OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2013 - 8 C 10607/13
Fundstelle
openJur 2014, 27799
  • Rkr:
Tenor

Der am 26. April 2012 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. ... Bereich "A." im Stadtteil E. der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. ... Bereich "A." im Stadtteil E. der Antragsgegnerin.

Die Antragssteller zu 1.) und 2.) sind gemeinschaftliche Eigentümer von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken. Sie sind zum einen Eigentümer des Anwesens (Wohnhaus mit Nebengebäuden) "S. Straße ...", das sich auf Teilflächen der an die S. Straße angrenzenden Grundstücke Flur ..., Parzellen ... und ... befindet. Ferner sind sie Eigentümer der unbebauten, als Gartenland (Streuobstwiesen) oder Privatweg genutzten Grundstücke Flur ... Parzellen ..., ... und ... . Der Antragssteller zu 3.) ist (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die sämtlich außerhalb des Plangebiets gelegen sind. Er ist zum einen gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des mit einem beiderseits grenzständigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle ... ("B. Straße ..."). Darüber hinaus ist er Eigentümer des daran südöstlich angrenzenden, ebenfalls beiderseits grenzständig mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle ... ("B. Straße ..."). Ferner ist er Alleineigentümer des hinter diesen beiden Grundstücken gelegenen, unbebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle ..., das als Gartenland genutzt wird und mit der Ostseite an den Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt.

Der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans grenzt nordöstlich an den Ortskern von E. an und umfasst eine Fläche von ca. 6,5 ha. Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen der vorhandenen Wohnbebauung an der B. Straße (B 257) im Westen, den Grünflächen zum Eidenbach jenseits der nach Nordosten abknickenden Teilstrecke der B. Straße, den landwirtschaftlichen Flächen sowie dem Friedhof im Osten und der vorhandenen Wohn- und Mischbebauung südlich der S. Straße im Süden. Derzeit wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt, mit ausgeprägten Obstbaumbeständen im Südwesten. Im Bereich zwischen der S. Straße und dem abknickenden Teil der B. Straße befindet sich neben dem Anwesen der Ast. zu 1.) und 2.) ein weiteres Wohnhaus ("B. Straße ..."). Im überplanten Bereich südlich der S. Straße befinden sich das Wohnhaus der Familie T. (S. Straße ...) sowie auf daran südlich angrenzenden gemeindlichen Grundstücken das Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus; im Übrigen ist auch dieser Bereich bisher unbebaut.

Bereits am 24. April 1997 hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Da sich das Plangebiet seinerzeit auf das Wasserschutzgebiet Nr. ... "Brunnen Erdorf, Lennenpesch" erstreckte, wurde die Planung zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Aufgabe des Brunnens und Aufhebung der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets wurde das Planaufstellungsverfahren fortgesetzt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand im November 2008 statt. Aufgrund eines Beschlusses des - nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin hierfür zuständigen - Bauausschusses vom 9. Dezember 2009 wurde der Planentwurf in der Zeit vom 2. Februar 2010 bis 5. März 2010 öffentlich ausgelegt; gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Der damalige Planentwurf bezog auch u. a. das Grundstück Parzellen-Nr. ... als nicht überbaubare Fläche in den Geltungsbereich ein.

Die Antragsteller haben sowohl in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie machten im Wesentlichen übereinstimmend insbesondere geltend, die Planung führe zu einem vermeidbaren und nicht ausgleichsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft, berücksichtige nicht hinreichend die hydrogeologischen Gegebenheiten des Gebiets und führe dazu, dass der überwiegend geschlossenen Bebauung entlang der B. Straße die rückwärtige Erschließung in Gestalt eines Notwegerechts genommen werde.

Nachdem die Antragssteller auch geltend gemacht hatten, die Planung berücksichtige nicht die geografische Situation zwischen dem bergseitigen Gebäudebestand entlang der B. Straße und dem westlich der P. Straße B vorgesehenen Baufenster, beschloss der Bauausschuss, die Planung zu ändern und die Parzellen ..., ... und ... aus dem Geltungsbereich des Plans herauszunehmen; gleichzeitig wurde die rückwärtige Baugrenze des westlich der P. Straße B geplanten Baufensters hier um 3 m zurückgenommen. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 29. November bis 14. Dezember 2011 erneut öffentlich ausgelegt. Während der erneuten Offenlage wiederholten die Antragssteller im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen.

Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin insbesondere folgende Gutachten ein:

- ein "faunistisches Fachgutachten" des Büros für F. vom 28. November 2011; dieses gelangte zu dem Ergebnis, dass die Bebauung des Plangebiets zum Verlust von Flächen eines gefährdeten Biotoptyps (Streuobstwiesen), zum kompletten Lebensraumverlust für Vogelarten der offenen Feldflur, zum Verlust von Teillebensräumen (Jagdhabitate für Fledermausarten, Nahrungshabitate des Grünspechts) sowie zum Verlust potentieller Bruthabitate (Steinkauz, Wendehals) bzw. potenzieller Quartierbäume (Fledermäuse) führe, diese Eingriffe jedoch durch gezielte Kompensationsmethoden mittel- bis langfristig ausgleichbar seien, und zwar durch Anlage neuer Streuobstwiesen entsprechender Flächengröße sowie von linearen Vernetzungsstrukturen;

- eine "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. ..." des Büros I. vom 28. April 2009, die zu dem Ergebnis gelangte, dass es hinsichtlich des Verkehrslärms der B 257 im nördlichen Teil des Plangebiets zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 komme; dem könne jedoch durch Vergrößerung der Abstände der Bauflächen zur B 257 und ergänzend durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs mit entsprechenden Maßgaben für einzuhaltende Schalldämmmaße an den Gebäuden der nördlichen Baufenster Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms der Bahnstrecke E. - E. würden die einschlägigen Orientierungswerte im gesamten Plangebiet unterschritten. Hinsichtlich der Geräuschemissionen des Dorfgemeinschaftshauses sei lediglich bezüglich der Parkplatzgeräusche sowie der Kommunikationsgeräusche beim Zu- und Abgang der Besucher Vorsorge durch Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu Bauflächen und durch Verkleinerung der nördlich und südwestlich gelegenen Baufenster zu treffen;

- ein "Entwässerungskonzept" der Stadtwerke Bitburg vom Januar 2010, das zur Bewältigung der Entwässerungsproblematik die Erstellung eines kaskadenförmigen Retentionsgrabens mit einem Rückhaltevolumen von 190 cbm für das aus den Außengebieten abfließende Wasser, die Errichtung einer zentralen Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 mit einer Beckengröße von 100 cbm und die Anlage eines Rückhaltebeckens neben der S. Straße mit einer Beckengröße von 100 cbm vorsieht.

