VG Berlin, Urteil vom 21.08.2013 - 30 K 36.11
Fundstelle
openJur 2015, 2828
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität.

Nachdem die Beklagte letztmalig zum Sommersemester 2010 Studierende in den sog. Regelstudiengang der Humanmedizin immatrikuliert hatte, führte sie aufgrund des Beschlusses des Medizinsenats vom 30. April 2010 mit Beginn des Wintersemesters 2010/11 einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Den Entwurf einer Studienordnung für den Modellstudiengang hatte der Fakultätsrat der Charité – Universitätsmedizin Berlin bereits am 11. Januar 2010 beschlossen, den Entwurf einer Prüfungsordnung am 12. April 2010 und mit den am 9. August 2010 beschlossenen Änderungen der zuständigen Senatsverwaltung angezeigt. Im Anschluss an einen diverse Änderungsverlangen beinhaltenden mehrmonatigen Abstimmungsprozess zwischen der Beklagten und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft beschloss der Fakultätsrat der Beklagten am 8. November 2010 die endgültige Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité – Universitätsmedizin Berlin nebst Prüfungsordnung. Nach Anzeige der Studienordnung am 6. Dezember 2010 bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und Genehmigung der Prüfungsordnung durch diese am selben Tag, machte die Beklagte die Studienordnung und Prüfungsordnung am 13. Dezember 2010 bekannt (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 71).

Die Beklagte vergab in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Sommersemester 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 75 vom 23. Februar 2011) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen 325 Studienplätze. Der Kläger wurde dabei nicht berücksichtigt. Seinen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte ab.

In den von rund 240 Studienbewerbern angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat die Kammer festgestellt, dass in diesem Studiengang über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung standen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der gleichlautenden Beschlüsse vom 20. Juli 2011 (VG 30 L 33.11 u.a.) Bezug genommen. Die von einigen Studienplatzbewerbern erhobenen Beschwerden blieben im Ergebnis erfolglos.

Die verbliebenen Studienplatzbewerber verfolgen im Klageweg ihr Ziel auf Zulassung zu einem Erstsemesterstudienplatz an der Beklagten weiter. Sie sind der Auffassung, die für das Sommersemester 2011 festgesetzte Kapazität sei zu gering bemessen, die Einführung des Modellstudiengangs und die praktizierte Kapazitätsberechnung führten zu einer unzulässigen Vernichtung von Ausbildungskapazität. Sie rügen u.a. die Verschiebung des kapazitätsbegrenzenden Engpasses der Patientenzahl auf den Studienbeginn. Die Bestimmung des patientenbezogenen Engpasses müsse ferner den Veränderungen der Krankenhausrealität Rechnung tragen. Bei der Bemessung der Zahl der für Ausbildungszwecke verfügbaren Patienten müssten auch die ambulanten Patienten berücksichtigt werden. Die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten anhand der sog. Mitternachtszählung sei überholt, sie führe dazu, dass bestimmte Patientengruppen systematisch zu Lasten der Ausbildungskapazität unberücksichtigt blieben. Der von der Beklagten vorgenommene freihändige Ausgleich des zu erwartenden Schwundes sei rechtswidrig und dürfte nicht zu Lasten der Kläger kapazitätserschöpfend berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den kapazitätsbegrenzenden Engpass.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe mehr Bewerber zum Studium zugelassen, als die rechnerische Kapazität ergebe.

Die Kammer hat im Einverständnis mit den Beteiligten die Ergebnisse der in der mündlichen Verhandlung zum Wintersemester 2010/11 erfolgten informatorischen Befragungen der Frau M..., der Herren Prof. Dr. H..., Dr. A... und B... im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt sowie Frau M... und die Herren Prof. Dr. H... und B... vertiefend informatorisch angehört. Für ihre Angaben wird auf die in das Verfahren eingeführten Protokollauszüge der Termine vom 26. September 2012 und vom 17. und 18. April 2013 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 20. und 21. August 2013 Bezug genommen. Die Kammer hat den bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft geführten Verwaltungsvorgang IV E 1 (3 Bände) zur Errichtung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die im Leitverfahren VG 30 K 34.11 enthaltenen Kapazitätsunterlagen verwiesen.

Die Kammer hat die die Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 anhängigen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2011 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Im Sommersemester 2011 standen über die in der Zulassungszahlensatzung der Beklagten für das Sommersemester 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 75 vom 23. Februar 2011) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen bzw. über die Zahl der vergebenen 325 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die in der Studierendenstatistik der Charité für das Sommersemester 2011 vom 25. Mai 2011 (Kapazitätsunterlagen) genannte und den Beschlüssen der Kammer vom 20. Juli 2011 (VG 30 L 33.11 u.a.) zugrunde gelegte Zahl von 331 Studienplätzen betrifft allerdings nicht die Zahl der zum Sommersemester 2011 vergebenen Studienplätze, sondern die im ersten Fachsemester belegten Studienplätze (s.u.), ohne dass sich dieser Fehler zu Gunsten der Kläger auswirkt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]).

Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Berechnungsstichtags für das streitgegenständliche Sommersemester 2011 sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310, StV), des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) und des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. S. 309) sowie der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der Fassung der Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119).

Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Beklagten verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert.

Allerdings erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV. Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Dem entsprechen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO, die allerdings mangels Anpassung durch den Verordnungsgeber noch auf die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung Bezug nehmen. Danach können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden.

Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Festsetzung der Zulassungszahl willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen könnte. Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit zum maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten des Studiengangs in Verbindung mit den sog. sonstigen normativen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl für die Ausbildung zur Verfügung stehender geeigneter Patienten nach § 17 KapVO. Ob aber eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 -).

So wie nicht jede Änderung einer Studienordnung zur Annahme eines neuen zu erprobenden Studiengangs im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV führt, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Einführung eines neues Studienfachs beschränkt; er ist auch eröffnet, wenn wesentliche Umgestaltungen eines Studienfaches erfolgen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der neue Studiengang in seiner Struktur und seinem Curriculum so weit von dem früheren Studiengang abweicht, dass die für diesen erfolgten normativen Festlegungen und gewonnenen Erfahrungswerte für die Kapazitätsermittlung des neuen Studiengangs nicht übertragbar erscheinen. So verhält es sich hier. Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), in der Fassung der Änderung durch Art.10 des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (KVRÄndG) vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), beruhende und auf eine Studiendauer von zehn Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. Studienordnung vom 8. November 2010, amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 71 vom 13. Dezember 2010 S. 424ff., Prüfungsordnung ebenda S. 477ff.) an der Charité besteht erst seit dem Wintersemester 2010/11 und ist - jedenfalls in der im Sommersemester 2011 andauernden ersten Phase seiner Einführung - ein neuer, zu erprobender Studiengang i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV.

Der Modellstudiengang ist ordnungsgemäß eingeführt worden. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Auf der Grundlage der vorläufigen Studienordnung vom 11. Januar 2010 und der vorläufigen Prüfungsordnung vom 12. April 2010 hat der Medizinsenat gemäß § 7 Abs. 1 UniMedG am 30. April 2010 die Errichtung des Modellstudiengangs mit Beginn des Wintersemesters 2010/11 beschlossen. Im Rahmen des Anzeige- und Genehmigungsverfahren hat eine intensive Abstimmung zwischen der Hochschule und der Aufsichtsbehörde stattgefunden. Die hier maßgebliche Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité – Universitätsmedizin Berlin nebst Prüfungsordnung wurden am 8. November 2010 beschlossen. Nach Anzeige der Studienordnung am 6. Dezember 2010 bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und Genehmigung der Prüfungsordnung durch diese am selben Tag, machte die Beklagte die Studienordnung und Prüfungsordnung am 13. Dezember 2010 bekannt (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 71).

Die fehlende Dokumentation der Beratung einer Landeskommission für die Struktur der Universitäten nach § 7b BerlHG beruht schon darauf, dass diese zum Zeitpunkt der Einführung des Modellstudiengangs nicht bestand (und offenbar bis heute nicht errichtet wurde) und daher nicht konsultiert werden konnte. Der Verzicht auf die Errichtung dieses zur Beratung und hochschulpolitischen Bewertung der Hochschulplanung in Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 13/2202) zu bildenden Gremiums mag ein hochschulpolitisches Versäumnis sein, führt aber weder zur Unwirksamkeit der Einführung des Modellstudiengangs noch ergeben sich daraus Folgen für die Kapazitätsberechnung. Zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen an der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin ist gemäß § 7 Abs. 1 UniMedG allein der Medizinsenat.

