faktischen - Gewerbegebiet, sondern in einem - faktischen - Industriegebiet befänden, spricht derzeit nichts für die Richtigkeit dieses Vortrags. Abgesehen davon, dass sich die Angabe "Industriegebiet" in dem Bauschein unter der Rubrik "Straße, Haus-Nr., Gemeinde" befindet und damit - falls sie nicht ohnehin auf einem Schreibfehler beruht, wie die Antragsgegnerin annimmt - schon nichts darüber aussagen kann, wie der gesamte unbeplante Bereich zu dieser Zeit - der Abriss der im Plangebiet vorhandenen Anlagen des ehemaligen Kalkwerks hatte wohl Mitte der 1960er Jahren stattgefunden11 - genutzt wurde, kann daraus erst recht nicht der derzeitige Charakter der von speditionsähnlichen Betrieben und dem Unternehmen der Antragstellerin genutzten Flächen abgeleitet werden. Der Antragsteller hat auch hinsichtlich des Ausmaßes der von diesen Betrieben ausgehenden Emissionen nichts substantiiert dargelegt, was die Annahme eines - faktischen - Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO nahelegen würde. Im Übrigen ist in seinen Ausführungen im Normenkontrollverfahren selbst fast ausschließlich die Rede von einem "Gewerbegebiet".

Es liegt des Weiteren keineswegs offen zu Tage, dass die der Bauleitplanung zu Grunde gelegte Schalltechnische Untersuchung zum "Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk B..." des Ingenieurbüros für Umweltakustik H... + J... vom 12.9.2012, die nach Ansicht des Antragstellers - wie im Hauptsacheverfahren nachgewiesen sei - erhebliche Mängel aufweise, die bei Realisierung der planerischen Festsetzungen zu erwartende Lärmsituation falsch eingeschätzt hat. In der Untersuchung ist zusammenfassend ausgeführt, dass zur Beurteilung der künftigen Situation im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Beurteilung des Verkehrslärms - tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) - und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Beurteilung von Gewerbelärm - tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) - herangezogen worden seien, wobei einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Richtwert tags nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten sollten. Dabei seien den Berechnungen die im Vorfeld entwickelten Lärmschutzmaßnahmen, nämlich eine Wall-Wand-Kombination in einer Gesamthöhe von 8,50 m entlang der westlichen Bebauungsplangrenze, maximal zwei Vollgeschosse für die ersten beiden Baufenster im Westen des Bebauungsplangebiets sowie im Obergeschoss keine Öffnungsflächen (Fenster usw.) in Richtung Gewerbegebiet für die erste Baureihe im Westen des Bebauungsplangebiets, zu Grunde gelegt worden. Bezüglich gewerblicher Immissionen sei das westlich angrenzende Gewerbegebiet betrachtet worden. Zur Ermittlung der gewerblichen Schallimmissionen hätten Messungen stattgefunden, anhand derer anlagenbezogene Schallleistungspegel für das Prognosemodell abgeleitet worden seien. Die Nacht stelle den maßgeblichen Zeitraum dar. Die vorgefundenen Einwirkzeiten der "lautesten Nachtstunde" seien für die Prognose übertragen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten würden und deren Forderung hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums ebenfalls erfüllt würde. Die Orientierungswerte für den Straßenverkehr würden ebenfalls tags und nachts im Plangebiet eingehalten. Gleiches gelte für die für den Schienenverkehr geltenden Orientierungswerte.

Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterliche Prognose im Ergebnis unzutreffend wäre, lassen sich weder der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren 2 C 390/13 vorgelegten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P... vom 25.3.2013 noch dessen Stellungnahme vom 27.1.2014 zur Stellungnahme der Gutachter H... + J... vom 6.12.2013 entnehmen. In diesen Stellungnahmen des Büros P... wird die Prognose in erster Linie wegen einer zu geringen Tatsachenbasis als zu unsicher ("Unwägbarkeiten") kritisiert, da nur eine unangekündigte Messung durchgeführt worden sei. Was diese Schallmessung anlangt, war ausweislich des Gutachtens am 13.7.2012 bei einer Besprechung der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin u. a. mit dem Antragsteller sowie dem Grundstücksentwickler festgelegt worden, die schalltechnische Situation zunächst im Rahmen einer Schallpegelmessung zu erfassen, auf deren Basis dann das Rechenmodell erstellt werden solle, um die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen konzipieren zu können. Die Messung habe in der Nacht vom 26./ 27.7.2012 über 24 Stunden im zukünftigen Baugebiet erfolgen sollen, tagsüber ohne Protokollierung der auftretenden Geräusche, nachts zwischen 22 und 6 Uhr mit detaillierter Erfassung der Geräuschquellen, um eine Zuordnung von Pegelhöhe zu jeweiliger Tätigkeit/jeweiligem Vorgang zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 20.7.2012 hätten die drei Firmen jedoch über ihren Anwalt mitteilen lassen, dass ihnen im Hinblick auf die Schulferien der Zeitpunkt der Messung als nicht angemessen und repräsentativ erscheine, und eine Verschiebung des Termins vorgeschlagen. Auf Wunsch von "AG" - wohl Auftraggeber - und Antragsgegnerin sei die Messung dennoch wie vorgesehen durchgeführt worden, da eine geeignete Witterung mit Nachttemperaturen um 18° vorgelegen habe und damit die Kühlaggregate entsprechend gefordert worden seien. Da ein Zugang zu den Betriebsgeländen nicht möglich gewesen sei, habe die Protokollierung vom geplanten Wohngebiet aus stattgefunden. Hiervon ausgehend kann nicht beanstandet werden, dass die Gutachter die Messungen nicht - wie von den Betrieben vorgeschlagen - verschoben, sondern ohne Kenntnis der Betriebe am ursprünglich von allen gebilligten Termin durchgeführt haben. Denn dieser Termin eignete sich offensichtlich in besonderer Weise wegen der Zielsetzung der Messung, eine möglichst aussagekräftige Beurteilung des Ausmaßes der von den Kühlaggregaten - maßgebliche Schallquelle aufgrund ihrer langen Einwirkzeit pro Nachtstunde - gerade bei höheren Nachttemperaturen gesteigert ausgehenden Emissionen zu erlangen, zumal bei der gewünschten Verschiebung auf die Zeit nach Ende der Schulferien eine Messung frühestens in der zweiten Augusthälfte 2012 hätte stattfinden können; damit wäre eine Messung bei vergleichbar hohen Nachttemperaturen möglicherweise nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen liegt - zumal angesichts der von den Unternehmen bei der Ortsbesichtigung vom 19.4.2012 den Gutachtern gegebenen, aber nicht eingehaltenen Zusagen einer Bestätigung bzw. Korrektur der Zusammenstellung der bei ihnen aufgenommenen Randbedingungen bzw. der Beantwortung eines auf Wunsch der Fa. A. erstellten Fragenkatalogs 12 - auf der Hand, dass die emittierenden Betriebe nur begrenzt bereit waren, an der Feststellung des Ausmaßes der von ihnen verursachten Emissionen mitzuwirken, so dass die vorgeschlagene Verschiebung möglicherweise nur ein Indiz für eine weiterhin fehlende Mitwirkungsbereitschaft war. Zwar hat die fehlende Mitwirkung der Betriebe die Erkenntnismöglichkeiten der Gutachter eingeschränkt und damit Auswirkungen auf die gewählten Eingangsdaten und angenommenen Randbedingungen der erstellten Prognose-Berechnungen gehabt. Es bestehen aber gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken gegen die - wenn auch nur auf 24 Stunden bezogene - Aussagekraft und daher auch die Verwendung dieser "Zufallsmessung" als Prognosegrundlage im Gutachten. Denn der Antragsteller, bei dem es sich schließlich um den Geschäftsleiter eines dieser Betriebe und den Eigentümer der vermieteten Gewerbegrundstücke handelt und der daher zweifellos das Emissionsverhalten jedenfalls des geleiteten Betriebs eingehend kennt und dem das der anderen Betriebe auch nicht fremd sein dürfte, hat weder geltend gemacht, dass die Betriebsabläufe in der Messnacht nicht dem Üblichen entsprochen hätten und die gemessenen Emissionen deshalb für warme Sommernächte zu niedrig gewesen wären, noch die erhobenen Daten/-auswertung selbst beanstandet oder im Planaufstellungsverfahren (eine) erneute bzw. weitere Messung(en) gefordert. Dass weitere Messungen - insbesondere, wenn die Betriebe mitgewirkt hätten - ein anderes Ergebnis erbracht hätten, ist möglich, aber keineswegs sicher. Daher lässt sich jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass die relativ schmale Tatsachengrundlage des angegriffenen Gutachtens, die auf einem Umstand beruht, der der Sphäre der Antragsteller zuzurechnen ist, dazu geführt hat, dass das Gutachten im Ergebnis fehlerhaft wäre. Was die übrigen Anmerkungen des Büros P... zu dem angegriffenen Gutachten und der Stellungnahme der Gutachter vom 6.12.2013 anlangt, halten sie zwar teilweise eine von dem gutachterlich gewählten Verfahren abweichende - als "gängig" bezeichnete - Vorgehensweise für angezeigt ("Überlagerung von Bahn-/ Straßenverkehrslärm") und verweisen auch auf eigene Messungen - etwa bei einem Distributionszentrum eines großen Warenhauses zum Kritikpunkt "Impulshaltigkeit" -, deren Übertragbarkeit auf die konkrete Messsituation sich aber nicht aufdrängt. Eine eingehende Überprüfung der kritisierten Aussagen des Gutachtens muss daher dem Normenkontrollverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Ein offensichtlich nicht gelöster Konflikt ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Betriebe seien zu "Emissionen" von 45 dB (A) berechtigt, das Wohngebiet erlaube künftig aber nur Immissionen von 40 dB (A). Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin bezieht sich der zulässige Immissionswert von 45 dB (A) auf das benachbarte Wohn- bzw. Dorfgebiet im alten Ortskern von B...; dies wird durch die von dem Antragsteller selbst vorgelegte Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J... erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der A... Straße und der S...Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf, bestätigt13.

