KG, Beschluss vom 25.03.2014 - 2 Ws 54/14 - 141 AR 64/14
Fundstelle
openJur 2014, 12999
  • Rkr:

1. Die durch § 68f Abs. 2 StGB mögliche Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht hat Ausnahmecharakter und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt.

2. Wird erst durch das Beschwerdegericht das Nichtentfallen der Führungsaufsicht angeordnet, so ist für die nach §§ 68a ff. StGB zu treffenden Entscheidungen über Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht das Ausgangsgericht zuständig.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.

2. Die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2001 – (506) 69 Js 168/00 KLs (7/01) – mit der Entlassung aus dem Strafvollzug eingetretene Führungsaufsicht entfällt nicht.

3. Die Akten werden zur Entscheidung über die Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.

4. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Verurteilte hat eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Urteil des Landgerichts Berlin – (506) 69 Js 168/00 KLs (7/01) – bis zum 12. Januar 2013 vollständig verbüßt. Im Anschluss wurde der Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich einem Jahr und acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Schöffengericht – vom 27. Juli 2009 – (267) 1 Op Js 594/09 Ls (46/09) – vollstreckt. Nachdem die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde der Verurteilte am 1. März 2013 aus dem Strafvollzug entlassen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer das Entfallen der in der hiesigen Sache mit der Entlassung aus dem Strafvollzug eingetretenen Führungsaufsicht angeordnet.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin ist zulässig (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Führungssicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Gegen den Verurteilten ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht das Entfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB angeordnet.

a) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch mit der Entlassung aus der Strafhaft ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe bedarf; andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. August 2013 – 2 Ws 365/13 –, 11. August 2011 – 2 Ws 290/11 – und 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –).

Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; Senat, Beschlüsse vom 5. August 2013 – 2 Ws 365/13 –, 6. August 2010 – 2 Ws 434/10 –, 16. November 2009 – 2 Ws 499/09 – und 29. August 2005 – 5 Ws 435/05 –; std. Rspr.) und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Köln NStZ-RR 2013, 58; Beschluss vom 9. Juli 2010 – 2 Ws 418/10 – juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347, 348; StV 1995, 539; Senat NStZ-RR 2005, 42; Beschlüsse vom 5. August 2013 – 2 Ws 365/13 – und 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –). Selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2002 – 5 Ws 76/02 – juris). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; Senat, Beschlüsse vom 5. August 2013 – 2 Ws 365/13 – und 6. Dezember 2012 – 2 Ws 558/12 –; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68f Rdn. 9).

b) Diese strengen Anforderungen erfüllt der Verurteilte nicht. Die im hiesigen Verfahren am 15. Mai 2001 verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde zunächst bis kurz nach dem Zweidrittelzeitpunkt vollstreckt. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 9. November 2005 wurde die Vollstreckung der Reststrafe ab dem 15. November 2005 auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt und der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Grundlage hierfür war eine positive Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die dem Verurteilten bescheinigt hatte, dass er sich intensiv mit seiner Situation und der Schwere und Verwerflichkeit seiner Tat auseinandergesetzt habe und durch die langjährige Inhaftierung stark beeindruckt sei; er habe sich ferner durch die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung eine berufliche Perspektive geschaffen und verfüge über stabile soziale Kontakte. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer basierte darüber hinaus auf dem Prognosegutachten der Sachverständigen Dr. Sch…, die die Legalprognose unter der Voraussetzung einer Anbindung an die Bewährungshilfe günstig beurteilte. Nach zunächst beanstandungsfreiem Verlauf der Bewährungszeit wurde die Unterstellung des Verurteilten unter Bewährungshilfe mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. August 2008 aufgehoben. Wenige Monate später und noch während der laufenden Bewährung – am 24. März 2009 – beging der Verurteilte erneut eine einschlägige Tat, die die eingangs genannte Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und den Widerruf der Reststrafenaussetzung im hiesigen Verfahren zur Folge hatte. Zum Tatzeitpunkt hatte der Verurteilte an einem „Auffrischungskurs“ für seinen erlernten Beruf als Maler und Lackierer teilgenommen; er war seit 2006 verheiratet und Vater einer erwachsenen Tochter aus einer früheren Ehe sowie eines einjährigen Sohnes.

Die besondere Schutzwürdigkeit der von einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter (dazu vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; Senat NStZ 2007, 472) und das einschlägige Bewährungsversagen trotz der vorangegangenen mehrjährigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe und führen dazu, dass bereits im Rahmen einer Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen wären (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2006 – 5 Ws 249-250/06 – [= NStZ-RR 2006, 354 Ls], 6. Juli 2011 – 2 Ws 254/11 – und 25. November 2010 – 2 Ws 605/10 –). Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. Senat a.a.O.; NStZ-RR 2000, 170; std. Rspr.). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 25. März 2010 – 2 Ws 137-138/10 –; Kröber NStZ 2000, 613, 614 = Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln. Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. Senat NStZ-RR 2008, 157, 158; std. Rspr.). Es ist deshalb zu verlangen, dass sich der Verurteilte aktiv mit seinen Taten und deren Ursachen auseinandergesetzt hat. Er muss die Taten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht haben, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. Senat a.a.O.; Beschluss vom 28. Juli 2010 – 2 Ws 304-305/10 –; std. Rspr.).