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 schloss sich der Stadtrat den Empfehlungen des Bauausschusses zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander ohne weitere Beratung an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Bereich zwischen der S. Straße im Süden und dem nach Nordosten abknickenden Teil der B. Straße (B 257) im Norden ein allgemeines Wohngebiet fest, das einschließlich der bestehenden Gebäude ca. 2,4 ha Wohnbauflächen umfasst; südlich der S. Straße setzt er ein das Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus sowie das Anwesen S. Straße ... einschließendes Mischgebiet von ca. 0,7 ha Größe fest. Zur Erschließung der Bauflächen überplant er Teilstrecken der S. Straße (mit einer kurzen Stichstraße zur Rückseite des Dorfgemeinschaftshauses) und des abknickenden Teils der B. Straße und setzt eine P. Straße A als Verbindung zwischen S. Straße und B. Straße sowie südlich davon eine als Sackgasse mit Wendehammer endende P. Straße B fest. Jeweils südlich und nördlich der beiden Planstraßen sind Bebauungsbänder (mit offener Bauweise) unter Einbeziehung des Anwesens der Antragssteller zu 1.) und 2.) festgesetzt; in diesem Bereich sind die Baugrenzen teilweise nicht vollständig geschlossen dargestellt. Das Mischgebiet umfasst neben den Bestandsgebäuden eine größere Baufläche südwestlich davon an der S. Straße sowie ein kleines Baufenster nördlich der St. Straße. Als interne Kompensationsmaßnahmen setzt der Bebauungsplan östlich und nördlich der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bauflächen drei "Ordnungsbereiche M 1" mit der Zweckbestimmung "externe Streuobstwiese" als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit näheren Maßgaben in den textlichen Festsetzungen fest. Zum Lärmschutz werden vier Lärmpegelbereiche mit Maßgaben für bestimmte einzuhaltende Schalldämmmaße an Fenstern und Außenbauteilen unter Verweisung auf die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" festgesetzt; ferner wurde ein größerer Abstand der überbaubaren Flächen zur B 257 vorgesehen und es wurden die Baufenster im Einwirkungsbereich des Dorfgemeinschaftshauses entsprechend den Empfehlungen in der schalltechnischen Untersuchung verkleinert. Festgesetzt werden ferner die im Entwässerungskonzept vorgesehenen Rückhalte- und Versickerungsbecken sowie der Retentionsgraben. Der Bebauungsplan enthält im Übrigen Festsetzungen zur Trauf-, Wand- und Firsthöhe sowie Gestaltungsvorschriften.

Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortsteil E., der aufgrund seiner schwierigen topographischen Lage nur über ein sehr geringes Flächenangebot über die vorhandene Bebauung hinaus verfüge und in dem seit ca. 30 Jahren keine Neubauflächen in größerem Zusammenhang entwickelt worden seien, durch das Angebot von ca. 30 Bauplätzen zu entwickeln und vor allem jungen Familien Flächen für eine attraktive Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen. Damit solle der im Vergleich zu den übrigen Stadtteilen in E. festzustellenden Stagnation der Bevölkerungsentwicklung entgegengewirkt werden. Es sei bereits ein Bedarf für sieben Bauplätze angemeldet worden. Aufgrund der attraktiven Lage im Kylltal sowie der sehr günstigen Infrastruktur (Bahnanschluss und Nähe zur Autobahn) sei mit weiterer Nachfrage zu rechnen. Der Umweltbericht als Teil der Begründung enthält eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan verbindlich geregelten grünordnerischen Maßnahmen sowie die vertraglich zu regelnden externen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich ausreichen, die zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden und/oder zu kompensieren. Als externe Kompensationsmaßnahme sieht er die Umwandlung städtischer Forstflächen im Gebiet "Bedhard" mit einer Gesamtflächengröße von ca. 2,88 ha in naturnahe Waldeinheiten vor; diese Flächen sind vollständig im FFH-Gebiet "Ferschweiler Plateau" gelegen. Der darüber hinaus vorgesehene Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem Träger der Unteren Naturschutzbehörde ist noch nicht erfolgt.

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 23. Mai 2012 mit öffentlicher Bekanntmachung vom 9. Juni 2012 in Kraft.

Zur Begründung ihrer am 4. Juni 2013 eingegangenen Normenkontrollanträge machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, durch die Planung in eigenen abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. Für die Antragsteller zu 1.) und 2.) ergebe sich dies bereits aus der Lage ihrer Grundstücke im Plangebiet. Der Antragsteller zu 3.) könne geltend machen, dass der Bebauungsplan ihm eine Notwegmöglichkeit entziehe, ohne für eine ausreichende Erschließung zu sorgen. Da seine Wohngrundstücke B. Straße ... und ... beidseits grenzbebaut seien, bestehe ein Notwegerecht, um von der der B. Straße gegenüberliegenden Seite von einem dort vorhandenen Wirtschaftsweg über seine Parzelle ... in den hinteren Gartenbereich seiner Grundstücke zu gelangen. Diese Möglichkeit entziehe ihm der Bebauungsplan, indem er auf den Notwegparzellen ein Bebauungsband festsetze. Dadurch könne er seinen hinteren Gartenbereich nicht mehr ordnungsgemäß nutzen, weil etwa ein Rasenmäher durch die Wohnung B. Straße ... geschoben werden müsse.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass der Bauausschuss und nicht der Stadtrat den Offenlagebeschluss vom 9. Dezember 2009 gefasst habe. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Stadtrat keine eigene Abwägung getroffen habe, weil er sich in der Sitzung vom 26. April 2012 ohne weitere Beratung den Empfehlungen des Bauausschusses angeschlossen habe.

Die Antragssteller zu 1.) und 2.) wehrten sich gegen den Bebauungsplan, soweit er im Bereich hinter ihrem Wohnhaus mit Schuppen eine neue überbaubare Fläche ausweise, die bis zum Wohnhaus B. Straße ... durchgehe und wertvollen Streuobstbestand erfasse. Die festgesetzten Baugrenzen führten dazu, dass sie ihre Grundstücke nur bis zur Hinterkante ihrer Doppelgarage bebauen könnten, während die Restfläche für die Bebauung durch Dritte von der P. Straße B aus zur Verfügung gestellt werde.

Darüber hinaus sei die Behandlung der Umweltbelange defizitär. Das faunistische Gutachten sei veraltet und lückenhaft. Es berücksichtige nicht hinreichend den Schutz europäischer Vogelarten, insbesondere des Grünspechts mit örtlichem Brutverdacht, sowie von Heuschreckenarten, die auf der roten Liste als stark gefährdet bis gefährdet eingestuft seien. Die Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Für die Eingriffe durch die P. Straße B sei kein Ausgleich vorgesehen. Die für die Durchführung externer Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Fläche sei nicht präzise genug bezeichnet, zudem sei die Durchführung der Maßnahmen weder in einem eigenen Bebauungsplan noch durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Soweit die Flächen in einem FFH-Gebiet lägen, stelle sich die Frage, inwieweit sie noch einer Aufwertung zugänglich seien. Die Flächenbilanz sei wegen der Verkleinerung des Plangebiets fehlerhaft; zudem sei die Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen zu 80 % zu den Wohnbauflächen und zu 20 % zu den Straßenverkehrsflächen fraglich.

Wegen der Absicht der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan in zwei Bauabschnitten zu verwirklichen, sei jedenfalls dem zweiten Bauabschnitt die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB abzusprechen. Darüber hinaus verstoße der Plan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, nämlich zum einen mit der in einen alten Streuobstbestand eingreifenden Baulandausweisung gegen den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß der Zielbestimmung Z 31 im Landesentwicklungsprogramm (LEP) IV, zum anderen gegen die Ausweisung landwirtschaftlicher Vorrangflächen im regionalen Raumordnungsplan.

