OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2014 - 2 A 2819/13
Fundstelle
openJur 2014, 12226
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen des ehemaligen Holzhandels in einen Betrieb mit Büros und Küche, Produktion und Lager auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück 505, X.----straße 90, gemäß dem Antrag vom 17. November 2011 zu erteilen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Gebäude halte die erforderliche Abstandfläche zu dem nördlich angrenzenden Grundstück von mindestens 3 m nicht ein. Tatsächlich betrage der Abstand nur etwa 1 m. Die Nutzungsänderung sei nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig. Ob der dem Bauschein vom 11. Februar 1953 beigefügte bestandskräftige Widerrufsvorbehalt einen Bestandsschutz ausschließe, bedürfe keiner Entscheidung.

Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine ausnahmsweise Gestattung der Nutzungsänderung nach§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu Recht verneint.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 undAbs. 6 BauO NRW bestehen, zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes (1.), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (2.) oder Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (3.). Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen - wie hier - können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden (§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW).

Wie das Verwaltungsgericht angesprochen hat, liegt dieser Gestattungsmöglichkeit die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, welche die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. Namentlich § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW soll besondere (unbeabsichtigte) Härten für den Eigentümer bereits vorhandener Bausubstanz vermeiden, wenn die nach der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall auch bei bestehenden Gebäuden zu fordernden (Mindest-)Abstandflächen nicht eingehalten werden.

Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 13, m. w. N.

§ 6 Abs. 15 BauO NRW knüpft seine abstandflächenrechtliche Privilegierung an das "Gebäude", also an den vorhandenen Gebäudebestand. Allerdings kommt die Gestattungsmöglichkeit des § 6 Abs. 15 BauO NRW diesem Bestand nach der besagten gesetzgeberischen Intention nicht ohne Weiteres zugute, sondern nur, wenn - worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls hingewiesen hat - das bestehende Gebäude in seiner Gebäudesubstanz nach wie vor bestandsgeschützt und deswegen zur Vermeidung besonderer unbeabsichtigter Härten für den Eigentümer abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist. Das bedeutet, das Gebäude, um dessen Änderung oder Nutzungsänderung es dem Bauherrn nunmehr bei seiner Berufung auf§ 6 Abs. 15 BauO NRW geht, muss in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe (identische) Gebäude sein, das in der Vergangenheit irgendwann einmal formell oder jedenfalls materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen ist.

Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 109, und vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125 = juris Rn. 37; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 1. Auflage 2012, § 6 Rn. 318.

Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf ihn beruft. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Gebäudes. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute.

Vgl. in letzter Zeit z. B. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 78 ff., m. w. N.

Der durch eine Baugenehmigung vermittelte formelle Bestandsschutz, den das Verwaltungsgericht als für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW konstitutiv geprüft hat, kann aus verschiedenen Gründen erlöschen. Allgemein beurteilt sich dies nach § 77 BauO NRW und - wo dieser nicht einschlägig ist - nach § 43Abs. 2 VwVfG NRW.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679 = juris Rn. 14 ff.

Die Erledigung einer Baugenehmigung mit der Rechtsfolge des Entfallens ihrer Legalisierungswirkung kann grundsätzlich - und auch in Fällen des § 6 Abs. 15 BauO NRW - nicht in jeder Fallgestaltung autoritativ über den Vorhabenbegriff der §§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 29 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. Baurechtlich relevante Änderungen der Grundstückssituation, die von der genehmigten Lage abweichen, werfen abgesehen von eindeutigen Fällen wie der Zerstörung eines Gebäudes - des tatsächlichen Wegfalls des Regelungsobjekts - die Erledigungsfrage (parallel zu der Genehmigungsfrage) erst auf. Sie beantworten diese aber nicht stets jenseits des Erledigungsbegriffs des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Für diesen sind in einem weiteren Prüfungsschritt zusätzlich alle sonstigen Einzelfallumstände maßgebend wie feststellbare Zeit- und Umstandsmomente oder die Verkehrsauffassung. Es geht dabei um die Frage, ob eine Erledigung der Baugenehmigung aufgrund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtswillens oder aufgrund einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet, eingetreten sein könnte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013- 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679 = juris Rn. 14 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. März 1998- 4 C 11.97 -, BRS 60 Nr. 148 = juris Rn. 17; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = juris Rn. 26

