VG Cottbus, Urteil vom 27.03.2014 - 1 K 405/12
Fundstelle
openJur 2014, 10561
  • Rkr:

Im Rahmen der Anordnung einer medizinisch psychologischen Begutachtung bemisst sich die Verwertbarkeit eines im Verkehrszentralregister einzutragenden Vorfalls zwar grundsätzlich nach den Tilgungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Die auf einen noch verwertbaren Vorfall gestützte Anordnung der Begutachtung kann sich im Einzelfall allerdings als nicht mehr anlassbezogen und unangemessen erweisen.

Tenor

Die Ziffern 1., 2., 4. und 5. der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 (36.22 kc EG EZ 11/2011 - 27.10.2011) und die Ziffern 1. und 4. des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 (36.22 kc EG Wi 11/2011-15.03.2012) werden aufgehoben.

Der Gebührenentscheid in der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. Juli 2011 (36.22 kc EG 11/2011 - 13.07.2011) und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 (36.22 kc EG Wi 11/2011 - 29.09.2011), dieser unter Einschluss des Gebührenentscheides, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Entscheidungen des Beklagten im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der am 23. Juni 1961 geborene Kläger besaß eine am 31. Januar 1984 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, E, M und T (DDR ) und war als Berufskraftfahrer tätig. Das Amtsgericht Lübben verurteilte ihn am 26. Juni 2001 (rechtskräftig seit dem 04. Juli 2001) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm diese vor Ablauf von noch einem Jahr nicht neu zu erteilen. Der Kläger, der den Feststellungen des Urteils nach von 13.45 Uhr des Vortages bis um 05.00 Uhr des 17. Dezember 2000 in erheblichem Umfang getrunken hatte, war an diesem Tag gegen 12.50 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug in einem Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit – ein durch die Polizei am Unfallort durchgeführte Atemalkoholkontrolle habe der Verkehrsunfallanzeige nach „einen Wert von 1,28 Promille“ ergeben, die um 14.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,25 ‰ – ins Schleudern gekommen und hatte eine Fußgängerin dabei tödlich verletzt. Dem ärztliche Untersuchungsbericht nach absolvierte der Kläger sämtliche Prüfungen „sicher“, seine Sprache sei „deutlich“, sein Bewusstsein „klar“, sein Denkablauf „geordnet“ und sein Verhalten „beherrscht“ gewesen. Der Beklagte wurde im Dezember 2000 über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt, das Urteil des Amtsgerichts lag ihm am 30. Oktober 2001 vor.

Der Kläger beantragte am 16. April 2002 die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.

Der Beklagte setzte den Kläger in Kenntnis, dass „aus heutiger Sicht … eine Neuerteilung nach Einreichung aller Belege ab 27.06.2002 möglich“ sei und erteilte dem Kläger am 02. Juli 2002 eine neue Fahrerlaubnis, unter anderem der Klasse CE, gültig bis zum 06. Juni 2007, und der Klasse C1E, gültig bis zum 23. Juni 2011.

Mit Schreiben vom 25. April 2005 forderte der Beklagte den Kläger am 28. April 2005 unter Hinweis auf „Zuwiderhandlungen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis“ auf, seine Eignung bis zum 13. Juni 2005 in Form eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Die Beibringung eines Gutachtens werde auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) angeordnet, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 15. Februar 2005 mitgeteilt habe, dass auf ihn 8 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Ausschließlich der Begutachtungsstelle teilte der Beklagte unter dem 12. Mai 2005 mit, es solle geklärt werden, ob „der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder … (ob) als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor(liegen), die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der o. g. Klassen in Frage stellen“; zugleich solle geklärt werden, ob der Kläger auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Der Kläger erklärte sich am 07. Mai 2005 zwar mit einer Begutachtung einverstanden, legte ein Gutachten jedoch nicht vor. Mit Ordnungsverfügung vom 02. September 2005 entzog der Beklagte dem Kläger daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben.

Der Kläger habe nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, indem er die zulässige Geschwindigkeit und den Mindestabstand nicht eingehalten habe. Das Punktsystem des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) finde keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderen Vorschriften, hier nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, ergebe. Nach § 11 Abs. 8 FeV sei von der Ungeeignetheit des Klägers auszugehen, weil er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe.

Der Kläger erhob am 06. Oktober 2005 Widerspruch. Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 03. Mai 2006 auf, den Widerspruch bis zum 12. Mai 2006 zu begründen; anderenfalls „gehe (er) … davon aus, dass der Widerspruch als zurückgenommen gilt“.

Am 08. Januar 2006, 10. August 2006, 26. September 2006 und 17. April 2007 beging der Kläger ebenfalls als Führer eines Lastkraftwagens weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten; im September 2008 wurde er wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, auf die Urteile des Amtsgerichts Lübben vom 17. September 2008 (40 DS 1911 Js 22925/05 (309/07) und des Landgerichts Cottbus vom 19. Januar 2010 (25 Ns 28/08) wird Bezug genommen.