Der Bebauungsplan weise darüber hinaus weitere Abwägungsfehler auf. Die Belange der Familie T. seien nicht fehlerfrei abgewogen worden, weil der Plan keine ordnungsgemäße Erschließung ihres Grundstücks vorsehe. Die Festsetzung eines Mischgebiets sei fehlerhaft, weil auf einer so kleinen Fläche die erforderliche Durchmischung von Gewerbe und Wohnen nicht möglich sei. Die Baugrenzen auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1.) seien nicht hinreichend bestimmt. Die in dem Gebiet bestehende Problematik der Radonbelastung sei ungelöst geblieben. Das Problem hätte nicht in nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verschoben werden dürfen. Da der Bebauungsplan eine Fläche von 450 qm, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sei, als Bauland überplane, sei er insoweit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Problematik der Oberflächenentwässerung des Plangebiets sei nicht gelöst worden. Die Lärmimmissionen der B 257 seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, da vier Bauplätze hohen Belastungen ausgesetzt würden. Beim Schienenlärm sei eine Summation oder Vorbelastung nicht berücksichtigt worden; die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 habe nicht einfach "weggewogen" werden dürfen. Auch die Immissionen im Zusammenhang mit dem Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehaus seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Insbesondere bleibe unklar, wie die Mindestabstände zwischen Stellplatzflächen und Baufenstern ermittelt worden seien. Die Ausweisung eines Wirtschaftswegs gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sei bedenklich. Die Festsetzungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden und Vorgärten seien unverhältnismäßig.

Die Antragsteller beantragen,

den am 9. Juni 2012 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. ... Bereich "A" im Stadtteil E. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, hilfsweise Beweis durch Einholung eines Vermessungsgutachtens darüber zu erheben, dass der Planbereich in weiten Teilen ein Vorranggebiet Landwirtschaft überplane.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie hält die Normenkontrolle des Antragstellers zu 3.) mangels Antragsbefugnis bereits für unzulässig und tritt den Normenkontrollanträgen im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Da die Antragsteller zu 1.) und 2.) mit sämtlichen ihrer Grundstücke im Plangebiet gelegen sind und sich (jedenfalls auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die ihre Grundstücke unmittelbar betreffen, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ihrer Antragsbefugnis kein Zweifel (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 und Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris, Rn. 3).

Hingegen kommt für den Antragsteller zu 3.), der mit sämtlichen seiner Grundstücke außerhalb des Bebauungsplans gelegen und deshalb nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffen ist, nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener, abwägungsbeachtlicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 und juris, Rn. 5, m.w.N.). Er macht im Kern geltend, durch die Überplanung der nordöstlich an sein als Gartenland genutztes Hinterliegergrundstück Parzelle-Nr. ... angrenzenden Flächen als Bauland werde ihm eine bisher bestehende Notwegemöglichkeit genommen bzw. die Ausübung eines über Parzellen anderer Eigentümer bestehenden Notwegerechts unmöglich gemacht, ohne dass der Bebauungsplan gleichzeitig für eine andere ordnungsgemäße Erschließung gesorgt habe. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass er auf eine Zugangsmöglichkeit zu der unbebauten Parzelle ... von Nordosten her über die S. Straße und über private Parzellen im jetzigen Plangebiet angewiesen sei, weil seine beiden unmittelbar an die B. Straße angrenzenden Hausgrundstücke "B. Straße ..." und "B. Straße ..." jeweils zu beiden Seiten grenzständig bebaut sind und er deshalb von der B. Straße aus sein Gartengrundstück nur unter erheblich erschwerten Bedingungen - namentlich bei Mitführung von Gartengeräten wie Rasenmäher u.ä. - erreichen könne. Soweit der Antragsteller zu 3.) sich in diesem Zusammenhang auf eine "bisher bestehende Notwegemöglichkeit" bzw. auf die Ausübung eines ihm zustehenden Notwegerechts beruft, spricht zwar viel dafür, dass ein solches Notwegerecht nicht besteht. Denn allein aus Gründen der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit ist die Belastung eines Nachbargrundstücks mit einem Notwegerecht nicht gerechtfertigt (vgl. dazu z.B. Säcker, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, § 917, Rn. 8 und 15, m.w.N.). Unabhängig davon handelt es sich jedoch bei dem von ihm bereits in der Offenlage des Bebauungsplans geltend gemachten Interesse an der Erhaltung einer bestehenden, von Grundstückseigentümern im künftigen Plangebiet eingeräumten Zugangsmöglichkeit zu seinem Hinterliegergrundstück nicht von vornherein um ein lediglich geringwertiges Interesse, das die Antragsbefugnis nicht begründen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011, a.a.O.), sondern um einen abwägungsbeachtlichen Belang, mit dem sich die Antragsgegnerin deshalb zu Recht in ihrer Abwägung auseinandergesetzt hat.

II.

Die Normenkontrollanträge haben auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Bebauungsplan steht mit dem Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang (1.); im Übrigen begegnet er aber weder in formeller Hinsicht noch aus sonstigen materiell-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken (2.).

1. Der Bebauungsplan weist sowohl bei der Abwägung der betroffenen privaten Eigentumsinteressen (a.) als auch bei der Berücksichtigung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung (b.) Defizite auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen (c.).

a. Die Antragsgegnerin hat zunächst bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO eine zeichnerische Darstellung gewählt, die ihren Planungswillen nicht eindeutig erkennen lässt und dadurch zu in der Abwägung nicht berücksichtigten Problemen und Belastungen, namentlich für die Antragsteller zu 1.) und 2.), führen kann. Während die Planzeichnung in den Bereichen östlich der P. Straße A und westlich der P. Straße B jeweils geschlossene, durch Baugrenzen vollständig umrandete Bebauungsbänder festsetzt, sind die zwischen den beiden Planstraßen gelegenen Bebauungsbänder im südlichen Bereich zur S. Straße hin, in dem das aus einem Wohnhaus mit Nebengebäuden bestehende Anwesen "S. Straße ..." der Antragsteller zu 1.) und 2.) liegt, teilweise "offen" gestaltet. So wird etwa das Bebauungsband östlich der P. Straße B nach Süden hin nicht durch die in der Legende des Plans für die Festsetzung einer Baugrenze vorgesehenen Planzeichen (Kombination aus einer schwarzen Punkt-Strich-Linie und einem durchgezogenen blauen Strich, vgl. Ziffer 3.5 der Anlage zur Planzeichen-Verordnung - PlanZV-) geschlossen; vielmehr findet sich am südlichen Ende dieses Bebauungsbands anstelle eines hier zu erwartenden, die südlichen Endpunkte des Bebauungsbands rechtwinklig verbindenden blauen Querstrichs lediglich eine schwarze Strichellinie, die offenbar eine als Ergebnis der Bodenordnung erwartete künftige Grundstücksgrenze markieren soll. Auch weiter südlich finden sich mehrere Baugrenzendarstellungen, die nicht zu geschlossenen "Baufenstern" verbunden sind. Insbesondere wird auf Höhe der nördlichen Außenwand des Nebengebäudes der Antragsteller zu 1.) und 2.) durch einen blauen Querstrich eine Baugrenze markiert, die nach Westen hin nicht bis zum Bebauungsband östlich der P. Straße B durchgezogen ist, sondern an der Ostgrenze der Wegeparzelle ... endet und nach Osten hin nur bis zur Darstellung des Planzeichens Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV geführt wird, das die Grenze zwischen den beiden allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 markiert. Auch das parallel zur S. Straße vorgesehene, offenbar zwei künftige Bauplätze umfassende Bebauungsband wird nach Westen - zum Anwesen S. Straße ... hin - nicht klar begrenzt; vielmehr endet auch hier die nördliche Baugrenze bereits an der durch Planzeichen Nr. 15.14 markierten Baugebietsgrenze.

