AG Neumünster, Beschluss vom 22.12.2009 - 36 II 21/09
Fundstelle
openJur 2014, 12787
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 36 II 21/09
  • nachfolgend: Az. 36 II 21/09
Tenor

In dem Verwaltungsverfahren

betreffend Kontrollmaßnahmen nach § 180 Abs. 3 LVwG

wird gemäß § 180 Abs. 3 S. 7 LVwG die

unbefristete Verlängerung bis auf weiteres

der durch den Leiter Stabsbereich 1 der Polizeidirektion Neumünster am 20.08.2009 angeordnet, am 16.09.2009 durch ihn erstmalig und am 14.10.2009, durch den Leiter des Führungsstabes bis zum 11.11.2009 und durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster bis zum 31.12.2009 verlängerten Kontrollmaßnahmen gemäß § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwG für den Bereich der Stadt Neumünster angeordnet.

Gründe

Gemäß § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LVwG darf die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schäden für Leib, Leben und Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Diese Maßnahmen werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von ihr oder ihm besonders Beauftragten des Polizeivollzugsdienstes angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies rechtfertigen. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die für einen bestimmten örtlichen Bereich angeordnete Maßnahme soll zunächst auf maximal 28 Tage befristet werden. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Über jede weitere Verlängerung einschließlich deren räumlicher Beschränkung und deren Dauer bedarf es einer richterlichen Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Amtsgericht Neumünster ist zuständig.

Die kritische Ausgangslage aufgrund der nun auch in Schleswig-Holstein ausgefochtenen Rivalitäten zwischen den "Hells Angels" und den "Bandidos" besteht fort, nachdem zwischenzeitlich in Neumünster am 05.12.2009 die Großveranstaltung "Time to fight" und am 12.12.2009 ein sog. "Motorradweihnachtsmarkt" stattgefunden haben. Unter hohem polizeilichen und in den Grenzen auch justiziellem Aufwand sind bei beiden Veranstaltungen die Mitglieder des MC "Hells Angels" und des MC "Bandidos" auf Distanz gehalten und entwaffnet worden.

Solange die Bevölkerung Neumünsters und die Öffentlichkeit in den nächsten Wochen und Monaten mit den Rivalitäten der Motorradclubs konfrontiert bleibt, bleibt die Polizei dies auch mit einer entsprechenden Sicherheitslage, die durch höchste Gewaltbereitschaft der betreffenden Clubmitglieder geprägt ist. Demgegenüber stellen die Kontrollmaßnahmen nach § 180 LVwG einen nur geringfügigen Eingriff dar, zu deren flexiblem und effektivem Einsatz die Polizei ermächtigt werden muss, ohne in kurzen zeitlichen Intervallen um eine richterliche Verlängerung ersuchen zu müssen.

Die durch die Präsenz der betreffenden Motorradclubs in Neumünster entstandene Lage übersteigt insofern auch die vom Gesetzgeber eher zugrunde gelegte Ausgangssituationen für Maßnahmen nach § 180 LVwG, etwa die einmalige Ausrichtung von Sportveranstaltungen oder politischen Kundgebungen, bei denen mit Gewalt zu rechnen ist.

Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es bei veränderter Sicherheitslage, etwa dem Abzug der Motorradclubs aus Neumünster, hiervon in Kenntnis gesetzt werden wird, so dass diese unbefristete Verlängerung der Kontrollmaßnahme aufgehoben werden kann. Im übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Polizei im Rahmen dieser Anordnung gegebenenfalls die angemessenen und erforderlichen Kontrollmaßnahmen ergreifen wird.

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