VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 - 9 K 3557/11
Fundstelle
openJur 2014, 11981
  • Rkr:

Einer Imkerei mit 28 Bienenvölkern fehlt die für Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB erforderliche Wirtschaftlichkeit.

Ein Wohnhaus mit Garage sowie ein Stallgebäude mit 53 qm dienen nicht i.S.d. § 35 I Nr. 1 BauGB der Imkerei.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 323, Flurstücke 49 und 50. Beide Grundstücke grenzen im Norden an die Straße M. . Diese verläuft in west-östlicher Richtung und ist in der Breite einer Fahrspur asphaltiert. Ein Bürgersteig oder Seitenstreifen ist nicht vorhanden. Im Süden grenzen die Flurstücke 49 und 50 an das vom Kläger gepachtete Wiesengrundstück Flurstück 53. Im Osten grenzt das Flurstück 50 ebenfalls an das Flurstück 53, im Westen das Flurstück 49 an das überwiegend bewaldete Flurstück 48. Auf dem Flurstück 49 wurde unter dem 24. März 1965 die Errichtung eines Hühnerstalls genehmigt. In den Flächennutzungsplänen der Beklagten von 1980 (in Kraft bis zum 8. März 2013) und vom 8. März 2013 sind die Flurstücke 49 und 50 als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Auf der den Grundstücken des Klägers gegenüberliegenden Seite der Straße M. befindet sich auf den Flurstücken 9, 10 und 92 unter den postalischen Anschriften M. 86, 84 und 82 genehmigte Wohnbebauung. Das Wohnhaus M. 86 wurde unter dem 21. August 1905 als Wohnhaus nebst Stallung genehmigt. Weitere Baugenehmigungen liegen vor vom 29. Februar 1935 betreffend den Einbau eines Kamins, vom 2. November 1956 für eine Pkw-Garage und vom 16. Mai 1966 betreffend eine Drei-Kammer-Kläranlage. Für das Wohnhaus M. 84 besteht eine Baugenehmigung vom 18. Januar 1905. Weitere Baugenehmigungen liegen vor vom 29. Mai 1905 sowie vom 26. September 1905 jeweils für ein Stallgebäude, vom 4. August 1967 zum Umbau und Einbau von Spültoiletten sowie zur Errichtung einer Entwässerungsanlage, vom 5. November 1970 betreffend eine Garage sowie vom 16. August 2000 für Umbau und Neuorganisation des Erdgeschosses mit Verlegung des Hauseingangs. Das Wohnhaus M. 82 wurde mit Baugenehmigung vom 6. März 1905 errichtet. Weitere Genehmigungen bestehen vom 11. Oktober 1977 für eine Kleinkläranlage, den Umbau von sechs in drei Wohneinheiten sowie die Erweiterung des Erdgeschosses mittels Anbaus, vom 8. Februar 1979 für eine unterkellerte Garage, vom 16. Oktober 1980 für eine Windfanganlage am Eingang sowie vom 1. September 1995 betreffend eine Erweiterung des Wohnraums im Dach- und Obergeschoss. Auf dem benachbarten Flurstück 48 fanden sich bei dem von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermin ein der Gartenpavillon mit Sitzgelegenheit und ein Holzgartenhaus, die der Beklagten bisher nicht bekannt waren.

Bezüglich der Lage der Grundstücke wird auf den nachstehenden Kartenausschnitt (zuletzt abgerufen am 11. März 2014 unter www.timonline.nrw.de) verwiesen:

Bei einer mit dem Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung am 4. September 2009 fand die Beklagte auf dem Flurstück 50 ein Stallgebäude und auf dem Flurstück 49 eine Garage sowie ein als Wohnhaus genutztes Blockhaus vor, das mit einem Briefkasten und der melderechtlich nicht vergebenen Hausnummer 83 versehen war.

