VG München, Beschluss vom 26.06.2014 - M 24 S 14.50325
Fundstelle
openJur 2014, 13346
  • Rkr:

Dublin-III-Verfahren (Ungarn);Abschiebungsanordnung nach Ungarn;offene Erfolgsaussichten wegen Aufklärungsbedürftigkeit des Bestehens systemischer Mängel im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 in Ungarn bestehenden Regelungen zur Asylhaft;Geänderte Erkenntnismittellage;Überwiegen des Suspensivinteresses

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom ... Juni 2014 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am ... Mai 2014 am Bahnhof ... einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und gab bei einer daraufhin von der Bundespolizei durchgeführten Vernehmung (Bl. ... der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] vorgelegten Verwaltungsakte – d.A.) unter anderem an, am ... Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Rund vier Monate zuvor sei er von Afghanistan in den Iran gefahren, dann weiter über die Türkei nach Griechenland und nach Ungarn. In Ungarn sei er in einer Asylunterkunft in ... gewesen.

Am ... Mai 2014 stellte der Antragsteller einen Asylantrag (Bl. 41 d.A.).

Am ... Mai 2014 sandte das BAMF ein Wiederaufnahmegesuch an die ungarischen Behörden (Bl. ... ff. d.A.). Dort wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe laut EURODAC in Ungarn am ... April 2014 um Asyl nachgesucht; er sei von Afghanistan via Iran, Türkei, Griechenland und Ungarn nach Deutschland gereist. Es sei nicht evident, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe.

Mit Telefax vom ... Juni 2014 erklärte sich das ungarische Amt für Einwanderung und Nationalität (Office of Immigration and Nationality) zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juni 2014 (Bl. ... d.A.) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Der Bescheid vom ... Juni 2014 wurde dem Antragsteller mit gesondertem Zustellanschreiben vom ... Juni 2014 (Bl. ... d.A.) gegen Postzustellungsurkunde am ... Juni 2014 bekannt gegeben gegen (vgl. die dem Gericht mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.6.2014 zugesandte Postzustellungsurkunde).

Mit Telefax vom ... Juni 2014 übermittelte die Justizvollzugsanstalt ..., in der sich der Antragsteller wegen Sicherungshaft befand, dem Gericht ein Schreiben des Antragstellers vom ... Juni 2014, mit dem dieser gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 Beschwerde einlegt.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014, per Telefax bei Gericht eingegangen am 13. Juni 2014, bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers und beantragte,

den Bescheid vom ... Juni 2014 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Ungarn – anzuordnen.

Das Gericht teilte dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mit, dass es den Schriftsatz vom 12. Juni 2014 als rechtsanwaltliche Bestellung im anhängigen Verfahren mit Ergänzungen und Konkretisierungen ansehe.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 legte die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte und mit Schreiben vom 17. Juni 2014 den Zustellnachweis für den streitgegenständlichen Bescheid vor.

Mit Telefax vom 23. Juni 2014 fragte das Landgericht ... im Rahmen eines dort anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen der gegen den Antragsteller angeordneten Sicherungshaft beim Verwaltungsgericht München wegen des Sachstandes im vorliegenden Verfahren an. Das Verwaltungsgericht München teilte dem Landgericht ... noch am 23. Juni 2014 mit, dass eine Prognose der voraussichtlichen Verfahrensdauer und des Ausgangs des Eilverfahrens noch nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die parallelen Gerichtsakten M 24 K 14.50324 und M 24 S 14.50325 sowie auf die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in Gerichtsbezirk in Haft war, was auch asylverfahrensrechtlich verbindlich ist (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – i.V.m. §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

Im vorliegenden Eilverfahren ist der Berichterstatter kraft Gesetzes Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylVfG).

2. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG) zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Zustellung (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), gestellt worden.

3. Der Antrag ist begründet, weil die Erfolgsaussichten offen sind und die deshalb gebotene eigene gerichtliche Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse unter Berücksichtigung neuester Erkenntnismittel zugunsten des Antragstellers ausfällt.

3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgs-aussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

3.2. Die Erfolgsaussichten der Klage sind im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung offen. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG erhoben worden; ob sie auch begründet ist, lässt sich dagegen ohne weitere Aufklärung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren.

3.2.1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Der Asylantrag wäre gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn Ungarn auf Grund des bereits dort vom Antragsteller gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig wäre (vgl. auch § 71a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG). Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Ungarn nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.

