OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2014 - I-17 U 107/11
Fundstelle
openJur 2014, 10448
  • Rkr:
Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - teilweise abgeändert und unter Aufhebung des die Klage abweisenden Versäumnisurteils des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2010 sowie unter Abweisung der weitergehenden Klage insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin - Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Eigentumswohnung in Senden, verzeichnet im Grundbuch von Senden des Amtsgerichts Lüdinghausen, Bl. 803a, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Senden, Flur 17, Flurstück 1273, Hof- und Gebäudefläche Schulze-Bremer-Str., verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 4. OG rechts, und dem Kellerraum Nr. 10 des Aufteilungsplanes - von ihren Verpflichtungen gegenüber der S. Security Trustee E-MAC DE 2006-I aus dem Darlehensvertrag der Parteien vom 16. September 2005 zu der Finanzprojekt-Nr. 2006601 in Höhe eines Rückstandes von 48.948,15 € für die Zeit bis zum 20. Dezember 2012 und in Höhe von weiteren 648,78 € monatlich in der Zeit seit dem 21. Dezember 2012 freizustellen.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zug um Zug gegen die Übertragung der vorbezeichneten Eigentumswohnung außerdem verpflichtet ist, die Klägerin

a)von jeglichen Hausgeldzahlungen gegenüber der WEG Schulze-Bremer-Str. in Senden in Höhe der jeweils noch zu beschließenden monatlichen Hausgelder für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 bis zu dem Ausscheiden der Klägerin aus der Eigentümergemeinschaft freizustellen,

b)von Grundsteuerzahlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, die sich auf die unter Ziffer 1 beschriebene Eigentumswohnung beziehen, gegenüber der Gemeinde Senden für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 in der jeweils geltenden Höhe freizustellen.

3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung und Übergabe des Besitzes an der unter Ziffer 1 bezeichneten Eigentumswohnung im Annahmeverzug befindet.

II.Die Klägerin trägt vorab die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Münster und die durch ihre Säumnis in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % der Beklagten auferlegt.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - einer ehemaligen Bank - Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer von der Beklagten finanzierten Eigentumswohnung.

Unter Vermittlung einer Fa. J. & Partner (nachfolgend: Fa. J.) kaufte die Klägerin - damals 40 Jahre alt und von Beruf Krankenpflegerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.850,00 € - im September 2005 von einer G. GmbH (nachfolgend: G.) zum Preis von 133.900,00 € die knapp 100 m2 große, im einzelnen in dem Urteilstenor zu Ziffer I 1 näher bezeichnete Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage Schulze-Bremer-Str. in 48308 Senden (Kreis Coesfeld). Das Angebot der Klägerin zum Erwerb der Wohnung - UR-Nr. 213/05 des Notars Gerhard W. in Oberhausen (Anlage K 10) - vom 16. September 2005 wurde von der G. mit Erklärung vom 21. September 2005 - UR-Nr. 823/05 des Notars Harald L. in Limburg (Anlage K 11) angenommen.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin ebenfalls am 16. September 2005 einen Darlehensvertrag (Anlage K 12) mit der - damals noch als "G. GmbH firmierenden - Beklagten über einen Darlehensbetrag in Höhe von 134.000.00 €, der in einer voraussichtlichen Laufzeit von 36,71 Jahren in monatlichen Raten in einer Höhe von jeweils 648,78 € an die Beklagte zurückgezahlt werden sollte. Zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit dieser Finanzierung in dem sich aus der Zweckerklärung vom 16. September 2005 (Anlage B 6) im einzelnen ergebenden Umfang bestellte die Klägerin mit notarieller Urkunde vom 22. September 2005 - UR-Nr. 833/05 des Notars Harald L. in Limburg - (Anlage K 18) zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in der Höhe des Darlehensbetrages nebst 10 % einmaliger Nebenleistung und jährlich 15 % Zinsen und unterwarf sich in derselben Urkunde außerdem der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und aus der Sicherungsgrundschuld wurden von dieser mit Vertrag vom 20. Juni 2006 (Anlage B 16) an eine in Amsterdam geschäftsansässige E-MAC DE 2006-I B.V. und von dieser mit Vertrag vom selben Tag (Anlage B 17) an eine S. Security Trustee E-MAC DE 2006-I (nachfolgend: S.) abgetreten. Mit Vereinbarung vom 06. Mai 2010 (Anlage B 20) ermächtigte die S. die Beklagte, ihre sämtlichen Rechte aus der Grundschuld sowie nach dem Vortrag der Beklagten auch diejenigen aus dem damit abgesicherten Darlehen gegenüber der Klägerin wahrzunehmen.

Seit Oktober 2007 erhält die Klägerin aus der - seitdem auch nicht mehr erneut vermieteten - Wohnung keine Mieteinnahmen mehr. Seit dieser Zeit hat sie die monatlichen Ratenzahlungen auf den Darlehensvertrag der Parteien sowie die Hausgeldzahlungen an die nach ihrem Vortrag mit der Verwaltung der Wohnung befasste P. GmbH (nachfolgend: Fa. P.I.M.) eingestellt. Die Beklagte betrieb daher zwischenzeitlich die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin; die von ihr eingeleiteten Anträge auf Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung wurden allerdings schon in den Jahren 2009 und 2010 wieder zurückgenommen. Gespräche der Parteien über die künftige Behandlung der Darlehensforderung führten jedoch zu keinem Ergebnis. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 (Anlage K 21) erklärte vielmehr der nachmalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten und kündigte zugleich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an.

Mit ihrer zunächst bei dem Landgericht Münster eingereichten und dort am 15. Januar 2010 eingereichten Klage vom 12. Januar 2010 gegen die Beklagte, die GSW und deren Geschäftsführer Ayhan Y. hat sich die Klägerin zum einen im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die damals betriebene Zwangsvollstreckung der Beklagten gewandt und zum anderen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in Anspruch genommen.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat sich das Landgericht Münster wegen der die Schadensersatzansprüche der Klägerin betreffenden Klageanträge für örtlich nicht zuständig erklärt und diese auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Duisburg verwiesen. Die bei ihm verbliebene Vollstreckungsgegenklage gegen die Beklagte hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 26. Januar 2011 - 14 O 32/10 - (Anlage BBK 1), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei zur Rückzahlung des durch die zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld und durch ihre persönliche Vollstreckungsunterwerfung besicherten Darlehens verpflichtet, weil sie das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte, die sie deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung entgegen halten könnte, bereits nicht in schlüssiger Form dargelegt habe. Nach der Zurückweisung der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2011 - I-5 U 33/11 - (Anlage BBK 2) sowie der Zurückweisung auch der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluss des BGH vom 14. Juni 2012 - V ZR 184/11 - (Anlage BBK 3) ist dieses Urteil des Landgerichts Münster in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden.

Die Klägerin hat behauptet: Sie sei von den Mitarbeitern der Fa. J., die ihr sowohl den Kaufvertrag über die Wohnung wie auch das Darlehen zu dessen Finanzierung vermittelt hätten, arglistig getäuscht worden. Diese Täuschung müsse sich auch die Beklagte zurechnen lassen, da sie mit dem Verkäufer der Wohnung und den verschiedenen, im Zusammenhang mit der Vermittlung der Wohnung eingeschalteten Vertriebsgesellschaften in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet habe. Der Verkauf sämtlicher Wohnungen in dem Objekt Schulze-Bremer-Str. sei gleichermaßen von der Beklagten finanziert worden. Sie habe ursprünglich überhaupt keine Immobilie erwerben wollen, sondern mit der Fa. J. & Partner nur deshalb Kontakt aufgenommen, weil sie ein Darlehen in Höhe von 2.000,00 € für die Reparatur ihres PKW benötigt habe. Der Mitarbeiter W. der Fa. J. habe ihr jedoch den Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung angeboten; das benötigte Geld für die Reparatur des PKW habe ihr W. nach dem Kauf der Wohnung geschenkt. W. habe behauptet, die Wohnung finanziere sich bis auf eine an die Fa. P.I.M. zu leistende Zuzahlung in Höhe von monatlich nur 100,00 € aus den anfallenden Mieteinnahmen vollständig selbst. Mit dem Kaufpreis für die Wohnung sei alles abgegolten, insbesondere würden Zusatzkosten nicht entstehen. Die Mieteinnahmen seien durch die Existenz eines von der Fa. P.I.M. geführten Mietpools und durch das Bestehen einer Mietgarantie abgesichert; die Fa. P.I.M. werde im Falle eines Leerstandes auch für einen Nachmieter sorgen. Die Zusicherungen von W. seien jedoch falsch gewesen. Wie ihr erst am 23. November 2005 durch die Übersendung einer vorläufigen Einnahme-/Überschussrechnung der Fa. P.I.M. klar geworden sei, habe die tatsächliche Höhe der an diese zu leistenden Zuzahlung nicht bei 100,00 €, sondern bei 340,93 € pro Monat gelegen. Tatsächlich handele es sich bei der Wohnung um eine Schrottimmobilie, deren wahrer Verkehrswert im September 2005 bei allenfalls 45.000,00 € gelegen habe. Das sei der Beklagten aufgrund ihrer Kenntnisse auf dem Immobilienmarkt und aus Gutachten über die Wohnungen des Objekts Schulze-Bremer-Str., die sie selbst in Auftrag gegeben habe, auch bekannt gewesen. Trotz dieses Wissensvorsprungs habe die Beklagte sie - die Klägerin - aber über den tatsächlichen Wert der Wohnung nicht aufgeklärt und ihr von deren Erwerb nicht abgeraten.

