OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2013 - 7 UF 165/13
Fundstelle
openJur 2014, 12326
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 04.07.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Menden (Sauerland), Az. 10 F 286/12, wird zurückgewiesen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 30.08.2013 (Bl. 125 f. d. A.) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

Die am 02.07.1934 geborene Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners. Sie nimmt diesen auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit ab August 2011 in Anspruch. Der Antragsgegner hat zwei Geschwister, Herrn C2 und Frau C.Die Antragstellerin hat einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 1.131,56 €, bestehend aus den Kosten für ihre Wohnung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem sozialrechtlichen Mindestbedarf. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Antragsschrift vom 31.10.2012 (Bl.1 ff GA), auf die verwiesen wird. Dem Bedarf standen bis einschließlich Februar 2013 Einkünfte der Antragstellerin aus freiwilligen Zuwendungen der Tochter C in Höhe von 120,00 € sowie aus Renten in Höhe von 364,12 € gegenüber. Dementsprechend belief sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in diesem Zeitraum auf 647,44 € monatlich. Nach der Einstellung der Zahlungen seitens der Schwester des Antragsgegners beläuft sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Antragstellerin auf 748,33 €. Ab dem 01.01.2014 ist ein Anstieg des Bedarfs auf 755,90 € monatlich zu erwarten, da die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ansteigen und sich die Mietkosten erhöhen werden. In Höhe des ungedeckten Bedarfs nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner und seinen Bruder in Anspruch. Das Einkommen der Schwester des Antragsgegner liegt unterhalb des zu wahrenden Selbstbehaltes von 1.500,00 € bzw. 1.600,00 € ab dem 01.01.2013.Der Bruder des Antragsgegners erzielt ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 150.000,00 €; bezogen auf diese Einkünfte ist der Bruder in Höhe eines monatlichen Betrages von 1.620,00 € leistungsfähig. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist streitig.Er erzielt ein Bruttoeinkommen von rd. 76.500,00 € jährlich. Nach Abzug der Steuerlasten liegt sein Nettoeinkommen bei mehr als 5.300,00 € monatlich. Der Antragsgegner ist verheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Außerdem lebt in der Familie ein Pflegekind, für das die Ehefrau des Antragsgegners in dem Zeitraum von August 2011 bis April 2011 Pflegegeld in Höhe von 677,00 € und seit Mai 2012 in Höhe von 690,00 € bezieht. Hiervon entfällt ein Teilbetrag von 458,00 € bzw. von 467,00 € auf tatsächliche Aufwendungen; den Restbetrag erhält die Ehefrau des Antragsgegners als Erziehungsanteil ausgezahlt. Seit dem 01.08.2012 ist die Ehefrau außerdem mit eigenem Einkommen teilschichtig erwerbstätig. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen belief sich im Jahr 2012 auf 863,69 €, seit Januar 2013 betragen die bereinigten Einkünfte aus Erwerbstätigkeit 887,00 € monatlich.Die Antragstellerin hatte wegen des ungedeckten Unterhaltsbedarfs erfolglos bei der Stadt D Leistungen der Grundsicherung gem. § 43 SGB XII beantragt. Nach Auffassung des Leistungsträgers besteht kein Anspruch auf Grundsicherung gem. § 43 Abs.3 S.1 u. 6 SGB XII, weil der Bruder des Antragsgegners ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000,00 € erzielt. Stattdessen gewährte die Stadt D der Antragstellerin Sozialbeihilfe nach dem 3. Kap. des SGB XII unter Abtretung der übergegangenen Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner und dessen Bruder zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung.Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin vor dem Familiengericht auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hafte gem. § 1606 Abs.3 BGB anteilig mit seinem Bruder auf ihren ungedeckten Bedarf. Die Antragstellerin ist im erstinstanzlichen Verfahren zunächst von einer Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 766,00 € ausgegangen. Hinsichtlich der exakten Berechnung wird auf die Antragsschrift vom 31.10.2012, Bl.1 ff GA, verwiesen. Aus dem Verhältnis der Einkünfte der Söhne hat sie einen Haftungsanteil des Antragsgegners in Höhe von 207,85 € monatlich errechnet.Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat behauptet, nicht leistungsfähig zu sein. Er verbrauche sein Einkommen für den von ihm seit Jahren gepflegten Lebenswandel. Vor allem aber hat er die Auffassung vertreten, die Antragstellerin sei vorrangig auf die Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 - 43 SGB XII zu verweisen. Er hafte aufgrund seines Einkommens von weniger als 100.000,00 €/Jahr gem. § 43 Abs.3 S.1 SGB XII nicht für deren Unterhalt.Das Amtsgericht ist der Argumentation des Antragsgegners gefolgt und hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts, Bl.111 ff GA, verwiesen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.Sie wiederholt ihre erstinstanzlich vertretene Auffassung, nach der der Antragsgegner neben seinem Bruder auf den ungedeckten Bedarf hafte. Sie verweist dazu auf die in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung, Leistungen der Grundsicherung seien ausgeschlossen, weil der Bruder des Antragsgegners über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000,00 € verfüge. Die Haftung eines über 100.000,00 € verdienenden Unterhaltspflichtigen reiche aus, um die Privilegierung des § 43 Abs.3 SGB XII für alle weiteren Unterhaltsverpflichteten aufzuheben.Im übrigen sei die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dahin zu korrigieren, dass dieser monatlich mindestens 1.398,50 € für ihren Unterhalt aufwenden könne. Dementsprechend hafte der Antragsgegner neben seinem Bruder auf einen Betrag von 299,96 € monatlich für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Februar 2013 sowie auf 346,71 € monatlich ab März 2013. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Beschwerdebegründung vom 30.08.2013, Bl.125 ff GA, verwiesen. Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, an sie ab September 2013 monatlichen Unterhalt in Höhe von 346,71 € sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit von August 2011 bis August 2013 in Höhe von 7.779,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde und den erweiterten Zahlungsantrag zurückzuweisen;hilfsweise,ihm Vollstreckungsschutz nach § 120 Abs.2 FamFG zu gewähren.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, auf die Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll und den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 17.12.2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit zutreffenden Erwägungen den nach § 1601 BGB geltend gemachten Anspruch auf Unterhalt der Antragstellerin zurückgewiesen, obgleich der Antragsgegner aufgrund seiner Einkommensverhältnisse gem. § 1603 Abs.1 BGB hinreichend leistungsfähig ist, um ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts auf den geltend gemachten Anspruch Zahlungen zu erbringen.1.

Die Leistungsfähigkeit und der Haftungsanteil des Antragsgegners neben seinem Bruder C2 (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB) errechnen sich unter Berücksichtigung der vom BGH, Urteil v. 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/07, Tz.41 (FamRZ 2010, 1535 ff), entwickelten Grundsätze wie folgt, wobei aufgrund der Änderungen der maßgeblichen Parameter zwischen verschiedenen Zeiträumen zu differenzieren ist:a) August 2011 - Dezember 2011Unstreitiges Nettoeinkommen 5.341,17 €Unstreitige Abzüge, Bl.63/127 GA - 666,22 €Kindesunterhalt G - 404,00 €Zwischensumme 4.270,95 €Von diesem Einkommen sind Fahrtkosten wie folgt in Abzug zu bringen:2 x 30 km x 0,30 € x 65 Tage ./. 12 Monate = 97,50 €2 x 87 km x 0,10 € x 65 Tage ./. 12 Monate = 94,25 €Fahrtkosten 1) 191,75 € 2 x 30 km x 0,30 € x 54 Tage ./. 12 Monate = 81,00 €2 x 115 km x 0,10 € x 54 Tage ./. 12 Monate = 103,50 €Fahrtkosten 2) 184,50 €zzgl. berufsbedingte Reisekosten i.H.v. 3.372,00 € ./. 12 Monate = 281,00 €berufsbedingte Fahrtkosten gesamt 657,25 €