Am 23. Dezember 2010 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für das Wohngebäude, die Garage und das vom Kläger als "Imkerhaus" bezeichnete Stallgebäude. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung betreibt der Kläger auf dem Vorhabengrundstück eine Imkerei mit zwanzig Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig, Propolis und Gelee Royal. Die Betriebszeiten sind mit 8:00 bis 18:00 Uhr an sieben Tagen in der Woche angegeben. Ausweislich der Bauantragsunterlagen steht die Garage mit einer Länge von 6 m grenzständig zum Flurstück 50 im Osten. Das Wohnhaus weist eine Wohnfläche von 137,3 qm auf. Es hält nach Osten eine Abstandfläche von mehr als 3 m ein, nach Westen ist ein Abstell- und Heizungsraum grenzständig zum Flurstück 48 errichtet. Das Stallgebäude auf Flurstück 49, das der Kläger als "Imkerhaus" bezeichnet, ist mit einer Länge von 11,8 m grenzständig zum Flurstück 53 im Süden eingezeichnet und weist eine Nutzfläche von 53,45 m2 auf.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2011 berief sich der Kläger darauf, er betreibe auf den Vorhabengrundstücken berufsmäßige Imkerei im Sinne des § 201 BauGB und damit Landwirtschaft.

Am 29. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt er aus: Er halte 20 Bienenvölker auf dem Vorhabengrundstück. Vier weitere Völker seien ausgelagert. Eine Erweiterung auf insgesamt 35 Völker sei beabsichtigt. Das Stallgebäude beherberge eine Imkerei mit Honigschleuder, Honiglager und Geschäftsraum. Das Wohnhaus sei eine erforderliche Betriebswohnung. Das anfallende Schmutzwasser lasse er aus einer abgedichteten Sickergrube regelmäßig abfahren. Die baulichen Anlagen seien im Außenbereich genehmigungsfähig, denn sie dienten der berufsmäßigen Imkerei.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 hat der Kläger zu seiner Imkertätigkeit ergänzend vorgetragen. Ein großer Teil der Arbeiten sei in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden erforderlich, um die Bienen nicht unnötig zu stören. Der Zeitaufwand betrage im August und September sowie im März und April ca. fünf bis sechs Stunden täglich, von Oktober bis Februar ca. vier bis fünf Stunden täglich, im Mai und Juni ca. sechs bis sieben und von Juni bis August ca. acht Stunden täglich. In seinem Wohnhaus führe er folgende Tätigkeiten aus: Dokumentation (2,75 Stunden täglich), Honigabfüllen (eine Stunde täglich), Herstellung eines Wachspflegemittels (1,5 Stunden täglich), Beutenpflege (0,5 Stunden täglich) sowie Fortbildung und Pflege von Kundenkontakten (eine Stunde täglich). Die Auslagerung von fünf Bienenstöcken habe er erstmalig im Frühjahr 2013 vorgenommen. Da der zu leistende Aufwand einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstelle, werde er diese Völker Ende Februar 2014 wieder zurücknehmen. Für die Jahre 2015 und 2016 plane er eine Erweiterung des Bienenbestandes auf 120 Völker und die Ausweitung der Produktion von Honig und Honigprodukten. Er beabsichtige umweltpädagogische Projekte (u.a. Besuche von Kindergartengruppen und Grundschulen) durchzuführen. Einen entsprechenden Bauantrag habe er unter dem 26. Februar 2014 bei der Beklagten eingereicht. Ziel seiner Imkerei sei eine wirtschaftliche Betriebsführung. Bis zum Jahr 2016 sei er jedoch gehindert, mehr als eine geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 € pro Monat) aufzunehmen, da er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Zahlungen erhalte, auf die ihm höhere Einkünfte angerechnet werden würden. Bisher habe das Ziel für ihn deshalb darin bestanden, seine bisherigen Aufwendungen von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 € für spezielle Einrichtung und Ausstattung durch die Vermarktung des Honigs auszugleichen. Nach der Betriebserweiterung sei eine Steigerung der Rentabilität beabsichtigt.

Er beantragt:

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2011 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus: Die baulichen Anlagen seien im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere dienten sie nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger berufsmäßiger Imker sei, noch dass das Wohnhaus einem etwaigen Imkerbetrieb diene. Selbst wenn berufsmäßige Imkerei vorliege und die baulichen Anlagen diesem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, stünden den Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange entgegen. Die baulichen Anlagen ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Die Flurstücke 49 und 50 seien nicht an das städtische Entwässerungssystem angeschlossen. Die Grundstücke an der Straße M. würden derzeit durch Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert. Eine Erschließung mittels eines Druckwasserrohrentwässerungssystems sei geplant. Die Umsetzung werde - nach Ausschreibung im Jahr 2014 - voraussichtlich bis 2017 erfolgen.

