a) Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine ...
Bausparkassenvertreter: Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach Beendigung der Vertretertätigkeit
1. Soweit Art. 33 Abs. 5 GG die Beachtung -- und nicht nur die Berücksichtigung -- eines bestimmten, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betreffenden "hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamte ...