LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2012 - 1 O 257/11
Fundstelle
openJur 2014, 12185
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.269,96 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 29.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und

die Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien am 05.03.2007 geschlossenen Leasingvertrages (Anlage K 2) ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil der Marke B zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 357,00 € inklusive 19 % Umsatzsteuer und zuzüglich 22,00 € für das Dienstleistungspaket B D. In dem Leasingvertrag vereinbarten die Parteien unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)" Folgendes:

"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung

verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch

die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber

beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der

Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl.

USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) erstattet. 25 %

(einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach

Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."

Dem Leasingvertrag lagen die PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin (Anlage K 3) zugrunde. Ziffer XVI/4 der PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin lautet:

"Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, kommen die gesetzlichen

Folgen zur Anwendung. Im Übrigen geltend während dieser Zeit die Pflichten des

Leasing-Nehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort."

Die vereinbarte Vertragslaufzeit endete am 01.11.2010. Die Klägerin erhielt das Fahrzeug am 12.01.2011 zurück.

Nach der Rückgabe des Fahrzeugs verkaufte die Klägerin dieses zu einem Gebrauchtwagenerlös in Höhe von 10.210,08 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr aufgrund der Überschreitung der Vertragszeit gemäß Ziffer XVI/4 der Leasing-Bedingungen pro Tag der Vertragszeitüberschreitung 1/30 der Leasingrate. Für die Zeit vom 02.01.2011 bis 12.01.2011 stünden der Klägerin noch 130,90 € brutto zu. Selbst wenn die Beklagte mit dem vermittelnden Händlerbetrieb, eine Vereinbarung getroffen hätte - was bestritten werde - dass die Beklagte das Fahrzeug über das Vertragsende hinaus habe nutzen dürfen, die ggf. sogar unentgeltlich, müsse die Klägerin sich derartige Vereinbarungen des Händlerbetriebes nicht zurechnen lassen, da dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin sei. Selbst in diesem Fall wäre die Beklagte auch nach Ziffer XVI/4 zu Zahlung des Entgeltes wegen Vertragszeitüberschreitung verpflichtet. Die Beklagte verhalte sich hinsichtlich des Entgeltes für die Vertragszeitüberschreitung widersprüchlich, wenn sie eine solche Verpflichtung nun in Abrede stelle, während sie für die Zeit vom 02.11.2010 bis 02.01.2011 das von der Klägerin beanspruchte Entgelt für die Vertragszeitüberschreitung gezahlt habe.

Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung schulde die Beklagte der Klägerin einen Differenzbetrag von 6.139,06 € zuzüglich Umsatzsteuer zwischen dem vertraglichen Restwert von 16.349,14 € zuzüglich Umsatzsteuer und dem Gebrauchtwagenerlös von 10.210,08 € zuzüglich Umsatzsteuer. Den Ausgleich des Differenzbetrages habe die Beklagte der Klägerin vertraglich garantiert. Hierbei handele es sich um eine Individualvereinbarung, welche hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht an den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB zu messen sei. Die Klägerin biete ihren Kunden grundsätzlich zwei Vertragsformen an, nämlich zum einen den Vertrag "mit Kilometerabrechnung" und zum anderen den Vertrag "mit Restwertabrechnung". Im ersten Fall habe der Leasingnehmer lediglich einen Ausgleich für eine eventuelle Mehrnutzung zu zahlen bzw. Anspruch auf ein Entgelt für Minderkilometer. Bei der zweiten Vertragsform, die zwischen den Parteien vereinbart worden sei, übernehme der Leasingnehmer das Restwertrisiko. Der Leasingnehmer handele bei diesen Verträgen den kalkulatorischen Restwert mit dem vermittelnden Händler aus. Der Restwert sei ein Faktor in der Kalkulation eines jeden Leasingvertrages, der sich unmittelbar auf die Höhe der Leasingrate auswirke. Je höher der Restwert angenommen und vereinbart werde, desto niedriger sei die von Leasingnehmer während der Laufzeit zu entrichtende Rate und umgekehrt. In aller Regel werde der Restwert an den Möglichkeiten ausgerichtet, die mutmaßlicherweise bei regulärer Beendigung des Leasingvertrages bestünden. Dass dabei ein Risiko bestehe, den kalkulierten Restwert bei Veräußerung nach Ablauf des Leasingvertrages auch wirklich zu erzielen liege auf der Hand. Hinsichtlich des Restwertes gebe die Klägerin keine verbindlichen Vorgaben. Nach Eingang der Vertragsunterlagen prüfe sie nur noch, ob der kalkulierte Restwert wenigstens ungefähr auf einem angemessenen Niveau festgelegt worden sei. Die Klausel würde außerdem auch einer Überprüfung gemäß der §§ 305 ff. BGB standhalten. Sie sei weder unklar noch überraschend noch unangemessen. Der Restwertausgleich sei bei Vollamortisationsverträgen der vorliegenden Art eine leasingtypische Gestaltung und bilde einen der Eckpfeiler der Vertragskalkulation. Der Anspruch auf Restwertausgleich sei Teil des Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers und damit Teil der Preisvereinbarung. Preisvereinbarungen unterlägen jedoch nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Die Tragweite der Bedeutung der Vereinbarung sei der Beklagten vor Abschluss des Vertrages erklärt und erläutert worden. Insbesondere sei sie auf das grundsätzlich bestehende Risiko etwaiger Nachzahlungen am Vertragsende hingewiesen worden. Selbst wenn die Restwertausgleichsklausel unwirksam wäre, stünde der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Restwertausgleich zu.

