OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2010 - 13 AR 9/10
Fundstelle
openJur 2011, 6
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 O 242/10
Kartellrecht Zivilrecht
§ 315 BGB; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 87 GWB; §§ 102 Abs. 1, 106 Abs. 1 EnWG

1. Für die Entscheidung des § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO ist der Kartellsenat funktionell zuständig, da sich dessen - auf ganz Niedersachsen erstreckende - gesetzliche Zuständigkeit für energiewirtschaftsrechtliche Sachen analog § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG und für kartellrechtliche Sachen nach § 87 Satz 1, § 91 GWB analog auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstreckt.

2. Bei der Billigkeitskontrolle von Preiserhöhungen, die ein Energieversorger einseitig gegenüber einem privaten Abnehmer vorgenommen hat, richtet sich die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht nach § 102 EnWG.

3. Eine Zuständigkeit des Kartellgerichts nach § 87 GWB wird nicht begründet, wenn ein kartellrechtlicher Anspruch nicht ernsthaft geltend gemacht wird.

4. Zur fehlenden Bindung eines Verweisungsbeschlusses bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Das Amtsgericht Göttingen ist zuständig.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein in Teilen H., S., O. und W. tätiges Energieversorgungsunternehmen. Als solches beliefert sie auch die Beklagten mit Erdgas. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten auf Zahlung von offenen Rechnungsbeträgen von insgesamt 669,77 € zuzüglich Zinsen für von diesen verbrauchtes Erdgas aus Rechnungen im Zeitraum von November 2005 bis November 2008 in Anspruch. Sie stützt ihren Anspruch auf den mit den Beklagten geschlossenen Vertrag (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Beklagten halten die ab November 2005 in Rechnung gestellten einseitig von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen für unrechtmäßig.

Das Amtsgericht Göttingen hat sich mit Beschluss vom 11. November 2010 (Bl. 523 ff.) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auch Einwendungen erhoben worden seien, die dem Kartellrecht zugeordnet werden können. So sei von den Beklagten umfassend zu Fragen des GWB vorgetragen worden. Diesem Vortrag werde nachzugehen sein.

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat sich mit Beschluss vom 30. November 2010 (Bl. 539 f.) ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Hinblick auf den Streitwert das Amtsgericht Göttingen zuständig sei, da die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit weder von den Vorschriften des GWB noch von denen des EnWG abhängig sei. Es reiche nicht aus, dass sich die Beklagten auf die Klärungsbedürftigkeit einer (Vor)Frage nach dem GWB beriefen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Göttingen sei als willkürlich anzusehen, weil er sich auf formelhafte Ausführungen beschränke und sich in keiner Weise mit der entgegenstehenden Rechtsprechung der Obergerichte zu § 102 EnWG oder zur Einschlägigkeit kartellrechtlicher Fragestellungen auseinandersetze.

II.

Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für die Entscheidung zuständig, nachdem sich das Amtsgericht Göttingen und das Landgericht Hannover rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt haben. Funktionell zuständig ist insofern der Kartellsenat, da sich dessen - auf ganz Niedersachsen erstreckende - gesetzliche Zuständigkeit für kartellrechtliche Sachen nach § 87 Satz 1, § 91 GWB analog und für energiewirtschaftsrechtliche Sachen analog § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstreckt (vgl. OLG München, Beschluss vom 15. Mai 2009, AR (K) 7/09, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.. OLG Celle, Beschlüsse vom 1. Oktober 2010, 13 AR 5/10, vom 1. Juni 2010, 13 AR 2/10, zitiert nach juris, Rn. 8, vom 6. Dezember 2010, 13 AR 7/10 und vom 14. Dezember 2010, 13 AR 8/10).

III.

Die Zuständigkeitsbestimmung war wie tenoriert zu treffen. Das Amtsgericht Göttingen ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG, § 13 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da hier eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit mit einem unter 5.000 € liegenden Streitwert gegeben ist, für die keine besondere Zuständigkeitsregelung gilt, und die Beklagten im dortigen Gerichtsbezirk wohnen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist weder durch § 87 GWB noch durch § 102 EnWG noch durch § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausgeschlossen. Im Einzelnen:

