OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2013 - 12 U 27/12
Fundstelle
openJur 2014, 13024
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012(Az. 27 O 277/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der X-GmbH (Eröffnungsbeschluss Amtsgericht Karlsruhe 23. Oktober 2009, Bl. 15) Anfechtungsansprüche auf Rückzahlung von zweimal 3000 € wegen Zahlungen der Gemeinschuldnerin vom 17. November 2008 und 30. Dezember 2008 an eine Y GmbH (nachfolgend Inkassogesellschaft) gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte hatte die Gemeinschuldnerin 2007 und 2008 mit Waren beliefert und hierfür eine gesamte Forderung in Höhe von 16.262,60 € erworben. Die Inkassogesellschaft erwirkte gegenüber der Gemeinschuldnerin am 25. Juli 2008 einen Vollstreckungsbescheid (Bl. 68) über die Forderung im eigenen Namen aufgrund Abtretung durch die Beklagte vom 27. Mai 2008 (Bl. 69).

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin sei bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen, was die Inkassogesellschaft aufgrund anwaltlichen Schreibens der Gemeinschuldnerin vom 4. November 2008 (Bl. 77) gewusst habe. Darin hieß es, falls der begehrten Stundung nicht zugestimmt werde, bliebe nur der Gang zum Insolvenzgericht (Bl. 78).

Der Kläger hat ein Gutachten über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin vom 22. Oktober 2009 vorgelegt (Bl. 18), wonach die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Begutachtung mit rund 2,664 Millionen € zahlungsunfähig und überschuldet war. Gemäß S. 13 des GA erwirtschaftete die Gemeinschuldnerin 2007 einen Verlust in Höhe von 1,058 Millionen Euro und 2008 einen Verlust in Höhe von 768.000 €. Die weiteren Einzelheiten hat der Kläger unter II. der Klageschrift dargestellt (Bl. 4 ff.). Am 13. August 2008 brachte die Inkassogesellschaft erfolglos eine Pfändung in das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin aus (Bl. 76).

Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erklärte der Kläger gegenüber der Inkassogesellschaft die Anfechtung u.a. der Zahlungen vom 17.11. 2008 und 30.12. 2008 (Bl. 80, 81).

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Februar 2012 abgewiesen (Bl. 148). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert für Ansprüche aus den §§ 143, 133 Insolvenzordnung. Nicht diese, sondern die Inkassogesellschaft sei Empfängerin der Leistung geworden. Diese habe auch nicht als Treuhänderin für die Beklagte gehandelt, sondern einen eigenen Anspruch geltend gemacht, den sie durch Abtretung der Forderung von der Beklagten erlangt habe. Die Einzelheiten hierzu (Abtretung an Erfüllung statt, anteilige Auskehr der eingezogenen Beträge) habe die Beklagte ausreichend vorgetragen. Weitere Einzelheiten müsse sie nicht darlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Zustellung des Urteils erfolgte durch Empfangsbekenntnis am 20. Februar 2012 (Bl. 157). Die Berufung des Klägers hiergegen ging am 15. März 2012 ein (Bl. 174), die Berufungsbegründung am 19. April 2012 (Bl. 185).

Mit seiner Berufung erkennt der Kläger die landgerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt ausdrücklich als richtig an (Bl. 197). Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag in voller Höhe von 6000 € weiter und rügt falsche Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dies habe den Charakter der fiduziarischen, treuhänderischen Abtretung verkannt. Den Inhalt der Abtretung weiter aufzuklären habe das Landgericht entgegen dem Prozessantrag des Klägers (Bl. 144) unterlassen. Nach dem Wortlaut der Abtretung erfolgte diese lediglich zum Einzug. Dies habe die Inkassogesellschaft mit Schreiben vom 25. März 2008 (Bl. 46) an die Gemeinschuldnerin durch die Worte „zum Inkasso bevollmächtigt“ bestätigt. Zudem sei der wirtschaftliche Wert der geleisteten Zahlungen zu einem erheblichen Teil der Beklagten zugeflossen, während die Inkassogesellschaft nur ihre Gebühren erhalten habe. Daraus folge, dass die Beklagte und nicht die Inkassogesellschaft der richtige Anfechtungsgegner sei.

Der Berufungskläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2012 (27 O 277/11) zu verurteilen, an den Kläger 6000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe die Anfechtung gegenüber der Inkassogesellschaft, nicht gegenüber der Beklagten erklärt. Die Abtretung der Forderung durch die Beklagte an die Inkassogesellschaft sei unbedingt gewesen. Entgegen dem Berufungsvortrag habe die Beklagte aus der Vollstreckung vom 17. November 2008 nicht 3000 €, sondern lediglich 721,37 € und aus der Vollstreckung vom 30. Dezember 2008 lediglich 1448,18 € erhalten.