3.2.2. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO wäre an sich Ungarn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.

Eine vorrangige Zuständigkeit Griechenlands aufgrund Art. 13 Dublin-III-VO kommt gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel des Asylsystems nicht in Betracht (vgl. EuGH (Große Kammer) U.v. 14.11.2014 – C-4/11NVwZ 2014, 129; EGMR Entsch. V. 6.9.2011 – 51599/08NVwZ 2012, 1233; EGMR (Große Kammer) U.v. 21.1.2011 – 30696/09NVwZ 2011, 413).

3.2.3. Auch ist nach summarischer Prüfung kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Art. 20 – 23, 25 und 29 Dublin-III-VO).

3.2.4. Für Fälle wie den vorliegenden, in denen der somit an sich zuständige Mitgliedstaat der Wiederaufnahme (vorliegend Ungarn) in verfahrensfehlerfreier Weise zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung der von der Dublin-III-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien nur damit entgegentreten, dass er systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Aufnahmemitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH (Große Kammer) U.v. 14.11.2013 – C-4/11 – Rn. 36 f., NVwZ 2014, 129). Wird dies bejaht, hat der Mitgliedstaat in erster Linie die Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach einem dieser Kriterien bestimmt werden kann (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a.a.O., Rn. 36). Hingegen führt die Unmöglichkeit der Überstellung in den im Ausgangspunkt zuständigen Mitgliedstaat als solche nicht dazu, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) verpflichtet wäre (vgl. EuGH v. 14.11.2013, a.a.O., Rn. 37). Dieser bereits für die Dublin-II-VO entwickelte Zusammenhang ist in dem bereits erwähnten Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO nunmehr ausdrücklich festgehalten. Bei der Prüfung der Frage systemischer Schwachstellen handelt es sich somit um die Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dublin-III-VO selbst, nicht um eine Frage einer teleologischen Reduktion oder gar einer inzidenten Verwerfung der Dublin-III-VO. Deshalb ist die Prüfung systemischer Schwachstellen auch in keiner Weise vergleichbar mit solchen Fällen, in denen ein nationales Gericht einstweiligen Rechtsschutz gewährt, weil es ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit einer Unionsverordnung (wegen Unvereinbarkeit mit primärem Unionsrecht) hat, so dass es verpflichtet wäre, dem EuGH wegen dessen Verwerfungsmonopols gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen (vgl. etwa EuGH U.v. 21.2.1991 – C-143/88 – Slg. 1991 I, 415; U.v. 9.11.1995 – C-465/93 – Slg. 1995 I, 3761). Das Gegenteil ist vorliegend der Fall – das Gericht geht nämlich nicht zuletzt wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO davon aus, dass die Dublin-III-VO allen Erfordernissen des Primärrechts der Europäischen Union genügt.

Dabei würde bereits die Unzuständigkeit Ungarns infolge systemischer Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO zum Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führen. Auf die Frage, inwieweit im Rahmen des Klageverfahrens der dort geltend gemachte Anspruch auf Selbsteintritt besteht, käme es für das Eilverfahren nicht an; denn insoweit ist allein entscheidend, wie die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung nach Ungarn zu beurteilen sind, ohne dass es für den Eilrechtsschutz darauf ankäme, ob nicht eine Abschiebungsanordnung in einen weiteren Mitgliedstaat möglich wäre.

3.2.5. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung lässt sich die Frage, ob beim ungarischen Asylsystem systemische Schwachstellen bestehen und ob die Klage gegen die Abschiebungsanordnung deshalb Erfolg haben könnte, nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren – vielmehr erscheint diese Frage offen.

