OLG Bremen, Urteil vom 21.05.2014 - 1 U 18/13
Fundstelle
openJur 2014, 13198
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 U 538/12

Zur Haftung des Anlageberaters im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Emissionsprospektes eines Prozesskostenfinanzierungsfonds

(Leitsätze: RAG Dr. Andreas Helberg)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 2. Zivilkammer – vom 21. Februar 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.329,87 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 09.12.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger sowie dessen Ehefrau, [...], von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund, anlässlich und/oder im Zusammenhang mit der Beteiligung von Frau [...] an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. [...]) gegen Frau [...] geltend machen.

3. Die Verurteilung nach den Anträgen zu Ziffern 1.) und 2.) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. [...]) auf die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung von Frau [...] an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. [...]) seit dem 9. Dezember 2011 im Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt, an den Kläger 1.023,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

6. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

7. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19% und die Beklagte 81%.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

10. Die Revision wird nicht zugelassen.

11. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 20.871,87 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau (nachfolgend: Zedentin) sind beruflich als Unternehmensberater tätig. Bei privaten Kapitalanlagen und bei Finanzierungen ließen sie sich bereits seit vielen Jahren von dem Geschäftsführer der Beklagten beraten.

Anfang 2006 wollte die Zedentin einen Betrag i.H.v. 100.000 € in verschiedenen Teilbeträgen anlegen. Aus diesem Anlass kam es Ende März 2006 zu einem Gespräch zwischen ihr, dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, in welchem sie über Teilbeträge bereits zwei Beteiligungen zeichnete. Der Geschäftsführer der Beklagten stellte ihr in diesem Gespräch zudem den Prozesskostenfinanzierungsfonds „Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (PKF IV)“ (im Folgenden: PKF IV) vor und übergab dazu den Verkaufsprospekt.

Ein weiteres Gespräch wegen der Anlage der restlichen zur Verfügung stehenden Kapitalsumme fand am 05.07.2006 statt. In diesem zweiten Gesprächstermins zeichnete die Zedentin die streitgegenständliche Anlage mit einem Beteiligungskapital i.H.v. 20.000 € zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 %.

Unternehmensgegenstand des PKF IV war die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten. Konzeptionsgemäß beteiligten sich die Kapitalanleger über eine Treuhandkommanditistin - die T. GmbH - an dem Fonds, der als GmbH & Co. KG ausgestaltet war. Die Treuhandkommanditistin ist inzwischen insolvent. Geschäftsführende Gesellschaft war die J. Verwaltungs GmbH als Komplementärin. Das operative Geschäft des Fonds wie bereits dasjenige von drei Vorgängerfonds (PKF I bis III) wurde von der J. AG ausgeführt.

In § 3 des zwischen der PKF IV und der J. AG geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages (Seite 108 des Emissionsprospekts) war geregelt, dass die J. AG für ihre Tätigkeit 25.000.000,00 EUR, mindestens aber 83,34 % vom Kommanditkapital als Vergütung erhalten sollte.

Die „Mittelverwendung“ wird auf Seite 49 wie folgt beschrieben:

„Gem. des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 14.7.2005 fließen 25 Millionen Euro der J. AG zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zu. Diese Mittel werden ausschließlich für die im Geschäftsbesorgungsvertrag angegebenen festgelegten Leistungen der J. AG verwendet. Die Nettoeinnahmen werden für sonstige Zwecke nicht verwendet. (...)“

In § 1 des Vertrages war festgelegt, welche Leistungen die J. AG im Zusammenhang mit der Akquisition von Rechtsstreitigkeiten erbringen sollte.

Nach der Konzeption der Anlage sollte den Anlegern jährlich eine Ausschüttung i.H.v. 6 % der Beteiligungssumme zukommen. Nach den Angaben im Emissionsprospekt sollte das geplante Fondsvolumen mindestens 30 Mio. € betragen. Die Gesellschaft sollte plangemäß am 31.12.2010 enden. Es war vorgesehen, dass die J. AG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Fonds an die Anleger die auch als Garantieausschüttung bezeichneten Beträge jährlich an die Anleger als Vorabausschüttung auf deren Einlage erbringen sollte. Auf diese Weise erhielt die Zedentin während des Anlagezeitraums Ausschüttungen i.H.v. 1.670,13 €.