II.

1.

Die Berufung ist unbedenklich zulässig §§ 511, 519 ZPO. Die Fristen sind gewahrt, §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO. Der Angriff auf die rechtliche Würdigung durch das Landgericht ist hinreichend ausgeführt, § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger ist durch die Klageabweisung mit 6000 € beschwert, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

2.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet und ist zurückzuweisen, weil der Anfechtungsanspruch gegenüber der Beklagten, der allein auf § 133 Insolvenzordnung gestützt wird, nicht begründet ist. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen sind nach dem Umfang der Anfechtung zutreffend, materielles Recht ist nicht verletzt, § 513 Abs. 1 ZPO.

a)

Die Anfechtungserklärung ist außergerichtlich zwar nur gegenüber der Inkassogesellschaft, nicht gegenüber der Beklagten erklärt worden. Die notwendige Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten liegt in der Klageerhebung.

b)

Die Anfechtungserklärung ist jedoch gegenüber der Beklagten nicht ausreichend begründet im Sinne von § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung. Die Beklagte war weder Empfängerin einer Leistung der Gemeinschuldnerin, noch hatte die Beklagte ausreichende Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Die gesetzliche Vermutung aus § 133 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung greift nicht zulasten der Beklagten.

aa)

Die Beklagte war nicht Leistungsempfängerin i.S.v. § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung, weil entgegen der Auffassung der Berufung ein Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben ist. Anfechtungsgegner ist bei einer mittelbaren Zuwendung grundsätzlich der Empfänger der Leistung, ausnahmsweise auch die Mittelsperson (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung § 129 Rn. 32); bei einer mittelbaren Zuwendung ist der mittelbare Empfänger zur Leistung verpflichtet, wenn es sich für ihn erkennbar um eine Leistung des Insolvenzschuldners handelte (vgl. BGH IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291 Juris Rn. 79):

„Die Rüge der Anschlussrevision, die Überweisung der 800.000 DM stelle nur eine Leistung der Schuldnerin an die A. B. und nicht an die Beklagte dar, greift nicht durch. Unmittelbar hat allerdings die Schuldnerin (Auftraggeber der Überweisung) an A. B. (Empfänger) geleistet. Mit dieser Leistung wurde aber zugleich eine Schuld der A. B. aus ihrem Kreditverhältnis zu der Beklagten getilgt. Mittelbar hat die Schuldnerin somit auch dieser etwas zugewendet. Die Verringerung der Schuld der A. B. bei der Beklagten war sogar der eigentliche Zweck der Leistung. Es sollten "Zinsen gespart" werden. Derartige mittelbare Zuwendungen sind anfechtungsrechtlich so zu betrachten, als ob der Dritte unmittelbar vom Schuldner erworben hätte (BGHZ 72, 39, 41 f; BGH, Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79, NJW 1980, 1795; v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, WM 1985, 425, 426; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, WM 1995, 503; Gerhardt, Festschrift für Zeuner, 1994, S. 353, 363; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 7. Aufl. S. 186; Huber, in: Gottwald, aaO § 53 Rdnr. 38; Kuhn/Uhlenbruck, § 29 KO Rdnr. 18; Kilger/K. Schmidt, § 30 KO Anm. 13).“

Abzugrenzen von der mittelbaren Zuwendung sind Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert danach, ob ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungserfolg bereits herbeiführt - dann mittelbare Zuwendung - oder ob die Zahlung in einer Leistungskette durch mehraktige Handlungen schließlich den Begünstigten erreicht (vgl. BGH IX ZR 16/08, MDR 2009, 769 Juris Rn. 11). In diesen Fällen einer Leistungskette ist nur der erste Zahlungsempfänger Anfechtungsgegner und Rückgewährschuldner.

Vorliegend handelt es sich um den Fall einer Leistungskette, da die Inkassogesellschaft die Zahlung zunächst erlangt, mit eigenen Gebühren verrechnet und nur den verbleibenden relativ geringen Rest von unstreitigen 2169,55 € aus 6000 € an die Beklagte ausgekehrt hat. Demnach liegt ein mehraktiges Geschehen vor, welches nur aufgrund weiterer autonomer Handlungen der Inkassogesellschaft zu einem auch nur teilweisen Leistungserfolg bei der Beklagten geführt hat.