Soweit die Kläger rügen, der Einführung des Modellstudiengangs habe eine unzureichende Abwägung, insbesondere mit den Interessen potenzieller Studienbewerber zugrunde gelegen, trifft dies nicht zu. Der Einführung des Modellstudiengangs ging ein mehrjähriger hochschulinterner Entwicklungs- und Abwägungsprozess voraus. Im vorliegenden Verwaltungsvorgang sind seit Frühjahr 2007 Beratungen des Fakultätsrates über die Errichtung eines Modellstudiengangs dokumentiert. Eine im Juli 2009 vom Fakultätsrat eingerichtete Kommission zur Entwicklung eines Modellstudiengangs Medizin (KEMM) erhielt den Auftrag Grundsätze für die Weiterentwicklung des Modelstudiengangs u.a. des Gesamt-Modulplans, der Struktur des Curriculums, der einzelnen Module und ein Leitbild zu entwickeln sowie Arbeitsgruppen für die fachliche Ausgestaltung der Einzelmodule einzusetzen. Aus dem Verwaltungsvorgang ist auch ersichtlich, dass mit der Einführung des Modellstudiengangs mit Rücksicht auf § 28 UniMedG kein Kapazitätsabbau beabsichtigt gewesen ist. Nach den Angaben des als Leiter des Fachzentrums für medizinische Hochschullehre der Beklagten für die Entwicklung des Curriculums des Modellstudiengangs zuständigen Prof. Dr. P... hat vor der Einführung des Modellstudiengangs die Projektgruppe KEMM unter seiner Beteiligung, der der Dekanin sowie des Prodekans für Studium und Lehre ein Jahr lang wöchentlich getagt. Ziel sei es gewesen, bei Einhaltung des bestehenden CNW und Einhaltung der Zielzahl von 300 Studierenden, sowie unter Wahrung der Vorgaben der Approbationsordnung eine Ausbildung mit einem möglichst hohen Anteil an Patientenkontakten zu gestalten. Auch tatsächlich wurden die festgesetzten Zulassungszahlen im Vergleich mit denen der Vorklinik in den der Einführung des Modellstudiengangs vorangegangenen Semestern des Regelstudiengangs nicht herabgesetzt, sondern blieben bei 300 Studierenden je Semester. Die rechnerische Kapazität lag - mit Ausnahme des Wintersemesters 2009/10 - bei ungefähr 300 Studienplätzen und bewegte sich damit ebenfalls auf dem Niveau der zuvor zur Verfügung stehenden Zahl von Studienplätzen. In den der Einführung des Modellstudiengangs vorangegangenen Semestern betrug die rechnerische Kapazität im ersten vorklinischen Semester nach den Feststellungen der Kammer im Wintersemester 2008/09 300 (Beschluss vom 19. März 2009 - VG 30 A 824.08), im Sommersemester 2009 305 (Beschluss vom 28. September 2009 - VG 30 L 19.09), im Wintersemester 2009/10 327 (Beschluss vom 17. März 2010 -VG 30 L 676.09 u.a.) und im Sommersemester 2010 309 (Beschluss vom 23. August 2010 - VG 30 L 65.10 u.a.).

Unter der Bezeichnung Modellstudiengang erlaubt § 41 ÄApprO die Erprobung einer Alternative zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, in der Praxis. Neben der Beklagten haben auch andere Hochschulen humanmedizinische Modellstudiengänge mit unterschiedlichen Studienordnungen, Aufbau und Gestaltung der Lehre zur Erprobung eingeführt. Die Anforderungen, die § 41 Abs. 2 Nrn. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots, kennzeichnen den Erprobungscharakter des alternativen Ausbildungsmodells. Dem wird die von der Beklagten erlassene Studienordnung des Modellstudiengangs (vgl. §§ 2, 19) gerecht. Danach führt der Modellstudiengang an der Beklagten den Regel- und den Reformstudiengang, in die letztmalig im Wintersemester 2009/10 (Reformstudiengang) und Sommersemester 2010 (Regelstudiengang) Studienanfänger immatrikuliert wurden, zusammen (§ 6 Abs. 1 Studienordnung) und löst diese (sukzessive) ab. Anstelle des durch den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in zwei vollständig getrennte Studienabschnitte - Vorklinische (vier Semester) und Klinische Medizin (sechs Semester) – gegliederten Studiums (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) des bisherigen Regelstudiengangs tritt ein zwar ebenfalls in zwei Studienabschnitte aufgeteiltes Studium von zehn Semestern (§ 1 Studienordnung), das jedoch nicht durch die Zäsur des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geprägt ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO) und dessen Untergliederung anderen Kriterien folgt.

Weiterhin unterscheidet sich der Modellstudiengang vom Regelstudiengang dadurch, dass den Studierenden vorklinische und klinische Lehrinhalte parallel und verzahnt vermittelt werden sollen. § 6 Abs. 3 der Studienordnung des Modellstudiengangs definiert die inhaltlichen Ziele des neuen Studienkonzeptes u.a. als die interdisziplinäre Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums bei Einhaltung der Fächeridentität und dem systematischen Aufbau von Wissen und Kompetenzen im Sinne einer Lernspirale vom ersten Semester bis zum Praktischen Jahr unter besonderer Berücksichtigung der Evidenz basierten Medizin sowie der empirischen und kritischen Grundlagen naturwissenschaftlichen Denkens und einer ganzheitlichen Perspektive auf Gesundheit und Krankheit. Das gemäß § 9 Abs. 1 Studienordnung in 36 Pflicht- und 4 Wahlpflichtmodule gegliederte Studium sieht theoretische und praktische, u.a. auch patientenbezogene und patientennahe Unterrichtsformate ab dem ersten Semester vor (§ 7 Studienordnung i.V.m. Studienplan, Anlage 2 zur Studienordnung). Prof. Dr. P... hat dazu erläutert, dass sich der Modellstudiengang dadurch auszeichne, dass er weder eine Trennung von Vorklinik und Klinik habe noch an einzelnen Fächern orientiert sei. Stattdessen sei er in Themenmodule unterteilt, die von Vertretern der Vorklinik, der klinisch-theoretischen und der klinisch-praktischen Medizin gemeinsam geplant und durchgeführt würden. Es sei wichtig, dass ab dem ersten Semester in jedem Modul der Bezug zum Patienten hergestellt werde und die Studierenden erfahren, in welchem Verhältnis die Ausbildungsinhalte zum Patienten stehen. Die Einbeziehung der Patienten in die Untersuchungskurse sei als wesentlicher Inhalt des Modellstudiengangs geplant und an der Beklagten kommuniziert worden und werde auch so umgesetzt.

Von dem jeweils nur jährlich und zuletzt im Wintersemester 2009/10 angebotenen Reformstudiengang (vgl. Studienordnung für den Reformstudiengang Medizin an der Charité – Universitätsmedizin, Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 55 vom 17. Dezember 2003), für den im Wintersemester 2009/10 von den insgesamt 300 Studienplätzen 63 Plätze bereitgestellt wurden (vgl. Zulassungszahlensatzung der Beklagten, amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 8. September 2009 Nr. 48), unterscheidet sich der Modellstudiengang bereits durch seine Größe. Er ist anders als dieser kein Alternativangebot sondern seit dem Wintersemester 2010/11 für Studienanfänger das alleinige Studienangebot im Fach Humanmedizin. Die Module des Modellstudiengangs werden ab dem zweiten Fachsemester teilweise mehrfach im Semester angeboten, die Studierenden belegen sie in unterschiedlicher Reihenfolge. Auch wenn der Modellstudiengang den Ansatz einer fächerübergreifenden und interdisziplinären Ausbildung des Reformstudiengangs weiterentwickelt, bestehen deutliche Unterschiede in seinem modularen Aufbau, der Fächerfolge und den angebotenen Unterrichtsformaten. Während der erste, fünfsemestrige Studienabschnitt des Reformstudiengangs an organ- oder systembezogenen Problemstellungen ausgerichtet war (§ 5 Abs. 1 Studienordnung Reformstudiengang a.a.O.), orientiert sich der Unterricht des ersten Studienabschnitts des Modellstudiengangs an biologischen Strukturebenen, Krankheitsmodellen und Organsystemen (§ 5 Abs. 2 Studienordnung Modellstudiengang a.a.O.). Entsprechende Unterschiede weisen die Stundenpläne auf. Beispielsweise begann der Reformstudiengang nach einer Orientierungseinheit von zwei Wochen mit einem fünfwöchigen Modul Bewegung, gefolgt von einem sechswöchigen Modul Flüssigkeitshaushalt/Herz-Kreislauf (vgl. Anlage 1 zur Studienordnung). Dagegen sieht der Modellstudiengang ein Einführungsmodul von vier Wochen, gefolgt von drei eher von vorklinischen Inhalten geprägten jeweils vierwöchigen Modulen Bausteine des Lebens, Biologie der Zelle, und Signal- und Informationssysteme vor. Die Module Bewegung und Herz-Kreislauf sind erst für das dritte Fachsemester vorgesehen. Trotz der verwandten Beschreibung des zweiten Studienabschnitts unter Bezugnahme auf Gesundheit und Krankheit in unterschiedlichen Lebensabschnitten (§ 5 Abs. 3 Studienordnung Modellstudiengang) bzw. Problemen verschiedener Lebensphasen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Studienordnung Reformstudiengang) differieren auch hier die Inhalte der Module und deren Folge. So sah der Reformstudiengang den Themenkreis Gynäkologie, Schwangerschaft/Geburt/Neugeborenes, Säugling/Kleinkind im sechsten Semester vor (vgl. Anlage 1 zur Studienordnung). Nach dem Modulplan für den Modellstudiengang werden diese Inhalte erst im neunten und zehnten Semester gelehrt.

