Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.02.2014 - 9 UF 106/13
Fundstelle
openJur 2014, 13444
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15. Mai 2013 – Az. 21 F 28/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Urkunde des Jugendamtes des Landkreises … vom 6. November 2001 – Urkunden-Register-Nr. 615/2001 – wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter

a) für die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich März 2014 Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 5.681,38 EUR sowie

b) ab April 2014 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 193,96 EUR

zu zahlen verpflichtet ist.

Der weitergehende Abänderungsantrag wird zurückgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 85 % und der Antragsgegner zu 15 %.

III. Die sofortige Wirksamkeit der zu Ziffer I.b ergangenen Entscheidung wird angeordnet.

IV. Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird – in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Mai 2013 – auf 4.066,79 EUR festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.036,84 EUR.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die Zeit seit dem 1. Januar 2012. Der Antragsgegner ist der im Haushalt seiner Mutter lebende Sohn des Antragstellers. Der Antragsteller, den keine weitergehenden Unterhaltspflichten treffen, hatte sich mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises … vom 6. November 2001 – Urk.-Reg. Nr. 615/2001 – (u.a.) für die Zeit ab 1. Juli 2003 zur Zahlung von 107,6 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetragsverordnung abzgl. anrechenbaren Kindergeldes verpflichtet (Bl. 10 GA).

Der Antragsteller ist gelernter Schlosser, hat aber aus gesundheitlichen Gründen zum Verwaltungsfachangestellten umgeschult und war befristet von 2009 bis einschließlich Februar 2011 als Betriebsprüfer bei der Agentur für Arbeit tätig. Er hat am 12. Mai 2011 einen Schlaganfall erlitten und bezieht mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die – nach Verlängerung(en) - derzeit befristet ist bis zum 30. November 2015 (Bl. 88 GA). Nach dem Rentenbescheid wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet gewährt, weil sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarkts beruht. Ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderung besteht bereits jetzt auf Dauer.

Der Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seiner Partnerin ein Hausgrundstück, das jeweils im hälftigen Miteigentum der Lebenspartner steht und auf dem – dies ist im Beschwerdeverfahren unstreitig – Finanzierungslasten ruhen, die der Höhe nach dem objektiven Mietwert des Objektes entsprechen. Die Partnerin des Antragstellers ist selbständig erwerbstätig.

Gestützt auf Leistungsunfähigkeit hat der Antragsteller, nachdem eine Verzichtsaufforderung vom 21. Dezember 2011 erfolglos geblieben ist, mit seiner im Januar 2012 eingereichten Antragsschrift die Herabsetzung des Unterhaltstitels ab Januar 2012 auf Null begehrt.

Der Antragsgegner ist dem Abänderungsantrag insgesamt entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang – auch unter neuropsychologischen Aspekten - eine Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers vorliegt, mit Beschluss vom 15. Mai 2013 die Jugendamtsurkunde mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dahin abgeändert, dass der Antragsteller zur Zahlung von noch 88 Prozent des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes verpflichtet ist, und den weitergehenden Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Für das Jahr 2012 ergebe sich eine volle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Dieser hätte neben der EU-Rente von 684,05 EUR aus einer Halbtagstätigkeit ein Nebeneinkommen von 400 EUR erzielen können. Ferner sei ihm eine Steuererstattung für die Erwerbstätigkeit aus den ersten beiden Monaten des Jahres 2011 zuzurechnen. Im Kalenderjahr 2013 könne der Antragsteller aus EU-Rente und entsprechenden Nebeneinkünften noch 284,05 EUR monatlich für Unterhaltsleistungen erwirtschaften.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der sein ursprüngliches Ziel im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt weiter verfolgt, also seit Januar 2012 keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen will. Er ist der Ansicht, dass die Zurechnung der Steuererstattung für 2011 ausscheiden müsse, weil diese Einkünfte zukünftig nicht mehr zu erwarten seien. Er meint ferner, ihm dürfe realistischerweise ein fiktives (Neben-)Erwerbseinkommen nicht zugerechnet werden. Das Amtsgericht habe konkrete Verdienstmöglichkeiten für die individuellen Verhältnisse des Antragstellers nicht aufgezeigt. Ferner hätte bei Zurechnung von fiktivem Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit auch nicht der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zugrunde gelegt werden dürfen. Er meint schließlich, das Amtsgericht habe die Subsidiaritätsklausel des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht geprüft. In tatsächlicher Hinsicht ergänzt er sein Vorbringen dahin, dass er vom 24. Juni bis 13. August 2013 im … Klinikum stationär aufgenommen worden ist und die Behandlung hernach – bei andauernder Arbeitsunfähigkeit – bis zum 30. August 2013 teilstationär fortgesetzt wurde.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