Der Beklagte zog den Führerschein des Klägers am 08. Mai 2007 ein, nachdem dieser die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE – bzw., so der Beklagte ausweislich einer Strafanzeige vom 08. Mai 2007, sämtlicher Klassen – und die Erteilung einer Fahrerkarte persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde beantragt hatte. Am selben Tag und am 06. Juli 2007, 18. November 2007 und 12. Januar 2009 erklärte sich der Kläger mit einer Begutachtung seiner Fahreignung einverstanden, ohne dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten erkennen ließe, unter welchen Umständen diese Erklärungen abgegeben wurden. Mit Schreiben vom 05. Juni 2007, 10. Juli 2007, 21. November 2007 und 24. Februar 2009 teilte der Beklagte den bezeichneten Begutachtungsstellen Fragestellungen mit, die inhaltlich denen der Mitteilung vom 12. Mai 2005 entsprechen; der Verwaltungsvorgang lässt nicht erkennen, dass der Kläger zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert wurde noch dass ihm die Fragestellung bekannt gemacht wurde.

Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Aussetzung des Antragsverfahrens, nachdem ihm das von Seiten des Beklagten fernmündlich am 23. Oktober 2007 nahegelegt worden war. Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 15. August 2008 setzte der Beklagte das Antragsverfahren am 18. August 2008 bis zum 09. Februar 2009 aus.

Mit Schreiben vom 14. September 2009 wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens darauf hin, dass der Kläger „zur Klärung der Frage der Kraftfahrtauglichkeit … gemäß § 11 FeV i. V. m. dem Straßenverkehrsgesetz aufgefordert (worden sei), ein Gutachten für Fahreignung von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen“. Der Antrag auf Neuerteilung müsse mit Blick auf § 11 Abs. 8 FeV abgelehnt werden, wenn der Kläger das „geforderte Gutachten“ nicht bis zum 24. September 2009 vorlege.

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen CE und C1E unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nach „§ 11 i. V. m. § 13 FeV“ erfolglos aufgefordert worden sei, „seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Form eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen“. Der Kläger erhob insoweit am 13. November 2009 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2010 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 02. September 2005 und den Bescheid vom 08. Oktober 2009 zurück; auf die Begründung, die unter I. auf die Straftat vom 17. Dezember 2000 Bezug nimmt und unter II. 1. ausführt, der Kläger sei im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens „nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, 5 und § 13 Nr. 2 a FeV“ zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufgefordert worden, wird Bezug genommen.

Der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprach die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 2011 (VG 1 K 359/10).

Am 31. Mai 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen „A und CE“ sowie die „erstmalige“ Erteilung einer Fahrerkarte; der Beklagte verlängerte die Fahrerlaubnis der Klassen C und C1 unter Einschluss der Klasse E an diesem Tag bis zum 23. Juni 2016.

Mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07. Juli 2011 und – nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass er den Kläger noch nicht vertrete – vom 13. Juli 2011 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV sowie § 11 Abs. 8 FeV erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis seiner Kraftfahreignung vorzulegen.

Der Kläger sei „Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE, M und L“. Es bestünden auf Grund der unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen fahrlässigen Tötung vom 17. Dezember 2000 „weiterhin“ Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Aus „heutiger Sicht“ hätte zwar bereits in dem Verfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden müssen, eine Feststellung der Fahreignung des Klägers sei mit der Neuerteilung jedoch nicht verbunden. Die Fahrt unter Alkoholeinfluss vom 17. Dezember 2000 sei auch weiterhin verwertbar. Die am Tattag um 14.00 Uhr entnommene Blutprobe habe eine BAK von 1,25 ‰ neun Stunden nach Trinkende ergeben und eine zu Gunsten des Klägers ermittelte BAK würde einen Wert von 2,15 ‰ ergeben. Zudem sei der Kläger Berufskraftfahrer und habe mehrfach sein Einverständnis erklärt, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Der Verdacht eines normabweichenden, unkontrollierten Trinkverhaltens gründe sich auf den Umstand, dass der Kläger noch neun Stunden nach Trinkende eine hohe BAK aufgewiesen habe, zum anderen darauf, dass er erst um 5.00 Uhr morgens aufgehört habe, zu trinken. Dieses Verhalten entspreche nicht dem eines durchschnittlichen Gesellschaftstrinkers. Das Gutachten habe die Frage zu klären, ob „der Untersuchte trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der FE-Klassen A1, Abe, A, B, BE, C1, C1E, CE, M und L sicher führen“ könne und ob „insbesondere nicht zu erwarten (sei), dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen“ werde. Das Gutachten sei bis zum 15. September 2011 vorzulegen, der Kläger könne die zu übersendenden Unterlagen zuvor einsehen und habe das Gutachten auf seine Kosten vorzulegen.

Für die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erhob der Beklagte mit gesondertem Gebührenentscheid Verwaltungsgebühren nach Ziffer 208 des Gebührentarifs (GebTSt) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Höhe von 20,50 € und Auslagen in Höhe von 0,55 €. Am 11. August 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Gebührenentscheidung in den Verfügungen vom 07. und 13. Juli 2011.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Gebührenentscheid vom 13. Juli 2011 – der einem erläuternden Schreiben an den Kläger vom 22. August 2011 nach wirksam sei – mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011, zugestellt am 04. Oktober 2011, zurück und setzte auf der Grundlage von Ziffer 400 GebTSt Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,60 € gegen den Kläger fest. Der Kläger hat insoweit am 04. November 2011 Klage erhoben (VG 1 K 820/11).