Die Klägerin hat deshalb erstinstanzlich von der Beklagten die Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 16. September 2005, Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an der streitgegenständlichen Wohnung sowie die Feststellung verlangt, dass sie die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Freistellungspflicht im Verzug befindet und dass sie verpflichtet sei, ihr auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verletzung der Vertragspflichten der Beklagten bei der Anbahnung und dem Abschluss des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages über die Wohnung in der Vergangenheit schon entstanden sei und in der Zukunft noch entstehen werde.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. In der Sache hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin von den Mitarbeitern der Fa. J. arglistig getäuscht worden sei. Außerdem seien auch die Voraussetzungen für die Annahme einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Fa. J. nicht gegeben. Der Kaufpreis für die Wohnung sei nicht sittenwidrig überhöht gewesen, zumindest jedoch sei ihr von einer derartigen Überhöhung des Kaufpreises nichts bekannt gewesen. Die von ihr - ohnehin nur in ihrem eigenen Interesse und nicht für die Klägerin - vorgenommene Ermittlung des Beleihungswertes mit Hilfe einer hauseigenen Software unter Heranziehung von Informationen aus einer unter der Bezeichnung "HVB-Expertise" im Internet verfügbaren Datenbank der HypoVereinsbank habe eine solche Überhöhung des Kaufpreises nicht ergeben.

Mit Versäumnisurteil vom 25. November 2010 hat das Landgericht Duisburg die zu ihm verwiesene Schadensersatzklage gegen die Beklagte abgewiesen. Die gegen die GSW und deren Geschäftsführer Y. gerichteten Schadensersatzklagen hat das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom selben Tage abgetrennt, weil eine Klagezustellung an diese Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewirkt werden konnte. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht dieses Versäumnisurteil auf den hiergegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Klägerin aufrecht erhalten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre Klage zugleich noch erweitert hat. Zur Begründung der Berufung gegen die Abweisung der Klage in dem durch das Landgericht abgehandelten Umfang wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Mit der Erweiterung ihres Klagebegehrens in der Berufungsinstanz hat sie zunächst einerseits die ihr nach ihrer Behauptung aus dem Erwerb der Wohnung entstandenen Schäden konkretisiert und zum anderen die Feststellung begehrt, dass sie der Beklagten keine weiteren Zahlungen aus dem Darlehensvertrag der Parteien, aus der zu dessen Absicherung bestellten Grundschuld und aus der von ihr abgegebenen Unterwerfungserklärung mehr schuldet. Mit der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2014 gestellten Fassung ihrer Berufungsanträge begehrt sie diese Feststellung jedoch nur noch hilfsweise für den Fall, dass der Senat ihren Antrag auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten für nicht begründet halten sollte.

Sie meint, das Nichtbestehen weiterer Ansprüche der Beklagten auch aus der Grundschuld und aus der Vollstreckungsunterwerfung ergebe sich schon daraus, dass diese aufgrund der Abtretung an die E-MAC DE 2006-I B.V. und von dort an die S. unstreitig nicht mehr die Gläubigerin der Ansprüche aus der Grundschuld und aus der in der Urkunde des Notars L. vom 22. September 2005 erklärten Vollstreckungsunterwerfung sei. Hilfsweise für den Fall, dass der Beklagten dennoch Ansprüche aus der Grundschuld oder der Vollstreckungsunterwerfungserklärung zustehen sollten, beruft sich die Klägerin auf ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, dass ihr gegen die Beklagte zustehe, weil ihr diese im Falle einer Inanspruchnahme aus der Grundschuld oder aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung im Gegenzug jedenfalls die einer solchen Inanspruchnahme zugrunde liegenden Titel herausgeben müsse. Dazu sei diese jedoch wegen der erfolgten Abtretungen dauerhaft nicht imstande.

Nach mehrfacher Änderung ihrer Anträge beantragt die Klägerin nunmehr (sinngemäß),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des die Klage abweisenden Versäumnisurteils vom 25. November 2010

1.die Beklagte zu verurteilen, sie von jeglichen Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der Parteien vom 16. September 2005 zu der Finanzprojekt-Nr. 2006601 freizustellen, Zug um Zug gegen die Übertragung der folgenden Immobilie

Eigentumswohnung in Senden, verzeichnet im Grundbuch von Senden des Amtsgerichts Lüdinghausen, Bl. 803a, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Senden, Flur 17, Flurstück 1273, Hof- und Gebäudefläche Schulze-Bremer-Str., verbunden mit dem Sondereigentum an der in dem Aufteilungsplan mit der Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 4. OG rechts, und dem Kellerraum Nr. 10 des Aufteilungsplanes,

hilfsweise

festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten keine Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages der Parteien vom 16. September 2005 zu der Finanzprojekt-Nr. 2006601 mehr schuldet und die Beklagte auch nicht als Ermächtigte berechtigt ist, von der Klägerin Zahlungen aus dem vorgenannten Darlehensvertrag zu verlangen,

2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung des Eigentums und Übergabe des Besitzes an der unter Ziffer 1 bezeichneten Wohnung im Annahmeverzug befindet,

3.die Beklagte zu verurteilen,

a)an sie 7.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b)sie von jeglichen Hausgeldzahlungen gegenüber der WEG Schulze-Bremer-Str. in Senden in Höhe der jeweils noch zu beschließenden monatlichen Hausgelder für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 bis zu dem Ausscheiden der Klägerin aus der Eigentümergemeinschaft freizustellen,

c)sie von Grundsteuerzahlungen und sonstigen öffentlichrechtlichen Abgaben, die sich auf die unter Ziffer 1 beschriebene Eigentumswohnung beziehen, gegenüber der Gemeinde Senden für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 in der jeweils geltenden Höhe freizustellen,

d)an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.197,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus und im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufklärungspflichten der Beklagten bei der Anbahnung des Darlehensvertrages vom 16. September 2005 zu der Finanzprojekt-Nr. 2006601 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die Klägerin sich zur Untermauerung ihres Tatsachenvortrages zum Teil auf neues Vorbringen berufe, das sie auch schon in der ersten Instanz hätte vorbringen können, sei sie mit diesem Vorbringen wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit das Landgericht den Vortrag der Klägerin im Hinblick auf eine Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs für nicht ausreichend erachtet habe, seien die Feststellungen des angefochtenen Urteils auch für das Berufungsverfahren bindend, denn die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten. Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz sei unverständlich. Zumindest soweit damit eine Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen ihrerseits gegen die Klägerin aus der Grundschuld und aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung begehrt werde, fehle dafür auch schon das erforderliche Feststellungsinteresse. Dass solche Ansprüche ihr - der Beklagten - wegen der erfolgten Abtretungen aus eigenem Recht nicht zustünden, sei zwischen den Parteien unstreitig.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen R., durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch die mündliche Anhörung des gerichtlichen beauftragten Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 10. September 2013 sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013 und vom 10. Januar 2014 verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in dem sich im einzelnen aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang überwiegend auch in der Sache Erfolg.