Die Berichterstatterin hat am 4. Februar 2014 einen Ortstermin durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse der Kammer vermittelt. Auf dem Flurstück 53 befanden sich 28 Bienenbeuten. Der Kläger gab an, fünf Völker seien ausgelagert und sollten es auch dauerhaft bleiben. Er versorge sie wie die auf dem Vorhabengrundstück untergebrachten. Es sei erforderlich, etwa alle fünf bis sechs Tage nach ihnen zu sehen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins im Übrigen wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung.

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 63 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt, erneut berührt werden können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 4 C 8.75 -, NJW 1977, 1932, vom 23. Januar 1981 - 4 C 83.77 -NJW 1981, 1224, vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 - NVwZ 1989, 667, und vom 18. Mai 1990 - 4 C 49/89 -, NVwZ 1991, 264.

Mit dem Um- und Ausbau des ehemals als Hühnerstall genehmigten Gebäudes auf dem Flurstück 49 zu einer Wohnung stellt sich die Genehmigungsfrage neu, so dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedarf. Die Genehmigung einer Wohnnutzung unterliegt anderen rechtlichen Anforderungen als die eines Hühnerstalls. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB als auch im Hinblick auf das Bauordnungsrecht, das etwa in § 49 BauO NRW besondere Regelungen für Wohnungen enthält. Auch die Errichtung des Stallgebäudes und der Garage sind nicht genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreiheit des Stallgebäudes ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Das Gebäude weist mehr als 30 m3 Rauminhalt sowie mit dem Raum zur Honigherstellung einen Aufenthaltsraum auf. Eine Genehmigungsfreiheit der Garage folgt nicht aus § 67 Abs. 7 BauO NRW. Die Garage dient nicht einem Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung ergibt sich nicht aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Der Erteilung steht § 35 BauGB entgegen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben liegt ausweislich des Kartenmaterials (www.maps.google.de, www.bing.com/maps und www.timonline.nrw.de, zuletzt abgerufen am 11. März 2014) im Außenbereich und ist dort planungsrechtlich unzulässig.

Die baulichen Anlagen sind nicht privilegiert zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die vom Kläger ausgeübte Imkerei ist weder als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren noch erfüllen die in Rede stehenden baulichen Anlagen eine land- oder forstwirtschaftlich dienende Funktion.

Der Begriff der Landwirtschaft ist legal definiert in § 201 BauGB. Danach ist (unter anderem) die berufsmäßige Imkerei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Eine berufsmäßige Imkerei liegt dann vor, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist.

Vgl. VG München, Urteil vom 28. März 2012 - M 9 K 11.3453 - juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 - 3 K 1669/10 - juris Rn 71 ff; Mitschang/Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3, 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2013, § 201 Rn 22.

Berufsmäßig ist grundsätzlich sowohl die haupt- als auch die nebenberufliche Tätigkeit. Zum einen ist dem Gesetzeswortlaut eine Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher Imkerei nicht zu entnehmen. Zum anderen deutet, wie das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 4 B 175.82 - juris Rn 2,

ausgeführt hat, die Entstehungsgeschichte des § 201 BauGB darauf hin, dass mit dem Merkmal der Berufsmäßigkeit nur die als "Hobby" oder "Liebhaberei" betriebene Imkerei ausgeschlossen werden sollte.

Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1993 - 1 L 117/92 - juris Rn 27. Anderer Ansicht noch: OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1983 - 7 A 572/82.

Gerade bei der Imkerei, die im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel wenig Kapitaleinsatz und Arbeitsaufwand erfordert, muss die Ausübung im Nebenerwerb aber mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. So setzt die berufsmäßige Imkerei im Nebenerwerb voraus, dass sie Erträge abwirft, die neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1993 - 1 L 117/92 - juris Rn 28; VG München, Urteil vom 28. März 2012 - M 9 K 11.3453 - juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 - 3 K 1669/10 - juris Rn 71 ff; Mitschang/Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3, 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2013, § 201 Rn 22.

Eine berufsmäßige Imkerei lag danach hier weder im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vor, noch ist sie heute anzunehmen. Zwar ist dem Kläger, die Richtigkeit seiner Angabe, er betreibe die Imkerei auf diesem Grundstück seit 1995/96, unterstellt, zuzugeben, dass mit einer gewissen Dauer- und Ernsthaftigkeit betreibt. Es fehlt jedoch bei Erlass der Ordnungsverfügung und bis zum jetzigen Zeitpunkt an der für die Wirtschaftlichkeit der Imkerei erforderlichen Ertragreiche und Gewinnerzielungsabsicht.