3.2.5.1. Für das Gericht ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Lage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblich. Deshalb kommt es weder auf den – vom April 2012 stammenden – Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) „Ungarn als Asylland - Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn“ in seiner deutschsprachigen Fassung vom 15. Juni 2012 (zitiert nach www.bordermonitoring.eu/tag/ungarn-2 unter „Neue Berichte“ 17. Punkt, nachfolgend: UNHCR-Bericht April 2012) noch auf die vom UNHCR im Oktober 2012 ausgesprochene Empfehlung, nach den Dublin-II-Bestimmungen keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen, wenn diese vor ihrer Ankunft in Ungarn durch Serbien gekommen waren (zitiert nach www.bordermonitoring.eu/tag/ungarn-2 unter „Neue Berichte“ 11. Punkt, nachfolgend: UNHCR-Bericht Oktober 2012) entscheidend an. Denn abgesehen davon, dass der UNHCR die Empfehlung vom Oktober 2012 bereits ab Dezember 2012 so nicht mehr aufrecht erhalten hat (vgl. UNHCR „Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia – update“, December 2012, S. 1: „UNHCR acknowledges the subsequent progress in asylum practice in Hungary, and accordingly amends its previous position“, zitiert nach http://www.refworld.org/country,,,,HUN,,50d1d13e2,0.html, nachfolgend UNHCR-Bericht vom Dezember 2012), hat es auch nach den vom UNHCR im Dezember 2012 positiv gesehenen Verbesserungen weitere ungarische Reformen gegeben, die ab Juli 2013 in Kraft getreten sind und zum 1. Januar 2014 weiter fortgeschrieben wurden. Diese, ab Juli 2013 und Januar 2014 eingeführten, Regelungen stehen für das Gericht im Vordergrund.

3.2.5.2. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage des Vorliegens systemischer Schwachstellen im ungarischen Asylsystem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren; denn es besteht insoweit aufgrund aktueller Erkenntnismittel weiterer Aufklärungsbedarf.

3.2.5.2.1. Einerseits hat gerade für Ungarn die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits in einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1. Juli 2013 systemische Mängel verneint (EuGH (Große Kammer) U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – Rn. 60 und 61, NVwZ 2014, 208).

3.2.5.2.2. Andererseits sind in jüngster Zeit neue Erkenntnismittel bekannt geworden, die dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 noch nicht bekannt sein konnten, weil sie damals noch nicht existierten. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines möglicherweise als systemisch zu bewertenden Mangels durch eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung kann dabei gegeben sein, wenn kompetente Stellen wie etwa der UNHCR und das EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 132 v. 29.5.2010, S. 11) einen solchen Mangel feststellen (vgl. VG Hamburg B.v. 10.2.2014 – 19 AE 5415/13 – juris Rn. 24 – 32 und ihm folgend VG München B.v. 22.4.2014 – M 24 S 13.31311 – juris). An entsprechenden Stellungnahmen fehlte es zwar noch zur Zeit der soeben genannten Judikate; zwischenzeitlich sind aber drei Erkenntnismittel veröffentlicht worden, nämlich:

- Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A (abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILO des BAMF);

- Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee) zur Asylhaft und zu den Dublin-Verfahren in Ungarn (Stand: Mai 2014; ebenfalls abrufbar in MILO);

- Ungarn-Länder-Bericht des AIDA (Asylum Information Database), der ebenfalls vom HHC geschrieben und vom European Council on Refugees and Exiles (EDRE) veröffentlicht worden ist (Stand: 30.4.2014; abrufbar unter:

http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

Diesen Veröffentlichungen lassen sich insbesondere zur Inhaftierungspraxis Ungarns im Zusammenhang mit Asylfällen diverse Kritikpunkte entnehmen. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014, Az. 13 L 172/14.A (juris Rn. 61 bis 100), an:

„61 Nach diesen Maßgaben lassen sich zur Inhaftierungspraxis Ungarns derzeit folgende - vorläufige - Feststellungen treffen:

62 Seit der (Wieder-)Einführung der Asylhaft zum 1. Juli 2013, die erneut eine Inhaftierung von Erstantragstellern - wie dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - ermöglicht, wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 rund 25 % aller Asylantragsteller auf dieser Grundlage inhaftiert,

63 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, Frage 1, Seite 1.

64 Die Gesamtzahl der in diesem Zeitraum gestellten neuen Asylanträge belief sich auf 7.156, während die Anzahl der Inhaftierungen im gleichem Zeitraum 1.762 betrug; die Hafteinrichtungen waren in diesem Zeitraum regelmäßig voll besetzt;

65 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 1 und Fußnote 1; aida, National Country Report Hungary, S. 48.

66 Nach der Dublin-Verordnung nach Ungarn zurücküberstellte Asylbewerber wurden in diesem Zeitraum flächendeckend inhaftiert,

67 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 zu Frage 3, S. 2.

68 Zwar stellt der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar. Denn auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten (Neufassung) - im Folgenden: AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch macht Ungarn ersichtlich nicht mehr in einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1. Januar 2013 nach der früheren Rechtslage.