1. Das - sprachlich etwas unklar gefasste - Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, sie von jeglichen Forderungen "aus und im Zusammenhang mit" dem Darlehensvertrag der Parteien vom 16. September 2005 freizustellen (Berufungsantrag Nr. 1), versteht der Senat dahingehend, dass die Klägerin - so wie auch schon in der ursprünglichen Fassung dieses Antrages in der Berufungsbegründung - nach wie vor nur eine Freistellung von den durch die Beklagte für die S. geltend gemachten Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag anstrebt und dass den Worten "und im Zusammenhang mit" (diesem Darlehensvertrag) daher ein konkreter inhaltlicher Gehalt nicht zukommen soll.

a) Der so verstandene Antrag der Klägerin ist zulässig.

aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Verurteilung zur Freistellung, wie sie die Klägerin hier verlangt, bedarf zwar zumindest der Angabe von ausreichenden Anhaltspunkten über den Umfang der Verbindlichkeit, von der freigestellt werden soll, da sie ansonsten ohne eine nur in einem zusätzlichen Rechtsstreit zu erreichende Konkretisierung nicht vollstreckbar wäre (BGHZ 67, 249 ff. = NJW 1980, 1450 ff. = juris Rn 6; MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 4. Auflage, § 253 ZPO Rn 13 m.w.N.). Die erforderliche Konkretisierung hat die Klägerin, nachdem sie auf deren Notwendigkeit schon in dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 11. November 2013 hingewiesen wurde, jedoch mittlerweile vorgenommen. Das bisher in diesem Zusammenhang noch fehlende Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Dezember 2012 (Anlage BB 13), aus dem sich die Gesamthöhe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände auf die Darlehensverbindlichkeiten von 48.948,15 € ergibt, hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 08. Januar 2014 mittlerweile vorgelegt; die Höhe der von dem Antrag außerdem erfassten Darlehensraten von 648,78 € ergibt sich unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Einer unmittelbaren Aufnahme dieser Zahlen in den Antrag selbst bedurfte es nicht, da dieser durch den Senat auf der nunmehr gegebenen Grundlage jedenfalls selbst in der erforderlichen Art und Weise ausgelegt werden kann.

bb) Der Zulässigkeit des Antrages steht auch die bereits ergangene Entscheidung des Landgerichts Münster aus der nach der Abtrennung des vorliegenden Rechtsstreits dort verbliebenen Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen. Durch diese ist allein über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld und aus dem in der notariellen Urkunde vom 22. November 2005 außerdem enthaltenen Schuldanerkenntnis entschieden. Auch soweit die Vollstreckungsgegenklage erfolglos damit begründet worden ist, dass die durch die Grundschuld und durch das Schuldanerkenntnis besicherten Darlehensverbindlichkeiten nicht bestehen, ist die Klägerin nicht daran gehindert, sich auf das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeiten in dem vorliegenden Rechtsstreit erneut zu berufen, denn der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage erschöpft sich allein in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und durch die Abweisung der Vollstreckungsklage als unbegründet ist lediglich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung trotz der dagegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen bestätigt worden. Die Entscheidung über diese Einwendungen oder das materiellrechtliche Bestehen der titulierten Ansprüche ist aber dadurch nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH WM 2014, 1248 f. = juris Rn 12; BGH WM 2009, 918 ff. = juris Rn 8 f.; BGH WM 1985, 703 f. = juris Rn 10 und 14; Schuschke/Walker/Raebel, Zwangsvollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Auflage, § 767 ZPO Rn 42; BeckOK/Preuß, Zivilprozessordnung, Edition 11 (Stand: 01. Januar 2014), § 767 ZPO Rn 55; a.A. MüKo ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Auflage 2012, § 767 ZPO Rn 98 und wohl auch Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 767 ZPO Rn 55, alle jeweils m.w.N.).

Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Sonderfall einer erfolglos erklärten Aufrechnung (BGH WM 2009, 918 ff. = juris Rn 10 ff. m.w.N.) ist der in einer Vollstreckungsgegenklage erfolglose Schuldner daher an der erneuten Geltendmachung auch eines im Zuge dieser Vollstreckungsgegenklage bereits für unbegründet erachteten Einwandes in einem anderen Rechtsstreit über das Bestehen des titulierten Anspruchs nicht gehindert. Lediglich einen ihm durch die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Titel entstandenen Schaden - um den es hier jedoch nicht geht - kann er in einem derartigen Rechtsstreit nicht mehr geltend machen, weil die Rechtmäßigkeit dieser Vollstreckung nach dem Ergebnis der Vollstreckungsgegenklage bereits abschließend feststeht (BGH WM 1960, 807 = juris Rn 16 f.).

Auch eine Präklusion der Klägerin mit dem in der Vollstreckungsgegenklage bereits geltend gemachten Einwand des Nichtbestehens der Darlehensforderung analog § 767 Abs. 2 ZPO - wie sie anscheinend in dem Urteil des BGH vom 05. März 2009 - IX ZR 141/07 - = WM 2009, 918 ff. = juris Rn 12 ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen über die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung in der Vollstreckungsgegenklage in dieser Entscheidung zumindest erwogen wird - kommt jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin alle von ihr dem Darlehen wie auch der Grundschuld und dem Schuldanerkenntnis entgegen gehaltenen Einwendungen in der von ihr zunächst einheitlich erhobenen Klage gleichermaßen von Anfang an geltend gemacht hat und es allein als Folge der von dem Landgericht Münster vorgenommenen Verfahrenstrennung zu der Notwendigkeit einer mehrfachen Entscheidung über diese Einwendungen durch zwei verschiedene Gerichte gekommen ist, es sich also bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Folgeprozess, sondern nur um einen abgetrennten Teil ein- und desselben Ausgangsprozesses handelt.

b) Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Freistellung von den vorgenannten Ansprüchen der S. aus dem Darlehensvertrag der Parteien Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an der streitgegenständlichen Wohnung verlangen.

aa) Die Beklagte ist der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zuge der Anbahnung des Darlehensvertrages gemäß den §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

aaa) Die Beklagte hat ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Aufklärungspflichten im Zuge der Vertragsverhandlungen über das Zustandekommen des Darlehensvertrages verletzt, denn sie hat es unterlassen, die Klägerin vor dem Abschluss dieses Vertrages über die Sittenwidrigkeit des mit dem Darlehen zu finanzierenden Kaufvertrages mit der GSW aufzuklären.

(1) Der Kaufvertrag mit der GSW über die streitgegenständliche Eigentumswohnung in Senden war sittenwidrig.

(a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn es nach seinen aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann dabei selbst ein Rechtsgeschäft, das den Tatbestand des Wuchers im engeren Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach der allgemeineren Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt. Ist das Missverhältnis besonders grob, so ist allein schon deswegen der Rückschluss auf eine bewusste oder zumindest grob fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Missverhältnis in diesem Sinne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Begünstigten (BGHZ 146, 298 ff. = WM 2001, 637 ff. = juris Rn 10 ff. m.w.N.).

(b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kaufpreis für die Wohnung der Klägerin objektiv in einem die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages begründenden Ausmaß überhöht gewesen ist.

