VG Würzburg, Urteil vom 03.06.2014 - W 3 K 12.30301
Fundstelle
openJur 2014, 12823
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2012 wegen Klagerücknahme eingestellt.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die zur Person nicht ausgewiesene Klägerin ist nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie meldete sich am 30. März 2012 in Gießen als asylsuchend. Zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihren Asylgründen gab sie im Wesentlichen an: Sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Ihr Ehemann sei vor Jahren, ca. 2009 verhaftet worden. Er habe der Volksgruppe der Oromo angehört und man habe ihm unterstellt, dass er gegen die Regierung arbeite. Wo ihr Mann sich jetzt aufhalte oder ob er noch lebe, wisse sie nicht. Sie habe zuletzt in Waka in Südäthiopien gelebt. Die Einwohner von Waka hätten nach Tercha umgesiedelt werden sollen. Sie und andere Dorfbewohner hätten dagegen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Am 11. November 2011 sei eine Anhörung bei Gericht erfolgt. Die Klage sei abgewiesen worden. Ein Lehrer aus dem Dorf namens Y... G... habe sich aus Protest vor dem Gerichtsgebäude mit Benzin übergossen und sei zwei Tage später im Krankenhaus gestorben. In der Folgezeit sei es zu Protesten gegen die Regierung gekommen. In diesem Zusammenhang sei sie zusammen mit Anderen festgenommen worden und für einen Monat inhaftiert gewesen. Gegen Leistung einer Bürgschaft sei sie freigekommen. Nach ihrer Freilassung habe sie Geld für einen Gedenkstein für Y... G... gesammelt und sei deshalb wieder in Konflikt mit den Sicherheitsbehörden geraten. Zuletzt, als sie auf dem Markt in Jimma gewesen sei, habe sie erfahren, dass die Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause nach ihr gesucht hätten. Sie habe Angst gehabt, dass sie wieder inhaftiert werde und habe deshalb ihre Ausreise organisiert. Sie sei auf dem Luftweg mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass auf ihren Namen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

Auf die Begründung des Bescheides, der am 24. Oktober 2012 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wird Bezug genommen.

II.

Mit ihrer am 4. November 2012 erhobenen Klage ließ die Klägerin zunächst beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde das Vorbringen der Klägerin vertieft. Außerdem wurde mitgeteilt, die Klägerin sei seit Juni 2012 Mitglied der EPPF und für diese Organisation aktiv. Sie nehme an den regelmäßigen Versammlungen der Partei teil und beteilige sich an Protest- und Informationsveranstaltungen der äthiopischen Exilopposition. Es wurden diverse Veranstaltungen mitgeteilt, an denen die Klägerin teilgenommen hat.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 27. Juni 2013 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Klägerin ausführlich zu ihren Aktivitäten vor der Ausreise sowie nach der Ausreise befragt wurde. Der Klägerbevollmächtigte nahm in der mündlichen Verhandlung die Klage zurück, soweit sie auf die Gewährung von Asyl gerichtet war. Die Streitsache wurde zur weiteren Sachaufklärung vertagt und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt, auf die Bezug genommen wird.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Ergänzend wurde zu den exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin mitgeteilt, dass sie mittlerweile stellvertretende Vorsitzende der Regionalgruppe M...t der EPPF sei und weiterhin an Protest- und Informationsveranstaltungen der äthiopischen Exilopposition mitwirke und diverse Gedichte und Leserbriefe in exilpolitischen Zeitungen veröffentlicht habe. Es wurde auch eine entsprechende Bestätigung der EPPFG vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Auf dieser Grundlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des Klageantrages, der in der mündlichen Verhandlung modifiziert wurde, Streitgegenstand das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 22. Oktober 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

II.

Soweit die Klage im Hinblick auf die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Regelfall ergibt sich die Kostenfolge gemäß § 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht wendet hier jedoch den Rechtsgedanken von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an, da zwischenzeitlich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Rechtsposition nach § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 3 AsylVfG) derjenigen nach Art. 16a Abs. 1 GG weitgehend gleichwertig ist (BVerwG, U.v. 21.12.2006 – 1 C 29/03 – juris).

III.

Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3474. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. In den §§ 3 a- 3e AsylVfG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 v. 20.12.2011) - Qualifikationsrichtlinie - die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien aus politischen Gründen (wegen Protesten gegen die Regierung) einen Monat inhaftiert wurde und gegen eine Bürgschaft freigelassen wurde. Dies hat die Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt. Nachdem das Vorbringen der Klägerin in wesentlicher Hinsicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes bestätigt wurde, hat das Gericht keine Veranlassung, an dem weiteren Vortrag der Klägerin, was sich zwischen ihrer Freilassung aus dem Polizeigewahrsam und ihrer Ausreise zugetragen hat, zu zweifeln. Selbst wenn aber die Klägerin direkt vor ihrer Ausreise nicht der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, besteht die Gefahr der politischen Verfolgung bei einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien nicht zuletzt wegen ihrer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten.