Unter der Überschrift: „Die Initiatorin – Wie alles begann –“ heißt es auf Seite 9 des 128 Seiten starken Emissionsprospekts:

„Initiatorin der Vierte J. GmbH und Co Prozesskostenfonds KG ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft, die J. Verwaltungs GmbH, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der J. AG mit Sitz in Berlin ist. Seit 1999 bietet die J. AG die Finanzierung von Gerichtsprozessen bzw. die finanzielle Unterstützung zum Erstreiten geldwerter Ansprüche gegen Erfolgsbeteiligung in Deutschland und Europa an. (...) Über die Prozesskostenfonds l-lll wurden seit 2002 insgesamt über 50 Mio. Euro Investitions- bzw. Beteiligungskapital in die Finanzierung von Gerichtsprozessen investiert (im PKF III läuft die Investitionsphase planmäßig noch) Das Streitwertvolumen beläuft sich hierbei auf über 500 Mio Euro, wovon derzeit (Stand Juli 2005) über 200 Mio. Euro Streit- bzw. Forderungswert fest finanziert sind. Bedeutsam ist, dass die J. AG für die über die J. Verwaltungs GmbH initiierten Prozesskostenfonds, so auch zum hier gegenständlichen PKF IV, die Geschäftsbesorgung übernimmt (...).“

Unter der Überschrift: “Das Konzept“ findet sich im Emissionsprospekt auf Seite 33 f. der Unterpunkt:

„Fondsgesellschaft und AG - kein Interessenkonflikt“

Darunter steht:

„Mit dem Start des PKF III erging seitens des Vorstandes der J. AG die Entscheidung, keine „eigenen" Verfahren mehr zu finanzieren (abgesehen vom vorhandenen Portfolio), sondern das gesamte Marktfeld des Hauses, demnach Prozessfinanzierungen ab 0,5 Mio. Euro Streit- bzw. Forderungswert, den Fonds zu überlassen.

Somit sind keine künstlich geschaffenen Mechanismen nötig, um Interessenkonflikte zu vermelden, wie die Streitwerttrennung zwischen AG und Fonds I und II oder folgende (die AG finanzierte bis zur 3 Mio. Euro-Streitwert-Grenze, die Fonds darüber Hindus). Zudem vergrößert sich das Marktfeld für die PKF III und IV und es können im Fonds mehr Fälle finanziert werden, was zu einer größeren Streuung führt - und damit zu rein rechnerisch größerer Investitionssicherheit.“

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts in Anspruch. Die Zedentin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011 erfolglos zur Erstattung der geleisteten Einlage - gegen Übertragung der Beteiligung - sowie zur Begleichung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 1.023,16 bis zum 8.12.2011 aufgefordert. Mit Datum vom 15.12.2011 hat die Zedentin ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Kapitalanlage an den Kläger abgetreten.

Sein Klagebegehren hat der Kläger erstinstanzlich mit individuellen Beratungsfehlern und einer Verletzung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung begründet, weil die Beklagte ihrer Beratung einen irreführenden und fehlerhaften Emissionsprospekt zugrunde gelegt habe.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zedentin, Frau [...], als Zeugin und der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung hinsichtlich des zwischen ihr und der Zedentin geschlossenen Beratungsvertrages begangen habe.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.04.2013 Berufung eingelegt und seine Berufung innerhalb der bis zum 08.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter. Er wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz.

So ist der Kläger der Ansicht, dass das Landgericht als Ausgangsposition von einer fehlenden Erfahrung der Zedentin hätte ausgehen müssen. In diesem Fall hätte es schon deshalb zu einer Haftung der Beklagten kommen müssen, weil sie den umfangreichen und komplexen Emissionsprospekt mit der Zeugin nicht im Einzelnen durchgesprochen habe.

Zudem sei die Anlage als vorsorgegeeignet dargestellt worden, obwohl diese spekulativen Charakter gehabt habe, wobei im Verhältnis zu den bestehenden Risiken nur geringe Renditeperspektiven bestanden hätten - dies sei gegenüber der Zedentin aber nicht offengelegt worden. Vielmehr sei anhand des Emissionsprospekts der Eindruck erweckt worden, der Anleger könne bei hoher Sicherheit eine hohe Rendite erwarten.

Gegenüber der Zedentin sei der (falsche) Eindruck erweckt worden, die Beklagte habe eine Prüfung der Anlage auf Plausibilität und Schlüssigkeit der wirtschaftlichen Grundlagenfaktoren durchgeführt. Eine Prüfung der Plausibilität der streitgegenständlichen Anlage sei aber tatsächlich nicht vorgenommen worden. Hierauf hätte die Beklagte die Zedentin hinweisen müssen.