(aa) Als Basis für diese Feststellung geht der Senat zunächst davon aus, dass sich die Wohnung selbst wie auch die gesamte Wohnungseigentumsanlage jedenfalls im Kern auch schon bei Abschluss des Kaufvertrages im September 2005 in demselben schlechten baulichen Zustand befunden haben, wie ihn der Sachverständige S. auch bei seiner Begutachtung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens 2 K 7/09 AG Lüdinghausen (nur WE-Anlage) sowie - siehe sein Schreiben an den Senat vom 10. September 2013 - im Zuge der Vorbereitung eines Gutachtens in dem weiteren Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 39/12 (Besichtigung auch der Innenräume der Wohnung) auch schon am 21. April 2009 und am 08. April 2013 vorgefunden hat, dass in der Wohnungseigentumsanlage auch schon im September 2005 erhebliche Leerstände zu verzeichnen waren und dass die Anlage in mit dem örtlichen Immobilienmarkt vertrauten Kreisen auch schon im September 2005 als "sozialer Brennpunkt" mit einem ungünstigen Wohnumfeld allgemein bekannt war. Dass sich die im September 2011 insgesamt leerstehende (Privatgutachten E. vom 21. September 2011 = Anlage BK 2, Seite 8) und auch schon im April 2009 nur noch zu ca. einem Drittel (Gutachten S. vom 10.09.2013, Seite 6) bewohnte Wohnungseigentumsanlage auch schon im Jahre 2005 in einem nur äußerst schlechten baulichen Zustand befunden haben muss, entnimmt der Senat vor allem den sehr lebhaften und plastischen Schilderungen des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013, der als Mieter selbst in einem vergleichbaren Nachbarobjekt (Haus Nr. 5 ) wohnt und in der Zeit von 2007 bis 2012 als ehrenamtlicher Hausmeister in dem Objekt mit der Wohnung der Klägerin (Haus Nr. ) tätig gewesen ist. Ausgehend von der plausiblen und ohne weiteres glaubhaften Aussage dieses Zeugen war insbesondere auch schon vor dieser Zeit das Flachdach des Gebäudekomplexes undicht und man hatte zum Zwecke der Beseitigung der bestehenden Probleme unter anderem die Kiesschicht auf dem Dach entfernt, aber nicht wieder ersetzt, sondern die begonnenen Arbeiten - wohl aus finanziellen Gründen - wieder abgebrochen; die dadurch bedingten, noch schlimmeren Undichtigkeiten in den Häusern Nr. und hatten in einer Reihe der Wohnungen bereits zu ganz erheblichem Schimmelbefall geführt. Hinzu kamen Wartungsmängel an der Heizungs- und an der Liftanlage, die in zunehmendem Maße zu Ausfällen führten, bis schließlich der Lift im Jahre 2008 oder 2009 vollständig stillgelegt werden musste und es seit dem Jahre 2010 oder 2011 auch praktisch keine funktionsfähige Heizungsanlage mehr gab. Weitere Probleme gab es mit einer sanierungsbedürftigen Hauptwasserleitung und im Keller fiel bereits der Putz von den Wänden; irgendwelche Reparaturarbeiten wurden aber während der gesamten Zeit von 2007 bis 2012 nicht durchgeführt. Schon beim Einzug des Zeugen im Jahre 2007 waren in dem von ihm selbst bewohnten Haus Nr. nur noch vier von acht Wohnungen vermietet, in dem Haus Nr. mit der Wohnung der Klägerin immerhin noch neun von zehn. Zusätzlich bestätigt wird der außergewöhnlich schlechte Zustand auch durch die von dem Sachverständigen S. in einem weiteren Schreiben an den Senat vom 10. September 2013 mitgeteilte und auch in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 10. Januar 2014 noch einmal erneut zur Sprache gekommene Tatsache, dass der Gutachterausschuss schon im Jahre 2005 von einer Aufnahme der damaligen Verkäufe der Wohnungen in der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage - darunter auch den Verkauf an die Klägerin durch die GSW - in die Sammlung der örtlichen Immobilienkaufpreise ganz bewusst abgesehen hat, weil die dabei gezahlten Preise die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht widerspiegelten. Jedenfalls den Mitgliedern des Gutachterausschusses war demnach der schlechte Zustand der Anlage und die mangelnde Angemessenheit der von den Wohnungskäufern verlangten Preise auch schon zum damaligen Zeitpunkt ohne Weiteres bekannt, ebenso wie im Übrigen auch die ungünstige soziale Struktur (das "segregative Wohnumfeld"), von welcher der Sachverständige S. schon in seinem Gutachten vom 10. Juni 2009 in dem Verfahren 2 K 7/09 AG Lüdinghausen und sodann erneut in seiner Anhörung vom 10. Januar 2014 berichtet hat.

(bb) Ausgehend von der geschilderten Ausgangslage ist der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 10. September 2013 in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Verkehrswert der von der Klägerin erworbenen Wohnung auch schon am 16. September 2005 nur auf einen Betrag von 30.000,00 € belaufen hat. Sowohl nach diesem Gutachten wie auch nach der ersten Begutachtung aus dem Jahre 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Sachverständige noch zu einem Verkehrswert von 40.000,00 € ohne und 32.000,00 € mit Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages wegen der mangelnden Kenntnis von näheren Einzelheiten über die Qualität der Bausubstanz und mit Rücksicht auf die Wohnungsgröße gelangt war, wie auch nach dem von der Klägerin zusätzlich vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen E. vom 21. September 2011, welches zu einem Verkehrswert von 48.000,00 € gelangt, hat der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis von 133.900,00 € daher jedenfalls bei weit mehr als dem Doppelten des objektiven Verkehrswertes gelegen und es hat folglich ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven Verkehrswert der Wohnung vorgelegen.

(cc) Die gegen das Ergebnis dieser Begutachtung erhobenen Einwendungen der Beklagten gehen fehl.

(aaa) Der Begutachtung durch den Sachverständigen S. und den Privatsachverständigen E. kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, dass diese ihrer Bewertung im Ergebnis ausschließlich die Ertragswertmethode zugrunde gelegt haben.

(α) Grundsätzlich ist allerdings zutreffend, dass für die Wertermittlung von Immobilien nach der Regelung des heute geltenden § 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV ebenso wie auch nach der entsprechenden Regelung der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch die Klägerin noch geltenden Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 WertV sowohl das Vergleichs- wie auch das Ertragswert und das Sachwertverfahren herangezogen werden können. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ImmoWertV/§ 7 Abs. 2 WertV ist jedoch bei der Verfahrenswahl zu berücksichtigen, dass die Wertermittlungserfahren jeweils nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalles zu wählen sind, und es ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV/§ 7 Abs. 1 Satz 3 WertV bei der Ermittlung des Verkehrswertes dieser aus dem oder den jeweils herangezogenen Verfahren unter der Würdigung der jeweiligen Aussagekraft dieser Verfahren abzuleiten.

(β) Bezogen auf das hier in Rede stehende Objekt hat dies zunächst zur Folge, dass jedenfalls eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren von vornherein ausscheidet oder zumindest im Ergebnis in die Ermittlung des Verkehrswertes nicht eingehen kann, weil dieses nur für Objekte geeignet ist, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ihrem in der Bausubstanz verkörperten Wert gehandelt werden, ohne dass dabei eine Rentierlichkeit der Nutzung angestrebt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 106. Ergänzungslieferung, § 8 ImmoWertV Rn 65). Das ist hier aber gerade nicht der Fall, denn es handelt sich bei der streitigen Eigentumswohnung ganz im Gegenteil um ein typischerweise gerade nicht mit Rücksicht auf ihre Bausubstanz gehandeltes Objekt wie z.B. ein zur Eigennutzung bestimmtes Einfamilienhaus, sondern um ein reines Renditeobjekt. Dementsprechend ist der Sachwert denn auch hier von dem Privatsachverständigen E. überhaupt nicht und von dem Sachverständigen S. lediglich in seinem Gutachten aus dem Jahre 2009 - als nicht marktangepasster Sachwert - auf Wunsch des zuständigen Versteigerungsgerichts rein nachrichtlich ausgewiesen worden, weil der Verkehrswert bei einem derartigen Objekt nur nach der Ertrags- oder nach der Vergleichswertmethode bemessen werden kann.

(γ) Darüber hinaus hat der Sachverständige S. aber sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch vor allem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2014, in der insbesondere diese Frage noch einmal mit den Beteiligten erörtert worden ist, in überzeugender Weise dargelegt, warum in der konkreten Bewertung auch die Vergleichswertmethode keine Berücksichtigung gefunden hat und daher im Ergebnis allein auf das Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden musste. Denn die Anwendung des Vergleichswertverfahrens mag zwar bei der Bewertung von Wohnungseigentum regelmäßig im Vordergrund stehen, setzt aber zumindest voraus, dass eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen überhaupt verlässlich ermittelt werden kann (BGH WM 2008, 967 ff. = juris Rn 32 m.w.N.). Nach solchen hat sich der Sachverständige durch eine entsprechende Anfrage bei dem zuständigen Gutachterausschuss des Kreises Coesfeld hier auch kundig gemacht, jedoch mit dem Ergebnis, dass geeignete Daten über vergleichbare Kauffälle nicht vorhanden waren und die allenfalls in Betracht kommenden Verkaufspreise aus den - sämtlich ebenfalls über die Beklagte finanzierten - Verkäufen anderer Wohnungen desselben Objekts durch die GSW an verschiedene Endkunden in demselben Zeitraum, in den auch der Kaufvertrag der Klägerin fällt, von dem Gutachterausschuss aus den bereits dargelegten Gründen für seine Datensammlung wegen ihrer offenkundigen Besonderheiten ganz bewusst außer Betracht gelassen worden sind.