Der hinter dieser Darstellung "offener" Baugrenzen stehende planerische Wille ist nicht eindeutig erkennbar. Den Planunterlagen lässt sich hierzu nichts Konkretes entnehmen. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Teil A Ziffer 4 ("Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen") diesbezüglich lediglich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans "die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt" werden. Die Planbegründung führt auf S. 16 unter Ziffer 2 ("Maß der baulichen Nutzung und Höhenlage der baulichen Anlagen") am Ende zunächst aus: "Die Bestandsgebäude werden im Bebauungsplan berücksichtigt und in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert." Sodann heißt es auf S. 17 unter Ziffer 3 ("Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Stellung der baulichen Anlagen"): "Um die Baukörper in das Orts- und Landschaftsbild einzubinden, werden die überbaubaren Grundstücksflächen als Bänder hangparallel festgesetzt und wird die Stellung der baulichen Anlagen über die Hauptfirstrichtung hangparallel und senkrecht zum Hang festgesetzt. Dabei werden die vorhandenen Gebäude berücksichtigt." Auch die sogenannte Abwägungstabelle, die dem Satzungsbeschluss zugrunde lag, verhält sich nicht zu den Gründen für die offene Gestaltung der Baugrenzen im fraglichen Bereich.

Der Senat nimmt an, dass die Antragsgegnerin sich bei der Festlegung der Baugrenzen grundsätzlich an künftigen Eigentumsgrenzen orientieren wollte, die sie als Ergebnis der noch durchzuführenden Bodenordnung erwartet hat bzw. für wahrscheinlich hielt. Soweit der Bebauungsplan in dem fraglichen Bereich indessen "offene" Bebauungsbänder bzw. keine geschlossenen Baufenster darstellt, werden von der Plangeberin möglicherweise nicht gewollte Bebauungsmöglichkeiten eröffnet, falls etwa die Bodenordnung nicht wie von ihr erwartet ausfällt oder zuvor bereits durch private Grundstücksgeschäfte von den erwarteten Eigentumsgrenzen abweichende Grundstückszuschnitte geschaffen werden. In diesem Falle könnte etwa von Norden her eine Bebauung über das südliche Ende des östlich der P. Straße B verlaufenden Bebauungsbands hinaus in Richtung auf das Anwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) erfolgen; auch könnte von ihrem bisherigen Grundstück Parzellen-Nr. ... aus nach Osten bis zur Grenze des westlich der P. Straße A verlaufenden Bebauungsbandes gebaut werden. Denn der Bereich zwischen den P. Straßen A und B ist vollständig als allgemeines Wohngebiet überplant, sonstige Beschränkungen der Überbaubarkeit von Flächen sind hier nicht festgesetzt. Diese durch die offene Gestaltung der Baugrenzen geschaffene Problematik ist von der Plangeberin nicht gesehen und daher im Rahmen der Abwägung nicht bewältigt worden. Insbesondere wurden aus dieser Gestaltung möglicherweise folgende besondere Belastungen der Antragsteller zu 1.) und 2.) als Eigentümer eines Bestandsanwesens im Plangebiet nicht gesehen und daher nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Interesse der Antragsteller zu 1.) und 2.) ist erkennbar vor allem darauf gerichtet, dass im Bereich nördlich ihrer Bestandsgebäude eine möglichst große Fläche als nicht überbaubare Fläche zum Schutz ihres dortigen Streuobstwiesenbestandes erhalten bleibt. Dem wollte die Antragsgegnerin offenbar teilweise dadurch Rechnung tragen, dass im nördlichen Anschluss an die Bestandsgebäude der Antragsteller zu 1.) und 2.) eine Fläche etwa in der Größe eines Bauplatzes durch Festsetzung von Baugrenzen von Bebauung freigehalten wird. Diese mögliche planerische Absicht wird jedoch durch die "offene" Gestaltung des Bebauungsbandes nach Süden hin konterkariert. Denn dadurch wird eine Ausdehnung der Bebauung in diesem Bereich in Richtung Süden auf das Anwesen S. Straße ... zu ermöglicht, die im Wesentlichen nur noch die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung einzuhalten bräuchte. In gleicher Weise könnte vom Anwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) aus nach Osten hin gebaut werden, was der erkennbaren Absicht der Plangeberin widerspräche, entlang der P. Straße A nur eine einzeilige Bebauung mit angrenzenden Gartenflächen zu ermöglichen, die bis auf Nebengebäude von Bebauung frei bleiben sollten. Diese inkonsequente Festsetzung der Baugrenzen im angefochtenen Bebauungsplan verfehlt damit zugleich die allgemeine Aufgabe der gemeindlichen Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB).

b. Darüber hinaus ist im angefochtenen Bebauungsplan die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung unter zwei Aspekten nicht abwägungsfehlerfrei gelungen.

Nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 25429 - zu berücksichtigen. Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 a, 106. EL 2012, Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese "Vorverlagerung" der Entscheidung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der "Abarbeitung" der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erfüllen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten; zum anderen muss die Durchführung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein, wofür § 1 a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stellt. Soweit der Bebauungsplan - wie vorliegend - Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Baugrundstücke auf besonderen Ausgleichsflächen vorsieht, die innerhalb oder auch außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegen sind, kann er mit Blick auf die spätere Abrechnung der Maßnahmen nach den §§ 135 a ff. BauGB eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB treffen, die ihrerseits bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen muss (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, 108. EL 2013, Rn. 238 ff.).

Vorliegend bestehen Defizite zwar nicht hinsichtlich der Erfassung und inhaltlichen Bewältigung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft, wohl aber bei der formalen Sicherung der Durchführung der vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen sowie bei der Zuordnungsfestsetzung.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt allerdings weder die Ermittlung der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch das Konzept zur Bewältigung dieser Eingriffe als solches Abwägungsfehler erkennen.

Der Umweltbericht als Teil der Planbegründung zeigt im Einzelnen auf, welche Eingriffe in Natur und Landschaft planungsbedingt zu erwarten sind und sieht zur Kompensation sowohl gebietsinterne Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als auch eine externe Kompensation vor. Als interne Kompensationsmaßnahme ist eine "Extensiv-Streuobstwiese" mit Maßgaben zur Bepflanzung und Pflege, als externe Kompensationsmaßnahme die Umwandlung städtischer Forstflächen im Gebiet Bedhard mit einer Gesamtflächengröße von ca. 2,88 ha in naturnahe Waldeinheiten vorgesehen. Die genaue Lage der externen Kompensationsfläche sowie die dort vorhandenen bzw. zu entwickelnden Biotop- und Nutzungstypen ergeben sich aus dem entsprechenden Grünordnungsplan zum Bebauungsplan. Insoweit ist es - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht zu beanstanden, dass die externen Ausgleichsflächen im Gebiet Bedhard - wie im Umweltbericht S. 4 ausgeführt - vollständig im FFH-Gebiet Nr. 6004 - 301 "Ferschweiler Plateau" gelegen sind. Vielmehr stellt § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG klar, dass unter anderem auch Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 dieses Gesetzes der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Naturschutzbehörden die Anerkennung solcher Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG insbesondere nicht deswegen ablehnen dürfen, weil diese aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohnehin durchgeführt werden müssen. Da sich die Kohärenzsicherungsmaßnahmen und die vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen mit den Pflichten aus der Eingriffsregelung überschneiden können, wird eine Bündelung dieser Maßnahmen für sinnvoll angesehen, wenn sie dem Ausgleich derselben beeinträchtigten Funktionen dienen (vgl. zum Ganzen Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 15 Rn. 47, m.w.N.). An letzterem bestehen vorliegend keine durchgreifenden Zweifel; insbesondere spricht die Eintragung im Grünordnungsplan, wonach es sich bei einem erheblichen Teil dieser Flächen um "Wirtschaftswald" handelt, dafür, dass die dortigen Flächen noch ein Aufwertungspotential zum Ausgleich der im Plangebiet beeinträchtigten Funktionen von Natur und Landschaft aufweisen. Dies ist im Übrigen auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Der Umweltbericht enthält sodann eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (S. 36 ff.) und gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bebauungsplan verbindlich geregelten grünordnerischen Maßnahmen sowie die vertraglich zu regelnden externen Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich ausreichen werden, die zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden und/oder zu kompensieren. Darüber hinaus sieht der Umweltbericht ein Umweltmonitoring vor. Bewertungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in allen Fällen in einer den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gesichert ist.