Soweit der Antragsgegner zahlreiche weitere Verbindlichkeiten geltend macht, berücksichtigt der Senat nur die dem Grunde nach unbestritten gebliebenen monatlichen Sparraten in Höhe von 300,00 € als den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners angemessene sekundäre Altersvorsorge und Rücklage für den Familienunterhalt. Es entspricht der einhelligen Auffassung, Verbindlichkeiten im Rahmen des Elternunterhaltes großzügiger zu berücksichtigen als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt (vgl. v.Heintschel-Heinegg/Gerhardt, Familienrecht, 8.A. 6. Kap. Rn.377; Wendl/Dose/Wönne, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.A., § 2 Rn.930), so dass die wirtschaftlich angemessene Vermögensrücklage zu akzeptieren ist. Angesichts der Höhe der monatlichen Sparrate ist der Antragsgegner nicht auf eine Finanzierung aus dem Selbstbehalt zu verweisen. Bei den übrigen vom Antragsgegner angeführten Positionen handelt es sich hingegen um allgemeine Lebenshaltungskosten, die aus dem Selbstbehalt zu tragen sind.Nach dem Abzug der Fahrtkosten i.H.v. 657,25 € und der Sparrate von 300,00 € verbleibt ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners von 3.313,70 €.Die Ehefrau des Antragsgegners ist während des Jahres 2011 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sie hat das Pflegekind betreut und dafür Pflegegeld in Höhe von 677,00 € erhalten. Das Pflegegeld ist Einkommen der Ehefrau, in Abzug zu bringen ist allerdings der Bedarf des Pflegekindes (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn.691). Dieser liegt monatlich bei 458,00 €, der Erziehungsbeitrag von 219,00 € ist als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen.Die Leistungsfähigkeit berechnet sich wie folgt:Familieneinkommen 3.313,70 €zzgl. + 219,00 €gesamt 3.532,70 €

abzgl.Familienselbstbehalt - 2.700,00 €(1500,00 € + 1200,00 €)

832,70 €abzgl.ersparte Aufwendungen 10 % - 83,27 €entspr. § 20 Abs.3 SGB II

749,43 €

davon ½ 374,72 €zzgl.Familienselbstbehalt + 2.700,00 €

Individueller Familienbedarf 3.074,72 €Anteil Antragsgegner 93,80 % 2.884,09 €vom Gesamteinkommen Leistungsfähigkeit : 3.313,70 €abzgl. - 2.884,09 € 429,61 €Unter Berücksichtigung des offenen Bedarfs der Antragstellerin von 647,44 € und der Leistungsfähigkeit des Bruders von 1.620,00 € errechnet sich der Haftungsanteil wie folgt:429,61 € x 647,44 € ./. 2.049,61 €: rd. 136,00 €b) Januar 2012 - Juli 2012Der Antragsgegner kann höhere Fahrtkosten geltend machen (vgl. Zif.10.2.2 HLL). Diese errechnen sich wie folgt:2 x 30 km x 0,30 € x 65 Tage ./. 12 Monate = 97,50 €2 x 87 km x 0,20 € x 65 Tage ./. 12 Monate = 188,50 €Fahrtkosten 1) 286,00 € 2 x 30 km x 0,30 € x 54 Tage ./. 12 Monate = 81,00 €2 x 115 km x 0,20 € x 54 Tage ./. 12 Monate = 207,00 €Fahrtkosten 2) 288,00 €zzgl. berufsbedingte Reisekosten i.H.v. 3.372,00 € ./. 12 Monate = 281,00 €berufsbedingte Fahrtkosten gesamt 855,00 €Unter Berücksichtigung der Sparrate ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Antragsgegners von 3.115,95 €. Die übrigen Parameter bleiben unverändert. Nach dem vorstehend dargestellten Rechenweg ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von 326,38 € und ein Haftungsanteil von 109,00 €.Der Haftungsanteil des Antragsgegners verändert sich für die Monate Mai bis Juli 2012 nicht. Das Familieneinkommen ändert sich durch den auf Seiten der Ehefrau zu berücksichtigenden höheren Erziehungsbeitrag von 223,00 € nur marginal.c) August 2012 - Dezember 2012

Das Einkommen des Antragsgegners bleibt mit 3.115,95 € unverändert. Es erfolgt jedoch eine Änderung in der Berechnung, weil die Ehefrau des Antragsgegners einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht und ein bereinigtes Einkommen von 863,69 € erwirtschaftet. Sie erhält außerdem den Erziehungsbeitrag von 223,00 €, ihr Gesamteinkommen beläuft sich auf 1.086,69 €. Der Unterhaltsbedarf des Pflegekindes ist einschließlich des Kindergartenbeitrags von 34,00 € durch die Pflegegeldleistungen gedeckt, so dass für das Kind keine zusätzlichen Beträge zu berücksichtigen sind.