(δ) Hiervon abgesehen ist der Beklagten in diesem Zusammenhang auch entgegen zu halten, dass dem Senat aus den von ihm beigezogenen Grundakten - wie im Termin vom 10. Januar 2014 angesprochen - bekannt ist und darüber hinaus wohl auch als zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig angesehen werden kann, dass die GSW ihrerseits die streitgegenständliche Eigentumswohnung mit Vertrag vom 24. August 2005 - UR-Nr. 592/05 des Notars Harald L. in Limburg -, mithin also nur wenige Wochen vor dem Weiterverkauf an die Klägerin, zu einem Preis von nur 58.000,00 € von einer R. Immobiliengesellschaft mbH aus Bad Salzuflen erworben hat. Selbst bei Zugrundelegung dieses Preises und auch unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang von dem Beklagtenvertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2014 vorgebrachten Einwandes, dass es sich in dieser Hinsicht noch um einen besonders günstigen "Paketpreis" für den Erwerb sämtlicher Wohnungen des streitgegenständlichen Objekts gehandelt habe, wird damit auch aus diesem Verkaufsfall noch einmal sehr deutlich, in welchem Ausmaß der Kaufpreis für die Wohnung der Klägerin auch aus der Sicht der beteiligten Immobilienunternehmen in jedem Falle überhöht gewesen ist.

(bbb) Der Begutachtung durch die Sachverständigen S. und E. kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass von diesen bei der Ermittlung des Verkehrswertes der streitgegenständlichen Eigentumswohnung - im Übrigen übereinstimmend, vgl. Gutachten E. Seite 17 und Gutachten S. Seite 33 - ein Liegenschaftszins in einer möglicherweise auf den ersten Blick ungewöhnlichen Höhe von 6 % zugrunde gelegt worden ist. Der Sachverständige S. hat dazu in seiner Anhörung vom 14. Januar 2014 nämlich überzeugend ausgeführt, dass man bei einem ungestörten Wohnumfeld zwar von einem Liegenschaftszins von nur ca. 4,5 bis 5 % ausgehen könnte, dass aber mit Rücksicht auf das problematische Wohnumfeld, die erheblichen Leerstände und den bestehenden Instandhaltungsrückstau kaum eine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Mieterhöhung bestanden habe und mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände der Ansatz des erhöhten Liegenschaftszinses von 6 % als angemessen erscheine. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Sachverständige dabei auch nicht dieselben Umstände, die er bereits bei dem Ansatz der Instandhaltungskosten oder des Mietausfallwagnisses in seiner Begutachtung berücksichtigt hat, zu Lasten der Beklagten mehrfach verwertet. Wie der Sachverständige hierzu nämlich in seiner Anhörung ebenfalls dargelegt hat, hat er bei dem Ansatz der Instandhaltungskosten in Höhe von 10,50 €/m2 lediglich die normalen Instandhaltungskosten der Wohnung selbst berücksichtigt, nicht also auch die Kosten für die Beseitigung des aufgelaufenen Instandhaltungsstaus und auch nicht die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gesamtgebäudes, und er hat auch in dem von ihm in Ansatz gebrachten Mietausfallwagnis in Höhe von 5 % des Rohertrages nur die üblichen Risiken einer Wohnung in einem durchschnittlichen Wohnumfeld, noch nicht aber auch die Besonderheiten mit eingerechnet, die sich aus der Mieterstruktur und dem schlechten Unterhaltungszustand der Wohnung in dem konkreten Falle der hier zu bewertenden Wohnung ergeben. Der weitere Einwand der Beklagten, dass bei dem Ansatz des Liegenschaftszinses auch die von der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag maßgeblich verfolgte Motivation der Erzielung einer Steuerersparnis hätte berücksichtigt werden müssen, ist von dem Sachverständigen mit Rücksicht auf § 7 ImmoWertVO/§ 6 Abs. 1 Satz 1 WertVO als die "persönlichen Verhältnisse" der Klägerin im Sinne dieser Vorschriften betreffend schon aus rechtlichen Gründen zutreffend außer Betracht gelassen worden.

(cc) Ausgehend von dem somit bestehenden, groben Missverhältnis zwischen dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis und dem objektiven Verkehrswert der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ist nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass die GSW bei der Forderung des verlangten Kaufpreises von der Klägerin auch in der für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Art und Weise aus einer verwerflichen Gesinnung heraus gehandelt hat und bewusst oder zumindest grob fahrlässig einen die Klägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstand - wie etwa deren Unkenntnis der tatsächlichen Marktverhältnisse oder ihre wirtschaftliche und intellektuelle Unterlegenheit - zu ihren Gunsten ausgenutzt hat (BGH WM 2008, 967 ff. = juris Rn 35; BGHZ 146, 298 ff. = WM 2001, 1127 ff. = juris Rn 15 ff., jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte, die diese Vermutung im konkreten Fall zu erschüttern geeignet sein könnten, sind aus dem beiderseitigen Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

(b) Die Beklagte war auch verpflichtet, die Klägerin über die damit anzunehmende Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages für die Wohnung aufzuklären.

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Erwerbsmodellen zu einer eigenen Risikoaufklärung über das finanzierende Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Umständen verpflichtet. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer verfügt und das Bestehen eines derartigen Wissensvorsprungs auch erkennen kann (BGHZ 168, 1, 19 f. = WM 2006, 1194 ff. = juris Rn 41; BGH WM 2008, 1394 ff. = juris Rn 12, jeweils m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist eine Bank aber lediglich verpflichtet, den Kreditnehmer über solche Umstände aufzuklären, von denen sie auch eine eigene Kenntnis besitzt. Eine derartige Kenntnis von einem möglicherweise bestehenden, objektiv sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert einer Immobilie wird auf Seiten einer finanzierenden Bank - anders als auf Seiten des Verkäufers der Immobilie - nicht vermutet (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 17; OLG Frankfurt WM 2006, 2207 = juris Rn 22, Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1/07, Seite 29). Etwas anderes kann selbst bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder dem Vermittler der Anlage nicht angenommen werden (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 17 m.w.N.). Die Bank ist insoweit auch nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung durch eigene Nachforschungen erst zu verschaffen (BGH WM 2004, 172 = juris Rn 18). Insbesondere besteht deshalb auch keine aktive Nachforschungspflicht einer Bank hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten vielmehr grundsätzlich immer nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse. Dementsprechend kann sich daher auch aus einer - sei es auch fehlerhaften - lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 19 m.w.N., st. Rspr.). Eine bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung durch die Bank reicht damit grundsätzlich nicht aus. Es ist vielmehr i.d.R. eine positive Kenntnis von der Überteuerung erforderlich. Etwas anders gilt nur dann, wenn die mit der Bewilligung des Darlehens befassten Mitarbeiter der Bank vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung bewusst die Augen verschlossen haben, was einer positiven Kenntnis der Sittenwidrigkeit gleichsteht (BGH WM 2008, 1121 ff. = juris Rn 18 und 20 m.w.N.). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles durch das mit der Entscheidung befasste Gericht (BGH a.a.O. = juris Rn 18).

(bb) Diese Würdigung führt hier zu der Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten.

