AG Leverkusen, Urteil vom 08.10.2013 - 25 C 426/11
Fundstelle
openJur 2014, 13091
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.188,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund einer Nebenpflichtverletzung eines Reparaturvertrags.

Die Beklagte betreibt in M einen Kfz Reparaturbetrieb. Der Kläger verbrachte seinen PKW am 2.4.2011 zur Beklagten und erteilte am 4.4.2011 einen Reparaturauftrag. Am späten Nachmittag des 8.4.2011 wollte der Kläger sein Fahrzeug abholen und bezahlte die angefallenen Reparaturkosten. Sein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt auf einem nicht umschlossenen, frei zugänglichen Kundenparkplatz abgestellt. Als der Kläger zu seinem Fahrzeug ging stellte er fest, dass die hintere Stoßstange sowie die Seitenteile fehlten. Er ging daher zurück in das Gebäude der Beklagten und schilderte der dort anwesenden Mitarbeiterin die Sachlage. Diese erklärte dem Kläger, er möge am nächsten Tag wiederkommen.

Am 9.4.2011 fuhr der Kläger daher erneut zum Betriebsgelände der Beklagten und hielt dort Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beklagten. Diese teilte mit, dass die fehlenden Teile gestohlen worden sein und das bereits Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Der Kläger nahm das Fahrzeug sodann zunächst ohne die fehlenden Teile mit.

Am 11.4.2011 telefonierte der Kläger mit dem Werkstattleiter der Beklagten, der ihm anbot, die gestohlenen Teile kostenpflichtig nachzubestellen und zu montieren. Eine Kostenübernahme lehnte er jedoch ab. Da der Kläger das Fahrzeug benötigte, bestellte er zunächst die gestohlenen Teile unter Protest und Vorbehalt einer rechtlichen Klärung. Weiter holte der Kläger einen Kostenvoranschlag bezüglich der Lackierung der ersetzten Teile ein, der Kosten von 1.407,49 € netto auswies.

Der Kläger behauptet, die Mitarbeiterin des Beklagten habe ihm bei Abholung seines Fahrzeugs mitgeteilt, dass es auf dem Gelände des Autohauses schon häufiger Diebstähle gegeben habe und dass einmal sogar die Sitze aus einem Fahrzeug gestohlen worden sein. Auch in der Umgebung seien der Mitarbeiterin Diebstähle bekannt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.779,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass keine weiteren Diebstähle auf dem Gelände der Beklagten vorgekommen sein.

Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen L5 und L2 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten erhoben. Der Kläger wurde gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 3.2.2012, 15.5.2012 und 27.7.2012 sowie auf die Gutachten von 14.12.2012, 20.3.2013 sowie vom 29.7.2013 verwiesen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.188,34 € aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag.

Die Beklagte treffen aus dem geschlossenen Werkvertrag Nebenpflichten, das Fahrzeug des Klägers, welches die Beklagte im Rahmen des Werkvertrages in ihre Obhut übernommen hat, vor Beschädigungen zu schützen. Hiergegen hat sie verstoßen, indem sie das Fahrzeug in einem nicht gesicherten und frei zugänglichen Bereich ihres Kundenparkplatzes abstellte, obwohl ihr bekannt war, dass es dort bereits zuvor zu Diebstählen an Fahrzeugen gekommen ist.

Es trifft zwar zu, dass die Beklagte nicht grundsätzlich verpflichtet ist, ein bei ihr in Reparatur gegebenes oder abgestelltes Fahrzeug in einem geschlossenen Raum oder einem umfriedeten Gelände abzustellen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung, die die Beklagte schuldet, sind aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Auch der Kunde muss sich auf die örtlichen Gegebenheiten einstellen und gegebenenfalls selbst für eine sichere Verwahrung sorgen. Sind bestimmte Gefahrenquellen jedoch bekannt, so wie vorliegend in Form von widerholten Diebstählen, so sind insgesamt höhere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung zu stellen. Die Beklagte muss dann entsprechende Vorkehrungen treffen und das Fahrzeug gegen Diebstähle sichern, sei es durch Abstellen einer Halle oder jedenfalls einem umzäunten Bereich.

Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der streitgegenständliche Diebstahl am Fahrzeug des Klägers kein Einzelfall war. Das Gericht folgt insoweit dem klägerischen Vortrag, nachdem die damalige Mitarbeiterin gegenüber dem Kläger eingeräumt hat, dass es bereits zuvor mehrfach zu Diebstählen auf dem Gelände gekommen sei. Die Zeugin L2 hatte dieses Gespräch bestätigt. Sie hat in Übereinstimmung mit den klägerischen Schilderungen dargelegt, dass die Mitarbeiterin der Beklagten von mehreren Diebstählen auf dem Gelände der Beklagten gesprochen habe, unter anderem konkret von einem Diebstahl von Fahrzeugsitzen.