69 Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergeben sich aber ungeachtet dessen sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde (sog. Office of Immigration and Nationality - OIN) als auch mit Blick auf die gegen die Haftanordnung bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, insbesondere willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhaftierungspraxis, der die Asylbewerber rechtsschutzlos ausgeliefert zu sein scheinen.

70 Den Verwaltungsentscheidungen, mit denen die Asylhaft gegenüber Erstantragstellern angeordnet wird, fehlt es regelmäßig an einer einzelfallbezogenen Begründung. Denn die haftanordnenden Entscheidungen des OIN nennen weder den konkreten Haftgrund, noch enthalten sie Angaben dazu, warum die Inhaftierung aus Sicht der zuständigen Behörde im konkreten Einzelfall erforderlich und angemessen ist und insbesondere keine anderen milderen Mittel in Betracht kommen, um eine Verfügbarkeit des Antragstellers im Asylverfahren sicherzustellen, wie etwa die Stellung einer Kaution, die Anordnung einer Residenzpflicht oder regelmäßige Meldepflichten - Alternativen zur Haft, die im neuen ungarischen Asylrecht rechtlich durchaus vorgesehen sind,

71 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 3, Seite 2; aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 51.

72 Vielmehr werden Asylbewerber nur mündlich über die Gründe ihrer Inhaftierung informiert und erhalten die - nicht mit einer Begründung versehene - Haftanordnung noch dazu ausschließlich in ungarischer Sprache,

73 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 56.

74 was jedenfalls die Überprüfbarkeit der Anordnung und die Inanspruchnahme von Rechtsschutz für den Asylbewerber deutlich erschweren dürfte.

75 Dass vor der Anordnung der Haft eine - lediglich nicht schriftlich dokumentierte - Einzelfallprüfung erfolgt, ergibt sich ebenfalls nicht. Nach den Angaben im aida Länderbericht soll die Asylhaft nach der ungarischen Rechtslage zwar auf der Grundlage einer Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls und nur dann erfolgen, wenn - s.o. - keine weniger einschneidenden Alternativen in Betracht kommen. Die Erfahrung zeige aber, dass Haftanordnungen gerade ohne eine solche Einzelfallprüfung ergingen und Haftalternativen nicht geprüft würden. Auch würden zur Verfügung stehende Instrumente zur Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung in der Praxis nicht angewendet,

76 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 51.

77 Vielmehr sei vollkommen intransparent und daher nicht vorhersehbar, welche Asylbewerber in Ungarn verhaftet würden und welche nicht und warum,

78 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 3, S. 2.

79 Damit sehen sich aber grundsätzlich alle Asylbewerber bei der Erstantragstellung dem nicht einschätzbaren Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt.

80 Soweit Dublin-Rückkehrer anders als die übrigen Asylbewerber nach ihrer Rückkehr nach Ungarn grundsätzlich inhaftiert werden,

81 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 3, Seite 2,

82 führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da es nach der Auskunftslage auch hinsichtlich dieser Personengruppe jedenfalls an jeder individuellen Prüfung der Haftvoraussetzungen und Haftgründe zu fehlen scheint.

83 Soweit ausweislich des aida Länderberichts nach neuem Recht unbegleitete Minderjährige nicht inhaftiert werden dürfen und alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern - obwohl rechtlich möglich - tatsächlich nicht in Asylhaft genommen werden,

84 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 48; andererseits sind andere besonders verletzliche Personen, z.B. ältere Menschen, oder Menschen mit körperliche oder geistigen Erkrankungen/Behinderungen, nicht von der Asylhaft ausgenommen sind und es bestehen auch keine ausreichenden Mechanismen, um diese Personen im Asylverfahren rechtzeitig zu identifizieren, S. 56,

85 bleibt schon offen, ob dies auch auf die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer zutrifft, der der Antragsteller zugehört. Jedenfalls gehört der Antragsteller aber ersichtlich nicht zu diesen besonders geschützten Personengruppen, die nach der aktuellen Erkenntnislage von einer Asylhaft tatsächlich verschont bleiben.

86 Es ist andererseits nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten wenigstens nachträglich eine ausreichende und wirksame rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierungsentscheidung bzw. ihrer Fortdauer gewährleisten könnten. Im Gegenteil bewerten die aktuellen Erkenntnismittel die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten als vollkommen ineffektiv und im Ergebnis wirkungslos. Selbständige Rechtsbehelfe stehen gegen die behördliche Anordnung der Asylhaft nicht zur Verfügung,

87 vgl. aida National Country Report Hungary, a.a.O., S. 56 unten; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, a.a.O., zu Frage 7, Seite 6.