Die mit dem Modellstudiengang unternommene Erprobung neuer Studienmethoden im Fach Humanmedizin befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsverhältnisse des Sommersemesters 2011 erst im zweiten Semester. Auch nach nunmehr knapp drei Jahren Praxis ist die Erprobungsphase noch nicht abgeschlossen. Der Modellstudiengang ist gemäß § 2 Abs. 1 Studienordnung zunächst für die Dauer von acht Jahren eingerichtet. Abgesehen von der fortlaufenden Anpassung der Studienordnung an die Erkenntnisse aus der Praxis (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - B.A. S. 8) ist die tatsächliche Erprobung des Curriculums erst bis zum derzeit laufenden sechsten Fachsemester und damit nur zu etwas mehr als der Hälfte seiner zehn Fachsemester fortgeschritten. § 19 Studienordnung sieht eine interne und externe Evaluation des Modellstudiengangs vor. Für die gemäß § 19 Abs. 2 Studienordnung semesterweise erfolgende interne Evaluation ist der Prodekan/die Prodekanin für Studium und Lehre zuständig. Die Ergebnisse sollen in einem jährlichen Lehrbericht zusammengefasst und veröffentlicht werden, sind bisher aber nicht zugänglich. Für die externe Evaluation hat der Fakultätsrat gemäß § 19 Abs. 3 Studienordnung einen Beirat bestellt. Der Prozess der Evaluierung und Begutachtung sowie der Weiterentwicklung des Modellstudiengangs sind nach den Angaben von Prof. Dr. P... in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2013 keinesfalls abgeschlossen. Das Curriculum werde kontinuierlich weiterentwickelt, weil man zu Beginn nicht alle Details insbesondere der höheren Semester berücksichtigt habe. Das zu jedem Modul herausgegebene Handbuch werde in jedem Semester überarbeitet. Weiterhin sei die Studienordnung den gemachten Erfahrungen und Realitäten, die sie an der Hochschule vorfänden, anzupassen. Nachdem ein Expertengremium im März 2013 dem Fakultätsrat ein Gutachten in englischer Sprache vorgelegt habe und damit seine Tätigkeit beendet habe, sei eine Systemakkreditierung, die die bislang übliche Akkreditierung von Programmen bzw. Studiengängen ersetze, geplant. Das Prodekanat und das Qualitätsmanagement würden ein Team, dem sowohl Charité-Angehörige als auch Externe angehören würden, zusammenstellen, mit den Einzelheiten sei er aber nicht befasst.

Danach war für das Sommersemester 2011 für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen. Es kann deshalb für das Sommersemester 2011, also das zweite Semester seit Einführung des Modellstudiengangs dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist. Bisher, d.h. nach Ablauf von sechs Semestern Erprobungsbetrieb hat der Verordnungsgeber keine Veranlassung für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung gesehen (zur Erforderlichkeit der Anpassung zulassungsbeschränkender Normen an neue Studiengänge und deren Strukturen vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 -). Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, dass ein sogenanntes Lenkungsgremium geschaffen worden sei, dem verschiedene Experten angehörten und das die Ermittlung von Patienteneignung und die Möglichkeit der Heranziehung ambulanter Patienten begleiten solle. Ziel sei es, bis zum Ende des ersten Durchlaufs des Modellstudienganges eine Grundlage für die Berücksichtigung des Modellstudiengangs in der KapVO hinsichtlich dieser Parameter zu schaffen. Ob angesichts des durch die ÄApprO determinierten Curriculums des Studiums der Humanmedizin eine Neufestsetzung des Curricularnormwertes des Modellstudienganges erforderlich ist, kann ebenfalls offenbleiben. Dahinstehen kann auch, ob eine Neufestsetzung erforderlich ist, wenn diese lediglich denselben Wert wie die bisherige Festsetzung auswiese. Die Studienordnung des Modellstudiengangs vom 8. November 2010 (Anlage 2 Buchst. o] a.a.O. S. 475f.) bestimmt die Curricularanteile für die Module des ersten Abschnitts auf 5,0487 und für den zweiten Abschnitt auf 3,1515. Die Summe (8,2002) entspricht dem gemäß Anlage 2 I Buchst. f) Ziff. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgelegten Wert von 8,2. Auch die nachfolgenden Studienordnungen vom 5. September 2011 (Anlage 2 Buchst. o], amtliches Mitteilungsblatt Nr. 89, S. 641f.) und vom 8. Oktober 2010 (amtliches Mitteilungsblatt Nr. 98, S. 740 ff, Prüfungsordnung ebenda S. 794 ff.) weichen davon nur geringfügig ab. Die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren nach § 41 ÄApprO durchgeführte Überprüfung nach Stundenverteilung und Curricularanteilen hatte ebenfalls diesen Wert zum Ergebnis (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 -; vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 - und vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12). Insofern erbringt auch die hier maßgebliche Fassung der Studienordnung den Nachweis, dass der für das Studium der Medizin gemäß Ziff. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgelegte Normwert durch das Curriculum des Modellstudiengangs ausgefüllt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 - und vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12). Abgesehen davon kommt dem CNW bei der Anwendung einer am patientenbezogenen Engpass orientierten Kapazitätsberechnung keine zulassungsbeschränkende Wirkung zu (s.u.).

30Auch in der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG - wie bereits dargelegt - keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen, wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist. Aus der Umsetzung des mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzeptes eines die medizinische Ausbildung von Beginn an prägenden patientenbezogenen Unterrichts ergibt sich bereits ab dem ersten Semester - und nicht wie im Regelstudiengang mit dem Beginn des klinischen Studienabschnitts - die Begrenzung der Ausbildungskapazität durch den realen Engpass geeigneter Patienten. Damit drängt sich für die Bestimmung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang die von der Beklagten vorgenommene patientenbezogene, von §§ 7 ff. KapVO abweichende Kapazitätsermittlung auf. Ist die patientenbezogene Kapazität der limitierende Faktor, kommt es auf die Personalausstattung der Beklagten für die Kapazitätsberechnung nicht mehr an. Insofern konnte auf die Anforderung diesbezüglicher Kapazitätsunterlagen verzichtet werden. Der auf die Vorlage solcher Unterlagen gerichtete Beweisantrag war aus demselben Grund abzulehnen.

31Für die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs findet § 17 KapVO entsprechende Anwendung. Der Rückgriff auf eine Berechnung entsprechend der Vorgaben von § 17 KapVO ist mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen sachgerecht. Regelungsgehalt der Vorschrift ist die Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass die der Berechnung der Kapazität des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs betreffende Norm nicht ohne Weiteres die Realitäten des Modellstudiengangs abbildet. Wie für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin erweist sich aber nach dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester die patientenbezogene Kapazität als die die maximal mögliche Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs begrenzende Größe. Die Kammer geht auch angesichts der vorgebrachten Einwendungen weiterhin davon aus, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs mindestens ebenso viel patientenbezogene Kapazität bereit zu stellen ist wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 – OVG 5 NC 289.11- B.A. S. 9f). Dies folgt schon aus den von § 1 Abs. 1, § 2 ÄApprO vorgegebenen und in der Summe übereinstimmenden Ausbildungsinhalten von Regel- und Modellstudiengang. Der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO zu gewährleistende patientenbezogene Unterricht am Krankenbett im Umfang von 476 Stunden ist auch im Modellstudiengang sicherzustellen. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen Studierenden und Patienten in den Untersuchungskursen in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nach Art und Umfang noch nicht dem Unterricht am Krankenbett (UaK) des 1. klinischen Semesters des Regelstudiengangs entsprechen kann, sondern sich parallel zum Studienfortschritt und der wachsenden Eigenverantwortlichkeit der Studierenden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2013 - OVG 5 NC 153.12 - B.A. S. 10 f.) im Sinne der Lernspirale vom ersten Semester bis zum praktischen Jahr intensiviert.

Im Modellstudiengang Humanmedizin an der Beklagten findet die patientenbezogene Ausbildung entsprechend dem in der Studienordnung ausgedrückten Leitmotiv der interdisziplinären Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums (§ 6 Abs. 3 Studienordnung), auch tatsächlich statt und wird im Laufe des Studiums intensiviert. Dies ergibt sich auch aus der zum heutigen Zeitpunkt möglichen Betrachtung des Stunden- bzw. Modulplans der inzwischen durchlaufenen ersten sechs Fachsemester des Modellstudiengangs (vgl. Online-Zugang über die Lehrveranstaltungs- und Lernzielplattform [LLP] der Beklagten auf: ). Bereits ab dem Einführungsmodul des ersten Semesters nehmen die Studierenden in Kleingruppen, den sog. POL-Gruppen (POL = problemorientiertes Lernen), an Untersuchungskursen (U-Kursen) teil, in denen anwendungsbezogene Fertigkeiten in der Beziehung zu den mit dem Studienfortschritt zu erwerbenden kognitiven Kenntnissen vermittelt werden. Der Unterricht in den Untersuchungskursen hat nach dem Konzept des Modellstudiengangs nicht nur einen untergeordneten Stellenwert, er dient vielmehr als praktische Vorbereitung auf den ab dem fünften Fachsemester stattfindenden sog. Unterricht am Patienten in den Veranstaltungsarten supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) und patientennaher Unterricht (PNU). Auch wenn das Curriculum des Modellstudiengangs diese Unterrichtsformate erst ab dem 5. Semester vorsieht und damit zweifelsohne der Bedarf an für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Patienten ab dem 5. Semester steigt, eignet sich dieser Umstand nicht als Anknüpfungspunkt für eine kapazitätsrechtlich differenzierende Betrachtung. Zwar kann man die Untersuchungskurse der ersten Semester nicht mit dem Unterricht am Krankenbett im Klinischen Abschnitt des Regelstudiengangs gleichsetzen. Es liegt auf der Hand, dass die Studierenden in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nicht auf das vorklinische Grundwissen von Studierenden im klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs zurückgreifen können. Dieser Umstand wird aber dadurch kompensiert, dass die fortgeschrittenen Studierenden in den Formaten SPU und PNU auf die in den vorhergehenden vier Semestern in den Untersuchungskursen des Modellstudiengangs gewonnenen praktischen Fertigkeiten bei der Patientenuntersuchung zugreifen können. Insofern liegt es nahe, dass in diesen Formaten ein intensiveres Lernen als im herkömmlichen Unterricht am Krankenbett des Regelstudiengangs ermöglicht wird. Den Befund einer Intensivierung des Unterrichts am Patienten hat Prof. Dr. P... bestätigt, dieser zeige sich auch in der verringerten Gruppengrößen der ab dem 5. Semester stattfindenden Unterrichtsveranstaltungen mit Patientenbezug. Einen Vergleich der neuen Unterrichtsformen mit dem früheren Unterricht am Krankenbett wollte Prof. Dr. P... nur ganz grob ziehen. Ob und in welchem Umfang die Untersuchungskurse danach einen zusätzlichen patientenbezogenen Unterricht darstellen, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung.