II.

Die – nach der mit Senatsbeschluss vom 20. Januar 2014 antragsgemäß gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels – zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Abänderungsantrag ist mit der Behauptung nachträglich infolge Erwerbsunfähigkeit eingetretener Leistungsunfähigkeit gemäß § 239 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Der Antrag ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet.

Tatsächlich ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers als Anspruchsvoraussetzung des Kindesunterhalts nach §§ 1601 ff. BGB eingetreten, allerdings in weit geringerem Umfang als vom Antragsteller geltend gemacht.

Dass der Antragsteller mit Blick auf die von ihm im Streitzeitraum bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – weitergehende Einkünfte standen ihm unstreitig nicht zur Verfügung – tatsächlich zur Leistung von Kindesunterhalt nicht in der Lage war und ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

Dennoch ist es dem Antragsteller verwehrt, sich im begehrten Umfang, also insgesamt auf den Wegfall seiner Leistungsfähigkeit zu berufen. Das Amtsgericht hat nämlich im Grundsatz zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller sich nach Maßgabe von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls fiktiv als (teil-)leistungsfähig behandeln lassen muss.

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger höchstrichterlicher (und verfassungsrichterlich gebilligter) Rechtsprechung nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Hierzu gehören zum einen solche Einkünfte, die aus der Realisierung von Steuerentlastungen erwirtschaftet werden können, insbesondere aber Einkünfte aus einer dem Unterhaltsschuldner anzusinnenden Erwerbstätigkeit. Die Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte, in die insbesondere auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit und auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance liegt beim Unterhaltspflichtigen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12 – zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerfG FamRZ 2008, 1145 – zitiert nach juris, dort Rdnr. 14; BVerfG FamRZ 2010, 793 – zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind - insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anzulegen (BGH a.a.O. – Rdnr. 13 bei juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind dem Antragsteller im konkreten Fall – fiktive – Einkünfte zuzurechnen.

a)

Zum einen hat der Antragsteller die Obliegenheit verletzt, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung auszuschöpfen.

17Das Amtsgericht hat – beschränkt auf das Kalenderjahr 2012 - im Grundsatz zu Recht dem tatsächlichen Rentenbezug eine fiktive Steuererstattung für das Kalenderjahr 2011 zugesetzt. Es gibt überhaupt keinen Grund, den Antragsteller von der Obliegenheit zur Realisierung der zu erwartenden Einkommensteuerrückerstattung für das Jahr 2011 zu entlasten. Lediglich die Fortschreibung eines solchen Effektes über das Kalenderjahr 2012 hinaus verbietet sich, solange dem Antragsteller ein fiktives (steuerpflichtiges) Einkommen aus (Neben-)Erwerbstä-tigkeit nicht zugerechnet wird. Deshalb hat das Amtsgericht – in jeder Hinsicht zutreffend und konsequent – eine fiktive Steuererstattung nur im Kalenderjahr 2012 berücksichtigt. Nicht zurückgreifen kann man insoweit aber auf die Steuererstattung, die der Antragsteller für das Jahr 2010 erlangt hat, weil er seinerzeit ganzjährig erwerbstätig war, während er im Jahr 2011 nur in den Monaten Januar und Februar 2011 ein Erwerbseinkommen erzielt hat.