Anders als bei der spezifischen Problematik der Erledigung einer Baugenehmigung durch eine zeitweilige Nutzungsaufgabe/Nutzungsunterbrechung, wo im Schwerpunkt von einem bloßen - regelmäßig nicht explizit nach außen tretenden - Unterlassen des (ehemaligen) Vorhabenträgers auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Bestandsschutzes geschlossen werden muss, was das Bedürfnis nach objektivierbaren Anknüpfungspunkten für diese Feststellung erhöht,

vgl. hierfür wiederum BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = juris Rn. 26,

entfalten für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 15 BauO NRW - schützenswerter legaler vorhandener Gebäudebestand: ja oder nein - bedeutsame aktive bauliche Eingriffe in die Bausubstanz insofern eine deutlich stärkere Indizwirkung. Durch sie, die nicht einfach ohne größeren Aufwand rückgängig zu machen sind, wird der Bauherr in der Regel und je nach Lage des Einzelfalls unmissverständlich oder jedenfalls hinreichend eindeutig seinen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen, dauerhaft nicht mehr an dem Fortbestand der alten Bausubstanz und der Weitergeltung der speziell für diese erteilten Baugenehmigung interessiert zu sein. So kann man davon sprechen, dass bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, die für dieses Gebäude erteilte Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen bringen und folglich zugleich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW sperren, wenn nicht Bestandsschutz aus anderen Gründen in Betracht kommt. Ein solcher Identitätsverlust kann nicht nur eintreten, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend bleibt die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall.

Vgl. zum Identitätsverlust: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BRS 69 Nr. 114 = juris Rn. 4, und vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112 = BRS 36 Nr. 99 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 15, und vom 25. April 2012 - 10 B 1415/11 -, juris Rn. 6.

Dieselbe Konsequenz hinsichtlich der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 15 BauO NRW können bloße Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen des vorhandenen Gebäudebestands indes nicht auslösen. Derartige ausschließliche Nutzungsänderungen sagen nichts darüber aus, ob das vorhandene Gebäude in seinem Bestand abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist oder nicht. Zwar wirft auch die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Grund dafür ist, dass eine Baugenehmigung für ein konkret funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird. Eine isolierte Betrachtung der Bausubstanz einerseits und der Nutzung andererseits kommt aus der Warte des Genehmigungsrechts regelmäßig nicht in Betracht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz auch die Änderung der Nutzung eines für eine andere Nutzung genehmigten und errichteten Gebäudes der Genehmigungspflicht unterwirft und die Erteilung der Baugenehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften voraussetzt, folgt, dass auch bei der Nutzungsänderung grundsätzlich alle öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind, sofern sie auch für die Nutzung des Gebäudes Bedeutung haben können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007- 7 A 880/07 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.

Das heißt jedoch nur, dass auch bei reinen Nutzungsänderungen ohne gleichzeitige Änderung der Bausubstanz gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 29 Abs. 1 BauGB und deren Vorhabenbegriff ein neuerliches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dessen Ausgang wird allein durch das Bestehen einer Genehmigungspflicht allerdings - und bei Nutzungsänderungen gerade, was die Beurteilung des die Gebäudesubstanz adressierenden § 6 (Abs. 15) BauO NRW anbelangt -, nicht präjudiziert. Wie gesagt, betrifft die Gestattungsbestimmung des § 6 Abs. 15 BauO NRW nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck die Legalität eines Gebäudes in seiner Substanz mit einer bestimmten Lage im Raum zu den relevanten Nachbargrenzen. Die Berücksichtigungsfähigkeit und das Gewicht nachbarlicher Interessen kommt erst im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW bei der Erörterung der Genehmigungserteilungsvoraussetzungen zum Tragen.