Des Weiteren begehrt die Klägerin Rücklastschriftgebühren von 10,50 €. Trotz der im Rahmen des Vertrages erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung, seien der Einzug der mit der Klage geltend gemachten Beträge durch die Bank rückgängig gemacht und der Klägerin die Rücklastschriftgebühren durch die Bank in Rechnung gestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.446,88 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

29.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet Leasingraten nachzuzahlen. Das Fahrzeug sei nicht gegen den Willen der Klägerin später abgegeben worden. Die Beklagte habe im Juli 2010 ein neues Fahrzeug bei dem Händler der Klägerin, dem Autohaus N in Düsseldorf, bestellt. Das Fahrzeug sei wieder über die Klägerin geleast worden. Da sich die Lieferung verzögert habe, habe der Verkäufer des Autohauses N, Herr F, der Beklagten mitgeteilt, sie könne das alte Fahrzeug solange weiter fahren. Die Aussage ihres Händlers müsse die Klägerin sich zurechnen lassen, da dieser nach Ziffer XVI/1 der AGB auch für die Rückgabe des Fahrzeugs zuständig sei. Die Klausel in Ziffer XVI/4 der Klägerin zur Nutzungsausfallentschädigung sei außerdem unwirksam. Sofern die Klausel nicht nur für den Fall einer gegen den Willen des Leasinggebers erfolgten nicht termingemäßen Rückgabe gelte, weiche diese im Falle der Annahme eines Rechtsfolgenverweises von der gesetzlichen Regelung ab. Die Rückforderung des überzahlten Betrages bleibe vorbehalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Restwertausgleichsklausel der Klägerin sei nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Im Vertragsgespräch sei von einer Restwertausgleichspflicht keine Rede gewesen. Es sei nur über die Sonderzahlung, die beabsichtigte Laufleistung und die Leasingrate gesprochen worden. Im Vertragsformular sei die Restwertausgleichsklausel in einem längeren Fließtext versteckt. Die Klausel und der kalkulatorische Restwert seien kleiner gedruckt als die übrigen Zahlungspflichten. Es fehle an einer verständlichen Überschrift oder einer Hervorhebung, die erschließen lasse, dass in der Passage eine weitere Hauptleistungspflicht begründet werden solle. Die Klausel sei unwirksam. Sie stelle keine Individualvereinbarung dar, da sie nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei. Der Beklagten seien auch keine verschiedenen Abrechnungsarten angeboten worden. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, dass der Leasingnehmer von einem Mehrerlös nur 75 % erhalten solle. Der angesetzte Restwert sei unrealistisch überhöht. Laut Vertragsformular habe eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km bei der Berechnung des Restwerts zugrunde gelegt werden sollen. Bei einer Vertragslaufzeit von 42 Monaten entspreche dies einer Gesamtfahrleistung von 52.500 km. Nach einer solchen Zeit und Laufleistung sei ein Fahrzeug des streitgegenständlichen Typs nur noch durchschnittlich 11.963,00 € wert. Dies bedeute eine Überhöhung des von der Klägerin angesetzten Wertes von 62,6 %. Wenn der Restwert nicht realistisch angesetzt werde, könne sich der Leasingnehmer keine richtige Vorstellung von den auf ihn zukommenden Zahlungsverpflichtungen machen. Der Satz der Klägerin "Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km." könne aus der Sicht eines Durchschnittskunden nur so verstanden werden, dass die Klägerin den Restwert entsprechend des nach dieser Laufleistung und der Vertragslaufzeit zu erwartenden Fahrzeugwertes angesetzt habe. Daran müsse sich die Klägerin als Verwenderin festhalten lassen. Der von der Klägerin behauptete Zusammenhang zwischen der Höhe der Leasingrate und der Höhe des angesetzten Restwertes sei der Beklagten nicht erläutert worden. Es werde bestritten, dass in der Kalkulation der Klägerin ein solcher Zusammenhang bestehe. Eine Preisklausel unterliege auch dann der AGB-Kontrolle, wenn der Verwender das Gefüge der Preisvereinbarungen ohne die geprüfte Klausel hätte anders ausrichten müssen. Ein kalkulatorischer Zusammenhang beseitige nicht die Überraschung und Intransparenz eines ohne Wissen des Leasingnehmers überhöhten Restwertansatzes.