Die konkrete Ausgestaltung der Mietverträge des Antragstellers mit seinen gewerblichen Mietern, von denen er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer Einschränkung der Nutzbarkeit des jeweiligen Mietobjektes wegen der lärmschutzrechtlichen Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans befürchtet, musste der Stadtrat der Antragsgegnerin in seine Erwägungen schon deshalb nicht einstellen, weil sie ihm offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ergibt sich aus dem unter dem 29.1.2014 vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Voreigentümer J... und der "N..." lediglich, dass Letztere berechtigt sei, "das Mietobjekt als Auslieferungslager für Lebensmittel aller Art" zu nutzen; der vorgelegte Gewerbemietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Firma U... GmbH weist keinen Mietzweck aus.

Unstreitig hat der Stadtrat der Antragsgegnerin auch eine Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB getroffen; diese weist ebenfalls keine offensichtlichen beachtlichen Fehler auf. Dass die Abwägung, wie der Antragsteller meint, "einseitig" zu Gunsten der an die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe heranrückenden Wohnbebauung erfolgt sei, also ohne angemessene Abwägung der Belange des Antragstellers als Eigentümer der gewerblich durch seine Mieter genutzten Grundstücke, drängt sich nicht auf.

Zunächst enthält schon die Verwaltungsvorlage vom 6.6.2013 - VWT/0681/13 - (S. 4) für die angegriffene Beschlussfassung durch den Stadtrat eine kurze Darstellung der Konflikte zwischen bestehendem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und dem geplanten Wohngebiet. Aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 12.9.2012 ist darin abgeleitet, dass beide Gebiete miteinander vereinbar seien, wenn zum Schutz des Wohngebietes eine insgesamt 8,50 m hohe Wall-Wand-Kombination in einer Länge von 280 m (Wall) bzw. 250 m (Wand) und für die Wohngebäude im neuen WA eine Höhenbegrenzung von maximal zwei Vollgeschossen - außer im östlichen Bereich entlang der S...Straße - festgesetzt würden. Außerdem ist hinsichtlich der Lärmproblematik darauf hingewiesen, dass die durch den teilweise auflagenwidrigen Betrieb von Kühlaggregaten der benachbarten Gewerbebetriebe bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren während der Nachtzeit verursachten Emissionen durch den Anschluss der Kühlaggregate an eine elektrische Kühlung reduziert werden könnten. Wie sich ferner aus der Abwägung der vorgebrachten Einwände ergibt, wurde das "enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe" vom Stadtrat der Antragsgegnerin in den Blick genommen und sollte "deshalb durch bauliche oder sonstige Sicherungsmaßnahmen" so geregelt werden, dass "sowohl das Wohnen vor nicht hinnehmbaren Emissionen geschützt wird, als auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten weiterhin im zulässigen Umfang garantiert werden". Der Bestandsschutz der Gewerbebetriebe wurde ausdrücklich anerkannt, aber auch betont, dass in den Bauscheinen für die Betriebe z. T. seit Jahrzehnten enthaltene Lärmschutz- und sonstigen Auflagen weiterhin einzuhalten seien. Die weitere gewerbliche Vermietung der vom Antragsteller erworbenen Grundstücke werde durch die Festsetzung des geänderten Bebauungsplans nicht eingeschränkt, da der Immissionsschutz durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werde. Die Schaffung eines neuen Wohngebiets führe nicht zu einer stärkeren Einschränkung der zulässigen Emissionen gegenüber dem heutigen Zustand. Der Antragsteller habe auf günstigere Bedingungen im Hinblick auf das zulässige Emissionspotenzial bzw. größere Spielräume für gewerbliche Emissionen in der Zukunft nicht vertrauen können, da seit über 12 Jahren ein rechtskräftiger Bebauungsplan bestehe, der an gleicher Stelle bereits ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe. Die Änderung dieses Bebauungsplans führe u.a. dazu, dass dieses Wohngebiet jetzt durch wesentlich wirksamere Schutzmaßnahmen vor Emissionen geschützt werde. Die Entwicklung der vorhandenen Gewerbebetriebe unterliege seit langem klaren Beschränkungen bezüglich der zulässigen Emissionen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Stadtrat einerseits die aktuelle Situation der Betriebe und auch ihr Interesse an einer Erweiterung und andererseits das öffentliche Interesse, die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet14 zu befriedigen, in seine Erwägungen eingestellt hat, und dass er sich angesichts der gutachterlich bestätigten Vereinbarkeit für ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnbebauung bei Realisierung entsprechender Lärmschutzmaßnahmen entschieden hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin dabei verkannt