Ist die Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, Inhalt einer im Bebauungsplan zu treffenden Festsetzung, gelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit und die Abwägungsgerechtigkeit auch hinsichtlich der Zuordnungsfestsetzung. Das Maß der erforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris, Rn. 18 f.). Folgt man der überwiegenden Auffassung, wonach für die Bestimmtheit und Abwägungsgerechtigkeit einer Zuordnungsfestsetzung eine flächenmäßige Zuordnung, etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen ausreicht, wenn die bei der planerischen Abwägung in den Blick genommenen Eingriffsgrundstücke danach ohne weiteres bestimmbar sind und wenn es sich bei den zusammenfassenden Beschreibungen um Grundstücke mit den gleichen Eingriffslagen handelt, bei denen sich die für die Auswahl der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche ökologische Wertigkeit nicht wesentlich unterscheidet (vgl. auch dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O., Rn. 27 f., m.w.N.), so ist jedenfalls erforderlich, dass sich aus den der Abwägung zugrunde gelegten Planunterlagen ergibt, weshalb die bestimmten Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, von ihrer ökologischen Wertigkeit her die auf diesen Grundstücken zu erwartenden Eingriffe in etwa auszugleichen. Werden darüber hinaus - wie vorliegend - bestimmte Ausgleichsmaßnahmen anteilig mit sehr unterschiedlichen Prozentsätzen (vorliegend 80 % und 20 %) den verschiedenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet, so muss auch diese anteilige Zuordnung nachvollziehbar begründet werden. Daran fehlt es vorliegend.

Dabei ist zwar nicht von vornherein zu beanstanden, dass die internen Ausgleichsmaßnahmen den zu erwartenden Eingriffen durch die P. Straße A und auf den durch diese erschlossenen Wohngrundstücken zugeordnet werden, während bei den externen Kompensationsmaßnahmen eine Zuordnung zu den durch die Planstraße B sowie zu den auf den durch sie erschlossenen privaten Wohnbauflächen zu erwartenden Eingriffen erfolgt. Diese Differenzierung erscheint vielmehr im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte sukzessive Verwirklichung des Bebauungsplans in zwei Bauabschnitten entsprechend dem sich ergebenden Bedarf grundsätzlich sachgerecht.

Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb gerade die internen Ausgleichsmaßnahmen M 1 von ihrer ökologischen Wertigkeit her geeignet und erforderlich sein sollen, die durch die P. Straße A und auf den durch diese erschlossenen Grundstücken zu erwartenden Eingriffe wertmäßig auszugleichen; dies erscheint vor allem deshalb erklärungsbedürftig, weil es sich bei dem Teilbereich des Bebauungsplans, in dem die P. Straße A verläuft und in dem die durch sie erschlossenen Grundstücke überwiegend liegen, ausweislich S. 18 des Umweltberichts überwiegend um Ackerland von ökologisch geringer Wertigkeit handelt, während durch die Herstellung der P. Straße B und die Bebauung der durch sie erschlossenen Grundstücke in Streuobstwiesenbestände eingegriffen wird, denen der Umweltbericht eine hohe ökologische Wertigkeit attestiert (s.a. dazu S. 18 des Umweltberichts). Weshalb gerade diese Eingriffe in Flächen von hoher ökologischer Wertigkeit durch die zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahmen adäquat ausgeglichen werden, obwohl diese bereits vollständig in einem FFH-Gebiet liegen (auch wenn noch ein ökologisches Aufwertungspotential vorhanden ist), ist nicht nachvollziehbar begründet worden. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Begründung für den jeweils festgesetzten Verteilungsschlüssel von 80 % (Zuordnung zu Eingriffen auf privaten Wohnbauflächen) zu 20 % (Zuordnung zu Eingriffen durch die beiden Erschließungsstraßen).

c. Bereits der aufgezeigte Abwägungsfehler bei der Festsetzung teilweise "offener" Baugrenzen muss zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel eines Bebauungsplans nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (objektive Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (subjektive Teilbarkeit; st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896). Daran fehlt es im Hinblick auf die Festsetzung von Baugrenzen offensichtlich. Da eine Unwirksamerklärung festgesetzter Baugrenzen lediglich für einen räumlich abgrenzbaren Teilbereich des Bebauungsplans schon mangels hinreichender Bestimmbarkeit eines solches Teilbereichs ersichtlich ausscheidet, käme nur in Betracht, die Festsetzung von Baugrenzen im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes für unwirksam zu erklären. Einen Bebauungsplan mit derartig eingeschränktem Inhalt hätte die Antragsgegnerin aber im Zweifel nicht beschlossen. Denn es kam ihr - wie insbesondere Ziffer 4 der Textfestsetzungen zum Ausdruck bringt - darauf an, im (gesamten) Geltungsbereich des Bebauungsplans die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zu bestimmen. Daher fehlt es jedenfalls an der subjektiven Teilbarkeit.

2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem Recht bestehen.

a. Der Bebauungsplan leidet zunächst nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.

Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht der Stadtrat der Antragsgegnerin, sondern der Bauausschuss am 9. Dezember 2009 sowie erneut am 14. September 2011 die Offenlage des Bebauungsplans beschlossen hat, vermag dies keinen Verfahrensmangel des Planaufstellungsverfahrens zu begründen. Bundesrechtlich ist nicht vorgeschrieben, dass ein Ratsbeschluss über die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bzw. über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB ergehen muss. Im Übrigen ist dem Bauausschuss gemäß § 5 Nr. 2 B.f) der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2002 die abschließende Beschlussfassung u.a. über den Auslegungsbeschluss bei der Einleitung von Bauleitplanverfahren übertragen worden, wogegen auch nach höherrangigem Landesrecht keine Bedenken bestehen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 der Gemeindeordnung).