Auf dem vom Kläger gepachteten Flurstück 53 befanden sich im Zeitpunkt des Ortstermins 28 Völker zuzüglich fünf ausgelagerter Völker. Der Kläger hat selbst angegeben, die Imkerei mit diesem Bestand nicht mit der Absicht einer (über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden) Gewinnerzielung zu betreiben. Sein Ziel habe bisher darin bestanden, seine Aufwendungen von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 € für spezielle Einrichtung und Ausstattung durch die Vermarktung des produzierten Honigs auszugleichen. Diesen Aufwendungen setzt er in einer eigenen Beispielrechnung einen Gewinn von ca. 5.000,00 € jährlich gegenüber. Jedenfalls wird der monatliche Gewinn bis zum Jahr 2016 nach seinen Plänen aufgrund der Anrechnungsregelung unterhalb von 450,00 €/mtl. liegen und das, obgleich der Zeiteinsatz, den der Kläger angibt, bereits heute einen mehr als vollschichtigen personellen Einsatz erfordert. Die Imkerei wirft damit bisher keine Erträge ab, die neben den Haupteinkünften ein zu berücksichtigendes Eigengewicht haben.

Den Absichtserklärungen des Klägers liegt auch kein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept zugrunde, aus dem entnommen werden kann, dass der Aufbau einer Imkerei nicht nur der Gestaltung seines Ruhestandes dient, sondern berufsmäßig als Imkereibetrieb geführt werden soll. So fehlt es an Darlegungen zur Betriebsführung, etwa bei krankheitsbedingtem Ausfall des Klägers, zu den Stufen der Betriebserweiterungen bis zu einem Bestand von 120 Völkern, insbesondere deren Verteilung auf Standorte, oder zu den Vertriebswegen, insbesondere ab der Zeit, in der der Kläger 120 Völker halten will und damit - unter Zugrundelegung seiner Angaben - bis zu 3.000 kg Honig im Jahr produzieren dürfte.

Ungeachtet dessen "dienen" die baulichen Anlagen nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Imkerei des Klägers.

Der Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist. Eine bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus. Es kommt darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Größe und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Vorhaben muss im Verhältnis zu dem Betrieb als dem Bezugspunkt und der Hauptsache eine dienende, d.h. eine Hilfsfunktion haben. Handelt es sich um ein Wohnhaus, so darf nicht der Zweck im Vordergrund stehen, im Außenbereich zu wohnen, sondern der sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der "Hofstelle". Deshalb besteht bei landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieben Anlass zu besonderer Prüfung, ob ein Wohnhaus in diesem Sinne dem Betrieb dient.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 4 B 175.82 - juris Rn 6.

Bei einer Imkerei, auch und gerade wenn sie berufsmäßig betrieben wird, kommt hinzu, dass Betriebsanlagen, insbesondere Bienenstände, weit weniger standortgebunden sind als die Betriebsanlagen auf der "Hofstelle" eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebes. Das beruht darauf, dass an einem Standort nur eine begrenzte Zahl von Bienenvölkern eine ausreichende "Futtergrundlage" findet und deshalb bei einer größeren Imkerei Bienenstände auch an anderen Standorten gehalten werden. Das alles lässt bei einer Imkerei das Wohnen des Betriebsinhabers und seiner Familie weit weniger an den Standort des Betriebes gebunden erscheinen als das Wohnen des Landwirts auf der "Hofstelle".

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 4 B 175.82 - juris Rn 7.

Weder das Stallgebäude noch das Wohnhaus mit Garage dienen danach der Imkerei des Klägers. Sie gehen nach Größe, Verwendung und Ausstattung über das hinaus, was ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs für die vom Kläger betriebene Imkerei errichten würde. So legt die Imkerschaft nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum "Bau von Bienenhäusern im Außenbereich",

vgl. Ratschläge zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich, Referent für Bienenkunde, Landwirtschaftskammer NRW, vom 12. Mai 2012, abrufbar unter: www.apisev.de/fileadmin/downloads/BienenhausbauAußenbereich.pdf, über Link zu erreichen von der Seite www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/bienenkunde/index.htm, beides zuletzt abgerufen am 11. März 2014,