Die Untersuchungskurse finden auf den Stationen der Kliniken im Campus Charité Mitte (CCM), denen des Campus Benjamin Franklin (CBF) und denen des Campus Virchow-Klinikum (CVK) der Beklagten statt und werden von klinischem Personal geleitet. Sie setzen regelmäßig das Erscheinen der Studierenden im Kittel und die Verwendung diagnostischer Geräte wie Fieberthermometer, Spatel, Stethoskop und/oder Lampe voraus. Aus den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen und den darin genannten Lernzielen ergibt sich, dass der praktische Unterricht in den Untersuchungskursen regelmäßig zur Voraussetzung hat, dass geeignete und gewillte Patienten zu Demonstrations- und Übungszwecken für die Studierenden zur Verfügung stehen. Dies wird bereits aus der Formulierung der Kursbeschreibungen „bei einer gegebenen Patientin, bei einem gegebenen Patienten“ - die jeweils an einer dem Kursthema entsprechenden Erkrankung leiden müssen - deutlich. Bei den Kursen, die lediglich der Erhebung eines Normalzustandes bzw. das Üben von grundlegenden Untersuchungstechniken zum Gegenstand haben, ist es grundsätzlich denkbar, dass anstelle von Patienten Demonstrationen und Übungen unter Heranziehung von Kommilitonen bzw. Simulatoren oder anatomischen Modellen erfolgen könnten. Maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Unterrichtsgestaltung der Hochschule. Selbst wenn andere, eine geringere Zahl Patienten erfordernde Unterrichtsformate denkbar sind, ist es die von der Lehrfreiheit getragene willkürfreie Entscheidung der Beklagten, ihre Studierenden in den Untersuchungskursen am Patienten auszubilden. Nach den diesbezüglichen Erläuterungen von Prof. Dr. P... finden die Untersuchungskurse immer mit Patienten statt. Dies sei wichtig, weil auch das Lernen der Erhebung von Normalbefunden die Wahrnehmung pathologischer Abweichungen voraussetze. Auch in der Veranstaltung „Patienten mit Fieber“ demonstriere der Arzt den Studierenden den Untersuchungsgang unmittelbar an einem stationären Patienten. Das Üben an anderen Studierenden könne das Lernen am Patienten nicht ersetzten sondern nur unterstützen. Solche unterstützenden Übungen fänden ergänzend in Tutorien im Lernzentrum auch unter Verwendung von „Dummys“ statt.

Im Einzelnen werden die Untersuchungskurse und ihre Lernziele bei geringen Abweichungen zu dem in den vorhergehenden Semestern angebotenen Lehrprogramm (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 - VG 30 L 22.12 - u.a. [SoSe 2012]; Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 30 L 480.12 - u.a. [WS 2012/13]) für das aktuelle Sommersemester 2013 für die ersten vier Semester des Modellstudiengangs - vereinfacht - wie folgt beschrieben (vgl. Beschluss vom 5. August 2013 – VG 30 L 2.13-):

Der Unterricht im Unterrichtsformat Untersuchungskurs beginnt im Einführungsmodul mit dem zweiteiligen Untersuchungskurs „Einführung in die Patientenuntersuchung“ im Umfang von 2 × 2,5 Unterrichtseinheiten (UE). Er soll die Studierenden u.a. mit dem Ablauf und den Stationsgegebenheiten vertraut machen sowie ausgewählte typische Symptome und Untersuchungsbefunde von Patienten/innen mit unterschiedlichen Formen und Ursachen von Fieber und exemplarisch die Durchführung einer ärztlichen Anamnese und klinischen Untersuchung demonstrieren. Die Studierenden sollen erste Schritte für den Beginn von Anamnese und klinischer Untersuchung üben, als praktische Fertigkeit wird die Messung der Körpertemperatur vermittelt. Dem schließt sich im Modul Bausteine des Lebens der Untersuchungskurs „die Patientenuntersuchung: Allgemeiner Einstieg“ (2,5 UE) an, in dem u.a. die ersten eigenständigen Schritte zur Anamnese-Erhebung Gegenstand sind und die praktischen Fertigkeiten „Puls messen“ und „Bestimmung des allgemeinen Ernährungszustandes“ vermittelt und geübt werden sollen. Der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/Lunge - Einleitung“ (2,5 UE) soll die Fähigkeit vermitteln, die Form des Brustkorbs sowie die Atemfrequenz eines/r gegebenen Patienten/in beschreiben, bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Im Modul Biologie der Zelle wird der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/Herz“ (2,5 UE) fortgesetzt; er soll die anwendungsbezogenen Fähigkeiten vermitteln, den Herzspitzenstoß eines/r gegebenen Patienten/in auffinden und entsprechend seiner anatomischen Lage beschreiben und dokumentieren sowie den Puls und Blutdruck bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Abdomen“ (2,5 UE) soll die Fähigkeiten vermitteln, den Untersuchungsgang zur Palpation des unteren Leberrandes als Methode zur Bestimmung der Lebergröße beschreiben und die in der klinischen Untersuchung verwandten anatomischen Projektions- und Orientierungslinien des Abdomens und der Oberflächenprojektion der abdominellen Organe aufzeigen, benennen und bei der Beschreibung des klinischen Untersuchungsbefundes anwenden zu können. Im Modul Signal- und Informationssysteme steht im Untersuchungskurs „Schwerpunkt Kopf/Hals“ (2,5 UE) die klinische Untersuchung von Kopf und Hals (Oberflächenstrukturen, Symmetrie) im Vordergrund. Im Untersuchungskurs „Schwerpunkt Extremitäten und Gefäße“ (2,5 UE) steht die klinische Untersuchung der Extremitäten, einschließlich Gefäß- und Lymphsystems mittels Inspektion, Palpation und Auskultation im Mittelpunkt.

Die Kurse werden im zweiten Semester mit Wiederholungs- und Vertiefungskursen im gleichen Format fortgesetzt. In den beiden Untersuchungskursen (je 2,5 UE) des Moduls Wachstum, Gewebe, Organ „Wiederholung und Vertiefung – Thorax/Lunge“ soll die klinische Untersuchung der Lunge wiederholt und vertieft werden. Die Untersuchungskurse (je 2,5 UE) des Moduls Mensch und Gesellschaft „Wiederholung und Vertiefung - Thorax/Herz“ bilden eine Einheit zur klinischen Untersuchung des Herzens. Sie bauen unmittelbar auf den Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/ Herz“ aus dem Modul Biologie der Zelle auf. Der Untersuchungskurs „Wiederholung und Vertiefung – Abdomen“ im Modul Blut und Immunsystem (2,5 UE) baut auf den Untersuchungskurs Schwerpunkt Abdomen aus Modul 3 Biologie der Zelle auf.

Der weitere Untersuchungskurs „Komplette allgemeine klinische Untersuchung bei Normalbefund“ dient dem Abschluss der allgemeinen Untersuchungskurse. Die Studierenden sollen anhand eines/r gegebenen Patienten/in eine allgemeine Anamnese sinnvoll strukturiert erheben können. Am Ende der allgemeinen Untersuchungskurse sollen die Studierenden über die Fähigkeit verfügen, eigenständig eine Anamnese und klinische Untersuchungen bei einem/r gegebenen Patienten/in durchführen können, die benannten praktischen Fertigkeiten demonstrieren und einen Normalbefund erheben, beschreiben und gegenüber einem Nicht-Normalbefund abgrenzen können.