Der Bebauungsplan leidet ferner nicht deshalb an einem Verkündungsfehler, weil in Teil A Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Anforderungen an die in den festgesetzten Lärmpegelbereichen I bis IV durchzuführenden passiven Lärmschutzmaßnahmen auf die DIN-Norm 4109 "Schallschutz im Hochbau" verwiesen wird, ohne dass deren Bezugsquelle genannt oder diese DIN-Norm als Anlage zu den Textfestsetzungen beigefügt wurde (vgl. zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans bei Verweisung auf außerstaatliche Regelwerke z.B. das Senatsurteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG -, NVwZ-RR 2009, S. 673 und juris, Rn. 33, m.w.N.). Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rn. 34) sind Angaben im Bebauungsplan zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO entbehrlich, wenn es sich bei der DIN-Norm um ein durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführtes Regelwerk handelt, das mit Datum und Fundstelle in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen "Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen" (hier in der bei Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 21. Oktober 2011, MinBl. 2011, S. 200) veröffentlicht wurde. Dies ist bei der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" der Fall, die unter Ziffer 4.2.1 der genannten Verwaltungsvorschrift unter Angabe auch der Bezugsquelle aufgeführt wird.

b. Der Bebauungsplan lässt auch keine weiteren Verstöße gegen höherrangiges materielles Recht erkennen:

Dem Bebauungsplan dürfte die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen sein.

Bei den in der Planbegründung aufgeführten Planungszielen - Bereitstellung von Neubauflächen als attraktive Wohnbebauung in günstiger Verkehrslage vor allem für junge Familien, um der im Stadtteil E. festgestellten Stagnation der Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken - handelt es sich um legitime städtebauliche Zielsetzungen. Allein wegen der Absicht der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan schrittweise entsprechend dem Bedarf (in zwei Bauabschnitten) zu vollziehen, kann die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage gestellt werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde bei einer Angebotsplanung sich vorbehält, das Plangebiet abschnittsweise entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, insbesondere entsprechend der nicht genau zu prognostizierenden Entwicklung der Nachfrage nach Bauplätzen sowie entsprechend ihren aktuellen finanziellen Möglichkeiten zu erschließen. Dies entspricht vielmehr insbesondere auch dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Es kann voraussichtlich auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteile vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646 und juris, Rn. 39).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte der angefochtene Bebauungsplan nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern. Da mit der Verwirklichung der Planung Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Überbauung dauerhaft verloren gehen - neben Grünland- und Ackerflächen auch Streuobstbestände von hohem naturschutzfachlichem Wert - hat die Antragsgegnerin ein faunistisches Fachgutachten eingeholt. Das Gutachten vom 28. November 2008 beruht auf im Sommer 2008 durchgeführten standort- und eingriffsbezogenen Untersuchungen mit dem Schwerpunkt auf Fledermaus- und Vogelvorkommen. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass die Bebauung des Plangebiets zum Verlust von Flächen eines gefährdeten Biotoptyps (Streuobstwiesen), zum kompletten Lebensraumverlust für Vogelarten der offenen Feldflur, zum Verlust von Teillebensräumen (Jagdhabitate für Fledermausarten, Nahrungshabitat des Grünspechts) sowie zum Verlust potentieller Bruthabitate (Steinkauz, Wendehals) bzw. potentieller Quartierbäume (Fledermäuse) führt, diese Eingriffe jedoch durch gezielte Kompensationsmethoden mittel- bis langfristig ausgleichbar sind, und zwar durch Anlage neuer Streuobstbestände entsprechender Flächengröße sowie von linearen Vernetzungsstrukturen. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden. Zur Kompensation auch der artenschutzrelevanten Eingriffe sieht der Umweltbericht ein Bündel von grünordnerischen Maßnahmen vor, darunter die Anlegung und dauerhafte Erhaltung einer "Extensiv-Streuobstwiese" im Plangebiet, die auch dem Erhalt und der Entwicklung von Fledermaus- und Spechtlebensräumen dienen soll. Hierzu ist im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine Fläche M 1 mit der Zweckbestimmung "Extensive Streuobstwiese" festgesetzt. Danach spricht alles dafür, dass trotz Betroffenheit von nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie streng geschützten Tierarten durch die Verwirklichung der Planung die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schon deshalb nicht erfüllt sein werden, weil lediglich Nahrungs- und potentielle Bruthabitate betroffen sind, die mobilen Fledermaus- und Vogelarten aber in Ersatzlebensräume ausweichen können und der Umweltbericht im Übrigen Umweltüberwachungen durch "Bestandsaufnahme/Flächenbegehung" zwecks Vermeidung dieses Verbotstatbestandes vorsieht, und dass im Hinblick auf die potentielle Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG deren ökologische Funktion i.S.v. § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG weiterhin gewährleistet bleiben wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller überzeugen nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das auf Erhebungen im Sommer 2008 beruhende faunistische Gutachten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26. April 2012 bereits veraltet war, werden nicht aufgezeigt. Das Gutachten erscheint methodisch sorgfältig erarbeitet (u.a. Detektoruntersuchungen auf Fledermausvorkommen); sowohl der Grünspecht als auch Heuschreckenarten werden umfassend abgehandelt.

Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) bestehen nicht. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Soweit die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan verstoße mit der in einen alten Streuobstbestand eingreifenden Planung gegen den im Landesentwicklungsprogramm IV - LEP IV - unter Ziel 31 formulierten Vorrang der Innentwicklung vor der Außenentwicklung, hat der Senat bereits entschieden, dass dieser Bestimmung mangels hinreichender Bestimmtheit und abschließender Abwägung keine Zielqualität zukommt (vgl. das Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - 8 C 10071/13.OVG -, S. 9 f., m.w.N.).

Zwar dürfte es zutreffen, dass in geringerem Umfang auch Flächen, die im Bebauungsplan als Wohnbauflächen festgesetzt sind, im Regionalen Raumordnungsplan Trier 1985 (mit Teilfortschreibung 1995) - im Folgenden: ROP Trier - als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgewiesen sind, wobei allerdings in der dem ROP Trier beigefügten Karte im Maßstab 1:100.000 die genaue Abgrenzung zwischen den beigefarben dargestellten landwirtschaftlichen Vorrangflächen ("sehr gut bis gut geeignete landwirtschaftliche Nutzfläche") und der weiß dargestellten sonstigen landwirtschaftlichen Nutzfläche (einschließlich Grenzertragsböden) wegen des in diesem Bereich ebenfalls noch eingetragenen Planzeichens für das (inzwischen aufgehobene) Wasserschutzgebiet nicht erkennbar ist. Indessen hat der Senat bereits durch Urteil vom 31. Januar 2001 - 8 C 10001/98.OVG - (veröffentlicht in: ESOVGRP) entschieden, dass der Festlegung "Vorranggebiet für die Landwirtschaft" in Ziffer 5.1.1 des ROP Trier von 1985 keine Zielqualität i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB zukommt, weil es sich wegen der in Ziffer 5.1.3 enthaltenen Relativierung, wonach Vorranggebiete in unabweisbaren Fällen anderweitig in Anspruch genommen werden dürfen, sowie auch wegen der nicht erkennbaren Rücksichtnahme der Funktionszuweisung im ROP auf die konkreten Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht um eine vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogene Festlegung handelt. Im Übrigen dürfte sich die Inanspruchnahme eines geringeren Teils der Vorrangfläche für die Landwirtschaft als Wohnbaufläche sowie eines etwas größeren Teils als Fläche zur Pflege und Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft (extensive Streuobstwiese) noch im Rahmen des Konkretisierungsspielraums der Gemeinde halten (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 39 und juris, Rn. 64 m.w.N.), zumal die Planbegründung (S. 7) überzeugend darauf abstellt, dass die betroffenen - ohnehin nicht parzellenscharf abgrenzbaren - Flächen aufgrund der Topografie nur noch eine geringe Attraktivität für die Landwirtschaft besitzen; ferner hat auch die Untere Landesplanungsbehörde im Planaufstellungsverfahren keinerlei Bedenken aus raumordnerischer Sicht geäußert.