1. Die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nach den Vorschriften des GWB i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ZustVOJustiz (früher: § 14 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ZustVOJustiz a. F.) sind nicht gegeben. Danach müsste der Rechtsstreit die Anwendung des GWB betreffen (§ 87 Satz 1 GWB) oder teilweise von einer Entscheidung abhängen, die nach dem GWB zu treffen ist (§ 87 Satz 2 GWB). Die bloße Behauptung, dass sich ein Anspruch aus dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ergibt, genügt hierfür allerdings nicht (vgl. hierzu auch Bornkamm in Langen/Bunte, Deutsches Kartellrecht, 11. Aufl., § 87 Rn. 26 zur vergleichbaren Behauptung, dass sich der Missbrauch aus nationalem oder europäischem Kartellrecht ergebe). So liegt der Fall aber hier. Die Klägerin stützt sich weder auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen noch wird das Kartellrecht in irgendeiner Form zur Begründung des geltend gemachten Klageanspruchs herangezogen. Die Beklagten haben vorgerichtlich sowie in ihren Klageerwiderungen und Repliken die Unbilligkeit der von der Klägerin vorgenommenen einseitigen Anpassung des Arbeitspreises für Gas nach § 315 Abs. 3 BGB bzw. die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht (Bl. 140 ff., 187 ff.). Soweit sie - erst auf den Hinweis des Amtsgerichts hin (Bl. 276 ff.) und nach Übernahme der Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigte - darüber hinaus Ausführungen zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung machen und insofern auf § 19 Abs. 1 und 4 GWB Bezug nehmen, genügt dies nicht als Vortrag für einen Rechtsstreit, für den die Zuständigkeit der Kartellgerichte wegen einer Kartellsache im engeren Sinn (§ 87 Satz 1 GWB) oder einer kartellrechtlichen Vorfrage (§ 87 Satz 2 GWB) gegeben wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder jeder noch so abwegige kartellrechtliche Einwand genügen kann, um die Zuständigkeit der Kartellgerichte zu begründen. Es darf nicht allein in der Hand einer Partei liegen, dadurch eine Verweisung an das Kartellgericht zu erzwingen (vgl. Bornkamm, a. a. O.). Gerade das aber ist ersichtlich das alleinige Ziel des entsprechenden Vortrags der Beklagten. Ihnen geht es mit ihren Darlegungen zu kartellrechtlichen „Missbrauchstatbeständen“ allein um die von ihnen gewünschte Verweisung an die Kartellkammer. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie ihre Behauptung, die Klägerin habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, offensichtlich ins Blaue hinein und ohne jede Substanz erheben. So ist die behauptete Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) auch nach ihrem eigenen Vorbringen reine Spekulation (´…wird angenommen, dass das Mutterunternehmen e. AG erheblichen Einfluss auf die Einkaufspreise der Klägerin haben…´, …´wären die behaupteten Bezugskostensteigerungen dann hausgemacht´, jeweils Seite 10 des Schriftsatzes vom 10.08.2010, Bl. 379). Soweit die Beklagten aus angeblich langfristigen Verträgen auf „freiwillig unnötig hohe Bezugskosten“ schließen, wäre dies ohnehin kein kartellrechtliches Problem i. S. des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB, sondern allenfalls für die Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB von Relevanz. Auch die Behauptung, die Klägerin bemühe sich nicht um die Schaffung weiterer Netzeinspeisepunkte, kann ersichtlich nicht auf der Grundlage des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu beurteilen sein. Zur Weigerung, anderen Unternehmen Zugang zu den eigenen Netzen zu verschaffen, wie es der Tatbestand dieser Norm erfordert, tragen die Beklagten nichts vor. Die ins Blaue hinein erhobene pauschale Behauptung, die Klägerin habe ´anderen Anbietern keine akzeptablen Bedingungen für den Netzzugang angeboten´ (Bl. 381), ist insoweit ohne jede Substanz. Zu einem Missbrauch i. S. des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB (Entgeltforderung, die bei wirksamen Wettbewerb nicht forderbar wäre) räumen die Beklagten schließlich selbst ein, dass ihnen ein Vortrag zu den betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht möglich sei. Anlass für Beweiserleichterungen, wie sie die Beklagten geltend machen (Bl. 382), besteht daher hier schon mangels jedweden substantiierten Vorbringens nicht.

Das Vorbringen der Beklagten gibt danach offensichtlich keinen Grund zu der Annahme, der Rechtsstreit sei hier auf der Grundlage kartellrechtlicher Vorschriften zu entscheiden. Will oder kann eine Partei aber einen Anspruch aus dem Kartellrecht nicht ernsthaft geltend machen, kommt eine Zuständigkeit des Kartellgerichts nicht in Betracht.

2. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich auch nicht aus der Einschlägigkeit der Vorschriften des EnWG. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Dasselbe gilt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Rechtsfrage abhängt, die nach dem EnWG zu treffen ist. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben:

a) Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommen Vorschriften des EnWG nicht als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Zwischen den Parteien ist hier vielmehr streitig, ob die Klägerin auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrages einseitig Preiserhöhungen durchsetzen kann bzw. ob diese der Billigkeit entsprechen. Nicht im Streit ist damit eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung (§ 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Dies sieht offenbar auch das Amtsgericht so, das in der Begründung seines Verweisungsbeschlusses lediglich auf eine Relevanz der Vorschriften des GWB Bezug nimmt.

b) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht ganz oder teilweise von einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage ab (§ 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Rechtsfrage, ob die Preiserhöhungen der Klägerin der Billigkeit gemäß § 315 BGB entsprechen, ist nicht mit dem Regelungen des EnWG zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 138/07, zitiert nach juris). Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch § 1 EnWG lediglich eine Zweckbeschreibung enthält, nicht dagegen die Entscheidung einer Rechtsfrage, die für die Beurteilung der Billigkeit der Preise der Klägerin vorgreiflich sein könnte (vgl. insofern auch Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2010, 13 AR 4/10, vom 6. Dezember 2010, 13 AR 7/10 und vom 14. Dezember 2010, 13 AR 8/10 sowie OLG Celle, Beschluss vom 8. März 2010, 4 AR 16/10. OLG München, a. a. O., Rn. 14).