Es lägen ferner die Abrechnungsvoraussetzungen nach Ziffer XVI/3 der AGB der Klägerin nicht vor, da die Klägerin weder versucht habe, sich mit der Beklagten über den tatsächlichen Restwert zu einigen, noch die Zustimmung der Beklagten zur Begutachtung eingeholt habe. Schon hieran scheitere ein Restwertausgleichsanspruch der Klägerin.

Auch Rücklastschriftgebühren könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie durch Schreiben vom 09.02.2011 informiert gewesen sei, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderungen gewillt sei. Die Abbuchung sei daher ohne Einverständnis der Beklagten erfolgt.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 130,90 € für die Nutzung des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs im Zeitraum 02.01.2011 bis 12.01.2011 jedenfalls aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 130,90 € für den Zeitraum 02.01.2011 bis 12.01.2011 kann die Klägerin aus Ziffer XVI/4 der zwischen den Parteien vereinbarten PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin (Anlage K 3) nicht herleiten, da diese Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Die Klausel in Ziffer XVI/4 der PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin regelt einen Nutzungsentschädigungsanspruch unter Verweis auf die gesetzlichen Folgen, ohne dass das für den gesetzlich in § 546 a Abs. 1 BGB geregelten und auch auf Leasingverträge anzuwendenden Nutzungsentschädigungsanspruch bei verspäteter Rückgabe einer Mietsache erforderliche Merkmal des Vorenthaltens, also des Unterlassens der Rückgabe der Sache gegen den Willen des Vermieters bzw. Leasinggebers, zur Voraussetzung für die Regelung in Ziffer XVI/4 der PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin gemacht wird. Damit liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen vor, die den Leasingnehmer aufgrund der weitergehenden Nutzungsentschädigungspflicht nach Ziffer XVI/4 der PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin unangemessen benachteiligt (Palandt-Weidenkaff, § 546 a BGB Rdnr. 8).

Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 546 a Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass das Unterlassen der Rückgabe des Fahrzeuges durch die Beklagte dem Willen der Klägerin widerspricht. Dies ist zwischen den Parteien streitig, da die Beklagte behauptet, der Verkäufer des vermittelnden Händlers, habe ihr mitgeteilt, sie könne das Fahrzeug solange weiter fahren, bis das neue Leasingfahrzeug geliefert würde, was die Klägerin sich aufgrund der Tätigkeit des vermittelnden Händlers für die Klägerin gemäß Ziffer XVI/1 der PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob ein Rücknahmewillen der Klägerin und damit ein Vorenthalten des Fahrzeugs durch die Beklagte im Sinne des § 546 a Abs. 1 BGB vorgelegen hat, da auch in dem Fall, dass der vermittelnde Händler erklärt haben sollte, die Beklagte könne das Fahrzeug bis zur Lieferung des neuen Leasingfahrzeugs weiter fahren, der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 130,90 € aus § 812 Abs. 1 BGB zustünde.