Bei einer Plausibilitätsprüfung hätte die im Prospekt angegebene Erfolgsquote der Prozessführung von 70% als nicht realisierbar auffallen müssen. Zudem habe die Beklagte anhand des Emissionsprospekts nicht erkannt, dass ein wesentlicher Weichkostenfaktor, nämlich die Kosten zur Prüfung der Rechtstreitigkeiten, nicht bekannt gewesen sei, sodass die Beklagte selbst über die Plausibilität der Anlage keine Aussage habe treffen können - hierauf wiederum habe sie die Zedentin nicht hingewiesen. Insoweit sei – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch der Umstand, dass das gesamte verfügbare Kapital an die J. AG habe weitergeleitet werden müssen als „Weichkostenfaktor“ anzusehen.

Der Zedentin sei auch verschwiegen worden, dass es an manifesten Anlagerichtlinien zur Verwendung der Anlegergelder auf der Ebene der J. AG gefehlt habe, sodass eine Verpflichtung der J. AG, Rechtstreitigkeiten in einem bestimmten Umfang tatsächlich zu finanzieren, nicht bestanden habe. Zudem sei die Entwicklung der Vorgänger-Anlagen PKF I bis III verschwiegen worden. Hieraus hätte sich ergeben, dass im Zusammenhang mit den Vorgängergesellschaften die J. AG noch Kapitalbedarf gehabt habe, so dass die Gläubiger im Zusammenhang mit den Anlagen PKF I bis III Zugriff auf das Anlagevermögen der Anleger der PKF IV gehabt hätten. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass das Anlagemodell der Anlagegesellschaft somit auf Sachgesichtspunkte des „Schneeballsystems“ und der Quersubventionierung (Haftung aller Anlegergelder von PKF I bis IV für Verbindlichkeiten sämtlicher Geschäfte bei der J. AG) gestützt gewesen sei.

Die Beklagte habe auch eine sich aus dem Emissionsprospekt aufdrängende Aufklärung darüber unterlassen, dass den „Garantieausschüttungen“ nach dem Prospekt gerade keine Garantie zugrunde gelegen habe. Außerdem sei die Zedentin weder dem Grunde nach noch - und erst recht - in der Höhe das Risiko einer Nachschusspflicht erläutert worden. Die Beklagte habe der Zedentin ferner verschwiegen, dass es sich um ein völlig neuartiges Anlageprodukt gehandelt habe. Gegenüber der Zedentin sei die Behauptung aufgestellt worden, den Geschäftsleiter der persönlich haftenden Gesellschaft, der J. Verwaltungs GmbH, und zugleich Vorstand der J. AG, Herrn H., kennengelernt und einen positiven Eindruck gewonnen zu haben. Dabei sei verschwiegen worden, dass die Beklagte nach ihren eigenen, jetzigen Angaben keinerlei Prüfung der Zuverlässigkeit von Herrn Heinen durchgeführt habe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 21.02.2013,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.329,87 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit dem 01.08.2006 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger sowie dessen Ehefrau, Frau [...], von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund, anlässlich und/oder im Zusammenhang mit der Beteiligung von Frau [...] an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. [...]) gegen Frau [...] geltend machen;
3. auszusprechen, dass die Erfüllung gemäß den Klageanträgen zu 1.) und 2.) Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. [...]) auf die Beklagte erfolgt, wobei die Abtretung mit Wirkung ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung erfolgt;
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung von Frau [...] an der Vierte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (Zeichner-Nr. [...]) seit dem 9. Dezember 2011 im Verzug befindet;
5. die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an den Kläger 1.023,16 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten (§ 280 BGB) einen Schadensersatzanspruch.

Die Beklagte ist ihren aus dem Beratungsvertrag mit dem Kläger folgenden Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen. Dies war für die Beteiligung der Zedentin an dem streitgegenständlichen Fonds ursächlich, wodurch ihr ein Schaden entstanden ist. Denn bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung hätte sie die strittigen Beteiligungen nicht erworben und die dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen nicht getätigt. Daher kann der Kläger von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob die Zedentin dem Fonds nicht beigetreten wäre.

1. Zwischen der Beklagten und der Zedentin ist ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage zustande gekommen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, auf die verwiesen wird, ist nichts hinzuzufügen. Sie werden von den Parteien in der Berufung auch nicht angegriffen.

