Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.05.2014 - 22 CS 14.851
Fundstelle
openJur 2014, 11365
  • Rkr:

Gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Antrag des Begünstigten;Vorherige Befassung der Genehmigungsbehörde mit dem Vollzugsantrag;Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;Prioritätsgrundsatz bei konkurrierenden Windkraftanlagen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wehrt sich gegen die der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2012 hin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts A... vom 6. Dezember 2013 für zwei Windkraftanlagen. Diese sollen auf den Grundstücken FlNr. 556 und FlNr. 631 (nicht „613“) der Gemarkung G... entstehen und jeweils eine Nennleistung von 2.400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m und einen Rotorradius von 58,40 m haben. Die Beigeladene hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. Dezember 2013 am 4. Januar 2014 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Sie macht geltend, sie beabsichtige selber auf dem Grundstück FlNr. 919 der Gemarkung N... (im Nachbarlandkreis N...) die Errichtung einer Windkraftanlage, für die sie am 23. Oktober 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt habe. Ihre geplante Anlage könne durch die von den Anlagen der Antragstellerin ausgelösten Turbulenzen beeinträchtigt werden. Nach Erhebung der Anfechtungsklage durch die Beigeladene ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. März 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 6. Dezember 2013 an.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. März 2014 – RO 7 S 14.194 – zu ändern und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts A... vom 6. Dezember 2013 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert und noch keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

1. Die Beigeladene meint (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 2 unten), ihre Beschwerde müsse schon deswegen Erfolg haben, weil der Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sei. Denn das Landratsamt sei der von der Antragstellerin begehrten sofortigen Vollziehung gerade nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich wegen seiner starken Arbeitsbelastung keine zeitnahe Entscheidung über einen entsprechenden Antrag der Bauherrin in Aussicht stellen können; in dieser Situation habe das Verwaltungsgericht nicht anstelle der hierzu berufenen Behörde die sofortige Vollziehung anordnen dürfen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Auskunft des Landratsamts gegenüber der Antragstellerin, wonach „wir schätzungsweise mehrere Monate für einen Sofortvollzug brauchen würden“, bedeutet, dass das Landratsamt jedenfalls für den von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitraum die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt hat. Damit wären auch die Anforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO erfüllt.

2. Die Beigeladene kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht verkürze im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise den Rechtsschutz der Beigeladenen (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3 bis 6). In diesem Zusammenhang macht die Beigeladene geltend, durch die - nach ihrer Ansicht gebotene - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Befassung der Behörde mit dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung erhalte der Drittbetroffene eine zusätzliche Prüfungsinstanz, in der zudem – anders als bei der vorliegend vom Verwaltungsgericht gebilligten Verfahrensweise – eine umfassende Prüfung des Sachverhalts und eine vollständige Berücksichtigung auch der Interessen des Drittbetroffenen ohne die Beschränkungen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorzunehmen seien. Dies überzeugt nicht. Die Rechte Drittbetroffener, vorliegend der Beigeladenen, können im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht weniger gut als im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gewahrt werden; dies kann schon durch die Beiladung der Drittbetroffenen (§ 65 Abs. 2 VwGO) sichergestellt werden.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf den Einwand der Beigeladenen (Schriftsatz vom 24.4.2014, Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 3), wonach vorliegend der Antragsgegner entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Akten nur unvollständig vorgelegt habe. Es kommt insofern nicht auf das Verhalten des Antragsgegners an, sondern auf die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ermittelt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt im gebotenen Umfang von Amts wegen; es berücksichtigt hierbei, inwieweit Behördenunterlagen benötigt werden. Dies gilt mit den aus der Eilbedürftigkeit folgenden Einschränkungen auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vorliegend hat das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, ausschließlich die Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sowie Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Ergebnisse der saP zuließen, die auf Wunsch der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis behandelt würden, seien im Klageverfahren nicht vorgelegt worden (Klageerwiderung vom 17.1.2014 im Verfahren RO 7 K 14.15, Bl. 21 der Klageverfahrensakte); in den nicht vorgelegten Unterlagen seien aber keine Angaben zu Turbulenzen enthalten (Stellungnahme vom 26.2.2014, Bl. 103 der Eilverfahrens-Akte des VG, drittletzter Abschnitt). Diese Erklärung wurde vom Verwaltungsgericht akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die nicht vorgelegten Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten, gleichwohl aber ohne sie entschieden hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beigeladene im Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 unten) behauptet, der Antragsgegner habe „mehrere wesentliche Auszüge aus den Akten“, darunter „etwaige fachliche Stellungnahmen zum Turbulenzgutachten der Antragstellerin“ nicht vorgelegt, hat sie dies nicht substantiiert und nichts dargelegt, was ihre Vermutung stützen könnte, das Verwaltungsgericht habe - außer den genannten, als Betriebsgeheimnis betrachteten und für die Beurteilung von Rechten der Beigeladenen nicht aussagekräftigen Unterlagen - sonstige Bestandteile der Akten des Genehmigungsverfahrens nicht beigezogen.

4. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die Hinweise der Beigeladenen auf die von ihr genannten Entscheidungen in immissionsschutzrechtlichen oder umweltrechtlichen Klageverfahren, mit der die Position Dritter als Individualkläger gestärkt worden sei (Europäischer Gerichtshof - EuGH -, U.v. 8.3.2011 – C-240/09 – „slowakischer Braunbär“, juris; EuGH, U.v. 12.5.2011 – C-115/09 – „Trianel“, juris; EuGH, U.v. 7.11.2013 – C-72/12 - „Altrip“, juris; BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 7 C 21/12NVwZ 2014, 64). Aus diesen Entscheidungen, insbesondere dem von der Beigeladenen auf S. 4 und 5 ihres Schriftsatzes vom 30. April 2014 auszugsweise zitierten „Altrip-Urteil“ des EuGH (U.v. 7.11.2013, a.a.O.) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht, dass in einem umweltrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte jeden Verfahrensverstoß mit Erfolg rügen könne. Die Argumentation der Beigeladenen geht schon deshalb fehl, weil sie keinen Verfahrensverstoß aufzuzeigen vermag.

5. Die Beigeladene macht geltend, bei der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO sei vor allem maßgeblich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtmäßig sei und ob ihr Vollzug eilbedürftig sei; insbesondere könne ein Sofortvollzugsinteresse nur bejaht werden, wenn in umweltrechtlicher Hinsicht jegliche Risiken ausgeschlossen seien. Dagegen komme es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auf die Erfolgsaussichten der von der Beigeladenen erhobenen Anfechtungsklage nicht an (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, Nr. II.1, S. 6/7). Dem ist nicht zu folgen. Die Frage, wer bei Drittanfechtungsklagen das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B.v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - BayVBl 2009, 398) und damit nach der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), woraus diese auch immer abzuleiten sein mögen.

6. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Interessen der Beigeladenen geringeres Gewicht als den Interessen der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten (durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Beigeladenen in ihrer Wirksamkeit gehemmten) Genehmigung beigemessen und hierbei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe den Genehmigungsantrag der Antragstellerin als vorrangig behandeln dürfen. Die Beigeladene habe zwar für das Grundstück FlNr. 919 am 17. September 2012 einen Vorbescheid beantragt; ihr Antrag sei aber nicht vollständig gewesen und nicht vervollständigt worden, außerdem sei der geforderte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Das zuständige Landratsamt im Nachbarlandkreis habe deshalb den Vorbescheidsantrag als hinfällig betrachtet. Am 23. Oktober 2013 habe dann die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt; ihr Antrag bestehe aber bislang nur aus dem Anschreiben und einem dreiseitigen Antragsformular; er sei nicht weiterhin nicht prüffähig, während der Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit Abgabe des korrigierten landschaftspflegerischen Begleitplans am 31. Oktober 2013 vollständig gewesen sei. Dem ist die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegen getreten, sondern hat (erst) mit Schriftsatz vom 30. April 2014 vorgetragen, es stimme nicht mehr, dass ihr Antrag unvollständig und ein Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, sie habe vielmehr Unterlagen nachgereicht und den Vorschuss einbezahlt (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 10). Die Wertung des Landratsamts und - ihm folgend - des Verwaltungsgerichts, dass (bei Unterstellung einer Konkurrenzsituation zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin in Bezug auf mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen der geplanten Windkraftanlagen) im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung der Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht prüffähig gewesen und deshalb gegenüber dem entscheidungsreif aufbereiteten Antrag der Antragstellerin nachrangig gewesen sei, erweist sich auch nicht aufgrund der weiteren Ausführungen der Beigeladenen als fehlerhaft. Zwar verweist die Beigeladene (für sich genommen zutreffend) darauf, dass nach der Rechtsprechung zu konkurrierenden Bauleitplanungen das Prioritätskriterium nicht das allein ausschlaggebende ist, sondern auch beachtet werden muss, inwieweit sich eine der konkurrierenden Planungen verfestigt hat (z.B. BVerwG, B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - DVBl 2003, 211). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Beigeladenen eine „Verfestigung“ ihrer eigenen, zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagenpläne im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen, der Antragstellerin erteilten Genehmigung vom 6. Dezember 2013 gerade nicht. Aus dem Vorbescheidsantrag der Beigeladenen vom „21. Dezember 2012“ (gemeint ist wohl „17.9.2012“), welchen die Beigeladene selbst als „hinreichendes Indiz“ dafür ansieht, dass „zumindest mit der Planung eines Windkraftprojektes begonnen wurde“ (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 11), ergibt sich schon nach dieser Formulierung der Beigeladenen keine verfestigte Planung. Nach den - seitens der Beigeladenen nicht in Abrede gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss war der Vorbescheidsantrag trotz entsprechenden Hinweises des zuständigen Landratsamts im Nachbarlandkreis auch am 17. Oktober 2013 noch unvollständig und nicht ausreichend präzise und war der Kostenvorschuss noch nicht bezahlt. Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen an einen prüffähigen, entscheidungsreifen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (vgl. § 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, §§ 3 ff der 9. BImSchV) kann zudem nicht die Rede davon sein, dass sich die der Genehmigungsbehörde unter dem 23. Oktober 2013 vorliegende, praktisch nur aus dem ausgefüllten dreiseitigen Antragsformular und einem Anschreiben bestehende Windkraftanlagenplanung der Beigeladenen so weit „verfestigt“ hätte, dass sie den zeitlichen „Vorsprung“ des entscheidungsreifen Genehmigungsantrags der Antragstellerin hätte ausgleichen können. Abgesehen davon muss in Ermangelung besonderer Regelungen und beim Fehlen besonderer Umstände von einer Berechtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde ausgegangen werden, dem als ersten vollständig eingereichten Genehmigungsantrag stattzugeben und den späteren Antrag nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt in dieser Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bzw. des „Windhundprinzips“ jedenfalls nicht (HessVGH, U.v. 16.5.1968 - IV OE 116/67 - BRS 20 Nr. 117; NdsOVG, U.v. 26.9.1991 - 1 L 74/91 und 1 L 75/91 - juris). Wenn ein wohl durch Art. 14 Abs. 1 GG, zumindest aber einfachgesetzlich durch § 6 Abs. 1 BImSchG geschützter Genehmigungsanspruch einmal geltend gemacht ist und auf Grund seiner Entscheidungsreife auch verbindlich festgestellt werden kann, dann darf es nicht von der Schnelligkeit der Genehmigungsbehörde abhängen, ob er realisiert werden kann oder ob zuvor noch ein entgegenstehender weiterer Genehmigungsantrag eines Konkurrenten gestellt wird und Entscheidungsreife erlangt (vgl. auch Rolshoven, NVwZ 2006, 516).

6.2. Die Beigeladene beanstandet zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach ab einem Abstand von fünf Rotordurchmessern zwischen den konkurrierenden Anlagen regelmäßig nicht mit Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die jeweils andere Anlage zu rechnen sei (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 7 ff). Diese Ausführungen entbehren aber der notwendigen und zumutbaren Substantiierung. Die von der Beigeladenen verwendete Formulierung, ein Abstellen allein auf den Abstand zwischen den Windkraftanlagen verbiete sich „in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Abstand lediglich um die fünf Rotordurchmesser betragen soll“, wirft schon die Frage auf, ob – sogar im jetzigen Zeitpunkt – die Planung der Beigeladenen bezüglich des Standorts und/oder des Rotordurchmessers ihrer eigenen Windkraftanlage(n) noch nicht ausreichend konkret ist, um den genauen Abstand zu den bekämpften Windkraftanlagen angeben zu können. Wäre die eigene Planung der Beigeladenen auch nur annähernd so weit vorangeschritten wie die der Antragstellerin, so müsste sie selbst Erkenntnisse haben und Angaben zum turbulenzenrelevanten Einfluss derjenigen Faktoren machen können (Bewuchs, Bebauung, Geländestruktur, Windverhältnisse am Standort), die nach ihrem Vortrag zusätzlich zum Abstand der konkurrierenden Windkraftanlagen deren Standsicherheit (Art. 10 Satz 2 BayBO) und den störungsfreien, im Hinblick auf die Energieausbeute optimalen Betrieb der Anlagen beeinflussen könnten und deren Einzelfallprüfung durch das Landratsamt die Beigeladene vermisst (Beschwerdebegründung vom 30.4.2014, S. 8 oben).

Insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten des angegriffenen Beschlusses angeführte Abstandsangabe seitens des Landratsamts (Klageerwiderung vom 17.1.2014: „630 m zwischen der südlichen WKA [der Antragstellerin] und der [von der Beigeladenen] auf FlNr. 919 geplanten WKA“) – ist zur Vermeidung von Missverständnissen noch auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen berücksichtigt das vom Verwaltungsgericht gleichfalls in Bezug genommene „Turbulenzgutachten“ vom 22. August 2013 (Bl. 164 ff der Eilverfahrensakte, Beilage 42 zu den Genehmigungsantragsunterlagen) mit dem dort auf Seite 18 angeführten kleinsten geplanten Abstand zwischen zwei Windkraftanlagen von ca. 449 m dem Landratsamt zufolge (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2014, S. 2) nicht die geplante Anlage der Beigeladenen, sondern nur die Abstände und gegenseitigen Einflüsse der insgesamt vier geplanten Windkraftanlagen der Antragstellerin zueinander, von denen der angefochtene Bescheid aber nur zwei Anlagen betrifft. Zum andern ist der Standort einer der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht das Grundstück FlNr. „613“ der Gemarkung G..., sondern das Grundstück FlNr. 631 derselben Gemarkung, das wesentlich näher am Baugrundstück der Beigeladenen liegt als das Grundstück FlNr. 613.

6.3. Das Verwaltungsgericht hat für seine Billigung der Entscheidung des Landratsamts, unter Hintanstellung des noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrags der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, auch angeführt, dass für den von der Beigeladenen ausgewählten Standort nach Kenntnis des Landratsamts eine Genehmigung unwahrscheinlich sei, weil die Fläche außerhalb der von der Gemeinde geplanten Konzentrationszonen für die Windenenergienutzung liege (Beschlussgründe, S. 8 unten). Von der Richtigkeit dieser Erwägung muss im Beschwerdeverfahren weiter ausgegangen werden. Gesichtspunkte, die diese Erwägung des Landratsamts und – ihm folgend – des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen ließen, hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht; die Beigeladene hat sich zu diesem, einer Genehmigung der seitens der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage(n) möglicherweise entgegenstehenden Umstand überhaupt nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt. Anhaltspunkte, um von der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht abzuweichen, das Nrn. 19.2, 2.2.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs 2013 herangezogen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich auf das „Beschleunigungsinteresse“ abgestellt hat, wurden von den Beteiligten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.