Da das EnWG im Übrigen dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung gibt, und damit nur das „Ob“ der Versorgung regelt, nicht dagegen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise, unterliegt die Entscheidung über die Billigkeit einer Preiserhöhung auch keiner nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung i. S. des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG (vgl. OLG Celle, a. a. O., OLG München, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.). Insofern geht auch der Einwand, bei dem von den Beklagten abgeschlossenen Tarif „Erdgas-Klassik“ handele es sich nicht um ein Produkt der Grundversorgung, sondern um ein „vom gesetzlichen Leitbild abweichendes Lieferprodukt“, ins Leere.

c) Die Frage der Billigkeit ist vielmehr auf der Grundlage der berechtigten Interessen beider Parteien an der Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung, etwa durch Weitergabe gestiegener Bezugskosten zu entscheiden (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 30. auch OLG München, a. a. O., Rn. 14).

3. Die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ergibt sich auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Göttingen, weil diesem keine Bindungswirkung zukommt.

Zwar sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und für das Gericht, an das die Verweisung erfolgt, bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Das entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (vgl. BGHZ 102, 338, 340). Ausnahmsweise besteht aus rechtsstaatlichen Gründen aber dann keine Bindung, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH, Beschluss vom 20. August 2007, X ARZ 247/07, zitiert nach juris, Rn. 6. vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 281 Rn. 17), oder wenn der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, X ARZ 45/08, zitiert nach juris, Rn. 6. vgl. auch Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 17 a m. w. N.).

Eine solche Ausnahme liegt hier vor, da das Amtsgericht mit dem Verweisungsbeschluss das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat:

a) Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 2008, 1 BvR 670/08, zitiert nach juris, Rn. 14). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (vgl. BVerfG, a. a. O.. OLG München, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

b) Nach diesen Maßstäben ist hier eine Gehörsverletzung gegeben.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 10. August 2010 (Bl. 370 ff.) - auf entsprechende „Anregung“ des Amtsgerichts hin - die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und dargelegt, dass es sich ihrer Ansicht nach hier um eine kartellrechtliche Streitigkeit handele. Zuständig sei daher das Landgericht. Die Klägerin hat dagegen bereits in der Klageschrift - und ergänzend in den weiteren Schriftsätzen - eingehend dargelegt, dass und warum der Rechtsstreit auf der Grundlage allgemeinen Vertragsrechts zu entscheiden sei und dass die Rechtsfrage, ob ihre Gaspreise der Billigkeit entsprächen, im GWB oder im EnWG keine Antwort finde.

Die damit von der Klägerin vorgetragene und für die Zuständigkeitsbestimmung entscheidende Frage der Notwendigkeit einer Zugrundelegung der Vorschriften über das allgemeine Vertragsrecht hat das Amtsgericht ausweislich der Begründung seines Verweisungsbeschlusses nicht aufgegriffen und erst recht nicht erörtert. Insbesondere findet sich in der Beschlussbegründung keine Auseinandersetzung mit der insoweit zitierten Rechtsprechung. Das Amtsgericht hat nur auf die - angebliche - Zuständigkeit des Landgerichts Hannover nach den §§ 87, 89 GWB i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 Nds. ZustVOJustiz verwiesen und dies lediglich damit begründet, dass die Beklagten umfänglich zu Fragen des GWB vorgetragen haben. Der bloße Vortrag zu kartellrechtlichen Fragestellungen und die Behauptung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung „ins Blaue hinein“ reichen indes - wie ausgeführt - nicht aus, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover zu begründen. Insbesondere macht der Umstand, dass eine Behauptung „umfänglich“ aufgestellt wird, nicht die Auseinandersetzung mit allen für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten Aspekten entbehrlich. Hier ist das Amtsgericht in keiner Weise dem umfassenden Vorbringen der Parteien und der hier einschlägigen Rechtsprechung (auch des Senats) gerecht geworden. Der Umstand, dass das Amtsgericht auf den diesbezüglichen Vortrag - insbesondere der Klägerin - im Wesentlichen gar nicht eingegangen ist, sondern formelhaft lediglich auf „Vortrag, dem im einzelnen nachzugehen“ sei, verwiesen hat, offenbart, dass es sich mit dem Vorbringen beider Seiten nicht im gebotenen Umfang auseinandergesetzt und es im Rahmen seiner Verweisungsentscheidung letztlich nicht erwogen hat. Es hat vielmehr einseitig nur auf den Vortrag der Beklagten rekurriert. Damit hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.