Die Frage, ob einem Ausländer politische Verfolgung droht, ist nach den richterrechtlich entwickelten Prognosemaßstäben zu beantworten, die für den verfassungsrechtlichen Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG entwickelt worden sind. Deshalb können unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn ihnen bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - juris). Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein und es ist darauf abzustellen, ob er im Falle seiner Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie -).

Bei dieser Prognose ergibt sich, dass aufgrund der von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten exilpolitischen Aktivitäten und der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Heimatland wegen politischer Betätigung bereits inhaftiert war, dass die Klägerin nicht hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung ist.

Das Gericht geht auf der Grundlage der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel davon aus, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Tätigkeiten im Ausland lebender äthiopischer Staatsangehöriger zu erlangen suchen.

Die von der äthiopischen Regierung erstellte Direktive „Richtlinie für den Aufbau der Wählerschaft für den Rest des Jahres 2005/2006“ (vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Köln vom 28.04.2008 mit einer auszugsweisen Übersetzung des Wortlauts der Direktive) zielt darauf, möglichst umfassend alle im Ausland lebenden Äthiopier namentlich zu erfassen und zu registrieren (vgl. im Einzelnen OVG NW, U.v. 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A - juris Rn. 57). Die Informationsbeschaffung erfolgt u.a. durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden, insbesondere mit Hilfe von Spitzeln. Dabei richtet sich das besondere Augenmerk auf die Aktivitäten der Auslands-CUD, deren Nachfolgerorganisation UDJ und Ginbot 7, der OLF, der ONLF und der EPRP (vgl. Günter Schröder, Auskunft vom 11.05.2009 an das VG Köln, S. 19). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die äthiopische Exilgemeinde in Deutschland so klein ist, dass auch Organisationen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis einer Beobachtung durch staatliche äthiopische Stellen ausgesetzt sind. Dabei bezieht sich das Interesse des äthiopischen Staates nicht nur auf die Mitglieder der beobachteten Parteien, sondern auch auf deren Sympathisanten (BayVGH, Ue.v. 25.02.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - jeweils juris; OVG NW, a.a.O. - juris, Rn. 64; Institut für Afrika-Kunde, GIGA, Auskunft vom 24.04.2008 an das VG Köln).

Auf dieser Grundlage geht das Gericht davon aus, dass die Klagepartei dem äthiopischen Geheimdienst aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit bekannt ist.

Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, wird in den ins Verfahren eingeführten Berichten und Gutachten unterschiedlich bewertet. Nach Auswertung dieser Berichte und Gutachten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Die Gefahrenabschätzung des Auswärtigen Amtes, dass nur erheblich exponierte Mitglieder von als terroristisch angesehenen Parteien verfolgt würden (Lageberichte des AA vom 18.12.2012 und vom 8.04.2014), lässt sich nicht durch tatsächliche Erkenntnisse belegen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Ue.v. 25.02.2008 - 21 B 05.31082 – und - 21 B 07.30363- juris) - davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Ausgehend von der niedrigen Toleranzschwelle des äthiopischen Staates kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls von einer Verfolgungsgefahr bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der Asylsuchende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt (BayVGH, U.v. 25.02.2008 - 21 B 07.30363 - juris; OVG NW, U.v. 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A - juris Rn. 94; VG Würzburg, U.v. 13.02.2012 - W 3 K 10.30350 - juris; VG Bayreuth, U.v. 18.01.2013 - B 3 K 11.30156 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.08.2011 - AN 18 K 10.30507 - juris; VG München, U.v. 09.08.2012 - M 12 K 12.30434 - juris).

Die Klägerin hat sich zwar aus Sicht des Gerichts nicht dermaßen exponiert, dass sie - ohne die Vorgeschichte - allein wegen dieser exilpolitischen Aktivitäten gefährdet wäre. Aufgrund des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kommt es aber darauf an, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor der Gefahr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Im Hinblick auf die geringe Toleranzschwelle der äthiopischen Sicherheitsbehörden ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin als eine Fortsetzung ihrer „aufrührerischen Aktivitäten“ im Heimatland angesehen werden und ihr eine ernsthafte politische Gegnerschaft zum Regime unterstellt werden wird.

Die Beklagte war daher unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 22. Oktober 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.