Denn selbst wenn der vermittelnde Händler entsprechend der Behauptung der Beklagten gesagt haben sollte, die Beklagte könne das Fahrzeug weiter fahren, wäre damit lediglich bewiesen, dass das Unterlassen der Rückgabe des Fahrzeugs nicht gegen den Willen der Klägerin erfolgt ist. Da nach dem Vortrag der Beklagten dieser Aussage ein weiterer Erklärungswert jedoch nicht beigemessen werden kann und damit weder von einer Verlängerung des Leasingvertrages noch von einem unentgeltlichen Überlassen des Fahrzeugs ausgegangen werden kann, ist ein Rechtsgrund für die Überlassung des Fahrzeugs an die Beklagte zur Nutzung von der Beklagten nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte ist also durch die Nutzungsmöglichkeit ungerechtfertigt bereichert. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind durch die Regelung des § 546 a BGB auch nicht ausgeschlossen (Palandt-Weidenkaff, § 546 a BGB Rdnr. 19). Die Beklagte hat daher aus § 812 Abs. 1 BGB den gezogenen Nutzungswert zu vergüten, den die Kammer auf der Grundlage der Leasingrate nach dem Vertrag vom 05.03.2007 gemäß § 287 ZPO auf 130,90 € (11 Tage X 1/30 der Leasingrate) schätzt.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Zahlung von 6.139,06 € aus dem Vertrag der Parteien vom 05.03.2007 (Anlage K 2) zu.

1.

Die im Tatbestand wiedergegebene Klausel über Ausgleich eines etwaigen Mindererlöses durch die Beklagte als Leasingnehmer ist Bestandteil des Leasingvertrages der Parteien vom 05.03.2007 (Anlage K 2) geworden, da diese Regelung Bestandteil des von den Parteien unterzeichneten Vertragsdokumentes ist. Selbst wenn - wie die Beklagte behauptet - im Vertragsgespräch über diese Klausel nicht gesprochen worden sein sollte, steht dies der Einbeziehung der Klausel in den Vertrag durch Aufnahme der Regelung in die schriftliche Vereinbarung der Parteien nicht entgegen.

2.

Die durch die Parteien vereinbarte Klausel über den Ausgleich eines etwaigen Mindererlöses durch die Leasinggeberin ist auch wirksam.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung um eine Individualvereinbarung oder eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, denn selbst wenn es sich bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, verstößt diese nicht gegen die §§ 305 ff. BGB.

Bei der Regelung über den Ausgleich eines etwaigen Mindererlöses handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, noch verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Soweit die Beklagte meint, die Klausel verstecke sich in einem längeren Fließtext, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klausel für sich stellt nicht nur einen einzigen Satz, sondern einen kurzen Fließtext dar, der sich jedoch in der Mitte der ersten Seite des Vertragsdokumentes, auf der auch die Unterschrift der Beklagten erfolgte, befindet und die Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)" trägt. Die Regelung fällt aufgrund ihrer Gestaltung ohne Weiteres ins Auge und stellt keine versteckte Regelung dar. Unschädlich ist nach Ansicht der Kammer, dass das die Klausel nicht mit einer auf ihren Inhalt Bezug nehmenden Überschrift versehen ist, da die Klausel aufgrund ihrer Gestaltung keine versteckte Klausel darstellt und sich ihr Inhalt aus dem Text der Regelung unzweifelhaft entnehmen lässt. Dem Text ist inhaltlich eindeutig zu entnehmen, dass der Leasingnehmer dafür einzustehen hat, dass die Verwertung des Leasingfahrzeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des kalkulierten Restwertes erbringt und er einen etwaigen Mindererlös auszugleichen hat. Hierdurch wird deutlich, dass der Vertrag auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Die Beklagte konnte vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist. Die Regelung erklärt gerade ausdrücklich, dass nach Zahlung der Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende noch ein Betrag von 19.455,48 € zu tilgen ist und dass dies durch die Fahrzeugverwertung erfolgt. Im Anschluss wird verständlich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Verkaufserlös zur Tilgung des Betrages nicht ausreicht, der Leasingnehmer den Ausgleich des Differenzbetrages garantiere. Damit wird hinreichend deutlich, dass neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung der Klägerin noch ein Betrag von 19.455,48 € zusteht, der soweit möglich durch die Fahrzeugverwertung gedeckt wird, im Übrigen aber von dem Leasingnehmer gezahlt werden muss.