88 Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen.

89 vgl. auch aida-report, a.a.O., S. 57; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 zu Frage 7, S. 7.

90 Eine einzelfallbezogene Überprüfung, ob die Haftanordnung rechtmäßig war und der Haftgrund fortbesteht, dürfte - zumal die Haftgründe und sonstigen behördlichen Erwägungen wie ausgeführt in der behördlichen Anordnung nicht schriftlich fixiert sind - den Gerichten unter diesen Umständen kaum möglich sein,

91 so auch Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 7, Seite 7.

92 Erschwerend kommt hinzu, dass inhaftierte Asylbewerber zwar Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand haben, diese Rechtsbeistände aber in den Haftprüfungsterminen normalerweise keine Einwände gegen die Verlängerung der Haftdauer erheben und regelmäßig auch nur in der ersten Überprüfung (nach 72 Stunden Haft) von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden. Bei den späteren, wegen der regelmäßig erfolgenden Haftverlängerungen um 60 Tage grundrechtlich noch bedeutsameren Folgeüberprüfungen steht Asylantragstellern diese rechtliche Unterstützung in der Praxis dagegen regelmäßig nicht mehr zur Verfügung,

93 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 57.

94 Hierzu fügt sich, dass nach einer Untersuchung, die das höchste Gericht Ungarns (Kuria) in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt hat, lediglich in drei von 5.000 bzw. 8.000 Fällen, die automatische Haftüberprüfung (durch dieselben Gerichte, die auch nach neuem Recht für die Überprüfung zuständig sind), tatsächlich zu einer Aufhebung der Haftanordnung geführt hat,

95 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 7, Seite 7; aida National Country Report Hungary, a.a.O., Seite 57.

96 Damit spricht nach den aktuellen Erkenntnissen viel dafür, dass das vorhandene Rechtsschutzsystem ungeeignet ist, um Asylbewerbern wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung von regelmäßig erheblicher Dauer zu bieten.

97 Soweit das ungarische Asylrecht neben der automatischen Haftprüfung vorsieht, dass der Asylbewerber gegen die Anordnung der Asylhaft eine sog. "objection", also wohl einen Einspruch, erheben kann, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem UNHCR ist seit der Wiedereinführung der Asylhaft zum 1. Juli 2013 kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein solcher Einspruch tatsächlich erhoben worden ist. Nach Einschätzung des UNHCR werden Asylbewerber in der Praxis überhaupt nicht über diesen Rechtsbehelf informiert bzw. seitens der zuständigen Behörden mit dem Hinweis darauf, dass dieser Rechtsbehelf ungeeignet sei, die Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung anzugreifen, von einer Einlegung abgehalten,

98 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 7, Seite 6.

99 Zu alledem fügt sich schließlich, dass Asylbewerber, die inhaftiert werden, nach den vorliegenden Erkenntnismitteln mit großer Wahrscheinlichkeit die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert bleiben. Die maximale Haftdauer der seit dem 1. Juli 2013 neu geregelten Asylhaft beträgt sechs Monate und auch die durchschnittliche Haftdauer wird derzeit mit 4 bis 5 Monaten angegeben, reicht also deutlich an die rechtlich zulässige Höchsthaftdauer heran,

100 vgl. aida National Country Report Hungary, a.a.O., S. 51 und 49.”

Vor dem Hintergrund dieser seit Anfang Mai 2014 verfügbaren, teilweise erst danach veröffentlichten Erkenntnismittel ist die Frage systemischer Mängel im Kontext der vorliegenden Abschiebungsanordnung nach Ungarn in der Hauptsache aufklärungsbedürftig – es stellt sich insbesondere die Frage, ob der UNHCR seine Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Anlass für einen fallunabhängigen Bericht oder eine fallunabhängige Empfehlung nimmt.

3.2.6. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache gebotene eigene gerichtliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus.

3.2.6.1. Allerdings spricht für das öffentliche Vollzugsinteresse, dass das europäische Recht effektiv durchgesetzt werden soll. Den Regelungen der Dublin-III-Verordnung liegt nämlich zunächst der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zugrunde, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschüttert sein muss, um zum Erfolg eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG führen zu können. Dieser Grundsatz kann nicht mittels jedweder Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat außer Kraft gesetzt werden (vgl. EuGH (Große Kammer) U. v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – Rn. 82, NVwZ 2012, 417); denn andernfalls würden die betreffenden Verpflichtungen zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-VO in ihrem Kern ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 85).