2. Die Beklagte ist ihren aus dem Beratungsvertrag mit der Zedentin folgenden Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht nachgekommen.

a) Die sich aus dem Beratungsverhältnis ergebenden Pflichten des Anlageberaters hängen nach Inhalt und Umfang von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Hans. OLG Bremen, Urteil vom 02.10.2013, Az.: 1 U 6/13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012, Az.: 4 U 517/10 – jew. Nachweis bei juris).

So muss sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 6.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129; Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99 -, WM 2000, 1441, 1442; Urteil vom 21.03.2006 – XI ZR 63/05 -, WM 2006, 851). Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung über das Anlageobjekt genügen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 145/06 -, NJW-RR 2007, 1692; Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08 -, WM 2009, 739). Dabei trifft den Anlageberater zunächst die Verpflichtung, die Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen, wobei der BGH hierunter die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts versteht (BGH, NJW 2012, 380, Tz. 9; NZG 2009, 471, 472, Tz. 11; Beschluss vom 21.05.2008 – III ZR 230/07 -, BeckRS 2008, 10802, Tz. 5; NJW-RR 2000, 998). Diese hat der Anlageberater in erster Linie anhand des Emissionsprospekts zu überprüfen, der ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt abgeben muss (BGH, NJW 2012, 380, Tz. 9; NJW-RR 2011, 910, 911, Tz. 9; Beschluss vom 21.05.2008 – III ZR 230/07, BeckRS 2008, 10802, Tz. 5; NJW 2004, 1732, 1733). Der Anlageberater schuldet dabei zusätzlich eine fachmännische Bewertung der Angaben aus dem Emissionsprospekt, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (BGH, NJW 2012, 380, 381, Tz. 10). Eine unterlassene Prüfung kann allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 371, 372, Tz. 6). Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten hat (BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – XI ZR 264/08 -, BKR 2009, 471, Tz. 5).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen steht eine Pflichtverletzung der Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, weil sie die Zedentin auf der Grundlage eines fehlerhaften Emissionsprospekts beraten und die im Rahmen der sie treffenden Plausibilitätsprüfung aufzudeckenden Prospektmängel im Beratungsgespräch nicht richtig gestellt hat.

Die Beklagte hat der Zedentin den am 29.07.2005 herausgegebenen Emissionsprospekt zum PKF IV Ende März 2006 ausgehändigt und das am Tag der Zeichnung, dem 05.07.2006, geführte Beratungsgespräch auch auf der Grundlage des Anlageprospekts durchgeführt. Der verwendete Emissionsprospekt war in mindestens zwei für die Anlageentscheidung erheblichen Punkten - für die Beklagte erkennbar – fehlerhaft.

aa) So klärte der Prospekt nur unzureichend darüber auf, dass – wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen - die Anlegergelder bei der J. AG nicht getrennt wurden. Der Prospekt führt zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der PKF IV und der J. AG auf. Wie im Rahmen des Geschäftsbesorgungsmodells eine Zuordnung der an die J. AG als „Vergütung“ zufließenden Einlagegelder der Anleger zu dem jeweiligen PKF erfolgte, lässt sich dem Prospekt indes nicht entnehmen. Insofern ist der Einwand des Klägers berechtigt, es habe nach dem Emissionsprospekt nicht ausgeschlossen werden können, dass innerhalb der J. AG keine Mitteltrennung vorgenommen wird. Die nebulösen Ausführungen auf Seite 33 f. des Prospekts lassen im Gegenteil befürchten, dass eine derartige Trennung gerade nicht stattfindet, sondern die J. AG alle Anlagegelder auf einem Sammelkonto vereinnahmte. Eine derartige Praxis ist etwa für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG untersagt, um Kunden gegen Insolvenzgefahr und Untreue des Wertpapierdienstleisters abzusichern. Auch die bei dem streitgegenständlichen Anlagekonzept verwendete Konstruktion der Weiterleitung nahezu sämtlicher Anlagegelder als „Vergütung“ an die J. AG birgt die Gefahr, dass es besonders bei Unstimmigkeiten zu Unklarheiten kommt, welche Finanzmittel aus welchem Fonds für welche Zwecke der J. AG verwendet werden. So besteht die Gefahr, dass alle Anlegergelder von PKF I bis IV für Verbindlichkeiten sämtlicher Geschäfte bei der J. AG haften. Der Prospekt gibt aber weder Auskunft darüber, wie die Mittel bei der J. AG verbucht und aufbewahrt werden, um eine klare Zuordnung zu den einzelnen Fonds zu ermöglichen, noch sind Mechanismen erkennbar, um eine Haftung aller Anlagegelder für – evtl. bereits entstandene – Verbindlichkeiten der J. AG auszuschließen. Damit bestand schon aufgrund der Konstruktion und mangels näherer konkreter Angaben über die Geschäftslage der J. AG die Gefahr, dass sämtliche Anlagegelder aus dem PKF IV bei Weiterleitung an die J. AG für die Akquise von gewinnbringenden Prozessen nicht mehr zur Verfügung standen. Entgegen der Annahme des Landgerichts enthalten weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch der Mittelverwendungsvertrag Angaben dazu, dass eine solche Mittelvermischung nicht erfolgen kann und wird.