Nachdem der Beklagte eine Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2011 mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 ohne Begründung zurückgenommen hatte, entzog er dem Kläger mit weiterer Ordnungsverfügung desselben Tages, zugestellt am 01. November 2011, wiederum die Fahrerlaubnis der Klassen A und CE unter Einschluss der weiteren Klassen (Ziffer 1.), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben (Ziffer 2.), ordnete bezüglich der Ziffern 1. und 2. die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3.) und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld zur Abgabe des Führerscheins in Höhe von 500,- € an (Ziffer 4.). Zugleich setzte der Beklagte für die Entscheidung auf der Grundlage der Ziffer 206 GebTSt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 162,50 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 0,55 € fest (Ziffer 5.).

Dem Kläger sei nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er das von ihm rechtmäßig geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe und daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Der Kläger, der seinen Führerschein am 07. November 2011 abgegeben hatte, erhob am 01. Dezember 2011 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, das Amtsgericht Lübben habe ihm zwar die Fahrerlaubnis entzogen, seine charakterliche Ungeeignetheit jedoch nicht festgestellt. Der Beklagte sei, etwa in einem Schreiben vom 23. Mai 2002, davon ausgegangen, dass ihm die Fahrerlaubnis ohne Weiteres neu erteilt werden könne, wenn er die erforderlichen Unterlagen einreiche. Im Juli 2002 hätten keine Zweifel an seiner Fahreignung bestanden und mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sei die Feststellung seiner Fahreignung verbunden. Diese Entscheidung, auf die er habe vertrauen können, sei bindend und könne nicht 11 Jahre später revidiert werden. Seit Dezember 2000 sei er nie wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig geworden; es habe sich um ein singuläres Ereignis gehandelt, das der damaligen beruflichen und familiären Situation geschuldet gewesen sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012, durch Empfangsbekenntnis zugestellt am 19. März 2012, zurück (Ziffer 1.) und setzte auf der Grundlage der Ziffer 400 GebTSt Verwaltungsgebühren in Höhe von 162,50 € sowie Auslagen in Höhe von 0,55 € fest (Ziffer 4.). Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 19. April 2012 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben (VG 1 K 405/12) und am 20. April 2012 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (VG 1 L 126/12). Die Kammer hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 mit Beschluss vom 06. Juni 2012 aus den Gründen des § 80 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgehoben und dem Beklagten aufgegeben, dem Kläger den Führerschein wieder auszuhändigen. Der Beklagte hat nachfolgend die sofortige Vollziehung den Darlegungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach erneut angeordnet.

Mit Beschlüssen vom 12. April 2012 und vom 02. August 2012 hat das Gericht die Verfahren nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; dieser hat die Verfahren VG 1 K 820/11 und VG 1 K 405/12 mit Beschluss vom 05. November 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung in dem Verfahren VG 1 K 405/12 verbunden.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 und die Erhebung der Verwaltungsgebühr für die Aufforderung zur Begutachtung seien rechtswidrig. Dem Beklagten sei es auch unter Berücksichtigung der teilweisen obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Verwertung eines Vorgangs solange zulasse, solange er im Verkehrszentralregister verzeichnet sei, verwehrt, die Trunkenheitsfahrt zu berücksichtigen. Bei weiter zurückliegenden Vorfällen seien die Anforderungen dahingehend abzustufen, dass, je länger die für die Entscheidung zur Überprüfung der Fahreignung heranzuziehenden Ereignisse zurücklägen, umso intensiver ein aktueller einschlägiger Anlass zur Heranziehung dieser Vorfälle gefordert werden müsse. Hier jedoch sei ein aktueller Anlass nicht ersichtlich. Er sei nach Abgabe des Führerscheins im Jahr 2007 arbeitslos.

Im Übrigen liege die zum Unfallzeitpunkt festgestellte BAK nur knapp über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit und es sei weder im amtsgerichtlichen Urteil festgestellt worden, dass zum angenommenen Trinkende um 5.00 Uhr eine BAK von 2,15 ‰ vorgelegen habe, noch habe ein Sachverständiger diesen Wert errechnet; die „Rechenexperimente des Beklagten“ seien irrelevant.

Die Verwaltungsgebühr für die Aufforderung zur Begutachtung sei schon rechtswidrig, weil der Beklagte seine Ermessenserwägungen nicht dargelegt habe und eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unbekannt sei. Ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand rechtfertige lediglich die Festsetzung der Mittelgebühr. Der Beklagte versuche zudem wiederum, den Bescheid vom 07. Juli 2011 hinsichtlich der dort festgesetzten Gebühren zu vollstrecken. Die Amtshandlung sei aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 aufzuheben,

den Gebührenbescheid in dem Schreiben über die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 aufzuheben und

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass er die auf dem Vorfall vom 17. Dezember 2000 beruhenden Eignungszweifel seit April 2005 – und nicht erst im Jahr 2011 – „verfolgt“ habe, insbesondere habe er sich in der Fragestellung vom 25. April 2005 bereits hierauf bezogen; Bedenken angesichts des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2007 (OVG 5 S 3.07, OVG 5 M 1.07) bestünden schon von daher nicht. Für den überlangen Zeitablauf seien Verzögerungen von Seiten des Klägers maßgeblich gewesen, so die Einverständniserklärungen und die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens; dessen Verhalten lasse vermuten, dass er ein für ihn negatives Gutachten habe vermeiden wollen. Dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Januar 2010 nach sei der Kläger von Beruf Kraftfahrer. Die von Seiten des Klägers begangenen Verkehrsverstöße würden üblicherweise im schriftlichen Verfahren geahndet. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben finde im Gefahrenabwehrrecht keine Anwendung, weil es der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach lediglich darauf ankomme, ob die Behörde die für notwendig zu erachtenden Maßnahmen getroffen habe.