Den allgemeinen Untersuchungskursen folgen die vertiefenden Untersuchungskurse im 3. und 4. Semester, die im Umfang von 10 LVS (5 UE) je Modul stattfinden. Im Modul Haut des dritten Fachsemesters soll im Untersuchungskurs „Prinzipien der klinischen dermatologischen Befunderhebung“ (2,5 UE) an verschiedenen Patienten/innen die spezifische Anamnese sowie die Beschreibung und Dokumentation von morphologischen Veränderungen an der Haut geübt werden. Im Untersuchungskurs „Gut- und bösartige Hauttumoren“ (2,5 UE) soll an Patienten/innen mit den häufigsten gutartigen und bösartigen Hauttumoren spezifische Anamnese, Befunderhebung und Dokumentation geübt werden. Im Untersuchungskurs „Entzündliche Hauterkrankungen“ (2,5 UE) erheben die Studierenden bei Patienten/innen mit entzündlichen Hauterkrankungen die Anamnese und den klinischen Befund. Therapieprinzipien werden anhand der Patienten/innen gezeigt und psychosoziale Aspekte reflektiert. Im Untersuchungskurs „Infektiöse Hauterkrankungen“ (2,5 EU) werden den Studierenden Patienten/innen mit Hautinfektionen vorgestellt. Dabei werden die notwendigen Vorsichtsnahmen zum Selbstschutz erörtert sowie Anamnese und klinische Untersuchung durchgeführt. Im Modul Bewegung erfolgt im Untersuchungskurs „Klinische Untersuchung des Hüftgelenks“ (2,5 UE) eine Vermittlung funktionell-anatomischer Grundkenntnisse zum Hüftgelenk einschließlich der Darstellung von Gelenkmessung. Die Studierenden sollen zunächst angeleitet werden, an sich selbst und am Kommilitonen Knochenvorsprünge, Muskelreliefs und Muskellogen palpatorisch zu erfassen. Außerdem sollen einfache Untersuchungstechniken am Patienten demonstriert, durchgeführt und die gezielte Anamnese vermittelt werden. Der Untersuchungskurs „klinische Untersuchung von Patienten mit Knie-Beschwerden“ (2,5 UE) soll die Fertigkeit vermitteln, bei einem/r gegebenen Patienten/in das Bewegungsausmaß des Kniegelenks erheben, den Befund dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefundes einordnen zu können. Im Untersuchungskurs „Einstieg klinische Untersuchung bei Patienten mit Beschwerden des Schultergelenks“ (2,5 UE) sollen am Patienten/ an der Patientin einfache Untersuchungstechniken sowie die weitergehende klinische Untersuchung des Schultergelenks demonstriert und geübt werden. In dem Untersuchungskurs „Klinische Untersuchung bei Patienten mit Rückenschmerz“ (2,5 UE) sollen die Grundlagen der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule vermittelt und an dem/ an der gegebenen Patienten/in demonstriert und geübt werden. Der Untersuchungskurs "Normalbefund und Patient/in mit Herzinsuffizienz oder häufigem Herzklappenfehler" (2,5 EU) im Modul Herz- und Kreislaufsystem soll die strukturierte kardiovaskulär orientierte Anamnese- und klinische Untersuchungserhebung vermitteln. Bei einem/r gegebenen Patienten/in mit Herzinsuffizienz soll eine spezifische kardiologische Anamnese und körperliche Untersuchung durchgeführt, der Patientenstatus klassifiziert und der Befund dokumentiert sowie Normal- und Nicht-Normalbefund abgegrenzt werden können. Im Untersuchungskurs „Patient/in mit Herzrhythmusstörung“ (2,5 UE) steht die praktische Durchführung und Interpretation des EKGs bei Patienten/innen mir kardialen Erkrankungen im Mittelpunkt. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit koronarer oder peripherer Durchblutungsstörung" (2,5 UE) steht die klinische Untersuchung des Gefäßsystems im Vordergrund. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit arterieller Hypertonie oder Hypotonie" (2,5 UE) sollen die Studierenden am Patienten/ an der Patientin die Erhebung wichtiger anamnestischer Daten zur Beurteilung des kardiovaskulären Risikos erlernen und die Bedeutung dieser Risikofaktoren für Folgeerkrankungen abschätzen. Im Modul Ernährung, Verdauung, Stoffwechsel soll im Untersuchungskurs "Oberbauchuntersuchung und Legen einer nasogastralen Sonde" (2,5 UE) bei einem/r Patienten/in mit Oberbauchbeschwerden eine allgemeine und auf Ulcus- und Refluxkrankheit fokussierte spezifische Anamnese, körperliche Untersuchung und das Legen einer nasogastralen Sonde durchgeführt und geübt werden. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit abdominellen Beschwerden" (2,5 UE) steht die allgemeine und spezielle Anamneseerhebung und klinische Untersuchung bei Patienten/innen mit abdominellen Beschwerden im Vordergrund. Der Untersuchungskurs "Patient/in mit Lebererkrankung" (2,5 UE) hat die allgemeine und spezielle Anamneseerhebung und klinische Untersuchung bei Patienten/innen mit einer Lebererkrankung sowie das Üben der klinischen Untersuchung der Leber und Gallenwege am Patienten zum Gegenstand. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit Adipositas“ (2,5 UE) steht u.a. die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei diesen Patienten/innen im Vordergrund.

Im vierten Fachsemester erlernen die Studierenden im Modul Atmung in den Untersuchungskursen "Patient/in mit Einschränkung der Atempumpe" (2,5 UE), "Patient/in mit Gasaustauschstörung" (2,5 UE), "Patient/in mit Behinderung der oberen Atemwege" (2,5 UE) die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung bei Patienten/innen mit diesen Erkrankungen. Sie werden in die gängigen Untersuchungstechniken der oberen Atemwege eingeführt. Dies geschieht interdisziplinär durch die Kliniken für Audiologie/Phoniatrie und HNO-Heilkunde, wobei die Studierenden in Gruppen mehrere Stationen durchlaufen. Sie sollen u.a. die Fertigkeit erwerben, bei einem/r gegebenen Patienten/in eine auf die oberen Luftwege fokussierte Anamnese und körperliche Untersuchung durchführen, den Befund dokumentieren und im Vergleich zu einem Normalbefund einordnen zu können. Im Untersuchungskurs: "Patientenuntersuchung Synopsis Atemorgane" (2,5 UE) erlernen die Studierenden die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung im Hinblick auf die Erfassung klinischer Symptome einer Lungenerkrankung. Im Modul Niere, Elektrolyte stehen in den Untersuchungskursen "Patient/in mit Harnabflussbeschwerden" (2,5 UE) "Patient/in mit akutem Nierenversagen" (2,5 UE), "Patient/in mit Volumen- oder Elektrolytstörung" (2,5 UE) und "Patient/in mit chronischer Niereninsuffizienz" (2,5 UE) die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei Patienten/innen mit diesen Erkrankungen im Vordergrund. Dabei sollen auch spezielle praktische Fertigkeiten geübt werden. Im Modul Nervensystem sollen die Studierenden in den Untersuchungskursen "Patientenuntersuchung: Pyramidalmotorik und Sensibilität" (2,5 UE), "Patientenuntersuchung: Hirnnerven" (2,5 UE), "Patientenuntersuchung: nicht-pyramidale Motorik" (2,5 UE) und "Patientenuntersuchung: neuropsychologischer Befund" (2,5 UE) die erforderlichen speziellen Untersuchungstechniken für bettseitig anwendbare und dabei dennoch spezifische Testungen für grundlegende kognitive Domänen wie Orientierung, Gedächtnis und Aufmerksamkeit erlernen. Im Modul Sinnesorgane sollen die Studierenden im Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung Auge“ (2,5 UE) erlernen, selbständig eine Anamnese des/r Patienten/in und klinische Untersuchung des Auges durchführen zu können. In dem interdisziplinären Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Schwindel/Okulomotorik/Pupillomotorik“ (2,5 UE) der Ophthalmologie und der HNO sollen spezifische Untersuchungstechniken und -methoden erlernt werden. In dem Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Ohr“ (2,5 UE) soll den Studierenden die Anamnese zu Ohrbeschwerden, die Inspektion und Palpation des äußeren Ohres beigebracht werden. Sie sollen die Untersuchung mit dem Otoskop beherrschen und die Ohrmikroskopie kennenlernen. Des Weiteren werden orientierende Hörtests, die ohne Audiometer möglich sind, vermittelt. Der Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Riechen und Schmecken“ (2,5 UE) soll die Handfertigkeiten der Untersuchung von Nase und Mundhöhle/ Oropharynx vermitteln. Des Weiteren werden am/ an der Patienten/in Geruchs- und Geschmacksprüfungen demonstriert und erläutert sowie die Rhinomanometrie zur Objektivierung von Nasenatmungsbehinderungen vorgestellt.

Ab dem fünften Semester des Modellstudiengangs intensiviert sich der patientenbezogene Unterricht zur Vermittlung anwendungsbezogener Fertigkeiten und kognitiver Kenntnisse mit der Einführung der Unterrichtsformate supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) plus patientennaher Unterricht (PNU). Übergeordnetes Lernziel ist es, den Studierenden die Kompetenz zu vermitteln, eigenständig eine Anamnese und klinische Untersuchungen bei einer gegebenen Patientin bzw. einem gegebenen Patienten durchführen, die erhobenen Befunde dokumentieren und einordnen sowie im Rahmen einer umschriebenen Differentialdiagnose eine Arbeitsdiagnose und die Prinzipien einer weitergehenden Diagnostik ableiten zu können. Das Unterrichtsformat sieht vor, dass jeweils 4 Studierende von einer Ärztin bzw. einem Arzt betreut werden. Dabei erheben die Studierenden zunächst jeweils in 2er-Gruppen an je einer Patientin/einem Patienten mit einer dem Unterrichtsthema entsprechenden Erkrankung selbstständig Anamnese und klinische Befunde (i.e. supervidierte Patientenuntersuchung [SPU]). Im Anschluss daran kommen die Studierenden als 4er-Gruppe mit der betreuenden Ärztin, dem betreuenden Arzt bei den beiden voruntersuchten Patienten zusammen (i.e. patientennaher Unterricht [PNU]) und demonstrieren die jeweils bedeutsamen Befunde am Patienten. Bezogen auf die konkrete Patientengeschichte sollen dabei differentialdiagnostische Hypothesen und eine Arbeitsdiagnose entwickelt, die Ergebnisse der weiterführenden Diagnostik (Labor, Bildgebung, etc.) sowie die grundlegenden Therapieoptionen gemeinsam besprochen werden. Die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit soll zu gleichen Teilen auf SPU und PNU verteilt sein, wenngleich die Abfolge und Zusammensetzung von der Ärztin bzw. dem Arzt entsprechend der Erfordernisse seitens der Studierenden angepasst werden können. Zu dem jeweiligen Unterricht fertigen die Studierenden eine strukturierte Kurzzusammenfassung an, die Anamnese, wichtige körperliche Untersuchungsbefunde und den Plan für eine weiterführende Diagnostik umfasst; diese dient als Grundlage für das zugehörige Seminar zum SPU/PNU.