Zwar mag der Verurteilte die sich danach ergebenden Anforderungen an die Aussetzung der nur noch fünf Monate betragenden Reststrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Tiergarten erfüllt haben. Die strengeren Voraussetzungen für das Entfallen der Führungsaufsicht sind jedoch nicht gegeben; denn es fehlt an konkreten Tatsachen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit begründen.

Inwieweit die dem Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme zur Reststrafenaussetzung vom 7. Januar 2013 bescheinigte Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rückfälligkeit zu neuen und nachhaltigen Einsichten geführt hat, die der Verurteilte nunmehr dauerhaft umzusetzen vermag, ist offen. Dieser hatte bereits vor seiner ersten Entlassung erkennen lassen, dass er sich intensiv mit seiner Situation auseinandergesetzt hatte; er hatte zumindest vordergründig Unrechtsbewusstsein und Schuldeinsicht gezeigt und klare gesetzeskonforme Haltungen vertreten. Diese Erkenntnisse vermochten ihn jedoch selbst unter dem Eindruck einer laufenden Bewährung nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Tat abzuhalten.

Auch die weiteren für den Verurteilten sprechenden Umstände reichen nicht aus, um in einer Gesamtschau die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht zu rechtfertigen. Der durchgängig beanstandungsfreie Vollzugsverlauf, der stabile familiäre Empfangsraum und die beruflichen Perspektiven des Verurteilten sind zwar für sich genommen erfreulich. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich auch der frühere Strafvollzug problemlos gestaltete und der Verurteilte bei seiner ersten Entlassung ebenfalls über stabile soziale Kontakte und sogar über einen Arbeitsplatz verfügte, ohne dass ihn diese Umstände und die nachfolgende Geburt seines zweiten Kindes von der erneuten Begehung einer einschlägigen Tat abzuhalten vermochten. Die intakte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind kann daher nicht als ausreichend stabilisierender Faktor herangezogen werden. Hinsichtlich der beruflichen Situation ist anzumerken, dass die von der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges noch in ihrem Bericht vom 18. Juli 2013 – der im Übrigen vom Nichtentfallen der Führungsaufsicht ausgeht – hervorgehobene „Integration in eine dauerhafte Berufstätigkeit“ derzeit weniger gesichert erscheint. Das für diese wie auch für die zuvor zur Frage der Reststrafenaussetzung ergangene Stellungnahme maßgebende, seit dem 29. Oktober 2009 bestehende Arbeitsverhältnis bei dem Unternehmen B… Maschinenbau GmbH ist inzwischen beendet. Der Verurteilte hat stattdessen seit dem 30. September 2013 im Rahmen einer öffentlich geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme eine Schweißerausbildung absolviert. Inwieweit er auf dieser Grundlage einen neuen Arbeitsplatz findet, der der Familie ein auskömmliches Einkommen sichert, bleibt abzuwarten. Die Stellungnahmen des Verteidigers vom 17. und 20. Februar 2014 lassen offen, welche Tätigkeit der Verurteilte im Anschluss an die Ausbildung anstrebt und ob er irgendwelche Bemühungen um einen Arbeitsplatz unternommen hat.

c) Der Senat ordnet daher an, dass die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe mit der Entlassung aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt.

d) Der getroffenen Anordnung steht nicht entgegen, dass der Verurteilte bereits vor mehr als einem Jahr aus der Haft entlassen worden ist. Zwar soll die Vollstreckungsbehörde drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Vorlage der Akten an das Gericht in die Wege leiten (§ 54a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO), damit die Entscheidungen über die Führungsaufsicht alsbald getroffen werden können. Die Einhaltung der Frist ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2002 – 5 Ws 76/02 – juris – mit weit. Nachweisen). Denn § 54a StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 428). Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so kann sie später nachgeholt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen).

3. Infolge des Nichtentfallens der Führungsaufsicht stellt sich nunmehr erstmals die Frage, ob die Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen und wie die Maßregel auszugestalten ist. Der Senat ist zur Entscheidung hierüber nicht berufen. Denn die auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft allein zu prüfende Frage, ob die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB entfallen kann, darf mit den Einzelheiten der faktischen Durchführung der Führungsaufsicht nicht vermengt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 1 Ws 858/11 – juris). Bei den nach §§ 68a ff. StGB zu treffenden Anordnungen handelt es sich um Ermessensentscheidungen, die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallen (vgl. OLG München a.a.O.) und – auf die einfache Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO – der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf unterliegen, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 2013 – 2 Ws 365/13 –). Die Strafvollstreckungskammer hatte infolge der Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht bislang weder Anlass noch Raum für Entscheidungen nach §§ 68a ff. StGB. Sie wird daher nunmehr erstmals über Dauer und Ausgestaltung der Führungsaufsicht und insbesondere über die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragten Weisungen zu befinden haben (vgl. OLG München a.a.O.). Die Akten werden zu diesem Zweck an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.

4. Die Kosten der zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten sofortigen Beschwerde gehören zu den Verfahrenskosten, die dieser nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen hat. Von seinen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGHSt 19, 226; Senat, Beschlüsse vom 21. März 2012 – 2 Ws 33/12 – und 31. Januar 2012 – 2 Ws 580-583/11 –; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 473 Rdn. 15).