(aaa) Denn dem oder den bei der Beklagten mit der Bearbeitung des Darlehensantrages befassten Sachbearbeitern war aufgrund ihrer ausdrücklichen Nennung in § 20 des Angebots der Klägerin auf den Abschluss des Kaufvertrages mit der GSW über die streitgegenständliche Wohnung (Anlage K 10) jedenfalls die monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 404,00 € = 395,00 € für die Wohnung + 9,00 € für den zugehörigen Stellplatz bekannt, zu der diese zur Zeit ihres Verkaufes an die Klägerin vermietet war. Dass dieses Angebot der Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem Antrag auf den Abschluss des Darlehensvertrages vorzulegen war und auch tatsächlich vorgelegt wurde und dass eine Auszahlung der Darlehenssumme ohne die Vorlage dieses Angebotes nicht erfolgt wäre, ist dabei seinerseits der Aufzählung der Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen auf der Seite 3 des Darlehensvertrages (Anlage K 12) zu entnehmen und von der Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten worden, nachdem sie auf die entsprechenden Umstände schon in dem Hinweisbeschluss des damaligen Berichterstatters vom 24. Oktober 2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Unter Zugrundelegung des "vereinfachten Ertragswertverfahrens", dessen Kenntnis bei jedermann, der mit der Bewertung von Immobilien beruflich befasst ist, unterstellt werden kann, konnte die Beklagte daher schon im Wege einer einfachen Überschlagsrechnung, deren Vornahme sich ihr unter den bestehenden Umständen aufdrängen musste, ohne weiteres erkennen, dass der Ertragswert der streitgegenständlichen Wohnung sich auf einen Betrag in einer Größenordnung von allenfalls rund 67.872,00 € = 404,00 € x 14 Jahre x 12 Monate belaufen konnte, wobei etwaige Abzüge für Verwaltungskosten oder eine Instandhaltungsrücklage, die bei einer derartigen Rechnung üblicherweise noch in Abzug gebracht werden müssen, noch nicht einmal berücksichtigt worden sind. Schon auf der Grundlage einer derartigen Überschlagsrechnung musste es sich der Klägerin daher unmittelbar aufdrängen, dass der Kaufpreis in Höhe von 133.900,00 €, um dessen Finanzierung die Klägerin bei ihr nachsuchte, sich in einer Größenordnung von etwa dem Doppelten des überschlägigen, anhand des Ertragswerts ermittelten Verkehrswertes der Wohnung bewegte (ebenso auch bereits OLG Hamm, Beschl. v. 02. Januar 2013 - 6 W 77/12 - = Anlage BB 7 und OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 14. Oktober 2013 - 19 W 34/13 - = Anlage BB 12 in zwei Parallelverfahren betreffend weitere, ebenfalls von der Beklagten finanzierte Wohnungen in der gleichen Wohnungseigentumsanlage).

(bbb) In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht damit entlasten, dass sie ihrer Darlehensbewilligung einen mit Hilfe einer hauseigenen Software, des sog. GMAC Loan Calculator Version 2.08.1 unter Heranziehung von Informationen aus einer unter der Bezeichnung "HVB-Expertise" im Internet verfügbaren Datensammlung der HypoVereinsbank selbst ermittelten Sachwert - so die ausdrückliche Beschriftung auf der Internetmaske (Anlage B 9) - in Höhe von 133.976,00 €, mithin also praktisch genau den im Ergebnis von der Klägerin auch gezahlten Kaufpreis zugrunde gelegt haben will. Denn auch wenn es zutrifft, dass eine Bank nach der ständigen Rspr. des BGH einen Beleihungswert für eine Immobilie grundsätzlich überhaupt nicht zu ermitteln braucht und ihr daher in der Regel auch Fehler im Zuge einer von ihr in ihrem eigenen Interesse dennoch vorgenommenen Wertermittlung nicht vorgehalten werden können, musste sich der Beklagten dennoch aufdrängen, dass jedenfalls eine Bewertung nach einem - im einzelnen wie auch immer ausgestalteten - Sachwertverfahren hier schon nach der Art des in Rede stehenden Kaufobjekts, bei dem es sich offenkundig um eine nicht zur Eigennutzung für die in Duisburg wohnhafte Klägerin vorgesehene Mietwohnung in einem größeren Objekt handelte, für das sie in dem gleichen Zeitraum auch weitere Kaufverträge finanzierte, schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Bewertungsrechts - siehe bereits weiter oben - auf keinen Fall in Betracht kommen konnte und dass auch eine bloße Wertermittlung aufgrund von Standardwerten aus einer offenbar nur pauschal nach PLZ-Gebieten geordneten Datensammlung unter im Übrigen auch noch nur lückenhafter Ausfüllung der verwendeten Programmmaske der Bewertung eines Objekts wie des hier in Rede stehenden auf keinen Fall gerecht werden konnte. Gerade der Rückgriff auf die Verwendung eines derartigen, ganz offenkundig nicht geeigneten Bewertungsverfahrens lässt den Senat vielmehr erst recht vermuten, dass die mit der Bearbeitung des Darlehensantrages für die Beklagte befassten Mitarbeiter vor einer sachgerechten Bewertung der Wohnung ganz bewusst die Augen verschlossen haben, obwohl ihnen diese anhand einer - sich wie ausgeführt regelrecht aufdrängenden - Überschlagsrechnung anhand der ihnen bekannten Mieteinnahmen ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

(2) Aufgrund der in den Fällen einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten stets eingreifenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Beschl. v. 20. November 2012 - XI ZR 440/11 = juris Rn 9 m.w.N., st. Rspr.) ist davon auszugehen, dass die mangelnde Aufklärung der Klägerin über die Sittenwidrigkeit des von der GSW verlangten Kaufpreises für ihre Entscheidung zum Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung auch ursächlich geworden ist. Umstände, die zu einer Widerlegung dieser Vermutung führen könnten, können aus dem Vorbringen der Parteien nicht entnommen werden.

(3) Auch das Verschulden der mit der Bearbeitung des Darlehensantrages der Klägerin befassten Mitarbeiter der Beklagten, dass sich diese nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, ist gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten. Gesichtspunkte, die einem Eingreifen der Vermutung entgegen stehen könnten, sind auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

bb) Die Klägerin kann daher gemäß den §§ 249 ff. BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie die streitgegenständliche Eigentumswohnung nie gekauft hätte. Da sie in diesem Fall auch das Darlehen bei der Beklagten nicht aufgenommen hätte, ist sie entsprechend dem Antrag der Klägerin von dieser folglich in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang von den gemäß den beiden Verträgen vom 20. Juni 2006 (Anlagen B 16 und B 17) mittlerweile an die S. abgetretenen Zahlungsansprüchen aus diesem Darlehen freizustellen, wobei diese Freistellung allerdings nach den von der Klägerin jedenfalls bei dem hier zunächst abgehandelten Klageantrag auch schon selbst berücksichtigten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an der streitgegenständlichen Wohnung zu erfolgen hat. Für eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung von Vorteilen aus dem Erwerb der Wohnung besteht jedoch kein Anlass. Dass die Mieteinnahmen der Klägerin in der Zeit, in der solche überhaupt geflossen sind, den Gesamtbetrag der monatlichen Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Eigentumswohnung überstiegen hätten, kann ungeachtet der weiter unten noch zu behandelnden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Darlegung der Höhe der insoweit monatlich entstandenen Defizite jedenfalls zu Lasten der Beklagten nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte für die Erzielung von außergewöhnlichen Steuervorteilen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung, die im Hinblick auf die Höhe des ihr entstandenen Schadens zu berücksichtigen sein könnten, bestehen ebenfalls nicht.