bb) Hinzu kommt, dass es nach dem Prospekt an konkreten Anlagerichtlinien für die J. AG fehlte und ein Kapitalrückfluss allein in ihrem Ermessen gelegen hat. § 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages spricht nur von der „gebotenen Sorgfalt“, die der Auftragnehmer (die J. AG) zu wahren habe. Konkrete Richtlinien sind das nicht. Darüber hinaus fließen nach der vertraglichen Konstruktion die gesamten nicht durch Kosten verbrauchten Anlagegelder als Vergütung (bestimmungsgemäß für die Akquisition und Prozessfinanzierung zu verwenden) an die J. AG, ohne dass eine Rückzahlung etwa nicht verbrauchter Beträge an den Fonds vertraglich geregelt ist. Nach § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages fließen lediglich die Erlöse an den PKF IV zurück. Danach gibt es keinen wirksamen vertraglichen Mechanismus, der es sanktionieren würde, wenn die J. AG ihren Aufgaben nicht (oder nur schlecht) nachkäme.

cc) Diese sich aus den fehlenden, irreführenden oder unklaren Angaben im Emissionsprospekt ergebenden Gefahren hätten auch der Beklagten bei der gebotenen Prüfung mit kritischem Sachverstand auffallen müssen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten diese Aspekte einer kritischen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, ist aber nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.11.2012 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung lediglich allgemein dargelegt, dass er verschiedene Veranstaltungen der Initiatoren der Anlage besucht habe. Dort seien auch von verschiedenen Anlageberatern zahlreiche kritische Fragen zu dem Konzept gestellt worden. Inwiefern die vorstehend dargelegten Problematiken Thema gewesen sind und ob etwa der Geschäftsführer der Beklagten selbst auf die sich aus dem Prospekt ergebenden Gefahren für die Anlagegelder hingewiesen und um Aufklärung gebeten hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen allerdings nicht. Insofern wäre er gehalten gewesen, die Zedentin auf eine entsprechende unterlassene Plausibilitätsprüfung hinzuweisen – was er unstreitig nicht getan hat.

Auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Prospektmängel und behaupteten individuellen Beratungsfehler kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

3. Die Beklagte hat ihre Pflichten als Anlageberaterin schuldhaft verletzt, § 276 BGB. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden der Beklagten vermutet (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08 -, BeckRS 2010, 10523). Entlastende Umstände sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

4. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für die Anlageentscheidung der Kläger kausal. Die mündliche Beratung der Zedentin ist auf der Grundlage des Anlageprospekts erfolgt.

Der Anleger kann sich, sofern eine Aufklärungspflichtverletzung - wie dies hier der Fall ist - feststeht, grundsätzlich auf die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt, berufen. Damit muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, also den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08 -, BeckRS 2010, 10523, Tz. 23; OLG Hamm, WM 2014, 609, 618; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2013 – 17 U 88/11 -, BKR 2013, 508, 512, Tz. 55). Die Beklagte hat dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.

5. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung stünde.

a) Der Höhe nach steht ihm zunächst ein Anspruch auf Erstattung des Anlagekapitals in Höhe von 20.000,00 € zzgl. des gezahlten Agios in Höhe von 5% (= 1.000,00 €) zu (Verurteilung zu Ziff. 1). Abzüglich der erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 1.670,13 € beläuft sich der Rückerstattungsanspruch des Klägers damit auf 19.329,87 €.