Nach dem oben dargestellten Rechenweg ergibt sich eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von 612,84 € und ein Haftungsanteil von 178,00 €.d) Januar 2013 - Februar 2013Im Jahr 2013 ändern sich mehrere Parameter der Unterhaltsberechnung, die deshalb im Folgenden ausführlich dargestellt wird. Zu berücksichtigen ist der höhere Familienselbstbehalt von 2.880,00 € (1.600,00 € + 1.280,00 €, Zif. 22.3 HLL), zusätzlich ergeben sich Änderungen der Einkünfte des Antragsgegners (5.322,24 € netto) und seiner Ehefrau (887,00 € zzgl. 223,00 € Pflegebeitrag). Für den leiblichen Sohn fallen außerdem 50,00 € Schulgeld an, die abziehbar sind. Die Kosten für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs bleiben hingegen unberücksichtigt. Der Senat hat Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen sowohl von den Einkünften des Antragsgegners als auch seiner Ehefrau in Abzug gebracht. Darin sind die Finanzierungskosten enthalten.Die Leistungsfähigkeit berechnet sich wie folgt:

Nettoeinkommen Antragsgegner: 5.322,24 €Unstreitige Abzüge, Bl.63/127 GA - 666,22 €Kindesunterhalt G - 404,00 €Schulgeld G - 50,00 €Fahrtkosten: - 855,00 €Sparrate - 300,00 €Bereinigtes Einkommen 3.047,02 €Familieneinkommen 3.047,02 €Gesamteinkommen Ehefrau + 1.110,00 €gesamt 4.157,02 €abzgl.Familienselbstbehalt - 2.880,00 €

1.277,02 €

abzgl.ersparte Aufwendungen 10 % - 127,70 €

1.149,32 €

davon ½ 574,66 €zzgl.Familienselbstbehalt + 2.880,00 €

Individueller Familienbedarf 3.454,66 €

Anteil Antragsgegner, 73,30 % 2.532,27 €Leistungsfähigkeit: 3.047,02 €abzgl. - 2.532,27 € 514,75 €Ausgehend von dem offenen Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 647,44 € und der Leistungsfähigkeit des Bruders von 1.620,00 € errechnet sich ein Haftungsanteil des Antragsgegners von 156,00 €.e) März 2013 - Dezember 2013Ab März 2013 beträgt der Bedarf der Antragstellerin 748,33 €. Der Haftungsanteil des Antragsgegners errechnet sich wie folgt:514,75 € x 748,33 € ./. 2.134,75 €: rd. 180,00 €f) ab Januar 2014

Ab Januar 2014 wird sich der Bedarf der Antragstellerin auf 755,90 € belaufen. Der Haftungsanteil des Antragsgegners beträgt 182,00 €.2.