"großen Wert darauf, dass ein Bienenhaus im Außenbereich ausschließlich der speziellen Bienenhaltung dienen darf." Im Außenbereich für die Imkerei errichtete bauliche Anlagen sollen, so heißt es dort, "zweckentsprechend außer zur wetterfesten Unterbringung der Bienenvölker nur dazu dienen, die für eine sachgerechte Imkerei notwendigen Arbeiten durchführen zu können (z.B. Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht, Honigentnahme (keine Schleuderung!). Jede im bienenwirtschaftlichen Sinne weitere Nutzung der Hütte (z.B. Honigschleuderung, -lagerung und -verarbeitung, Wachsgewinnung und -aufbereitung, größere Werkstattarbeiten) kann keine Zustimmung finden." Ein Bienenhaus im Außenbereich solle möglichst klein gehalten, sehr zweckmäßig errichtet und ausgestattet sein. Es dürfe "auf keinen Fall ein Haus entstehen, das sich "auch nur vorübergehend als menschliche Behausung eignet." Für die Größe werden folgende Richtwerte angegeben: Ein Bienenhaus bestehe aus maximal zwei Räumen: einem Beutenraum und einem Geräteraum. Auf den Beutenraum könne verzichtet werden, wenn die Völker in Freiaufstellung gehalten würden. Für den Geräteraum sei eine Größe von 10 m2 für bis zu zehn Bienenvölker und je 2 m2 mehr für weitere angefangene zehn Völker anzusetzen. Für die Ausstattung sei einfachste Bauweise aus Holz ohne Isolierung ausreichend. Notwendig seien weder Funktionsräume wie Feuchträume (Toiletten, Bäder, Duschen, Küchen etc.), Honiglagerräume, Abstellplätze für Pkw, Terrassen oder Vordächer noch Anschlüsse jeglicher Art (z.B. Telefon, Gas, Wasser, Strom).

Einen Beutenraum hält der Kläger nicht vor. Er braucht ihn nicht, da er die Bienenvölker in Freiaufstellung hält. Für den Geräteraum wäre nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer bei einem Bienenbestand von insgesamt 33 Völkern (28 zuzüglich fünf ausgelagerter) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 16 m2. Darüber geht die Nutzfläche des als "Imkerhaus" bezeichneten Stallgebäudes von 53,45 m2 um gut das Dreifache hinaus. Selbst nach der vom Kläger für das Jahr 2016 angekündigten Betriebserweiterung auf einen Bestand von 120 Bienenvölkern - auf die es hier nicht ankommt - wäre ein Geräteraum von lediglich 32 m2 angemessen.

Zudem nutzt der Kläger das Stallgebäude nach den Feststellungen im Ortstermin zwar, wenn auch nicht ausschließlich, so doch überwiegend für Tätigkeiten, die mit der Imkerei in Zusammenhang stehen. Dies sind aber nicht nur solche Tätigkeiten, die - wie Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht und Honigentnahme - zweckmäßig nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, sondern vorwiegend solche, die auch an einem anderen Ort ausgeübt werden können. Dies gilt für die Lagerung von vorübergehend nicht genutzten Bienenbeuten, gefüllten und leeren Futter- und Honiggläsern ebenso wie für die Honigherstellung, für die der Kläger den Wärmeschrank, die Wabenschleuder, das Honigrührgerät, Wasseranschluss und das Gerät zum Pressen von "Wachsmittelwänden" installiert hat.

Das Wohnhaus geht in Größe, Ausführung und Zweckbestimmung über das im Außenbereich für die Imkerei des Klägers vernünftigerweise Gebotene hinaus. Die von ihm geschilderten, für die Imkerei ausgeübten Tätigkeiten erfordern nicht seine ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück. Für einen Teil der Tätigkeiten gilt das schon deshalb, weil sie - wie etwa die Lagerkontrolle, die Herstellung von Honig und Holzpflegemitteln aus Wachs sowie die Büroarbeiten - auch an einem anderen Ort erledigt werden können. Soweit sie - wie die Pflege und Verjüngung des Bestandes, etwa die vom Kläger geschilderte sog. Gemülldiagnose, die Königinnenzucht und die Honigernte - nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, nehmen sie keinen zeitlichen Rahmen ein, der unmittelbare Wohnortnähe erfordern würde. Vielmehr hält sich der vom Kläger angegebene Zeitaufwand von in einzelnen Monaten bis zu acht Stunden täglich im Rahmen der Arbeitszeiten eines mit voller Arbeitskraft Berufstätigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, einzelne Arbeiten müssten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden durchgeführt werden. Dies mag einer teilweise im Schichtdienst ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein. Diese erfordert aber auch in anderen Berufszweigen nicht ein Wohnen unmittelbar am Arbeitsplatz.