Die Gebührenentscheidung in der Aufforderung vom 13. Juli 2011 sei ebenfalls rechtmäßig. Sie sei inhaltlich hinreichend bestimmt und für den Kläger sei auch unzweideutig gewesen, dass er die Gebühren nicht zweimal zu bezahlen habe. Das zweite Schreiben habe lediglich wiederholenden Charakter zur Heilung von Zustellungsmängeln. Die Gebührenerhebung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; die Gebühr von 20,50 € liege leicht oberhalb der Mittelgebühr von 19,20 € im Gebührenrahmen von 12,80 € – 25,60 € nach Ziffer 208 GebTSt. Die Gebühr sei vom Amtsleiter der Straßenverkehrsbehörde per Verwaltungsanweisung nach Abwägung des Verwaltungsaufwandes, der Bedeutung, des wirtschaftlichen Werts oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Schuldner nach § 9 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) für alle typischen und durchschnittlichen Fälle der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens festgelegt worden. Lediglich atypische Fälle seien gesondert zu bewerten. Die Auslagen seien vom Kläger nach § 10 VwKostG zu erstatten.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Gebührenerhebung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ergänzt; auf die Einzelheiten des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren VG 1 K 820/11, VG 1 K 405/12 und VG 1 L 126/12, die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 1 Hefter) und die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 2013 beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Cottbus 17352/12 (1911 Js 22925/07) und 19767/05 (1910 Js 41819/00 V A) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kostenentscheid des Beklagten zu der Aufforderung vom 13. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (unter 1.); entsprechend ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2012 (unter 2.) einschließlich der Kostenentscheidungen sowie der Gebührenentscheid zum Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 (unter 3.) aufzuheben.

1. Der Kostenbescheid ist rechtsfehlerhaft, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufforderung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, am 13. Juli 2011 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2011 – OVG 1 S 233.10 – BA S. 3 <für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend>) nicht mehr vorlagen.

Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, sofern Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Die Beurteilung der Kraftfahreignung erfordert eine Prognose, ob der Betroffene voraussichtlich den verkehrsrechtlichen Anforderungen genügen wird, oder ob ihm auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG und des § 46 Abs. 1 FeV zur Gefahrenabwehr die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die in Ziffer 8.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Definition (vgl. BR-Drs. 443/98 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. Mai 1998, S. 261) ist daher sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 – juris Rn. 14).

Das Gericht sieht zwar in Übereinstimmung mit dem Beklagten § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) Fev nicht als erfüllt an, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch dann beizubringen ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr „oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt“ hatte. Zwar ergibt sich aus dem Unfallbericht des Polizeipräsidiums Cottbus vom 17. Dezember 2000, dass bei dem Kläger nach Messung mit einem „Dräger“ eine Atemalkoholkonzentration von 1,28 „Promille“ festgestellt worden sei. Angesichts der Umstände, dass bereits das Messgerät der Firma Dräger nicht präzisiert wurde, insbesondere auch ein Messprotokoll nicht vorliegt, und die in mg/l festzustellende Atemalkoholkonzentration zudem mit Blick auf die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang entnommene Blutprobe mit einem Blutalkoholwert von 1,25 ‰ Bedenken unterliegt (zu dem Verhältnis dieser Werte vgl. BGH, Beschl. v. 03. April 2001 – 4 StR 507/00 – juris Rn. 16 ff.), sind die Angaben in der Verkehrsunfallanzeige jedoch nicht hinreichend aussagekräftig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit a) 2. Alt FeV vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) – dieser inhaltsgleich mit § 13 Nr. 2 lit. a) 2. Alt.FeV vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) – waren allerdings gegeben. Nach dieser Bestimmung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (i. S. v. Ziffer 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV) begründen. Diese Tatsachen lagen – wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt – in der Vergangenheit vor, weil er am 17. Dezember 2000 ein Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr geführt hatte und zudem weitere Umstände die Gefahr eines nochmaligen Alkoholmissbrauchs im Sinne von Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nahelegten, die von solchem Gewicht waren, dass sie das Unterschreiten des Blutalkoholwertes von 1,6 ‰ nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit c) FeV bzw. das Fehlen des Wiederholungsdelikts des § 13 S. 1 Nr. 2 lit b) FeV aufwogen (vgl. zu diesen Anforderungen etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2008 – OVG 1 S 153.08 – BA S. 4 und Beschl. v. 26. März 2013 – OVG 1 S 19.13/OVG 1 M 29.13/OVG 1 L 30.13 – BA S. 3):