Vgl. zu dieser Prüfung nochmals OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 103 ff.

Dieser Befund spiegelt sich darin, dass eine Ausgangsbaugenehmigung und eine echte Änderungsgenehmigung dann eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden, wenn die an sich selbständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt. Letzteres kann eben der Fall sein, wenn die Änderungsgenehmigung allein oder im Schwerpunkt eine reine Nutzugsänderung zulässt, die nicht oder nur unwesentlich mit baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes verbunden ist. In einer derartigen Konstellation gehen Bauherr und Behörde naturgemäß regelmäßig übereinstimmend davon aus, dass der Bestand des Gebäudes weiterhin unbeschadet der Nutzungsänderung legal bleibt. Mit der Nutzungsänderung verzichtet der Bauherr nicht auf die Baugenehmigung im Übrigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, BauR 2013, 1111 = juris Rn. 19.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW greife nicht ein, nachdem der Kläger die formelle Legalität des Gebäudes, in dem die Nutzungsänderung genehmigt werden soll, weder aus dem Bauschein vom 11. Februar 1953 noch aus nachfolgenden Genehmigungen herleiten könne. Das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 12. April 2013 in Augenschein genommen hat, hat argumentiert, die Genehmigung aus dem Jahr 1953 erfasse das gegenwärtig bestehende Gebäude nicht. Sie beziehe sich auf den Neubau von Holzlagerschuppen, die von der früheren Grundstückseigentümerin, einer Holzgroßhandlung, zunächst ohne Genehmigung errichtet worden seien. Ausweislich der Antragsunterlagen habe es sich dabei entsprechend der Zweckbestimmung als Holzlager um eine Holzkonstruktion ohne Befestigung des Bodens und ohne Wärmeisolierung gehandelt. Zum Aufenthalt von Menschen sei diese Konstruktion offensichtlich nicht bestimmt gewesen. Die Behauptung des Klägers, in der "alten Baugenehmigung" seien ein massiver Fußboden, ein Ofen und eine Toilette dargestellt, finde in den vorliegenden Bauakten keine Grundlage. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende nördliche Halle erst nach und nach mit einem festen Boden, ausgemauerten Wänden, einer Änderung der Bedachung, einer Zwischendecke, einer Heizungsanlage sowie sanitären Einrichtungen ausgestattet worden sei.

Dieser überzeugenden tatrichterlichen Wertung setzt der Zulassungsantrag auch jenseits der von dem Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage der Bedeutung des bestandskräftigen Widerrufsvorbehalts zu dem Bauschein vom 11. Februar 1953 für die Annahme von Bestandsschutz,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982- 4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80 = juris Rn. 14,

nichts Durchgreifendes entgegen, aus dem sich ergäbe, dass dem insofern materiell beweisbelasteten Kläger der Nachweis des Bestandsschutzes gelungen wäre. Nach den oben dargestellten Maßstäben werden die den Kläger treffenden Darlegungs- und Beweisanforderungen dabei nicht überspannt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht spekulativ und beruht auch nicht nur auf Mutmaßungen, sondern lässt sich mit Hilfe der vorliegenden Akten und den darin abgelegten Lichtbildern ohne Weiteres nachvollziehen.

Danach beantragte die Grundstücksvoreigentümerin, die (Holzhandels-)Firma S. , am 25. Februar 1950/30. September 1952 bei der Beklagten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung eines Holzlagerschuppens laut beigelegter Zeichnung zu erteilen. Die beigefügten genehmigungsgegenständlichen Bauzeichnungen bilden einen Sperrholzschuppen ab, dessen Wände nach den Erkenntnissen der Beklagten aus Holzbrettern mit Luftspalt bestanden und mit zwei kleinen Fenstern versehen waren. Der Boden habe nur aus festgetretener Erde bestanden. Auf dieses Gebäude bezieht sich der Bauschein vom 11. Februar 1953.