Überraschend ist die Klausel selbst dann nicht, wenn der Ansatz für den kalkulierten Restwert nicht sorgfältig und sachgerecht kalkuliert worden ist. Selbst wenn dem kalkulierten Restwert eine realistische Basis fehlen würde, würde dies nichts daran ändern, dass auf Seite 1 des Vertragsdokumentes für die Beklagte deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist, dass sie für einen Mindererlös bezogen auf diesen Ansatz einzustehen hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011, 8 U 1307/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, 6 U 64/11; LG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2011, 6 O 216/11).

Von Bedeutung ist auch dass die Regelung nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, sondern jeden kalkulierten Rücknahmewert erfasst, auch wenn dieser von vorneherein nicht zu erreichen ist. Gegen eine solche Vereinbarung ist nichts einzuwenden. Denn auch ein beliebig angesetzter Restwert kann entgegen der Auffassung der Beklagten als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. OLG Hamm, WM 1996, 492). Eine derartige Vertragsgestaltung muss lediglich in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112). Wegen des aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB fließenden Transparenzgebots muss die Verpflichtung im Leasingvertrag enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und deutlich bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung von der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist (vgl. BGH NKW 1997, 3166; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112; OLG Dresden, ZMR 2000, 601; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502). Es ist zu verlangen, dass auf der Vorderseite des Vertragsformulars der Bezug zwischen der Absicherung des Restwerts und der Verwertung deutlich und klar in Erscheinung tritt. Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Studiums der Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Vertragsgestaltung. Wie bereits oben ausgeführt, enthält das Vertragsdokument auf der ersten Seite einen unmissverständlichen Hinweis auf die vom Leasingnehmer übernommene Restwertgarantie.

Die Klausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch den Hinweis unklar, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei. Bei Lektüre der gesamten Regelung kann dadurch nicht die Fehlvorstellung entstehen, dass der kalkulierte Restwert bei Einhaltung der vorgegeben Gesamtfahrleistung erreicht werde und dass eine Zahlungspflicht erst bei Überschreitung der Gesamtfahrleistung bestehe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, Anlage K 15). Es ist unmittelbar im Anschluss in der vertraglichen Regelung klargestellt, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolge. Zudem enthält das Vertragsdokument in dem Feld "Jährliche Fahrleistung" den Eintrag "keine", während die Angabe zur jährlichen Fahrleistung als bloße Kalkulationsbasis bezeichnet ist. Dass die jährliche Fahrleistung nicht alleinige Kalkulationsbasis für den Ansatz des kalkulatorischen Restwertes ist, sondern auch der Aspekt der Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers Berücksichtigung findet und aus diesem Grund ein Zusammenhang zwischen der Leasingrate und der Höhe des angesetzten Restwertes besteht, ist für die vorliegende leasingvertragliche Gestaltung gerade typisch und für den Leasingnehmer auch ohne Weiteres erkennbar.

3.

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.

4.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleich des Mindererlöses lägen im Hinblick auf Ziffer XVI/3 der PrivatLeasing-Bedingungen der Klägerin nicht vor, verfängt dies nicht. Denn Ziffer XVI/3 ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ausgleich des Mindererlöses nicht einschlägig, da diese Klausel sich auf einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgemäßen Zustand bezieht.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer auf den Mindererlös.

Der Minderwertausgleich unterliegt auch bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuerpflicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.10.2010, 6 U 115/10; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778; LG München I, DAR 2008, 591; LG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2011, 6 O 216/11). Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber steht (vgl. OLG Koblenz a. a. O.). Das Fahrzeug wurde vorliegend an die Klägerin zurückgegeben und danach wurde der Restausgleich geltend gemacht, ohne dass noch ein Leistungsaustausch erfolgt wäre.

III.

Ein Anspruch auf Erstattung der Rücklastschriftgebühren in Höhe von 10,50 € steht der Klägerin gegen die Beklagte demgegenüber nicht zu. Zwar kommt insoweit grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Vorliegend ist jedoch im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2011 mitgeteilt hat, die streitgegenständlichen Forderungen nicht zahlen zu wollen, von einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB auszugehen, der der Geltendmachung dieses Schadens in vollem Umfang entgegensteht.

IV.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

V.

Der neue Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2012 war gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte.

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.446,88 €