Die Antragstellerin ist jedoch in Höhe des sich jeweils ergebenden Haftungsanteils des Antragsgegners nicht bedürftig i.S.d. § 1602 Abs.1 BGB. Sie hat einen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII. Der sich rechnerisch ergebende Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner bleibt gem. § 43 Abs.3 S.1 u. S.6 SGB XII unberücksichtigt, da sein jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt. Der Senat schließt sich der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, nach der entgegen der engen Wortlautauslegung der Vorschrift des § 43 Abs.3 S.1 u. S.6 SGB XII die Einkommensgrenze von 100.000,00 € für jeden einzelnen Unterhaltsschuldner gilt, weshalb im vorliegenden Fall der Anspruch auf Grundsicherung teilweise - nämlich in Höhe des Haftungsanteils des Bruders des Antragsgegners - ausgeschlossen ist (vgl. Dose in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.A., § 1 Rn.707; Blüggel in jurisPK-SGB XII, 1.A., § 43 Rn.60, 61; ebenso wohl auch: Oestreicher/Buchner, SGB II/SGB XII, Std. Juli 2012, § 43 SGB XII Rn.9 + 13; Fichtner/Wenzel, SGB XII, 3.A., § 43 Rn.19).Der Senat übersieht nicht, dass die Gegenauffassung, nach der der Anspruch auf Grundsicherung insgesamt ausgeschlossen ist, sobald die Vermutung des § 43 Abs.3 S.2 SGB XII in Bezug auf einen Unterhaltsschuldner widerlegt ist, gewichtige Fürsprecher hat (Klinkhammer in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8.A., § 8 Rn.160; Schellhorn, SGB XII, 18.A., § 43 Rn.15; Mergler/Zink/Steimer, SGB XII, Std. Sept.2011, § 43 Rn.28; Günther FPR 2005, 461, 463). Würde dieser Auffassung gefolgt, könnte die Antragstellerin den Antragsgegner in Höhe seines vorstehend errechneten Haftungsanteils in Anspruch nehmen. Auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs.1 S.1 SGB XII übergegangene Ansprüche sind an die Antragstellerin rückübertragen worden. Die Einkommensgrenze von 100.000,00 € gilt insoweit nicht.Der Senat hält jedoch dafür, die Vorschrift des § 43 Abs.3 S.1 u.6 SGB XII nach ihrem Sinn und Zweck, dem systematischen Zusammenhang sowie nach dem Zusammenhang des SGB XII im Kontext der geltenden Gesetze und nach der Entstehungsgeschichte der Norm auszulegen. Danach ist nur ein Verständnis der Norm in der auch vom Amtsgericht gesehenen Art und Weise möglich.Aus dem Zusammenhang des § 43 Abs.3 S.6 SGB XII mit dem Satz 1 der Vorschrift folgt nicht zwingend, dass die Grundsicherung insgesamt ausgeschlossen ist, wenn ein Kind mehr als 100.000,00 € verdient. Wird die im Plural gehaltene Regelung des Satzes 1 auf den Einzelfall bezogen, bleibt ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegenüber seinem Kind unberücksichtigt, sofern dessen jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt. Bei einer solchen Betrachtung kann sich die Regelung des Satzes 6 nur auf den einzelnen Unterhaltsschuldner beziehen. Nach dieser Auslegung bestimmt die Vorschrift, dass der Anspruch auf Grundsicherung nur so weit ausgeschlossen ist, als die auf den Einzelfall bezogene Einkommensvermutung widerlegt ist.Dieses Ergebnis wird durch die rechtssystematische Auslegung des § 43 Abs.3 SGB XII im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht des BGB und mit Art.3 GG gestützt.

Unterhaltsforderungen gegen zwei Schuldner sind stets zwei unterschiedliche Ansprüche, die Anspruchsvoraussetzungen sind in jedem Unterhaltsverhältnis gesondert zu prüfen. Eine gemeinschaftliche Haftung auf Unterhalt, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen nicht im Verhältnis zu jedem Schuldner vorliegen, ist dem Unterhaltsrecht fremd. Diesem Prinzip liefe die unter Verweis auf § 43 Abs.3 S.6 SGB XII begründete Inanspruchnahme des Antragsgegners zuwider. Er würde nur deshalb unterhaltspflichtig, weil er einen Bruder hat, dessen Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze liegen. Geriete der Bruder in Vermögensverfall, bestünde ein Anspruch der Antragstellerin auf Grundsicherung und der Antragsgegner wäre nach § 43 Abs.3 SGB XII privilegiert.

Ein abweichendes Verständnis der Norm führt hingegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Antragsgegners mit einem Einzelkind. Lebte das Einzelkind in identischen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen wie der Antragsgegner, hätte der bedürftige Elternteil einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung und das Einzelkind träfen keine Unterhaltspflichten.Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Norm für die durch den Senat vorgenommene Auslegung der Norm. Durch die Vorschrift des § 43 Abs.3 SGB XII sollte einer der Hauptgründe für die verschämte Altersarmut beseitigt werden, nämlich die Furcht des Bedürftigen vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Komm. zur Grundsicherung, 3.A., § 43 Rn.12 zur gesetzl. Begründung). Die Einkommensgrenze von 100.000,00 € ist eingeführt worden, weil es eine Privilegierung gut verdienender Unterhaltsschuldner zu Lasten der Allgemeinheit nicht geben sollte. Der angestrebte Zweck des Gesetzes wird aber nicht erreicht, wenn der Berechtigte gezwungen ist, neben dem wohlhabenden Kind auch seine deutlich geringer verdienenden Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen.3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr.1 FamFG.Die Rechtsbeschwerde zur Frage der Auslegung des § 43 Abs.3 SGB XII ist gem. § 70 Abs.2 Nr.1 u. 2 FamFG zuzulassen. Diese Frage ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, überdies ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.