Zwar fehlt dem Umstand, dass der Kläger beginnend in den Mittagsstunden des 16. Dezember 2000 über einen Zeitraum von über 15 Stunden in erheblichem Umfang Alkohol zu sich genommen hatte, für sich genommen die hinreichende Aussagekraft, weil ein solches für einen Gelegenheitstrinker zwar ungewöhnliches Verhalten im Einzelfall auch einer besonderen seelischen Ausnahmesituation geschuldet sein mag und die Strafakten im Übrigen Einzelheiten vermissen lassen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit a) 2. Alt FeV ergaben sich aber jedenfalls aus der anzunehmenden BAK des Klägers in den Morgenstunden des Unfalltages in Verbindung mit dem Umstand, dass eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 in Rede stand. Die grundsätzlich zulässige Rückrechnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2008 – OVG 1 S 153.08 – BA S. 5) der festgestellten BAK auf die anzunehmende BAK nach Abschluss der Resorptionsphase belegt zumindest eine Konzentration von deutlich mehr als 1,6 ‰, die ein „Geselligkeitstrinker“ üblicherweise nicht erreicht und die für eine Alkoholproblematik sprechen könnte. Nach Abschluss der Resorption darf nach den maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen für die gesamte Dauer der Eliminationsphase nur noch ein gleichbleibender Stundenwert von 0,1 % angewendet werden; dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1973 – 4 StR 130/73 – juris). Mit Blick darauf, dass vorliegend lediglich das Trinkende um 05.00 Uhr gewiss ist, nicht jedoch das konkrete Trinkverhalten des Klägers und das Resorptionsende bekannt sind, erscheint die Nicht-Berücksichtigung eines Resorptionszeitraumes von zwei Stunden als angezeigt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1973, a. a. O.). Selbst in diesem Fall würde sich unter Berücksichtigung eines Abbauwertes zu Gunsten des Klägers von 0,1 ‰/h allerdings eine BAK von 1,95 ‰ ergeben.

Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Konsum von Betäubungsmitteln oder Alkohol als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden.

Es kann offen bleiben, ob der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation entgegengesetzt werden könnte, der Beklagte habe diese Befugnis verwirkt. Eine Verwirkung als Ausfluss des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB kann zwar auch dann anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile v. 07. Februar 1974 – BVerwG III C 115.71 – juris Rn. 18, v. 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 4.89 – juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 21. Januar 1999 – BVerwG 8 B 116.98 – juris Rn. 4; Urt. v. 04. April 2012 – BVerwG 8 C 9.11 – juris Rn. 24;vgl. auch Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 23). Auch böte der Sachverhalt jedenfalls Veranlassung, der Frage einer Verwirkung weiter nachzugehen – insbesondere ist auf die behördliche Verfahrensweise aufmerksam zu machen, den Kläger zwar darüber zu informieren, dass seine Fahreignung wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten Bedenken unterläge, dessen Fahreignung hinsichtlich eines Alkoholmissbrauchs aber „verdeckt“ durch eine Begutachtungsstelle mitprüfen zu lassen –, der Beklagte hat jedoch zutreffend darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung den Grundsatz der Verwirkung im Gefahrenabwehrrecht für nicht anwendbar erachtet (etwa BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2008 – BVerwG 7 B 12.08 – juris Rn. 7 und Beschl. v. 07. August 2013 – BVerwG 7 B 9.13 – juris Rn. 10 – jeweils zu einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01. April 2008 – 10 S 1388/06 – juris Rn. 50; OLG Stuttgart, Urt. v. 07. August 2013 – 9 U 108/12 – juris Rn. 28; Hessischer VGH, Beschl. v. 13. Januar 2010 – 8 B 2476/09 – juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 20. Januar 1999 – M 6 KM 98.4979 – juris Rn. 29 u. Beschl. v. 04. Juli 2013 – M 6a S 13.2261 – juris Rn. 40).

Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. Juli 2011 nicht mehr anlassbezogen und unverhältnismäßig war. Das erstgenannte Erfordernis ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 3 FeV auf die §§ 11, 13 und 14 FeV, die verlangt, dass der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen „bekannt geworden sein“ müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Zum anderen ergeben sich Schranken aus dem im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich (noch) bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 – juris Rn. 23 < zur Verwertbarkeit einer Straftat ohne Bezug zum Straßenverkehr >).

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer weiteren Entscheidung desselben Tages (Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris) für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nach einem Drogendelikt in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausschließlich auf den Umstand abgestellt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister noch verwertbar waren und Folgendes (juris – Rn. 33) ausgeführt:

„…Die hiernach gesetzlich festgelegten Fristen können nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss harter Drogen für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift. Eine bereits manifest gewordene Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung…“

Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmslos und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgten Alkohol- oder Drogendelikte zurückgreifen dürfte (a. A. für die dortigen Fallkonstellationen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 06. Mai 2008 – 11 CS 08.551 – juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 – 12 ME 142/07 – juris 8 – maßgebend sind allein die Tilgungsbestimmungen; so jedoch auch Bayerischer VGH, Beschl. vom 10. August 2011 – 11 CS 11.1271 – juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 – AN 10 S 12.00140 – juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 19. August 2009 – 2 B 2136/09 – juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2003 – 15 VG 1340/2003 – juris Rn. 8): In der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, war die Fahrerlaubnisinhaberin im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen aufgefallen und hatte die Fahrerlaubnis, die ihr durch strafgerichtliche Entscheidung entzogen worden war, nach sieben Jahren erneut beantragt; in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag hatte sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einer Begutachtung aufgefordert. Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.