Nach den Angaben des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat er aus der bis einschließlich Februar 2011 vollzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit zuletzt 1.900 EUR netto erzielt und erhebliche Fahrtkosten für die Ausübung seiner Berufstätigkeit aufgewendet. Seit März 2011 war er arbeitslos bzw. jedenfalls seit dem Schlaganfall am 12. Mai 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Über seine tatsächlichen Einkünfte seit März 2011 ist nichts bekannt; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und ggf. in welchem Umfang er – über die gesetzlichen Abzüge für Januar und Februar 2011 hinaus – im Jahr 2011 Steuerzahlungen geleistet hat. Bei dieser Ausgangslage muss sich der Antragsteller so behandeln lassen, als ob er mit Blick auf den Einbruch seiner Einkünfte ab März 2011 bei rechtzeitiger Abgabe einer Steuerklärung für das Jahr 2011 im Jahr 2012 eine Rückerstattung der im Vorjahr (im Januar und Februar) geleisteten Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in vollem Umfang hätte realisieren können. Bei einem Nettobezug von 1.900 EUR ist davon auszugehen, dass der sozialversicherungspflichtig beschäftigte Antragsteller bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibetrag ein Bruttoeinkommen von rund 3.000 EUR erwirtschaftet hat. Davon wiederum hätte er an Lohnsteuer 475,91 EUR und für den Solidaritätszuschlag 21,22 EUR abführen müssen. Auch bei vorsichtiger Schätzung ist nach Aktenlage jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller im Jahr 2012 eine Steuerrückerstattung für 2011 im Gesamtumfang von 900,00 EUR hätte erhalten können, was einem Monatsbetrag von 75,00 EUR entspricht.

Dieser Betrag ist deshalb der Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers im Jahr 2012, die 684,05 EUR bis einschließlich Juni 2012 betrug und sich von Juli bis Dezember 2012 auf 699,30 EUR belief, zuzusetzen.

b)

20Zum anderen aber hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller mit Blick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht dem Antragsgegner gegenüber auch in Ansehung seiner gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls eine Nebenerwerbstätigkeit zuzumuten ist.

(1)

Der Antragsteller ist grundsätzlich nicht aus gesundheitlichen Gründen in vollem Umfange erwerbsunfähig, sondern – wenn auch mit nicht unerheblichen Einschränkungen - durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Etwas anderes gilt allein für die nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2013.

Sowohl nach dem Inhalt des Rentenbescheides als auch im Ergebnis der auf Vorbefunde der behandelnden Ärzte und eigene Untersuchungen gestützten Feststellungen der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen, denen sich der Senat nach eigener kritischer Würdigung insoweit anschließt, ist der Antragsteller zwar (erheblich) eingeschränkt in den Bereichen Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Arbeitsgedächtnis, verbales Gedächtnis und Exekutivfunktion (problemlösendes Denken). Daraus wird plausibel abgeleitet, dass der Antragsteller tagsüber einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer halbschichtigen Tätigkeit mit regelmäßigen Pausen nach 60 Minuten und bei Arbeiten mit geringen Anforderungen an das Gedächtnis nachgehen könnte. Die auszuübende Tätigkeit sollte danach von häufig wiederkehrenden Routinen gekennzeichnet sein; die inhaltlich-zeitlichen Vorgaben ein mittleres Arbeitstempo und eine mittelgradige Komplexität nicht überschreiten.