Der Bebauungsplan ist auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (§ 8 Abs. 2 BauGB). Zweifel bestehen daran entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht deshalb, weil der Bebauungsplan eine Teilfläche von 450 m² aus der Parzelle ..., die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, in die überbaubare Fläche einbezogen hat. Wie die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt hat, hält sich dies im Rahmen einer "Entwicklung" aus dem Flächennutzungsplan, zumal die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans hierdurch nicht berührt wird.

Die Festsetzung eines Mischgebiets im Bereich der S. Straße verfehlt nicht die Vorgabe des § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen sollen. Das Gebiet ist in Teilen derzeit durch bestehende Wohnnutzungen und das Dorfgemeinschaftshaus als im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässige Anlage für kulturelle und soziale Zwecke geprägt. Auf den noch unbebauten Flächen westlich davon können sich im Rahmen der Angebotsplanung neben Wohnhäusern auch das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen z.B. i.S.v. § 6 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BauNVO ansiedeln. Ausgeschlossen sind nach Ziffer 1 der Textfestsetzungen lediglich Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 6 bis 8 BauNVO. Anhaltspunkte für einen sogenannten Etikettenschwindel bestehen danach nicht.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann die Festsetzung eines Wirtschaftswegs als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" (in der Verlängerung der S. Straße) auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützt werden. Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Straßen i.S.d. Landesstraßengesetzes, aber öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, nämlich öffentliche Verkehrsflächen, die dem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten sind.

Außer den oben dargestellten Abwägungsmängeln bei der Festsetzung von Baugrenzen und im Rahmen der Berücksichtigung planungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft vermag der Senat keine Verstöße des Bebauungsplans gegen das Gebot gerechter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu erkennen:

Soweit die Antragsteller vortragen, der Stadtrat habe keine eigene Abwägungsentscheidung getroffen, weil er sich in seiner Sitzung vom 26. April 2012 den Empfehlungen des Bauausschusses aus dessen Sitzung vom 14. Dezember 2011 zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander angeschlossen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. April 2012 nebst Anlage 1 lag dem Stadtrat das gesamte Abwägungsmaterial in Form einer von der Verwaltung aufbereiteten Abwägungstabelle vor. Allein daraus, dass der Stadtrat den Empfehlungen des Bauausschusses ohne weitere Beratung gefolgt ist, kann nicht auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn sich der Rat die Empfehlungen eines vorbereitenden Ausschusses, über deren Grundlagen die Ratsmitglieder umfassend informiert wurden, ohne weitere Aussprache zu Eigen macht.

Außer bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der Bestandsanwesen der Antragsteller zu 1.) und 2.) hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

Als eigene Belange haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) dem Bebauungsplan in der Antragsbegründung im Wesentlichen noch entgegengehalten, dass durch die Festsetzung eines Bebauungsbands parallel zur Planstraße B unter Inanspruchnahme in ihrem Eigentum stehender Parzellen deren bisherige Nutzung als Gartenland (Streuobstwiese) nicht mehr möglich sein wird, sondern diese Flächen (teilweise) einer Bebauung gegebenenfalls (je nach Ergebnis der Bodenordnung) auch durch Dritte zugänglich gemacht werden. Die Überplanung der bisher im Außenbereich gelegenen, nicht bebaubaren Teilflächen ihres Eigentums müssen die Antragsteller als Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums grundsätzlich hinnehmen, nachdem der Ausweisung von Bauland in diesem Bereich die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abzusprechen ist. Besondere persönliche Interessen an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes, die in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wären, haben die Antragsteller in der Offenlage des Bebauungsplans nicht geltend gemacht. Die konkrete Neuordnung der Flächen in diesem Bereich muss dem Bodenordnungsverfahren überlassen bleiben. Sollte den Antragstellern im Bereich der Streuobstwiese und ihres jetzigen Besitzes ein Baugrundstück zugeteilt werden, steht es ihnen frei, die bisherige Nutzung auch für die Zukunft beizubehalten.

Das Interesse des Antragstellers zu 3.) an der Erhaltung einer rückwärtigen Zugangsmöglichkeit zu seinem unbebauten, als Gartenland genutzten Hinterliegergrundstück Parzelle-Nr. ... hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung gewürdigt, aber abwägungsfehlerfrei gegenüber dem städtebaulich begründeten Interesse an der Ausweisung eines Bebauungsbands an der Westseite der P. Straße B zurückgestellt. Unzumutbare Erschwernisse für die Nutzung des rückwärtigen Grundstücksbereichs sind damit nicht verbunden.