Die Frage, innerhalb welchen Zeitrahmens Sachverhaltsumstände zum Anlass genommen werden können, die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers zu überprüfen, beantwortet sich danach zwar grundsätzlich anhand der Tilgungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Im Einzelfall mag eine Aufforderung aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, weil sich das Handeln der Fahrerlaubnisbehörde in dem Zeitpunkt der Aufforderung nicht mehr als anlassbezogen erweist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 10. Juli 2007 –4 K 1374/06– juris Rn. 52) und/oder das Gebot der Angemessenheit verletzt wird, weil einer Güterabwägung nach der Eingriff nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu Gewicht und Bedeutung der Grundrechte des Fahrerlaubnisinhabers steht.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht nur der Zeitablauf zwischen der Anlasstat und dem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde, sondern insbesondere das Ausmaß des Gefahrenverdachts gegen den Fahrerlaubnisinhaber, bei Alkoholdelikten etwa auch, in welchem Umfang die Alkoholisierung Rückschlüsse auf das Vorliegen und den Umfang eines Alkoholproblems zulässt; zudem kommt dem Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde entscheidende Bedeutung zu. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Februar 2007 (OVG 5 S 3.07, OVG 5 M 1.07– juris) insoweit Folgendes ausgeführt:

„…Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten Grundsätzen, auf die der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 257), setzt die Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung voraus, dass sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Urteile vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - [NJW 2002, 78] und vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - [NJW 2005, 3081]). Denn dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private, häufig existenzielle Interesse des Betroffenen an dem Bestand seiner Fahrerlaubnis gegenüber. Diesem Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse trägt § 46 Abs. 3 FeV mit dem Merkmal der Anlassbezogenheit („Werden Tatsachen bekannt…“) Rechnung. Danach muss der Betroffene die absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung hinnehmen, wenn die Behörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt hat, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062.96 - NJW 2002, 2378, im juris-Abdruck Rn. 48 ff. [54]).

Die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss trägt zwar ebenso wie das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr schon für sich genommen den Verdacht auf einen Eignungsmangel (vgl. § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV), weshalb der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auch kein Ermessen in Bezug auf die Entscheidung eingeräumt ist, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden soll.

Gleichwohl kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Vorfall als Grundlage für die Anforderung eines Gutachtens herangezogen werden. Denn wegen des mit der Begutachtung verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - a.a.O., im juris-Abdruck Rn. 22).

Die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen zurückgreifen darf, beantwortet sich zwar im Grundsatz anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes, wobei es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eine Berücksichtigung relativ lange zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG). Das ermöglicht es zweifellos, bei einer anlassbezogenen Klärung von Eignungszweifeln solange auf Verurteilungen zurückzugreifen, als noch kein Verwertungsverbot eingetreten ist.

Mit dem der Eignungsüberprüfung immanenten Zweck der Gefahrenabwehr und dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre es jedoch kaum zu vereinbaren, wenn die Tilgungsregelungen die Möglichkeit eröffneten, erstmals und ohne jeden weiteren Anlass auf eine Jahre zurückliegende Verurteilung bis zum Eintritt der - zumal nicht vom Zeitpunkt der Tat, sondern von dem des (ersten) Urteils abhängigen - Tilgungsreife zurückzugreifen, um an diese Verurteilung die sich aus § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV ergebenden Konsequenzen zu knüpfen und die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen…“

Nach dem der vorstehenden Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt bestanden in materieller und formeller Hinsicht erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, mit der die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf einen zum Zeitpunkt der Anordnung bereits neun Jahre zurückliegende Vorfall, welcher der Fahrerlaubnisbehörde bereits seit fünf Jahren bekannt war, überprüft werden sollte.

Dem stehen weitere Entscheidungen des 5. und des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen. Zwar hat der Senat in dem Beschluss vom 28. März 2007 (OVG 5 S 18.07) einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren zwischen dem Vorfall und der Anordnung aus dem September 2004 nicht beanstandet; ausschlaggebend waren hier jedoch die extrem hohe Alkoholisierung des Fahrerlaubnisinhabers, der im Straßenverkehr mit einer BAK von 2,81 ‰ aufgefallen war, und der Umstand, dass die Fahrerlaubnisbehörde unmittelbar nach Kenntniserlangung im September 2004 reagiert hatte.

Entsprechend ist der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2010 (OVG 1 M 40. 10) davon ausgegangen, dass eine Gutachtenanordnung neun Jahre nach dem Vorfall – der Antragsteller hatte zwei Mal ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer BAK von 2,84 ‰ und einer BAK von 2,38 ‰ geführt – nicht zu beanstanden sei, denn ungeachtet der sehr hohen Alkoholisierung war die Fahrerlaubnisbehörde sofort nach Kenntniserlangung tätig geworden war ( zu einer vergleichbaren Konstellationen vgl. auch etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 – 12 ME 142/07 – juris < 7,5 Jahre zwischen einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 3,14 ‰ und Bekanntwerden des Vorfalls/Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde>).

