LG Siegen, Urteil vom 28.01.2014 - 1 S 8/11
Fundstelle
openJur 2014, 14656
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lennestadt - 3 C 402/10 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 914,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Ihr steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 914,79 € zu.

I.

Die Abtretung der Ersatzansprüche durch den Geschädigten an die Klägerin ist wirksam. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Konstellationen (vgl. BGH, NZV 2013, 31 Rn. 11 bis 15; NJW 2012, 1005, 1006 bis 1007); die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit des Mietwagenunternehmens vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S 2 RDG). Danach ist die Einziehung der abgetretenen Forderungen durch das Mietwagenunternehmen grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, NZV 2013, 31 Rn. 12). So liegt der Fall hier.

II.

Die Haftung der Beklagten als Versicherer des Unfallgegners der geschädigten Partei ist dem Grunde nach unstreitig.

III.

In der Höhe sind die geltend gemachten Kosten in vollem Umfang berechtigt.

1.

Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls unter dem Gesichtspunkt des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Für die Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger oder wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Geschädigte Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss. Voraussetzung hierfür ist eine auffällige Erhöhung gegenüber den in einer geeigneten Schätzgrundlage ausgewiesenen Preisen (vgl. BGH, NJW 2010, 2569, 2570; NJW 2006, 2693, 2694). Nur dann, wenn ein Tarif angeboten wird, der so hoch ist, dass sich auch einem Laien, der keine Kenntnis vom Mietwagenmarkt und der einschlägigen Rechtsprechung hat, der Verdacht aufdrängen muss, dass dieser Tarif überteuert ist, kann von einer erkennbaren und unangemessenen Überhöhung ausgegangen werden (vgl. Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kap. 3 Rn. 83). Eine solche Verpflichtung des Geschädigten, sich nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen, ist (nur) anzunehmen, wenn der gewählte Tarif 50 bis 100 % über dem Normaltarif nach der einschlägigen Schätzgrundlage liegt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09, Rn. 8 sowie Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, Rn. 31 bis 33, jeweils zitiert nach juris; s.a. Knerr, a.a.O.).

Im Rahmen dieser Vergleichsbetrachtung ist auf den Gesamtpreis abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 558 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013 - 13 U 159/12 unter I. 1. b) cc), zitiert nach BeckRS 2014, 01585; OLG Köln, Urteil vom 1.8.2013 - 15 U 9/12 [zitiert nach BeckRS 2013, 15119]). Dafür spricht, dass es anderenfalls möglich wäre, den Grundpreis künstlich niedrig zu halten und die "Marge" über die Zusatzleistungen zu generieren.

2.

Als geeignete Schätzgrundlage sieht die Kammer die Schwacke-Mietpreisliste 2003 zuzüglich eines Inflationsausgleichs an (Urteil der Kammer vom 17.11.2009, NZV 2010, 146; in jüngster Zeit als eine mögliche Berechnungsart bestätigt durch BGH NJW 2012, 2026/2027 Rn. 9). Daran hält die Kammer jedenfalls für den hier in Rede stehenden Anmietzeitraum fest.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Schätzgrundlage nicht etwa ungeeignet.

Wer eine grundsätzlich anerkannte Methode angreifen will, muss mit konkreten Tatsachen vortragen, dass Mängel der Grundlage sich auf den Fall in erheblichem Umfang (BGH, NZV 2011, 431; NZV 2010, 499) auswirken; es müssen wesentlich (BGH, NZV 2011, 431) bzw. deutlich (BGH, NZV 2011, 333; NZV 2010 499) günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt werden.

Die Kammer hat hierzu auf den Antrag der Beklagten ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Harz eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erläutert hat.Danach kann eine Abweichung im soeben dargestellten Sinn schon mangels einer hinreichenden Datengrundlage nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat hierzu unter 2.1.2 seines Gutachtens ausdrücklich ausgeführt, dass er auf seine Bitte an die Mietwagenunternehmen im hiesigen Bereich, die damaligen Preise für die Vermietung entsprechender Fahrzeuge zu nennen, keine Antwort erhalten habe. Von einem überörtlichen Unternehmen hat der Sachverständige eine Rückmeldung bekommen; die betreffenden Angaben hat er aber als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet.Zwar ist er sodann aufgrund einer Rückrechnung der im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung ermittelten Preise zu der Ansicht gekommen, die Schwacke-Liste 2003 sei ungeeignet. Dem folgt die Kammer jedoch aus Rechtsgründen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer auch in diesem Punkt anschließt, muss die günstigere Anmietung möglich gewesen sein; der günstigere Tarif muss tatsächlich zur Verfügung gestanden haben (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 823 Rn 8; s. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 804; OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12 Rn 35, zitiert nach juris). Wenn auch die Vorlage von Alternativangeboten aus jüngeren Zeiträumen ausreicht, damit sich das Gericht mit diesem Vortrag näher auseinandersetzen (BGH, NJW 2013, 1539, 1540 Rn. 12) und gegebenenfalls Beweis erheben muss, so ist im Ergebnis auf den maßgebenden Anmietzeitraum (vgl. BGH, NZV 2011, 431, 432 Rn. 9) bzw. den konkreten Zeitraum der Anmietung (vgl. BGH, NJW 2013, 1539, 1540 Rn. 11) abzustellen. Wenn man diesen beiden Anforderungen zugleich gerecht werden will, verbietet sich eine Rückrechnung, die zu fiktiven Daten führt (siehe gegen eine rückwirkende Ermittlung auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12, Rn. 74, zitiert nach juris).Dies geht zu Lasten der Beklagten, da ihr die Beweislast hinsichtlich der Einwendungen gegen die Geeignetheit der Schätzungsgrundlage obliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - 13 U 108/10 = r+s 2011, 536, 538, bei Juris Rn. 15; dem entspricht, dass der Bundesgerichtshof eine Verpflichtung des Tatrichters, sich mit der Schätzungsgrundlage näher zu befassen, dann bejaht hat, wenn der Schädiger "unter Beweis gestellten" Sachvortrag dazu gehalten hat, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Preisen hätte anmieten können [vgl. BGH, NZV 2011, 431 Rn. 9/10]).

3.

Der danach durchzuführende Vergleich zwischen den abgerechneten Kosten und den Beträgen, die sich nach der von der Kammer herangezogenen Schätzgrundlage ermitteln lassen, führt zu folgenden Ergebnissen:

Die Kosten für die Anmietung der Fahrzeuge für insgesamt 10 Tage betragen nach der Schwacke-Liste zuzüglich eines Inflationsausgleichs einschließlich der Kosten für einen Zusatzfahrer, die Zustellung und die Winterreifen insgesamt 1.670,35 € brutto. Dieser Betrag ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 unter Mithilfe des Sachverständigen ermittelt worden; Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen worden. Der abgerechnete Betrag beläuft sich auf 2.094,77 € brutto. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ergibt 424,42 €; dies sind etwa 25 % des Wertes nach der Schwacke-Liste zuzüglich des Inflationsausgleiches. Die Abweichung bleibt mithin noch weit unter 50 %. Das bedeutet, dass der Zedent den hier abgerechneten Tarif in Anspruch nehmen durfte.

4.

Auch die Rügen der Beklagten zu den einzelnen Positionen der Mietwagenabrechnung greifen nicht durch.

Die Kosten für ein Navigationsgerät und das Automatikgetriebe, die für die letzten sieben Tage der Anmietung angefallen sind, können ersetzt verlangt werden, zumal auch das verunfallte Fahrzeug damit ausgestattet war (vgl. mit Bezug auf ein Navigationsgerät OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2013 - 13 U 159/12 unter I. 4., zitiert nach BeckRS 2014, 01585; LG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2009 - 9 S 311/08 - zitiert nach BeckRS 2011, 11056). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Geschädigte auf die betreffenden Ausstattungen unbedingt angewiesen war; als Indiz für die Erforderlichkeit genügt insoweit, dass die entsprechenden Einrichtungen in dem beschädigten Fahrzeug vorhanden waren (vgl. zu dieser Überlegung mit Bezug auf die Fälle eines Zusatzfahrers OLG Stuttgart, a.a.O., unter I. 3.).

Die Kosten für Winterreifen sind im hiesigen Bereich auch bei einer Anmietung im März - wie es hier der Fall war - als Schadensposten nach § 249 BGB ersatzfähig (Urteil der Kammer vom 24.08.2010 - 1 S 148/09; allgemein zur Ersatzfähigkeit BGH, NJW 2013, 1870). Erforderlich ist die Ausstattung mit Winterreifen nämlich bereits dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung erforderlich machen (OLG Köln, Urteil vom 1.8.2013 - 15 U 9/12 [zitiert nach BeckRS 2013, 15119]). Da Autos üblicherweise mit Sommerreifen ausgeliefert werden, fallen für die in den Wintermonaten erforderlichen Winterreifen Zusatzkosten durch Kauf, Lagerung und Reifenwechsel an. Zwar mag die Winterbereifung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zu Winterzeiten eine Standardausstattung darstellen, hieraus folgt jedoch nicht, dass diese nicht gesondert abgerechnet werden dürften (s. dazu auch BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; LG Bonn, Urteil vom 29.8.2013 - 8 S 100/13 und LG Arnsberg, NZV 2009, 397).

5.

Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen findet im vorliegenden Fall nicht statt, zumal der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 Rn. 26), in den ersten drei Tagen handelte es sich sogar um ein um drei Klassen niedriger eingestuftes Fahrzeug.

6.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.