Der Lehrplan des fünften Semesters sieht im Lehrformat SPU/PNU im Modul Interaktion von Genom, Stoffwechsel und Immunsystem als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit seltener Erkrankung“ (3,3 UE), „Patient/in mit Diabetes mellitus“ (3,3 UE), „Patient/in mit immun-vermittelter Erkrankung" (3,4 UE), im Modul Infektion als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit akuter Infektion" (3,33 UE), „Patient/in mit chronischer Infektion" (3,34 UE), „Patient/in mit nosokomialer Infektion" (3,33 UE), im Modul Neoplasie als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit lokaler Tumorerkrankung" (3,33 UE), „Patient/in mit metastasierter Tumorerkrankung" (3,34 UE), „Patient/in mit systemischer Tumorerkrankung" (3,34 UE) und im Modul Psyche und Schmerz als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit akutem Schmerz" (3,3 UE), „Patientenuntersuchung: Biopsychosoziale Anamnese und psychopathologischer Befund" (3,3 UE) und „Patient/in mit Depression/Anpassungsstörung" (3,4 UE) vor.

Im erstmals im Sommersemester 2013 angebotenen sechsten Semester des Modellstudiengangs stehen im Abschlussmodul des 1. Abschnitts die SPU/PNU „Patient/in mit Erschöpfungs- und Ermüdungszustand“ (4 UE), „Neurologische Untersuchung von bewußtseinsgestörten Patienten“ (4 UE), „Patient/in mit Schock“ (4 UE) sowie „Patient/in in der Rettungsstelle“ (4 UE) auf dem Lehrplan. Im Modul Sexualität und Entwicklung werden die SPU/PNU „Patient/in mit Entwicklungsstörung der körperlichen Reifung“ (2,5 UE), „Patienten/innen-Untersuchung: Gynäkologische Anamnese“ (2,5 UE), „Patienten/innen-Untersuchung: Andrologische Anamnese“ (2,5 UE) und „Patient/in mit endokriner Funktionsstörung“ (2,5 UE) angeboten, während das Modul Wissenschaftliches Arbeiten keinen patientenbezogenen Unterricht vorsieht. Die im Prolog der Semesterveranstaltungen zu absolvierende Hospitation in einem Notfalleinsatzfahrzeug der Berliner Feuerwehr im Rahmen eines Praxistages beansprucht ebenfalls keine patientenbezogene Kapazität.

Die Organisation des Lehrveranstaltungsbetriebs und die Fortentwicklung des Curriculums an der Beklagten haben Prof. Dr. P... und Dr. A... in der mündlichen Verhandlung zum Wintersemester 2010/11 ausführlich erläutert. Die Planung sei ein dynamischer Prozess, in dem entschieden werde, welche Inhalte in welchen Lehrformaten vermittelt würden. Dabei würden die Erfahrungswerte der an der jeweiligen Modulplanung beteiligten Abteilungen über die Verfügbarkeit von Patienten mit den unterschiedlichsten Krankheitsbildern einfließen. Aufgrund dieser Information werde entschieden, welche Krankheitsbilder in welchem Unterrichtsformat den Studierenden nahegebracht würden. Seltene Krankheitsbilder könnten nur in Unterrichtsformaten mit größeren Gruppengrößen vorgestellt werden. Die Einheiten seien nach dem Eindruck von Prof. Dr. P... durch das insgesamt geforderte Lehrangebot hinsichtlich der Bereitstellung der „passenden Patienten“ stark gefordert. In seiner erneuten Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat Prof. Dr. P... die Verfügbarkeit einer hinreichenden Zahl geeigneter Patienten als angespannt bezeichnet; dies scheine das Nadelöhr zu sein, das bei der Organisation Probleme bereite.

Die Erforderlichkeit einer am patientenbezogenen kapazitären Engpass orientierten Kapazitätsberechnung des Modelstudiengangs an der Beklagten wird durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013 - 3 NC 50/12 - juris - mit dem der Erprobungscharakter des dortigen Modellstudiengangs verneint wird, nicht in Frage gestellt. Zwar sieht auch die Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg vom 20. Juni 2012 (Amtl. Anz. Nr. 98 S. 2421 ff.) gemäß § 5 ein neu gegliedertes, die theoretische, theoretisch-klinische und klinisch-praktische Medizin integrierendes modular aufgebautes Curriculum vor, jedoch hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Abfolge der Kenntnisvermittlung sich im Wesentlichen am bisherigen Regelstudiengang orientiere und die Ausbildung wie bisher in den unverändert getrennt gebliebenen klassischen Lehreinheiten durchgeführt werde. Das ist nach der Überzeugung der Kammer bei dem an der Beklagten eingeführten Modellstudiengang Humanmedizin nicht der Fall.

Mangels auf den Modellstudiengang bezogener normativer Berechnungsgrundlagen sind für die Bestimmung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung des Modellstudiengangs an der Beklagten bietet keinen Anlass, die in Folge der Neufassung der ÄApprO 2002 erfolgten normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen. Der gültige Normwert errechnet sich wie folgt: (g × 1/3 × 2 × 2) ÷ 34. Er basiert zunächst auf der aus § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO folgenden durchschnittlichen Gruppengröße (g) beim Unterricht am Krankenbett; danach darf der Unterricht in Form der Patientendemonstration in einer Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten in einer Gruppe von höchstens drei Studierenden stattfinden. Durchschnittlich kann damit ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3] × ½ = 1/4), so dass g = 4 ist. Weitere Faktoren sind die die Patienteneignung (×1/3) und -belastbarkeit (×2 [Stunden]) beschreibenden Werte und der Jahresfaktor (×2 [Semester]) sowie als Quotient die SWS (Semesterwochenstunden) des Unterrichts am Krankenbett (476 ÷ 14 = 34). Eine Korrektur dieses Normwertes ist auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit den Verhältnissen an anderen Hochschulen, die einen in Trimester gegliederten Modellstudiengang eingeführt haben, vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der niedersächsische Verordnungsgeber für den Modellstudiengang an der Medizinische Hochschule Hannover, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester auf 10,65 v.H. der tagesbelegten Betten des Klinikums begrenzt hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 NdsKapVO vom 23. Juni 2003 [Nds. GVBl. S. 222], zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2012, [Nds. GVBl. S. 220]; vgl. zur patientenbezogenen Aufnahmekapazität an der Medizinischen Hochschule Hannover unter Berücksichtigung der zur Patientenverfügbarkeit und Kapazitätsberechnung erstellten sog. Lohfert Gutachten auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. Juli 2012 – 2 NB 102.12 u.a. -; kritisch zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach der KapVO Fischer, in GMS, Zeitschrift für Medizinische Ausbildung 2012 Vol.29.1). Für die mit normativen Faktoren zu bestimmende Größe, ist die Ermittlung des patientenbezogenen Engpasses auch unabhängig von dem tatsächlichen Patentenbedarf in den einzelnen Lehrveranstaltungen. Insofern war der auf die Mitteilung der Zahl tatsächlich herangezogenen Patienten gerichtete Beweisantrag als unerheblich abzulehnen. Abgesehen davon wird nach Angabe von Prof. Dr. P... die konkrete Zahl der herangezogenen Patienten nicht dokumentiert.

Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Beklagte anhand der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, ermittelt. Dies entspricht den Üblichkeiten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 5 NC 280.12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 - 2 NB 199/10 - juris Rn 23 und 3. September 2010 - 2 NB 394.10 - Juris Rn 14). Diese Zählweise geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Sie ist nach wie vor ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - 5 NC 136/11 -, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2010 - 2 NB 394/09 - alle juris). Dafür, dass sich die klinische Betreuung von Patienten in den letzten Jahren in einer Weise verändert hat, die - in Abweichung vom Normtext - eine Einbeziehung auch der nur tagsüber belegten Betten erforderte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine kürzere Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern lässt die Faktoren Patientenzahl, -eignung und -belastbarkeit nicht unberührt. Es liegen in Bezug auf den Modellstudiengang an der Beklagten bisher auch keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang Patienten der Tageskliniken in die Ausbildung am Krankenbett einbezogen werden. Der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber der KapVO hat während der andauernden Erprobungsphase bisher keine Veranlassung gesehen, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität im Hinblick darauf zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten zu definieren. Dies ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden. Dem Verordnungsgeber steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind, ein Einschätzungsermessen zu (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2013 2 NB 394/12 - juris). Dass dieser Einschätzungsspielraum inzwischen überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern war auch der Beweisantrag, dem die Kammer die Behauptung, das die in Tageskliniken behandelten Patienten ebenso in die Ausbildung wie stationär aufgenommene Patienten einbezogen werden oder werden könnten, entnommen hat, als unerheblich abzulehnen. Dem Beweisantrag liegt die rechtliche Annahme zugrunde, dass diese Patienten ebenso wie stationäre Patienten in die Kapazitätsberechnung einzustellen seien. Das ist jedoch nicht der Fall, vielmehr ist es zulässig, diese Patienten im System der KapVO als ambulante Patienten als sog. Poliklinische Neuzugänge zu zählen, auch wenn ihre kapazitätserhöhende Wirkung begrenzt ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO). Eine Verschiebung der von der KapVO vorgenommenen Gewichtung der Patientengruppen obliegt jedoch dem Normgeber. Im zweiten Semester der Erprobungsphase kann es für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität in entsprechende Anwendung von § 17 KapVO also dahin stehen, ob teilstationäre Patienten zur Ausbildung in den Untersuchungskursen herangezogen werden könnten oder wegen der Kürze ihres jeweiligen Aufenthalts für Studierenden kaum zur Verfügung stehen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat seine diesbezügliche Rechtsprechung (Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 m.w.Nw.) mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12- (Sommersemester 2012), dem die Kammer insoweit folgt, bestätigt und zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO für die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang folgendes ausgeführt:

„… wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - [sind] auch die Eingabegrößen, die die patientenbezogene Ausbildungskapazität bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht.

Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85prozentiger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002 gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (a.a.O. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (Satz 3). (…)

… § 17 KapVO [unterscheidet] nur zwischen zwei Kategorien von Patienten […], nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Std. aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Std. zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit ebenfalls Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. …“

Genügt die Berechnung einer patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 17 KapVO in der Einführungsphase des Modellstudiengangs noch den Anforderungen, sind zukünftig hinreichende normative Vorgaben erforderlich. Dazu führt die Beklagte eine Evaluation des Modellstudiengangs anhand der bisher zugänglichen Erfahrungswerte durch. Für die Bestimmung der Art und Weise der Berechnung des tatsächlichen Patientenbedarfs und der Kapazität ist eine Arbeitsgruppe Modellstudiengang Medizin Kapazität (MSMKap) an der Beklagten gebildet worden. Die Arbeitsgruppe besteht nach den im September 2012 gemachten Angaben von Prof. Dr. P... aus Vertretern des Geschäftsbereichs Lehre, des Unternehmenscontrollings, der Senatsverwaltung und den Rechtsvertretern der Charité. Die Beklagte geht auch davon aus, dass die bereits mehrfach geänderte Studienordnung des Modellstudiengangs weiterer Anpassungen bedarf. Nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten dränge die Beklagte auf eine Anpassung der KapVO an die Erfordernisse des Modellstudiengangs.

Auch die weitere Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dass nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Die Beklagte hat die maßgebliche Zahl der tagesbelegten Betten durch die eidesstattliche Versicherung des persönlichen Referenten des Prodekans der Beklagten Dr. P... vom 6. Juni 2011 für 2008 mit 2.543, für 2009 mit 2.448 und für 2010 2451, also mit durchschnittlich 2.481 mitgeteilt. An der Richtigkeit der mitgeteilten Daten zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass. Den Prozess der Datenerhebung und Überprüfung hat die Abteilungsleiterin des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Frau M... in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 unter Bezugnahme auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Wintersemester 2010/11 erläutert. Danach werden die Daten für die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten unter Rückgriff auf den allgemeinen Datenbestand erhoben. Mit Aufnahme bei der Beklagten werde für jeden Patient im Computersystem (SAP BW) ein Datensatz angelegt. Es würden die sog. „§ 21-Daten“ über Diagnose, Prozeduren, Verweildauer, Alter, Geschlecht und bei Neugeborenen das Geburtsgewicht erhoben (vgl. § 21 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG vom 23. April 2002 [BGBl. I S. 1412, 1422], zuletzt geändert durch Art. 5a G vom 15.Juli 2013 [BGBl. I 2423]). Es werde erfasst, ob der Patient stationär, teilstationär oder ambulant aufgenommen wurde. In der Folge würden die Bewegungsdaten des Patienten erfasst; diese dokumentierten, wenn ein Patient Bett, Raum oder Station wechsele. Gezählt würden alle Patienten einschließlich privater und außerbudgetärer Patienten, die als stationäre Fälle aufgenommen worden seien. Nicht gezählt würden Begleitpersonen, etwa die Eltern von Kindern. Für eine stationäre Aufnahme sei es nicht erforderlich, dass der Patient 24 Stunden aufgenommen worden sei. Vielmehr werde jeder um Mitternacht vorhandene stationäre Fall gezählt, auch wenn er tatsächlich nur wenige Stunden in der Charité anwesend sei. Die Mitternachtszählung erlaube zu einem bewegungsarmen Zeitpunkt die Feststellung eines Datenbestands und verhindere eine Beeinflussung der Statistik durch „pünktliches“ Entlassen.

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Zahlen zu erkennen. Abgesehen davon sieht die Kammer in Einklang mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Die Klägerseite hat die mitgeteilten Zahlen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Mangels Anknüpfungstatsache war auch der Antrag, die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten durch Inaugenscheinnahme der von der Beklagten erhobenen Datensätze bzw. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesen Datensätzen zu überprüfen, abzulehnen. Soweit die vorgebrachten Einwendungen dahingehen, dass nach der dargestellten systemgestützten Patientenerfassung andere Zählweisen zu anderen Zeitpunkten möglich und denkbar seien, betrifft dies nicht die Richtigkeit der Zahlenerhebung nach der Mitternachtszählung. Vielmehr handelt es sich um ein Plädoyer für eine Neuinterpretation oder Neufassung von § 17 Abs. 1 KapVO. Ob für die Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten statt der Mitternachtszählung andere Zeitpunkte zweckmäßiger wären oder zu einer höheren Patientenzahl führen würden, kann hier ebenfalls dahinstehen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verbietet es sich, punktuelle Veränderungen innerhalb des hochaggregierten Systems der Kapazitätsermittlung vorzunehmen. Es obliegt dem zukünftigen Normgeber eine Ermittlungsmethode für eine patientenbezogene Kapazität zu entwickeln, die den Entwicklungen der Krankenhausrealität und den Anforderungen der medizinischen Ausbildung gerecht wird. Dass die Beklagte bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - mit einbezieht, hat Frau l... ausdrücklich bestätigt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 -).

Von den durchschnittlich 2.481 tagesbelegten Betten sind gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 384,555 als für die klinische Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen (vgl. dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 27. April 2010 - VG 30 L 1523.09 - u.a.). Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins, höchstens jedoch um 50 v.H. zu erhöhen, weil mangels Vorlage geeigneter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 6 ff. KapVO wäre. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Beklagte auf 453.270, woraus sich ein Erhöhungswert von 453,270 ergäbe. Dieser übersteigt den Wert gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO um mehr als 50 v.H., so dass die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H., also (384,555 ÷ 2 =) 192,2775 zu begrenzen ist, und sich ein Gesamtwert von (384,555 + 192,2775 =) 576,8325 ergibt.

Dieser ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO weiter zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das ist bei der Ausbildung im Modellstudiengang jedoch ebenso wenig wie bisher bei der klinischen Ausbildung an der Charité der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt, dass spätestens seit dem Wintersemester 2009/10 keine Verträge mit außeruniversitären Einrichtungen als akademische Lehrkrankenhäuser für die Ausbildung im 1. bis 10. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mehr unterhalten werden. Tatsachen, aufgrund deren sich Gegenteiliges vermuten ließe, sind nicht ersichtlich. Entsprechend waren die auf die Vorlage solcher Verträge gerichteten Beweisanträge abzulehnen. Die bereits vor der Einführung des Modellstudiengangs getroffene Entscheidung der Beklagten, abgesehen von der Ausbildung im Praktischen Jahr keine patientenbezogene Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen mehr durchzuführen, ist als von der Hochschulautonomie getragene strukturelle Entscheidung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als die dauerhafte Ausbildung der gemäß § 28 Abs. 2 UniMedG festgelegten Zahl von 300 Studierenden pro Semester gewährleistet bleibt (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -). Allerdings wird sich die Beklagte der Frage stellen müssen, wie sie angesichts einer rechnerischen Kapazität unterhalb der gesetzlichen und tatsächlichen Zulassungszahl bei gleichzeitiger Überlast durch die weiterhin angebotene klinische Ausbildung einen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO genügenden patientenbezogenen Unterricht sicherstellen will. Auf der anderen Seite wird auch bei der Evaluation des Patientenbedarfs zu bewerten sein, dass es der Beklagten offenbar gelingt, der von Prof. Dr. P... als „Nadelöhr“ beschriebenen Situation zu begegnen. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, kommt allerdings nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 – VG 30 A 6.08 – SoSe 2008 – B.A. S. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 – SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 5 NC 182.11).

Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 576,8325, gerundet 577, was zu einer rechnerischen Aufnahmekapazität im Sommersemester 2011 von 288,5 Studierenden führt.