In diese Richtung tendierte auch die vormals für das Straßenverkehrsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschl. v. 09. September 2008 – 3 L 188/08), wonach eine Einzelfallbetrachtung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwar grundsätzlich nicht angezeigt sei, wenn auf die Tilgungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes zurückgegriffen werden könne, allerdings „allenfalls dann“ die Rechtmäßigkeit der Gutachtenaufforderung mit Blick auf § 46 Abs. 3 FeV fraglich sein könne, wenn die Straßenverkehrsbehörde mit der Aufforderung lange Zeit zugewartet habe (BA S. 4/5).

Hiervon ausgehend war die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. Juli 2011 – die sich erstmals für den Kläger ersichtlich auf Eignungszweifel bezog, die sich aus der Trunkenheitsfahrt vom 17. Dezember 2000 ergaben – nicht mehr anlassbezogen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unangemessen und damit materiell rechtswidrig.

Die Alkoholfahrt vom 17. Dezember 2000 war am 13. Juli 2011 allerdings noch verwertbar, denn die Tilgungsfrist von zehn Jahren nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310) – welche die Absicht des Gesetzgebers verdeutlicht, die Berücksichtigung von Alkoholstraftaten im Straßenverkehr für einen relativ langen Zeitraum zuzulassen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 – 12 ME 142/07 – juris Rn. 7) – begann hier nicht mit dem Tag des ersten Urteils am 26. Juni 2001 zu laufen, § 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StVG, sondern nach § 29 Abs. 5 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten am 02. Juli 2002. Bereits der Umstand, dass die zehnjährige Tilgungsfrist allein auf Grund der „Anlaufhemmung“ des § 29 Abs. 5 StVG noch nicht abgelaufen war, spricht allerdings für sich.

Die Aufforderung des Beklagten vom 13. Juli 2011 war nach einer Zeitspanne von annähernd elf Jahren jedoch nicht mehr anlassbezogen und im engeren Sinne unverhältnismäßig. Dieser Zeitpunkt ist entgegen der Auffassung des Beklagten maßgebend, weil der Kläger in der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 25. April 2005 (ebenso wenig wie im weiteren Verwaltungsverfahren bis erstmals hinreichend deutlich in dem Widerspruchsbescheid vom 08. April 2010) auf die aus dem Alkoholmissbrauch vom 17. Dezember 2000 resultierenden Eignungszweifel hingewiesen worden ist (vgl. Urt. der Kammer v. 20. April 2011 – VG 1 K 359/10 – UA S.8 ff.), die jedoch der Aufforderung vom 13. Juli 2011 nach (auch derzeit) noch die Fahreignung des Klägers in Frage stellen sollen. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer Gutachtenaufforderung für den Betroffenen – die etwa auch einem Auswechseln der in der Aufforderung bezeichneten Rechtsgrundlage im Nachhinein entgegenstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 55 ff.) – liegt auf der Hand, dass Zweifel der Behörde an der Fahreignung des Betroffenen, die diesem nicht mitgeteilt worden sind, nicht berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist lediglich am 17. Dezember 2000 – nachfolgend ungeachtet seiner Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer und ungeachtet des Umstandes, dass er wiederholt Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen hatte – jedoch weder mit noch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr durch übermäßigen Alkoholgenuss aufgefallen. Auch in Zusammenhang mit den ausweislich des Verwaltungsvorgangs offenbar wiederholten persönlichen Vorsprachen des Klägers in der Straßenverkehrsbehörde des Beklagten haben sich den Mitarbeitern offenbar keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Klägers ergeben.

Auch die Aussagekraft der Alkoholisierung des Klägers am 17. Dezember 2000 erweist sich für sich genommen als eher gering. Zwar lässt sich auf Grund einer Rückrechnung eine Alkoholisierung des Klägers an diesem Tag feststellen, die die Grenze des § 13 S. 1 Nr. 2 lit c) FeV von 1,6 ‰ deutlich übersteigt, die im Zeitpunkt der Kraftfahrzeugnutzung gegen 14.00 Uhr festgestellte BAK lag jedoch mit 0,15 ‰ nur geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit und die höchst mögliche BAK ist in ihrem Aussagehalt den festgestellten Blutalkoholkonzentrationen in der zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht vergleichbar. Zudem lassen die vorliegenden (Straf-)Akten nicht erkennen, ob und welche Ausfallerscheinungen der Kläger angesichts der auf Grund einer Rückrechnung anzunehmenden (höchsten) Alkoholisierung zeigte und der Umstand, dass im Zeitpunkt der Blutabnahme am 17. Dezember 2000 gegen 14.00 Uhr Ausfallerscheinungen dem ärztlichen Protokoll nach nicht vorlagen, ist wenig aussagekräftig. Das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen mag hier nämlich auf einen sogenannten „Nüchternschock“ zurückzuführen sein, der insbesondere dann nahe liegt, wenn der Täter – wie hier – einen Unfall verursacht hatte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. April 2009 – 2 Ss 159/09 – juris Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24. Februar 1993 – 1 Ss 232/92 – juris (nur LS) und NZV 1993, 277 u. Beschl. v. 29. Juli 1991 – 1 Ss 50/91 – juris Rn. 6). Hierfür könnte vorliegend insbesondere sprechen, dass der Kläger nicht nur einen Verkehrsunfall, sondern den Tod eines Menschen verursacht hatte, und dass der Kläger dem ärztlichen Untersuchungsbericht nach folgerichtig einen „depressiven Eindruck“ vermittelte und der ausdrücklichen Feststellung der Ärztin nach unter dem Einfluss des Unfalls stand.