Entscheidend dagegen, dass die konkrete Betriebsweise des Klägers vernünftigerweise eine räumliche Zusammenfassung der Wohnnutzung sowie der Einrichtungen zur Lagerhaltung und Honigproduktion mit den Bienenbeuten auf dem Außenbereichsgrundstück gebietet, spricht auch, dass der Kläger fünf Bienenvölker nach seinen eigenen Angaben im Ortstermin am 4. Februar 2014 in etwa dreieinhalb Kilometer Entfernung untergebracht hat und angibt, diese genau wie die auf dem Vorhabengrundstück gehaltenen zu versorgen, indem er etwa alle fünf bis sechs Tage nach ihnen sehe. Wenn der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 vorträgt, die Auslagerung der Bienenvölker erstmals im Frühjahr 2013 vorgenommen zu haben und sie im Februar 2014 zurückholen zu wollen, da die Auslagerung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen erscheint dieser Vortrag prozesstaktisch. Schon im Eilverfahren gleichen Rubrums (9 L 1590/10) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 vorgetragen, neben den 20 auf dem Betriebsgrundstück gehaltenen, vier Bienenvölker ausgelagert zu haben. Noch im Ortstermin hat er zu Protokoll gegeben, die zu diesem Zeitpunkt anderweitig untergebrachten Völker blieben dauerhaft ausgelagert. Zum anderen konnte der Kläger auch lediglich vortragen, die Auslagerung bedeute einen Mehraufwand, den er als unverhältnismäßig empfinde. Es steht nicht in Abrede, dass Fahrwege und logistischer Aufwand gespart werden, wenn Versorgung der Bienenvölker, Honigproduktion, Lagerhaltung auf einem Grundstück erfolgen, auf dem zudem noch der Wohnsitz genommen wird, und dass die Vermeidung von Mehraufwand der Imkerei förderlich ist. Bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus.

Als sonstiges, d.h. keinem land- und forstwirtschafltichem Betrieb dienendes Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Die Errichtung und Nutzung des Wohnhauses mit Garage und des Stallgebäudes auf den Flurstücken 49 und 50 widersprachen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan der Beklagten vom 8. März 2013 sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn 18 = BauR 1997, 616; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 - und vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 -, juris Rn 42 = BauR 2013, 1246.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücks 49 und 50 nicht (mehr) in Betracht kommt, gibt es nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist und ob der Kläger selbst es für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll nutzen könnte.

Außerdem ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 -, juris Rn 17 = BVerwGE 106, 228; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2013 - 6 K 2898/11 -, juris Rn 27.

Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.

BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27/99 -, juris Rn 6 = BauR 2000, 1173-1174.

Die baulichen Anlagen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen. Ausweislich des Kartenmaterials und nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin befindet sich die genehmigte Bebauung bisher vor allem im Norden der Vorhabengrundstücke. Das Wohnhaus, die Garage und das Stallgebäude des Klägers erweitern den Bebauungszusammenhang nach Süden und Westen und sind geeignet, Vorbildwirkung für weitere Gebäude mit nicht landwirtschaftlicher Nutzung namentlich für die auf dem Flurstück 48 ohne Genehmigung errichteten, der Beklagten bisher nicht bekannten baulichen Anlage sowie für weitere zum Beispiel auf dem Flurstück 53 zu entfalten.

Das Wohnhaus, die Garage und das Stallgebäude sind nicht begünstigt nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift können bestimmten Vorhaben ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan und die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegen gehalten werden. Das Vorhaben des Klägers erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Teilprivilegierung nicht. Insbesondere kann er sich für den Um- und Ausbau des ursprünglichen Hühnerstalls als Wohnhaus nicht auf § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB berufen. Jedenfalls steht es nicht in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB.

Dem Stallgebäude dürfte außerdem bauordnungsrechtlich § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 BauO NRW entgegenstehen. Es dürfte die nach diesen Vorschriften erforderliche Abstandfläche von 3 m zur Grenze mit dem Flurstück 53 nicht einhalten. In den Bauantragsunterlagen ist es grenzständig verzeichnet. In der Örtlichkeit hält es zudem, soweit ersichtlich, auf der Grundstücksgrenze errichteten Zaun zwar einen Abstand ein. Dieser beträgt jedoch nicht 3 m, sondern lediglich 2,5 m.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung.