OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2014 - OVG 1 B 20.12
Fundstelle
openJur 2014, 10838
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung 2010 zur Beklagten.

Sie betreibt seit vielen Jahren die Vermögensverwaltung. Im Jahre 2009 betreute die Klägerin ein Vermögen von ca. 210.000.000,- Euro. Sie erzielt ausschließlich Erträge aus Wertpapiergeschäften mit nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nicht anspruchsberechtigten Kunden und beschäftigt ca. 20 Mitarbeiter.

Am 30. August 2010 erließ die Beklagte einen Sonderzahlungsbescheid über 1.157.251,51 Euro. Sie legte hierbei den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag der Klägerin zur Beklagten in Höhe von 316.527,24 Euro, einen Mittelbedarf zum 30. September 2010 in Höhe von 27.033.788,41 Euro und einen Anteil der Klägerin an der Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und der fiktiven Jahresbeiträge aller sonderzahlungspflichtigen Institute in Höhe von 4,28076 % zugrunde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 14. September 2010 Widerspruch ein und begründete ihn mit verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (- 2 BvR 1387/04 -) sei das existierende segmentierte System der Entschädigungseinrichtungen nur im Ansatz begründet; problematisch sei es hingegen - und so liege es hier inzwischen -, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise. Ein von ihr - der Klägerin - vorgenommener Vergleich der tatsächlichen und hypothetischen Belastungen der Klägerin mit den entsprechenden Belastungen von 4 Banken für die Jahre 2006 bis 2009 lasse dies deutlich werden. Die Belastungsunterschiede würden noch potenziert werden, weil der Jahresbeitrag die Sonderbeitragsbemessungsgrundlage (gemeint: Sonderzahlungsbemessungsgrundlage) bilde. Hinzu komme, dass die Bundesrepublik Deutschland die Einlagensicherungssysteme der Banken dadurch entlastet habe, dass ihnen staatliche Garantien für die Sicherheit der Einlagen gewährt worden seien; der Staat habe die Insolvenz einiger Kreditinstitute mit Steuermitteln verhindert. Weil es sich bei dem von Kreditinstituten betriebenen Wertpapiergeschäft um das gleiche Wertpapiergeschäft handele, wie dasjenige, welches von Wertpapierhandelsunternehmen betrieben werde, müssten außerdem vergleichbare Beitragsbemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen. Dies sei indessen nicht so. Die gesetzgeberische Versuchsphase, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt habe, sei inzwischen längst abgelaufen. Die Beklagte sei wirtschaftlich nicht tragfähig. Ferner sei die Beitragsgerechtigkeit nicht gewahrt, weil der Jahresgewinn nicht nur durch Rückstellungen, sondern auch durch einen auf der Passivseite bildbaren „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ nach § 340 g HGB reduziert werden könne. Hierdurch komme es zu missbräuchlichen Gestaltungen. Die Beitragsstaffelungen in der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) verstießen gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG - und seien rechtswidrig. Die Umlegung des P...-Schadens erfolge in rechtswidriger Weise.

Mit Bescheid vom 12. August 2011 half die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Widerspruch ab, soweit der Bescheid eine höhere Sonderzahlung als 1.143.341,67 Euro festsetzt; die Reduzierung geht zurück auf eine Minderung des Jahresbeitrags 2009 im Widerspruchsverfahren und das Begehren der Klägerin, den Widerspruch infolgedessen auf 1.143.341,67 Euro zu beschränken, welches die BaFin als teilweise Rücknahme des Widerspruchs wertete. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Heranziehung sei rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß. Die Sonderzahlungen zur Beklagten erfüllten die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Sonderabgabe. Auch eine möglicherweise lang anhaltende Belastung ändere nichts an der Homogenität der Gruppe. Gravierende Niveauunterschiede zwischen den Einlagenkreditinstituten und den Wertpapierhandelsunternehmen bestünden nicht, auch in Bezug auf sich teilweise überlagernde Geschäftsbereiche sei keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der der Beklagten zugeordneten Institute im Vergleich zu Einlagenkreditinstituten zu erkennen. Der von der Klägerin angeführte Vergleich zwischen wenigen Instituten sei bereits dem Grunde nach ungeeignet, verfassungsrechtliche Bedenken zu begründen. Denn diese könnten nicht stellvertretend für die gesamte Institutsgruppe angesehen werden. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass im Sinne einer „Rosinentheorie“ nur die jeweils für sie günstigste Sonderabgabenregelung Anwendung finde. Auch die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für Banken und Finanzdienstleister unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beklagte sei im Übrigen in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen; an ihrer Tragfähigkeit bestünden keine Zweifel. Auch treffe nicht zu, dass die Möglichkeit, den Jahresgewinn durch den Sonderposten nach § 340 g HGB zu reduzieren, zu einer Ungleichbehandlung der Institute führe, weil Bilanzierungswahlrechte Rechtsvorschriften unterlägen, denen Beachtung zu schenken sei. Überdies verstoße die EdWBeitrV nicht gegen die Vorgaben aus § 8 Abs. 8 EAEG und stehe fest, dass es sich bei dem PMA der P... um Finanzkomissionsgeschäfte und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt habe.

Die Klägerin hat am 9. September 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Ergänzend zu ihrer Argumentation im Widerspruchsverfahren hat sie vorgetragen, dass über 80 der 207 Mitglieder der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) schwerpunktmäßig das Wertpapiergeschäft betrieben, mithin bei ihnen das den Vollbankstatus begründende sonstige Bankgeschäft lediglich einen Annex zu den Wertpapierdienstleistungen darstelle. Alle EdB-Mitglieder betrieben über das Depotgeschäft das Wertpapierdienstleistungsgeschäft, viele von ihnen als Hauptgeschäft. Insofern seien alle EdW- und EdB-Mitglieder Wertpapierhandelsunternehmen. Da der Jahresbeitrag zur Beklagten die Grundlage für die Berechnung der Sonderbeitragsleistungen (gemeint: Sonderzahlungsleistungen) der EdW-Mitglieder bilde, indessen rechtswidrig sei, folge hieraus, dass auch der Sonderbeitragsbescheid (gemeint: Sonderzahlungsbescheid) rechtswidrig sei. Denn es bestünden erhebliche Niveauunterschiede bereits bei den Jahresbeiträgen, die sich auf die Sonderbeitragshöhe (gemeint: Sonderzahlungshöhe) auswirkten, dies zeigten ihre Berechnungen. Zudem komme es innerhalb der Gruppe der EdW-Mitglieder mit Blick auf § 340 g HGB ebenfalls zu Ungleichbehandlungen. Außerdem habe der Sonderbeitrag (gemeint: die Sonderzahlung) zusammen mit dem Jahresbeitrag eine erdrosselnde Wirkung, weil auch noch die persönliche Steuerlast hinzutrete. Die jährlichen Sonderzahlungstranchen würden sich wegen der Nichteinbringlichkeit infolge der 45 %-igen Kappungsgrenze oder wegen der Insolvenzgefahr durch die EdW-Beiträge immer weiter aufschaukeln. Damit werde die Kappungsgrenze von den wenigen Hauptbeitragszahlern und sodann von den wenigen anderen Kleinbeitragszahlern „gerissen“ werden. Der Aufschaukelungseffekt werde sich vergrößern, wenn ab 2013 nur noch der doppelte Jahresbeitrag eingezogen werden könne. Selbst wenn die EdW-Mitglieder infolge einer Zahlung des Insolvenzverwalters der P... statt 269 Millionen Euro nur noch 217,8 Millionen Euro aufzubringen hätten, sei diese Verringerung angesichts der verbleibenden Höhe „zu vernachlässigen“.

Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Anteil der Institute an den Sonderzahlungen sei keineswegs statisch, sondern unterliege aufgrund der Ausgestaltung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage sowie der Entwicklung der individuellen Geschäftstätigkeit über die Jahre hinweg deutlichen Schwankungen. Nach ihren - der Beklagten - Feststellungen führe die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB im Regelfall nicht zu einer Manipulation der Beitragsbemessung; zudem habe dieser Sonderposten wichtige Bedeutung für die Solvabilität der Institute. Soweit im Ausnahmefall eine fehlerhafte Bilanzierung erkennbar sei, greife sie korrigierend ein. Bei einer Überprüfung sämtlicher Institute sei die Bildung des Sonderpostens lediglich bei zwei Instituten missbräuchlich erfolgt und von ihr bei der Berechnung der Beiträge nicht berücksichtigt worden. Ohnehin habe die Bildung dieses Sonderpostens keine Folgen für die Höhe der Sonderzahlung, sondern wirke sich nur über § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV aus. Nach ihrer Schätzung wäre die Sonderzahlung der Klägerin nur verhältnismäßig gering gemindert worden, wenn der Sonderposten nach § 340 g HGB bei den (nur vier) Instituten im Rahmen der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung gefunden hätte. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass das Risiko einer Haftung für die EdB für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne von § 1 Abs. 4 EAEG im Wesentlichen auf seltene Fälle von Unterschlagung von Wertpapieren durch Einlagenkreditinstitute beschränkt sei. Die EdB-Beitragsverordnung bilde die Risiken aus Wertpapiergeschäften angemessen ab. Die umfangreichen Berechnungen der Klägerin zum Beleg einer strukturellen Benachteiligung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber Einlagenkreditinstituten, die bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Jahresbeitrag 2009 (VG 4 K 55.11 = OVG 1 B 24.12) gewesen seien, seien nicht geeignet, einen Vergleich der Beitragslasten zu ermöglichen. Denn sie wiesen in wesentlichen Punkten Fehler auf, außerdem übersehe die Klägerin die erhebliche Gesamtbelastung der Gruppe der Einlagenkreditinstitute aufgrund ihrer Beiträge zur gesetzlichen und ergänzend zur freiwilligen Einlagensicherung zum Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.Beide Sicherungseinrichtungen hätten seit dem Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes umfangreiche Entschädigungsleistungen erbracht, die um ein Vielfaches über den Leistungen der Beklagten lägen. Allein für den Entschädigungsfall L...seien von der EdB und dem EinlagensicherungsfondsEntschädigungen in Höhe von ca. 6,4 Milliarden Euro geleistet worden. Außerdem vernachlässige die Klägerin die zukünftigen Finanzierungslasten, die zur Abwehr von Krisen bei systemisch relevanten Banken geschaffen worden seien und zugleich die Einlagensicherung weiter verstärken sollten. Auch die weiteren Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Der ihr vom Bund gewährte Kredit sei keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Nach der Rechtsprechung stehe das Vorliegen eines Entschädigungsfalls in Bezug auf die P... nicht in Frage. Sie - die Beklagte - sei ferner zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in der Lage. Ohne Bedeutung für ihre Leistungs- und Funktionsfähigkeit sei es, in welchem Zeitraum sie die vom Bund gewährten Kredite mittels Sonderzahlungen zurückführen werde. Ein Teil des Kredits könne zudem mit Leistungen aus der Insolvenzmasse der P... abgetragen werden. Soweit der Eindruck erweckt werde, die Beklagte könnte ihre fälligen Verpflichtungen aus diesem Kreditvertrag nicht erfüllen, etwa weil sich die Zahlungen der festgesetzten Sonderzahlungen durch Verwaltungsstreitverfahren verzögerten, so treffe dies nicht zu. Denn sie habe mit dem Bund für den Fall verzögerter oder verringerter Sonderzahlungen bei Fälligkeit einer Kreditleistung ein sogenanntes Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) vereinbart. Damit habe sie ihre Kreditleistungen mit den Zahlungseingängen von Seiten der Institute synchronisiert. Die EdW-Beitragsverordnung setze im Übrigen die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und auch die Belastungsobergrenzen um.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2012 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der angefochtene Sonderzahlungsbescheid sei rechtmäßig. Er entspreche den einfachgesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sehe die Kammer als Entschädigungsfall jedenfalls das an, was nach der gefestigten Rechtsprechung des für diese Frage zuständigen Bundesgerichtshofs dafür gehalten werde. Der Bescheid sei auch nicht wegen Verstoßes gegen jeweils höherrangiges Recht rechtswidrig. Die von der Klägerin vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hätten nicht die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften mit der dort angeordneten Folge einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht begründet.

Hierbei komme es nicht auf die von der Klägerin insoweit angestellten umfangreichen Berechnungen über tatsächliche und hypothetische Beitragspflichten an. Denn der so begründete Angriff auf das bestehende Sonderabgabensystem sei bereits im Ansatz verfehlt. Es sei vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung für das vorhandene gegliederte System jedenfalls im Ansatz im Rahmen des ihm von der Verfassung eröffneten Gestaltungsspielraums gehalten habe. Damit sei vorgegeben, dass größere Entschädigungsfälle die Gesamtgruppe der Akteure auf dem Finanzmarkt unterschiedlich träfen, weil ihre Bewältigung auf die jeweils betroffene Entschädigungseinrichtung beschränkt sei. Dass dabei die bei dem Eintritt des Entschädigungsfalls in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung angesammelten Mittel zu seiner Abwicklung nicht ausreichten, wie es bei größeren Entschädigungsfällen in jeder Institutsgruppe möglich sei, stelle grundsätzlich kein Vorkommnis dar, das als solches schon zur Änderung der einschlägigen Vorschriften zwänge. Es könne daher durchaus sein, dass die für Banken bestehende Beitragspflicht hinsichtlich ihrer Höhe nicht dergestalt sei, dass schon damit ausreichende Vorsorge für die Abwicklung eines größeren Entschädigungsfalls getroffen wäre. Da aber bei einem größeren Entschädigungsfall der Mittelbedarf dann jeweils zusätzlich durch Sonderbeiträge und Sonderzahlungen gedeckt werden müsse, sei die - unterschiedlichen Bemessungskriterien folgende - Beitragserhebung kein tauglicher Vergleichsmaßstab für die behauptete Belastungsungleichheit. Hiergegen sei so lange nichts einzuwenden, wie sich - wie hier - die daraus für die betroffenen Institute ergebende Belastung im Rahmen der Zumutbarkeit halte, wofür durch die geltenden Obergrenzen hinreichend gesorgt sei. Ein rechtswidriges gesetzgeberisches Unterlassen könne insoweit nicht angenommen werden, weil eine unfaire und unverhältnismäßige Risikoverteilung auf die Institutsgruppen des EdW-Bereichs einerseits und des EdB-Bereichs andererseits nicht festzustellen sei.

Aus ähnlichen Gründen verstoße es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Verordnungsgeber unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die der Beklagten und der EdB zugeordneten Institute geregelt habe. Die unterschiedliche Vorgehensweise sei durch die gesetzgeberische Grundentscheidung für ein gegliedertes Entschädigungssystem vorgezeichnet; überdies habe der Verordnungsgeber teilweise an ein seit Jahrzehnten bewährtes Sicherungssystem in Form des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und den dortigen Erfahrungen im Bereich der Bemessungsgrundlage anknüpfen können. Nicht dargelegt werden müsse, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der Beklagten eine andere Bemessungsgrundlage wählen musste. Denn diese Institutsgruppe betreibe das Einlagengeschäft gerade nicht.

Die Kammer sehe ferner keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Art der Ausgestaltung der unterschiedlichen Entschädigungsrisiken in § 2 a EdWBeitrV. Vielmehr halte sie an ihrer Auffassung fest, dass sich die Verordnung an den durch § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG vorgegebenen Rahmen halte; sie nehme insoweit Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 7. Juli 2011 (- VG 4 L 59.11 -).

Soweit die Regelungen der EdW-Beitragsverordnung in der hier anwendbaren Fassung der Vierten Änderungsverordnung die unveränderte Übernahme der nach § 340 g HGB gebildeten Sonderposten für allgemeine Bankrisiken ermögliche, halte sich dies innerhalb des insoweit bestehenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielraums des Normgebers, den ein Gericht zu respektieren habe. Selbstredend dürfe eine entsprechende Bilanzposition dann nicht anerkannt werden, wenn ihre Voraussetzungen gar nicht gegeben seien. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil im Entwurf zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes künftig diese Sonderposten bei der Beitragsbemessung der Jahresbeiträge außer Betracht bleiben sollten. Denn damit sei nicht belegt, dass bereits für die Vergangenheit eine entsprechende Korrektur zwingend geboten gewesen wäre, zumal auch die Überprüfung durch die Beklagte lediglich in zwei Fällen eine missbräuchliche Inanspruchnahme ergeben hätte.

Auch soweit die Klägerin meine, durch die Regelungen in der Vierten Änderungsverordnung sei in Bezug auf die Jahresbeiträge eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung gegeben, folge ihr die Kammer nicht, weil die geänderten Beitragssätze der EdW-Beitragsverordnung erst die zum Ende des Abrechnungsjahres, d.h. zum 30. September, entstehende Verpflichtung, den Jahresbeitrag zu leisten, betroffen hätten. Der Umstand, dass die Klägerin in Anwendung der hinreichend differenzierten und sachgerechten Bemessungsmerkmale der §§ 2 ff. EdWBeitrV zu höheren Beiträgen herangezogen werde als andere Institute, sei ihrer Leistungsfähigkeit und dem Gedanken der Zumutbarkeit geschuldet; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege hierin nicht. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid deswegen rechtswidrig sei, weil der Beitrag in eine Entschädigungseinrichtung zu zahlen sei, deren Untauglichkeit schon jetzt feststünde. Denn ein solches könne nicht angenommen werden. Selbst wenn die Erwartung der Beklagten über zukünftig eingehende Jahresbeiträge und Sonderzahlungen zu optimistisch wären, ließe sich damit keinesfalls schon die Rechtswidrigkeit der streitigen Sonderzahlung begründen.

Zudem liege kein Verstoß gegen die Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG vor, den die Klägerin aus einer von ihr behaupteten „erdrosselnden Wirkung“ herzuleiten versuche. Weitergehende Rechte könne die Klägerin auch nicht aus dem Halbteilungsgrundsatz ableiten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen hat. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen - bedingt durch unterschiedliche Beitragsmessungsgrundlagen - gravierende Niveauunterschiede zwischen den Instituten der EdB und der Beklagten vor.

Bis zum Jahre 2009 habe das jährliche Beitragsaufkommen der EdW ca. 4 Millionen Euro betragen. Demgegenüber belaufe sich das Jahresbeitragsaufkommen der EdB nach ihren eigenen Angaben in einem anderen Verfahren durchschnittlich auf ca. 50,6 Millionen Euro (Zeitraum 1999-2010). Ausgehend von diesen Zahlen ergebe sich für ein Kreditinstitut eine durchschnittliche Jahresbeitragslast von 253.000,- Euro zur Sicherung nicht nur der Anlegerentschädigung, sondern auch der Einlagen. Würde sie - die Klägerin - auf der Basis der EdB-Beitragsverordnung herangezogen werden, müsste sie nur noch den Mindestbeitrag von 1.000,- Euro bis zum Jahre 2010 bzw. danach 15.000,- Euro leisten. Seit Bestehen der EdW leisteten nur rund 20 Mitglieder - unter anderem ihr Institut - den Hauptanteil am Beitragsaufkommen, alle anderen Mitglieder zahlten im Wesentlichen lediglich den Mindestbeitrag. Diese 20 ertragsstarken Mitglieder hätten 2010 22 Millionen Euro an Sonderzahlungen aufgebracht, im Grunde bräuchten die anderen Institute gar keinen Beitrag zu leisten, denn er falle ohnehin nicht ins Gewicht.

Es fehle an der Gruppenhomogenität, weil Kreditinstitute wie die EdW-Mitglieder auch Finanzdienstleistungen betrieben, so dass es eine homogene Gruppe von EdW- und EdB-Mitgliedern im Finanzdienstleistungsbereich gebe. Deshalb müssten sich die EdB-Mitglieder an der Anlegerentschädigung der EdW-Mitglieder beteiligen. Insoweit würde aber nicht einmal innerhalb der Beitragsgruppe der EdB für die Anlegerentschädigung vorgesorgt werden, weil die von den Banken betriebenen Finanzdienstleistungen bei der Beitragserhebung zur EdB völlig außer Acht blieben. Denn die Herausgabeansprüche aus dem Depotgeschäft der Banken fänden keine Berücksichtigung bei der EdB-Beitragsbemessung. Damit sei die notwendige Gruppenhomogenität bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG verletzt und müsse das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.

In der länger zurückliegenden Vergangenheit seien keine Entschädigungsleistungen der EdB zu verzeichnen gewesen, auch die Beklagte berufe sich nebulös auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und der EdB, ohne den Anteil der EdB näher darzulegen. Die EdB verfüge nicht über eigenes Vermögen und beschäftige auch kein Personal.

Die Anhebung der Einlagensicherung auf 100.000 Euro sei mangels einer Erhöhung der EdB-Beitragspflicht irrelevant. Die Pläne der EU zur Änderung der Anlegerentschädigungsrichtlinie beträfen im Übrigen auch die Wertpapierhandelsunternehmen.

Sie werde für die Entschädigung der Anleger der P... voraussichtlich mindestens 6,45 Millionen Euro leisten, mithin bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 330.000 Euro das 19,5-fache des EdW-Jahresbeitrags. Zudem liege der EdW-Jahresbeitrag deutlich höher als der Durchschnitts-EdB-Jahresbeitrag. Der P...Schaden betrage das 42-fache des EdW-Gesamtjahresbeitragsaufkommens (209,5 Millionen Euro Schaden zu 5 Millionen Euro EdW-Jahresbeitragsaufkommen). Es entfalle auf das Durchschnitts-EdW-Mitglied das 3-fache des EdW-Durchschnittsjahresbeitrags (209,5 Millionen Euro / 800 = 26.000 Euro / 8.500 Euro Jahresdurchschnittsbeitrag). Sollte bei der EdB ein Anlegerentschädigungsfall eintreten von der Größe des P...Schadens, entspräche dies einem Schaden in Höhe von ca. 2,1 Milliarden Euro. Dies bedeutete für jedes der 200 Kreditinstitute eine Sonderzahlung über 10,5 Millionen Euro für die Anlegerentschädigung, insofern könnte die EdB über Sonderzahlungen einen Anlegerentschädigungsfall in der Größenordnung wie P... in ihren Reihen vielleicht noch stemmen. Träte aber ein Einleger- und Anlegerentschädigungsfall bei der EdB ein, zu dessen Absicherung die EdB schließlich bestehe, und entstünde ein Schaden von 11 Milliarden Euro (1 Milliarde Euro Anlegerentschädigung und 10 Milliarden Euro Giroeinlagen, was noch eine kleine Bank in der EdB-Gruppe sei), so betrüge die Last je Bank 55 Millionen Euro, mithin das 117,3-fache des von ihr errechneten Durchschnitts-EdB-Jahresbeitrags. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen treffe es nicht zu, dass die Differenz zwischen dem jeweiligen Jahresbeitrag und den notwendigen Mitteln für die Abwicklung eines Entschädigungsfalls bei EdW und EdB etwa gleich hoch sei, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Denn EdB-Mitglieder müssten nicht das 3-fache beziehungsweise wie sie das 19,5-fache, sondern das 117,3-fache aufbringen.

Dass das Abstellen allein auf die Einlagen für die Anlegerentschädigung untauglich sei, ergebe sich auch aus dem Beispiel des gebundenen Vermittlers.

Ohnehin liege die Ungleichbehandlung bereits darin, dass die EdB auf die jährliche Mittelzuführung durch Jahresbeiträge in nennenswertem Umfang zur Risikovorsorge „faktisch ganz“ verzichte in der Hoffnung, dass bei Eintritt eines Entschädigungsfalls noch genügend Mitglieder mit ausreichender Finanzkraft zum Aufbringen etwaiger Sonderzahlungen vorhanden seien. Im Kern berufe sich das Verwaltungsgericht auf den Grundsatz, dass keine Gleichheit im Unrecht gewährt werde. Die EdB-Jahresbeiträge seien in rechtswidriger Weise zu niedrig, aber die Klägerin habe keinen Anspruch auf ebenso niedrige EdW-Jahresbeiträge. Dabei übersehe das Gericht aber, dass damit keine § 8 EAEG sowie europäischen Vorgaben entsprechenden Entschädigungssysteme geschaffen worden seien, worin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege, weshalb der Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hätte vorgelegt werden müssen.

In Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 340 g HGB komme es zu eklatanten Beitragsunterschieden, zu einer „Rückstellungsdrückebergerei“, wie anhand eines EdW-Mitglieds exemplarisch von ihr vorgerechnet werde. Dies sei rechtswidrig.

Ihre Erlöse aus Geschäften mit nicht EdW-anspruchsberechtigten Kunden (Banken), dürften gar nicht zur Jahresbeitragsbemessung herangezogen werden, zumal die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV in der seit der Vierten Änderungsverordnung geltenden Fassung nicht hinreichend bestimmt sei.

Die P... habe kein Kommissionsgeschäft und keine Vermögensverwaltung, sondern das unregulierte Geschäft der Anlageverwaltung und das Einlagengeschäft betrieben. Hierauf gehe das Verwaltungsgericht nicht ein.

Entgegen der Auffassung des Gerichts liege in der Erhöhung der Jahresbeitragssätze zum 25. August 2009 eine echte Rückwirkung, weil der Beitragssachverhalt am 1. Juli 2009 abgeschlossen gewesen sei. Danach hätten die EdW-Institute nur noch auf die Bescheide warten müssen, die bis zum 30. September 2009 hätten ergehen müssen. Nach dem 30. September habe es an einer Rechtsgrundlage für die Jahresbeitragserhebung gefehlt.

Zudem habe die Beitragslast zur EdW eine erdrosselnde Wirkung, Art. 12, 14 GG. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für die KWG-Lizenzüberschreitung (der P...) ausschließlich die EdW-Mitglieder haften sollen, nicht aber die EdB-Mitglieder; hierauf sei das Gericht nicht eingegangen, ebenso wenig auf die vorgetragene EU-Beihilferechtswidrigkeit der Kreditaufnahme. Überdies habe das Gericht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Während sie mühsam auf öffentlich zugängliche Informationen im Bundesanzeiger, auf der Bundesbank-Homepage sowie auf Bundestags- und Bundesratsdrucksachen zurückgreifen und diese habe auswerten müssen, um ihre Vergleichsberechnungen erstellen zu können, könnte die Beklagte mit den ihr vorliegenden Informationen mühelos eigene Belastungsvergleiche anstellen und einreichen. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht zum Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung genommen.

Die gravierenden Niveauunterschiede belegten ihre Berechnungen für 50 Kreditinstitute für die Beitragsjahre 2006 bis 2010 (Tabelle BK 9, Anlagenkonvolut), wobei zutreffend sei, dass EdW-Kappungsgrenzen (z.B. Verluste) und Privilegierungstatbestände (z.B. 90%iger Abzug von finanzdienstleistungsfremden Erträgen und Eigenhandelserträge mit anderen Instituten) nicht berücksichtigt worden seien, da dies ihre Datenauswertungs-Leistungskraft nicht hergegeben habe und diese Angaben den Bilanzen nicht zu entnehmen gewesen seien. Auf ihre Berechnungen käme es deshalb an, weil es aus Zins- und Investitionserwägungen und damit aus Wettbewerbsgründen eine große Rolle spiele, ob ein Teil des Gewinns jährlich an die Anlegerentschädigung abgeführt werden müsse oder ob er ausgeschüttet beziehungsweise investiert werden könne.

Den deutschen Banken seien zwischen den Jahren 2008 und 2011 63,24 Milliarden Euro Rekapitalisierungskapital, 135,03 Milliarden Euro Staatsgarantien, 56,17 Milliarden Euro Wertpapierportfoliobeihilfen und 4,75 Milliarden Euro Liquiditätsbeihilfen geleistet worden. Mit diesen Summen sei bis heute verhindert worden, dass der Entschädigungsfall bei mehreren Banken - etwa der Commerzbank AG, der HSH Nordbank, der NordLB, der WestLB und der SachsenLB - eingetreten sei. Die EdB wäre nicht einmal annähernd in der Lage, auch nur für eines der aufgeführten Institute Entschädigungsansprüche der giro- und wertpapiergeschäftsbezogenen Einlagen zu erfüllen.

Selbst unter Berücksichtigung einer Zahlung von 88 Millionen Euro aus der Insolvenzmasse der P... verblieben 209 Millionen Euro Kreditrück- und zugehörige Zinszahlungen bei einem Sonderzahlungsaufkommen ab 2013 (Schriftsatz vom 15. Mai 2013, S. 25) beziehungsweise 2014 (Schriftsatz vom 14. April 2014, S. 8) von ca. 5.100.000,- Euro. Die Sonderzahlungserhebung wegen P... werde mithin noch bis 2044 oder sogar bis 2050 andauern. Die Beklagte werde in dieser Zeit kein Fondsvermögen aufbauen können. Die Stillhaltevereinbarungen der Beklagten mit dem Bund zu den Kreditverträgen verstießen gegen die §§ 23, 26, 44, 58, 59 BHO und seien europarechtswidrig. Auch unter Berücksichtigung der von ihr zusammengetragenen Stellungnahmen sachverständiger Dritter sei die mangelnde Tragfähigkeit der Beklagten belegt (Bundesbank, Bundesrechnungshof, Bundesrat).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2012 zu ändern und den Sonderzahlungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. August 2011 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Die Klägerin überzeuge nicht, soweit sie sich in Bezug auf den Sonderposten nach § 340 g HGB auf die Jahresabschlüsse eines Vergleichsinstituts berufe und anhand dessen die vermeintliche Auswirkung auf ihre Beitragslast aufzeige, weil die Nichtberücksichtigung des Sonderpostens keine Beitragserhöhung zur Folge gehabt hätte. Vielmehr hätte dieses Institut auch in diesem Fall einen Jahresfehlbetrag ausgewiesen und wäre daher nur der Mindestjahresbeitrag festzusetzen gewesen.

Ohnehin berücksichtige die Klägerin bei ihren Annahmen nicht hinreichend, dass der Anteil der Institute an den Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen keineswegs statisch sei, sondern im Verlauf der Jahre deutliche Unterschiede aufweise. Es könne daher nicht unterstellt werden, dass die Klägerin in den Jahren 2013 bis 2021 einen gleich bleibenden Jahresbeitrag von 302.000,- Euro bzw. 330.000,- Euro jährlich und fortlaufend einen Anteil an der Summe der Sonderzahlungen von 4,5 % haben werde.

In Bezug auf die Rückzahlung der von ihr in Anspruch genommenen Bundeskredite und dem zukünftigen Sonderzahlungsbedarf sei von folgendem Stand auszugehen: Der erste Kredit des Bundes über 128 Millionen Euro sei vollständig, der zweite Kredit lediglich in Höhe von ca. 130 Millionen Euro abgerufen worden. Eine Inanspruchnahme des dritten Kredits des Bundes über 28,5 Millionen Euro sei nicht erforderlich (gewesen). Nach dem Stand des Insolvenzverfahrens gehe sie davon aus, dass eine Ausschüttung aus der Insolvenzmasse auf die von ihr angemeldeten Forderungen in Höhe von 294 Millionen Euro im Jahr 2013 oder 2014 erfolgen werde. Sie rechne nach den bisherigen Informationen des Insolvenzverwalters mit einer Insolvenzquote in Höhe von ca. 25 bis 30 % der angemeldeten Forderung, mithin mit einer Zahlung zwischen 73.500.000,- Euro und 88.200.000,- Euro, beziehungsweise nach dessen Vermerk zur Quotenerwartung vom 28. April 2014 sogar mit einer Quote von ca. 34,5 %. Darüber hinaus würden sich ihre Verwaltungskosten mit dem wesentlichen Abschluss des Entschädigungsverfahrens P... deutlich auf 1.500.000,- Euro reduzieren. Voraussichtlich ab dem Jahre 2013 werde sie freie Mittel aus den Jahresbeiträgen zur Verfügung haben, um zumindest die Zinslasten der abgerufenen Kredite zu decken. Soweit darüber hinaus Mittel aus den Jahresbeiträgen frei blieben, könnten diese zusätzlich zur Tilgung eingesetzt werden. In Ansehung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der erste Kredit des Bundes über 128 Millionen Euro planmäßig oder sogar vorfristig getilgt werden könne. Weiter sei davon auszugehen, dass der zweite Kredit des Bundes über 141 Millionen Euro je nach Höhe und zeitlichem Eingang der Zahlungen aus der Insolvenzmasse bei ihr vorfristig bis zum Jahre 2019 bzw. mit Restsalden bis zum Jahre 2021 getilgt sein werde. Die Erhebung von Sonderzahlungen im Fall P... werde spätestens im Jahre 2021, möglicherweise aber auch bereits im Jahre 2019 beendet werden können. Hieran ändere der im Januar 2013 festgestellte neue Entschädigungsfall der F... nichts.

Der EdB seien derzeit 204 Institute zugeordnet, von denen 169 Institute gleichzeitig dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angehörten. Da die veröffentlichten Jahresabschlüsse der EdB lediglich Auskunft über das eigene Vermögen der EdB geben würden (§ 8 Abs. 10 Satz 2 EAEG), nicht aber über das zur Erfüllung der Entschädigungsaufgaben einzusetzende Sondervermögen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 1 EAEG, seien die von der Klägerin gezogenen Schlüsse, die EdB verfüge über kein Vermögen, unzutreffend. Aufgrund dessen lasse sich aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen auch nicht ableiten, dass die EdB in der Vergangenheit keine Aufwendungen für Entschädigungsleistungen gehabt habe. In den Jahren 2004 bis 2008 habe die EdB exemplarisch Entschädigungsleistungen in folgender Höhe geleistet: 2004: 5.400.000,- Euro, 2005: 1.200.000,- Euro, 2006: 29.500.000,- Euro, 2007: 58.800.00,- Euro und 2008: 6.200.000,- Euro. Das Beitragsaufkommen der EdB habe sich zudem in 2011 auf ca. 125 Millionen Euro und auf ca. 136 Millionen Euro in 2012 belaufen. Die EdB bediene sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. im Wege der (kostenpflichtigen) Personalleihe; zudem ziehe sie die Einlagensicherungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Verwaltungshelfer heran, die der EdB ihre Dienste in Rechnung stelle.

Auch die korrigierten Vergleichsberechnungen der Klägerin seien unrichtig. Methodisch unterliege die Klägerin weiterhin dem Irrtum, dass die Beitragsbemessungsgrundlage für die EdB und EdW schlicht gegeneinander ausgetauscht werden könnten. Dies treffe jedoch nicht zu, weil die Einlagensicherung einen anderen Schutzbereich habe und die Beiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung daher nach den Vorgaben von § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG nicht aufgrund einheitlicher Bemessungsfaktoren bestimmt werden dürften. Ohnehin sei es so, dass die Beitragserhebung zur Absicherung des Einlagenrisikos unter anderem - anders als die Klägerin meine - auch das Risiko der Rückzahlung von Geldern aus Wertpapiergeschäften umfasse. Dies folge aus den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften der Kreditinstitute, die als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken (Kunden) erfassten. Im Regelfall hafte die EdB auch bei Wertpapiergeschäften - anders als sie, die Beklagte - auf die Entschädigung von Einlagen, weil der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 EAEG den Vorgaben in Art. 1 Nr. 1 der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG gefolgt sei und einen weiten Einlagenbegriff normiert habe. Dieser weite Einlagenbegriff stehe auch im Einklang mit der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 EAEG weitgehend deklaratorisch.

Das von der Klägerin entworfene Szenario eines Entschädigungsfalls bei der EdB, der dem Ausmaß der Entschädigungsfalls P... bei der Beklagten entsprechen solle, sei unrealistisch. In der über 30-jährigen Entschädigungspraxis des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit deutlich höherer Sicherungsgrenze als der EdB sei kein Fall dieser Größenordnung eingetreten. Der bislang größte Entschädigungsfall sei die Insolvenz der L... mit einer Entschädigungssumme in Höhe von ca. 6,4 Milliarden Euro gewesen. Mit einem erneuten Entschädigungsfall dieser oder der von der Klägerin beschriebenen Größenordnung sei in Zukunft nicht zu rechnen, weil inzwischen weitergehende Schutzmechanismen (u.a. durch die Bankenabgabe) eingerichtet worden seien, die zukünftig eine sehr viel geringere Inanspruchnahme der EdB befürchten ließen.

Da die Beitragspflicht für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres bestehe, § 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 EAEG, liege in der Erhöhung der Beitragssätze im August 2009 kein Fall der unzulässigen echten Rückwirkung.

Die gesetzliche Zuweisung der Institute zu den verschiedenen Entschädigungseinrichtungen folge der Sachnähe und Finanzierungsverantwortung der jeweiligen Institutsgruppe für die Entschädigungsaufgabe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, ohne dass der vorliegende Fall Anlass für eine andere Beurteilung biete. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum im Jahre 2009 bei der Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erneut ausgeübt und hierbei an der Trennung der Entschädigungseinrichtungen bewusst festgehalten. Die Belastung der Wertpapierhandelsunternehmen mit Beiträgen sei auch unter Berücksichtigung des Entschädigungsfalls P... fair und angemessen, weil sämtliche Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzmarkt zu berücksichtigen seien, die die verschiedenen Institutsgruppen finanzierten. Ein Vergleich allein der Beiträge der Institutsgruppen zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen - so wie es die Klägerin meine - genüge nicht, denn die Wertpapierhandelsunternehmen zögen erheblichen Nutzen auch aus umfangreichen zusätzlichen Vorsorgeleistungen der Einlagenkreditinstitute.

Auch zukünftig werde es wegen der hohen Beiträge zum Restrukturierungsfonds und den Umlagen zum Europäischen Sicherungsfonds nicht zu gravierenden Niveauunterschieden kommen. Außerdem folgten aus der geplanten Novelle der Einlagensicherungsrichtlinie deutlich höhere Beitragslasten zur Finanzierung des gesetzlichen Entschädigungssystems. Die Finanzierungspflichten der Wertpapierhandelsunternehmen würden hinter diesen Pflichten dauerhaft zurückbleiben. Selbst die Finanzierung des Entschädigungsfalls P... ändere an diesem Befund nichts, weil im Bereich der Einlagensicherung im Jahr 2008 mit dem L... Fall ein mit dem Entschädigungsfall P... vergleichbarer Fall von ganz außergewöhnlicher Größenordnung aufgetreten sei, der die Einlagenkreditinstitute noch über Jahre belasten werde.

Die Beitragskriterien in den Beitragsverordnungen der Institutsgruppen seien sachgerecht; eine unzulässige Ungleichbehandlung sei insoweit nicht gegeben. Auch die übrigen Einwände der Klägerin griffen nicht durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (3 Bände) nebst Beistücken (3 Heftungen), einer zweibändigen Beiakte zum Eilverfahren (VG 4 L 59.11) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angegriffene Sonderzahlungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. August 2011 ist - soweit dieser den Widerspruch zurückweist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Sonderzahlung der Klägerin für das Jahr 2010 zu Recht auf 1.143.341,67 Euro festgesetzt.

Weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht für Sonderzahlungen keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 - maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere enthält die Fälligkeitsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG keine materiell-rechtliche Bestimmung dazu, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Die streitige Sonderzahlung genügt den einfachgesetzlichen Anforderungen.

Rechtsgrundlage des Sonderzahlungsbescheides ist § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der maßgeblichen Fassung des Re-strukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900). Danach hat die Beklagte einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdW-Beitragsverordnung geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge ist in den §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) geregelt, die Sonderzahlungen sind in § 5 EdWBeitrV normiert, wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV).

Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der „P...“ erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen und benötigt die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur beklagten Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG, § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1-4, Satz 3 KWG in der seinerzeit geltenden Fassung steht nicht im Streit. Die Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Abs. 1 EAEG mit Bescheid vom 15. März 2005 - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger (Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095) veröffentlicht - stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar und ist inzwischen bestandskräftig geworden. Außerdem liegen nach Ansicht des Senats auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vor, weshalb er in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die „P...“ ausgeht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - OVG 1 S 244.13 -, Abdruck S. 7 m.w.N.). Die Zweifel der Klägerin daran, ob es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um eine der Entschädigungspflicht der Beklagten unterliegende Wertpapierdienstleistung handelt, aus denen die Klägerin offenbar ableiten will, dass sie zu Sonderzahlungen nicht herangezogen werden dürfe, teilt der Senat deshalb nicht. Er folgt vielmehr der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei besagtem Anlagemodell um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).

Mit (erstem) Kreditvertrag vom 18./19. Dezember 2008 hat der Bund der Beklagten zur Erfüllung des gesetzlichen Anlegerentschädigungsauftrags ein Darlehen in Höhe von 128 Millionen Euro gewährt. Zur Aufnahme dieses Kredits war die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F. berechtigt; § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG trat erst mit Wirkung zum 30. Juni 2009 in Kraft (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl. I S. 1528). Sowohl § 8 Abs. 2 Satz 4 EAEG a.F. als auch § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG ermächtigen die Beklagte nicht nur zur Aufnahme eines Kredits der Privatwirtschaft, sondern beziehen auch Darlehen der öffentlichen Hand ein. Denn der Wortlaut beider Normen enthält keine Einschränkung in Bezug auf den Kreis der Kreditgeber. Außerdem sprechen ihr (jeweiliger) Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschriften für dieses Verständnis (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S 54.13 -, Abdruck S. 9 f. und vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 9 f.).

Diese Darlehensgewährung des Bundes war nach der Rechtsprechung des Senats rechtmäßig und hat insbesondere nicht gegen Haushaltsrecht verstoßen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 113.12 -, Abdruck S. 7 ff. und - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 8 ff.). Sie stellt auch keine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV an die Beklagte bzw. an die ihr zugeordneten Institute dar. Denn die Beklagte ist kein Unternehmen oder Produktionszweig gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Überdies ist die Kreditgewährung auf einen Rechtsakt des EU-Gesetzgebers zurückzuführen und kann dem Staat im beihilferechtlichen Sinne nicht zugerechnet werden (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 11 ff. und vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S. 54.13 -, Abdruck S. 11 ff.). Abweichendes folgt nach dieser Rechtsprechung weder aus dem Verfahren der Garantie des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung („SoFFin-Garantie“) zugunsten der Sicherungseinrichtung deutscher Banken (staatliche Beihilfe N 17/2009, vgl. Europäische Kommission vom 21. Januar 2009, K[2009] 440 endg., abrufbar unter http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2009/n017-09.pdf) noch aus dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 28. Januar 2013 (- E-16/11- [Icesave], abrufbar in englischer Sprache unter www.eftacourt.int). Deshalb kann offen bleiben, ob die der Beklagten zugeordneten Institute nicht sogar eine Finanzierungsverantwortung für einen beihilferechtswidrig aufgenommenen und unstreitig bereits zur Anlegerentschädigung verwandten Kredit träfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 20.10 -, juris).

Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des einzelnen Instituts auch dann an, wenn der entsprechende Jahresbeitragsbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte (ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 11 ff.). Eine etwaige Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Jahresbeitragsbescheides führt mithin nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Sonderzahlung, wie offenbar die Klägerin meint. Auf die zahlreichen Einwendungen, die von ihr gegen den Jahresbeitragsbescheid 2009 erhoben werden, kommt es bei der Erhebung der streitigen Sonderzahlung daher nicht an; dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Überdies teilt der Senat diese Bedenken der Klägerin nicht (ausführlich zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -).

Nach alledem errechnet sich nach der Reduzierung des Jahresbeitrags auf 312.722,67 Euro eine Sonderzahlung in Höhe von 1.143.341,67 Euro ([geminderte] Heranziehungsquote von nur noch 4,229306118 % vom Mittelbedarf der Beklagten zum 30. September 2010 in Höhe von 27.033.788,41 Euro).

Die Heranziehung zur Sonderzahlung 2010 verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Insbesondere ist sie mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben.

Sonderzahlungen stellen ex post Finanzierungsmaßnahmen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrecht dar, die dann zur Refinanzierung eines zur Entschädigung der Anleger aufgenommenen Kredits erhoben werden, wenn die angesammelten ex ante Finanzierungsbeiträge der Institute - Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen - sich als nicht ausreichend erweisen und der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung nicht rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann, § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG. Mit anderen Worten handelt es sich bei Sonderzahlungen um neben den Jahresbeitrag tretende und diesen funktional ergänzende Abgaben, denen gleichwohl - als eigener Belastungstatbestand - auch materiell-rechtlich eine Selbständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 42 zu Sonderbeiträgen). Der Jahresbeitrag zur Beklagten ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen muss, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 50). Nichts anderes kann für die Sonderzahlungen gelten; auch sie müssen diesem verfassungsrechtlichen Maßstab genügen.

Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten. Sie gefährden damit in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

Die streitige Sonderzahlung genügt diesen Anforderungen und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG.

Ebenso wie die Jahresbeiträge werden die Sonderzahlungen zur Beklagten - anders als Steuern - nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben, die gruppennützige Verwendung des Aufkommens zur Anlegerentschädigung - genauer: zur Refinanzierung eines in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgenommenen Kredits - wird in § 8 Abs. 4 EAEG geregelt und die Abgabepflichtigen - nämlich die Institute - bilden eine homogene, abgrenzbare, durch Sachnähe zum Erhebungszweck gekennzeichnete Gruppe innerhalb der Allgemeinheit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Denn insbesondere die Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen ist gemeinschaftsrechtlich vorstrukturiert, außerdem geht es bei der Zuweisung zu einer der Entschädigungseinrichtungen - mit Ausnahme der besonderen Banken und Sparkassen, die gemäß § 12 EAEG einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen sind - nicht um ein Entweder-Oder, sondern nur um die nähere Ausgestaltung der Sonderbelastung. Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).

Ist aber die Gliederung des Systems der Ausfallhaftung zulässig, gilt dies nicht nur für die ex ante Finanzierungsbeiträge der jeweils zugeordneten Institute, sondern auch für die ergänzenden ex post Maßnahmen. Es erschiene im Gegenteil systemfremd, würden (allein) die ex post Finanzierungsmaßnahmen wie die hier streitige Sonderzahlung segmentübergreifend erhoben werden. Dass sich der Gesetzgeber bei der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Einlagensicherung- und Anlegerentschädigung für eine Kombination von ex ante und ex post Maßnahmen (ausschließlich) in den jeweiligen Segmenten des gegliederten Systems entschieden hat, begegnet daher keinen Bedenken. Hierzu war er auch deshalb befugt, weil weder die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG (vgl. in den nicht nummerierten Erwägungsgründen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135/5) noch die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Systeme für die Entschädigung der Anleger vom 3. März 1997, ABl. EG L 84/22) konkrete Vorgaben zur Finanzierung der Systeme enthalten, vielmehr insoweit den nationalen Gesetzgebern einen weiten Spielraum einräumen, von dem die Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht haben (vgl. [englischsprachige] Übersicht zu der Finanzierung der verschiedenen Entschädigungssysteme im Oxera-Report „Description and assessment of the national investor compensation schemes established in accordance with Directive 1997/9EC“, Report prepared for European Commission [Internal Market DG], Februar 2005, S. 34 unter 2.9.1., abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/internal_ market/docs/evaluation/national-investor-rep2005.pdf).

Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen sich deshalb die Institute anderer Entschädigungseinrichtungen - etwa die EdB-Mitglieder - weder an der ex ante noch an der ex post Finanzierung der Anlegerentschädigung der P...-Insolvenz beteiligen. Vielmehr haben allein die der Beklagten zugehörigen Wertpapierhandelsunternehmen für die KWG-Lizenzüberschreitung der P... aufzukommen. Dass der Gesetzgeber sich auch anders hätte entscheiden können, mag zutreffen, eine Verpflichtung hierzu sieht der Senat indes nicht. Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin an der Gliederung der Ausfallhaftung verfangen nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in den jeweiligen Entschädigungseinrichtungen. Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009). Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79), wäre die Verfassungsmäßigkeit der Sonderzahlung 2010 davon nicht berührt. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt dauerte die Entschädigung der Anleger der P... noch an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es nach der Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Zusammenhang ankommt, noch nicht absehen ließ. Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.). Ein Vergleich allein der Jahresbeiträge zu den verschiedenen Entschädigungseinrichtungen, wie ihn die Klägerin vor allem aus Wettbewerbsgründen vornehmen möchte, ist nach Ansicht des Senats nicht aussagekräftig genug. Denn seit jeher sieht das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für alle Entschädigungseinrichtungen vor, dass zu den Jahresbeiträgen gegebenenfalls weitere ex post Finanzierungsbeiträge hinzutreten, wenn die angesammelten Mittel nicht zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags reichen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG in der ersten Fassung vom 16. Juli 1998, aus dem später Satz 4 wurde). Erst die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge sichert zusammen das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind. Deshalb ist eben diese Gesamtbelastung der Institute nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in den Blick zu nehmen und zu vergleichen. Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29). Dies ist auch hier nicht entscheidungserheblich. Denn ob und gegebenenfalls welche Finanzierungsbeiträge von Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen neben ihren Belastungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in einen Vergleich der mittel- und langfristigen Belastungsniveaus einzubeziehen sind, hat zu gegebener Zeit zunächst der Gesetzgeber zu entscheiden. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag zu 3, der ausschließlich auf die Frage sich überschneidender Zugehörigkeiten von Einlagenkreditinstituten zu dem jeweiligen Einlagensicherungsfonds sowie zur EdB beziehungsweise zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ) abzielt, unerheblich; er war deshalb abzulehnen.

Auch auf eine Vernehmung der jeweiligen Geschäftsführer der EdB sowie der EdÖ zur Höhe der regelmäßigen jährlichen EdB-Beiträge beziehungsweise auf eine anonymisierte Aufstellung der Beitragszahlungen der einzelnen EdB-Mitglieder zwischen den Jahren 1998 und 2013, hilfsweise bis 2011, kommt es im hiesigen Verfahren nach Vorstehendem nicht an; der darauf abzielende Beweisantrag zu 1 ist ebenfalls unerheblich. Denn ob die der EdB zugeordneten Einlagenkreditinstitute zu geringeren Jahresbeiträgen herangezogen werden als die der Beklagten zugehörigen Institute, konnte schon im Rahmen der Anfechtung des Jahresbeitrags offenbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 37 zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin). Erst recht ist es für die streitige Sonderzahlung unerheblich, ob die Klägerin mit einem Jahresbeitrag in Höhe von 316.527,24 Euro „ab 1998-2009 mehr an jährlichen Anlegerentschädigungsbeiträge(n) leistet als ein Großteil der EdB-Mitglieder für die Anleger- und Einlagenentschädigung zusammen sowie ab 2010 mehr als die Hälfte des durchschnittlichen EdB-Mitglieds“. Ohnehin werden die unter Beweis gestellten Tatsachen zum Teil nur ungenau bezeichnet - der angegebene Jahresbeitrag trifft weder als Durchschnitt der in Bezug genommenen Jahre 1998 bis 2009 noch als Beitrag für 2009 zu, weil letzterer im Widerspruchsverfahren auf 312.722,67 Euro herabgesetzt worden ist (vgl. Angabe im Widerspruchsbescheid S. 6) - und lassen eine ausreichende Substantiierung des Beweisthemas nicht erkennen („ein Großteil der EdB-Mitglieder“). Außerdem legt die Klägerin nicht dar, warum sie annimmt, dass der Geschäftsführer der EdÖ die in sein Wissen gestellten Tatsachen über die durchschnittliche Jahresbeitragshöhe der EdB-Mitglieder so bekunden beziehungsweise die geforderte anonymisierte Aufstellung über die Beitragszahlungen der Mitglieder einer ganz anderen Entschädigungseinrichtung zwischen 1998 und 2013, hilfsweise bis 2011, fertigen (können) wird.

Nichts anderes gilt in Bezug auf den Beweisantrag zu 2. Dieser ist gleichfalls unerheblich, weil erneut allein auf den Jahresbeitrag bezogen. Es kommt gerade nicht auf die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren zum Jahresbeitrag in den Entschädigungseinrichtungen an, sondern auf die endgültige Gesamtbelastung der Institute. Ob sich das Beitragsvolumen der EdB „mindestens vervielhundertfachen würde“ bei Anwendung der EdW-Beitragsverordnung „auf die EdB-und EdÖ-Mitglieder“ ist ebenso unbeachtlich wie die Behauptung, die EdW-Beiträge reduzierten sich bei Anwendung der EdB- und EdÖ-Beitragsverordnungen auf „Minimalstbeträge“. Außerdem ist der Beweisantrag unschlüssig, soweit sich das EdB-Beitragsvolumen durch Anwendung der EdW-Beitragsverordnung auf die EdÖ-Mitglieder erhöhen soll. Überdies ist auch in Bezug auf diesen Beweisantrag nicht zu erkennen, warum die Klägerin annimmt, dass ein (sachkundiger) Vertreter der Deutschen Bundesbank die in sein Wissen gestellten Tatsachen über spezifische Berechnungsdetails im gegliederten System der Entschädigungseinrichtungen so bekunden (können) wird.

Unerheblich ist auch, ob die von der EdB und der EdÖ angesammelten Jahresbeiträge für die Abwicklung der seit 1998 eingetretenen Einleger- und Anlegerentschädigungsfälle hinreichend waren und ob die EdB und die EdÖ gleichwohl keine Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen erhoben haben. Der hierauf bezogene Beweisantrag zu 4 war deshalb ebenfalls abzulehnen, auf Jahresbeiträge zu anderen Entschädigungseinrichtungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, auch nicht darauf, ob diese hinreichend waren. Überdies steht dieser Antrag teilweise - und zwar in Bezug auf die EdB - zum eigenen Vortrag der Klägerin im Widerspruch und ist deshalb nicht plausibel. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Berufungsbegründung (dort auf S. 8) für die EdB in den Jahren 2004 bis 2008 ein durchschnittliches jährliches Beitragsaufkommen von 50,6 Millionenen Euro zugrunde gelegt. Warum die von der Beklagten angegebenen Entschädigungsleistungen der EdB im gleichen Zeitraum (Berufungserwiderung, dort S. 7), die sich auf lediglich durchschnittlich 20,22 Millionen Euro belaufen, nicht ausgereicht haben sollen, erschließt sich daher nicht, zumal nur in einem Jahr, nämlich erst 2007, ein das Jahresbeitragsaufkommen - sowohl durchschnittlich als auch konkret - übersteigender Betrag für Entschädigungszahlungen aufgebracht worden sein soll, nachdem in den Jahren zuvor erhebliche Mittel von der EdB angesammelt werden konnten. Hinzu kommt weiterhin, dass der von der Beklagten in der Klageerwiderung (dort S. 19) genannte Betrag in Höhe von über 10 Milliarden Euro im Zeitraum von 2000 bis 2010, der die ex ante angesammelten Mittel der EdB erkennbar überstieg, sich ausdrücklich auf die von der EdB und dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. gemeinsam geleisteten Sicherungs- und Entschädigungszahlungen bezieht („Insgesamt haben ESF und EdB …“). Auch für den Entschädigungsfall der L... seien - so die Beklagte - ca. 6,4 Milliarden Euro gemeinsam von diesem Sicherungsfonds und der EdB aufgebracht worden. Insofern hat die Beklagte nicht - wie die Klägerin vorgibt - behauptet, diese zur Entschädigung eingesetzten erheblichen Beträge stammten allein aus angesammelten Jahresbeiträgen der EdB, erst recht ist ein solcher Vortrag der Beklagten nicht in Bezug auf die EdÖ zu erkennen. Dass die Beklagte den Anteil der EdB an diesen Gesamtleistungen nicht näher spezifiziert hat, hat die Klägerin ihr in diesem Verfahren sogar ausdrücklich vorgehalten und behauptet, die EdB habe in der länger zurückliegenden Vergangenheit keine Entschädigungsleistungen erbracht (etwa Berufungsbegründung, S. 4: „bewusst nebulöse Vertrag“ und S. 21 oben). Im Widerspruch hierzu steht ihre unter Beweis gestellte Behauptung, die EdB und die EdÖ seien mit den Jahresbeiträgen nicht der Lage gewesen, die Einlagen- und Anlegerentschädigung zu leisten, gleichwohl seien keine Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen erhoben worden.

2. Die Sonderzahlung ist auch im Übrigen mit den materiell-verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Die Belastung der Wertpapierhandelsunternehmen durch die Sonderzahlungen ist verhältnismäßig; jene sind insbesondere geeignet, die Kreditverbindlichkeiten der Beklagten abzutragen (dazu sogleich a.). Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist darüber hinaus die Grenze der Zumutbarkeit für die Institute gewahrt (nachfolgend b.). Hierbei kommt es nicht nur auf die Belastung durch die streitgegenständliche Sonderzahlung für das Jahr 2010 an. Denn angesichts der Höhe des aufgenommenen (ersten) Kredits war schon bei der erstmaligen Sonderzahlungsfestsetzung im Sommer 2010 sicher absehbar, dass Sonderzahlungen über einen langen Zeitraum sowie mitunter in erheblicher Höhe festgesetzt werden (müssen). Diese künftige Entwicklung stellt die eigentliche Last für die Wertpapierhandelsunternehmen dar und muss deshalb bereits im hiesigen Verfahren mitberücksichtigt werden, um dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG angemessen Rechnung zu tragen. Einzubeziehen ist darüber hinaus nicht nur die Belastung durch den ersten Kreditvertrag in Höhe von 128 Millionen Euro, sondern - ausgehend von der eingangs vorgenommenen Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auf August 2011 - auch der zweite Kredit der Beklagten vom Bund mit Vertrag vom 11./18. April 2011 über 141 Millionen Euro. Insgesamt ergibt dies eine Kreditbelastung in Höhe von 269 Millionen Euro. Dem zeitlich nachfolgenden geringeren Abruf des zweiten Kredits kommt hingegen für dieses Verfahren keine Bedeutung zu, ebenso wenig der späteren dritten Kreditaufnahme der Beklagten vom 12./16. März 2012 über 28,5 Millionen Euro.

a. Die von der Beklagten erhobenen Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG sind geeignet, die erheblichen Kreditbelastungen der Beklagten abzutragen.

Auszugehen ist hierbei von folgendem vertraglich vereinbartem Tilgungsplan:

Der der streitigen Sonderzahlung inmitten stehende erste Kredit über 128 Millionenen Euro soll in fünf jährlichen Raten in Höhe von je 26.500.000,- Euro jeweils zum 30. September, beginnend ab 2010, getilgt werden, hinzu kommen Zinsen für die abgerufenen Mittel in Höhe des jeweils gültigen Refinanzierungszinssatzes des Bundes. Dies bedeutet eine planmäßige jährliche Belastung der Wertpapierhandelsunternehmen mit Sonderzahlungen bis zum 30. September 2014. Der zweite Kredit soll planmäßig beginnend zum 30. September 2015 in jährlichen Raten zu 23.500.000,- Euro zuzüglich Zinsen getilgt werden (vgl. zu den Tilgungsmodalitäten Angaben im Prüfungsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011, Anlage Bb 1, S. 18 f.). Ausgehend von dem Nennbetrag des Kredits in Höhe von 141 Millionen Euro ergibt dies eine weitere Belastung der Institute mit Sonderzahlungen für Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten bis zum Jahre 2020.

Jedoch ist bei diesem Tilgungsplan mit hohem und absehbar mehrjährigem Sonderzahlungsbedarf zu berücksichtigen, dass das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz seit den Änderungen vom 25. Juni 2009 mehrere Schutzmechanismen vorsieht. Ihnen kommt die Aufgabe zu, eine unverhältnismäßige Belastung der Institute durch besonders hohe beziehungsweise langjährige Sonderzahlungserhebungen zu verhindern. So dürfen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Und hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen nach § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG sieht sodann in Verbindung mit § 5 b EdWBeitrV eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung auf Antrag des betroffenen Instituts vor, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. Mit diesen Maßnahmen wollte der Gesetzgeber in Kenntnis der Dimension der P...-Insolvenz die Institute ausweislich der Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf vor unzumutbaren Lasten bewahren (vgl. BT-Drs. 12/12255, S. 14). Über die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geregelten Schutzmechanismen hinaus hat der Verordnungsgeber nach Bekanntwerden der Dimension des P...-Entschädigungsfalls rechtzeitig vor Erlass der ersten Sonderzahlungsbescheide zusätzlich die eingangs bereits erwähnte jährliche Belastungsobergrenze in die am 17. August 2009 geänderte EdW-Beitragsverordnung aufgenommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV. Diese stellt sicher, dass den betroffenen Instituten mehr als die Hälfte des erwirtschafteten Jahresüberschusses verbleibt und verhindert so, dass der Sonderabgabe eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).

Folge der Schutzmechanismen in § 8 Abs. 6 Sätze 5-7 EAEG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV ist, dass die Erhebung von Sonderzahlungen zugunsten der Wertpapierhandelsunternehmen begrenzt wird. Dies führt zur Überzeugung des Senats indessen lediglich zu einer zeitlichen Streckung der Tilgung, mit der Folge, dass per Saldo mehr Zinsen entstehen, nicht aber dazu, dass die Rückführung der in Rede stehenden hohen Kredite über insgesamt 269 Millionenen Euro durch Sonderzahlungen faktisch unmöglich wird. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage durfte die Beklagte vielmehr prognostisch davon ausgehen, ihre Kredite weitgehend nach Plan zurückzahlen zu können (hierzu aa.). Auch die aktuellen Erkenntnisse der Beklagten bestätigen ihre damaligen Annahmen, wohingegen die abweichenden Berechnungen der Klägerin nicht überzeugen (unter bb.). Angesichts der Stillhaltevereinbarungen mit dem Bund kommt es überdies durch Sonderzahlungsvolumina, die aufgrund der gesetzlichen Schutzmechanismen oder wegen verzögerter Zahlungen der Institute betragsmäßig hinter den verabredeten jährlichen Tilgungsbeträgen zurückbleiben, nicht zu Schieflagen bei der Beklagten (sogleich unter cc.).

aa. Die Beklagte durfte im August 2011 berechtigterweise davon ausgehen, Tilgung, Zinsen und Kosten der Kredite durch Sonderzahlungen der Wertpapierhandelsunternehmen refinanzieren zu können, soweit ihr verfügbares Vermögen hierfür nicht ausreicht. Zwar musste sie infolge der inzwischen in Kraft getretenen Schutzmechanismen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Vereinbarung der jährlichen Tilgungsraten im ersten Kreditvertrag noch nicht galten, davon ausgehen, dass spätestens ab 2013 - dem vierten Jahr kontinuierlicher Sonderzahlungserhebungen und dem ersten, in dem § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG greifen kann - nur noch in geringerem Umfang Sonderzahlungsfestsetzungen möglich sein würden. Sie konnte daher ab 2013 nur noch mit dem Doppelten des Jahresbeitragsaufkommens rechnen, mithin mit einem Betrag, der deutlich hinter den vertraglich mit dem Bund verabredeten jährlichen Tilgungsleistungen zurückblieb. Nichtsdestotrotz war ihre Annahme nahezu planmäßiger Tilgung der beiden Kredite bis ca. 2020 berechtigt, weil das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs des Anlegers zugleich einen Übergang seiner Ansprüche gegen das Institut auf die Entschädigungseinrichtung vorsieht, § 5 Abs. 5 EAEG. Infolgedessen mindert sich der von der Beklagten mittels Sonderzahlungen umzulegende Finanzbedarf, weil sich ihr verfügbares Vermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG um die Zahlung des Insolvenzverwalters erhöht. Die Beklagte hat vorliegend ihre Forderungen aus ausstehenden Jahresbeiträgen der P... zur Entschädigungseinrichtung aus den Jahren 2000 und 2001, aus geleisteten Entschädigungen, aus aufschiebend bedingten Forderungen wegen möglicher Entschädigungsleistungen und aus tatsächlichen Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung des Entschädigungsverfahrens fristgerecht im Insolvenzverfahren der P... angemeldet. Sie ging deshalb bereits im Jahre 2011 davon aus, dass „ein hoher zweistelliger Millionenbetrag … zurückfließen“ werde, weil nach einer Gläubigerinformation des Insolvenzverwalters der P... vom 10. April 2007 mit einer quotalen Zahlung von 25 bis 30 % zu rechnen sei (siehe Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011, S. 30 f., Anlage Bb 1). Die Erwartung, dass dieser aus der Insolvenzmasse der P... zufließende Betrag per Saldo das ab 2013 absehbar geringere Sonderzahlungsaufkommen kompensieren würde (beziehungsweise genauer: wegen des Mittelzuflusses verfügbares Vermögen bei der Beklagten vorhanden sein würde, insofern Sonderzahlungen nur in geringerem Umfang erhoben werden müssen, § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG), ist für den Senat plausibel und nachvollziehbar. Selbst wenn noch ungewiss gewesen sein dürfte, wann genau mit der Ausschüttung aus der Insolvenzmasse zu rechnen sein würde, und auch in Ansehung des Umstandes, dass die exakte Höhe der Zahlung seinerzeit noch nicht feststand, war dennoch klar, dass die Beklagte mit einem ganz erheblichen Mittelzufluss rechnen durfte, der die Institute spürbar von den dann noch offenen Refinanzierungspflichten entlasten und - vereinfacht ausgedrückt - ungefähr dasjenige ausgleichen würde, was infolge der gesetzlichen Schutzmechanismen nicht von den Instituten gefordert werden kann. Unerheblich ist, ob der Ausschüttungsbetrag die Zins- und Tilgungsdifferenzen infolge der gesetzlichen Schutzmechanismen mathematisch exakt kompensiert. Selbst wenn er hierfür nicht genügen würde, käme dadurch nicht der ganze Tilgungsplan durcheinander und wäre nicht das Gesamtfinanzierungskonzept hinfällig. Vielmehr träte allenfalls eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Tilgung ein, die gemessen an der Gesamtdauer der Abzahlung der Kredite der Beklagten für die Entschädigung der P...-Anleger nicht ins Gewicht fiele. Maßgeblich ist allein, ob die wesentlichen Grundannahmen der Beklagten zu ihrem Vermögen, den Kredit mittels Sonderzahlungen der Institute abzutragen, tragfähig sind oder ob dem Finanzierungskonzept eine verfehlte Planung zugrunde liegt („Luftschloss“). Nur dann wäre bereits die erste Sonderzahlungserhebung zur Rückführung der Kredite ungeeignet, mithin unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Zahlung des Insolvenzverwalters dazu beitragen wird, dass die Kreditverbindlichkeiten auch in Ansehung der gesetzlichen Schutzmechanismen zugunsten der Wertpapierhandelsunternehmen abgetragen werden können; sie wird die Erhebung von Sonderzahlungen in erheblichem Umfang entbehrlich machen.

bb. Die aktuellen Erkenntnisse, die die Beklagte in Vorbereitung zum Termin zur mündlichen Verhandlung in ihrer Anlage Bb 5 - dort Anlage 2 zum Vermerk der EdW vom 30. April 2014 - tabellarisch zusammengefasst dargestellt und im Termin erläutert hat, verdeutlichen, dass ihre damaligen Annahmen tragfähig waren. Die Beklagte hat danach inzwischen mehrere Jahre den Kapitaldienst geleistet und den ersten Kredit bereits in erheblichem Umfang abgetragen. Die Restschuld betrug zum 31. Dezember 2013 noch 58.200.000,- Euro, weitere 13.600.000,- Euro aus Sonderzahlungsbescheiden waren noch streitbefangen. Ausweislich des in dieser Anlage Bb 5 - als Anlage 1 zum Vermerk der EdW vom 30. April 2014 - ebenfalls eingereichten Aktenvermerks des Insolvenzverwalters der P..., der S..., vom 28. April 2014 ergibt sich für die Beklagte aktuell eine Quotenerwartung in Höhe von ca. 34,5 %. Ausgehend von festgestellten Forderungen der Beklagten in Höhe von 284,5 Millionen Euro beträgt somit die Zahlung des Insolvenzverwalters, die nach jenem Vermerk noch im vierten Quartal 2014 bei der Beklagten eingehen soll, ca. 98.152.500,- Euro und ist damit keineswegs zu vernachlässigen, wie die Klägerin meint. Ein Teil dieses zufließenden Betrages wird für die Schlusszahlung des ersten Kredits verwandt werden können, der verbleibende Teil für eine vorfristige Sondertilgung des zweiten Kredits noch vor Beginn der planmäßigen regulären Tilgung ab 30. September 2015. Auch die jetzigen Annahmen der Beklagten, die diese nach mehrjähriger Erfahrung mit Sonderzahlungserhebungen und den Auswirkungen der gesetzlichen Schutzmechanismen, aber auch der gewissen jährlichen Fluktuation der zugehörigen Institute, die die Beklagte - wie im Termin erläutert - mit einem erhöhten (weil von § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG nicht erfassten) Sonderzahlungsaufkommen in Höhe von 800.000,- Euro jährlich berücksichtigt, erscheinen dem Senat vernünftig und nachvollziehbar. Ihre Prognose, die Erhebung von Sonderzahlungen im Entschädigungsfall P... werde infolge des geringeren Abrufs der Kreditbeträge und wegen der Zahlung des Insolvenzverwalters voraussichtlich bis zum Jahre 2019 bzw. mit Restsalden bis zum Jahre 2021 abgeschlossen sein, ist schlüssig.

Die hiervon abweichenden Berechnungen der Klägerin, auf deren Basis sie zu einer Belastung der Institute mit Sonderzahlungen bis 2044 oder sogar bis 2050 gelangt, vermögen den Senat demgegenüber nicht zu überzeugen. Sie beruhen im Wesentlichen auf zwei (unzutreffenden) Grundannahmen: Zum einen der vollen Inanspruchnahme aller drei Kredite durch die Beklagte, die so nicht stattgefunden hat, sowie zum zweiten der Deckelung der ab 2013 (Schriftsatz vom 15. Mai 2013, S. 25) beziehungsweise ab 2014 (Schriftsatz vom 14. April 2014, S. 8) jährlich zu erwartenden Sonderzahlungstranchen auf ca. 5.100.000,- Euro. Weitere höhere Lasten ergeben sich außerdem durch Schätzungen der Klägerin zum Verwaltungsaufwand der Beklagten, auf die es hier aber schon deshalb nicht im Einzelnen ankommt, weil der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Anlegerentschädigung nicht durch Sonderzahlungen, sondern durch die Jahresbeiträge finanziert wird. Hinzu kommt auch, dass die Klägerin ihren Berechnungen bisweilen Zahlen zugrunde legt, die von den von der Beklagten vorgetragenen und von ihr veröffentlichten Zahlen abweichen, von der Klägerin indes nicht belegt werden, so dass nicht nachzuvollziehen ist, worauf sie ihre Zahlen stützt. Beispielsweise ist nicht zu ersehen, wie die Klägerin auf die 22 Millionen Euro Sonderzahlungsaufkommen in 2010 kommt, welches die 20 ertragsstarken Institute aufgebracht haben sollen (Berufungsbegründung S. 12). Denn ausweislich der von der Beklagten in ihrem Monatsbericht per 30. Juni 2013 (Anlage Bb 3) genannten Zahlen belief sich das festgesetzte Sonderzahlungsvolumen in 2010 nur auf 19,7 Millionen Euro.

Zu dem genannten Sonderzahlungsvolumen in Höhe von 5.100.000,- Euro jährlich gelangt die Klägerin offenbar auf der Basis von § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG. Das Jahresbeitragsaufkommen der Beklagten für 2013 beziffert sie - ausgehend von den Angaben der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren - mal auf 2.535.300,- Euro (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14. April 2014, S. 4, 6 und 8) und mal auf 7.213.300,- Euro (in diesem Schriftsatz S. 5); ausgehend von dem erstgenannten (und wohl gemeinten) Betrag errechnet sich das Sonderzahlungsvolumen in Höhe von 5.100.000,- Euro. Sodann legt die Klägerin dieses geringe Sonderzahlungsaufkommen für alle weiteren Jahre zugrunde und gelangt infolgedessen zu einem deutlich späteren Tilgungsendzeitpunkt. Dies begegnet aber erheblichen Bedenken. Denn die ca. 2,5 Millionen Euro Jahresbeitrag, mit denen die Klägerin ab 2013 rechnet, weichen in erheblichem Maße von dem unstreitigen Aufkommen der Beklagten in den Vorjahren ab, ohne dass für einen solchen starken Einbruch des Beitragsvolumens ab 2013 ein nachvollziehbarer Grund zu erkennen wäre. Das Jahresbeitragsaufkommen der Beklagten lag in den Jahren 2010 bei ca. 7,2 Millionen Euro, 2011 bei ca. 8,4 Millionen Euro und 2012 bei ca. 7,1 Millionen Euro (vgl. Monatsbericht der EdW per 31. März 2014, Anlage Bb 4). Im Gegenteil, die Beklagte hat schlüssig begründet, worauf der von ihr zu einem früheren Zeitpunkt genannte geringere Betrag eines Jahresbeitragsvolumens für 2013, den die Klägerin aufgreift, beruhe (nämlich Momentaufnahme, noch nicht abgeschlossene Festsetzungsverfahren). Das erscheint deshalb plausibel, weil auch in diesem Verfahren - bezogen auf verschiedene Stichtage - unterschiedliche Zahlen zum Jahresbeitragsaufkommen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 genannt und von der Beklagten in den Monatsberichten veröffentlicht worden sind (vgl. einerseits den eben zitierten Monatsbericht der EdW zum 31. März 2014, Anlage Bb 4, andererseits die Zahlen im Monatsbericht der EdW zum 30. Juni 2013, Anlage Bb 3).

Der Beweisantrag zu 5 (gemeint: zu 6), mit dem die Klägerin das von der Beklagten zum Stand 31. März 2014 angegebene deutlich höhere Jahresbeitragsvolumen 2013 - nämlich in Höhe von 6.465.500,- Euro - in Frage stellt, war abzulehnen. Er ist zum einen nicht hinreichend substantiiert, weil sich die Klägerin mit den entgegenstehenden Tatsachen - unstreitig signifikant höheres Jahresbeitragsaufkommen in den Vorjahren, schlüssige Erklärung der Beklagten zu im Laufe der Zeit divergierenden Zahlen, jahresübergreifend plausible Angabe der Beklagten zum aktuellen Stand des Beitragsaufkommens für 2013 - nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Vielmehr bestreitet sie das von der Beklagten für 2013 angegebene und im Monatsbericht veröffentlichte Beitragsaufkommen ersichtlich ins Blaue hinein (es ergebe sich ein „weitaus geringerer Betrag“ von Sonderzahlungen). Zum anderen war dem Antrag auch deshalb nicht nachzugehen, weil es auf das exakte betragsmäßige Jahresbeitragsaufkommen für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Wie bereits dargestellt wurde, wäre die Tragfähigkeit des Gesamtfinanzierungskonzepts nicht dadurch in Frage gestellt, wenn sich die Tilgung der Kredite infolge eines geminderten Sonderzahlungsaufkommens geringfügig verzögern würde. Für einen starken Einbruch der Jahresbeiträge ab 2013 gibt es keine Anhaltspunkte, ebenso wenig für den von der Klägerin befürchteten „Aufschaukelungseffekt“ infolge der Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV oder der Freistellungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG, von der - wie die Beklagte im Termin verdeutlich hat - in der Praxis ausgesprochen selten Gebrauch gemacht wird.

cc. Infolge der Stillhaltevereinbarungen mit dem Bund sind Schieflagen bei der Beklagten auf Grund zu geringer Sonderzahlungsvolumina ausgeschlossen. Die Beklagte ist wegen der ergänzenden Vereinbarung mit dem Bund vom 19./22. November 2010 zum ersten Kreditvertrag berechtigt, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt. Eine vergleichbare Regelung (pactum de non petendo) soll im zweiten Kreditvertrag enthalten sein (vgl. Angaben im Prüfungsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011, S. 18 f., Anlage Bb 1). Damit haben die Vertragsparteien die Zahlungsflüsse - Tilgungsleistungen und Zahlungseingänge bei der Beklagten - in der in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG vorgesehenen Reihenfolge synchronisieren wollen, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten sicherzustellen. Diese Funktionsfähigkeit ist konkret in Gefahr, wenn ihr nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig die erforderlichen Gelder zur Verfügung stehen, um einen Kredit zurückzuzahlen, und sie deshalb hierfür Mittel, die sie zur Erfüllung der Entschädigungsaufgabe benötigt, einsetzen müsste. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht ist hierin nicht zu sehen; die hierauf bezogenen knappen Ausführungen der Klägerin, die sich im Wesentlichen im Nennen einiger Normen der Bundeshaushaltsordnung erschöpfen, überzeugen nicht. Namentlich § 59 Abs. 1 BHO ist ersichtlich nicht verletzt, weil das Stillhalteabkommen der Beklagten mit dem Bund in Bezug auf die Tilgungszahlungen nach der Rechtsprechung des Senats weder eine Stundungsvereinbarung (vgl. ausführlich zur ergänzenden Vereinbarung vom 19./22. November 2010 Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.) und erst Recht keine Niederschlagung oder einen Erlass der Kredittilgungsverbindlichkeiten beinhaltet. Überdies ist das Abkommen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung schon deshalb kein Vertrag zum Nachteil des Bundes im Sinne des § 58 Abs. 1 BHO, weil es - wie dargelegt - die auch europarechtlich von der Bundesrepublik Deutschland geforderte Funktionsfähigkeit der Beklagten sicherstellt. Nichts anderes gilt in Bezug auf den nicht näher begründeten Verstoß gegen europäisches Beihilferecht, wie ihn die Klägerin nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 14. April 2014 behauptet. Da die Kreditverträge als solche schon nicht unter das europäische Beihilferecht fallen, ist nicht zu erkennen, wie ergänzende Bestimmungen hierzu (erster Kreditvertrag) oder einzelne Bestandteile (zweiter Kreditvertrag) gegen Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV verstoßen sollten.

Insgesamt hat der Senat mithin keine Zweifel daran, dass die Beklagte die Rückführung ihrer im Entschädigungsfall der P... aufgenommenen Kredite durch Sonderzahlungen der Institute auch unter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Schutzmechanismen bewerkstelligen kann. Die Bedenken der Prüfer der Beklagten daran, ob diese künftig den Kapitaldienst vertragsgemäß und fristgerecht erbringen kann (vgl. eingereichter Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2011, S. 32 ff., 34, Anlage Bb 1), erscheinen mithin unberechtigt.

b. Die Refinanzierung der Kreditlasten der Beklagten durch Sonderzahlungen der Institute ist zudem erforderlich, weil andere gleich geeignete, indessen mildere Refinanzierungsarten nicht zur Verfügung stehen. Auch die Grenze der Zumutbarkeit ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95). Ausschlaggebend sind hierfür folgende Erwägungen:

Zwar belasten die Sonderzahlungen die Wertpapierhandelsunternehmen zusätzlich zu den Jahresbeiträgen und belaufen sich angesichts des außerordentlich großen Entschädigungsfalls der P... - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Beschwerden in Eilrechtschutzverfahren zu Sonderzahlungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bekannt ist - oftmals auf erhebliche Beträge. Andererseits ist es so, dass die besonders belastenden kontinuierlichen hohen Sonderzahlungserhebungen nach der gesetzlichen Konzeption nur in den drei Jahren 2010, 2011 und 2012 zulässig sind. Ab 2013 wird zumindest die Begrenzung des Sonderzahlungsaufkommens auf das Doppelte des Jahresbeitrags gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG greifen, überdies schützen die übrigen gesetzlichen Schutzmechanismen, insbesondere die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV, die Wertpapierhandelsunternehmen vor übermäßigen Lasten. An die kurze Phase mit hohen Lasten schließt mithin ein mehrjähriger Abschnitt an, in dem die Belastung im Interesse der Zumutbarkeit für die Institute signifikant gedeckelt ist.

Hinzu kommt, dass die Sonderzahlungsfestsetzungen auch ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen im Verlauf der Jahre deutliche Unterschiede aufweisen. Denn der Anteil der Institute an den Finanzierungslasten des P...-Entschädigungsfalls ist über die Jahre hinweg nicht stets gleichbleibend. Nach der Erfahrung des Senats aus den erwähnten Eilverfahren ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen der Höhe nach starken Schwankungen unterworfen sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13). Dies hat die Beklagte auch in diesem Verfahren anhand der von ihr erhobenen Vergleichszahlen für die Sonderzahlungen 2010 und 2011 untermauert, ohne dass die Klägerin hierauf konkret eingegangen ist.

Diesem in seiner Intensität jährlich schwankendem Eingriff steht ein gewichtiger Grund gegenüber: Der Grundsatz der vollständigen Eigenfinanzierung der Beklagten ohne Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG sowie die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG, deren Umsetzung das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz dient, haben europarechtlich dem nationalen Gesetzgeber vorgegeben, dass die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Wertpapierfirmen sowie den Kreditinstituten selbst getragen werden müssen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG sowie in den nicht nummerierten Erwägungsgründen der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, vielmehr europarechtlich konsequent, dass der deutsche Gesetzgeber - wie in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG deutlich wird - den der jeweiligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten Instituten die vollumfängliche Finanzierungslast auferlegt hat. Die besondere Finanzverantwortung für die Erhaltung eines funktionsfähigen Finanzmarkts (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24), von dem sie gemeinsam abhängig sind, rechtfertigt die Auferlegung dieser vollständigen Eigenfinanzierung ohne Belastung des Bundeshaushalts, aus dem die Mittel sonst zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Nutznießer des Vertrauens in den stabilen Finanzmarkt sollen für sämtliche finanziellen Mittel aufkommen, die für die Herstellung und Aufrechterhaltung dieses Vertrauens benötigt werden. Dies zeigt sich exemplarisch an der Klägerin: Dass diese gerade einmal gut drei Jahre nach der Feststellung des Entschädigungsfalls der P..., der in seiner Größenordnung alles bis dahin Vorstellbare überstieg, als bankenunabhängiger Vermögensverwalter für das Geschäftsjahr 2008/2009 einen Jahresüberschuss in Höhe von 4.834.195,52 Euro erwirtschaften konnte, belegt anschaulich, wie gerade die Klägerin mit ihrem Geschäftsmodell von dem Vertrauen in den Kapitalmarkt unter anderem mit einer funktionierenden Anlegerentschädigung profitiert. Es entspricht daher durchaus der Billigkeit, anteilig sie - anstelle des Steuerzahlers, den die Klägerin (auch) im Blick zu haben scheint, wenn sie fordert, die Bundesrepublik Deutschland hätte die Anlegerentschädigung im Fall P... leisten müssen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 15. Mai 2013, S. 23) - für die Kosten des Vertrauens aufkommen zu lassen.

Nach alledem treten die Belange der Wertpapierhandelsunternehmen bei einer Abwägung hinter den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zurück. Dem Interesse an der auch europarechtlich geforderten Eigenfinanzierung der Einlagensicherung- und Anlegerentschädigung durch die jeweiligen Institute kommt höheres Gewicht zu, als die damit für die Institute typischerweise einhergehenden Lasten. Die bloße (lange) zeitliche Dauer der Belastung führt für sich genommen angesichts des gewichtigen Grundes für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Abwägung nicht zur Unzumutbarkeit. Dies gilt auch, soweit die Streckung der Sonderzahlungserhebungen per Saldo zu höheren Zinslasten führt, denn dies ist der Beachtung des Übermaßverbotes geschuldet. Der Gesetzgeber hat mit mehreren Maßnahmen sicherstellen wollen, dass die Belastungen für die Institute sowohl in einem Abrechnungszeitraum als auch über den Zeitraum mehrerer Sonderzahlungserhebungen zumutbar bleiben. Die Annahme, dass eine zeitlich längere, aber der Höhe nach gedeckelte Sonderzahlungserhebung die Institute weniger stark belastet als wenige Jahre mit sehr hohen Sonderzahlungsfestsetzungen, ist trotz der damit einhergehenden geringfügig höheren Zinslasten nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers.

Insofern ist eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Wertpapierhandelsunternehmen durch die Sonderzahlungen nicht zu erkennen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der bereits bei der hier streitigen Festsetzung für 2010 sicher absehbaren zukünftigen mehrjährigen Heranziehung. Abweichendes mag sich gegebenenfalls im konkreten Einzelfall ergeben, wenn eine (atypische) individuelle Belastungswirkung vorgebracht wird. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin wird zu einer Sonderzahlung in Höhe von 1.143.341,67 Euro herangezogen. Ihr zuletzt fälliger Jahresbeitrag für das Jahr 2009 betrug 312.722,67 Euro. Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008/2009 belief sich auf 4.834.195,52 Euro. Ausgehend hiervon liegt die Belastungsobergrenze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV bei 2.175.387,98 Euro, wohingegen die Klägerin insgesamt nur 1.456.064,34 Euro zahlen muss, was lediglich 30,12 % ihres Jahresüberschusses entspricht und damit deutlich unterhalb der Belastungsobergrenze von 45 % des Jahresüberschusses liegt. Eine unzumutbare Inanspruchnahme liegt hierin nicht. Wie die konkrete Belastung der Klägerin in den Folgejahren aussehen wird, ist ungewiss; ihre Berechnungen gehen u.a. von der unzutreffenden Annahme gleichbleibender Anteile an den Finanzierungslasten aus und können schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden.

Dass die Höhe der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG anknüpft an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag, ist sachgerecht und ebenfalls verhältnismäßig. Denn ein hoher Jahresbeitrag ist Ausdruck höherer Leistungsfähigkeit, zumal durchaus auch insoweit ein Schutz vor übermäßiger Inanspruchnahme vorgesehen ist, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV den Jahresbeitrag der Höhe nach auf 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne begrenzt. Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

3. Der im Jahre 2005 festgestellte Entschädigungsfall der P... rechtfertigt ferner nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch sonst nicht die Schlussfolgerung, dass das System der Anlegerentschädigung gescheitert sei und die Klägerin zur Beitragszahlung zu einer untauglichen - damit verfassungswidrigen - Entschädigungseinrichtung herangezogen werde (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 11). Hieran ist festzuhalten. Insbesondere ändern die von der Klägerin auch in diesem Verfahren zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Äußerungen der Bundesbank, des Bundesrechnungshofes und des Bundesrates (in BT-Drs. 16/12599 vom 8. April 2009, S. 1) nichts, zumal das von ihr angegebene Zitat eine kritische Äußerung der Bundesbank zur EdW nicht enthält (vielmehr auf die EdÖ bezogen ist, vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Juli 2000, S. 38). Die Kritik des Bundesrechnungshofes vom Dezember 2008 ist außerdem überholt, die angemahnten Reformen der EdW sind mit den gesetzgeberischen Änderungen vom 25. Juni 2009 auf den Weg gebracht worden (Kritik in BT-Drs. 16/11000 vom 8. Dezember 2008, S. 107 ff.). Soweit die Klägerin mit ihrem (zweiten) Beweisantrag zu 4 (gemeint: zu 5) darauf abzielt, mittels Vorlage der Geschäftsberichte der Beklagten und Vernehmung eines Vertreters der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise der Kreditanstalt für Wiederaufbau jahresbeitragsübersteigende Kosten der Beklagten seit 1999 - damit ihre Überschuldung und fehlende Tragfähigkeit - zu belegen, war dem Antrag nicht nachzugehen. Er ist unerheblich, weil keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte - worauf es hier ankommt - zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr) in der Lage wäre. Im Gegenteil, die Zahlen über die Abwicklung des Schadensfalls der P... belegen dies gerade nicht, sondern zeigen, dass die Anleger spätestens seit der Kreditaufnahme der Beklagten beim Bund aufgabengemäß entschädigt werden. Die Beklagte hat im P...-Fall inzwischen insgesamt rund 71.500 Entschädigungsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 261 Mio. EUR getroffen (Zahlen abrufbar unter http://www.e-d-w.de/de/Phoenix-Stand.html). Der Umstand, dass die Beklagte hierfür auf die massiven Zwischenfinanzierungen des Bundes angewiesen war und die Institute die Kredite noch geraume Zeit durch Sonderzahlungen refinanzieren müssen, bedeutet nicht das Scheitern des Konzepts, das bei größeren Entschädigungsfällen von Anfang an Kreditaufnahmen vorsah (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG in der Fassung vom 16. Juli 1998). Selbst wenn die Beklagte in dieser Zeit erheblich höhere Verwaltungskosten hatte als zuvor - was angesichts der Dimension dieses Entschädigungsfalls durchaus plausibel wäre - ist nichts dafür ersichtlich, dass dies Einfluss auf das inzwischen abgeschlossene Entschädigungsverfahren gehabt hat, um dessen Refinanzierung es hier geht.

4. Soweit die Klägerin im Übrigen aus den Leistungen des Staates in den letzten Jahren im Zuge der Finanzkrise - etwa Rekapitalisierungskapital, Staatsgarantien, Liquiditätsbeihilfen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - herleiten will, dass ihre Heranziehung zu Sonderzahlungen zur Beklagten verfassungswidrig sei, dringt sie ebenfalls nicht durch. Die Rechtmäßigkeit ihrer Sonderzahlungslast auf der Grundlage des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen EdW-Beitragsverordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Staat in anderem Zusammenhang und auf Grund anderer Rechtsgrundlagen massive Anstrengungen zur Stabilisierung des Finanzsystems unternommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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