Die ermittelte Basiszahl ist nicht gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich noch nicht hinlänglich präzise bestimmen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu „nutzen“, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Beklagte fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen seiner von der des Regelstudiengangs abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur ist die Entwicklung des Bestandes von Studierenden des Modellstudiengangs jedoch derzeit noch nicht vorhersehbar. Die für eine Berechnung des Schwundes erforderlichen Zahlen lagen weder zum Zeitpunkt der ordentlichen Zulassungen im Frühjahr 2011 noch liegen sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor.

Auch heute nach fünf Semestern Erfahrung lässt sich keine Schwundberechnung vornehmen, weil bisher nur die Übergangsquoten der im Wintersemester 2010/11 immatrikulierten Studierenden in das 2., 3., 4., 5. und 6. Fachsemester, der im Sommersemester 2011 immatrikulierten Studierenden in das 2., 3., 4. und 5 .Fachsemester, der im Wintersemester 2011/12 in das 2., 3. und 4. Fachsemester, der im Sommersemester 2012 immatrikulierten in das 2. und 3. Fachsemester sowie der im Wintersemester 2012/13 immatrikulierten Studierenden in das 2. Semester einbezogen werden könnten. Jedwede Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors beruhte deshalb auf keiner ausreichenden Datengrundlage und wäre somit Spekulation. Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 5 NC 273.11 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Die Kammer geht jedoch nach wie vor davon aus, dass es für die Bestimmung einer Schwundquote nicht eines vollständigen „Durchlaufs“ einer Studierendenkohorte bedarf. Vielmehr dürften hinreichend valide Daten verfügbar sein, sobald die erste Kohorte des Modellstudiengangs den ersten Studienabschnitt abgeschlossen und das 7. Fachsemester erreicht hat und damit 21, also rund 1/4 der bei einem zehnsemestrigen Studiengang einzustellenden 81 Werte berücksichtigt werden können.

Allerdings lässt sich rückschauend ein tatsächlicher Schwund des Studierendenbestandes im Modellstudiengang feststellen, nachdem die Beklagte vom Auffüllprinzip in höheren Semestern Abstand genommen hat (vgl. Zulassungszahlensatzung für das Sommersemester 2013, amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten vom 27. März 2013 Nr. 108), weil einer Kompensation von Abgängen durch Zugänge in höheren Semestern regelmäßig die Anforderungen gem. § 9 Abs. 3 BerlHZG entgegen stehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 - B.A. S. 15 f.). Der Studierendenbestand im Modellstudiengang Medizin zum 30. April 2013 (vgl. dienstliche Erklärung des Herrn B... vom 10. Juni 2013, Kapazitätsunterlagen Sommersemester 2013) wies im fünften Semester nur noch 297 und im sechsten Semester 285 Studierende (von 331 bzw. 314 Studienanfängern) aus. Damit hat der Studierendenbestand im sechsten Semester erstmals die rechnerische Kapazität unterschritten.

Die Beklagte hat über die rechnerische Kapazität und die in § 28 Abs. 2 UniMedG festgelegte Zahl von 300 Studienanfängern im streitgegenständlichen Sommersemester 325 Studienplätze vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die seitens der Beklagten erst im Klageverfahren mitgeteilte Zahl weicht von der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde gelegten und der Studierendenstatistik der Beklagten entnommenen Zahl von 331 Studierenden ab. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Erläuterung der Abweichung ist nachvollziehbar, hätte jedoch bereits mit der Übersendung der Kapazitätsunterlagen erfolgen können und müssen. Danach zählt die Studierendenstatistik zusätzlich zu den erstmals immatrikulierten Studierenden diejenigen Studierenden im ersten Semester mit, die vor oder während ihres ersten Fachsemesters beurlaubt worden sind, die statistisch also „stehen bleiben“. Da es sich insofern um eine versteckte Zahl handelt, wird die Beklagte Wege finden müssen, eine Erkennbarkeit der Zahl der jeweils im ersten Semester (neu) vergebenen Studienplätze zu gewährleisten. Durch die Vorlage von in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommenen nicht anonymisierten Listen über die im 1. Fachsemester im Sommersemester 2011 und im 2. Fachsemester im Wintersemester 2011/12 immatrikulierten Studierenden hat die Beklagte den Studienfortschritt dieser Kohorte und den Verbleib der Studierenden erläutert und damit ausgeschlossen, dass Hochstufungen von Studierenden in höhere Semester im Sommersemester 2011 Ausbildungskapazität freigesetzt haben könnten.

Dass die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl nicht allein im Hinblick auf Mehrfachbewerbungen und das zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern erfolgte und damit nicht gänzlich als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung, sondern zu einem erheblichen Teil als „antizipierter Schwundausgleich“ (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f.) zu werten ist, ist im Ergebnis unerheblich. Rechte der Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz sind davon nicht betroffen.

Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung kein Studienplatz unbesetzt bleibt. Dies stellt die Einbeziehung der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule selbst überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren sicher. Außerdem wird auf diese Weise gewährleistet, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 u.a. - [FU/Tiermedizin, WS 2004/05] und vom 1. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Zahnmedizin, WS 2006/07], juris, Rn. 11; und zuletzt vom 14. April 2009 a.a.O. [Humanmedizin - Vorklinik SoSe 2008]). Der einzelne Rechtsstreit eines Studienplatzbewerbers ist von vornherein mit dem Risiko belastet, im gerichtlichen Verfahren selbst bei aufgedeckten Fehlern bei der Kapazitätsberechnung an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - unter Hinweis auf Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 383 ff.).

Die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl im Sommersemester 2011 beruhte nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auch auf der geplanten Vornahme eines antizipierten Schwundausgleichs. Der Leiter des Studienreferats Herr ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2013 das Zulassungsverfahren für das Sommersemester 2011 und seine Steuerung durch die Hochschule anschaulich erläutert. Danach habe die Beklagte wegen des auch im Modellstudiengang zu erwartenden Schwundes die Zahl von 320 Immatrikulationen angestrebt. Von den nach Abzug von 32 Plätzen für die Vorabquoten zu vergebenen Studienplätzen seien 40% also 116 Zulassungen im Vergabeverfahren der Stiftung auszusprechen gewesen. Die übrigen Zulassungen seien im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) erfolgt. Und zwar zu 75% nach Leistung und zu 25% nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs. Der Überbuchungsfaktor habe in beiden Quoten des AdH gegolten. Der Stiftung habe man einen Überbuchungsfaktor im AdH von 1,26 gemeldet. Für die Durchführung der Auswahlgespräche habe man sich damals die dreifache Zahl von Bewerbern melden lassen und zu den Gesprächen eingeladen. Insgesamt seien danach im AdH 164 Zulassungen nach Leistung ausgesprochen und weitere 54 über die Auswahlgespräche. Im Ergebnis seien 325 Personen immatrikuliert worden.

Die Praxis der Beklagten einen antizipierten Schwundausgleich bei der Meldung von Zielzahlen an die Stiftung vorzunehmen, steht der kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f. und vom 14. Dezember 2012- OVG 5 NC 73.12 -). Die Hochschule war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 (BVerwG 6 C 3.10 - juris) zugrunde liegenden Fall - nicht durch Landesrecht daran gehindert, über die in ihrer Zulassungszahlensatzung festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze zu vergeben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - juris).

Abgesehen davon stellt sich die Vergabe von insgesamt 25 weiteren Studienplätzen als nicht willkürlich und als kapazitätsfreundlich dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 5 NC 73.12 -). Auch wenn zum Zeitpunkt der Zulassungen für das streitgegenständliche Sommersemester 2011 die Beklagte den zu erwartenden Schwund noch nicht in erhöhten festgesetzten Zulassungszahlen abgebildet hatte, sondern, wie es der Leiter des Studienreferats Herr D... erläutert hat, auf der Grundlage von Schätzungen und informellen Beratungen in der Runde der Geschäftsbereichsleiter und des Prodekans festgelegt hat, führt dies nicht zur kapazitären Unwirksamkeit der aufgrund dieses Vorgehens ausgesprochenen Zulassungen. Das Vorgehen der Beklagten gewährleistet letztlich nur, dass durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, werden dadurch nicht verletzt. Denn auch insoweit gilt, dass nur dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind, diese freien Studienplätze an gegen die Hochschule klagende Bewerber zu vergeben sind (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris). Inzwischen legt die Beklagte den antizipierten Schwundausgleich durch eine Festsetzung erhöhter Zulassungszahlen offen (vgl. z.B. Zulassungszahlensatzung für das Sommersemester 2013, a.a.O.).

Im Hinblick auf die erfolgte Vergabe von 325 Studienplätzen kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen gewesen wäre, dass seit der Einführung des Modellstudiengangs (Wintersemester 2010/11) die Studierenden des Modellstudiengangs mit den Studierenden der klinischen Semester um die patientenbezogene Ausbildungskapazität konkurrieren. Jedenfalls bis die letzte Kohorte des Regelstudienganges, die sich derzeit im 3. klinischen Semester befindet, das 10. Fachsemester abgeschlossen hat (Wintersemester 2014/15) wird diese Konkurrenz die Kapazität schmälern. Die Beklagte hat für den Zeitraum der Parallelität von Regel-, Reform und Modellstudiengang davon abgesehen, eine Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO zu treffen und dazu aussagekräftige Zahlen vorzulegen. Inwieweit einer Überlast durch die übergangsweise Nutzung außeruniversitärer Krankenanstalten zu begegnen wäre, bedarf deshalb hier ebenfalls keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.