Der Umstand, dass die Sachverständigen eine Fortsetzung und deutliche Intensivierung der - seinerzeit 2x wöchentlich je 45 Minuten - währenden Ergo-Therapie auf möglichst 5x wöchentlich zu je 60 Minuten empfohlen haben und der Antragsteller diese Empfehlung ersichtlich nicht aufgenommen und auch nur versucht hat, sich beratungsgemäß therapieren zu lassen, führt nicht zur Zurechnung einer weitergehenden Erwerbsfähigkeit. Zwar kann auch das Auslassen von Therapiemaßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit einen Obliegenheitsverstoß mit der Folge einer Zurechnung entsprechend höherer fiktiver Einkünfte führen. Im Streitfall sprechen die zutage getretenen Umstände aber gegen eine solche Annahme. Die Sachverständigengutachten sind am 22. Januar 2013 zur Akte gelangt und dem Antragsteller nicht vor Anfang Februar 2013 zugegangen. Auch zeitnahe Bemühungen um die empfohlene Intensivierung der Therapiemaßnahmen hätten – die Mitwirkung der Krankenkasse und die Verfügbarkeit entsprechender Therapeuten/Termine unterstellt – realistischerweise bestenfalls mit einer mehrwöchigen, eher mehrmonatigen zeitlichen Verzögerung zu einer Ausweitung der therapeutischen Maßnahmen geführt. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass in diesem Falle die im Juni 2013 aufgetretenen massiven gesundheitlichen Probleme, die einen mehrwöchigen vollstationären Krankenhausaufenthalt mit anschließender mehrwöchiger teilstationär fortgesetzter Behandlung erforderlich gemacht haben, hätten vermieden werden können. Das Auslassen der Bemühungen um eine Anpassung der Therapie stellt sich deshalb für die Vergangenheit und die absehbare Zukunft noch nicht als Erwerbsobliegenheitsverstoß dar.

Gleiches gilt für die ausdrücklich als nicht beweisbar formulierte Aggravationstendenz, also die bewusst verschlimmernde Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken, die die Sachverständigen bei dem Antragsteller zu erkennen glauben. Es gibt keinerlei belastbare Anknüpfungstatsachen, die es rechtfertigen würden, daraus konkrete Rückschlüsse auf eine breitere Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers auf dem Arbeitsmarkt zu ziehen, als dies in den Sachverständigengutachten im Rahmen der Ausführungen zu den erforderlichen Rahmenbedingungen an zeitlich-inhaltlichen Vorgaben (siehe oben) beschrieben worden ist.

(2)

25Allein die grundsätzliche Möglichkeit der Ausübung einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt indes noch nicht die Zurechnung eines entsprechenden Verdienstes.

In der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (BVerfG FamRZ 2010, 793 – Rdnr. 15 bei juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12, Rdnr. 9).

Zwar hat der Antragsteller tatsächlich zu keiner Zeit irgendwelche Bemühungen entfaltet, ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu begründen, so dass die erste Voraussetzung – fehlende Erwerbsbemühungen – uneingeschränkt zu bejahen ist. Allerdings besteht nach Überzeugung des Senates für den Antragsteller tatsächlich keine realistische Beschäftigungschance im genannten Umfang. Ein ganz starkes Indiz dafür bietet schon der Umstand, dass der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen leistet und dies zuletzt mit Rentenbescheid vom 7. September 2012 und befristet bis zum 30. November 2015 (Bl. 88 f. GA), also in engem Zusammenhang zum Streitzeitraum bestätigt hat. Der Rentenversicherungsträger dokumentiert damit, dass mit Blick auf die derzeit herrschenden Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt eine Vermittlung des gesundheitlich erheblich eingeschränkten Antragstellers in eine reguläre Beschäftigung nicht ernsthaft erwartet werden kann. Ein Erfahrungssatz dahin, dass die Versorgungsträger bei der Zuerkennung solcher Erwerbsunfähigkeitsrenten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen etwa zu großzügige Maßstäbe anlegten, besteht nicht.

Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung, dass dem Antragsteller der (Teilzeit-) Arbeitsmarkt verschlossen ist. Der Antragsteller kann in seinem erlernten Beruf als Schlosser aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht beschäftigt werden. Jede andere Erwerbstätigkeit, die besondere Anforderungen an die körperliche Gesundheit stellt, scheidet gleichermaßen aus. Deshalb ist etwa der Verweis des Antragsgegners auf eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft unbehelflich. Der Senat sieht auch mit Blick auf die Umschulung zum Verwaltungsfachangestellten keine realistische Beschäftigungschance des Antragstellers als (reguläre) Teilzeitkraft. Selbst an Arbeitsplätzen mit wiederkehrenden Routinen wird dann aber jedenfalls ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit und nicht minder an Belastbarkeit erwartet werden. Ein Arbeitgeber, der lediglich einfache Bürotätigkeit in einem entsprechenden Umfang zu vergeben hat, wird sich schwerlich auf einen Arbeitnehmer einlassen, der stündlich bis zu 10 Minuten Pause benötigt und wegen der medizinischen Vorgeschichte ein hohes Krankheitsrisiko trägt. Solche Tätigkeiten könnten ebenso gut ungelernten oder angelernten Kräften übertragen werden, die nicht von vornherein mit derartigen gesundheitlichen Einschränkungen belastet sind.

29Allerdings sieht der Senat durchaus realistische Beschäftigungschancen für den Antragsteller außerhalb eines regulären Teilzeitarbeitsverhältnisses, nämlich im Rahmen einer Nebentätigkeit. Die Ausübung entsprechender Arbeiten ermöglicht nämlich nicht selten eine sehr flexible Zeiteinteilung, die dem Antragsteller hinreichend Raum für Erholung auch in relativ kurzen Intervallen bietet. Zu denken ist hier etwa an die Verteilung von Wochenblättern, Werbeprospekten oder ähnliches, die zwar nach den Vorgaben des Auftraggebers erfahrungsgemäß an einem bestimmten Tag zu erfolgen hat, an diesem Tag für die Erledigung aber große Freiheiten bietet. Solche Arbeiten werden immer wieder angeboten. Der – hierzu tatsächlich nicht verpflichtete - Antragsgegner hat sogar noch aus der jüngeren Vergangenheit entsprechende Zeitungsinserate aus der näheren Umgebung des Wohnortes des Antragstellers überreicht. Es gibt keinen Grund, weshalb dem Antragsteller die Ausführung dieser Tätigkeiten nicht anzusinnen sein sollte. Der Antragsteller verfügt über einen Pkw und ist in seiner Fahrtauglichkeit nicht nachweislich eingeschränkt und deshalb durchaus auch ohne Weiteres in der Lage, sich außerhalb seines näheren Wohnumfeldes, mindestens bis in das rund 15 km entfernt gelegene F… nach entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen. Auch leichte Bürotätigkeiten werden erfahrungsgemäß als Nebenerwerbstätigkeit angeboten. Dies sind nur einzelne Beispiele aus der breiten Palette von Nebentätigkeitsangeboten, die auch dem Antragsteller offen stehen.

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller mit einer oder mehreren entsprechenden Tätigkeiten unter Abzug berufsbedingter Aufwendungen monatlich 200,00 EUR netto erwirtschaften könnte, ohne dass er damit überfordert wäre oder gar weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu gewärtigen wären. Diesen Betrag kann der Antragsteller ohne Weiteres anrechnungsfrei neben seiner Erwerbsunfähigkeitsrente hinzuverdienen.

31Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es im Bereich der Nebentätigkeiten keine Lohnfortzahlung gibt und deshalb in Zeiten bestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Einkünfte erzielt werden können. Für die Zeiten der nachgewiesen Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis zum 31. August 2013 kann dem Antragsteller deshalb ein fiktives (Neben-)Erwerbseinkommen nicht zugerechnet werden.

c)

Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass der Antragsteller zumindest teilweise leistungsfähig ist, ohne dass der ihm notwendig zu belassende Selbstbehalt gefährdet wäre. Allerdings ist es im Streitfall geboten, Anpassungen bei dem notwendigen Selbstbehalt vorzunehmen.