hätte, dass der künftigen Wohnbebauung mit Blick auf die Nähe des bereits bestehenden Gewerbes eine höhere Lärmbelastung hätte zugemutet werden können, gibt es keine Anhaltspunkte. Insgesamt ist die getroffene Abwägungsentscheidung, nach der betriebliche Erweiterungen nur im Rahmen der Einhaltung der bestehenden Auflagen zulässig sein sollen, vor dem Hintergrund, dass die Betriebe derzeit teilweise durch den Betrieb von Dieselkühlaggregaten gegen ihre Genehmigungsauflagen verstoßen und durch die Umrüstung auf elektrische Aggregate eine Verringerung der Emissionen und damit wohl Spielräume für eine Erweiterung erreichen könnten (vgl. die Einschätzung der Gutachter H... + J... vom 17.1.2013), sowie angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die Gewerbegrundstücke erst nach Inkrafttreten des ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans von 1999 erworben hat und es ihm bei diesem Erwerb oblag, sich nach bestehenden planerischen Festsetzungen für das benachbarte (Plan-)Gebiet südlich des Ortskerns von B...zu erkundigen, mit deren Realisierung er somit rechnen musste, jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.

Kann danach nicht von einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung, wenn sich diese im Hauptsacheverfahren als wirksam erwiese, auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Außervollzugsetzung die weitere Realisierung des Plans vorübergehend eingestellt werden müsste und dies zulasten des Investors und der Erwerber von im Plangebiet liegenden Baugrundstücken ginge. Der Investor, der sich gegenüber der Antragsgegnerin sowohl zur Übernahme der Planungs- und Gutachten- als auch der Erschließungskosten verpflichtet und - Stand 28.11.2013 - bereits 3,9 Millionen € in das Projekt investiert hat15, wäre nicht nur an dem in Kürze bevorstehenden Abschluss der Erschließung gehindert, sondern würde zweifellos auch seine Möglichkeiten zur weiteren Vermarktung der noch zum Verkauf stehenden 50 Baugrundstücke jedenfalls bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des Normenkontrollantrags einbüßen. Er erlitte damit nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere wenn er auf die Verkaufserlöse zur Finanzierung des Projektes kurzfristig angewiesen sein sollte. Das Gewicht dieses Interesses wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Investitionen teilweise vor Abschluss der Planung (in Kenntnis erhobener Einwände) und - nach dem 23.7.2013 - in Kenntnis des eingeleiteten Normenkontrollverfahrens getätigt wurden. Zum einen hat der Investor nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens - bis zu einer etwaigen Außervollzugsetzung des Planes nach § 47 Abs. 6 VwGO - von der prinzipiellen Verbindlichkeit der von einem demokratisch legitimierten Beschlussorgan der Antragstellerin erlassenen Satzung ausgehen dürfen und muss sich deshalb nicht gleichsam schutzmindernd entgegenhalten lassen, er sei auf eigenes Risiko tätig geworden. Letzteres stimmt sicherlich, bedeutet aber nicht, dass die in Umsetzung der Planung geschaffenen Fakten und die dadurch begründete Interessenlage in der Abwägung keinen Schutz beanspruchen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag zunächst nur fristwahrend gestellt und die Durchführung des Verfahrens von dem Ergebnis einer Überprüfung der Planung abhängig gemacht hat. Auch wenn sich diese Prüfung durch die Anforderung der Akten des Planaufstellungsverfahrens über das Gericht verzögert haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Antragsteller erst mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 25. 11.2013 (Eingang bei Gericht) zu erkennen gegeben hat, dass er die Umsetzung der Planung verhindern will. Es mag aus seiner Sicht gute Gründe dafür gegeben haben, warum es erst zu diesem Zeitpunkt zur Stellung des Eilantrags gekommen ist; das bedeutet freilich nicht, dass dies zulasten der öffentlichen Belange und der Belange des Investors derart geht, dass den bei der Antragstellung bereits geschaffenen Fakten keine Bedeutung zukäme oder die darauf gegründeten Interessen nicht oder nur vermindert schützenswert wären. Dies gilt auch hinsichtlich der Erwerber der bereits verkauften Grundstücke, die - möglicherweise sogar in Unkenntnis der vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel - ebenfalls nicht unerhebliche Aufwendungen getätigt haben, u.U. bereits weitere vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind und bei Außervollzugsetzung des Plans auf längere Zeit an der Umsetzung ihrer Bauvorhaben gehindert wären. Insgesamt könnte der offensichtlich bestehende Bedarf an Wohnraum der vorgesehenen Art bis zur abschließenden Entscheidung - ggf. des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mehr gedeckt werden.

Für den Fall, dass hingegen dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers nicht entsprochen, der umstrittene Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren aber für unwirksam erklärt werden sollte, liegt hingegen keine für den Antragsteller schlechthin nicht hinnehmbare Situationsverschlechterung auf der Hand. Zwar käme es aller Voraussicht nach zur Errichtung von Wohngebäuden. Diese würden jedoch bei Umsetzung der Planung im Übrigen hinter dem bereits weitgehend fertiggestellten Wall und der darauf errichteten Schallschutzwand stehen. Als an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen (auf dem Grundeigentum des Antragstellers) herangerückte Wohnnutzung müssten diese Gebäude indes nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vergleiche hierzu Nr. 6. 7 TA-Lärm "Gemengelage" - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Sie könnten gerade nicht die Schutz- und Ruhebedürfnisse eines von gewerblichen Emissionen nicht beeinträchtigten Wohnens durchsetzen, sondern müssten verglichen mit einer Wohnnutzung in einem von derartigen (Lärm-) Beeinträchtigungen nicht (vor-)belasteten Wohngebiet ein geringeres Schutzniveau hinnehmen. Es spricht derzeit alles dafür, dass sie in einer Situation wie der vorliegenden, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, die vom Störgrad her den Gewerbegebieten zuzurechnen ist, ein Schutzniveau hinnehmen müssten, das dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiet entspricht. Dies unterstellt, würde sich für den Antragsteller nichts durchgreifend ändern, weil die auf seinem Eigentum ausgeübte gewerbliche Nutzung dieses Schutzniveau auch gegenüber der bereits vorhandenen, als Misch- oder Dorfgebiet einzustufenden Bebauung des Ortskerns in der A... Straße und der S...Straße (weiter nördlich des Plangebietes) gewährleisten muss, was auch einer Änderung oder Erweiterung der gewerblichen Aktivitäten Grenzen setzt. Hinzu kommt, dass die hinzutretende Wohnbebauung anders als diejenige nördlich des Plangebietes hinter einer 8,50 m hohen Wall-Wand-Kombination ausgeführt werden soll und - plankonforme Ausführung unterstellt - ihrerseits hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe auf die Höhe der Lärmschutzanlage abgestimmt ist. Jedenfalls lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht feststellen, dass die Umsetzung der Planung für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutete, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich.

Die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sind daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.16

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fussnoten

1 BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris.

2 BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85.

3 Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 - 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N..

4 Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102.

5 Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen.

6 Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und  vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift.

7 ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris,  vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -.

8 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N..

9 vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 152.

10 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49.

11 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 481.12.00 "Wohngebiet ehem. Kalkwerk B..." von 1999, S. 5.

12 Schalltechnische Untersuchung vom 12.9.2012, S. 1.

13 Gerichtsakte Normenkontrollverfahren 2 C 390/13, Bl. 329.

14 Begründung zum Bebauungsplan vom Juni 2013, Seite 14.

15 Schriftsatz der Antragsgegnerin vom  6.12.2013, Bl. 86 Gerichtsakte.

16 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, m.w.N..