Aufgrund der Inkassozession war die Inkassogesellschaft berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und hat dies ausweislich des Vollstreckungsbescheides unter Hinweis auf die Abtretung auch erfolgreich getan. Es handelte sich daher um eine im Außenverhältnis gegenüber der Gemeinschuldnerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft, die ihrerseits nur im Innenverhältnis aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung Beschränkungen unterlag. Damit unterscheidet sich diese Konstellation aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers. Die Abtretung ist vorliegend spätestens mit dem Vollstreckungsbescheid offen gelegt worden.

Die Abgrenzung zwischen mittelbarer Zuwendung und Zuwendung in einer Leistungskette betrifft nach der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung neben den Fällen der kongruenten Deckung und der inkongruenten Deckung auch die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung, die hier zur Beurteilung ansteht.

Da die Gemeinschuldnerin die Leistung vorliegend aufgrund Abtretung und Einforderung im eigenen Namen zunächst an die Inkassogesellschaft erbracht hat, die ihrerseits die ihr entstandenen Kosten und Auslagen verrechnet hat und den danach verbleibenden Rest von lediglich 2169,55 € aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten an diese übermittelt hat, liegt ein mehraktiges Geschehen und somit eine Leistungskette vor, nicht aber eine mittelbare Zuwendung durch die Gemeinschuldnerin an die Beklagte, so dass die Berufung bereits deshalb unbegründet ist, weil die Beklagte nicht Empfängerin einer Leistung der Gemeinschuldnerin im Sinne von § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung war.

bb)

Daneben fehlt es auch an der Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Denn die Beklagte wusste weder positiv, dass die Gemeinschuldnerin mit der bevorzugten Befriedigung andere Gläubiger schlechter stellen würde, noch hatte sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin. Das anwaltliche Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 4. November 2008 (Bl. 77), auf das sich der Kläger zum Nachweis der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit beruft, war an die Inkassogesellschaft, nicht an die Beklagte gerichtet und erfolgte zeitlich nach Abtretung der Forderung vom 20. März 2008 (Bl. 136). Die Zahlungsstockungen der Gemeinschuldnerin vor der Abtretung waren nach Umfang und Dauer nicht so gravierend, dass die Beklagte auch angesichts der Höhe der Forderung von insgesamt 16.262,60 € daraus den Schluss ziehen konnte, die Gemeinschuldnerin sei zahlungsunfähig. Die Gemeinschuldnerin befand sich zunächst mit Zahlungen aus drei Rechnungen vom 10. Dezember 2007 (3380,02 €), 17. Januar 2008 (3943,54 €) und 28. Januar 2008 (8939,04 €) im Verzug, hatte jedoch die Rechnung vom 10. Dezember 2007 bereits vor dem 5. März 2008 ausgeglichen (Anl. K8, Bl. 61). Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für objektive Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bereits bei der Abtretung im März 2008 fehlen. Sie war möglicherweise bilanziell überschuldet. Das konnte die Beklagte mangels Einblick in die Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin aber nicht erkennen. Angesichts des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Zahlungsstockungen und der sicheren Zahlungsunfähigkeit im November 2008 von mehr als sechs Monaten war nicht feststellbar, dass Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin auch schon im März 2008 bestand.

Das Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen im November und Dezember 2008 wird der Beklagten nicht nach § 166 BGB zugerechnet, weil kein Fall der Stellvertretung, sondern der Durchsetzung eigener Rechte der Inkassogesellschaft gegeben ist.

cc)

Darüber hinaus übersieht die Berufung des Klägers, dass die Beklagte auch auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes allenfalls einen Betrag in Höhe von 2169,55 €, nicht aber die von der Berufung beanspruchten 6000 € erlangt hat. Der Umfang der Auskehr ist im Berufungsrechtszug konkretisiert und unstreitig geworden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf den gesamten Betrag von 6000 € war daher auch unter den rechtlichen Annahme der Berufung, die der Senat nicht teilt, aussichtslos.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat hinsichtlich der Frage, ob der Einzug einer zedierten Forderung im eigenen Namen durch eine Inkassogesellschaft eine mittelbare Zuwendung darstellt (Ziffer II. 2 b) aa), eine Zulassung der Revision gem. §§ 543 Abs. 2 ZPO für erforderlich gehalten. Der Senat erachtet die Frage für entscheidungserheblich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung für nicht hinreichend geklärt und im Hinblick auf die Vielzahl von Inkassozessionen im Rechtsverkehr von grundsätzlicher Bedeutung.