OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2014 - 10 WF 136/14
Fundstelle
openJur 2014, 13050
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist eine ehemalige Freundin des Ehemannes der Antragstellerin; sie wurde im vorliegenden Gewaltschutz-Verfahren von der Antragstellerin auf Unterlassung von elektronischen Stalking-Nachrichten in Anspruch genommen. Nach am 4. September 2013 ohne vorherige Anhörung entsprechend erlassener einstweiliger Anordnung hat die Antragsgegnerin, nachdem in einem gesonderten Verfahren die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstößen gegen die Anordnung betrieben wurde, mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 die Aufhebung der Anordnung nach mündlicher Verhandlung beantragt. Zugleich hat sie für die Rechtsverteidigung um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.

Das Amtsgericht hat ihr nach Gewährung von rechtlichem Gehör für die Antragstellerin mit Beschluß vom 27. März 2014 die nachgesuchte VKH versagt. Es hat dabei darauf abgestellt, daß die Antragsgegnerin die der Anordnung zugrundeliegenden regen elektronischen Kontakte zur Antragstellerin trotz deren ausdrücklicher Ablehnung solcher Kontaktaufnahmen ausdrücklich selbst bestätigt hatte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, jedenfalls im Dezember 2013 keinen Kontakt zur Antragstellerin aufgenommen zu haben; zudem verweist sie auf vereinzelte entsprechende Kontaktaufnahmen seitens der Antragstellerin.

Im auf Antrag der Antragsgegnerin durchgeführten Anhörungstermin am 10. April 2014 haben die Beteiligten zum Abschluß der zwischen ihnen anhängigen Verfahren einen Vergleich geschlossen; darin verpflichteten sie sich wechselseitig, keine Verbindung zueinander aufzunehmen. Zugleich haben sich die Beteiligten auch über die Verfahrenskosten geeinigt; danach trägt die Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten und beide Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten je selbst.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Einzelrichter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

II.

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Einer Bewilligung von VKH im Rahmen der Beschwerde steht dabei bereits durchgreifend entgegen, daß sich die Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der Gerichts- als auch hinsichtlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Vergleiches freiwillig zur Übernahme verpflichtet hat.

Nach dem vom BGH (Beschluß vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012 964 ff. = NJW 2012, 1964 ff = MDR 2012, 1247 ff. = juris) entwickelten Grundsatz ist das Rechtsmittelgericht im Rahmen der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsansicht der Rechtsverteidigung an eine zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheidung zur Hauptsache gebunden. Nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluß vom 15. März 2013 - 10 WF 86/13 - FamRZ 2013, 1754 f. = JurBüro 2013, 312 f. = juris = BeckRS 2013, 05127) gilt dieser Grundsatz auch in denjenigen Fälle entsprechend, in denen nach Erledigung der Hauptsache eine rechtskräftige isolierte Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen worden ist.

Nichts anderes kann aber gelten, wenn - wie vorliegend - eine entsprechende verbindliche Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch die Beteiligten selbst im Rahmen eines Vergleiches getroffen worden ist. Selbst wenn die entsprechende Kostenregelung dabei lediglich der bereits offengelegten gerichtlichen Einschätzung folgen würde (was im Streitfall nicht einmal feststellbar ist), führt die abschließende Vereinbarung durch die Beteiligten aber jedenfalls zu einer der rechtskräftigen isolierten gerichtlichen Entscheidung allein über die Kosten vergleichbaren Situation.

In einem derartigen Fall der ausdrücklichen freiwilligen Kostenübernahme wäre es im Übrigen auch widersprüchliches Verhalten, einerseits die Kosten im Rahmen des Vergleiches freiwillig zu übernehmen, andererseits aber eine nachträgliche Erstattung dieser übernommenen Kosten durch die Allgemeinheit zu betreiben.

2. Im Übrigen hat aber das Amtsgericht im Streitfall auch zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin verneint. Da diese selbst ausdrücklich eingeräumt hat, der Antragstellerin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen eine große Anzahl von elektronischen Mitteilungen übermittelt zu haben, war deren Gewaltschutzantrag begründet und wäre auch auf eine mündliche Verhandlung hin nicht aufzuheben gewesen. Demgegenüber war es unbehelflich, daß die Antragsgegnerin ihre Stalking-Akte nach Erlaß der Gewaltschutzanordnung (!) zeitweilig unterbrochen haben mag.