Das Vorbringen der Antragsteller, die Einwendungen der Familie T., die Eigentümer des überplanten Bestandsanwesens "S. Straße ..." (Parzelle ...) sind, seien nicht fehlerfrei abgewogen worden, beruht weitgehend auf einem Missverständnis. Das Grundstück grenzt an die S. Straße und wird daher bereits über diese erschlossen. Daran ändert der Bebauungsplan nichts, insbesondere handelt es sich bei den von den Antragstellern angeführten kleinen schwarzen Dreiecken in der Planzeichnung nicht um Verbote der Zufahrt, sondern um Umgrenzungen des nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB festgesetzten Lärmpegelbereichs (LPB) I. Soweit es der Familie T. um die rückwärtige Erschließung ihres Grundstücks über den bisherigen Wirtschaftsweg auf der Parzelle ..., einer befestigten Zufahrt zur Rückseite des Dorfgemeinschaftshauses, geht, die sie wohl als Zufahrt zu auf ihrem dort angrenzenden Grundstücksteil angelegten Kraftfahrzeugstellplätzen nutzt, wird diese faktische "Erschließung" durch den Plan rechtlich aufgewertet, in dem dieser hier eine von der S. Straße abzweigende St. Straße als Teil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche festsetzt. Einen Anspruch darauf, dass diese Stichstraße in größerer Breite als 2,50 m festgesetzt wird, um ihnen ein Rangieren zu ermöglichen, haben sie nicht. Insoweit dürfte es sich um ein nicht abwägungsbeachtliches geringwertiges Interesse handeln. Dennoch hat sich die Antragsgegnerin damit eingehend auseinandergesetzt und die Familie T. auf die Möglichkeit verwiesen, später einen Grundstreifen entlang der neuen Zuwegung zu erwerben. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Der überwiegend sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, die Lärmimmissionen der Bundesstraße B 257 ("B. Straße"), des Schienenverkehrs und aus der Nutzung von Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrhaus sei nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, erscheint unberechtigt. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass das Plangebiet in Zuordnung zu verschiedenen Geräuschquellen liegt, nämlich im Norden durch Heranreichen an die B 257 mit teilweiser Überplanung, im Westen durch die in einem Abstand verlaufende Eisenbahnstrecke E.-E. und im Süden - als Mischgebiet überplant - durch den Standort des Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehauses, sowie durch den daran außerhalb des Plangebiets angrenzenden Bolzplatz, die möglicherweise zu Konflikten führen können. Sie hat deshalb eine schalltechnische Untersuchung eingeholt, die Bestandteil der Planunterlagen ist. Diese gelangte aufgrund einer Ortsbesichtigung und der Berechnung der im Plangebiet zu erwartenden Geräuschimmissionen aus den genannten Quellen unter Heranziehung der einschlägigen Regelwerke zu folgenden Ergebnissen: Hinsichtlich des Verkehrslärms der B 257 komme es im nördlichen Teil des Plangebiets zu Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005, die Schallschutzmaßnahmen erforderlich machen. Da aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der örtlichen Verhältnisse ungeeignet seien, sollten zum einen die im damaligen Planentwurf geringeren Abstände der Bauflächen zur B 257 vergrößert werden, ergänzend seien für die nördlichen Baufenster passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die durch Festsetzung eines Lärmpegelbereichs mit bestimmten einzuhaltenden Schalldämmmaßen determiniert werden sollten. Hinsichtlich der Geräuschimmissionen des Dorfgemeinschaftshauses wurde festgestellt, aufgrund der Vorgaben in der Benutzungsordnung sei davon auszugehen, dass die Geräuschimmissionen aus dem Gebäude das zulässige Maß nicht überschreiten werden bzw. dies durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden könne; jedoch sei es hinsichtlich der Parkplatzgeräusche sowie der Kommunikationsgeräusche beim Zu- und Abgang der Besucher erforderlich, dass zur Vermeidung von Konflikten bestimmte Mindestabstände zu Bauflächen eingehalten würden, was es notwendig mache, die Baugrenze des westlich gelegenen Baufensters so weit zurückzunehmen, dass ein Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) eingehalten werden könne, sowie die südliche Baugrenze am Bestandsanwesen S. Straße ... auf Höhe der heutigen Gebäudegrenze festzusetzen. Demgegenüber seien das Feuerwehrgerätehaus und der Bolzplatz aus schalltechnischer Sicht unkritisch. Diese Empfehlungen sind sämtlich im Bebauungsplan umgesetzt worden. Demgegenüber berücksichtigt der Vorwurf der Antragsteller, die Lärmimmissionen der B 257 sei nicht ordnungsgemäß abgewogen, weil vier Bauplätzen hohe Belastungen ausgesetzt seien, die Konfliktbewältigung durch Festsetzung des Lärmpegelbereichs III nicht. Der Vortrag zum Schienenverkehrslärm verkennt, dass die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die berechneten Beurteilungspegel der Schienenverkehrslärms im gesamten Plangebiet einen Tageswert von 50 dB(A) (weitestgehend) und einen Nachtwert von 40 dB(A) einhalten und damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschreiten, weshalb auch in der Summation der Verkehrsgeräusche nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht näher konkretisierte, insbesondere aus dem Bundesverkehrswegeplan noch nicht ersichtliche Absichten zum späteren Ausbau der Bahnstrecke brauchte die Antragsgegnerin noch nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Parkplatzgeräusche bei Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird aus dem Gutachten durchaus deutlich, auf welche Weise die Gutachter die Mindestabstände zwischen Stellplatzflächen und Baufenstern ermittelt haben. Denn in der schalltechnischen Untersuchung wird im Einzelnen erläutert, in welcher Weise die erforderlichen Mindestabstände aus der sogenannten Parkplatzrichtlinie als einem anerkannten Regelwerk abgeleitet worden sind.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller dürfte der Bebauungsplan auch hinsichtlich einer möglichen Belastung des Plangebiets durch Radonstrahlung nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat in seiner Stellungnahme vom 24. November 2011 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb eines Bereichs liege, in dem ein erhöhtes und lokal über einzelnen Gesteinshorizonten hohes Radonpotential ermittelt wurde. Deshalb würden Radonmessungen "in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes oder Baugebietes" dringend empfohlen, deren Ergebnisse Grundlage für die Bauplaner und Bauherren sein sollten, "sich gegebenenfalls für bauliche Maßnahmen zu entscheiden". Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Empfehlungen in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt und ihnen durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in Teil C, Ziffer 20 (S. 11) der Textfestsetzungen Rechnung getragen. Da sich das Landesamt als zuständige Fachbehörde aufgrund der Abhängigkeit der konkreten Radonbelastung von örtlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Bauplätzen auf Empfehlungen beschränkt und es als unbedenklich angesehen hat, dem einzelnen Bauherrn die Entscheidung über etwaige Vorsorgemaßnahmen zu überlassen, ist die Aufnahme eines bloßen Hinweises in die Textfestsetzungen unter Verlagerung der Problemlösung in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Bauherrn nicht zu beanstanden.

Der Senat folgt auch nicht den Bedenken der Antragsteller, der Bebauungsplan habe die sich im Plangebiet stellende Entwässerungsproblematik nicht hinreichend bewältigt.

Zur Bewältigung der im Plangebiet aufgrund seiner Hanglage bei Ermöglichung einer Teilversiegelung entstehenden Problematik der Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers hat die Antragsgegnerin durch die Stadtwerke Bitburg ein Entwässerungskonzept vom Januar 2010 erstellen lassen, das Bestandteil der Planunterlagen ist. Da die im Bereich der B. Straße bestehenden Entwässerungsanlagen an der Leistungsgrenze angelangt seien und deshalb zusätzliche Belastungen durch Erweiterungsflächen möglichst vermieden werden müssten, sieht das Entwässerungskonzept folgende Maßnahmen im Plangebiet vor: Erstellung eines kaskadenförmigen Retentionsgrabens mit einem Rückhaltevolumen von 190 m³ für das aus den Außengebieten gegebenenfalls abfließende Wasser mit Ableitung in Richtung E.; Erstellung einer zentralen Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 mit einer Beckengröße von ca. 100 m³ und Überlauf in Richtung E.; Erstellung eines Rückhaltebeckens neben der S. Straße mit einer Beckengröße von ca. 100 m³ und Drosselabfluss in den Mischwasserkanal in der S. Straße. Dieses Entwässerungskonzept wurde im Bebauungsplan in der Weise umgesetzt, dass die zentrale Rückhalte- und Versickerungsmulde nördlich der B 257 und das Rückhaltebecken nordwestlich der S. Straße jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB als Fläche für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie der Retentionsgraben innerhalb der östlichen M 1-Fläche für extensive Streuobstwiesen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als Wasserfläche und Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt wurden. Als flankierende Maßnahme wurde in Ziffer 13.2 der Textfestsetzungen bestimmt, dass private Stellplatz- bzw. Parkplatzflächen sowie Wege und Zufahrten in den Baugrundstücken ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten sind. Es ist nicht ersichtlich, dass mit diesen Maßnahmen die Entwässerungsproblematik im Plangebiet abwägungsfehlerhaft bewältigt worden ist.

Schließlich erscheint auch die Kritik der Antragsteller, die in Teil B der Textfestsetzung enthaltenen örtlichen Bauvorschriften seien unverhältnismäßig, nicht berechtigt. Die gestalterischen Festsetzungen können als örtliche Bauvorschriften auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 und Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LBauO gestützt werden. Sie rechtfertigen sich durch die besondere Ortsrandlage mit Übergang zur freien Landschaft sowie die exponierte Hanglage des Plangebiets. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € (15.000,00 € für die Antragsteller zu 1.) und 2.) sowie weitere 15.000,00 € für den Antragsteller zu 3.), vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt.