AG Oberhausen, Urteil vom 30.01.2014 - 37 C 2749/12
Fundstelle
openJur 2014, 14414
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Oberhausen auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2014 durch den Richter xxx

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 3.965,73 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall verbunden, der sich am xxx gegen xx:xx Uhr im Kreuzungsbereich der xxxstraße/xxxstraße in Oberhausen ereignete. Die Klägerin überquerte mit einer befreundeten Nachbarin, xxx , die Straße bei Grünlicht in der dafür vorgesehenen Fußgängerfurt. Der Beklagte zu 1) fuhr xxx mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug der Marke Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen xxx an, wobei xxx leicht verletzt wurde und sich für einen Tag zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus begeben musste. Die volle Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber xxx ist unstreitig. Die Klägerin macht ihre Rechte nunmehr klageweise geltend.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten können, ebenfalls von dem Kraftfahrzeug erfasst zu werden. Durch den Verkehrsunfall habe sie eine hypertensive Krise erlitten.

Die Klägerin ist der Ansicht, zur Abgeltung des von ihr erlittenen immateriellen Schadens sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und 2.465,73 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein Ersatz von Schockschäden komme allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in Betracht.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB.

Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten konnte, ebenfalls von dem Kraftfahrzeug erfasst zu werden, und durch den Verkehrsunfall eine hypertensive Krise erlitt. Denn die Klägerin ist lediglich eine befreundete Nachbarin der xxx. Ein Ersatz von Schockschäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in Betracht (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 149 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass xxx durch den Verkehrsunfall nur leicht verletzt wurde und sich für einen Tag zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus begeben musste.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.465,73 €. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB.

Ein Ersatz von Schockschäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers und nicht für die Klägerin als befreundete Nachbarin in Betracht (s.o.).

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner mangels begründeter Hauptforderung auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291, 421 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 421 BGB.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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