Was den Antrag auf Zahlung des Wiederanlageschadens in Höhe von 4 % p.a. angeht, den die Zedentin nach ihrer Behauptung bei Unterlassen der Investition und bei anderweitiger Anlage erwirtschaftet hätte, greift dieser allerdings nicht durch. Grundsätzlich ist nach § 252 BGB als Teil des Schadensersatzes auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2014 – 23 U 115/13 – juris). Dazu hätte der Kläger aber zumindest ansatzweise dartun müssen, in welcher Weise er die gezahlte Kommanditeinlage anderweitig angelegt und dabei einen Gewinn in der behaupteten Höhe erzielt hätte. Hinsichtlich der Verzinsung sind verschiedene Anlageformen nämlich nicht ohne weiteres vergleich- und austauschbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010 – 6 U 2/10 - juris). Insbesondere kann nicht unterstellt werden, dass ein Anleger, der sich für eine mitunternehmerische Beteiligung entscheidet, bei Kenntnis der fehlerhaften Prospektangaben ausgerechnet einen Sparvertrag, z. B. über Festgeld, abgeschlossen hätte (OLG Frankfurt, aaO, m.w.N.). Vielmehr liegt durchaus nahe, dass der Anleger als Alternative ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung gewählt hätte oder eine Investition in Aktien bzw. Aktienfonds, um Steuervorteile zu erzielen bzw. um eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Solche Anlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (vgl. OLG Frankfurt, aaO, m.w.N.).

Vorliegend hat die Zedentin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht als Zeugin ausgesagt, dass sie sehr wohl um das grundsätzliche mitunternehmerische Risiko der Fondsbeteiligung und um das damit einhergehende Totalverlustrisiko gewusst habe. Der Kläger ist auch der Behauptung der Beklagten, dass die Eheleute [...] bereits vor der streitgegenständlichen Kapitalanlage anderweitige geschlossene Fondsbeteiligungen erworben hätten, nicht entgegengetreten. Die allgemeine Behauptung des Klägers in der Klage, dass „unter Berücksichtigung der Risikofaktoren“ eine Rendite in Höhe von 4% ohne weiteres seit dem Einzahlungszeitpunkt möglich gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund zu pauschal. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass die Zedentin ihr Kapital ebenfalls in eine entsprechende risikoreichere Anlageform wie etwa einer (anderen) unternehmerischen Beteiligung eingebracht hätte (vgl. auch OLG Frankfurt, aaO). Derartige Anlagen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (OLG Frankfurt, aaO, m.w.N.). Ein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Schätzung eines etwa entgangenen Anlagegewinns ist daher nicht gegeben.

Ab Verzugseintritt ist der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

c) Der Kläger kann zudem verlangen, dass die Beklagte ihn im Wege der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB von allen Ansprüchen Dritter freistellt, die aus der Beteiligung resultieren (Verurteilung zu Ziff. 2). Dies erstreckt sich auch auf die Zedentin. Eine entsprechende Ermächtigung der Zedentin, im eigenen Namen und mit Wirkung für sie derartige Ansprüche geltend zu machen, findet sich in der Abtretungserklärung vom 15.12.2011.

c) Ein Schadensersatzanspruch ist - wie vom Kläger bei Antragstellung unter 3.) berücksichtigt - von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herauszugeben sind, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urtei vom 21.10.2004 - III ZR 323/03 -, NJW-RR 2005, 170, 171). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fonds um eine sog. PublikumsKG handelt. Damit ist die Zedentin als Anlagegesellschafterin lediglich wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt, während ausschließlich der Treuhänder (rechtlich) Kommanditist ist. Der Beklagten können und müssen demzufolge die Rechte aus der Treuhandbeteiligung übertragen werden. Dagegen ist der beantragte Zusatz, dass die Abtretung mit Wirkung ab dem Wirksamkeitszeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung erfolgt, nicht vollstreckungsfähig. Ohnehin ist durch den Klageantrag zu 2.) gewährleistet, dass dem Kläger und seiner Ehefrau keine Nachteile aus der Beteiligung verbleiben.

d) Aufgrund des Angebots der Zedentin im Schreiben vom 28.11.2011 befindet sich die Beklagte mit der Annahme auf Abtretung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung in Verzug (Verurteilung zu Ziff. 4). Besteht die Kapitalanlage - wie hier – in der Rechtsposition eines Treuhandkommanditisten, genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes als Zug-um-Zug zu gewährende Leistung die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung anbietet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12 -, BeckRS 2014, 03150).

e) Die Beklagte ist ferner gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers verpflichtet (Verurteilung zu Ziff. 5).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien, wobei der Senat bei der Errechnung der Kostenquote das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Gestalt der zu Unrecht als entgangenen Gewinn beanspruchten Zinsen mit berücksichtigt hat (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2014, 06806 und BeckRS 2014, 03150). Bei den Zinsen handelt es sich zwar um Nebenforderungen, so dass sie keine Mehrkosten auslösen. Gleichwohl war die Mehrforderung (4.067,04 €) nicht verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Eine Zulassung der Revision war in Ermangelung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.

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