(1)

Es besteht indes im konkreten Fall kein Anlass, den einem minderjährigen Kind gegenüber Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich zu belassenden notwendigen Selbstbehalt oberhalb des für einen Nichterwerbstätigen mit 770 EUR monatlich bzw. seit Januar 2013 mit 800 EUR monatlich festgelegten Betrages anzusiedeln, weil dem Antragsteller neben der Erwerbsunfähigkeitsrente ein (fiktiver) Nebenverdienst zugerechnet wird. Der Rückgriff auf einen Zwischenbetrag zwischen Erwerbstätigen- und Nichterwerbstätigenselbstbehalt erfordert nämlich, dass die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Vergleich zu den im Übrigen zur Verfügung stehenden Einkünften einen erheblichen Umfang annehmen. Daran fehlt es hier bei einer Zurechnung von lediglich 200 EUR aus Nebentätigkeit bei anderweitig verfügbaren Einkünften von rund 700 EUR, zumal zur Erzielung dieser Erwerbseinkünfte ein selbst im Vergleich zu einer Halbtagstätigkeit recht überschaubarer Zeitaufwand nötig ist.

(2)

Allerdings ist mit Blick auf die Lebensumstände des Antragstellers und die hier zugrunde zu legenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus eine Reduzierung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts gerechtfertigt.

35Der Umstand, dass der Antragsteller im Streitzeitraum mit einer Partnerin zusammen gelebt und gewirtschaftet hat, rechtfertigt die Annahme, dass die von ihm weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen). Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2008, 203 – Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 – Rdnr. 44 f. bei juris).

Eine etwa bestehende unzureichende eigen Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragstellers, zu den gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können, was einer Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts im Einzelfall entgegen stehen könnte, hat der auch dafür darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht (substantiiert) vorgetragen. Der Senat hatte mit der Ladungsverfügung aufgegeben, „aussagekräftige Angaben unter Beifügung entsprechend geeigneter Unterlagen zu den monatlichen Einkünften seiner Lebensgefährtin seit Januar 2012“ zur Akte zu reichen (Bl. 215 GA). Der Antragsgegner hat daraufhin überhaupt nichts weiter vorgetragen, sondern sich auf die kommentarlose – offenkundig unzureichende - Vorlage einer zudem unvollständigen übermittelten vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung für Januar bis September 2013 (Bl. 255 GA) beschränkt. Danach ist davon auszugehen, dass die Lebenspartnerin des Antragstellers sich an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung angemessen beteiligen kann, so dass grundsätzlich eine Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts um 10 Prozent veranlasst ist.

Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine solche Reduzierung allerdings nicht dazu führen darf, dass ihm nicht einmal das (sozialhilferechtliche) Existenzminimum verbleibt. Dieser Umstand aber streitet im konkreten Fall nicht gegen eine Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts im zuvor erörterten Umfang. Das ihm jedenfalls zu belassende (sozialhilferechtliche) Existenzminimum beträgt nämlich nicht pauschal 770 EUR. Das Existenzminimum in diesem Sinne ist gesichert, wenn aus den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Einkünften der Regelbedarf nach § 20 SGB II und der Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gedeckt werden kann; die Erforderlichkeit zur Abdeckung von Mehrbedarfen im Sinne von § 21 SGB II ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Gemessen daran ist aber das Existenzminimum des Antragstellers auch gesichert, wenn der notwendige Selbstbehalt im gesamten Streitzeitraum um 10 Prozent reduziert wird. Der Regelbedarf für erwachsene Personen einer Lebenspartnerschaft betrug 337 EUR im Jahr 2012, 345 im Jahr 2013 und 353 EUR im Jahr 2014. Zuzusetzen sind maximal die den Antragsteller tatsächlich treffenden Kosten für Unterkunft und Heizung, die er im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren mit insgesamt 440,00 EUR beziffert hat und die er neben seiner Partnerin hälftig zu tragen hat. Zur Sicherung seines Existenzminimums benötigt(e) der Antragsteller also im Jahr 2012 insgesamt 557,00 EUR, im Jahr 2013 insgesamt 565,00 EUR und im laufenden Kalenderjahr insgesamt 573,00 EUR. Diese Grenze wird bei einer Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts auf zunächst 693 EUR und seit Januar 2013 auf 720 EUR deutlich nicht berührt.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Existenzminimums des Antragstellers besteht mithin kein Grund, von einer Reduzierung des notwendigen Selbstbehalts um 10 Prozent abzusehen.

d)

Im Ergebnis der vorstehenden Eckdaten errechnet sich eine Leistungsfähigkeit des Antragstellers und damit ein rückständiger Unterhaltsanspruch des Antragsgegners für die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich März 2014 im Gesamtumfang von 5.681,38 EUR und ein laufender monatlicher Unterhaltsanspruch ab April 2014 in Höhe von 193,96 EUR.

Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehende tabellarische Übersicht Bezug genommen.

e)

42Selbstverständlich ist in den Fällen nur eingeschränkter Leistungsfähigkeit die Unterhaltsverpflichtung als monatlicher Zahlbetrag konkret zu beziffern. Die vom Amtsgericht im Streitfall gleichwohl vorgenommene Ausweisung als Prozentsatz vom Mindestunterhalt führt zu einer Dynamisierung des titulierten Kindesunterhalts nach Maßgabe entsprechender Änderungen der Unterhaltstabelle, die allerdings ohne Rücksicht auf das konkrete Leistungsvermögen eines Unterhaltsschuldners im Einzelfall vorgenommen werden. Im hier vorliegenden Mangelfall ist deshalb eine Änderung der konkreten Zahlungsverpflichtung – jenseits sonstiger unterhaltsrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände im Einzelfall – grundsätzlich nur bei (wesentlichen) Änderungen der konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und nicht schon dann angezeigt, wenn die Tabellensätze eine Anpassung erfahren.

f)

Soweit schließlich der Antragsteller meint, das Gericht habe es versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der „Subsidiaritätsklausel des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB“ vorliegen, kann er damit - offensichtlich – keinen Erfolg haben.

44Das Unterhaltsabänderungsverfahren nach § 239 FamFG ist als Familienstreitsache nach §§ 231 Abs. 1 Nr. 1, 112 Nr. 1 FamFG verfahrensrechtlich nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung zu führen (§ 113 Abs. 1 FamFG) Es gilt also gerade nicht der Amtsermittlungs-, sondern der Beibringungsgrundsatz. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Amtsgericht also zu Recht keinen Anlass gesehen, die – von diesem selbst nicht angesprochene – Frage, ob die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegend erfüllt sein könnten, von Amts wegen zu prüfen. Auch im Beschwerdeverfahren findet sich dazu nicht ansatzweise substanzieller Sachvortrag; es wird nicht einmal erkennbar, wer eigentlich als anderer leistungsfähiger Verwandter in Betracht gezogen werden soll.

Soweit im Streitfall eine Barunterhaltspflicht der den Antragsgegner betreuenden Mutter insinuiert werden sollte, ist Folgendes festzustellen: Macht der grundsätzlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil den Ausnahmefall geltend, dass der betreuende Elternteil nicht nur den (nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwertigen) Betreuungs-, sondern darüber hinaus auch den Barunterhalt leisten solle, muss der barunterhaltspflichtige Elternteil (hier der Antragsteller) konkret darlegen und nachweisen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils (also der Kindesmutter) sowie die sonstigen Umstände dessen – zumindest teilweise – Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 417 mit Verweis auf BGH FamRZ 1981, 347 – Leitsatz 1 und Rdnr. 13 f. bei juris). Daran fehlt es hier. Auf diese Unzulänglichkeiten des Vortrages hat der Senat im Verhandlungstermin am 20. Februar 2014 ausdrücklich hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung zum laufenden Kindesunterhalt folgt aus § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Die Abänderung der Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren findet ihre Rechtfertigung in § 55 Abs. 3 FamGKG. Bei Antragseinreichung am 25. Januar 2012 war der Unterhalt für den Monat Januar 2012 bereits fällig, so dass nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG der nach dem seinerzeit bestehenden dynamischen Unterhaltstitel geschuldete monatliche Unterhalt, den das Amtsgericht zutreffend umgerechnet und auf 312,83 EUR beziffert hat, für die Dauer von 13 Monaten zugrunde zu legen war.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.