3.2.6.2. Auch in Anbetracht des Gebots der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO ist allerdings im Fall des Antragstellers – eines Asylrückkehrers - angesichts der genannten neuesten Erkenntnismittel die Gefahr einer Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte (Art. 4 GRCh) hinreichend wahrscheinlich, um sein Suspensivinteresse überwiegen zu lassen.

Dabei ist zwar zu sehen, dass das Arbeitsprogramm 2014 der EASO (abrufbar unter: http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/BZAC13001DEN.pdf) nach wie vor Ungarn nicht auflistet.

Das ändert aber nichts daran, dass Stellungnahmen des UNHCR – angesichts der Rolle, die diesem durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist – bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zukommt (EuGH – U.v. 30.5.2013 – C-528/11 – Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660). Hinzu kommt in der vorliegenden Situation, dass die im Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung veröffentlichten aktuellen Stellungnahmen der Non-Government-Organisationen keine andere Einschätzung nahelegen als diejenige, die der UNHCR in seinem Schreiben vom 9. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mitgeteilt hat (s.o.).

Angesichts insbesondere des hohen Gewichts, das Stellungnahmen des UNHCR beizumessen ist, führen die genannten neuesten Erkenntnismittel (Schreiben des UNHCR vom 9.5.2014; Bericht des HHC [Hungarian Helsinki Committee] vom Mai 2014; Ungarn-Länder-Bericht des AIDA [Asylum Information Database] – Stand: 30.4.2014) im Ergebnis zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers. Denn angesichts dieser Erkenntnismittel spricht – vorbehaltlich der Bestätigung und Konkretisierung dieser Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren – jedenfalls nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung Einiges dafür, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Ungarn grundsätzlich, ohne Angabe von Gründen und ohne eine Prüfung ihrer individuellen Umstände inhaftiert werden, sonstige Asylbewerber grundsätzlich jedenfalls dem Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt sind und beide Gruppen mangels wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten die Anordnung der Haft bzw. die Haftfortdauer nicht mit Aussicht auf Erfolg überprüfen lassen können (vgl. VG Düsseldorf B.v. 28.5.2014 – 13 L 172/14.A – juris Rn. 101). Im Hinblick auf Art. 4 GRCh i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigt es die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung von Asylbewerbern – nicht zuletzt angesichts von Inhaftierungszeiten, die im Durchschnitt mehrere Monate betragen –, die aufschiebende Wirkung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren auszusetzen (ebenso VG Düsseldorf B.v. 28. Mai 2014 – 13 L 172/14.A – juris Rn. 101; vgl. auch VG Oldenburg B.v. 18.6.2014 – 12 B 1238/14 – juris Rn. 38).

Infolge dessen kommt es – jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren – nicht mehr auf die Frage an, ob die konkreten Haftbedingungen der in Ungarn inhaftierten Asylbewerber das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß übersteigen. Angesichts dieser insbesondere durch die UNHCR-Stellungnahme vom 9. Mai 2014 bewirkten neue Erkenntnismittellage muss für die gerichtliche Interessenabwägung vorliegend auch nicht geklärt werden, ob die für die Durchführung einer Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehene 6-Monats-Frist im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ebenso wie die bei der Vorgängerregelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO (vgl. hierzu BayVGH U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30296 – juris Rn. 35 m.w.N.), erst ab der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt.

Insgesamt liegt in der geänderten Erkenntnismittellage ein hinreichender Grund, die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis kommen zu lassen, als in früheren Entscheidungen der Kammer, die sämtlich vor Erstellung und Veröffentlichung der genannten neuesten Erkenntnismittel ergangen waren (VG München B.v. 11.2.2014 – M 24 S 13.31330 – juris; B.v. 22.4.2014 – M 24 S 13.31311 – juris). Dabei ist auch zu sehen, dass es sich in den früher entschiedenen Fällen jeweils um Fälle handelte, in denen das ungarische Asylerstverfahren bereits durchlaufen war (VG München B.v. 11.2.2014 – M 24 S 13.31330 – juris Rn. 5; B.v. 22.4.2014 – M 24 S 13.31311 – juris Rn. 6).

4. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).