Mit dem in diesem Umfang genehmigten Gebäude ist das nunmehr vorhandene Gebäude, das der Kläger in seinem streitigen Genehmigungsantrag selbst als Gewerbehalle bezeichnet, aufgrund der von dem Verwaltungsgericht dargelegten baulichen Eingriffe, deren Resultate ihrerseits in den Akten (photographisch bzw. durch die im Jahr 2011 für den Genehmigungsantrag angefertigten Bauzeichnungen des Gebäudebestands) dokumentiert sind, eindeutig nicht mehr identisch. Der Umbau eines ursprünglich als Holzkonstruktion angelegten Holzlagerschuppens zu einem gemauerten Massivbau mit dazu notwendig veränderter Dachkonstruktion unterbricht den für die Anwendung des § 6 Abs. 15 BauO NRW notwendigen Legalitätszusammenhang zwischen dem genehmigten Gebäude und dem tatsächlich vorhandenen Gebäudebestand.

Dies gilt auch dann, wenn der Kläger die von dem Verwaltungsgericht angeführten baulichen Ausstattungsmerkmale bereits im Jahr 1988 im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs vorgefunden habe, wie der Zulassungsantrag geltend macht. Der Nachweis von Bestandsschutz ist objektiv zu beurteilen und nicht danach, ob der auf Bestandsschutz vertrauende Kläger Anhaltspunkte dafür hatte, dass der bauliche Bestand von der Genehmigungslage abwich.

Im Anschluss daran ist gleichermaßen unerheblich, dass der Architekt X1. am 3. Juli 1984 in einem Wertermittlungsgutachten ausgeführt habe, die Gebäude seien nach baurechtlich genehmigten Zeichnungen erstellt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Abgleich des tatsächlich aktuell vorhandenen Gebäudes mit dem Bauschein vom 11. Februar 1953 und den ihm zugehörigen Bauvorlagen diese Schlussfolgerung nicht zulässt. Unabhängig von den Erläuterungen des Architekten X1. im Ortstermin am 12. April 2013 und dem zeitlichen Bauablauf im Einzelnen geben diese maßgeblichen Genehmigungsunterlagen nichts dafür her, dass hier von Anfang an abgedichtete und zum Aufenthalt bestimmte Räume vorhanden waren, die zum genehmigten Bestand gehörten. Beantragt und genehmigt wurde, wie erwähnt, ein Holzlagerschuppen für einen Holzhandel. Angesichts dieses Nutzungszwecks und der im Zulassungsantrag hervorgehobenen Verhältnisse der Nachkriegsjahre, spricht nichts dafür, dass dieser Schuppen von Anfang an einen an den heutigen auch nur entfernt heranreichenden Ausbauzustand mit Fenstern, Fußböden, Zwischendecken und Wänden gehabt haben soll.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe den vorhandenen Gebäudebestand im Nachgang zu dem Ortstermin am 18. April 2001 aktiv geduldet und könne den Bestandsschutz infolgedessen jetzt nicht mehr in Frage stellen.

Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 52, m. w. N.

Dass die Beklagte dem Kläger gegenüber einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, der sich im vorliegenden Genehmigungsstreit für ihn günstig auswirken könnte, legt der Zulassungsantrag jedoch nicht dar.

Schließlich zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das vorhandene Gebäude, in dem die Nutzungsänderung genehmigt werden soll, aus materiellen Gründen nachweislich Bestandsschutz genießt und aus diesem Grund in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW hineingelangte. Auch wenn das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 K 2480/89 - vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 9.30 "X2.-------straße " bezüglich des Vorhabens zur Errichtung einer SB-Fahrzeugwaschanlage entschieden hat, diese sei auf dem Grundstück nach § 34 BauGB in einem faktischen Gewerbegebiet zulässig, folgt daraus keine abstandflächenrechtliche Genehmigungsfähigkeit. Die jeweiligen Abstandflächenbestimmungen waren materiell auch solange zu beachten, wie das angrenzende Grundstück im Eigentum der Beklagten stand.

2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die entscheidungserheblichen tatsächlichen Würdigungen sind nicht schwieriger als in vergleichbaren Verfahren dieser Art. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ebenfalls ohne besondere Schwierigkeit beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).