Maßgeblich ist zudem – und vor allem – dass es der Beklagte in Zusammenhang mit dessen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im April 2002 unterlassen hat, die Sachverhaltsumstände der Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 17. Dezember 2000 zeitnah durch Anforderung der Ermittlungsakte weiter zu klären und den Kläger zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufzufordern, sondern ohne zusätzliche Umstände, die Zweifel an dessen Fahreignung begründen könnten, erstmals mit Verfügung vom 13. Juli 2011. In diesem Zusammenhang deutet die Tätigkeit der Behörde darauf hin, dass sie die Fahreignung des Klägers offenbar als eher unproblematisch eingeschätzt hat, denn anders ist es schwerlich erklärbar, aus welchen Gründen der Beklagte nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 02. September 2005 in einem Zeitraum von über 18 Monaten keine Veranlassung gesehen hat, den Führerschein des Klägers unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen eines Verwaltungszwangsverfahrens einzuziehen, und aus welchen Gründen er dem Kläger auf dessen Antrag vom 31. Mai 2011 gar die Fahrerlaubnis der Klassen C und C1 verlängert hat.

Zur Rechtfertigung des Zeitverzugs kann sich der Beklagte – schon deshalb – nicht darauf berufen, der Kläger habe vielfach sein Einverständnis mit einer Begutachtung erklärt und mehrfach die Aussetzung des Verfahrens beantragt, weil die Aussetzungsanträge zum einen in dem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, zum anderen auf Anraten bzw. auf den Hinweis des Beklagten erfolgt sind und es ihm unbenommen blieb, eine Aussetzung zu versagen. Auch ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, auf der Grundlage welcher Sachverhaltskenntnis der Kläger sein Einverständnis zu einer Begutachtung seiner Fahreignung erteilt hat. Einen Rückschluss auf eine Intention des Klägers, das Verfahren zu verzögern, erlauben diese Umstände jedenfalls nicht.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nach Ablauf eines Zeitraumes von elf Jahren damit nicht mehr anlassbezogen und unangemessen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger mit Ziffer 1. des Bescheides vom 27. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2012 zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Beklagte hat allerdings dem Grunde nach zutreffend ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, obwohl die am 02. Juli 2002 erteilte Fahrerlaubnis in diesem Zeitpunkt ohne eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers rechtswidrig war. Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes über die Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht nur bei einer rechtmäßig erteilten, sondern auch bei einer rechtswidrigen Fahrerlaubnis anzuwenden und gehen den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, § 48 VwVfG, vor. Es würde insbesondere dem Sinn des Gesetzes,. der in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit begründet liegt, widersprechen, in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften auszuweichen, die (lediglich) eine Ermessensentscheidung fordern und Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen (vgl. nur Urt. d. 1. Kammer v. 09. Februar 2012 – VG 1 K 1008/09 – juris Rn. 28 m. w. N.).

Die mangelnde Fahreignung des Klägers stand allerdings weder nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I. S. 310) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV positiv fest noch lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor. Nach dieser Bestimmung darf die Fahrerlaubnisbehörde zwar bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt und er im Rahmen der Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV hierauf hingewiesen worden ist, § 11 Abs. 8 S. 1 und 2 FeV. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig war, sie insbesondere anlassbezogen erfolgte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07BVerwGE 132, 315, 317; BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 – BVerwG 3 C 1.97 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28). Der Fahrerlaubnisinhaber hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen; der Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers begründet sich daher aus der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2008 – BVerwG 3 B 99.07 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15). Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht fällt dem Kläger vorliegend nicht zur Last, weil sich die Aufforderung vom 13. Juli 2011 – wie unter 1. ausgeführt – als rechtswidrig erweist.

Die Nebenentscheidungen nach Ziffer 2. und 4. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Oktober 2011 sind aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

3. Die Kostenentscheidungen zu der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 und zum Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 sowie der Gebührenentscheid zu dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 unterliegen im Rahmen der vorliegenden Klage ebenfalls der Aufhebung durch das Verwaltungsgericht.

Nach § 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), dieses zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften vom 16. Mai 2013 (GVBl. I S. 1, 20) – das Gebührengesetz für das Land Brandenburg ist nach seinem § 1 Abs. 1 und 3 nach Aufhebung des Verwaltungskostengesetzes zum 15. August 2013 durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz) vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3211) anwendbar – kann die Festsetzung der Gebühren und Auslagen zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Festsetzung. Sinn des § 25 Abs. 1 GebGBbg ist es entsprechend § 22 Abs. 1 VwKostG, den Betroffenen davon zu entbinden, neben der Sachentscheidung die damit verbundene Kostenfestsetzung ausdrücklich - sei es in Form einer eigenständigen Klage, sei es in Gestalt eines weiteren, gesonderten Klageantrags – angreifen zu müssen; diese soll nicht in Bestandskraft erwachsen, solange nicht die Bestandskraft der Sachentscheidung eingetreten ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 – juris, zu § 22 VwKostG0).

Die Kostenentscheidungen sind aus den Gründen zu 1. und 2. rechtswidrig und verletzten den Kläger nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 167 Abs. 2 VwGO.