cc) Der in diesem Umfang begründete Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Gemäß den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB verjährt ein Anspruch der hier in Frage stehenden Art binnen einer Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnis jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Von einer derartigen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin zu einem die Verjährung begründenden Zeitpunkt kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Nicht nachzuvollziehen ist allerdings die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2013, sie habe von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung erst durch das Gutachten des Privatsachverständigen E. vom 21. September 2011 (Anlage BK 2) erfahren, denn zu diesem Zeitpunkt war ihre Klage schon seit langem erhoben und selbst das angefochtene Urteil datiert bereits vom 30. Juni 2011. Jedoch kann zu Lasten der für die Voraussetzungen des Verjährungseintritts darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von dem tatsächlichen Wert der Wohnung mit einer für die Erhebung einer Klage ausreichenden Gewissheit bereits vor dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 10. Juni 2009 (Anlage K 15) aus dem von der Beklagten gegen sie betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren bei dem AG Lüdinghausen erfahren hat. Allein die - allerdings von Anfang an vorhandene - Kenntnis der geringen, aus der Wohnung allenfalls erzielbaren Miethöhe reichte insoweit als zumutbare Grundlage für die Erhebung einer Klage nicht aus. Denn selbst wenn sich eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises aus den bereits weiter oben dargelegten Gründen jedenfalls für eine auf dem Immobilienmarkt kundige Person schon allein auf der Grundlage einer entsprechenden Überschlagsrechnung aufdrängte, galt dies nicht auch für die in dieser Hinsicht völlig unerfahrene Klägerin, ganz davon abgesehen, dass die Klägerin sich ohne grobe Fahrlässigkeit für die Erhebung einer Klage auch nicht allein auf eine derartige Überschlagsrechnung verlassen musste. Davon ausgehend ist die Verjährungsfrist hier aber jedenfalls nicht vor dem Jahreswechsel 2009/10 in Lauf gesetzt worden, bereits im Januar 2010 - und somit vor dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist - ist jedoch die Klage eingereicht worden.

c) Über den auf die Feststellung gerichteten Hilfsantrag der Klägerin, dass sie der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages der Parteien vom 16. September 2005 keine Zahlungen mehr schuldet und die Beklagte auch nicht als Ermächtigte berechtigt ist, von ihr Zahlungen aus diesem Darlehensvertrag zu verlangen, braucht nicht entschieden werden, weil schon die prozessuale Bedingung für eine derartige Entscheidung, dass der Senat den auf die Freistellung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag für unbegründet erachtet, im Ergebnis nicht eingetreten ist. Auch soweit die Klägerin - was in ihrem Antrag allerdings sprachlich allenfalls unvollkommen zum Ausdruck kommt - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 08. Januar 2014 in diesem Zusammenhang nach wie vor nicht nur die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten und der Stichting aus dem Darlehensvertrag der Parteien, sondern darüber hinausgehend auch die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus der Grundschuld und aus dem von ihr abgegebenen Schuldanerkenntnis begehrt, ist darüber schon wegen des Nichteintretens der prozessualen Bedingung bereits von vornherein nicht zu entscheiden.

2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Annahme ihres Angebots auf Übertragung des Eigentums und Übergabe des Besitzes an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung (Berufungsantrag Nr. 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Bei der sprachlichen Fassung des Urteilstenors ist dieser Antrag lediglich aus Gründen des Sachzusammenhanges und der Übersichtlichkeit erst nach den weiteren Zahlungs- und Freistellungsanträgen der Klägerin (Berufungsanträge Nr 3 a) bis c) berücksichtigt worden.

Das erforderliche Feststellungsinteresse an einer derartigen Feststellungsklage ergibt sich aus § 756 ZPO. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Angebots der Klägerin auf die Übertragung des Eigentums und die Übergabe des Besitzes an der Wohnung im Verzug. Denn die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits jegliche Haftung für ein Beratungsverschulden von sich gewiesen und damit zu erkennen gegeben, dass sie das Angebot der Klägerin auf die Übereignung der Wohnung, das ihr die Klägerin spätestens mit der Zustellung der Klageschrift unterbreitet hat, ausschlägt und jegliche Erfüllung der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche verweigert. Gemäß § 295 Satz 1 BGB genügte deshalb ein wörtliches Angebot der Klägerin zur Begründung des Annahmeverzuges (BGH WM 1997, 424 ff. = juris Rn 9).

3. Die weiteren Zahlungs- und Freistellungsanträge der Klägerin (Berufungsanträge Nr. 3 a) bis d) sind nur in dem sich aus dem Urteilstenor zu Ziffer 2 ergebenden Umfang teilweise zulässig und begründet. Gegen die mit der Stellung dieser Anträge in der Berufungsinstanz verbundene Klageerweiterung bestehen allerdings keine Bedenken.

a) Der Antrag auf Erstattung eines Betrages von 7.480,00 € = 22 Monate x (gerundet) 340,00 €9 (Berufungsantrag Nr. 3 a) als Ersatz für die von der Klägerin in der Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Oktober 2007 an die Fa. P.I.M. zu leistenden Zuzahlungen gemäß der vorläufigen Einnahme-/Überschussrechnung (Anlage K 14) ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Darlegung der Schadenshöhe ist unschlüssig. Die Klägerin ist schon mit Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2013 darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Anlage K 14 nur um eine vorläufige, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf den Seiten 11 f. der Klageschrift schon aus dem Jahre 2005 stammende Überschlagsrechnung der Fa. P.I.M. handelt, in der bereits zu dem damaligen Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die darin angeführten Beträge jederzeit ändern könnten. Wie hoch die von der Klägerin geleisteten, schon nach der Lebenserfahrung von Jahr zu Jahr wechselnden Zuzahlungen tatsächlich gewesen sind und auch, ob und für welchen Zeitraum solche Zuzahlungen überhaupt erfolgt sind, kann alleine aus der Überschlagsrechnung der Fa. P.I.M. deshalb nicht entnommen werden. Eine Ergänzung des Vortrages der Klägerin zu dieser Schadensposition ist aber trotz des vorgenannten Hinweises nicht erfolgt.

b) Der Antrag der Klägerin auf Freistellung von jeglichen Hausgeldzahlungen gegenüber der WEG Schulte-Bremer-Str. in Senden für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 (Berufungsantrag Nr. 3 b) ist in dieser Form unzulässig, weil die Forderung, von der die Klägerin freigestellt werden will, darin nach Grund und Höhe nicht ausreichend eindeutig bestimmt ist. Ohne eine derartige Konkretisierung sind jedoch die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Klageantrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, weil ansonsten eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO aus einer Verurteilung auf der Grundlage eines solchen Antrages nicht möglich wäre (BGH WM 1996, 2725 f. = juris Rn 12 m.w.N.). Eine daher notwendige Konkretisierung der in Rede stehenden Ansprüche ist von der Klägerin auch auf den Hinweis des Berichterstatters in dessen Schreiben vom 11. November 2013 nicht vorgenommen worden. Dass die Klägerin eingestandenermaßen dazu auch nicht in der Lage ist, weil eine ordnungsgemäße Hausverwaltung schon seit geraumer Zeit nicht mehr besteht und seit dem Jahre 2009 auch keine Eigentümerversammlungen mehr stattgefunden haben, in denen über die Höhe des Hausgeldes hätte entschieden werden können, ändert an der mangelnden Bestimmtheit des Antrages der Klägerin nichts. Der unbezifferte Freistellungsantrag der Klägerin kann jedoch hilfsweise in einen darin konkludent zumindest mit enthaltenen Feststellungsantrag umgedeutet werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 253 ZPO Rn 148 m.w.N.). Gegen einen so verstandenen Antrag auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Hausgeldzahlungen für die streitgegenständliche Eigentumswohnung in der Zeit seit dem 01. Januar 2009 freizustellen, bestehen auch keine sonstigen Zulässigkeitsbedenken. Wie schon der Antrag der Klägerin auf die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten ist allerdings auch dieser Antrag mit Rücksicht auf die gebotene Vorteilsausgleichung nur Zug um Zug gegen die Übereignung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung begründet.

c) Nichts anderes gilt auch für den Anspruch der Klägerin auf Freistellung von sämtlichen Grundsteuerzahlungen und sonstigen öffentlichrechtlichen Abgaben für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 (Berufungsantrag Nr. 3 c). Auch dieser Antrag ist mangels einer hinreichend bestimmten Bezifferung des im Streit stehenden Betrages als Freistellungsantrag unzulässig, kann aber in einen entsprechenden Feststellungsantrag umgedeutet werden. Dass die Gemeinde Senden tatsächlich in dem gesamten, von diesem Antrag betroffenen Zeitraum noch überhaupt keine öffentlichrechtlichen Abgaben festgesetzt haben soll, überrascht zwar, wird aber von der Beklagten nicht bestritten und ist der Entscheidung deshalb als gegeben zugrunde zu legen. Auch dieser Antrag ist allerdings wiederum nur Zug um Zug gegen die Übereignung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung begründet.