Hiermit ist zwar nur mittelbar über die Schilderungen der Mitarbeiterin bewiesen, dass entsprechende Diebstähle bereits zuvor vorgekommen sind. Eine weitere Beweisführung, insbesondere durch die Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin, hat die Beklagte jedoch vereitelt. Zwar ist der Beklagte für eine Pflichtverletzung der Beklagten beweisbelastet. Da es sich bei der gesuchten Zeugin jedoch um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelte, ist diese für die Benennung des Namens und der Anschrift jedenfalls darlegungsbelastet. Der beweisbelastete Kläger hat seinerseits keine Möglichkeit, diese Informationen in Erfahrung zu bringen, da sie allein im Kenntnis- und Verantwortungsbereich der Beklagten liegen. Die Beklagte wurde zunächst mit Beweisbeschluss vom 24.2.2012, sodann erneut mit Verfügung vom 14.3.2012 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2012 aufgefordert den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Mitarbeiterin zu benennen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Soweit sie noch in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2012 die Auffassung vertreten hat, sie sei hierzu nicht verpflichtet, kann diese Auffassung nicht geteilt werden. Dies wurde der Beklagten auch erneut dargelegt.

Ihrer Darlegungspflicht ist die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2012 nicht nachgekommen. Zwar benannte der Prozessbevollmächtigte die Zeugin als eine Frau "Aljada", die zwischenzeitlich nicht mehr bei der Beklagten arbeiten würde. Es wäre ihr aber dennoch ohne weiteres möglich gewesen, aus Ihren Unterlagen den vollständigen Vor- und Zunamen sowie die (ggf. letzte bekannte) Adresse offenzulegen.

Mangels einer Preisgabe der Informationen konnte die Mitarbeiterin zu vorherigen Diebstählen auf dem Betriebsgelände der Beklagten nicht vernommen werden. Das Verhalten der Beklagten wird im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend gewertet, dass ein Beweis des klägerischen Vortrags vereitelt werden sollte. Da die Nennung trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung bewusst unterblieb, rechtfertigt dies eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers. In der bewussten Beweisvereitelung ist zudem ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass die zu beweisende Tatsache wahr ist. Zusammen mit den jedenfalls mittelbar durch die Zeugin L2 bewiesenen Aussagen der Mitarbeiterin, geht das Gericht daher davon aus, dass die nur mittelbar durch die Zeugin L2 bewiesene Aussage der Mitarbeiterin inhaltlich zutreffend ist und es bereits zuvor zu Diebstählen an Kundenfahrzeugen auf dem Gelände gekommen ist. Die Beweisnot des Klägers geht zu Lasten der Beklagten.

Auch die Aussage der Zeugin L5 rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, dass ihr neben dem streitgegenständlichen keine weiteren Fälle von Diebstählen auf dem Gelände der Beklagten bekannt seien. An der Aussage der Zeugin L5 bestehen jedoch erhebliche Bedenken. So sagte die Zeugin weiter aus, dass es auf dem Außengelände der Beklagten keine abschließbare Fläche gebe. Zwar existiere ein Zaun, dieser grenze das Grundstück jedoch nur vom Nachbargrundstück ab. Einen umschlossenen Bereich mit Tor gebe es nicht. Der Kläger hat jedoch durch Vorlage von Lichtbildern (Bl. 70, 71 der Akte) nachgewiesen, dass das Grundstück der Beklagten sehr wohl über eine Umzäunung verfügt, die durch ein Gittertor auch abgeschlossen werden kann. Dies hat in der Folge dann auch die Beklagte eingeräumt. Vor dem Hintergrund dieser offensichtlich unzutreffenden Schilderung der Zeugin bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Gesamtaussage.

Auf die Vernehmung des Zeugen T hat die Beklagte in der Sitzung vom 15.5.2012 verzichtet.

Demnach steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass Diebstähle auf den ungesicherten Kundenparkplätzen bekannt waren. Ob diese nachts- erfolgten oder auch tagsüber mit ihnen gerechnet werden musste, konnte ebenfalls nicht aufgeklärt werden. Auch dies geht zu Lasten der Beklagten, die eine Aufklärung verhindert hat. Die Beklagte hätte das Fahrzeug des Klägers gegen diese Gefahr sichern müssen. Dies war der Beklagten auch ohne weiteres möglich, da ein umzäuntes und verschließbares Gelände zur Verfügung stand.

Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von 1.188,34 € entstanden. Die Kosten für die Ersatzteile in Höhe von 372,46 € sind unstreitig angefallen, da der Kläger die Teile bei der Beklagten gekauft hat. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass für die Lackierung ein Betrag von 816,08 € netto ausreichend ist. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.3.2013 und vom 29.7.2013 unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerseite nachvollziehbar und überzeugend ermittelt, dass die erforderliche Lackierarbeiten für diesen Betrag vorgenommen werden können und die darüber hinausgehenden Kosten im Kostenvoranschlag der Firma N übersetzt sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 1.779,55 €

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