d) Auch der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.197,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen (Berufungsantrag Nr. 3 d) ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

aa) Grundsätzlich gehören allerdings nach der ständigen Rspr. des BGH zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten auch die als Folge eines Schadensereignisses angefallenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 f. = juris Rn 5 f.; BGH WM 2004, 475 ff. = juris Rn 32, jeweils m.w.N.).

bb) Im vorliegenden Fall ist allerdings schon zweifelhaft, ob solche Kosten auf Seiten der Klägerin überhaupt schon angefallen sind. Die Ausführungen in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08. Januar 2014, wonach solche Kosten in der dort angegebenen - noch dazu von der ursprünglich mit der Klage verlangten Summe abweichenden - Höhe, (noch ?) "zu zahlen" seien, lassen eher die Vermutung zu, dass die behaupteten Kosten jedenfalls bisher von der Klägerin noch nicht wirklich aufgewandt worden sind, so dass in dieser Hinsicht keine Zahlung, sondern allenfalls die Freistellung von den Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihrem damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten verlangt werden könnte.

cc) Hinzu kommt, dass vorgerichtliche Anspruchsschreiben wie dasjenige vom 17. Dezember 2009 (Anlage K 21), für dessen Abfassung die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen, auch auf einem Mandat beruhen können, dass sogleich auf die gerichtliche Durchsetzung einer angekündigten Forderung und nicht lediglich auf eine zunächst nur außergerichtliche Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts gerichtet ist und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG - auf die sich die Klägerin wohl irrtümlich in ihrer Klagebegründung auch zunächst bezogen hatte - schon mit abgegolten sind, so dass eine - mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 08. Januar 2014 aber nunmehr geltend gemachte - Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG daneben überhaupt nicht mehr anfallen kann (BGH, Urt. v. 28. Mai 2013 - XI ZR 199/11 = juris Rn 31 m.w.N.). Von einem derartigen Fall der sofortigen und unbedingten Mandatierung zur gerichtlichen Durchsetzung der Klageansprüche, die durch die vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits eingeleitet wurde, ist hier im Zweifel jedoch auszugehen, denn allein aus dem Umfang der zum Beleg des hier erteilten Mandats von der Klägerin vorgelegten, formularmäßig auch die außergerichtliche Tätigkeit umfassenden Prozessvollmacht vom 08. Februar 2010 (Anlage BB 14) kann der erforderliche Auftrag zu einer zunächst nur außergerichtlichen Tätigkeit des von ihr beauftragten Rechtsanwalts nicht geschlossen werden und auch aus dem Bestätigungsschreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Juli 2009 (Anlage BB 15) ergibt sich ein Auftrag mit einem derartigen Inhalt nicht.

dd) Schließlich ist die Klägerin auch schon mit Schreiben des Berichterstatters vom 11. November 2013 darauf hingewiesen worden, dass eine Beauftragung ihres nachmaligen Prozessbevollmächtigten zu einer zunächst bloß außergerichtlichen Tätigkeit - falls eine solche hier ungeachtet der vorstehenden Ausführungen doch vorgelegen haben sollte - hier auch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht als erforderlich und zweckmäßig angesehen werden könnte. Denn die Beklagte betrieb zu dem Zeitpunkt, als das Mandat erteilt wurde, bereits die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus der Grundschuld und aus dem Schuldanerkenntnis, gegen die daher ohnehin die - sodann auch zusammen mit der vorliegenden Klage - erhobene Vollstreckungsgegenklage vorbereitet werden musste und aus dem Schreiben der Beklagten vom 04. Januar 2010 (Anlage K 22) zur Beantwortung des Aufforderungsschreibens vom 17. Dezember 2009 (Anlage K 21) ist außerdem zu entnehmen, dass der Rechtsstandpunkt der Beklagten in Bezug auf die Darlehensangelegenheit dem Bevollmächtigten der Klägerin aus "anderer Angelegenheit" - im Zweifel nämlich aus der Korrespondenz betreffend die Zwangsvollstreckung der Beklagten - ohnehin bereits bekannt war. Die Reaktion der Beklagten auf dieses Aufforderungsschreiben war somit von Anfang an abzusehen und eine zunächst nur auf die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der Klägerin gerichtete Mandatserteilung der Klägerin in der Darlehensangelegenheit damit von vornherein nicht zweckmäßig oder - falls man dies anders beurteilen sollte - zumindest auch mit der Schadensminderungspflicht der Klägerin nicht zu vereinbaren, da das Anfallen von gesonderten Gebühren für ihre zunächst bloß außergerichtliche Vertretung somit von vornherein hätte vermieden werden können.

4. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte ihr auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus und im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufklärungspflichten der Beklagten bei der Anbahnung des Darlehensvertrages der Parteien entstanden ist oder noch entstehen wird (Berufungsantrag Nr. 4) ist bereits unzulässig. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin für einen derartigen Antrag ist nicht erkennbar, denn alle ersichtlich denkbaren Schäden, die ihr aus der geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten entstanden sind, werden in den Berufungsanträgen Nr. 1 bis 3 bereits umfassend abgehandelt. Weitere, dort noch nicht berücksichtigte und derzeit auch noch nicht zu beziffernde Schäden der Klägerin sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Etwaige Nachteile der Klägerin aus der Zwangsvollstreckung kann diese aus den weiter oben schon dargelegten Gründen angesichts des für sie negativen Ergebnisses der Vollstreckungsgegenklage ohnehin nicht ersetzt verlangen. Einen etwaigen, in dem auf die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten aus der Zeit seit der Zahlungseinstellung der Klägerin im Oktober 2007 gerichteten Berufungsantrag Nr. 1 noch nicht enthaltenen Anspruch auf Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlten Darlehensraten könnte die Klägerin jedenfalls beziffern.

Die Argumente aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2014 hat der Senat bereits berücksichtigt, der Schriftsatz gibt deswegen auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

6. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Rechtsstreit ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu der rechtlich schwierigen Frage nach der Reichweite der Ausstrahlungswirkungen einer rechtskräftigen Klageabweisung in einer Vollstreckungsklage auf andere Streitigkeiten über den titulierten Anspruch werden zwar in der Literatur zum Teil unterschiedliche Ansichten vertreten, in der Rspr. des BGH sind die hier aufgeworfenen Fragen jedoch geklärt. Die Frage, ob sich die sittenwidrige Überteuerung der Wohnung der Beklagten im Sinne der Entscheidung des BGH vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 - = WM 2008, 1121 ff. nach den Umständen aufdrängen musste, betrifft nur die konkrete Würdigung von Tatsachen in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall. Auch eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Frage von den Entscheidungen des Landgerichts Münster und des OLG Hamm in der abgetrennten Vollstreckungsgegenklage liegt nicht vor. Das abweichende Ergebnis des dortigen Rechtsstreits ist vielmehr nur darauf zurückzuführen, dass diese Gerichte höhere Anforderungen als der hier erkennende Senat an die Substantiierung des Vortrags der Klägerin zu der Höhe des objektiven Verkehrswertes der streitgegenständlichen Wohnung gestellt haben.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

(bis) 290.000,00 €

festgesetzt. Hierbei wird für die auch schon in der ersten Instanz erhobenen Klageanträge ein Streitwert in Höhe von insgesamt 250.000,00 € zugrunde gelegt, wie er auch schon in dem Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 01. Juni 2010 und in dem angefochtenen Urteil festgesetzt worden und in der Folge von beiden Parteien auch nicht mehr angegriffen worden ist. Hinzu kommen die in der zweiten Instanz neuen Berufungsanträge Nr. 3 a) bis d) und Nr. 4, bei denen jedoch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Anträgen zu Nr. 3 b) und c), abgesehen von den bisher aufgelaufenen Rückständen an Hausgeld und Abgabenverbindlichkeiten um wiederkehrende Leistungen nach § 9 ZPO handelt, die für die Zukunft nur noch mit ihrem zu erwartenden Jahresbetrag in Ansatz zu bringen sind und der Antrag Nr. 3 d) auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Klägerin eine Nebenforderung i.S.d. § 4 ZPO betrifft, die bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen ist. Insgesamt wird durch den Streitwert des Berufungserfahrens daher zwar die Schwelle von 260.000,00 €, nicht aber diejenige von 290.000,00 € überschritten.